In dieser Arbeit möchte ich diskutieren, ob Kant sich durch seine Entscheidung für das „negative Surrogat“ wirklich mit dem Geringeren zufrieden gibt, oder ob nicht der Bund seinen ihm zugedachten Zweck voll und ganz erfüllt.
Meine These dabei ist, dass in „Zum ewigen Frieden“ zwar ein Weltstaat angedacht ist, sich dieser aber auf Grund von schlagkräftigen Argumenten, die Kant gegen ihn anführt, und die meiner Meinung nach auch zutreffend sind, nicht durchsetzten kann.
Im Folgenden möchte ich zwei unterschiedliche Positionen darstellen. Zum einen die unter anderem von Otfried Höffe vertretene Position, die in Kants Argumentation Widersprüche sieht und das “negative Surrogat“ deshalb als einen halbherzigen Kompromiss versteht, der allenfalls als Vorstufe zur Weltrepublik gelten kann. Ich werde mich besonders mit Otfried Höffe und der von ihm eingebrachten Weltstaatthese auseinandersetzten.
Die andere Position erkennt in Kants negativem Surrogat mehr Potential als die Vorstufe zu einer Weltrepublik. Für diese Autoren ist der Völkerbund Endergebnis und keine Vorstufe.
Beginnen möchte ich mit den Autoren, die sich für die Weltrepublik stark machen.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Weltrepublik oder Völkerbund? Die Positionen verschiedener Autoren zu Kants Konzeption von supranationaler Staatlichkeit
2.1 Für die Idee einer Weltrepublik. Die Positionen von Otfried Höffe und Wolfgang Kersting
2.2 Für die Idee eines Völkerbundes Die Positionen von Wade Huntley, James Bohman, Ernst-Otto Czempiel, Matthias Lutz-Bachmann und Andrew Hurrel
3. Für Kants Völkerbund und dessen Vorzüge
3.1 „Erster Definitivartikel zum ewigen Frieden: Die bürgerliche Verfassung in jedem Staate soll republikanisch sein.“
3.2 „Zweiter Definitivartikel zum ewigen Frieden: Das Völkerrecht soll auf einem Föderalismus freier Staaten gegründet sein.“
3.2.1 Völker als Staaten
3.2.2 Das Recht der Völker. Zu Kants Begriff des Völkerrechts
3.2.3 Warum das „negative Surrogat“?
3.2.4 Die Natur als Vermittlerin
3.3 „Dritter Definitivartikel zum ewigen Frieden: Das Weltbürgerrecht soll auf Bedingungen der allgemeinen Hospitalität eingeschränkt sein.“
4. Schluss: Kant als Visionär des Realisierbaren
1. Einleitung
Im Jahr 1795 veröffentlichte Immanuel Kant ein Werk, das sich nicht nur durch seine Kürze und Prägnanz auszeichnete, vielmehr ist es auch heute noch bestechend aktuell und hat immer noch nachhaltigen Einfluss auf Philosophen, Völkerrechtler und Politikwissenschaftler. Der philosophische Entwurf „Zum ewigen Frieden“ war ein Novum auf dem Gebiet der Philosophie. Hier wurde der Friede zum „philosophischen, nicht mehr theologischen Grundbegriff und hat seinen Schwerpunkt in der Rechts- und Staatsphilosophie.“ (Höffe 2001, 165) Gleichzeitig stellte Kant mit seiner Schrift unter Beweis, dass er auch ein ernst zu nehmender Philosoph des Politischen war. „Seinen Ruhm, auch ein politischer Autor zu sein, ein großer Philosoph und zugleich bedeutender Schriftsteller des Politischen, verdankt er einem Text, (…) der zur Michaelismesse (29.September 1795) veröffentlichten Abhandlung Zum ewigen Frieden. “ (Höffe 2004: 5)
Kants berühmte Friedensschrift soll Gegenstand dieser Hausarbeit sein.
Es soll dabei der Frage nachgegangen werden, ob Kants philosophische Abhandlung sich zu schnell mit einer „einfacheren“ Lösung, dem „negativen Surrogat“ (Höffe 2005: 20), zufrieden gibt, ihre Vollendung aber eigentlich in einer Weltrepublik finden muss.
Kant hat den Völkerbund und seine Abstufungen in vielen seiner Schriften diskutiert1, allerdings möchte ich mich hier nur auf „Zum ewigen Frieden“ konzentrieren.
