Soziale Betreuung in stationären Pflegeeinrichtungen . Ein Aufgabenfeld der Sozialarbeit

Eine Diskussion am Beispiel der Angehörigenarbeit


Hausarbeit, 2005

21 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einführung

2. Definition „Soziale Betreuung“
2.1 Heimgesetz
2.2 Pflegeversicherungsgesetz
2.2.1 Ziele und Inhalte der sozialen Betreuung
2.2.2 Inhalte sozialer Betreuung nach der Bundesempfehlung und den Landesrahmenverträgen
2.2.3 Qualitätsvereinbarung nach § 80 SGB XI
2.3 Angehörigenarbeit im Heimbeirat – ein Sonderbereich im Heimalltag
2.4 Problem: Verantwortlichkeit für die soziale Betreuung

3. Aufgabenfelder der Sozialarbeit
3.1 Ausbildungssituation der Sozialarbeit
3.2 „Klassische“ Aufgabenfelder / SGB VIII

4. Sozialarbeit in stationären Pflegeeinrichtungen
4.1 Konzeptentwicklung am Beispiel „Angehörigenarbeit“
4.2 Schnittstellenmanagement Soziale Betreuung/Pflege/
Hauswirtschaft

5. Fazit

6. Literatur

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Leistungsarten von Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XI

Abbildung 2: Umfang und Ziel der Angehörigenarbeit nach SGB XI und HeimG

Abbildung 3: Prüfgebiete im Studiengang Soziale Arbeit

Abbildung 4: Rahmenbedingungen der Angehörigenarbeit

Abbildung 5: Sozialarbeit am Beispiel Angehörigenarbeit

Abkürzungsverzeichnis

Abs. Absatz

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einführung

Die soziale Betreuung bedeutet für stationäre Pflegeeinrichtungen eine zentrale Leistungspflicht, welche u. a. durch den MDK auf Einhaltung geprüft wird. Im ersten Qualitätsbericht nach § 118 Abs. 4 SGB XI finden sich jedoch nur wenige und sehr allgemein gehaltene Aussagen über die vorgefundene Leistungsangebote in den geprüften Einrichtungen. So haben zwar 93 Prozent der Einrichtungen Leistungen der sozialen Betreuung angeboten, jedoch nur in 67 Prozent der Pflegeeinrichtungen war das Angebot auf die Bewohnerstruktur ausgerichtet.[1] Über Art, Umfang und Inhalt der angebotenen Leistungen macht der Bericht keine Aussagen.

Weitere aktuelle Untersuchungen kommen zu den Ergebnissen, dass es seit Einführung der Pflegeversicherung im Bereich der Betreuung zu Leistungseinschränkungen kam[2] und dass inhaltliche Gesamtkonzepte sowie verlässliche Strukturen für die soziale Betreuung in den untersuchten Heimen fehlen.[3]

Über vorhandenes Personal in den Bereich der sozialen Betreuung lassen sich nur wenige zuverlässige Aussagen treffen. Nach den letzten aktuellen Erhebungen des Statistischen Bundesamtes gab es zum 15.12.2001 insgesamt
475 368 Beschäftigte in den Pflegeheimen, wovon 16 741 im Bereich der sozialen Betreuung tätig waren. Bei der Betrachtung der Beschäftigten nach Berufsabschlüssen ergibt sich folgende Rangliste:

1. sonstiger Berufsabschluss (4 215)
2. sozialpädagogischer/sozialarbeiterischer Berufsabschluss (3 578)
3. ohne Berufsabschluss/noch in Ausbildung (2 581)
4. Ergotherapeut/in (2 386)
5. staatlich anerkannter/ Altenpfleger/in (1 176)

Die übrigen 2805 Beschäftigten weisen Berufsabschlüsse wie z. B. Krankenschwester, Heilerziehungspfleger oder Fachhauswirtschafterin für ältere Menschen auf.[4]

Insgesamt betrachtet ergibt sich aus den unterschiedlichen Erhebungen und Untersuchungen ein sehr diffuses Bild über die aktuelle Praxis der sozialen Betreuung in stationären Pflegeeinrichtungen, sowohl was Art, Inhalt, Umfang als auch organisatorische Verantwortung der sozialen Betreuung betrifft.

