Die Umstellung der Rechnungslegung von HGB auf IFRS. Auswirkungen auf das Controlling


Diplomarbeit, 2006

90 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Einleitung

1. Internationalisierung der Rechnungslegung in Deutschland
1.1 Motive für eine internationale Rechnungslegung
1.2 Einführung der IFRS in Deutschland
1.3 Unterschiede der Rechnungslegung nach HGB und IFRS
1.4 Schnittstellen zwischen Bilanzierung und Controlling unter IFRS

2. Controlling als Informations- und Datenlieferant für die Rechnungslegung nach IFRS
2.1 Controlling als unmittelbarer Informationslieferant
2.2 Controlling als mittelbarer Methoden- und Datenlieferant
2.2.1 Erforderliche Kalkulationen
2.2.2 Cashflow-Planung und Anwendung des Discounted Cashflow- Verfahrens
2.2.3 Dokumentationserfordernisse und erweiterte Berichtspflichten
2.3 Zwischenfazit

3. Auswirkungen einer IFRS-Umstellung auf wichtige bilanzorientierte Unternehmenskennzahlen
3.1 Veränderungen in den Eingangsgrößen der Kennzahlen
3.2 Veränderte Interpretation bilanzorientierter Steuerungskennzahlen am Beispiel von Entwicklungsaufwendungen
3.3 Zwischenfazit

4 Harmonisierung des internen und externen Rechnungswesens
4.1 Umstellung auf IFRS als Ansatzpunkt einer Harmonisierung
4.2 Konzeptionelles Verständnis einer integrierten Rechnungslegung
4.3 Performancemessung im integrierten und wertorientierten Berichtswesen am Beispiel des Lufthansa-Konzerns
4.4 Eignung der IFRS im Rahmen einer integrierten Rechnungslegung
4.4.1 Positive Aspekte eines harmonisierten Rechnungswesens
4.4.2 Eingeschränkte Eignung der IFRS für Zwecke der internen Performancemessung
4.4.3 Partielle Integration als Lösungsansatz
4.5 Fazit

Zusammenfassung

Anhang

Anhangsverzeichnis

Verzeichnis der Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsanweisungen

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Schnittstellen zwischen Bilanzierung und Controlling unter IFRS

Abb. 2: Vorgehensweise einer DCF-Bewertung

Abb. 3: Grundkonzeption einer integrierten Rechnungslegung

Abb. 4: Ermittlung des CVA im Lufthansa-Konzern

Abb. 5: Überleitungsrechnung zum EBITDA+ des Lufthansa-Konzerns

Abb. 6: Integrationspfad einer teilintegrierten Rechnungslegung

Tabellenverzeichnis

Tab. 1: Gegenüberstellung konzeptioneller Merkmale von IFRS und HGB

Tab. 2: Berichtspflichtige Segmentinformationen gemäß IAS 14

Tab. 3: Auswirkungen einer Bilanzierung nach HGB vs. IFRS auf wesentliche Unternehmenskennzahlen (Fallbeispiel)

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Einleitung

Die Internationalisierung der Wirtschaftstätigkeit und die Globalisierung der Kapitalmärkte machen eine international einheitliche Rechnungslegung erforderlich.[1] Viele deutsche Unternehmen erstellen schon seit Jahren Konzernabschlüsse gemäß international anerkannten Rechnungslegungsstandards wie den International Accounting Standards (IAS) bzw. den International Financial Reporting Standards (IFRS)[2] oder den US-amerikanischen Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP).[3] Seit dem 1. Januar 2005 sind die IFRS für alle kapitalmarktorientierten Unternehmen in Europa unmittelbar relevant geworden. Die entsprechende EU-Verordnung verpflichtet diese Unternehmen, ihre Konzernabschlüsse nun nach IFRS zu erstellen und zu publizieren.[4] Eine Umstellung der nationalen Standards - wie z. B. dem Handelsrecht - auf IFRS, als auch die laufende Anpassung an Änderungen der IFRS-Standards haben erhebliche Auswirkungen auf die Rechnungslegung der Unternehmen. Auch das Controlling[5] ist von der Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards betroffen.

Vor diesem Hintergrund sollen die Auswirkungen einer Umstellung der Rechnungslegung von HGB auf IFRS in Bezug auf das Controlling den Schwerpunkt dieser Arbeit bilden. Zielsetzung dieser Arbeit ist es, aufzuzeigen, wie es durch die Änderung der Rechnungslegung auf IFRS zu einer engeren Verzahnung von externem Rechnungswesen und Controlling kommt. Zudem soll dargestellt werden, inwieweit der Controller von dieser Umstellung betroffen ist.

In Kapitel 1 wird der Umstellungsprozess der Rechnungslegung von HGB auf IFRS dargelegt sowie wesentliche Unterschiede beider Rechnungslegungsstandards untersucht. Es soll aufgezeigt werden, dass sich durch die Übernahme der IFRS auch erhebliche Auswirkungen auf das Controlling ergeben, welche im Wesentlichen in zwei Schnittstellen gegliedert werden. Zum einen stellen die gestiegenen Informationsanforderungen und der Rückgriff der IFRS auf das Controlling als Daten- und Methodenlieferant eine Schnittstelle dar. Die Übernahme von IFRS-Größen für das Controlling bildet die zweite Schnittstelle.

Im zweiten Kapitel wird auf die erste Schnittstelle zwischen Controlling und IFRS-Rechnungslegung eingegangen. Die gestiegenen Publizitäts- und Transparenzanforderungen der IFRS setzen innerbetriebliche Informationssysteme voraus, welche die geforderten Daten zeitgerecht liefern können. Es soll gezeigt werden, wie bestimmte Daten des Controllings unverändert übernommen werden und zudem weitere intern verwendete Daten und Methoden als Grundlage für die externe Rechnungslegung dienen. Dabei geht es um die Frage, welche Informationen die IFRS vom Controlling benötigen und in welchem Zusammenhang diese Daten für die einzelnen Standards erforderlich sind.

In Kapitel 3 wird anhand eines Fallbeispiels gezeigt, wie unterschiedlich sich die Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften der IFRS im Gegensatz zum HGB auf bestimmte bilanzielle Größen auswirken und wie es dadurch zu Veränderungen bilanzorientierter Unternehmenskennzahlen kommen kann.

Das abschließende Kapitel behandelt die zweite betroffene Schnittstelle. Hierbei geht es um die von vielen Unternehmen angestrebte Harmonisierung von externem und internem Rechnungswesen. Hintergrund für das Ziel einer Harmonisierung ist, dass unterschiedliche Zahlenwerke regelmäßig zu Verständnisschwierigkeiten in der Kommunikation nach innen und nach außen führen.[6] Die IFRS bilden in diesem Zusammenhang für viele Unternehmen den Ausgangspunkt möglicher Harmonisierungsbestrebungen. Zunächst erfolgt eine Darstellung des konzeptionellen Verständnisses einer integrierten Rechnungslegung, d. h. der Verwendung von IFRS-Größen für das Controlling. Dabei steht die Frage im Mittelpunkt, welche Möglichkeiten und Grenzen hinsichtlich einer Harmonisierung bestehen und inwieweit die IFRS als Grundlage einer integrierten Rechnungslegung aus Controllingperspektive geeignet erscheinen.

1. Internationalisierung der Rechnungslegung in Deutschland

1.1 Motive für eine internationale Rechnungslegung

Nationale Rechnungslegungssysteme verlieren zunehmend an Bedeutung.[7] An ihre Stelle treten international gültige Rechnungslegungsstandards wie die IFRS oder die US-GAAP. Als treibende Kraft für diese Internationalisierung der Rechnungslegung wird der erhöhte Kapitalbedarf vieler Unternehmen durch ihre internationale Ausrichtung der Geschäftstätigkeit gesehen.[8] Auch deutsche Unternehmen greifen hierbei verstärkt auf internationale Kapitalmärkte zur Finanzierung ihrer Aktivitäten zurück.[9]

Die (potentiellen) Kapitalgeber bzw. Investoren nutzen zur Fundierung ihrer Anlageentscheidungen vor allem die Jahresabschlüsse der Unternehmen.[10] Dabei gestaltet sich der Vergleich zwischen Unternehmen aus verschiedenen Nationen aufgrund unterschiedlicher nationaler Rechnungslegungssysteme als problematisch.[11] Eine international einheitlich praktizierte Rechnungslegung hingegen bietet den Investoren die Möglichkeit einer detaillierteren Unternehmensanalyse, da eine höhere Vergleichbarkeit von Unternehmenserfolgen anhand der Jahresabschlüsse über die nationalen Grenzen hinaus gewährt und durch eine einheitliche Bilanzierung und Bewertung realisiert wird.[12]

Aus unternehmensbezogener Perspektive bestehen die Gründe für eine internationale Rechnungslegung u. a. in den nationalen Börsenvorschriften. Die Finanzierung mit Eigenmitteln durch eine Aktiennotierung an internationalen Börsen stellt für Aktiengesellschaften eine geeignete Finanzierungsform dar, weil das dort erworbene Eigenkapital eine unbefristete Laufzeit hat und eine breite Streuung am Kapitalmarkt ermöglicht.[13] Internationale Finanzplätze verlangen von ihren gelisteten Unternehmen Abschlüsse nach international anerkannten Rechnungslegungsvorschriften.[14] Für Unternehmen, welche zusätzlich zu ihren nationalen Abschlüssen parallel auch einen internationalen Jahresabschluss aufstellen müssen, besteht in diesem Zusammenhang eine Doppelbelastung aufgrund höherer Aufstellungskosten.

Aus diesen Gründen besteht grundsätzlich die Nachfrage nach einer international einheitlich praktizierten Rechnungslegung. Seit dem 1. Januar 2005 gilt die im folgenden Kapitel dargestellte „Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Standards“ (IAS-Verordnung), welche kapitalmarktorientierte Unternehmen in der EU künftig zur Veröffentlichung von Konzernabschlüssen nach IFRS verpflichtet.[15] Sie kann als ein wichtiger Schritt zu einer Internationalisierung der Rechnungslegung angesehen werden.

1.2 Einführung der IFRS in Deutschland

Die im Jahr 2002 von der EU-Kommission ausgegebene IAS-Verordnung hat das europäische Bilanzrecht grundlegend umgestaltet. Demnach sind kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen mit Sitz in der EU seit 2005 verpflichtet, ihre Konzernrechnungslegung nach den IFRS durchzuführen. Für europäische Unternehmen, die wegen eines US-Börsenlistings gemäß den US-GAAP bilanzieren oder ausschließlich aufgrund emittierter Fremdkapitaltitel unter den Anwendungsbereich der IAS-Verordnung fallen, gilt eine Übergangsfrist bis 2007. Zudem können die Mitgliedstaaten die Anwendung der IFRS auch im Konzernabschluss nichtkapitalmarktorientierter Unternehmen sowie im Einzelabschluss kapitalmarkt- sowie nicht-kapitalmarktorientierter Unternehmen per Wahlrecht zulassen oder gar vorschreiben.[16]

Der deutsche Gesetzgeber reagierte auf die IAS-Verordnung Ende 2004 mit der Verabschiedung des Bilanzrechtsreformgesetzes (BilReG), welches u. a. die von der Verordnung betroffenen Unternehmen von der Anwendung handelsrechtlicher Konzernrechnungslegungsnormen weitgehend befreit. Zudem enthält es ein Wahlrecht, das auch anderen Mutterunternehmen die befreiende Aufstellung eines IFRS-Konzernabschlusses gestattet. Damit wird vom deutschen Gesetzgeber das Mitgliedstaatenwahlrecht der IAS-Verordnung an alle konzernrechnungslegungspflichtigen Unternehmen weitergegeben. Den kapitalmarktorientierten deutschen Unternehmen wurde somit die Pflicht, aber auch das Recht genommen, einen Konzernabschluss nach den Vorschriften des HGB aufzustellen. In Zukunft hat nur eine Bilanzierung nach IFRS eine befreiende Wirkung. Den deutschen Unternehmen wird zudem gestattet, dass sie zusätzlich zum HGB- einen IFRS-Einzelabschluss für Offenlegungszwecke erstellen und veröffentlichen dürfen. Für die Ausschüttungs- und Steuerbemessungsfunktion sind die Unternehmen allerdings weiterhin verpflichtet, einen Einzelabschluss nach den Normen des HGB aufzustellen.[17]

Es bleibt festzuhalten, dass die Rechnungslegung in Deutschland in den letzten Jahren deutliche Veränderungen erfahren hat und die IFRS mittlerweile einen festen Bestandteil der deutschen Rechnungslegungspraxis bilden.[18] Der Anwendungsbereich der IFRS ist dabei nicht nur auf den Konzernabschluss beschränkt, weil die in den IFRS-Konzernabschluss einzubeziehenden Einzelabschlüsse ebenfalls nach internationalen Normen erstellt sein müssen.[19]

1.3 Unterschiede der Rechnungslegung nach HGB und IFRS

In diesem Kapitel werden wesentliche Unterschiede der Rechnungslegungsnormen nach HGB und IFRS gegenübergestellt. Dabei ist grundsätzlich festzustellen, dass das gewählte Normensystem jeweils spezifische Abschlussfunktionen bzw. -zwecke erfüllt.[20]

Im Handelsrecht wird grundsätzlich zwischen dem Einzel- und Konzernabschluss differenziert. Beide Abschlüsse verfolgen unterschiedliche Zielsetzungen. Der handelsrechtliche Einzelabschluss bildet die Grundlage für die Ausschüttungen des Unternehmens an die Anteilseigner (sog. Ausschüttungsbemessungsfunktion). Dabei sollen die an die Anteilseigner ausschüttbaren Beträge durch die im Einzelabschluss ausgewiesene Ergebnisgröße begrenzt werden (Ausschüttungssperre).[21] Im Mittelpunkt steht dabei der Gläubigerschutz.[22] Das Handelsrecht orientiert sich deshalb am Vorsichtsprinzip.[23] Demnach wird der Gewinn eines Unternehmens (vorsichtig) nicht zu hoch bemessen, was wiederum zu geringeren Ausschüttungen an die Anteilseigner führt.[24] Die Fähigkeit des Unternehmens, die gegebenen Kredite zurückzuzahlen, wird dadurch gestärkt und der Gläubigerschutz letztendlich umgesetzt.[25] Weiterhin dient der handelsrechtliche Einzelabschluss als Grundlage für die Steuerbemessung (Steuerbemessungsfunktion) und der Informationsfunktion. Die Informationsaufgabe ergibt sich bei Kapitalgesellschaften vor allem aus § 264 Abs. 2 HGB, wonach der Jahresabschluss grundsätzlich ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft zu vermitteln hat. Jedoch wird diese Funktion u. a. durch die vorsichtig praktizierte Bilanzierung beeinträchtigt.[26] Auch wenn das HGB bezüglich des Einzelabschlusses einen möglichst weitgehenden Interessensausgleich zwischen den Informationsbedürfnissen der Abschlussadressaten anstrebt, stehen letztendlich die Gläubigerinteressen durch die Betonung des Vorsichtsprinzips im Vordergrund.[27] Der handelsrechtliche Konzernabschluss hingegen hat eine reine Informationsfunktion.[28] Er basiert zum Großteil auf den Vorschriften des handelsrechtlichen Einzelabschlusses. Die Informationsfunktion des Konzernabschlusses ist nur eingeschränkt realisierbar, weil Rechnungslegungsvorschriften wie das Vorsichtsprinzip auch hier angewendet werden.[29]

Die IFRS differenzieren grundsätzlich nicht zwischen Einzel- und Konzernabschluss, d. h. dass die Normen ausnahmslos auf alle Abschlüsse anzuwenden sind.[30] Ein IFRS-Abschluss hat die Funktion der Vermittlung entscheidungsnützlicher Informationen an einen weiten Adressatenkreis.[31] Dabei wird die Prämisse gesetzt, dass die Informationsbedürfnisse der Investoren bzw. Anteilseigner auch als typisch für die meisten anderen Adressaten anzusehen sind.[32] So richtet sich die Rechnungslegung nach IFRS primär auf die Informationsbedürfnisse der Anteilseigner kapitalmarktorientierter Unternehmen aus.[33] Die vermittelten Informationen sollen den Adressaten bei der Erstellung wirtschaftlicher Prognosen helfen. Elementarer Gedanke der IFRS ist die in IAS 1.13 fixierte Generalnorm des True and Fair View bzw. der Fair Presentation wirtschaftlicher Sachverhalte.[34] Es ist in diesem Zusammenhang sogar ein Abweichen von einzelnen IFRS möglich, wenn nur so dem True and Fair View entsprochen werden kann.[35] In Deutschland besitzt der IFRS-Abschluss im Gegensatz zum handelsrechtlichen Einzelabschluss keine Steuerbemessungs- oder Ausschüttungsbemessungsfunktion. Die Priorität liegt eindeutig auf der Informationsfunktion des Abschlusses.[36]

Nachdem zunächst die Grundkonzeptionen beider Normensysteme aufgezeigt wurden, erfolgt nun eine Gegenüberstellung von HGB und IFRS in den Punkten Pflichtbestandteile des Abschlusses (1), Ansatzgrundsätze und -vorschriften (2) sowie die Relevanz von Zeitwerten (3).

Je nach angewandtem Rechnungslegungsstandard unterscheiden sich die Pflichtbestandteile und ergänzenden Rechnungslegungsinstrumente eines Abschlusses, aufgrund jüngster Weiterentwicklungen des HGB jedoch weniger stark als früher (1).[37]

Im Handelsrecht wird zwischen Konzern- und Einzelabschluss sowie Personen- und Kapitalgesellschaften unterschieden und daran anknüpfend eine mehrstufige Differenzierung der Abschlussbestandteile vorgenommen.[38] Der Konzernabschluss umfasst nach HGB seit 2005 als Pflichtbestandteile neben Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) sowie Anhang zusätzlich eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel. Er kann durch eine Segmentberichterstattung und muss durch einen Lagebericht ergänzt werden (§ 297 Abs. 1 HGB).

Die IFRS verfolgen eine Differenzierung des Umfangs der Veröffentlichungspflichten hinsichtlich der Inanspruchnahme des Kapitalmarktes. Pflichtbestandteile des IFRS-Abschlusses sind Bilanz, GuV, Kapitalflussrechnung, Anhang und Eigenkapitalveränderungsrechnung.[39] Kapitalmarktorientierte Unternehmen haben zudem eine Segmentberichterstattung[40] und das Ergebnis je Aktie zu veröffentlichen.[41] Die Bestandteile des IFRS-Abschlusses entsprechen im Wesentlichen den Bestandteilen des HGB-Konzernabschlusses kapitalmarktorientierter Unternehmen. Allerdings erfordern die IFRS bei den allgemeinen Angaben, postenspezifischen Erläuterungen sowie den sonstigen Angaben im Anhang, dass Informationen in hohem Umfang bereitgestellt werden. Die angabe- und erläuterungspflichtigen Sachverhalte nach IFRS sind wesentlich umfangreicher als dies nach den Vorschriften des HGB der Fall ist.[42]

Wesentliche Unterschiede bestehen zudem bei den Ansatzgrundsätzen und -vorschriften (2) in Bezug auf Vermögensgegenstände (HGB) und Vermögenswerte (IFRS).[43]

Um der handelsrechtlichen Definition eines Vermögensgegenstandes zu genügen, muss es sich um einen wirtschaftlichen Vorteil handeln, welcher zudem selbstständig bewertbar sowie selbstständig verwertbar ist.[44]

Bei den IFRS spricht man auf der Aktivseite der Bilanz von Vermögenswerten (Assets). Eine mögliche Aktivierung findet in einem zweistufigen Prozess statt. Zunächst sollte die Definition für einen Vermögenswert erfüllt sein.[45] Diese entspricht einer dynamischen Betrachtungsweise und weist einen Zukunftscharakter sowie Zahlungsbezug auf. Aus Gründen der Objektivierung und der Tatsache, dass viele Sachverhalte die Definition eines Vermögenswertes erfüllen, werden in einer zweiten Stufe weitere Ansatzkriterien (Probability und Reliable Measurement)[46] eingeführt. Der Umfang der Definition des Begriffs Vermögenswert geht über die des handelsrechtlichen Vermögensgegenstandes hinaus.[47] Die Ansatzvorschriften der Aktivseite nach IFRS sind also weniger einschränkend. Dies resultiert aus der Ausrichtung des HGB an der selbstständigen Verwertbarkeit eines Vermögensgegenstandes. Bei den IFRS liegt der Fokus hingegen auf dem künftigen wirtschaftlichen Nutzen eines Vermögenswertes, welcher als Zufluss finanzieller Mittel verstanden wird.[48] Aufgrund der verminderten Aktivierungsrestriktionen können letztendlich mehr Sachverhalte bilanziert werden.[49]

Ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal beider Normensysteme ist die unterschiedliche Relevanz von Zeitwerten (3).