Kants philosophisches Traktat ähnelt in seinem Aufbau einem Vertrag, einer „Roadmap“, die den Weg zum ewigen Frieden aufzeigen soll. Das Werk besteht aus sechs Präliminar- und drei Definitivartikeln, zwei Zusätzen und einem Anhang. In den Präliminarartikeln wird zunächst dargestellt welche Vorraussetzungen geschaffen werden müssen, damit es zu einem vorläufigen Frieden kommen kann, weitergehend werden in den Definitivartikeln die grundlegenden Vorraussetzungen, die zum ewigen Frieden führen sollen, dargestellt.
In dieser Hausarbeit werde ich mich vor allem mit dem „Herzstück“ (Höffe 2001: 221) der philosophischen Abhandlung befassen, dem Zweiten Definitivartikel. Dieser bildet allerdings, wie ich meine, eine untrennbare Einheit mit den beiden anderen Artikeln, weshalb ich diese auch betrachten möchte. Die Aussage des Artikels ist kurz und prägnant, und bietet trotz oder auch gerade deswegen reichlich Stoff für Diskussionen. Kant selbst fasst den Inhalt dieser wenigen Seiten unter der knappen Überschrift „Das Völkerrecht soll auf einem Föderalismus freier Staaten gegründet sein.“ (Kant 2005, 16) zusammen.
So lautet die wesentliche Frage, die ich diskutieren möchte in den Worten von Otfried Höffe: „Braucht auch der zwischenstaatliche Frieden, was wir beim innerstaatlichen Frieden anerkennen, öffentliche Gewalten, also eine gewisse Staatlichkeit, oder kann ervielleicht sogar: soll er- darauf verzichten?“ (Höffe 2004: 28)
Ich möchte diskutieren, ob Kant sich durch seine Entscheidung für das „negative Surrogat“ wirklich mit dem Geringeren zufrieden gibt, oder ob nicht der Bund seinen ihm zugedachten Zweck voll und ganz erfüllt. Meine These dabei ist, dass in „Zum ewigen Frieden“ zwar ein Weltstaat angedacht ist, sich dieser aber auf Grund von schlagkräftigen Argumenten, die Kant gegen ihn anführt, und die meiner Meinung nach auch zutreffend sind, nicht durchsetzten kann.
Im Folgenden möchte ich zwei unterschiedliche Positionen darstellen. Zum einen die unter anderem von Otfried Höffe vertretene Position, die in Kants Argumentation Widersprüche sieht und das “negative Surrogat“ deshalb als einen halbherzigen Kompromiss versteht, der allenfalls als Vorstufe zur Weltrepublik gelten kann. Ich werde mich besonders mit Otfried Höffe und der von ihm eingebrachten Weltstaatthese auseinandersetzten.
Die andere Position erkennt in Kants negativem Surrogat mehr Potential als die Vorstufe zu einer Weltrepublik. Für diese Autoren ist der Völkerbund Endergebnis und keine Vorstufe.
Beginnen möchte ich mit den Autoren, die sich für die Weltrepublik stark machen.
2. Weltrepublik oder Völkerbund? Die Positionen verschiedener Autoren zu Kants Konzeption von supranationaler Staatlichkeit
2.1 Für die Idee einer Weltrepublik. Die Positionen von Otfried Höffe und Wolfgang Kersting
Höffe sieht den Zweiten Definitivartikel, wie bereits erwähnt, als „das Herzstück der gesamten Schrift“ (Höffe 2001: 221). In ihm wird die Möglichkeit des Friedens auf einer höheren, auf einer globalen Ebene diskutiert. Kant sieht die Möglichkeit des ewigen Friedens gegeben durch einen „Völkerbund, der aber gleichwohl kein Völkerstaat sein müsste.“ (Kant 2005, 16)
Höffe bewertet die „Grundaussage, daß es einen Völkerbund und keinen Völkerstaat geben soll (…) jedoch problematisch“ (Höffe 2001: 181). „Der Völkerbund ist jedenfalls kein Bundesstaat, sondern ein Staatenbund, der überdies jederzeit kündbar ist, was sich aber mit der Aufgabe, dem vorbehaltlosen Frieden, schwerlich verträgt.“ (Höffe 2001: 167) Höffes Grundthese ist, dass Kants Argumentation für und wider eine Völkerrepublik, und die letztendliche Entscheidung, zu Gunsten des „negativen Surrogats“, des Staatenbundes, nicht stringent durchdacht und somit auch nicht haltbar ist.
