Sicherheitsanalyse


Hausarbeit, 2007

28 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Definition

3 Gesetzliche Grundlage

4 Zeitpunkt der Gefährdungsanalyse

5 Verfahren der Sicherheitsanalyse
5.1 Vorbereitung
5.2 Beratung
5.2.1 Sicherheitsbeauftragter
5.2.2 Fachkräfte für Arbeitssicherheit
5.2.3 Betriebsärzte
5.2.4 Arbeitsschutzausschuss
5.2.5 Gefährdungsermittlung
5.2.6 Ermittlung der Gefährdungen durch Checklisten
5.3 Gefährdungsbewertung
5.4 Maßnahmen treffen
5.5 Dokumentation
5.5.1 Protokollierung der Daten
5.5.2 Datenauswertung
5.5.3 Berufsgenossenschaft
5.5.4 Videodokumentationen
5.6 Erfolgskontrolle

6 Fazit

7 Literaturverzeichnis
7.1 Literatur
7.2 Internet-Quellen

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Kreisprozess der im Arbeitsschutzgesetz geregelten Schritte während der Gefährdungsanalyse

Abbildung 2: Wirksamkeit von Unfallverhütungsmaßnahmen in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Durchführung

Abbildung 3: Stufenplan als Richtschnur

Abbildung 4: Zusammensetzung des Arbeitsschutzausschusses

Abbildung 5: Prozess der Informationsverarbeitung

Abbildung 6: Gefährdungsfaktoren, Belastungsfaktoren, mittelbare Faktoren

Abbildung 7: Erfassungsblatt

1 Einleitung

Arbeitssicherheit ist ein von den Unternehmern und Beschäftigten anzustrebender Zustand während der Berufsausübung.[1] Somit liegt es im Interesse aller Beschäftigten, berufsbedingte gesundheitliche Schädigungen zu vermeiden, da davon ihr Wohlbefinden und ihre wirtschaftliche Existenz abhängen. Insofern liegt folgerichtig ein grundlegendes Bedürfnis der Selbsterhaltung vor. Davon ausgehend ergibt sich eine gesellschaftsorientierte Begründung nach Arbeitssicherheit, die sich aus humanen, wirtschaftlichen und volkswirtschaftlichen Gründen zusammensetzt:

- Humane Gründe: Die Achtung der Menschenwürde steht in unserer Gesellschaftsordnung an erster Stelle und verlangt daher eine Vermeidung berufsbedingter Personenschäden, da hinter jedem Unfall das Schicksal einer unmittelbar oder mittelbar betroffenen Person steckt.
- Wirtschaftliche Gründe: Durch eine Verminderung der Häufigkeit und Schwere von Störfällen und Personenschäden und eine Erhöhung des Wirkungsgrades von Maßnahmen zur Arbeitssicherheit verbessert sich der betriebliche wirtschaftliche Erfolg unmittelbar (weniger Personenausfälle und Sachschäden).
- Volkswirtschaftliche Gründe: Die Kosten für berufsbedingte Personenschäden und damit verbundene Sachschäden wirken in die volkswirtschaftliche Erfolgsrechnung negativ mit ein. Die Verhütung von Personen- und Sachschäden liegt demzufolge auch im Interesse des Staates.

Die jährliche Gesamtzahl an tödlichen Arbeitsunfällen vermindert sich seit 1950 kontinuierlich (Stand: 2000). Die Todesfälle infolge von Berufskrankheiten erlebten im Jahr 1995 ihren Spitzenwert. Dies liegt besonders an der bis zum Tode führenden Dauer mancher Berufskrankheiten. So kann beispielsweise Asbestose erst nach einer Latenzzeit von meist mehr als 20 Jahren zum Lungenkrebs führen.[2] Seit 1995 ist die Zahl der Todesfälle nach Berufskrankheiten wieder gesunken.[3]

Die Zahl der nicht tödlichen aber meldepflichtigen Arbeitsunfälle belief sich im Jahr 1998 auf etwa 1,6 Millionen. Weitere zwei Millionen nicht meldepflichtige berufsbedingte Unfälle mit Arbeitsausfall von bis zu drei Kalendertagen kommen hinzu. Die Statistik zeigt, dass auch die Zahl der Arbeitsunfälle ohne Todesfolge rückläufig ist. Die wirtschaftlichen Verluste durch Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten konnten im Jahr 1998 auf etwa 55 Milliarden DM beziffert werden. Aufgrund der sinkenden Arbeitsunfälle sind die wirtschaftlichen Verluste ebenfalls regressiv.

Diese kurze Ausführung zeigt eindrucksvoll die große Bedeutung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten in Deutschland, deren Folgen sowohl unübersehbares menschliches Leid als auch erhebliche finanzielle Verluste der Geschädigten, der Betriebe und der Volkswirtschaft sind.