Im Handelsrecht erfolgt die Anwendung von Zeitwerten lediglich imparitätisch. Es gilt das strenge Anschaffungskosten-Prinzip, d. h. die (fortgeführten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten dienen als Wertobergrenze bei der Bilanzierung von beschafften oder selbst hergestellten Vermögensgegenständen.[50] Der Ansatz eines Vermögensgegenstandes zum beizulegenden Zeitwert, welcher höher ist als die (fortgeführten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ist im Handelsrecht nicht möglich. Zeitwerte werden nur als Vergleichs- oder Korrekturwerte bei der Bemessung einer außerplanmäßigen Abschreibung im Rahmen der Folgebewertung herangezogen.[51] Sie werden lediglich einseitig, nämlich zur Gewinndämpfung i. S. d. Niederstwertprinzips verwendet.[52]

Im Rahmen der IFRS ist die Relevanz von Zeitwerten (sog. Fair Values) hoch.[53] Als Fair Value wird der Betrag bezeichnet, zu dem ein Vermögenswert zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern getauscht werden könnte.[54] Er ist anhand von Markt- und Transaktionspreisen zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, weil kein aktiver Markt vorhanden ist, wird der Fair Value geschätzt. Dies geschieht auf der Basis von Marktpreisen vergleichbarer Vermögenswerte oder aus der Summe aller künftig geschätzten Ein- und Auszahlungen.[55] Die Grundidee der Fair Value-Bewertung besteht darin, Vermögenswerte und Schulden eines Unternehmens so marktnah wie möglich in der Bilanz auszuweisen. Ziel ist die Vermittlung von sachgerechten Informationen über zukünftige Zahlungsströme der Vermögenswerte und Schulden.[56] Eine Bewertung zum Fair Value erfolgt losgelöst von den Anschaffungs- und Herstellungskosten als Wertobergrenze, d. h. es kann zu Wertminderungen oder -erhöhungen kommen.[57] So sind z. B. bei immateriellen Vermögenswerten (IAS 38) des Anlagevermögens und bei Vermögenswerten des Sachanlagevermögens (IAS 16) zwei Methoden zur Folgebewertung zulässig. Danach ist einerseits wie im HGB eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten möglich, welche reduziert um planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen sind.[58] Auf der anderen Seite ist alternativ eine Bewertung zum Fair Value durchführbar (sog. Neubewertungsmodell).[59] Führt eine Neubewertung des Sachanlagevermögens zu einer Erhöhung des Buchwertes, ist der Unterschiedsbetrag erfolgsneutral in eine sog. Neubewertungsrücklage im Rahmen des Eigenkapitals einzustellen.[60]

Die Differenzen beim Vergleich zwischen den Normensystemen HGB und IFRS werden abschließend in Tabelle 1 gezeigt. Hierbei werden die wesentlichen konzeptionellen Merkmale beider Systeme zusammengefasst.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 1: Gegenüberstellung konzeptioneller Merkmale von IFRS und HGB

(in Anlehnung an: WEBER, J./WEIßENBERGER, B./HAAS, C. (2006), S. 10)

1.4 Schnittstellen zwischen Bilanzierung und Controlling unter IFRS

In diesem Kapitel sollen die Schnittstellen zwischen Bilanzierung und Controlling im Zusammenhang mit einer Umstellung der Rechnungslegung auf IFRS vorgestellt werden. Durch das Aufzeigen der Schnittstellen und Problembereiche soll zudem der weitere Verlauf dieser Arbeit einleitend skizziert werden. Zunächst gilt es dafür den Begriff des Controllings genauer zu definieren.

Das Controlling hat im Rahmen eines koordinationsorientierten Verständnisses nach KÜPPER die Funktion der Koordination des Führungsgesamtsystems eines Unternehmens zur Sicherstellung einer zielgerichteten Lenkung.[61] Dem Management als Träger von Führungsaufgaben stehen von der obersten Geschäftsleitung bis zur untersten Ebene eines Unternehmens verschiedenartige Führungsinstrumente zur Verfügung. Diese bilden zusammen mit allen Handlungen der sozialen Einflussnahme und allen Personen, welche diese ausführen, ein Führungssystem.[62] KÜPPER untergliedert das System in die fünf Führungsteilsysteme Organisation (1), Planungssystem (2), Kontrollsystem (3), Personalführungssystem (4) und Informationssystem (5).[63]

Die Organisation (1) als Teilsystem klärt die Fragen in Bezug auf die Verteilung von Aufgaben sowie der Handlungs-, Weisungs- und Entscheidungsrechte. Eine Koordination innerhalb der Organisation als Funktion des Controllings beinhaltet die Bereinigung von Organisationsproblemen der Führungsteilsysteme und organisatorische Maßnahmen zur Koordination von Führungsaufgaben.[64]

Das Planungssystem (2) bildet sich aus der Gesamtheit aller Planungen eines Unternehmens. Es lässt sich u. a. in die Ebenen der operativen und strategischen Planung unterteilen.[65] Eine Koordination der Planung als Aufgabe des Controllings soll zu gegenseitig abgestimmten Unternehmensgesamt- und -einzelplänen führen. Dadurch sollen die Unternehmensziele möglichst gut erreicht werden.[66]

Kontrollsysteme (3) werden zur Durchführung von Kontrollen, bspw. in Form von Abweichungsanalysen, eingerichtet. Dabei sind Kontroll- und Planungssystem i. d. R. eng miteinander verknüpft. Normwerte einer Soll-Ist-Kontrolle werden u. a. aus der Planung abgeleitet. Der sachliche Zusammenhang zwischen Planung und Kontrolle erfordert eine enge Koordination beider Teilsysteme als Aufgabe des Controllings. Die Kontrolle liefert eine Rückkoppelung, durch welche die Realisation der Planung zu gewährleisten oder gegebenenfalls Plananpassungen durchzuführen sind.[67]

Die Personalführung (4) ist jenes Teilsystem der Führung, das direkt auf die Mitarbeitersteuerung ausgerichtet ist. Der Führende versucht i. d. R. seinen Einfluss über Informationen wahrzunehmen. Inhalt und Art der Übermittlung von Informationen stellen Instrumente der Verhaltenssteuerung dar.[68] Demnach kann das Informationssystem so gestaltet sein, dass es eine zielorientierte Verhaltenssteuerung der Mitarbeiter unterstützt. Die Koordination von Personalführung und Informationssystem als Funktion des Controllings muss an den Wirkungen der Informationen auf die Mitarbeiter ansetzen. Sie bezieht sich primär auf eine Verhaltenswirkung von Informationen der Ergebnisrechnung sowie des Berichtswesens.[69]

Dem Informationssystem (5) kommt innerhalb der Führung eine besondere Bedeutung als Basissystem für alle anderen Führungsteilsysteme zu.[70] Ein Einsatz der meisten Führungsinstrumente schließt eine Informationsübermittlung ein.[71] Eine Koordination des Informationssystems als Aufgabe des Controllings beinhaltet die Ausrichtung auf den Informationsbedarf sowie die Informationsübermittlung an die anderen Führungsteilsysteme. Das Controlling hat dafür zu Sorgen, dass die Informationen gewonnen, verarbeitet und zum richtigen Zeitpunkt sowie in der für den Verwender geeigneten Form bereitgestellt werden.[72] Zudem beinhaltet die Controllingfunktion eine Abstimmung innerhalb des Informationssystems selbst. Mögliche Ansatzpunkte der Integration innerhalb des Informationssystems sollten genutzt werden. Dies erstreckt sich u. a. auf die Abstimmung der verschiedenen Rechnungssysteme wie das interne und das externe Rechnungswesen sowie deren datentechnische Verknüpfung.[73]

Abschließend betrachtet zeigt die dargestellte Gliederung des Führungsgesamtsystems in einzelne Teilbereiche die Notwendigkeit und Bedeutung der Koordinationsaufgabe des Controllings im Führungssystem.[74] Bei der Koordination zwischen verschiedenen Führungsteilsystemen gehören zu den in der Praxis anerkannten Aufgaben des Controllings die Ausrichtung des Informationssystems auf Planung, Steuerung und Kontrolle.[75] An dieser Aufgabe wird ersichtlich, dass ein spezifischer Kern des Controllings nicht in einem Informationsziel, sondern in der Koordination des Informationssystems mit anderen Führungsteilsystemen liegt. Sie erfordert eine Ermittlung des Informationsbedarfes dieser Systeme, eine entsprechende Gestaltung der Informationserzeugung und eine anwenderbezogene Informationsbereitstellung durch das Berichtswesen (Reporting).[76]

Eine Umstellung der (Konzern-) Rechnungslegung auf IFRS berührt nicht nur die externe Rechnungslegung. Vielmehr besteht für die betroffenen Unternehmen Bedarf an einer Neustrukturierung des gesamten Rechnungswesens- und Controllingbereichs.[77] Es entstehen neue Schnittstellen zwischen Bilanzierung und Controlling, welche aktiv ausgestaltet werden müssen.[78] Abbildung 1 veranschaulicht diese Schnittstellen sowie die Folgen einer Umstellung auf das Controlling.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Schnittstellen zwischen Bilanzierung und Controlling unter IFRS

(in Anlehnung an: WEIßENBERGER, B. (2005), S. 187)

Ausgangspunkt in der Abbildung ist der Controllingbereich (1). Eine Rechnungslegung nach IFRS benötigt die Bereitstellung relevanter Informationen durch das Controlling in höherem Maße als das Handelsrecht. Sie ist stärker auf die Hinzuziehung operativer Daten ausgerichtet und greift in vielen Bereichen auf das Controlling als unmittelbaren oder mittelbaren Daten- und Methodenlieferant zurück (Schnittstelle 1).[79] Das resultiert u. a. aus den gestiegenen Berichtspflichten und verstärkt absatzmarktorientierten Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften der IFRS. Unmittelbar bedeutet, dass die bereitgestellten Daten bzw. Informationen des Controllings direkt für die Rechnungslegung übernommen werden. Bei der mittelbaren Datenversorgung dienen sie nur als Grundlage für die Rechnungslegung und werden nicht unbesehen übernommen. In diesem Fall müssen die Daten zunächst eine Reihe von Regeln erfüllen, welche in den Standards definiert sind. Die Publizitäts- und Transparenzanforderungen der IFRS setzen innerbetriebliche Informationssysteme voraus, welche die geforderten Daten zeitgerecht liefern können.[80] In diesem Zusammenhang stellt die unterjährige Erfassung von Daten sowie die Bereitstellung von Informationen für die Rechnungslegung nach IFRS eine wichtige Aufgabe des Controllings dar.[81]

Durch die Bereitstellung relevanter Informationen kann im nächsten Schritt (2) die Rechnungslegung nach IFRS realisiert werden. Eine Umstellung von HGB auf IFRS führt aufgrund unterschiedlicher Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu Veränderungen der Eingangsgrößen bilanzorientierter Unternehmenskennzahlen (z. B. Vermögen, Schulden, (Eigen-) Kapital, Ergebnis). Daraus resultieren Veränderungen in der Aussage und Interpretation dieser Kennzahlen.[82] Ein Controller sollte Kenntnis über mögliche Veränderungen der Eingangsgrößen und Kennzahlen haben und sie bei seiner Bereitstellung der Informationen an das Management sowie seinen Analysen berücksichtigen.

Der letzte Schritt (3) ergibt sich dann aus der Übernahme von Daten der externen Rechnungslegung für das Controlling. Die Zielsetzung der IFRS, eine faire Darstellung der Lage des Unternehmens zu liefern, legt nahe, deren Größen auch für interne Steuerungs- und Reportingzwecke zu nutzen (Schnittstelle 2).[83] In der Praxis geht der Trend zu sog. integrierten Formen der Unternehmensrechnung.[84] Dabei wird angestrebt, dass intern im Unternehmen und extern mit dem Kapitalmarkt die gleichen Größen bzw. Daten verwendet und kommuniziert werden. U. a. soll die Wertschaffung des Unternehmens intern wie extern durch einheitliche bilanzorientierte Kennzahlen abgebildet werden. In diesem Zusammenhang wird unterstellt, dass die IFRS durch ihre Fokussierung auf die Informationsfunktion der Rechnungslegung im Gegensatz zum gläubigerschutzgeprägten HGB die Herleitung wertorientierter Erfolgsmaße erleichtern.[85]

2. Controlling als Informations- und Datenlieferant für die Rechnungslegung nach IFRS

2.1 Controlling als unmittelbarer Informationslieferant

Die Rechnungslegung nach IFRS ist auf die Bereitstellung von Informationen und Methoden des Controllings angewiesen. In einigen Fällen greifen sie auf das Controlling als unmittelbaren Informationslieferanten zurück. Die bereitgestellten Daten bzw. Informationen werden dann direkt und unverändert in die externe Rechnungslegung übernommen. Einige Standards der IFRS schreiben in diesem Zusammenhang den sog. Management Approach vor.[86] Dieser besagt, dass die Berichterstattung in der externen Rechnungslegung unmittelbar Daten des Controllings bzw. internen Berichtwesens verwendet. Die IFRS selber legen dafür keine bestimmten Regeln fest, d. h. die Daten werden genau in ihrer intern ermittelten Form ins externe Rechnungswesen übertragen. Zielsetzung des Management Approach ist es, über jene Informationen an externe Adressaten zu berichten, welche auch dem Management für deren operativen Entscheidungen zur Verfügung stehen.[87] Der externe Abschlussadressat soll dadurch praktisch die Sichtweise des Managements einnehmen können. Durch diese direkte Anknüpfung an das interne Reporting können Informationen berichtet werden, welche von dem Management selbst als die relevantesten Informationen angesehen werden.[88] Im Folgenden wird die Anwendung des Management Approach in den IFRS im Rahmen der Segmentberichterstattung betrachtet.

Mit zunehmender Anzahl von Geschäftsfeldern bzw. mit zunehmender regionaler Ausweitung der Unternehmensaktivitäten wird eine Unternehmensbeurteilung auf Basis eines Konzernabschlusses erschwert. Die Chancen und Risiken der zukünftigen Unternehmensentwicklung und der damit verbundenen Cashflows lassen sich für die externen Adressaten nur noch eingeschränkt abschätzen. Zusätzliche Information bietet hierfür die Disaggregation der im Konzernabschluss dargestellten Informationen im Rahmen einer externen Segmentberichterstattung. Diese hat das Ziel, Informationen über die unterschiedlichen Arten von Produkten und Dienstleistungen, welche ein Unternehmen produziert und anbietet, sowie die unterschiedlichen geographischen Regionen, in denen es Geschäfte tätigt, aufzustellen. Sie soll den Abschlussadressaten helfen, die bisherige Ertragskraft des Unternehmens besser zu verstehen, die Risiken und Erträge des Unternehmens besser einzuschätzen und das gesamte Unternehmen sachgerechter beurteilen zu können.[89]

Für die Aufstellung einer Segmentberichterstattung gemäß IAS 14 benötigt das externe Rechnungswesen eine unmittelbare Bereitstellung von Daten durch das Controlling.[90] Die Bildung von Segmenten, d. h. in diesem Falle von berichtspflichtigen Unternehmensbereichen, erfolgt nach IAS 14 in zwei Kategorien (geschäftsfeldbezogen und regional). Allerdings müssen nicht für beide in gleichem Umfang Informationen veröffentlicht werden, was den Komplexitätsgrad und die Aufstellungskosten der Segmentberichterstattung reduziert. Es wird zwischen einer primären und sekundären Segmentierungsebene unterschieden. Da die primären Segmente hinsichtlich des Chancen-/Risiko-Profils des Gesamtunternehmens eine bedeutendere Rolle spielen, wird die Veröffentlichung umfangreicher Segmentinformationen verlangt. Für die sekundäre Segmentierungsebene werden Daten in einem geringeren Umfang erfasst, aufbereitet und analysiert.[91] Hinsichtlich der Segmentbildung folgt die Segmentberichterstattung nach IAS 14 zwei verschiedenen Ansätzen. Im Vordergrund steht dabei der Risiko-/Chancen-Ansatz (Risk-and-Reward Approach), nach dem die Segmente so abzugrenzen sind, dass jedes Segment bezogen auf das Chancen-/Risiko-Profil der darin zusammengefassten Aktivitäten in sich homogen ist, sich von anderen Segmenten aber entsprechend unterscheidet.[92] Zur Bestimmung des primären und sekundären Berichtsumfangs auf Geschäftsfelder und Regionen wird zudem der Management Approach zugrunde gelegt. Dieser greift für die Gestaltung der Segmentberichterstattung direkt auf die Berichtsstruktur des internen Reportings zurück.[93]

Der hohe Berichtsumfang der primären Segmentkategorie ist entsprechend der Sachkategorie der höchsten internen Berichtsebene zu wählen.[94] Während sich IAS 14 folglich bei der Festlegung der primären und sekundären Segmentierungsebenen noch auf die interne Berichterstattung stützt, wird das hinsichtlich der auf primärer und sekundärer Ebene pro berichtspflichtigem Segment zu gewährenden Daten nicht getan. Diese sind vom Standard konkret vorgegeben und bezüglich ihrer Definitionen weitgehend fixiert.[95] So erfolgt zwar bei der Segmentierung und Definition des Berichtsformats eine unmittelbare Orientierung an der internen Berichtsstruktur. Allerdings müssen die berichteten Angaben auf Basis der IFRS ermittelt werden. Hinsichtlich der in Tabelle 2 dargestellten berichtspflichtigen Segmentangaben erfolgt somit nicht ohne weiteres eine unmittelbare Übernahme aus dem internen Reporting. Die Ausrichtung der Definitionen der Segmentdaten auf die betrieblichen Tätigkeiten zeigt, dass nach IAS 14 sowohl die Darstellung der betrieblichen Leistungsfähigkeit als auch die externe Ermittelbarkeit der Rentabilität des betriebsnotwendigen Vermögens im Vordergrund stehen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 2: Berichtspflichtige Segmentinformationen gemäß IAS 14

(in Anlehnung an: PELLENS, B./FÜLBIER, R. U./GASSEN, J. (2006), S. 827 ff.)