Höffe sieht den ewigen Frieden nur durch einen Bundesstaat und nicht durch einen Staatenbund gewährleistet. „Schon das erste Argument“ so Höffe „die Analogie zwischen Völkern »als Staaten« und einzelnen Menschen, spricht eher für einen Völkerstaat.“ (Höffe 2001: 211) Höffe geht davon aus, dass Staaten, ebenso wie Kant es für Menschen anführt, wechselseitig voneinander fordern können, sich zu einer Republik zusammenzuschließen. Dieses Argument von Höffe lässt sich jedoch leicht relativieren, was ich im Folgenden noch zeigen möchte.
Höffe kritisiert an Kant weitergehend, dass Kant seine Argumentationskette nicht durchhält. Seine entscheidende Frage zum Zweiten Definitivartikel ist deshalb auch, ob „sich die einleitende These »Völkerbund, nicht Völkerstaat« mit der Schlußthese »Völkerbund als negatives Surrogat«“ (Höffe 2001: 211) vereinbaren lässt.
An Kants Völkerbund bemängelt Höffe, dass ihm jede Staatlichkeit fehlt. (Höffe 2001: 225) „Nach seiner Herrschaftsstruktur ist er ein ultraminimaler Weltstaat (UMWS)2, so daß zwischen der These des Zweiten Definitivartikels, dem Föderalismus freier Staaten, und der sie begründenden Analogie ein klarer Widerspruch besteht.“ (Höffe 2001: 225) Die Analogie, die Höffe hier so stark macht ist die bereits erwähnte These Kants: „Völker als Staaten können wie einzelne Menschen beurteilt werden“ (Kant 2005, 16). Auf der einen Seite, so Höffe, wird Staatlichkeit eingefordert und auf der anderen Seite abgelehnt. Für ihn stellt sich deshalb die Frage, warum man, wenn es möglich ist Menschen in einem Staat zusammen zufassen, das Gleiche nicht auch mit Staaten tun kann?
Ebenso wie Kant sieht Höffe die „Universalmonarchie“ (Kant 2005, 32), die er als „homogener Weltstaat (HWS)“ bezeichnet, kritisch. Das Ideal, das er verfolgt, entspricht hingegen einem „minimalen Weltstaat (MWS)“ (Höffe 2001: 227) oder einem „extrem minimalen Weltstaat“ (Höffe 2004: 117). Im Gegensatz zum Völkerbund, bei dem es keinerlei Verpflichtungen gibt, außer den Krieg zu vermeiden, sieht Höffes minimaler Weltstaat mehr Souveränitätsverzichte bei den Einzelstaaten zu Gunsten des Weltstaates vor. Allerdings nicht so viele, als dass die Einzelstaaten überflüssig werden würden. Höffe wehrt sich gegen den verbreiteten Gedanken: „das zweite Element, der Staaten staat, hebe den Staatscharakter im ersten Element, den Einzel staaten, auf“ (Höffe 2001: 229). Er fordert ein Umdenken bei der Souveränitätsfrage, so dass es nicht auf „vollständige oder aber keinerlei Souveränität“ (Höffe 2001: 229) hinausläuft, sondern auf „Zwischenstufen.“ (Höffe 2001: 229) Demnach würden bestimmte Bereiche in der Hand der Einzelstaaten bleiben, andere Bereiche würden unter die Zuständigkeit des supranationalen Staates fallen. So würde bei zwischenstaatlichen Konflikten der minimale Weltstaat zuständig sein, bei innerstaatlichen Konflikten der entsprechende Einzelstaat. (Höffe 2001: 237) Wo aber die exakte Trennlinie zwischen den Zuständigkeitsbereichen liegen würde lässt Höffe offen.
Höffe sieht seine These durch Kants am Ende des Zweiten Definitivartikels eingeführten Terminus des „negativen Surrogat“ gestärkt. Dieser erkenne selbst, dass „die positive Idee vom Völkerrecht allein in der Republik bzw. dem Völkerstaat verwirklicht wird und der Völkerbund nur »das negative Surrogat« bedeutet.“ (Höffe 2001: 230) Höffe stellt sich deshalb die Frage, warum Kant das negative Surrogat vorzieht, wenn er doch offensichtlich die Vorzüge einer Weltrepublik zu schätzen weiß. Die Argumente Kants, die dieser gegen die Weltrepublik vorbringt, lässt Höffe hingegen nicht gelten, vielmehr unterstellt dieser ihm Widersprüchlichkeiten.