Um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhindern, gibt es eine Reihe verschiedener Präventionsmaßnahmen. Eine solche ist die Sicherheitsanalyse, die Gegenstand dieser Ausarbeitung sein soll. Ziel soll es neben der Begriffsklärung sein, die gesetzliche Grundlage der Sicherheitsanalyse und mögliche beteiligte Personen vorzustellen. Ferner soll das Verfahren der Sicherheitsanalyse in ausgiebiger Form, beginnend bei der Vorbereitung und abschließend mit der Wirksamkeitsprüfung, aufgezeigt werden. Ein Fazit rundet diese Arbeit ab.

1 Definition

Eine Sicherheitsanalyse ist die Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen je nach Art ihrer Tätigkeiten.[4] Die Gefährdungen sollen demnach erkannt, das Risiko ihres Eintretens eingeschätzt (unter Berücksichtigung des Grenzrisikos) und in Bezug auf ihre mögliche Schadensschwere (Art und Umfang) bewertet werden. Daraufhin erfolgt eine Ermittlung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen. Die Sicherheitsanalyse dient der Prävention im Arbeitsschutz. Es handelt sich demzufolge um eine Arbeitsschutzmaßnahme, die eine Vermeidung oder Beseitigung von Gefährdungen für Leben und Gesundheit von Personen ermöglicht oder die Risiken von unvermeidbaren Gefährdungen erheblich minimiert. Wird im Laufe dieser Ausarbeitung von einer Gefährdungsanalyse gesprochen, so ist dies der Oberbegriff für alle Methoden, die die Analyse von Gefährdungen zum Ziel oder Teilziel haben.[5] Die Unfallanalyse und die Sicherheitsanalyse sind zwei Verfahren, die unter die Gefährdungsanalyse fallen. Während unter Unfallanalysen Untersuchungen von Bedingungen zu verstehen sind, die bereits zu einem Unfall oder zu einem arbeitsbedingten Gesundheitsschaden geführt haben, sollen bei Sicherheitsanalysen Gefährdungen erkannt und beseitigt werden, bevor sie zu Unfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsschäden führen. Sie sind allesamt Verfahren, die es ermöglichen, durch Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen innerhalb von Arbeitstätigkeiten einen Beitrag zur Effektivierung des Arbeitsschutzes zu leisten. Es können durch diese Verfahren die Ergebnisse von ermittelten Gefährdungen nach ihrer Bewertung verglichen und anschließend in Anlehnung an ihre Gefährdungshöhe in eine eindeutige Rangfolge gebracht werden. Durch die Gefährdungsanalyse erhalten Führungskräfte Informationsunterlagen darüber, was bei Unterweisungen zu beachten ist und auf welche Gefahren besonders eingegangen werden muss.[6] Die Mitarbeiter erlangen obendrein Kenntnisse darüber, ob und welche Gefährdungen an ihren Arbeitsplätzen existieren.

Zur Klärung wiederkehrender Begrifflichkeiten soll an dieser Stelle eine Abgrenzung der Begriffe Gefahr, Risiko, Restrisiko und Gefährdung erfolgen.[7]

Eine Gefährdung ist die Möglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, ohne dass bestimmte Anforderungen an deren Schadensausmaß oder Eintrittswahrscheinlichkeit vorliegen. Die quantitative Größe einer Gefährdung als Produkt beziehungsweise Kombination aus dem Ausmaß des möglichen Schadens und der Eintrittswahrscheinlichkeit dieses Schadensausmaßes bildet das Risiko. Ein maximal noch hinnehmbares Risiko einer Gefährdung für die Beschäftigten bei der Arbeit ist das Restrisiko. Man geht davon aus, dass eine absolute Sicherheit bei der Arbeit unter Ausschluss jedweder Gefährdung unmöglich ist. Je größer das Ausmaß des eventuellen Schadens ist, umso geringer muss die Eintrittswahrscheinlichkeit des Grenzrisikos einer Gefährdung gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sein. Unter Gefahr ist die Sachlage zu verstehen, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens zu einem Schaden führt. Der Schadenseintritt verlangt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit. Von einem Schaden kann erst dann gesprochen werden, sobald eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt. Ist also das Grenzrisiko kleiner als das Risiko einer Gefährdung, so liegt eine Gefahr für die Beschäftigten vor und Arbeitsschutzmaßnahmen müssen zur Risikominderung herbeigeführt werden. Analog dazu liegt Sicherheit für die Beschäftigten vor, wenn das Grenzrisiko gleich oder größer ist als das Risiko einer Gefährdung. Unter Sicherheit ist dabei die Freiheit vor unvertretbaren Schadensrisiken zu verstehen. Nach der Durchführung notwendiger Arbeitsschutzmaßnahmen ist im Anschluss deren Wirksamkeit zur Minderung des Risikos der Gefährdung zu überprüfen.

2 Gesetzliche Grundlage

Das am 21. August 1996 erlassene Arbeitsschutzgesetz stellt die gesetzliche Grundlage für die Sicherheitsanalyse dar. Dieses Gesetz dient der Sicherung und Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes.[8] Die §§ 5, 6 aus dem Arbeitsschutzgesetz sind für die Durchführung und Dokumentation von Bedeutung und werden demnach intensiv erläutert. Weiterhin müssen aber auch §§ 3, 4 beachtet werden, da sie die zentralen Grundpflichten eines jeden Arbeitgebers im Bezug auf den Arbeitsschutz darstellen.