Diese Ausrichtung würde auch im Grundsatz den Daten zur internen Erfolgsbeurteilung und -steuerung entsprechen.[96] In der Praxis finden diesbezüglich aber häufig spezifische Definitionen oder andere Erfolgsgrößen[97] ihre Anwendung, was eine unmittelbare Kompatibilität von intern relevanten Daten mit jenen der externen Berichterstattung ausschließt. Weil die zu berichtenden Segmentdaten nach IAS 14 unter Verwendung der in der Bilanz erforderlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden ermittelt werden müssen, kann sich eine Divergenz auch durch die Anwendung von hiervon abweichenden Grundsätzen und Prinzipien bei der Ermittlung der internen Daten (z. B. kalkulatorische Bestandteile) ergeben.[98] Um die intern verwendeten Erfolgsgrößen pro Segment für Abschlussadressaten transparent zu machen, wird empfohlen, diese neben dem definierten Segmentergebnis zusätzlich anzugeben und ausführlich zu erläutern.[99]

Insgesamt ergeben sich bei der Segmentberichterstattung (IAS 14) wichtige Implikationen für das interne Berichtssystem:

da der Risiko-/Chancen-Ansatz Segmenthomogenität nach Risiko- und Renditestrukturen vorsieht, besteht ein Bedarf an entsprechenden Informationen, bspw. aus der Geschäftsfeldplanung oder dem Risikomanagement.

die Offenlegung der internen Reportingstruktur (Management Approach).

gegebenenfalls eigenständige Datenermittlung für die Segmente, bspw. der Aufteilung von Vermögen und Schulden.

gegebenenfalls Bereinigungsmaßnahmen bei der Übernahme von Daten des internen Reportings.

bei Änderungen von Struktur und Inhalten des internen Reportings Berücksichtigung der Stetigkeitsanforderungen von IAS 14 einschließlich der Notwendigkeit von Vorjahresangaben.[100]

Dadurch, dass IAS 14 bei der Segmentberichterstattung derzeit noch explizit Kriterien für die Segmentabgrenzung vorschreibt, welche sich nach Chancen und Risiken (Risk-and-Reward Approach) richten und in einer Segmentierung nach Geschäftsbereichen und geographischen Bereichen enden, findet i. e. S. noch keine unmittelbare Übernahme und Abbildung der internen Organisationsstruktur des Unternehmens statt. Der Management Approach kommt gemäß IAS 14 nur insoweit zur Anwendung, wenn er mit den Kriterien für die Segmentabgrenzung übereinstimmt, d. h. wenn im internen Berichtswesen des bilanzierenden Unternehmens letztendlich auch eine Unterteilung nach Chancen und Risiken stattfindet.[101]

Das IASB veröffentlichte im Januar 2006 den Exposure Draft 8 (ED 8).[102] Dieser setzt ausdrücklich den Management Approach als künftig dominante Leitlinie der externen Segmentberichterstattung fest. Das IASB führt als Gründe für den Übergang zum Management Approach an, dass er die Konsistenz der Segmentberichte mit dem Reporting herbeiführe, die Kosten der Erstellung von Segmentinformationen reduziere und eine raschere Erstellung von Abschlüssen ermögliche.[103] Demzufolge bestimmt künftig die intern gewählte Konzeption unmittelbar jene, welche im externen Bericht zum Ausdruck kommt.[104] Die dargestellten Segmente haben hinsichtlich der Segmentierungsebene und der Segmentabgrenzung jenen zu entsprechen, anhand derer die Unternehmensleitung die Profitabilität ihrer Unternehmensaktivitäten beurteilt, Steuerungs- und Kontrollmaßnahmen vornimmt und Führungsentscheidungen trifft (sog. Operating Segments).[105] Zudem werden die nach ED 8 zu veröffentlichen Segmentdaten nicht mehr festgelegt und bezüglich ihres Mengen- und Wertmaßstabs nicht mehr abschließend definiert. Lediglich der Ausweis einer für die interne Steuerung des jeweiligen Segmentes verwandten Ergebnisgröße, welche keine Cashflow-Größe sein darf, wird verpflichtend vorgeschrieben.[106] Die Angabepflichten zusätzlicher Informationen pro Segment gehen bei ED 8 über jene nach IAS 14 hinaus. Zu berichten sind die Konzepte der Segmentbildung und die Faktoren, welche diese determinieren. Somit erfolgt eine direkte Abbildung der internen Berichterstattung, welche zur Steigerung des Informationsnutzens für externe Adressaten im Anhang ausführlich zu erläutern ist.[107]

Die vom IASB geplante vollständige Übernahme des Management Approach hat zur Folge, dass sowohl die Struktur des Portfolios von Geschäftstätigkeiten als auch die Ergebnis- und Vermögensgrößen, anhand derer das Unternehmen gesteuert wird, nach außen hin transparent werden. Die Geschäftsführung muss sich dieser Spiegelung unternehmensinterner Verhältnisse nach außen bewusst werden. Zum einen sollte verhindert werden, dass wettbewerbssensible Informationen zum Nachteil des Unternehmens veröffentlicht werden. Andererseits ist das interne Berichtswesen so zu gestalten, dass es von den externen Abschlussadressaten als angemessen und adäquat beurteilt wird.[108] Ein weiterer Effekt ist die Möglichkeit zu einer zeitnahen und kostengünstigen Erstellung des externen Segmentberichts, da die erforderlichen Daten unverändert aus dem internen Reporting übernommen werden können.[109] Allerdings können keine zwischenbetrieblichen Vergleiche von Segmenten mit ähnlichen Chancen und Risiken anderer Unternehmen mehr durchgeführt werden. Das IASB wertet damit, basierend auf den Meinungen von Finanzanalysten und anderen Bilanzadressaten, den Einblick in die tatsächliche Organisation des berichtenden Unternehmens höher als den Segmentvergleich mit anderen Unternehmen.[110] Das Controlling wird gemäß ED 8 uneingeschränkt zum unmittelbaren Informations- und Datenlieferant für die Segmentberichterstattung nach IFRS.

2.2 Controlling als mittelbarer Methoden- und Datenlieferant

2.2.1 Erforderliche Kalkulationen

Die vom Controlling bereitgestellten Informationen dienen z. T. auch als Grundlage der IFRS-Rechnungslegung. Sie werden in der vom jeweiligen Standard vorgegebenen Form angepasst. Im Folgenden Kapitel sollen erforderliche Kalkulationen am Beispiel des IAS 2 (Vorräte) aufgezeigt werden.

Der IAS 2 behandelt u. a. die Bewertungsvorschriften für Vorräte, darunter die Definition der Herstellungskosten.[111] Die vom Controlling aus der Kostenrechnung übermittelten Informationen werden gemäß der Definition der Herstellungskosten des IAS 2 an die externe Rechnungslegung angepasst. Nach IFRS werden die Herstellungskosten zu einem vollkostenähnlichen Wert bilanziert, d. h. es wird eine Einbeziehung aller produktionsbezogenen Kosten angestrebt. Der Standard sieht die Einbeziehung bestimmter Komponenten in die Herstellungskosten vor (Materialeinzelkosten/-gemeinkosten, Fertigungseinzelkosten/-gemeinkosten, sonstige Kosten, z. B. Sonderkosten der Fertigung).[112] Für die Zurechnung der Gemeinkosten erlaubt IAS 2 explizit die Verrechnung von Standardkosten, sofern sich diese an den bei Normalauslastung anfallenden Kosten orientieren (sog. Standardkostenmethode).[113] Eine solche Vorgehensweise setzt eine zuverlässige Ermittlung interner Standardkostensätze ohne kalkulatorische Bestandteile voraus.[114] Verwaltungs- und Vertriebskosten gehören nicht zu den Herstellungskosten. Für die Einrechnung von Fremdkapitalzinsen in die Herstellungskosten besteht ein Wahlrecht (IAS 23). Wichtige Implikationen für das interne Informationssystem sind in diesem Falle eine produktionsorientierte Erfassung der Verwaltungsgemeinkosten sowie bei einer Anwendung der Standardkostenmethode der Verzicht auf die Einbeziehung kalkulatorischer Kostenbestandteile und eine regelmäßige Überprüfung von Normalauslastung und typischen Kostenhöhen und -strukturen.[115]

2.2.2 Cashflow-Planung und Anwendung des Discounted Cashflow- Verfahrens

Das Controlling dient der IFRS-Rechnungslegung als Informations- und Methodenlieferant. So verstärken die IFRS gegenüber dem HGB z. B. die Anwendung von Unternehmensbewertungskalkülen und sehen an mehreren Stellen die Anwendung des Discounted Cashflow-Verfahrens (DCF-Verfahren) vor.[116] Diese Methode bedient sich der Abzinsung künftiger Zahlungsströmen (Cashflows), d. h. der Barwertkalküle.[117] Abbildung 2 stellt die Vorgehensweise einer DCF-Bewertung dar. Weil die Zahlungsströme sich aus den künftigen Ein- und Auszahlungen ergeben, müssen die künftig erwarteten Zahlungsströme des Vermögenswertes zunächst prognostiziert werden. Danach werden diese mit einem gewogenen durchschnittlichen Kapitalkostensatz diskontiert.[118]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Vorgehensweise bei einer DCF-Bewertung

(in Anlehnung an: BALLWIESER, W. (2006), S. 266)

Bei der Anwendung des DCF-Verfahrens sind verschiedene Aspekte zusätzlich zu berücksichtigen:

mögliche Veränderungen des Wertes oder des zeitlichen Anfalls der Cashflows,

Kosten der Unsicherheit der künftigen Cashflows,[119]

den Zeitwert von Geld, welcher durch die Anwendung eines risikolosen Zinssatzes erfasst wird.[120]

Ein wesentlicher Anwendungsbereich des DCF-Verfahrens im Rahmen der IFRS ist die Bestimmung des Fair Values bei Vermögenswerten, soweit für diese keine Markt- oder Transaktionspreise und auch keine beobachtbaren Marktpreise für vergleichbare Gegenstände vorhanden sind.[121] Existiert kein Markt- oder Transaktionspreis für den Vermögenswert selbst oder für vergleichbare Gegenstände, wird der beizulegende Zeitwert des Vermögenwertes durch Diskontierung der künftig vom Markt erwarteten Cashflows auf den Bewertungszeitpunkt ermittelt.[122]

Ein weiterer Anwendungsbereich des DCF-Verfahrens ist die Prüfung der Werthaltigkeit gemäß IAS 36 (Wertminderung von Vermögenswerten). Der Standard behandelt die außerplanmäßige Wertminderung anhand des sog. Wertminderungstests (Impairment Test) für die Folgebewertung von Sachanlagen, immateriellen Vermögenswerten[123] bis hin zum Goodwill.[124] Für den Wertminderungstest ist es erforderlich, dass den zu bewertenden Vermögenswerten Cashflows aus der betrieblichen Nutzung zugeordnet werden können, welche eindeutig von denen anderer Vermögenswerte abgrenzbar sind. Die Aufteilung der Cashflows auf die einzelnen Vermögenswerte ist in der Praxis oftmals mit Schwierigkeiten verbunden. Deshalb werden einzelne Vermögenswerte zu Bewertungseinheiten mit abgrenzbaren Cashflows zusammengefasst, sog. zahlungsmittelgenerierende Einheiten (ZGE).[125] Auch der Goodwill ist auf die einzelnen ZGE aufzuteilen und darf nicht auf Konzernebene zugeordnet werden.[126] Diese geschäftswerttragenden ZGE dürfen bis auf die Ebene der primären oder sekundären Segmente (IAS 14) gebildet werden. Während eine ZGE ohne zugeordneten Geschäftswert nur bei Vorliegen eines bestimmten Indikators[127] einem Wertminderungstest zu unterziehen ist, sind geschäftswerttragende ZGE zusätzlich jährlich zu testen.

Für den Wertberichtigungsprozess ist der Buchwert der in einer ZGE gebündelten Vermögenswerte mit dem erzielbaren Betrag der ZGE zu vergleichen. Der erzielbare Betrag ergibt sich aus dem größeren Wert von Nutzungswert und Nettoveräußerungspreis. Als Nettoveräußerungspreis ist der Wert anzusetzen, der bei einem Verkauf des Bewertungsobjekts in einer Transaktion zu Marktbedingungen zwischen sachverständigen, vertragswilligen Parteien nach Abzug der Veräußerungskosten verbleibt.[128] Er soll konzeptionell einen Marktpreis nachbilden. Für seine Ermittlung sind soweit wie möglich Markterwartungen und nicht subjektive Erwartungen des bewertenden Unternehmens heranzuziehen. Um hingegen den Nutzungswert zu ermitteln, ist der Barwert künftiger, prognostizierter Zahlungsströme der ZGE mithilfe des DCF-Verfahrens zu bestimmen. Die zuzuordnenden Cashflows sollen Prognosen der Mittelzu- und -abflüsse aus der fortgesetzten Nutzung der Vermögenswerte sowie mögliche Mittelzu- oder -abflüsse bei Abgang des Vermögenswertes unter der Bedingung steter gesamtwirtschaftlicher Annahmen (z. B. Inflation) enthalten.[129] Nach der Ermittlung werden erzielbarer Betrag und Buchwert der ZGE gegenübergestellt. Die im Buchwert enthaltenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden analog zu den Bestandsteilen des erzielbaren Betrages abgeleitet. Für den Fall, dass der Buchwert einer ZGE höher ist als deren erzielbarer Betrag, ist der Überschuss als Wertberichtigungsbedarf zu korrigieren und der Vermögenswert in Höhe der Differenz erfolgswirksam abzuschreiben.[130]

Die beim Unternehmenserwerb vorzunehmende Abgrenzung von ZGE und die Aufteilung des Goodwills auf die geschäftswerttragenden ZGE stellen wichtige Implikationen des Informationssystems dar. Bei der vorzunehmenden Abgrenzung der ZGE erfolgt häufig eine Orientierung an der internen Berichtsstruktur. Bei der Erfassung von Indikatoren, welche Ausgangspunkt für Wertkorrekturen sowie Wertminderungstests sein können, sind die IFRS ebenfalls auf interne Informationsquellen wie das Reporting des Controllings angewiesen.[131]

Insgesamt setzt die Anwendung des DCF-Verfahrens im Rahmen der IFRS einen hohen Stand der Unternehmensplanung und Budgetierung auf unterschiedlichen Ebenen im Unternehmen voraus. Zudem sind gute Kenntnisse über Unternehmensbewertungsverfahren erforderlich. Diese müssen auf der Ebene von ZGE bestehen, für deren Bildung klare Zuordnungen und Allokationen notwendig sind. Obwohl sich die Bewertung nach IFRS betriebswirtschaftliche Bewertungsgrundlagen zu Eigen macht und dabei auf die Daten und Methoden des Controllings zurückgreift, sind doch einige z. T. deutliche Anpassungen dieser Daten notwendig.[132] Letztendlich stellt ebenfalls die Cashflow-Planung im Rahmen der IFRS eine Aufgabe des Controllings dar.

2.2.3 Dokumentationserfordernisse und erweiterte Berichtspflichten

Eine weitere Herausforderung der IFRS liegt in denen für bestimmte Bilanzierungs- und Ausweispflichten geforderten zusätzlichen Berichtspflichten und Dokumentationserfordernissen.[133] Diese sollen im Folgenden am Beispiel des IAS 38 (immaterielle Vermögenswerte) exemplarisch für die übrigen Standards dargestellt werden. Auch in diesem Fall werden vom Controlling bereitgestellte Informationen benötigt.

Immaterielle Vermögenswerte stellen nicht physisches Vermögen eines Unternehmens dar (z. B. Patentrechte oder Lizenzen). Sie erfahren eine zunehmende Bedeutung für Unternehmen. Allerdings sind sie wegen ihrer nicht physischen Eigenschaft schwierig zu bilanzieren.[134] Grundsätzlich sind immaterielle Vermögenswerte zu aktivieren, wenn es sich bei ihnen um identifizierbare, nicht monetäre und nicht physische Vermögenswerte handelt, welche in der Verfügungsmacht des Unternehmens langfristig für betriebliche Zwecke genutzt werden. Der Nutzenzufluss aus dem immateriellen Vermögenswert muss zudem wahrscheinlich sein und seine Anschaffungs- oder Herstellungskosten sich zuverlässig messen lassen.[135] Im Falle eines Unternehmenserwerbs unterliegen die dort identifizierbaren immateriellen Vermögenswerte einer Ansatzpflicht mit geringerer Nachweisschwelle.[136]

Bei selbst erstellten immateriellen Vermögenswerten hingegen, welche sich noch in ihrer Entwicklungsphase befinden, werden die zuvor angeführten Bedingungen für eine Aktivierung insbesondere in Bezug auf deren Nutzenzufluss noch einmal genauer konkretisiert. Dabei wird grundsätzlich eine Einteilung des Produktionsprozesses in eine Forschungs- und eine Entwicklungsphase vorgeschrieben.[137] Die entstandenen Forschungskosten sind nicht zu aktivieren und die Entwicklungskosten nur bei Vorliegen bestimmter Bedingungen. Aus diesem Grund kommt der Trennung von Forschungs- und Entwicklungsphase eine wichtige Bedeutung zu. Im Falle der Aktivierung von Entwicklungskosten verlangen die Bilanzierungs- und Ausweispflichten der IFRS als zusätzliches Element eine umfangreiche Dokumentation.[138] Wenn das bilanzierende Unternehmen die folgenden Nachweise[139] erbringt, sind die Entwicklungskosten als selbst erstellter immaterieller Vermögenswert zu aktivieren:

die technische Machbarkeit des Entwicklungsprojekts,

die Absicht des Unternehmens, das Entwicklungsprojekt abzuschließen,

die Möglichkeit einer Nutzung bzw. marktlichen Verwertung der entwickelten Leistung,

die Fähigkeit des Unternehmens, die entwickelte Leistung zu nutzen oder marktlich zu verwerten,

die Verfügbarkeit der notwendigen Ressourcen (sowohl technische, finanzielle, etc.) für die Erfüllung der vorgenannten Bedingungen, und

die Fähigkeit der zuverlässigen Ermittlung der Entwicklungsausgaben.

Die Nachweise können z. T. durch Geschäftspläne und Verfügbarkeit ausreichender Finanzmittel erbracht werden. Andere können zudem eine Nutzenbewertung (DCF-Verfahren) erfordern. Die Entwicklungsprojekte müssen laufend verfolgt werden, nicht zuletzt um den Zeitpunkt des erstmaligen Erfüllens der Kriterien zu ermitteln.[140] Bei einer Aktivierung von Entwicklungskosten ist i. d. R. der Aufbau bzw. die IFRS-spezifische Weiterentwicklung eines Entwicklungskostencontrolling unter Berücksichtigung der Aufteilung von Entwicklungsaufwendungen in aktivierungspflichtige und sonstige Komponenten notwendig.[141] Wichtige Implikationen für das interne Informationssystem sind:

die Abgrenzung von Forschungs- und Entwicklungsphase innerhalb des Forschungs- und Entwicklungscontrollings,

eine projektbezogene Dokumentation der Entwicklungskosten (z. B. Stundenzettel von Mitarbeitern, projektbezogene Gemeinkostenerfassung),

die Schaffung der notwendigen Datengrundlagen für die Überprüfung der Kriterien für eine Aktivierung von Entwicklungskosten sowie

bei einem Unternehmenserwerb die Identifikation aller erworbenen immateriellen Vermögenswerte.[142]

Der Anhang als Bestandteil eines IFRS-Abschlusses hat die wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden noch einmal zusammenzufassen und weitere Erläuterungen zu enthalten. Die geforderten Angaben ergeben sich aus den in den einzelnen Standards festgelegten Ausweispflichten.[143] Bei immateriellen Vermögenswerten kommt den zusätzlichen Anhangangaben des Abschlusses eine besondere Bedeutung zu, da deren besondere Eigenschaften eine ausreichende Information über den bilanziellen Ausweis allein verhindern. Zunächst sind die für die Posten des Anlagevermögens und die entsprechenden GuV-Posten üblichen Angaben für jede identifizierbare Gruppe von immateriellen Vermögenswerten zu machen:[144]

Nutzungsdauer und Abschreibungsmethode,

GuV-Posten, welcher die Abschreibungen enthält,

Informationen zu Wertminderungen und zu Schätzungsänderungen,

Überleitungsrechnung vom Anfangs- zum Endbestand, wobei zwischen erworbenen und selbst erstellten Vermögenswerten zu differenzieren ist.