Höffe lehnt den Völkerbund nicht schlichtweg ab. Er ist dennoch nicht mehr als nur ein Zwischenziel für ihn. Für mehr als das, gar als „Leitziel taugt er dagegen nicht, denn es fehlt jede Staatlichkeit“ (Höffe 2001: 236).
Wolfgang Kersting kritisiert, eben so wie Höffe, an Kant, dass dieser den Einzelstaat generell nur durch eine „unteilbare Souveränität definiert“ (Kersting 1997: 332), woraus für ihn konsequenterweise folgen muss, dass es unter diesen Voraussetzungen „aus begrifflichen Gründen keine supranationale Verfassung“ (Kersting 1997: 332) geben kann. Auf Grund dieser unteilbaren Souveränität der Staaten sieht Kersting auch in einem Friedensbund keine Garantie auf Beständigkeit, denn wenn „das die Staaten multilateral verbindende Vertragswerk aufgrund auftauchender Konflikte zusammenbricht, dann ist die friedensgarantierende Wirkung des Völkerbundes beendet.“ (Kersting 1997: 333/4) Das Problem, in das sich Kant selbst hineinmanövriert, besteht für Kersting darin, dass ohne internationale Macht oder ohne internationale institutionelle Rahmenbedingungen „die Rechtsvernunft in eine überaus mißliche Lage“ (Kersting 1997: 334) gerät. Menschenrecht und Staatsrecht geraten miteinander in Konflikt3. Deshalb befindet sich „Kants Konföderation“ (Kersting 1997: 334), das negative Surrogat, für Kersting immer noch im Naturzustand, denn „den Naturzustand kann man nicht durch kontingente vertragliche Verabredungen und moralische Bekräftigungen, sondern nur durch die Institutierung rechtsschützender Staatlichkeit überwinden.“ (Kersting 1997: 334)
Kersting schwebt ein anderes Modell der Staatlichkeit vor. Dieses Modell ist als „Weltminimalstaat oder als Rechtsverfassung einer weltbürgerlichen Gesellschaft oder gar als kosmopolitische Demokratie“ (Kersting 1997: 335) zu denken. Kants Staatenbund ist Kersting dagegen viel zu simpel, zu wenig mit Machtpotential ausgestattet um einfordern oder durchsetzen zu können. Der Staatenbund fordert zu wenig von den Einzelstaaten. Kersting fordert daher keinerlei „Unterschied zwischen außenpolitischer und innenpolitischer Menschenrechtsverletzung“ (Kersting 1997: 337) zu machen.
2.2 Für die Idee eines Völkerbundes
Die Positionen von Wade Huntley, James Bohman , Ernst-Otto Czempiel, Matthias Lutz-Bachmann und Andrew Hurrel Wade Huntley erwähnt ein wichtiges Problem, welches Kant sieht: die Möglichkeit moralisch zu handeln ist nur gegeben, wenn es entsprechende Rahmenbedingungen gibt. Deshalb ist ein wichtiger Garant für moralisches Handeln „institutionally embodied international law.“ (Huntley 1996, 41) Und dieses wäre durch die Etablierung von Kants Staatenbund gewährleistet. Huntley sieht in dem von Kant geforderten Staatenbund die Möglichkeit Rechtsstaatlichkeit zwischen den Staaten zu schaffen. “For Kant, the federation is no transient diplomatic bargain; it is intended to express a rule of law among states, creating the same conditions for moral actions that republics seek to provide to their citizens. At the same time, the federation does not answer every problem of international relations; its only function is the abolition of war.” (Huntley 1996, 50) So ist der Aufgabenbereich des Bundes weit gefächert und gleichzeitig klar begrenzt. Die wesentliche Stärke des Bundes, so Huntley, lässt sich ableiten von „the quality of freedom in its constituent republics- a quality itself bolstered by the federations strenght.“ (Huntley 1996, 51)
[...]
1 Vgl. die ausführliche Darstellung bei Andrew Hurrel.
2 Höffe geht sehr detailliert auf die unterschiedlichen Formen von Staatlichkeit, die Kant andenkt, ein. Ausführlich werden diese dargestellt in (Höffe 2001: 225ff) und (Höffe 2004: 117ff)
3 Auf diesen Aspekt werde ich noch unter Punkt 3.3. eingehen.
- Arbeit zitieren
- Anke Leins (Autor:in), 2005, Weltrepublik oder Völkerbund? Zur Konzeption von supranationaler Staatlichkeit in Immanuel Kants "Zum ewigen Frieden. Ein philosophischer Entwurf", München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/73049
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