Aus diesem Grunde soll nachfolgend in einem ersten Schritt geklärt werden, wie soziale Betreuung nach dem Heim- und Pflegeversicherungsgesetz definiert wird.

Aus der Pflegestatistik 2001 läst sich die Hypothese ableiten, dass die soziale Betreuung als ein Aufgabenfeld der Sozialarbeit angenommen wird, da fast jeder fünfte Beschäftigte in diesem Bereich einen entsprechenden Berufsabschluss aufweist. Diese Hypothese soll in einem zweiten Schritt am Beispiel der Angehörigenarbeit in den Pflegeheimen diskutiert werden.

2. Definition „Soziale Betreuung“

2.1 Heimgesetz

In § 1 Abs. 1 S. 2 Heimgesetz wird festgelegt, dass der Träger eines Heimes Betreuungsleistungen zur Verfügung zu stellen und vorzuhalten hat. Im Gesetz wird dabei der Begriff der Betreuung als Oberbegriff verwandt, der die Pflege mit einschließt. „Heimmäßige“ Betreuung soll dazu beitragen, dass der Bewohner die notwendigen Hilfen in allen Bereichen der Daseinsvorsorge erhält. Dies schließt die Situation mit ein, dass sich seine Bedürfnisse ändern.[5] Neben der Pflege zählen die ärztliche und die gesundheitliche Betreuung zu den vorzuhaltenden Betreuungsangeboten (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 HeimG).[6]

Allgemeine Betreuungsleistungen wie Beratungsdienste, die Vermittlung von Dienstleistungen oder Rufdienste werden dagegen wegen einer fehlenden gewissen Intensität vom Betreuungsbegriff des Heimgesetzes nicht erfasst.[7]

Zum Inhalt sozialer Betreuungsleistungen enthält das Heimgesetz keine Vorgaben. Der Umfang der anzubietenden Betreuung soll sich nach den jeweiligen Bedürfnissen der im Heim lebenden Personen orientieren. Daher haben Heimbewohner gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 5 HeimG gegenüber ihrem Heimträger grundsätzlich Anspruch auf die Bereitstellung der erforderlichen Hilfen, die ihnen eine angemessene Lebensgestaltung ermöglichen.[8] Zum Beispiel gehört die Begleitung von gehbehinderten Heimbewohnern bei Ausflügen zu den Leistungen der Betreuung, wenn diese aus eigener Kraft sonst nicht an daran teilnehmen könnten.[9]

2.2 Pflegeversicherungsgesetz

2.2.1 Ziele und Inhalte der sozialen Betreuung

Im Gegensatz zum Heimgesetz unterscheidet das Pflegeversicherungsgesetz bei den Leistungsarten zwischen Grundpflege, Behandlungspflege und sozialer Betreuung. Stationäre Pflegeeinrichtungen sind zur Erbringung der sozialen Betreuuung verpflichtet.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Leistungsarten von Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XI[10]

Mit dem 1. SGB XI -Änderungsgesetz im Juni 1996 wurde die Aufgabe der sozialen Betreuung nachträglich als Leistungspflicht für stationäre Pflegeeinrichtungen in das Pflegeversicherungsgesetz aufgenommen.[11] Laut der amtlichen Begründung soll so dem Pflegebedürftigen eine Lebensqualität vermittelt werden, die ein selbstbestimmtes Leben trotz des Hilfebedarfs ermöglicht. Die hierfür benötigten Hilfen müssen durch den Heimträger jedoch nur vorgehalten werden.[12]