Weiterhin bestehen zusätzliche Angabepflichten, die im Zusammenhang mit der Einschätzung immaterieller Werte eine spezielle Bedeutung haben.[145] Grundsätzlich folgen alle Angaben im Anhang dem Prinzip, die anderen Abschlussbestandteile zu erläutern, zu entlasten bzw. zu ergänzen.

2.3 Zwischenfazit

Abschließend betrachtet erfordern die IFRS in vielen Punkten ein neues Informationsgerüst im Unternehmen, um eine den IFRS gerechte Rechnungslegung zu ermöglichen.[146] Viele der benötigten Informationen und Angaben sind in den Unternehmen bisher entweder hauptsächlich im internen Rechnungswesen verwendet worden oder noch nicht Teil der verfügbaren Berichte bzw. des bestehenden Informationssystems. Sowohl gegenwartsbezogene Ist-Zahlen (z. B. für die Segmentberichterstattung) als auch Plan-Zahlen und zu prognostizierende Elemente (u. a. zur Ermittlung des künftigen wirtschaftlichen Nutzens) fließen in die Berichterstattung nach IFRS ein. Das Zusammenwirken von externer Rechnungslegung und dem Controlling als internem Berichts- und Steuerungssystem ist unumgänglich, um konsistente Informationen zu generieren.[147] Das Controlling hat festzustellen, ob neben den direkt aus den Buchungssystemen des externen Rechnungswesens verwendeten Daten interne Informationssysteme die übrigen benötigten Informationen bereitstellen. An das Controlling bestehen als Informationslieferant, Datenquelle und Eigner der erforderlichen Dokumentationen für eine Rechnungslegung nach IFRS besondere Anforderungen.[148] Auch eine entsprechende Aufbereitung der Informationen in geeigneter Form ist Bestandteil der Aufgabe des Controllings.

3. Auswirkungen einer IFRS-Umstellung auf wichtige bilanzorientierte Unternehmenskennzahlen

3.1 Veränderungen in den Eingangsgrößen der Kennzahlen

Infolge des im 2. Kapitel dargestellten umfangreichen Informationsmanagements und der damit verbundenen Bereitstellung notwendiger Informationen kommt es zur Aufstellung des IFRS-Abschlusses. Durch die in Kapitel 1.3 aufgezeigten Unterschiede zwischen HGB und IFRS wird erkennbar, dass die Umstellung der Rechnungslegung nicht nur Auswirkungen auf die Anforderungsprofile interner Informationssysteme hat, sondern die geänderten Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften auch Veränderungen verschiedener Größen in der externen Unternehmensrechnung zur Folge haben (Vermögen, (Eigen-)Kapital, Ergebnis etc.).[149] Infolgedessen ändert sich auch die Abbildung des Unternehmens durch bilanzorientierte Kennzahlen, welche bei ihrer Bestimmung auf diese Größen als Eingangswerte zurückgreifen.[150] Werden im Controllingbereich bilanzielle Größen zur Unternehmenssteuerung und internen Erfolgsmessung genutzt, muss es zu einer Neuausrichtung der Interpretationsfunktion des Controllings kommen.[151] Zunächst wird deshalb untersucht, wie eine Umstellung auf IFRS sich auf wesentliche bilanzielle Eingangsgrößen auswirkt.

Das Vermögen eines Unternehmens im Rahmen der IFRS-Bilanz ist nachhaltig höher als das der HGB-Bilanz, da die IFRS mehr Ansatzmöglichkeiten bzw. -pflichten als das Handelsrecht beinhalten sowie höhere Bewertungen der Aktivpositionen gestatten oder vorschreiben.[152] Auch auf die Passivseite der Unternehmensbilanz hat eine Umstellung der Rechnungslegung auf IFRS Auswirkungen, d. h. analog zum Vermögen nimmt auch das Gesamtkapital grundsätzlich zu.[153] Die sich ergebenden Effekte stellen sich allerdings geringer als beim Ausweis des Vermögens auf der Aktivseite dar. Oftmals ergeben sich nachhaltig geringere Schuldenpositionen, aber ein tendenziell höher ausgewiesenes Eigenkapital als im Rahmen der HGB-Rechnungslegung.[154] Auch das in der GuV ausgewiesene Jahresergebnis ist von einer Veränderung der Bilanzierung und Bewertung von Vermögenswerten und Schulden betroffen. Die höhere Wertlegung der IFRS bezüglich einer periodengerechten Erfolgsermittlung von Aufwendungen und Erträgen im Vergleich zum HGB bewirken eine zeitliche Vorverlagerung von Gewinnen.[155] Allgemein lässt sich festhalten, dass das Ergebnis eines Unternehmens gemäß IFRS i. d. R. höher ist als nach HGB. Hierbei handelt es sich allerdings nur um einen temporären Effekt, welcher sich im Zeitablauf wieder ausgleicht.[156] Zudem ist die IFRS-Rechnungslegung durch eine höhere Volatilität im Ergebnisausweis gekennzeichnet. Ein ausschlaggebender Grund ist die in vielen Fällen zu praktizierende Bilanzierung zum Fair Value. Dabei kann es zu einem eventuellen Ausweis unrealisierter Gewinne kommen und die Bandbreite möglicher Jahresergebnisse zunehmen.[157] Die IFRS enthalten zudem ein geringeres Maß an Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechten. Diese werden im Handelsrecht oftmals zur Glättung der Gewinne gewählt, damit ein kontinuierlicher Ergebnisausweis erreicht wird. Allerdings verringern bestimmte Vorschriften der IFRS die Volatilität im Ergebnisausweis, wie z. B. im Fall der erweiterten Möglichkeiten zur Aktivierung von Entwicklungsaufwendungen. Jedoch ist prinzipiell davon auszugehen, dass bei einer Umstellung auf IFRS die Effekte überwiegen, welche einen volatilen Ergebnisausweis verstärken.[158]

3.2 Veränderte Interpretation bilanzorientierter Steuerungskennzahlen am Beispiel von Entwicklungsaufwendungen

Die im Kapitel 3.1 dargestellten Veränderungen der Eingangsgrößen bilanzorientierter Unternehmenskennzahlen sollen in diesem Kapitel am Beispiel der unterschiedlichen Bilanzierung von Entwicklungsaufwendungen aufgezeigt werden. Nach HGB besteht für diese ein Aktivierungsverbot (§ 248 HGB) und gemäß IFRS eine Aktivierungspflicht (IAS 38). Das Fallbeispiel in Tabelle 3 stellt ein fiktives Unternehmen über einen Zeitraum von drei Jahren dar. Die Rechnungslegung erfolgt zum einen nach HGB, zum anderen nach IFRS.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 3: Auswirkungen einer Bilanzierung nach HGB vs. IFRS auf wesentliche

Unternehmenskennzahlen (Fallbeispiel)

(in Anlehnung an: WEBER, J./WEIßENBERGER, B./HAAS, C. (2006), S. 66)

Es soll veranschaulicht werden, wie sich eine unterschiedliche Behandlung von Entwicklungsaufwendungen auf ausgewählte bilanzielle Größen auswirkt und sich bilanzorientierte Kennzahlen dadurch bedingt verändern können. Aus Vereinfachungsgründen wird in dem Fallbeispiel eine statische Betrachtungsweise unterstellt (d. h. keine Wachstums- oder Schrumpfungsphase). Das Jahr 0 bildet den Ausgangspunkt. Zu diesem Zeitpunkt werden noch keine Entwicklungsausgaben getätigt. Wegen der statischen Betrachtung unterliegen die Unternehmenskennzahlen einer HGB-Rechnungslegung ab Jahr 1 bei erstmaligem Anfall von Entwicklungsaufwendungen keinen Veränderungen. Im Gegensatz dazu verändern sich die Unternehmenskennzahlen bei einer IFRS-Rechnungslegung infolge einmaliger sowie dauerhafter Umstellungseffekte.[159]

Die Eigenkapitalquote eines Unternehmens stellt das Verhältnis von Eigenkapital zu Gesamtkapital (=Vermögen) dar.[160] Auf einen längeren Zeitraum hin betrachtet ist die Eigenkapitalquote des Unternehmens nach IFRS tendenziell höher als nach HGB. Grund dafür ist, dass die IFRS eine Offenlegung stiller Reserven forcieren und die Eigenkapitalbasis des Unternehmens gestärkt wird. Im Fallbeispiel liegt die Eigenkapitalquote nach HGB ab Jahr 1 bei 39,5%. Nach IFRS steigt sie langfristig gesehen auf 49,5% (Jahr 3).

Die Eigenkapitalrentabilität (Return on Equity) ist das Verhältnis von Jahresergebnis zu durchschnittlichem Eigenkapital des Geschäftsjahres.[161] Beide Bilanzgrößen werden durch eine Umstellung der Rechnungslegung auf IFRS beeinflusst und nehmen zunächst zu. Im Jahr 1 stellt sich die Eigenkapitalrendite nach IFRS (40,6%) höher dar als nach HGB (14,0% ab Jahr 1). Die Veränderung des Eigenkapitals nach IFRS stellt sich als dauerhaft wirksam dar (225 GE ab Jahr 2). Das Jahresergebnis befindet sich jedoch langfristig nach HGB und IFRS auf gleichem Niveau (21 GE bei HGB und IFRS ab Jahr 3). Deshalb ist auch langfristig gesehen unter Berücksichtigung der statischen Betrachtungsweise des Fallbeispiels die Eigenkapitalrentabilität nach IFRS (9,3%, ab Jahr 3) niedriger als nach HGB (14,0%, ab Jahr 1).

Die gleichen Überlegungen gelten bei der Gesamtkapitalrentabilität (Return on Capital Employed) als Quotient von Jahresergebnis zuzüglich Zinsaufwand und dem durchschnittlichen Gesamtkapital (=Vermögen) des Geschäftsjahres.[162] Nach IFRS steigt diese zunächst (21,2%, Jahr 1), sinkt aber langfristig betrachtet (7,9%, ab Jahr 3) unter die HGB-Bilanzierung (9,5%, ab Jahr 1).

Abschließend wird die Umsatzrentabilität des Fallbeispiels betrachtet. Diese stellt das Verhältnis von Jahresergebnis und Zinsaufwand zum Umsatz dar.[163] Der Umsatz fällt im Fallbeispiel nach HGB und IFRS konstant in unveränderter Höhe an (400 GE pro Jahr). So wird die Umsatzrentabilität nur durch den temporären Effekt der Entwicklungskostenaktivierung (IFRS) im Jahresergebnis beeinflusst. Deshalb ist nach IFRS zunächst ein Anstieg der Umsatzrentabilität zu verzeichnen (21,5%, Jahr 1). Langfristig betrachtet sinkt sie wieder genau auf HGB-Niveau ab (9,0%, ab Jahr 3).

3.3 Zwischenfazit

Für ein Unternehmen ergeben sich bei einer Umstellung der Rechnungslegung auf IFRS andere bilanzielle Größen und Kennzahlen als nach HGB. Es wurde veranschaulicht, dass sich Unternehmensvergleiche nur auf Basis einheitlicher Rechnungslegungsstandards durchführen lassen. Bei Zeitreihenanalysen muss zusätzlich beachtet werden, dass das Umstellungsjahr von HGB auf IFRS einen Strukturumbruch beinhaltet und sich Bilanzgrößen und bilanzorientierte Kennzahlen vorher und nachher nicht vergleichen lassen.[164] Weiterhin ist festzuhalten, dass infolge der Rechnungslegungsumstellung von HGB auf IFRS zunächst der temporäre Effekt ausgelöst durch die Gewinnvorverlagerung den nachhaltigen Effekt des Anstiegs von Vermögen bzw. Eigenkapital dominiert. Speziell die ergebnisbezogenen Kennzahlen stellen sich unmittelbar nach der Umstellung besser dar (Jahr 1). Langfristig betrachtet können sie jedoch unter HGB-Niveau sinken (ab Jahr 3). Die im Fallbeispiel konstanteren HGB-Kennzahlen zeigen indes keine realwirtschaftliche Leistungsverbesserung an und werden durch die Möglichkeit der Bildung stiller Reserven geschönt. Dadurch wird im Handelsrecht ein ineffizientes Vermögensmanagement begünstigt.[165] Eine Rechnungslegung nach IFRS hingegen forciert die Offenlegung stiller Reserven, wodurch die entsprechenden Kennzahlen die realwirtschaftliche Situation besser abbilden und das Unternehmen zu einem effizienten Umgang mit den bereitgestellten Ressourcen gezwungen ist. Effekte aus unwirtschaftlichen Vermögensstrukturen werden im Gegensatz zur HGB-Rechnungslegung unmittelbar offen gelegt werden.[166]

Abschließend betrachtet zeigt das Fallbeispiel unter Berücksichtigung der getroffenen Annahmen, dass eine Rechnungslegung nach IFRS zu tief greifenden Veränderungen innerhalb wesentlicher bilanzorientierter Steuerungskennzahlen führen kann und damit unmittelbar die Interpretationsfunktion des Controllings speziell im Rahmen einer auf bilanziellen Größen aufbauenden internen Unternehmensrechnung beeinflusst wird.[167] Die Unternehmenssteuerung sollte bei der Formulierung von Vorgaben nicht nur kurz-, sondern auch langfristige Effekte der IFRS-Rechnungslegung berücksichtigen, damit keine überhöhten Erwartungen geweckt werden. Für den Fall, dass ein Unternehmen parallel sowohl nach IFRS als auch nach HGB bilanziert, kann dies für den Controller zu Interpretationsschwierigkeiten und Verwirrung führen, wenn er dauerhaft sowohl HGB- als auch IFRS-Daten vorgehalten bekommt.[168]

4 Harmonisierung des internen und externen Rechnungswesens

4.1 Umstellung auf IFRS als Ansatzpunkt einer Harmonisierung

Seit Beginn der neunziger Jahre ist ein Paradigmenwechsel in der laufenden Unternehmensrechnung deutscher Unternehmen zu beobachten.[169] Die traditionell praktizierte Zweiteilung der Unternehmensrechnung, d. h. die Differenzierung in ein externes pagatorisches[170] Rechnungswesen und ein internes kalkulatorisches Rechnungswesen, gerät in Zeiten der wachsenden Kapitalmarktorientierung und dem Prozess der Internationalisierung der Rechnungslegung zunehmend in die Diskussion.[171] Während im angelsächsischen Raum seit jeher für die externe und die interne Performancemessung mit identischen Rechengrößen gearbeitet wird, ist dies im deutschen Raum erst seit den neunziger Jahren zunehmend praxisrelevant. Davor wurde traditionell eine adressatenbezogene Trennung der laufenden Unternehmensrechnung praktiziert.[172]

Eine externe Unternehmensrechnung zielt in diesem Zusammenhang vornehmlich auf Adressaten außerhalb des Unternehmens ab. Sie verwendet die pagatorischen Erfolgsmaße Aufwand und Ertrag und verfolgt vor allem die zentralen Zwecke der Ausschüttungsbemessung und Information. Adressat einer internen Unternehmensrechnung ist hingegen das Management, wobei kalkulatorische Kosten und Erlöse als Erfolgsmaße dienen. Diese sind zwar aus den Aufwendungen und Erträgen hergeleitet, weisen jedoch nicht mehr einen unmittelbaren Zahlungsbezug auf. Die Rechenzwecke der internen Unternehmensrechnung sind u. a. die Preiskalkulation und die laufende Erfolgsmessung zum Zwecke der Wirtschaftlichkeitskontrolle. Zudem wird sie zur Fundierung fallweiser Entscheidungen des Managements genutzt.[173] Bei einer laufenden Erfolgsmessung ergeben sich i. d. R. Divergenzen zwischen interner und externer Unternehmensrechnung, d. h. das Ergebnis der externen GuV lässt sich nicht vollständig in das unternehmensweit aggregierte Ergebnis der internen Erfolgsrechnung überführen.[174]

Seit einem Jahrzehnt fordern Vertreter der Praxis und Wissenschaft eine Annäherung beider Unternehmensrechnungen. Als Auslöser der Diskussion wurde die Neustrukturierung des internen Rechnungswesens der Siemens AG bezeichnet, welche u. a. zu einem teilweisen Verzicht auf eine eigenständige interne Ergebnisrechnung führte.[175] Die Umstellung der Konzernrechnungslegung auf IFRS bietet nun vielen Unternehmen die Gelegenheit, die Organisation des gesamten Rechnungswesens (internes und externes) zu überprüfen und neu zu strukturieren. Es ist zu beobachten, dass viele Unternehmen, die ihre Rechnungslegung auf IFRS umstellten, ihr internes an das externe Rechnungswesen anpassten in Form einer integrierten Unternehmensrechnung.[176] Das interne Reporting eines Unternehmens erfolgt dann ebenfalls auf Basis extern ermittelter IFRS-Größen (sog. integriertes Reporting). Es wird praktisch eine gemeinsame Datenbasis für die interne und externe Unternehmensrechnung geschaffen. Auf dieser Basis wird u. a. auf Konzern- und nachgelagerten Hierarchieebenen (z. B. Segmente, Geschäftsbereiche, etc.) die laufende Performancemessung durchgeführt.[177] Dadurch kommt es zu einer zunehmenden Ablösung von kalkulatorischen Wertgrößen der internen Unternehmensrechnung durch die pagatorischen Größen der externen Unternehmensrechnung. Die Entwicklung zu integrierten Formen der Unternehmensrechnung wird häufig mit den Begriffen Harmonisierung (1), Vereinheitlichung (2) oder Konvergenz (3) beschrieben, welche es zunächst an dieser Stelle zu definieren gilt.

Harmonisierung (1) bedeutet eine Angleichung von internem und externem Rechnungswesen. Für viele Unternehmen erscheint das Vorhandensein von nur einem Rechnungswesen als ein erstrebenswertes Ziel.[178] Allerdings wird selten eine unmittelbare Übernahme und Verwendung der Daten der externen Rechnungslegung für das Controlling praktiziert. Vielfach werden von den Unternehmen im Zuge ihrer integrierten Rechnungslegungssysteme spezifische, wenn auch nur wenige, Anpassungen bei ihrer internen Ergebnisermittlung durchgeführt.[179]

Eine Vereinheitlichung (2) des Rechnungswesens hingegen bezieht sich auf die vollständige Verschmelzung von internem und externem Rechnungswesen. Diese Vorstellung wird allerdings in Theorie und Praxis kritisch betrachtet, denn dies könnte nur durch die Aufgabe eines Rechnungszweckes oder durch eine Verminderung der für die einzelnen Rechnungszwecke erwünschten Datenqualität realisiert werden.[180]

Unter Konvergenz (3) wird der Prozess hin zu einer Vereinheitlichung oder Harmonisierung verstanden. So beschreibt dieser Begriff den Prozess zur Wiederherstellung einer gewissen Einheit der externen und internen Unternehmensrechnung sowie eine Rückbesinnung auf gemeinsame Zielsetzungen.[181]

Obwohl die Implementierung internationaler Rechnungslegungsstandards und die wachsende Durchsetzung integrierter Rechnungslegungssysteme[182] nicht unmittelbar in Verbindung stehen, kann jedoch vermutet werden, dass diese Entwicklung durch die zunehmende Verwendung der IFRS als externe Bilanzierungsstandards zumindest begünstigt wurde. Dadurch würde die Internationalisierung als wichtiger Antreiber für eine Harmonisierung des externen und internen Rechnungswesens gelten.[183] Eine Anwendung der IFRS verändert u. U. Kosten und Nutzen von Controllinginstrumenten. So können Instrumente kostengünstiger werden, weil bestimmte vorher benötigte Daten nun durch die Rechnungslegung bereits vorhanden sind.[184] Oder es tritt der Fall ein, dass der marginale Nutzen von Instrumenten abnimmt, weil ähnliche Informationen in der Rechnungslegung bereits angeboten werden. Bei der Umstellung eines Unternehmens auf IFRS sollte deshalb eine Prüfung der Struktur des gesamten Rechnungswesens stattfinden. Zudem stellen die gemäß IFRS ermittelten Informationen mit ihrer Ausrichtung u. a. auf die Entscheidungsnützlichkeit im Vergleich zu den handelsrechtlich ermittelten Daten eine besser geeignete Basis für Zwecke der internen Unternehmenssteuerung dar und bilden somit einen möglichen Ausgangspunkt für etwaige Harmonisierungsbestrebungen.[185]

In diesem Zusammenhang wird häufig ausgeführt, dass es sich hierbei um eine einseitige Annäherung bzw. Angleichung handeln würde, nämlich des Controllings an die externe Rechnungslegung durch die Übernahme von IFRS-Größen.[186] Die externe Rechnungslegung nach IFRS wird hingegen durch umfangreiche Standards determiniert und biete somit wenig Freiraum für eine Angleichung an die Controllingerfordernisse. Allerdings sind die Standards in einigen Fällen nicht unbedingt fest determiniert, da seitens des IASB fortlaufend Änderungen praktiziert werden. Die Daten des Controllings werden z. T. auch unmittelbar für die IFRS-Rechnungslegung übernommen.[187] Es kann an dieser Stelle ebenfalls von einer Angleichung bzw. Annäherung der Rechnungslegung an das Controlling gesprochen werden.

