Der Europäische Rat hatte auf seiner Tagung am 4./5. Juni 1999 in Köln die Erarbeitung einer
Charta der Grundrechte für notwendig erachtet, um diese Rechte für die Unionsbürger sichtbarer
zu gestalten.1 Er wies in diesem Zusammenhang außerdem darauf hin, dass die Charta
die Freiheits- und Gleichheitsrechte sowie die Verfahrensgrundrechte umfassen soll, wie sie
in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK) gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen
der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben. Die
Charta sollte nach Auffassung des Europäischen Rates ferner jene Grundrechte enthalten, die
lediglich den Unionsbürgern zustehen. Bei der Ausarbeitung der Charta seien zudem wirtschaftliche
und soziale Rechte zu berücksichtigen, wie sie in der Europäischen Sozialcharta
und in der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer enthalten sind
(Art. 136 EGV), soweit sie nicht nur Ziele für das Handeln der Union begründen.
Der Europäische Rat setzte am 16. Oktober 1999 ein Gremium aus 62 Mitgliedern ein,
das sich auf seiner konstituierenden Sitzung am 17. Dezember 1999 den Namen „Konvent“
gab, und aus Vertretern verschiedener Legitimationsquellen bestand: ein Mitglied der Kommission,
15 persönliche Beauftragte der Staats- und Regierungschefs, 16 Mitglieder des Europäischen
Parlaments und 30 Mitglieder der nationalen Parlamente. Es sollte innerhalb eines
Jahres einen Entwurf der Charta ausarbeiten. Den Vorsitz übernahm der ehemalige deutsche
Bundespräsident Roman Herzog.
Am 28. September 2000 legte der Konvent seinen Entwurf vor, der vom Europäischen
Rat während des Sondergipfels in Biarritz am 13./14. Oktober 2000 grundsätzlich begrüßt
wurde. Schließlich wurde die Charta der Grundrechte der Europäischen Union am
8. Dezember 2000 von den drei Organen der EU, das heißt dem Europäischen Parlament, dem
Rat und der Kommission, anlässlich des Europäischen Rates in Nizza feierlich proklamiert. [...]
Inhaltsverzeichnis
A. Die Entstehung der Grundrechtscharta
B. Die Anerkennung von Grundrechten durch den EuGH
C. Gründe für die Schaffung der Grundrechtscharta
D. Der Inhalt der Charta
E. Grundrechtsträger und Grundrechtsverpflichtete
I. Grundrechtsträger
II. Grundrechtsverpflichtete
F. Zum Status der Charta
G. Das Verhältnis der Charta zur EMRK
H. Kritische Bemerkungen zur Charta
I. Die Charta als Teil einer künftigen Verfassung?
J. Schlusswort
Zielsetzung und thematische Schwerpunkte
Die vorliegende Arbeit analysiert die Entstehung, den Inhalt sowie die rechtliche Bedeutung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Ziel ist es, die Rolle der Charta im Prozess der europäischen Integration und ihre Funktion bei der Konstitutionalisierung der Union kritisch zu beleuchten.
- Historische Genese und Proklamation der Grundrechtscharta
- Entwicklung des Grundrechtsschutzes durch die Rechtsprechung des EuGH
- Struktur und inhaltliche Ausgestaltung der Grundrechte
- Verhältnis der Charta zum europäischen Grundrechtsschutz und zur EMRK
- Perspektiven für eine europäische Verfassung
Auszug aus dem Buch
A. Die Entstehung der Grundrechtscharta
Der Europäische Rat hatte auf seiner Tagung am 4./5. Juni 1999 in Köln die Erarbeitung einer Charta der Grundrechte für notwendig erachtet, um diese Rechte für die Unionsbürger sichtbarer zu gestalten. Er wies in diesem Zusammenhang außerdem darauf hin, dass die Charta die Freiheits- und Gleichheitsrechte sowie die Verfahrensgrundrechte umfassen soll, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben. Die Charta sollte nach Auffassung des Europäischen Rates ferner jene Grundrechte enthalten, die lediglich den Unionsbürgern zustehen. Bei der Ausarbeitung der Charta seien zudem wirtschaftliche und soziale Rechte zu berücksichtigen, wie sie in der Europäischen Sozialcharta und in der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer enthalten sind (Art. 136 EGV), soweit sie nicht nur Ziele für das Handeln der Union begründen.