Inhaltlich umfasst die soziale Betreuung u. a. die Kommunikation mit dem Pflegebedürftigen (vgl. § 28 Abs. 4 S. 2 SGB XI). Ziel der Kommunikation soll die Vermeidung der Vereinsamung der Bewohner sein. Hierzu gehört auch nach der amtlichen Begründung die Vermittlung von Gesprächsmöglichkeiten mit ehrenamtlichen Kräften oder anderen sozialen Diensten.[13]

2.2.2 Inhalte sozialer Betreuung nach der Bundesempfehlung und den Landesrahmenverträgen

In den Empfehlungen zu den Rahmenverträgen nach § 75 SGB XI finden sich weitergehende Zielbeschreibungen zur sozialen Betreuung:

So wird in § 1 Abs. 4 der Empfehlungen der Spitzenverbände zum Inhalt der Rahmenverträge gemäß § 75 SGB XI[14] bestimmt, dass durch Leistungen der sozialen Betreuung "die Pflegeeinrichtungen für die Pflegebedürftigen einen Lebensraum gestalten, der ihnen die Führung eines selbstständigen und selbstbestimmten Lebens ermöglicht sowie zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft innerhalb und außerhalb der Einrichtung beiträgt."

[...]


[1] Vgl. MDS e. V., Qualität in der ambulanten und stationären Pflege, 2004, S. 75-76.

[2] Vgl. Wiese, Pflegeversicherung und Pflegepraxis, 2004, S. 172 f.

[3] Vgl. Wiese, Leitfaden, Rechtliche Anforderungen der Qualitätsentwicklung und -sicherung im stationären Pflegeheimbereich, 2004, S. 53. Im weiteren zitiert als: Wiese, Leitfaden, 2004.

[4] Vgl. Statistisches Bundesamt, Pflegestatistik 2001, Deutschlandergebnisse, 2001, S. 20.

[5] Kunz u. a., Heimgesetz, § 1, Rdn. 1.

[6] Vgl. Wiese, Leitfaden, 2004, S. 45.

[7] BT-Drs. 14/5399, S. 18.

[8] Vgl. Kunz, u. a., Heimgesetz, § 11, Rdn. 8.

[9] Vgl. Wiese, Leitfaden, 2004, S. 46.

[10] Wiese, Leitfaden, 2004, S. 47.

[11] Erstes Gesetz zur Änderung des Elften Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Erstes SGB XI-Änderungsgesetz - 1. SGB XI-ÄndG), BGBl 1996, Teil I, S. 830 ff.

[12] Vgl. BT-Drs. 13/3696, S. 14.

[13] Vgl. BT-Drs. 12/5262, S. 108. Vgl. auch Wiese, Pflegeversicherung und Pflegepraxis, 2004, S. 173.

[14] Gemeinsame Empfehlung gemäß § 75 Abs. 5 SGB XI zum Inhalt der Rahmenverträge gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege vom 25.11.1996.

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Soziale Betreuung in stationären Pflegeeinrichtungen . Ein Aufgabenfeld der Sozialarbeit
Untertitel
Eine Diskussion am Beispiel der Angehörigenarbeit
Hochschule
Universität Vechta; früher Hochschule Vechta
Note
2,0
Autor
Jahr
2005
Seiten
21
Katalognummer
V73101
ISBN (eBook)
9783638884921
ISBN (Buch)
9783638939300
Dateigröße
471 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Einzeiliger Zeilenabstand.
Schlagworte
Soziale, Betreuung, Pflegeeinrichtungen, Aufgabenfeld, Sozialarbeit, Eine, Diskussion, Beispiel, Angehörigenarbeit
Arbeit zitieren
Diplom-Kaufmann (FH), Diplom-Gerontologe, LL.M. (Oec.) Frank Haastert (Autor:in), 2005, Soziale Betreuung in stationären Pflegeeinrichtungen . Ein Aufgabenfeld der Sozialarbeit, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/73101

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