Abschließend betrachtet kommt es infolge einer Umstellung der Rechnungslegung auf IFRS bei vielen Unternehmen zu einer Harmonisierung von interner und externer Unternehmensrechnung. Im Folgenden wird der konzeptionelle Aufbau einer solchen integrierten Rechnungslegung dargestellt.

4.2 Konzeptionelles Verständnis einer integrierten Rechnungslegung

Der sich abzeichnende Wandel vieler Unternehmen zu einer integrierten Form der Rechnungslegung zeigt, dass eine Konvergenz bzw. Harmonisierung von internem und externem Rechnungswesen allgegenwärtig ist.[188] Insbesondere international agierende Großunternehmen und Konzerne setzen zunehmend integrierte Rechnungslegungssysteme ein.[189] Dabei verzichten sie im internen Reporting auf den Ansatz eigenständiger kalkulatorischer Größen und greifen zunehmend auf unveränderte Erfolgsgrößen der externen Rechnungslegung zurück.[190] Wesentliches Merkmal einer integrierten Unternehmensrechnung ist eine möglichst hohe Kongruenz der internen Performancemessung für Planungs-, Steuerungs- und Kontrollaufgaben auf Unternehmens-, Segment- oder Geschäftsbereichsebene mit den extern publizierten Ergebnisgrößen der IFRS-Berichterstattung. Die Grundidee einer Integration von externer und interner Unternehmensrechnung lässt sich durch folgende Merkmale charakterisieren:

den Verzicht auf eine laufende Verrechnung kalkulatorischer Kostenarten in der internen Performancemessung, da dies die Abstimmung zwischen internem und externem Ergebnis komplex und zeitaufwendig macht,

ein integrierter Kontenplan für die externe und interne Berichterstattung sowie

einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden einschließlich der damit verbundenen Abgrenzungssysteme.[191]

Praktisch bedeutet die Integration beider Rechenwerke im Wesentlichen den Rückgriff auf eine einheitliche Definition von Ergebnisgrößen und die Verwendung einer einheitlichen Datenbasis, welche aus den operativen buchhalterischen Vorsystemen und sonstigen Datenquellen extrahiert wird.[192] Im Falle einer traditionellen Trennung zwischen externer und interner Unternehmensrechnung existieren sog. Zweikreissysteme. Dabei kann die Verbuchung von Geschäftsvorfällen im internen Buchungskreis (Betriebsbuchhaltung) von der Verbuchung im externen Buchungskreis (Finanzbuchhaltung), vielfach auch unbeabsichtigt, abweichen und zu Divergenzen führen.[193] Ziel einer integrierten Unternehmensrechnung ist die Schaffung eines einheitlichen Datensystems (sog. Einkreissystem) auf Grundlage der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden der externen Rechnungslegung (IFRS). Dieser einheitliche Datenpool bildet die Basis sowohl für die externe als auch die interne Unternehmensrechnung (einheitliche Buchführung/integrierter Kontenplan für externe und interne Berichterstattung). Auf den Ansatz kalkulatorischer Elemente wird seitens der internen Unternehmensrechnung dabei grundsätzlich verzichtet. Abbildung 3 verdeutlicht noch einmal das konzeptionelle Verständnis einer integrierten Unternehmensrechnung.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3: Grundkonzeption einer integrierten Rechnungslegung

(eigene Darstellung)

Mit der Integration von internem und externem Rechnungswesen ist jedoch nicht gemeint, dass durch die externe Rechnungslegung sämtliche internen Rechnungen abgelöst werden. Diese erstreckt sich explizit nicht auf bestimmte Planungs-, Kalkulations- und Verrechnungsroutinen, welche für die interne Controllingzwecke weiterhin bestehen bleiben. Auch die Nutzung eigenständiger kalkulatorischer Größen für kurzfristige Entscheidungsrechnungen auf der operativen Produkt- und Prozessebene kann von einer integrierten Performancemessung unberührt bleiben.[194]

4.3 Performancemessung im integrierten und wertorientierten Berichtswesen am Beispiel des Lufthansa-Konzerns

Im Folgenden wird dargestellt, wie sich die IFRS-Größen des einheitlichen Datenpools auch mit vergleichsweise geringem Aufwand in Konzepte der Unternehmenssteuerung integrieren lassen und die Herleitung wertorientierter Erfolgsmaße erleichtern. Dadurch können die für die externe Berichterstattung ermittelten Werte und Informationen nicht nur in der Kommunikation mit dem Kapitalmarkt, sondern auch für Zwecke der internen Steuerung verwendet werden.[195] Zunächst soll an dieser Stelle der Begriff einer wertorientierten Unternehmenssteuerung definiert werden.

In ihrem grundsätzlichen Ziel strebt die Wertorientierung eine Ausrichtung sämtlicher Unternehmensaktivitäten auf das Ziel der Steigerung des Unternehmenswertes an.[196] Angesichts dieser Grundintention der Wertorientierung steht sie in einer engen Beziehung zum Controlling, denn jede Handlung bzw. Entscheidung in einem Unternehmen übt einen mehr oder weniger direkten Einfluss auf den Unternehmenswert aus und lässt sich damit als Gegenstand einer wertorientierten Unternehmenssteuerung thematisieren.[197] Das Controlling nutzt dabei wertorientierte Kennzahlen wie z. B. den Economic Value Added (EVA) oder den Cash Value Added (CVA).[198] Mit ihnen soll überprüft werden, welche Strategien bzw. Investitionen wertsteigernd oder wertvernichtend sind. Als Performancemaßstab sollen sie die Effizienz einzelner Unternehmenseinheiten, Geschäftsbereiche, Segmente, etc. darstellen und beurteilen.[199] Das Wertmanagement vieler großer Konzerne auf Basis wertorientierter Kennzahlen wie EVA und CVA wurde mit dem integrativen Grundsatz „intern gleich extern“ eingeführt, d. h. die wertorientierte Steuerung setzt direkt auf den Zahlen des externen Rechnungswesen an (integrierte Rechnungslegung).[200] Im Folgenden wird das Wertmanagement-Konzept des CVA am Beispiel des integrierten Reportings unter IFRS im Lufthansa-Konzern dargestellt.

Seit Anfang der neunziger Jahre strebt der Lufthansa-Konzern eine Konvergenz von internem und externem Rechnungswesen an. Grund waren erheblich auftretende Divergenzen im Ergebnisausweis beider Rechenwerke (Zweikreissystem).[201] Danach kam es zu einer Neustrukturierung des gesamten Berichtswesens. Methoden, Verfahren und Systeme der Berichterstattung wurden modernisiert, was zu einer ersten Annäherung des Ergebnisausweises im ersten und zweiten Rechnungskreis führte. Die wachsende Bedeutung der internationalen Kapitalmärkte und die damit verbundene Internationalisierung der Rechnungslegung führten zu höheren Anforderungen an die Transparenz der Berichterstattung. Für die Lufthansa wurde es immer wichtiger, nicht nur relevante Informationen für die interne Steuerung zu generieren, sondern auch die Entwicklung der Größen des externen Rechnungswesens nach außen kommentieren zu können. Vor diesem Hintergrund wurde die Frage diskutiert, inwieweit ein unterschiedlicher Ergebnisausweis im internen und externen Rechnungswesen sinnvoll bzw. wünschenswert ist.[202] Im Zuge einer strategischen Neuorientierung wurde 1995 der Lufthansa-Konzern in die Geschäftsfelder Passage, Logistik, Technik, Catering, IT-Services und Touristik aufgeteilt. Entsprechend ihrem Unternehmenszweck wurden alle Konzerngesellschaften ihrem jeweiligen Geschäftsfeld zugeordnet.[203] Dabei gilt der Grundsatz intern gleich extern, d. h. das Konzernberichtswesen und die wertorientierte Steuerung setzt entsprechend der Konzernorganisation nach Geschäftsfeldern auf den Abschlüssen der geschäftsfeldführenden Gesellschaften an. Die Datenbasis des internen und externen Rechnungswesens wurde auf Konzernebene sukzessiv angepasst und seit 2004 ein einheitlich definiertes operatives Ergebnis auf Basis der IFRS ausgewiesen. Die Entwicklung von einer getrennten internen und externen Berichterstattung zu einer vollständigen Harmonisierung auf Konzernebene dauerte mehr als zehn Jahre und erfolgte in Teilschritten.[204]

Im Lufthansa-Konzern stellt der CVA die finanzielle und wertorientierte Spitzenkennzahl im Berichtswesen und Wertmanagement dar. Die Gemeinsamkeit aller wertorientierter Steuerungsansätze ist darin zu sehen, dass die Performance als Überrendite bzw. Übergewinn in Bezug auf die Kapitalkosten des Unternehmens gemessen wird.[205] Abbildung 4 zeigt, dass sich der CVA aus der Differenz zwischen dem erwirtschafteten Cashflow und einem Mindestcashflow ergibt, welcher aus den Kosten für das investierte Kapital resultiert. Er fällt als absolute Übergewinngröße positiv aus, wenn der erreichte Cashflow größer ist als der zur Deckung der Bedürfnisse der Kapitalgeber notwendige Mindestcashflow.[206] Der erwirtschaftete Cashflow wird durch die Größe EBITDA+ (Earnings before Interest, Tax, Depreciation, Armortization sowie Nettoveränderungen der Pensionsrückstellungen) dargestellt, welche unmittelbar auf der Basis von IFRS-Größen abgeleitet wird.[207] In die Berechnung des Mindestcashflow gehen das eingesetzte Kapital (Kapitalbasis), die gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten (WACC) sowie der Kapitalwiedergewinnungsfaktor (KWF) ein. Die WACC repräsentieren den Verzinsungsanspruch auf das im Unternehmen gebundene Kapital und werden bei der Lufthansa bzw. deren einzelnen Geschäftsfeldern als Zinssatz eingesetzt. Der KWF wird angesetzt, um den Verbrauch des Anlagevermögens im Produktionsprozess zu berücksichtigen.[208]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 4: Ermittlung des CVA im Lufthansa-Konzern

(in Anlehnung an: BEISSEL, J./STEINKE, K.-H. (2004), S. 66)

Abbildung 4 verdeutlicht die Verbindungen zwischen den IFRS und dem im internen Berichtswesen ausgewiesenen CVA. Dem operativen IFRS-Ergebnis kommt dabei im internen Berichtswesen eine bedeutende Rolle zu, da es den für die unterjährige Steuerung wichtigsten Einflussfaktor auf den CVA darstellt. Zudem wird die Kapitalbasis u. a. durch die gemäß IFRS ermittelten historischen Anschaffungskosten für das Anlagevermögen bestimmt und die im externen Berichtswesen ebenfalls angesetzten Nutzungsdauern wirken sich auf den KWF aus.[209]

Inwieweit bei der Lufthansa ein einheitlich integriertes Konzernberichtswesen vorliegt, zeigt die in Abbildung 5 dargestellte Ableitung des operativen IFRS-Ergebnisses und des EBITDA+ ausgehend von dem Ergebnis der betrieblichen Tätigkeit nach IFRS. Das operative IFRS-Ergebnis wurde von der Lufthansa selbst definiert.[210]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 5: Überleitungsrechnung zum EBITDA+ des Lufthansa-Konzerns

(in Anlehnung an: BEISSEL, J./STEINKE, K.-H. (2004), S. 68)

Ausgangspunkt ist das von den Gesellschaften bzw. Geschäftsfeldern erzielte Ergebnis der betrieblichen Tätigkeit nach IFRS.[211] Bei der Überleitung zum operativen Ergebnis der Lufthansa werden die nicht aus dem operativen Geschäft resultierenden Komponenten, also ungewöhnliche bzw. nicht regelmäßige Posten, dem Ergebnis entnommen. Dies geschieht mit der Zielsetzung, einen Hinweis über die Ertragskraft aus dem originären Geschäft zu erhalten, um Anhaltspunkte über die künftigen Erfolge zu gewinnen.[212] Eine der vorgenommenen Korrekturen bezieht sich auf Wertminderungen (Impairments) und Zuschreibungen des Sachanlagevermögens. Außerordentliche Abschreibungen auf das Sachanlagevermögen sollen im operativen IFRS-Ergebnis nicht erfasst werden, weil sie nicht dem operativen Geschäft einer Periode zugeordnet werden können. Auch die Wiederaufhebung einer Wertminderung durch Zuschreibung wird analog dazu im operativen Ergebnis neutralisiert (+/- Impairments/Zuschreibungen auf Sachanlagevermögen).[213]

Der Lufthansa-Konzern verfolgt im Rahmen seiner wertorientierten Unternehmensführung einen Gesamtkapitalansatz, d. h. dass unabhängig von den unterschiedlichen Kapitalstrukturen der einzelnen Geschäftsfelder eine Vergleichbarkeit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dieser Geschäftsfelder ermöglicht werden soll.[214] Deshalb wird zur Ermittlung des CVA eine Ergebnisgröße vor Zinsen herangezogen. Die zur Ermittlung des CVA notwendige Cashflowgröße EBITDA+ wird indirekt durch die Korrektur einer bilanziellen Ergebnisgröße um die wichtigsten nicht zahlungswirksamen Aufwandsgrößen bestimmt.[215] Bei der Ermittlung des EBITDA+ wird zwischen einem EBITDA+ aus dem operativen Geschäft und einem EBITDA+ aus dem finanziellen Geschäft differenziert. Die Überleitung vom operativen IFRS-Ergebnis zum EBITDA+ aus dem operativen Geschäft erfolgt durch eine Hinzurechnung zuvor bereinigter außergewöhnlicher Ergebniskomponenten. Es handelt sich dabei um Gewinne bzw. Verluste, welche für eine sinnvolle Performancemessung eines Unternehmens nicht herausgelassen werden sollten und durch das Management aktuell wie auch in Vorperioden beeinflusst worden sind.[216] Auch an dieser Stelle führt die Lufthansa einige Überleitungspositionen auf. Im Falle der Ermittlung des EBITDA+ aus dem operativen Geschäft sind dies z. B. die Gewinne bzw. Verluste aus Abgang von Sachanlagevermögen. Zwar stellen Buchgewinne bzw. -verluste in der aktuellen Periode außergewöhnliche Posten dar und wurden im Rahmen der Überleitung vom Ergebnis der betrieblichen Tätigkeit zum operativen IFRS-Ergebnis zuvor eliminiert. Allerdings bezieht die Lufthansa diese Posten in der endgültigen Berechnung des EBITDA+ wieder mit ein, weil durch diese ein Anreiz geschaffen wird, Anlagevermögen möglichst noch gewinnbringend zu verkaufen, falls dieses nicht mehr benötigt wird. Analog dazu erfolgt eine Performance mindernde Berücksichtigung von Buchverlusten (+/- Gewinne/Verluste aus Abgang Sachanlagevermögen).[217] Der EBITDA+ aus dem finanziellen Geschäft wird nicht von einem Finanzergebnis hergeleitet.[218]

Mit der Ermittlung des EBITDA+ des Geschäftsfeldes kann man nun den CVA des Geschäftsfeldes der Lufthansa bestimmen und erkennen, inwieweit dieser Bereich zur Steigerung des Unternehmenswertes beigetragen bzw. Werte geschaffen oder vernichtet hat. Somit ermöglicht der Einsatz des CVA eine wertorientierte Steuerung des Konzerns auch auf Ebene seiner einzelnen Geschäftsfelder. Wie anhand des integrierten Reportings dargestellt wurde, baut das Wertmanagement im Wesentlichen auf den Zahlen der IFRS auf. Es wurde sukzessiv eine gemeinsame Datengrundlage geschaffen und die bilanzielle GuV an die kostenrechnerische kurzfristige Erfolgsrechnung angeglichen. Auch wenn bestimmte bilanzielle Erfolgskomponenten bei der Überleitung zum operativen Ergebnis und zum EBITDA+ neutralisiert werden, bestimmen die IFRS im Wesentlichen den ausgewiesenen CVA und haben somit Auswirkungen auf die Informations-, Entscheidungs- und Verhaltenssteuerungsfunktion des Berichtswesens.[219]

Im weiteren Verlauf soll nun gezeigt werden, welche Möglichkeiten und Grenzen bei einer Harmonisierung des Rechnungswesens bestehen und inwieweit die IFRS unmittelbar als Grundlage eines integrierten Reportings geeignet sind bzw. wie weit eine Integration externer und interner Performancemaße aus Controllingperspektive sinnvoll ist.