Die §§ 3, 4 des Arbeitsschutzgesetzes berücksichtigen die grundsätzlichen Pflichten und allgemeine Grundsätze beim Treffen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes. § 3 weist in erster Linie darauf hin, dass es zu den Grundpflichten des Arbeitgebers gehört, sowohl Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit als auch Maßnahmen zur Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu treffen. Es wird festgelegt, dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz zu schaffen hat, von dem möglichst keine gesundheitsgefährdenden Gefahren ausgehen. § 4 schließt sich an § 3 direkt an, da der Arbeitgeber beim Durchführen der gesundheitsschützenden Maßnahmen auch allgemeine Grundsätze beachten muss. Dazu gehört unter anderem, dass der Arbeitgeber Gefahren schon an der Quelle bekämpfen muss. Darüber hinaus bedarf es der Rücksichtnahme schutzbedürftiger Gruppen. § 4 weist jedem Arbeitsplatz zunächst grundlegende Voraussetzungen zu wie Schutz des Körpers und der Gesundheit. Außerdem dürfen einzelne Personengruppen nicht benachteiligt werden.

Im nächsten Schritt muss der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der §§ 3, 4 des Arbeitsschutzgesetzes ermitteln, welche Maßnahmen für den jeweiligen Arbeitsplatz zu treffen sind. Der Gesetzgeber hat hierfür § 5 ArbSchG entworfen, worin die genaue Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsanalyse) zur Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes geregelt ist. Zum besseren Verständnis wird an dieser Stelle der § 5 des Arbeitsschutzgesetzes eingefügt.[9]

§ 5Beurteilung der Arbeitsbedingungen

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,

2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,

3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von

Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit;

4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeits-

zeit und deren Zusammenwirken,

5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.

Der § 5 des Arbeitsschutzgesetzes soll dem Arbeitgeber eine Art Orientierungslinie zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen geben. Nur so ist gewährleistet, dass zu beurteilende Arbeitsplätze auch systematisch und effizient die nötigen Schutzvorkehrungen zugewiesen bekommen und gemäß § 3 des Arbeitsschutzgesetzes die erforderlichen Maßnahmen erfüllen.[10]

Der § 6 des Arbeitsschutzgesetztes schließt sich dem § 5 an und schreibt dem Arbeitgeber vor, dass er das Ergebnis der Gefährdungsanalyse, die festlegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis der Wirksamkeitsüberprüfung der festgelegten Maßnahmen zu dokumentieren und über die dazu erforderlichen Unterlagen zu verfügen hat (vgl. Kap. 5.6). Dadurch können der Arbeitgeber oder andere Institutionen jederzeit die Unterlagen in Anspruch nehmen und kontrollieren, ob die für den Arbeitsplatz benötigten Sicherheitsvorkehrungen eingehalten und entsprechend umgesetzt worden sind. Obendrein legt § 6 fest, dass Unfälle mit Todesfolge und solche, die den Arbeitnehmer für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig machen, ebenfalls dokumentiert werden müssen.[11]

[...]


[1] Vgl. hierzu und im Folgenden: Skiba (2000), S. 21ff.

[2] Vgl. http://www.tumorzentrum.klinikum.uni-erlangen.de/e1846/e671/e771/inhalt813/Vortrag_Kraus_Erlangen_110306.pdf (Stand: 20.02.2007).

[3] Vgl. hierzu und im Folgenden: Skiba (2000), S. 21ff.

[4] Vgl. hierzu und im Folgenden: Hamacher et al. (2005), S. 293f.

[5] Vgl. hierzu und im Folgenden: Nohl (1989a), S. 7ff.

[6] Vgl. hierzu und im Folgenden: Schliephacke (2003), S. 104.

[7] Vgl. hierzu und im Folgenden: Hamacher et al. (2005), S. 293f.

[8] Vgl. hierzu und im Folgenden: Hamacher et al. (2005), S. 286ff.

[9] Vgl. http://bundesrecht.juris.de/arbschg/__5.html (Stand: 28.02.2007).

[10] Vgl. hierzu und im Folgenden: Hamacher et al. (2005), S. 287ff.

[11] Vgl. http://bundesrecht.juris.de/arbschg/__6.html (Stand: 28.02.2007).

Ende der Leseprobe aus 28 Seiten

Details

Titel
Sicherheitsanalyse
Hochschule
Universität Kassel  (Institut für Arbeitswissenschaft)
Veranstaltung
Arbeitsschutz
Note
1,7
Autoren
Jahr
2007
Seiten
28
Katalognummer
V73143
ISBN (eBook)
9783638634786
Dateigröße
639 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Sicherheitsanalyse, Arbeitsschutz
Arbeit zitieren
Sven Bartelmei (Autor:in)Caroline Günther (Autor:in), 2007, Sicherheitsanalyse, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/73143

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