Der Europäische Rat setzte am 16. Oktober 1999 ein Gremium aus 62 Mitgliedern ein, das sich auf seiner konstituierenden Sitzung am 17. Dezember 1999 den Namen „Konvent“ gab, und aus Vertretern verschiedener Legitimationsquellen bestand: ein Mitglied der Kommission, 15 persönliche Beauftragte der Staats- und Regierungschefs, 16 Mitglieder des Europäischen Parlaments und 30 Mitglieder der nationalen Parlamente. Es sollte innerhalb eines Jahres einen Entwurf der Charta ausarbeiten.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Die Entstehung der Grundrechtscharta: Beschreibt den Beschluss des Europäischen Rates zur Erarbeitung der Charta und die Einsetzung des Konvents unter dem Vorsitz von Roman Herzog.
B. Die Anerkennung von Grundrechten durch den EuGH: Erläutert die richterrechtliche Entwicklung des Grundrechtsschutzes auf EU-Ebene unter Einbeziehung der EMRK und nationaler Verfassungsüberlieferungen.
C. Gründe für die Schaffung der Grundrechtscharta: Analysiert die Notwendigkeit der Stärkung des Grundrechtsschutzes und der Rechtssicherheit angesichts zunehmender EU-Hoheitsgewalt.
D. Der Inhalt der Charta: Bietet einen Überblick über den Aufbau der Charta und die Systematik ihrer 54 Artikel von der Menschenwürde bis zu den allgemeinen Bestimmungen.
E. Grundrechtsträger und Grundrechtsverpflichtete: Definiert, welche Personengruppen durch die Charta geschützt sind und welche Organe sowie Mitgliedstaaten an sie gebunden sind.
F. Zum Status der Charta: Erörtert die rechtliche Verbindlichkeit der Charta und diskutiert verschiedene Optionen für deren künftige Einbindung in die EU-Verträge.
G. Das Verhältnis der Charta zur EMRK: Untersucht die Koexistenz von zwei Grundrechtskatalogen und die Problematik abweichender Rechtsprechung von EuGH und EMRG.
H. Kritische Bemerkungen zur Charta: Übt Kritik an spezifischen Formulierungen, dem Fehlen einer Grundrechtsbeschwerde und dem unzureichenden Schutz kultureller Vielfalt.
I. Die Charta als Teil einer künftigen Verfassung?: Reflektiert den Zusammenhang zwischen der Grundrechtscharta und der Debatte über einen umfassenden Verfassungsvertrag für die EU.
J. Schlusswort: Fasst die Bedeutung der Charta als Instrument zur Integration und Legitimierung der Wertegemeinschaft EU zusammen.
Schlüsselwörter
Grundrechtscharta, Europäische Union, Europäischer Gerichtshof, EMRK, Konvent, Grundrechtsschutz, Menschenwürde, Soziale Rechte, Verfassung, Rechtsverbindlichkeit, Grundrechtsbeschwerde, Europäische Integration, Rechtssicherheit, Bürgerrechte, Rechtsbehelf.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ihrer Entstehungsgeschichte, ihrem Inhalt und ihrem Platz im europäischen Rechtssystem.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentrale Themen sind die Entwicklung des europäischen Grundrechtsschutzes, die Rolle des Konvents, das Verhältnis zur EMRK sowie die Perspektiven für eine europäische Verfassung.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist die kritische Analyse der Charta im Hinblick auf ihre Integrationsfunktion und die Frage ihrer künftigen rechtlichen Verankerung innerhalb der Union.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Analyse, die den Entstehungsprozess, die dogmatische Struktur der Artikel und die rechtspolitischen Implikationen untersucht.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung der Entstehung, die Einordnung in den EuGH-Grundrechtsschutz, die inhaltliche Gliederung, den Adressatenkreis sowie die kritische Würdigung der rechtlichen Status- und Verhältnisfragen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird durch Begriffe wie Grundrechtscharta, Rechtsverbindlichkeit, Konstitutionalisierung, Grundrechtsbeschwerde und EMRK geprägt.
Warum ist die Abgrenzung zwischen EuGH und EMRG in dieser Arbeit relevant?
Da durch die Charta nun zwei Kataloge existieren, besteht die Gefahr inhaltlich unterschiedlicher Rechtsprechung bei der Auslegung einzelner Rechte, was die Arbeit als kritisches Problem hervorhebt.
Welche Kritik äußert der Autor an der Umsetzung der Charta?
Kritisiert werden insbesondere die unklare Drittwirkung bestimmter Rechte, die fehlende Einführung einer direkten Grundrechtsbeschwerde für Unionsbürger und die unzureichende Berücksichtigung kultureller Vielfalt.
- Quote paper
- Dr. Gerald G. Sander (Author), 2001, Anmerkungen zur Charta der Grundrechte der EU, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/7275