4.4 Eignung der IFRS im Rahmen einer integrierten Rechnungslegung

4.4.1 Positive Aspekte eines harmonisierten Rechnungswesens

Bei der Lufthansa bestand der wesentliche Grund für die erfolgte Konvergenz und die Schaffung eines integrierten Reportings darin, dass der Konzernvorstand seine erwirtschafteten Ergebnisse sowohl nach innen als auch nach außen darstellen und kommunizieren muss.[220] Die vollzogene Harmonisierung wurde letztendlich mit der Anwendung der IFRS und der Abkehr vom HGB unterstützt. Der größere Bezug der IFRS auf Zeitwerte und die Ausrichtung der Anforderungen an der Informationsfunktion eines Abschlusses lassen die Integration interner und externer Berichtssysteme plausibel erscheinen.[221] Zudem wird den Rechnungslegungsregeln der IFRS unterstellt, dass sie zu einer betriebswirtschaftlich sinnvolleren Abbildung von Geschäftsvorfällen und Ereignissen im Rechnungswesen führen.[222] Die primäre Zielsetzung der Bereitstellung entscheidungsnützlicher Informationen für einen möglichst weit gefassten Informantenkreis sowie einer möglichst reellen Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens i. S. d. True and Fair View kommen den internen Anforderungen der Entscheidungs- und Kontrollrelevanz entgegen.[223] Aus diesen Gründen scheinen die IFRS im Vergleich zum HGB eine besser geeignete Basis für die Zwecke der internen Unternehmenssteuerung darzustellen und bilden den Ausgangspunkt für Harmonisierungsbestrebungen der Unternehmen.[224] Durch die Zukunftsbezogenheit der Angaben sind solche Informationen damit nicht nur i. S. d. Kontrollfunktion, sondern auch für kurz- und mittelfristige Planungen und damit für das Managementinformationssystem nutzbar. Die Nutzung eines nach einheitlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (IFRS) ausgestalteten Datenpools sowohl für die Zwecke der internen als auch externen Unternehmensrechnung wird als einer der Hauptnutzen einer Harmonisierung gesehen.[225] Die für die externe Berichterstattung ermittelten Größen werden dann zur Kommunikation mit dem Kapitalmarkt und für interne Steuerungszwecke genutzt. Bei der Anwendung einer wertorientierten Steuerung zeigt sich die betriebswirtschaftliche Vorteilhaftigkeit der IFRS gegenüber dem HGB. Es sind weniger Anpassungen nötig, um die Daten des externen Rechnungswesens auch für die interne Steuerung nutzen zu können.[226] Zudem wird durch die geringe Anzahl von Anpassungen die Praktikabilität und Verständlichkeit einer wertorientierten Unternehmensführung erhöht. Es besteht eine verbesserte Möglichkeit zur internen und externen Kommunikation.[227] Mit der Anwendung bilanzieller Größen auch im internen Reporting kann es zur Vermeidung von Abstimmungsschwierigkeiten kommen. Eine Berichterstattung kann somit zeitnaher durchgeführt werden und ist weniger fehleranfällig. Die Kommunikation nach innen und nach außen wird durch die Verwendung einheitlicher Performancemaße erhöht.[228] Diese Verbesserung von Kommunikation und Steuerung steht bei vielen kapitalmarktorientierten und global agierenden Unternehmen im Mittelpunkt.[229] Eine integrierte Performancemessung kann positiv dazu beitragen, dass nicht nur auf Gesamtunternehmensebene, sondern auch auf den nachgelagerten Steuerungsebenen Pläne entwickelt werden, welche geeignet sind, nach außen kommunizierte finanzielle Ziele letztendlich umzusetzen und zu erreichen. Gleichzeitig wird die Unternehmensleitung durch die integrierte Performancemessung gegenüber externen Investoren und Analysten „sprachfähiger“ gemacht, was die Begründung vergangener bzw. die Erläuterung prognostizierter Entwicklungen im Unternehmen betrifft.[230]

Auf Grundlage der an dieser Stelle aufgeführten strukturellen Argumente könnte man nun schließen, dass eine entscheidungsrelevante Ergebnisrechnung für externe Investoren, wie sie von den IFRS angestrebt wird, gleichermaßen auch zur Fundierung interner Entscheidungen, d. h. für Steuerungszwecke geeignet sein müsste. Diese Überlegung wird in der Literatur durch eine Vielzahl von Autoren[231] vertreten und erscheint auch gerade im Vergleich von HGB und IFRS plausibel. Wo allerdings mögliche Grenzen einer Harmonisierung von externer und interner Berichtserstattung liegen und ob eine integrierte Erfolgsmessung für Steuerungszwecke generell besser geeignet ist als eine eigenständige kalkulatorische Rechnung, wird im folgenden Kapitel untersucht.

4.4.2 Eingeschränkte Eignung der IFRS für Zwecke der internen Performancemessung

Allgemein werden idealtypisch dem internen Berichtswesen die Funktionen der Informations- und Entscheidungsfunktion (1) sowie der Verhaltenssteuerungsfunktion (2) zugeordnet.[232]

Um die Informations- und Entscheidungsfunktion (1) zu erfüllen hat das interne Reporting dem Management entscheidungsnützliche Informationen zur wertoptimierenden Unternehmensführung zur Verfügung zu stellen. Der wesentliche Aspekt dabei ist es aufzuzeigen, wo Werte geschaffen oder vernichtet werden.[233] Im Rahmen der Performancemessung werden die Entscheidungen nachträglich kontrolliert und beurteilt.

Zudem soll das interne Berichtswesen der Verhaltenssteuerung (2) dienen.[234] Bei der Verhaltenssteuerungsfunktion von Rechnungssystemen bzw. Controllinginstrumenten geht es u. a. um die Gestaltung von Anreizsystemen zur Induzierung optimaler Entscheidungen von Managern. Sie ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn von asymmetrischer Informationsverteilung zwischen dem Vorstand und den einzelnen Geschäftsfeldern ausgegangen werden muss und Zielkonflikte zwischen beiden Parteien bestehen können.[235] Wesentlicher Aspekt dabei ist die Verwendung geeigneter Performancegrößen zur Beurteilung der Leistung von Managern, denn diese Größen sind neben der Entlohnungsfunktion ein zentraler Bestandteil von Anreizsystemen.[236]

Der Anspruch der IFRS, eine Ergebnisgröße zur Verfügung zu stellen, die auch für die Bedürfnisse der internen Steuerung geeignet ist, wird u. a. auch bei der Lufthansa kritisch gesehen. In erster Linie sind dabei die Investoren als Adressaten des externen Berichtswesens anzusehen, welche im Wesentlichen keine Steuerungsentscheidungen, sondern Anlageentscheidungen treffen.[237] Bei der Anwendung einer integrierten Rechnungslegung findet eine Übernahme von Informationen der externen Rechnungslegung ins Controlling statt, welche letztendlich durch die Anwendung von Standards generiert werden und vorwiegend einem anderen Zweck dienen. Es führt dazu, dass in verschiedenen Fällen die Bewertungsvorschriften auf IFRS-Basis den internen Controllinganforderungen zuwider laufen.

Die sich abzeichnende Tendenz zu einer Bilanzierung auf der Basis von Fair Values gehört zu den aktuell besonders kontrovers diskutierten Themen der Rechnungslegung.[238] Im Falle einer integrierten Rechnungslegung und einem Aufbau der internen Performancemessung auf bilanziellen Größen wird auch das Controlling von dieser Entwicklung berührt. Zur Eignung von Fair Values im Rahmen der Entscheidungsfunktion lässt sich anmerken, dass die Vorstellungen des IASB zur Ermittlung von Fair Values[239] für eine interne Entscheidungsfindung als wenig geeignet anzusehen sind, sofern sie sich nicht ausdrücklich auf die Erfassung des unternehmensspezifischen Kontextes beziehen.[240] Aus Anreizgesichtspunkten fällt die Beurteilung von Fair Values differenziert aus.[241] Die Zeitwertbewertung kann z. B. im Falle eines Anreizsystems, welches eine leistungsvariable Vergütung vorsieht, nachteilig wirken. Fair Values können eine höhere Volatilität von Erfolgskennzahlen induzieren, weil Marktunsicherheiten in die Erfolgsermittlung einfließen. Dies führt zu Planabweichungen und in der Folge zu höheren Risikoprämien in der Entlohnung risikoaverser Manager, wenn die Marktunsicherheiten keine Zusatzinformationen über die Performance des Managers enthalten.[242] In der Literatur als auch in der Praxis wird der Trend zu einer Full Fair Value-Bewertung[243] immer häufiger kritisch beurteilt. Die Kritik setzt bereits an der Definitionsfrage des Fair Values an und führt „konzeptionelle Ungereimtheiten, unvermeindliche Ermessens- und Gestaltungsspielräume größten Ausmaßes“ als wesentliche Gründe an.[244] Wie zuvor beschrieben können über die Vorschriften zur Fair Value-Bewertung in die interne Wirtschaftlichkeitsbetrachtung unerwünschte zufällige Bewertungskomponenten einfließen, welche keinen Bezug zur eigentlichen Managementleistung haben. Die Marktorientierung von Fair Values kann dazu führen, dass unsichere Marktentwicklungen direkt auf die Vermögensbewertung durchschlagen und daher eine zusätzliche Volatilität in die Erfolgsermittlung induzieren.[245] Zudem bestehen bei ihrer Verwendung oftmals erhebliche bilanzpolitische Spielräume, vor allem wenn Marktpreise für die in Betracht kommenden Vermögenswerte nicht problemlos beobachtbar sind und die Werte Schätzungen unterliegen.[246] Im Zusammenhang mit der angestrebten Harmonisierung von internem und externem Rechnungswesen ergeben sich aufgrund der Volatilitätskritik gravierende Spannungsfelder.[247] Die internationale Rechnungslegung kann in diesem Zusammenhang nur dann aussagefähige Ergebnis- und Steuerungsgrößen ermitteln, wenn rein marktpreisbedingte Bewertungseinflüsse, welche sich im externen Rechenwerk niedergeschlagen haben, entsprechend separiert bzw. bereinigt werden.[248] Für den Fall, dass solche Bereinigungen stetig angewendet und Abweichungen hiervon erläutert werden sowie intern und extern nachvollziehbar und praktikabel sind, besteht auch in der Literatur kein Anlass für Zweifel an dieser Praxis.[249] Wenn aber weiterhin die gemäß IFRS ermittelten Ergebnis- und Kapitalgrößen nur durch z. T. aufwändige Rechenoperationen in ein für Analyse- und Steuerungszwecke aussagefähiges Zahlenwerk transformiert werden können, würde ein umfassendes Full Fair Value-Konzept nicht zur Konvergenz, sondern vielmehr zu einer Divergenz von interner und externer Rechnungslegung führen.[250]

[...]


[1] Vgl. BIRK, A. (2003), S. 14; KRUMP, F. (2000), S. 145.

[2] Vgl. IASB (2006), IFRS-Vorwort, S. 2, Tz. 5: Das International Accounting Standards Board (IASB) als Normengremium hat 2001 entschieden, zukünftig erstellte internationale Rechnungslegungsstandards als International Financial Reporting Standards (IFRS) zu bezeichnen und numerisch neu zu beginnen. Die bislang verabschiedeten IAS behalten aber ihre volle Gültigkeit. Zudem wird klargestellt, dass die IAS unter den Oberbegriff der IFRS fallen.

[3] Vgl. WEIßENBERGER, B./STAHL, A./VORSTIUS, S. (2004), S. 5.

[4] Vgl. PELLENS, B./FÜLBIER, R. U./GASSEN, J. (2006), S. 49: Für bestimmte Unternehmen gilt eine Übergangsfrist bis 2007. Siehe in diesem Zusammenhang Kapitel 1.2, S. 4.

[5] Vgl. HORVÁTH, P. (2003), S. 22 f.: In der vorliegenden Arbeit wird der Begriff „Controlling“ (=Funktion) und „Controller“ (=Funktionsträger) als „Controllership“, nicht als „Control“ i. S. v. Kontrollieren verstanden.

[6] Vgl. WEIßENBERGER, B. (2006), S. 68 f.

[7] Vgl. BIRK, A. (2003), S. 14; HOSSFELD, C. (2005), S. 157.

[8] Vgl. HALLER, A./WALTON, P. (2000), S. 5.

[9] Vgl. BÖCKING, H.-J./LOPATTA, K./RAUSCH, B. (2005), S. 86; WEIßENBERGER, B./STAHL, A./VORSTIUS, S. (2004), S. 6: Z. B. durch die Emission von Aktien oder Anleihen.

[10] Vgl. PELLENS, B./FÜLBIER, R. U./GASSEN, J. (2006), S. 42.

[11] Vgl. BUCHHOLZ, R. (2005), S. 1: Der Grund dafür sind u. a. unterschiedliche nationale Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften.

[12] Vgl. BUCHHOLZ, R. (2005), S. 2 ff.; WEIßENBERGER, B./STAHL, A./VORSTIUS, S. (2004), S. 6.

[13] Vgl. BUCHHOLZ, R. (2005), S. 1.

[14] Vgl. BUCHHOLZ, R. (2005), S. 1; GLAUM, M. (2004), S. 2; PELLENS, B./FÜLBIER, R. U./GASSEN, J. (2006), S. 46: Eine Aktiennotierung, z. B. an der wichtigsten internationalen Börse, der New York Stock Exchange (NYSE), hat zur Folge, dass die Abschlüsse der gelisteten Unternehmen zusätzlich nach US-GAAP aufgestellt oder entsprechende Überleitungsrechnungen vorgelegt werden müssen, da HGB-Abschlüsse in den USA nicht akzeptiert werden.

[15] Vgl. PELLENS, B./FÜLBIER, R. U./GASSEN, J. (2006), S. 49: Unter kapitalmarktorientiert fallen alle Unternehmen, deren Wertpapiere am jeweiligen Bilanzstichtag in einem beliebigen EU-Mitgliedsstaat zum Handel in einem geregelten Markt zugelassen sind. Vgl. auch ZWIRNER, C./BOECKER, C./REUTER, M. (2004), S. 217.

[16] Vgl. PELLENS, B./FÜLBIER, R. U./GASSEN, J. (2006), S. 50; OEHLER, R. (2005), S. 18; ZWIRNER, C./BOECKER, C./REUTER, M. (2004), S. 217.

[17] Vgl. RUHNKE, K. (2005), S. 8 f. Zur genauen Funktion des handelsrechtlichen Einzelabschlusses siehe auch Kapitel 1.3, S. 6.

[18] Vgl. PELLENS, B./FÜLBIER, R. U./GASSEN, J. (2006), S. 51.

[19] Vgl. RUHNKE, K. (2005), S. 13.

[20] Vgl. RUHNKE, K. (2005), S. 7.

[21] Vgl. RUHNKE, K. (2005), S. 8: Generell sind die Anteilseigner bzw. Eigenkapitalgeber regelmäßig an einem möglichst hohen ausschüttungsfähigen Gewinn interessiert, während die Gläubiger ein Interesse besitzen, mögliche Ausschüttungen des Unternehmens zu begrenzen, um die Rückzahlung gewährter Kredite zu sichern.

[22] Vgl. PELLENS, B./FÜLBIER, R. U./GASSEN, J. (2006), S. 12; MERKT, H. (2006), S. 92: Das Primat des Gläubigerschutzes hat im deutschen Bilanzrecht eine lange Tradition. Dabei geht es aus handels- und gesellschaftsrechtlicher Perspektive darum, einen Gewinn auszuweisen, welcher unbedenklich ohne Schädigung von Gläubigerinteressen ausgeschüttet werden kann und das Haftungspotenzial nicht mindert (Sicherung eines Mindesthaftungsvermögens). Gläubigerschutzinteressen werden im HGB höher gewichtet als die Interessen der Anteilseigner.

[23] Vgl. WAGNER, F./WARTH, J. (2005), S. 241: Das Vorsichtsprinzip baut auf dem Realisations-, dem Niederstwert- und dem Imparitätsprinzip auf. Nach dem Realisationsprinzip dürfen Gewinne erst dann ausgewiesen werden, wenn sie sich tatsächlich und endgültig eingestellt haben. Das Niederstwertprinzip führt dazu, dass von mehreren zur Verfügung stehenden Werten (insbesondere Anschaffungswert und Zeitwert) der Niedrigste herangezogen werden muss. Und schließlich wird durch das Imparitätsprinzip sichergestellt, dass Verluste schon gezeigt werden müssen, wenn ihr Eintritt mit hinreichender Sicherheit anzunehmen ist. Vgl. auch RUHNKE, K. (2005), S. 8.

[24] Vgl. PELLENS, B./FÜLBIER, R. U./GASSEN, J. (2006), S. 12; RUHNKE, K. (2005), S. 9: Nämlich dadurch, dass der Gewinn des Unternehmens eher zu niedrig dargestellt wird als er tatsächlich vorhanden ist.

[25] Vgl. RUHNKE, K. (2005), S. 9.

[26] Vgl. RUHNKE, K. (2005), S. 212: Die durch das Vorsichtsprinzip ausgelösten Informationsbeeinträchtigungen bestehen insbesondere durch die Möglichkeit der Bildung und Auflösung stiller Reserven. Diese ergeben sich durch eine gesetzlich zulässige Unterbewertung der Aktiva und Überbewertung der Passiva.

[27] Vgl. RUHNKE, K. (2005), S. 10.

[28] Vgl. PELLENS, B./FÜLBIER, R. U./GASSEN, J. (2006), S. 11.

[29] Vgl. RUHNKE, K. (2005), S. 11.

[30] Vgl. IAS 1.3.

[31] IASB Framework F.12: „Zielsetzung von Abschlüssen ist es, Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie Veränderungen in der Vermögens- und Finanzlage eines Unternehmens zu geben, die für einen weiten Adressatenkreis bei dessen wirtschaftlichen Entscheidungen nützlich sind.“

[32] Vgl. IASB Framework F.10.

[33] Vgl. KPMG (2004), S. 11 f.: Zu den Abschlussadressaten gehören weiterhin potenzielle Investoren, Arbeitnehmer, Kreditgeber, Lieferanten und andere Gläubiger, Kunden, Regierungen sowie deren Institutionen und die Öffentlichkeit. Sie verwenden die Abschlüsse, um ihre unterschiedlichen Informationsbedürfnisse zu befriedigen. Vgl. auch MERKT, H. (2006), S. 91; LORSON, P. (2005), S. 9; WÜSTEMANN, J./DUHR, A. (2005), S. 117; WASCHBUSCH, G./KRÄMER, G. (2005), S. 429.

[34] Vgl. BAETGE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S. (2005), S. 147: Die IFRS-Abschlüsse haben die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Cashflows eines Unternehmens entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen darzustellen (Fair Presentation). Dabei wird vom IASB angenommen, dass die Anwendung der grundlegenden qualitativen Anforderungen an die Abschlussinformationen und die Anwendung der IFRS-Standards zu einem den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage führen. Vgl. HOMMEL, M. (2005), S. 290; KUßMAUL, H. (2005), S. 184: Die Fair Presentation wird bei den IFRS u. a. durch eine hohe Relevanz von Zeitwerten erreicht.

[35] Vgl. IAS 1.17.

[36] Vgl. RUHNKE, K. (2005), S. 20.

[37] Vgl. WEBER, J./WEIßENBERGER, B./HAAS, C. (2006), S. 9.

[38] Vgl. KIRSCH, H.-J./STEINHAUER, L. (2003), S. 420: Nicht-Kapitalgesellschaften (ausschließlich bestimmter OHG und KG) haben einen aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung bestehenden Jahresabschluss zu veröffentlichen. Kapitalgesellschaften (und bestimmte OHG- und KG-Formen) müssen zusätzlich zu den vorher genannten Bestandteilen noch einen Anhang und einen Lagebericht anfertigen.

[39] Vgl. WEBER, J./WEIßENBERGER, B./HAAS, C. (2006), S. 9; BORN, K. (2005), S. 93: Die Eigenkapitalveränderungsrechnung stellt die Veränderungen des Eigenkapitals durch z. B. Kapitaltransaktionen mit den Eigentümern oder bestimmte erfolgsneutrale Buchungen dar.

[40] Vgl. WEBER, J./WEIßENBERGER, B./HAAS, C. (2006), S. 11: Die Segmentberichterstattung soll die Unternehmensaktivitäten disaggregiert nach Geschäftsfeldern und Regionen zeigen, da sich Vermögen und Erfolg in den einzelnen Segmenten unterschiedlich entwickeln können. IFRS und HGB unterscheiden sich in diesem Punkt u. a. bei dem Umfang der pflichtigen Segmentinformationen, welche nach IFRS ausführlicher sind. Zur Segmentberichterstattung siehe auch Kapitel 2.1, S. 18.

[41] Vgl. KREMIN-BUCH, B. (2002), S. 27; FEDERMANN, R. (2004), S. 57.

[42] Vgl. FEDERMANN, R. (2004), S. 65 ff.; D’ARCY, A. (2006), S. 203 ff.: Eine Herausforderung der IFRS liegt u. a. in den zusätzlich geforderten Berichtspflichten. Der Anhang als Bestandteil eines Abschlusses fasst die maßgeblichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zusammen und enthält weitere Erläuterungen. Die geforderten Angaben ergeben sich aus den in den einzelnen Standards festgelegten Ausweispflichten. Zu den zusätzlichen Berichtspflichten gemäß IFRS siehe auch Kapitel 2.2.3, S. 32.

[43] Vgl. OEHLER, R. (2005), S. 72. Im Folgenden werden die Ansatzgrundsätze und -vorschriften bei Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten (HGB) sowie Liabilities (IFRS) nicht dargestellt und die Unterschiede exemplarisch beim Ansatz von Vermögensgegenständen bzw. Vermögenswerten aufgezeigt.

[44] Vgl. BREITHECKER, V./SCHMIEL, U. (2003), S. 130 ff.: Der Begriff des wirtschaftlichen Vorteils umfasst Sachen, Rechte oder sonstige wirtschaftliche Vorteile.

[45] Vgl. IASB Framework F.49 (a): Ein Vermögenswert ist definiert als eine Ressource, über die ein Unternehmen aufgrund vergangener Ereignisse verfügt und von der künftig der Zufluss eines wirtschaftlichen Nutzens, d. h. der direkte oder indirekte Zufluss von Zahlungsmitteln oder Zahlungsmitteläquivalenten, erwartet wird. Vgl. BUCHHOLZ, R. (2005), S. 58: Da die Anteilseigner grundsätzlich an den zukünftigen Zahlungsgrößen interessiert sind, kann die Definition als investorenorientiert angesehen werden.

[46] Vgl. BUCHHOLZ, R. (2005), S. 59 f.: Das Ansatzkriterium Probability beinhaltet die Forderung nach einer bestimmten Wahrscheinlichkeit für den Zufluss des zukünftigen wirtschaftlichen Nutzens, wobei die Wahrscheinlichkeit größer als 50% sein muss und somit mehr Gründe für als gegen den Zufluss sprechen. Reliable Measurement beinhaltet eine genaue Zuordnung von Werten zu den betreffenden Assets. Die Aufwendungen, welche für ein Asset angefallen sind, müssen sich verlässlich bestimmen lassen und direkt zurechenbar sein. Vgl. auch COENENBERG, A. (2003), S. 81.

[47] Vgl. KIRSCH, H.-J./STEINHAUER, L. (2003), S. 421: Für selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte, welche dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen, besteht z. B. bei Erfüllung bestimmter Objektivierungskriterien der IFRS eine Aktivierungspflicht, während laut HGB ein explizites Aktivierungsverbot für originäre immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens besteht. Zu den genauen Objektivierungskriterien der IFRS für selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte siehe auch Kapitel 2.2.3, S. 31.

[48] Vgl. KIRSCH, H.-J./STEINHAUER, L. (2003), S. 423.

[49] Vgl. KIRSCH, H.-J./STEINHAUER, L. (2003), S. 423. Eine konkrete Darstellung möglicher bilanzieller Auswirkungen einer Umstellung von HGB auf IFRS erfolgt in Kapitel 3.1, S. 34.

[50] Vgl. RUHNKE, K. (2005), S. 210; BAETGE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S. (2005), S. 15.

[51] Vgl. WASCHBUSCH, G./KRÄMER, G. (2005), S. 429.

[52] Vgl. GLEICH, R./KIENINGER, M./KÄMMLER, A. (2005), S. 662. Zum Niederstwert-prinzip siehe auch Fußnote 23 in diesem Kapitel.

[53] Vgl. WEBER, J./WEIßENBERGER, B./HAAS, C. (2006), S. 10: Eine Fair Value-Bewertung ist nach IFRS u. a. im Finanzvermögen und im Sachvermögen möglich.

[54] Zur Definition des Fair Values siehe u. a. IAS 16.6 sowie IAS 38.8.

[55] Vgl. WAGENHOFER, A. (2003), S. 164; KÜTING, K. (2005), S. 498; KIRSCH, H.-J./DOHRN, M. (2005), S. 136 f.: Zur Bestimmung von Fair Values wird als Bewertungsverfahren u. a. das Discounted Cashflow-Verfahren verwendet. Die Anwendung dieses Verfahrens im Rahmen der IFRS wird in Kapitel 2.2.2, S. 25 dargestellt.

[56] Vgl. VELTHUIS, L./WESNER, P./SCHABEL, M. (2006), S. 875.

[57] Vgl. RUHNKE, K. (2005), S. 315 ff.

[58] Vgl. IAS 16.30 sowie IAS 38.74.

[59] Vgl. IAS 16.31 sowie IAS 38.75.

[60] Vgl. KPMG, S. 67: Für den Fall, dass durch die Werterhöhung gleichzeitig eine aufgrund der Neubewertung in einer früheren Periode entstandene Wertminderung, welche als Aufwand erfasst worden war, rückgängig gemacht wird, so ist der darauf entfallende Teil der Werterhöhung ertragswirksam zu behandeln (vgl. IAS 16.39). Hat die Neubewertung eine Verminderung des Buchwertes zur Folge, dann wird der Unterschiedsbetrag als Aufwand erfasst. Ist für den betreffenden Sachanlagevermögenswert bereits eine Neubewertungsrücklage gebildet worden, dann ist der Unterschiedsbetrag zuerst mit dieser Neubewertungsrücklage zu verrechnen (vgl. IAS 16.40).

[61] Vgl. KÜPPER, H.-U. (2005), S. 28: In dieser Begriffsfassung wird nicht zwischen Management und Führung unterschieden.

[62] Vgl. KÜPPER, H.-U. (2005), S. 29.

[63] Vgl. KÜPPER, H.-U. (2005), S. 30. Eine Abbildung der Gliederung des Führungssystems der Unternehmung befindet sich im Anhang I.

[64] Vgl. KÜPPER, H.-U. (2005), S. 285 f.

[65] Vgl. WEBER, J./SCHÄFFER, U./WILLAUER, B. (2005), S. 323: Eine Planung einzelner Prozesse läuft auf operativer Ebene mit einem Planungshorizont von bis zu einem Jahr. Die strategische Planung hingegen hat einen langfristigen Planungshorizont. Sie erstreckt sich zudem auf das gesamte Unternehmen.

[66] Vgl. KÜPPER, H.-U. (2005), S. 87.

[67] Vgl. KÜPPER, H.-U. (2005), S. 196 ff.

[68] Vgl. KÜPPER, H.-U. (2005), S. 212 f.

[69] Vgl. KÜPPER, H.-U. (2005), S. 216 f. Zur Verhaltenssteuerung eines integrierten auf IFRS-Größen basierenden Berichtswesens siehe Kapitel 4.4.2, S. 56.

[70] Vgl. KÜPPER, H.-U. (2005), S. 127.

[71] Vgl. KÜPPER, H.-U. (2005), S. 127: Planung und Kontrolle sind darauf angewiesen, vom Rechnungswesen die relevanten Informationen zu erhalten. Planungsmodelle lassen sich z. B. nur anwenden, wenn die zu ihrer Lösung erforderlichen Daten verfügbar sind. Im Personalführungssystem erfolgt die Führung als zielorientierte Einflussnahme auf Personen (Verhaltenssteuerung) in den meisten Fällen über die Weitergabe von Informationen. Eine Umsetzung von Organisationsmaßnahmen erfordert eine entsprechende Information betroffener Stelleninhaber. Ebenfalls die direkte personale Führung vollzieht sich zu wesentlichen Teilen über die Weitergabe von Informationen des Führenden (Management) an den Geführten.

[72] Vgl. KÜPPER, H.-U. (2005), S. 128: Diese Aufgabe erstreckt sich auf das gesamte Unternehmen, da ein Informationsbedarf an allen Stellen besteht.

[73] Vgl. KÜPPER, H.-U. (2005), S. 128.

[74] Vgl. KÜPPER, H.-U. (2005), S. 30.

[75] Vgl. HALLER, A. (2006), S. 143.

[76] Vgl. KÜPPER, H.-U. (2005), S. 38 f.

[77] Vgl. WAGENHOFER, A. (2006), S. 2.

[78] Vgl. WEIßENBERGER, B. (2005), S. 186.

[79] Vgl. KIRSCH, H. (2005a), S. 264; PAETZMANN, C. (2005), S. 298; GOSSY, G./WRATSCHKO, K. (2005), S. 210. Die erste Schnittstelle des Controllings und der IFRS-Rechnungslegung wird im 2. Kapitel, S. 18 aufgezeigt.

[80] Vgl. WAGENHOFER, A. (2006), S. 3.

[81] Vgl. LORSON, P. (2004), S. 229 f.; WEBER, J./WEIßENBERGER, B./HAAS, C. (2006), S. 43.

[82] Dieser Sachverhalt wird im Kapitel 3.2, S. 36 dargestellt.

[83] Vgl. WAGENHOFER, A. (2006), S. 2 f.; TROßMANN, E./BAUMEISTER, A. (2005) S. 631; HAEGER, B. (2006), S. 243. Die zweite Schnittstelle zwischen Controlling und IFRS-Rechnungslegung wird in Kapitel 4, S. 40 ausführlich dargestellt.

[84] Vgl. WEIßENBERGER, B. (2004a), S. 72.

[85] Vgl. WEBER, J. et al. (2004), S. 65 ff.; WEIßENBERGER, B. (2005), S. 186; EICK, K.-G. (2006), S. 39.

[86] In der vorliegenden Arbeit wird der Management Approach nur im Zusammenhang mit der Segmentberichterstattung betrachtet.

[87] Vgl. WAGENHOFER, A. (2006), S. 4.

[88] Vgl. WAGENHOFER, A. (2006), S. 4.

[89] Vgl. IAS 14, Zielsetzung.

[90] Vgl. HALLER, A. (2006), S. 144 f.: Die organisatorische Aufspaltung eines Gesamtunternehmens in einzelne unternehmerische Teileinheiten (Segmente), die sich in Bezug auf ihre spezifischen Charakteristika von anderen Segmenten unterscheiden, ist eine wesentliche Voraussetzung für eine effektive und effiziente Steuerung. Um segmentspezifische Entscheidungen i. S. d. Zielsetzung des Gesamtunternehmens treffen zu können, muss auch deren internes Berichts- und Steuerungssystem entsprechend der Segmente strukturiert sein. Gesamtunternehmen werden in strategische Geschäftsfelder, Tochterunternehmen (bei Konzernen), Sparten, Kostenstellen usw. unterteilt. Um effizient zu funktionieren, muss das in einem Unternehmen implementierte Berichtssystem dieser Organisationsstruktur entsprechen. Somit ist die interne Segmentberichterstattung bei diversifizierten Unternehmen nicht Teil der internen Unternehmensberichterstattung, sondern die interne Unternehmensberichterstattung muss eine segmentierte Berichterstattung sein, um in den jeweiligen Aggregationsstufen entsprechenden Detaillierungsgraden Informationen zur Verfügung stellen zu können und dadurch eine effiziente Unternehmenssteuerung zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang siehe auch die Organisationsstruktur des Lufthansa-Konzerns in Kapitel 4.3, S. 48.

[91] Vgl. WEBER, J./WEIßENBERGER, B./HAAS, C. (2006), S. 46; HALLER, A. (2006), S. 158 f.; AUER, K. (2004), S. 7; BORN, K. (2005), S. 312 ff.

[92] Vgl. WEBER, J./WEIßENBERGER, B./HAAS, C. (2006), S. 46; HALLER, A. (2006), S. 157. Nach IAS 14.27 wird unterstellt, dass dieses Prinzip auch in der internen Berichtsstruktur Anwendung findet.

[93] Vgl. IAS 14.31: Die extern ausgestalteten Segmente (Reportable Segments) haben grundsätzlich der Segmentierung des internen Berichtssystems für die Unternehmensführung zu entsprechen (Management Approach). Vgl. HALLER, A. (2006), S. 157; AUER, K. (2004), S. 7 f.: Jedoch können intern als eigenständig dargestellte Segmente zusammengefasst werden, wenn sie langfristig betrachtet gleiche Erfolgsaussichten haben und sich hinsichtlich der Chancen- und Risikoverhältnisse weitgehend gleichen. Sie brauchen nicht explizit ausgewiesen werden, wenn sie bezüglich des Chancen/Risiko-Potenzials für das gesamte Unternehmen als unwesentlich zu bezeichnen sind. Vgl. IAS 14.35: Dies ist der Fall, wenn entweder Ertrag, Ergebnis oder Vermögen des Segments jeweils weniger als 10% der entsprechenden Größe des Gesamtunternehmens ausmachen.

[94] Vgl. WEBER, J./WEIßENBERGER, B./HAAS, C. (2006), S. 46; HALLER, A. (2006), S. 158: Wenn ein internes Konzernberichtswesen z. B. auf eine geschäftsfeldbezogene Struktur ausgelegt ist, dann sind die dort gebildeten als primäre Segmente in der Segmentberichterstattung abzubilden. Ist die höchste interne Reportingebene weder geschäftsfeldbezogen noch regional strukturiert, ist auf nachgelagerte Berichtsebenen abzustellen.

[95] Vgl. HALLER, A. (2006), S. 159.

[96] Vgl. HALLER, A. (2006), S. 160.

[97] Vgl. HALLER, A. (2006), S. 160: An dieser Stelle sind vor allem Residualgewinn- oder Cashflow-Größen zu nennen, die eine unmittelbare Kompatibilität der intern relevanten Daten mit jenen der externen Berichterstattung ausschließen. Inwieweit die internen Residualgewinn- oder Cashflow-Größen mit IFRS-Größen kompatibel sind, wird in Kapitel 4.4, S. 53 dargestellt.

[98] Vgl. WEBER, J./WEIßENBERGER, B./HAAS, C. (2006), S. 47; HALLER, A. (2006), S. 160.

[99] Vgl. IAS 14.53.

[100] Vgl. WEBER, J./WEIßENBERGER, B./HAAS, C. (2006), S. 47.

[101] Vgl. WAGENHOFER, A. (2006), S. 6.

[102] Vgl. WAGENHOFER, A. (2006), S. 6; HALLER, A. (2006), S. 161; MÜLLER, S./PESKES, M. (2006), S. 821: Der ED 8 (Operating Segments) orientiert sich eng an den Regelungen der amerikanischen US-GAAP in Bezug auf die Segmentberichterstattung. Er stellt den künftig nunmehr einzig vom IASB favorisierten Lösungsansatz dar. Er ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 2006 beginnen.

[103] Vgl. WAGENHOFER, A. (2006), S. 6.

[104] Vgl. HALLER, A. (2006), S. 162: Im Gegensatz zu IAS 14 werden Tätigkeitsbereiche und geographische Regionen nicht mehr als Segmentierungsebenen vorgeschrieben. Die Einteilung in primäre und sekundäre Segmentierungsebene entfällt und die Segmentbildung hat nicht mehr verpflichtend nach dem Risiko-/Chancen-Ansatz zu erfolgen.

[105] Vgl. HALLER, A. (2006), S. 162; MÜLLER, S./PESKES, M. (2006), S. 821.

[106] Vgl. HALLER, A. (2006), S. 162; MÜLLER, S./PESKES, M. (2006), S. 822: Zusätzlich gibt ED 8 einen Katalog an pro Segment auszuweisenden Daten vor, die jeweils nur dann anzugeben sind, wenn sie Bestandteile der intern berichteten Ergebnis- bzw. Vermögensgrößen sind oder sie regelmäßig durch das interne Berichtssystem der Unternehmensführung zur Verfügung gestellt werden. Neben den nach IAS 14 genannten Daten erfasst der Katalog zusätzliche Angaben wie Zinserträge/-aufwendungen, Steuererträge/-aufwendungen, wesentliche Erträge/Aufwendungen.

[107] Vgl. MÜLLER, S./PESKES, M. (2006), S. 821 f.: D. h., dass gemäß dem Management Approach nach ED 8 das Unternehmen die auszuweisenden Informationen je Segment direkt aus dem internen Reporting holt. Folglich werden die intern verwendeten Erfolgsgrößen je Segment nach außen kommuniziert. Es sind u. a. die gleichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzuwenden, wie sie im internen Reporting für die Entscheidungsunterstützung und Performancemessung der Segmente verwendet werden. Wenn das interne Reporting z. B. kalkulatorische Bestandteile beinhaltet oder Anpassungen der Erfolgsgröße vorgenommen werden, sind diese zu berichten und keine alternativen IFRS-Größen. Differenzen ergeben sich nur noch dann, wenn extern ähnliche oder unwesentliche Segmente zusammengefasst werden. Vgl. auch WAGENHOFER, A. (2006), S. 7; HALLER, A. (2006), S. 163 f.

[108] Vgl. HALLER, A. (2006), S. 164.

[109] Vgl. HALLER, A. (2006), S. 165.

[110] Vgl. WAGENHOFER, A. (2006), S. 6 f.

[111] Vgl. WEBER, J./WEIßENBERGER, B./HAAS, C. (2006), S. 43. Die Herstellungskosten für Vorräte sind in IAS 2.12-.14 definiert.

[112] Vgl. WEBER, J./WEIßENBERGER, B./HAAS, C. (2006), S. 44.

[113] Vgl. IAS 2.21: Aus Vereinfachungsgründen kann bei der Ermittlung der Herstellungskosten die Standardkostenmethode angewendet werden, wenn diese zu Ergebnissen führt, die den tatsächlichen Herstellungskosten annähernd entspricht. Vgl. PELLENS, B./FÜLBIER, R. U./GASSEN, J. (2006), S. 357: Für die Bestimmung der Herstellungskosten verwendet diese Methode Planpreise und unterstellt eine normale Höhe des Material- und Personaleinsatzes sowie eine normale Leistungsfähigkeit und Kapazitätsauslastung der Maschinen. Daraus ergeben sich die Standardkosten. Diese Plangrößen sind regelmäßig zu überprüfen und an aktuelle Gegebenheiten anzupassen.

[114] Vgl. WEBER, J./WEIßENBERGER, B./HAAS, C. (2006), S. 43; WAGENHOFER, A. (2006), S. 8.

[115] Vgl. WEBER, J./WEIßENBERGER, B./HAAS, C. (2006), S. 43 f.

[116] Vgl. NOWAK, K. (2003), S. 1 ff.: Das aus dem amerikanischen Raum stammende DCF-Verfahren wird in den USA vornehmlich zu Zwecken einer marktorientierten Unternehmensbewertung eingesetzt. Diese Methode unterscheidet zwischen Brutto- (Entity Approach) und Netto-Ansätzen (Equity Approach). Auf die Unterschiede dieser Varianten wird jedoch im Folgenden nicht weiter eingegangen und weiterhin der allgemeine Begriff des DCF-Verfahrens verwendet. Vgl. auch SCHIERENBECK, H. (2003), S. 486 ff.

[117] Vgl. BAETGE, J./KIRSCH, H.-J./THIELE, S. (2005), S. 261: Barwerte berücksichtigen den Zeitwert des Geldes. Der diskontierte künftige Nettomittelzufluss, der mit einem Vermögenswert erzielt werden kann, stellt seinen Barwert dar. So entspricht bspw. der Barwert einer Schuld dem diskontierten künftigen Nettomittelabfluss, der notwendig ist, um die Schuld zu begleichen. Barwerte werden im Abschluss bei der Zugangs- und Folgebewertung eingesetzt. Bei der Zugangsbewertung geschieht dies u. a. bei der Ermittlung der Anschaffungskosten geschenkter oder getauschter Vermögenswerte, wenn aussagefähige Marktpreise fehlen (vgl. IAS 16.24-.26). Im Rahmen der Folgebewertung spielen Barwertkalküle bei fehlenden Marktpreisen u. a. eine Rolle bei immateriellen Vermögenswerten (vgl. IAS 38.75-.87; IAS 38.107-.111) und dem Goodwill (vgl. IAS 36.65-.108).

[118] Vgl. RUHNKE, K. (2005), S. 434: I. d. R. erfolgt eine Diskontierung der Cashflows im Rahmen des DCF-Verfahren mithilfe des kapitalstrukturgewichteten durchschnittlichen Eigen- und Fremdkapitalkostensatzes der Unternehmung, den sog. Weighted Average Cost of Capital (WACC). IAS 36.55 definiert den Abzinsungssatz als Zinssatz vor Steuern, welcher die gegenwärtigen Marktbewertungen der Faktoren Zinseffekt und spezielle Risiken eines Vermögenswertes, für die die geschätzten künftigen Cashflows nicht angepasst wurden, widerspiegelt.

[119] Vgl. WAGENHOFER, A. (2006), S. 9: In der Praxis wird überwiegend die Risikozuschlagsmethode angewendet, bei der die Kosten der Unsicherheit durch einen Zuschlag zum Zinssatz berücksichtigt werden.

[120] Vgl. WAGENHOFER, A. (2006), S. 9.

[121] Zu Fair Value siehe in diesem Zusammenhang auch Kapitel 1.3, S. 11.

[122] Vgl. WAGENHOFER, A. (2006), S. 9.

[123] Vgl. IAS 38.57 (d) i. V. m. IAS 38.60: Der Nachweis eines künftigen wirtschaftlichen Nutzens bildet zudem für selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte, unter Anwendung der Grundsätze des IAS 36, eine eigenständige Aktivierungsvoraussetzung. Vgl. KIRSCH, H. (2003), S. 16: Das hat zur Folge, dass vor Aktivierung der Herstellungskosten für einen selbst geschaffenen immateriellen Vermögenswert die künftig erwarteten Cashflows für die Absatzleistungen, welche sich mit diesen immateriellen Vermögenswert hervorbringen lassen, zu prognostizieren sind. Zu den genauen Aktivierungsvoraussetzungen immaterieller Vermögenswerte siehe Kapitel 2.2.3, S. 30.

[124] Vgl. BARTELHEIMER, J./KÜCKELHAUS, M./WOHLTHAT, A. (2004), S. 23.

[125] Vgl. BARTELHEIMER, J./KÜCKELHAUS, M./WOHLTHAT, A. (2004), S. 24; SIENER, F./GRÖNER, S. (2005), S. 343.

[126] Vgl. BARTELHEIMER, J./KÜCKELHAUS, M./WOHLTHAT, A. (2004), S. 24: Die Aufteilung des Goodwill hat auf diejenigen ZGE zu erfolgen, welche Nutzen aus dem Erwerb ziehen können, unabhängig davon, auf welche ZGE die mit dem Kauf verbundenen anderen Vermögenswerte und Schulden verteilt werden.

[127] Vgl. WEBER, J./WEIßENBERGER, B./HAAS, C. (2006), S. 49; SIENER, F./GRÖNER, S. (2005), S. 343: Die Indikatoren können aus der Unternehmensumwelt oder aus dem Unternehmen selbst stammen. Als unternehmensexterne Anzeichen sind der Marktwert des Vermögenswertes, der Marktzinssatz, die Börsenkapitalisierung des Unternehmens sowie technologische, marktbezogene, wirtschaftliche oder rechtliche Veränderungen in der Unternehmensumwelt zu nennen. Unternehmensinterne Signale für eine Wertminderung eines Vermögenswertes können in seiner Überalterung, in physischen Schäden, Nutzungs- oder Leistungseinschränkungen zu finden sein.

[128] Vgl. IAS 36.25-.27: Im Idealfall ist dies ein Preis innerhalb eines Verkaufsvertrages oder ein tatsächlicher Marktpreis. Ansonsten ist auf einen Schätzwert auf Grundlage der besten verfügbaren Informationen unter Berücksichtigung jüngster Transaktionen für ähnliche Vermögenswerte innerhalb derselben Branche abzustellen.

[129] Vgl. VOLKART, R./SCHÖN, E./LABHART, P. (2005), S. 524 f.; SIENER, F./GRÖNER, S. (2005), S. 343 f.: Die Prognosen müssen auf realistischen Annahmen des Managements beruhen und auf Grundlage aktueller Finanzpläne erstellt werden. Die künftigen Cashflows müssen auf den gegenwärtigen Zustand des Vermögenswertes (oder der ZGE) abstellen, so dass geplante Erweiterungsinvestitionen oder Restrukturierungen nicht berücksichtigt werden dürfen. IAS 36.33 bestimmt in diesem Zusammenhang ein Zwei-Phasen-Modell, wonach für einen begrenzten Zeitraum (i. d. R. nicht mehr als fünf Jahre) die Cashflows individuell auf Basis der Planungsrechnungen zu schätzen sind und danach mit pauschalen Annahmen extrapoliert werden (Endwertermittlung).

[130] Vgl. BARTELHEIMER, J./KÜCKELHAUS, M./WOHLTHAT, A. (2004), S. 25: Diese Korrektur erfolgt grundsätzlich erfolgswirksam, sofern zuvor keine erfolgsneutrale Neubewertung nach IAS 16 oder IAS 38 stattgefunden hat. Siehe in diesem Zusammenhang auch die in Kapitel 1.3, S. 12 beschriebene Neubewertungsmethode.

[131] Vgl. IAS 36.12.

[132] Vgl. EWERT, R. (2006), S. 24 ff.: Bei der Cashflow-Planung der IFRS-Rechnungslegung, insbesondere in Bezug auf die Ermittlung des Fair Values oder des Nutzungswertes (IAS 36), können die künftigen Cashflows nicht einfach aus der internen Unternehmensplanung übernommen werden. Zwar führt das Controlling ebenfalls Cashflow-Prognosen im Rahmen seiner Entscheidungsunterstützenden Funktion für das Management durch. Dabei wird das DCF-Verfahren zur Ermittlung von Zeitwerten für die Bewertung von intendierten Maßnahmen genutzt. Allerdings sind diese Zeitwerte auf die konkreten Gegebenheiten des Unternehmens ausgerichtet. Es handelt sich um unternehmensspezifische Werte, bei denen die Identifizierung erfolgsoptimaler Entscheidungen des Unternehmens und die optimale Anpassung der Unternehmenspolitik an aktuelle Gegebenheiten im Vordergrund stehen. Im Gegensatz dazu sind für die Ermittlung des Fair Values in die Cashflow-Prognose soweit wie möglich Markterwartungen und keine subjektiven Erwartungen des bewertenden Unternehmens einzubeziehen. Beim Nutzungswert müssen die prognostizierten Cashflows auf den gegenwärtigen Zustand des Vermögenswertes oder der ZGE abgestellt werden. Geplante Erweiterungsinvestitionen oder Restrukturierungen dürfen hingegen nicht berücksichtigt werden. Deshalb sind nach IFRS deutliche Anpassungen der intern in der Unternehmensplanung verfügbaren Cashflows vorzunehmen. Vgl. auch WAGENHOFER, A. (2006), S. 10; KIRSCH, H. (2005b), S. 1157; PFAFF, D./SCHULTZE, W. (2006), S. 128. Zur Eignung von Fair Values im Rahmen des Controlling siehe auch Kapitel 4.4.2, S. 57.

[133] Vgl. D’ARCY, A. (2006), S. 203; KIRSCH, H.-J./DOHRN, M. (2005), S. 139 f.

[134] Vgl. WEBER, J./WEIßENBERGER, B./HAAS, C. (2006), S. 50. IAS 38 regelt umfassend die Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte. Er enthält u. a. grundsätzliche Vorschriften zu ihrer Aktivierung und Folgebewertung.

[135] Vgl. WEBER, J./WEIßENBERGER, B./HAAS, C. (2006), S. 50; RIEGLER, C. (2006), S. 92; PELLENS, B./FÜLBIER, R. U./GASSEN, J. (2006), S. 268.

[136] Vgl. WEBER, J./WEIßENBERGER, B./HAAS, C. (2006), S. 50: Im Zuge eines Erwerbs werden generell die letzten beiden zuvor beschrieben Anforderungen (wahrscheinlicher Nutzenzufluss, verlässliche Ermittlung des Fair Values) als erfüllt angesehen. Die Notwendigkeit des entgeltlichen Erwerbs, wie ihn das Handelsrecht für die Bilanzierungsfähigkeit von immateriellem Anlagevermögen vorschreibt, ist nach IAS 38 irrelevant.

[137] Vgl. IAS 38.52. Gemäß IAS 38.8 ist die Forschung definiert als die Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen. Entwicklung bedeutet indes die Einbringung dieser und anderer Erkenntnisse in die Produktion bzw. Produktionsplanung. Vgl. PELLENS, B./FÜLBIER, R. U./GASSEN, J. (2006), S. 274: Da ein Unternehmen in der Forschungsphase noch nicht nachweisen kann, dass ein wahrscheinlicher künftiger Nutzen aus dem Projekt resultiert, liegt in dem Fall kein anzusetzender immaterieller Vermögenswert vor.

[138] Vgl. WAGENHOFER, A. (2006), S. 11; D’ARCY, A. (2006), S. 205.

[139] Vgl. IAS 38.57.

[140] Vgl. WAGENHOFER, A. (2006), S. 12.

[141] Vgl. D’ARCY, A. (2006), S. 219.

[142] Vgl. WEBER, J./WEIßENBERGER, B./HAAS, C. (2006), S. 51.

[143] Zur Übersicht der wesentlichen postenspezifischen Anhangangaben nach IFRS zur Darstellung der umfangreichen Berichtspflichten siehe u. a. D’ARCY, A. (2006), S. 208 f.

[144] Vgl. IAS 38.118.

[145] Vgl. IAS 38.122.

[146] Vgl. WEIßENBERGER, B./HAAS, C. (2003), S. 1 f.

[147] Vgl. D’ARCY, A. (2006), S. 222; KIRSCH, H.-J./STEINHAUER, L. (2003), S. 433.

[148] Vgl. D’ARCY, A. (2006), S. 204 ff.; KIRSCH, H.-J./STEINHAUER, L. (2003), S. 433.

[149] Siehe in diesem Zusammenhang die Kapitel 1.3, S. 5 dargestellten Unterschiede beider Normensysteme bezüglich Abschlussfunktionen, Pflichtbestandteile des Abschlusses, Ansatzgrundsätze und -vorschriften sowie der Relevanz von Zeitwerten.

[150] Vgl. WEBER, J./WEIßENBERGER, B./HAAS, C. (2006), S. 53; BURGER, A./FRÖHLICH, J./ULBRICH, P. (2004), S. 353.

[151] Vgl. WEIßENBERGER, B./HAAS, C. (2004), S. 54 f.

[152] An dieser Stelle sind u. a. die bei Vorliegen bestimmter Kriterien bestehende Pflicht zur Aktivierung von selbst erstellten immateriellen Vermögenswerten (IAS 38) zu nennen (siehe Kapitel 2.2.3, S. 31) sowie die im Rahmen der Neubewertungsmethode mögliche Folgebewertung bei Sachanlagen (IAS 16) und immateriellen Vermögenswerten (IAS 38) zum Fair Value (siehe Kapitel 1.3, S. 12).

[153] Vgl. WEIßENBERGER, B./HAAS, C. (2004), S. 58 f.

[154] Vgl. WEIßENBERGER, B./HAAS, C. (2004), S. 58; WEBER, J./WEIßENBERGER, B./HAAS, C. (2006), S. 56: Das geschieht u. a. weil die Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften der IFRS weniger auf eine vorsichtige Bilanzierung abzielen und eine Offenlegung stiller Reserven und unrealisierter Gewinne forcieren.

[155] Vgl. RUHNKE, K. (2005), S. 221 ff.: Um investorenbezogene entscheidungsnützliche Informationen zu gewähren, sind nach IFRS neben den realisierten Erträgen anders als im HGB (siehe Kapitel 1.3, Fußnote 23 zu Realisationsprinzip) auch realisierbare Erträge, bei denen der der Zufluss des wirtschaftlichen Nutzens wahrscheinlich ist, in der Periode ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu erfassen.

[156] Vgl. WEBER, J./WEIßENBERGER, B./HAAS, C. (2006), S. 61 f.

[157] Vgl. WEIßENBERGER, B./HAAS, C. (2004), S. 59; WEBER, J./WEIßENBERGER, B./HAAS, C. (2006), S. 60 f.

[158] Vgl. WEIßENBERGER, B./HAAS, C. (2004), S. 59.

[159] Vgl. WEBER, J./WEIßENBERGER, B./HAAS, C. (2006), S. 64. Im Fallbeispiel wird neben der statischen Betrachtungsweise unterstellt, dass nach HGB jeweils eine vollständige Ausschüttung des Jahresergebnisses erfolgt und nach IFRS das Ergebnis abzüglich der vollständig eigenfinanzierten Entwicklungsausgaben. Steuereffekte werden aus Vereinfachungsgründen nicht berücksichtigt. Es wird angenommen, dass aus den Entwicklungsprozessen Neuprodukte mit einem erwarteten Lebenszyklus von zwei Jahren ab dem der Entwicklung folgenden Jahr resultieren, welche jeweils Altprodukte ersetzen. Demzufolge ist keine Umsatzerhöhung zu beobachten. Die aktivierten Entwicklungskosten sind nach IFRS in zwei Jahren zu jeweils 50% abzuschreiben.

[160] Vgl. WEIßENBERGER, B./HAAS, C. (2004), S. 60.

[161] Vgl. WEIßENBERGER, B./HAAS, C. (2004), S. 60 f.

[162] Vgl. WEIßENBERGER, B./HAAS, C. (2004), S. 61.

[163] Vgl. WEIßENBERGER, B./HAAS, C. (2004), S. 61.

[164] Vgl. WEBER, J./WEIßENBERGER, B./HAAS, C. (2006), S. 67; WIEMER, W. (2005), S. 348.

[165] Vgl. WEBER, J./WEIßENBERGER, B./HAAS, C. (2006), S. 68: Die HGB-Kennzahlen führen u. a. zu einem für Informationszwecke zu niedrigen Ausweis des eingesetzten Vermögens oder Eigenkapitals.

[166] Vgl. WIEMER, W. (2005), S. 348 f.

[167] Vgl. WEBER, J./WEIßENBERGER, B./HAAS, C. (2006), S. 69; BURGER, A./FRÖHLICH, J./ULBRICH, P. (2004), S. 366. Zum konzeptionellen Verständnis einer auf Bilanzgrößen aufbauenden internen Unternehmensrechnung siehe Kapitel 4.2, S. 44.

[168] Vgl. WEBER, J./WEIßENBERGER, B./HAAS, C. (2006), S. 67; WIEMER, W. (2005), S. 348.

[169] Vgl. WEIßENBERGER, B. (2004b), S. 301 ff.

[170] Vgl. RUHNKE, K. (2005), S. 193 f.: Der Grundsatz der Pagatorik erfordert eine Bewertung, welche auf tatsächlich gezahlten Beträgen, Zahlungsmitteläquivalenten oder künftigen Zahlungen beruht. Demnach geht es bei der Erfassung von Aufwendungen und Erträgen ausschließlich um eine Periodisierung von Zahlungen. Kalkulatorische Kosten werden nicht berücksichtigt.

[171] Vgl. WEIßENBERGER, B. (2006), S. 50; RUHWEDEL, F./SCHULTZE, W. (2004), S. 489; OEHLER, K. (2004), S. 209; QUADT, R./TISKENS, C./VITS, J. (2005), S. 1082.

[172] Vgl. WEIßENBERGER, B. (2005), S. 191; SCHÖN, D./KRÖNINGER, L. (2005), S. 89.

[173] Vgl. WEIßENBERGER, B. (2005), S. 191 f.

[174] Vgl. WEIßENBERGER, B. (2005), S. 192: Divergenzen ergeben sich u. a. bei einer internen Verwendung kalkulatorischer Kostenarten, deren Ergebniseffekte durch die verschiedenen Verrechnungsstufen einer Kostenrechnung spätestens auf Bereichs- bzw. Segmentebene nicht mehr im Detail nachvollziehbar sind. Vgl. WEIßENBERGER, B. (2004b), S. 302 f.: Zu den kalkulatorischen Kostenarten einer eigenständigen internen Erfolgsmessung gehören in der Unternehmenspraxis die kalkulatorischen Abschreibungen, kalkulatorische Zinsen, kalkulatorische Wagnisse, kalkulatorische Miete sowie der kalkulatorische Unternehmerlohn.

[175] Vgl. ZIEGLER, H. (1994), S. 178 f.: Die Siemens AG ermittelte ab 1992/1993 ein operatives Ergebnis als Performancemaßstab zum Zwecke der internen Erfolgsrechnung. Dieses konnte mit nur wenigen Überleitungsrechnungen und unter pauschaler Berücksichtigung von kalkulatorischen Zinsen auf das betriebsnotwendige Vermögen aus dem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit nach HGB, mittlerweile IFRS, hergeleitet werden.

[176] Vgl. WAGENHOFER, A. (2006), S. 12; WEIßENBERGER, B. (2006), S. 50; KLEY, K.-L. (2003), S. 7.

[177] Vgl. WEIßENBERGER, B. (2006): In diesem Fall nutzt die interne Erfolgsrechnung hauptsächlich bilanzielle Ergebnisgrößen zur Performancemessung. Die Wertschaffung wird dann intern wie extern durch einheitliche Kennzahlen abgebildet (sog. integrierte Performancemessung).

[178] Vgl. WAGENHOFER, A. (2006), S. 2.

[179] Vgl. WAGENHOFER, A. (2006), S. 2 f.; EICK, K.-G. (2006), S. 47.

[180] Vgl. HARING, N./PRANTNER, R. (2005), S. 147; WAGENHOFER, A. (2006), S. 19; SCHÖN, D./KRÖNINGER, L. (2005), S. 89.

[181] Vgl. KÜTING, K./LORSON, P. (1999), S. 47 ff.; HARING, N./PRANTNER, R. (2005), S. 147 f.

[182] Vgl. HARING, N./PRANTNER, R. (2005), S. 151: Eine Befragung von 83 deutschen und österreichischen Unternehmen ergab, dass fast 90% ein konvergentes Rechnungswesen anstreben. 40% dieser Unternehmen haben den angestrebten Prozess der Vereinheitlichung oder Harmonisierung bereits abgeschlossen. Bei den befragten Unternehmen handelte es sich vornehmlich um Großunternehmen.

[183] Vgl. WEIßENBERGER, B. (2006), S. 50 f.; GÜNTHER, T./SCHIEMANN, F. (2005), S. 621; HORVÁTH, P./ARNAOUT, A. (1997), S. 254 ff.; ZIEGLER, H. (1994), S. 175 ff.

[184] Vgl. WAGENHOFER, A. (2006), S. 12 ff.: Müssen aufgrund der internationalen Rechnungslegung Informationen und Daten erstellt werden, die für Controllingzwecke alleine zu teuer wären und deshalb nicht verwendet wurden, können diese nun praktisch kostengünstig mitgenutzt werden.

[185] Vgl. HARING, N./PRANTNER, R. (2005), S. 148; WAGENHOFER, A. (2006), S. 12 f.; WEIßENBERGER, B. (2004a), S. 72.

[186] Vgl. WAGENHOFER, A. (2006), S. 13.

[187] Vgl. WAGENHOFER; A. (2006), S. 18; GÜNTHER, T./SCHIEMANN, F. (2005), S. 621; HALLER, A. (2006), S. 166: Durch die in Kapitel 2.1, S. 22 dargestellte Abänderung der externen Segmentberichterstattung (ED 8) findet eine weitgehende Angleichung zwischen interner und externer Segmentberichterstattung statt. Das führt letztendlich zu einer zusätzlichen Konvergenz von internem und externem Rechnungswesen.

[188] Vgl. WEIßENBERGER; B. (2004a), S. 72.

[189] Vgl. BEISSEL, J./STEINKE, K.-H. (2004), S. 63 ff.; BORCHERS, S. (2006), S. 267 ff.; ERDMANN, M.-K./BOURHIS, J.-M./PASCOUD, V. (2005), S. 735 ff.

[190] Vgl. WEIßENBERGER, B. (2004a), S. 72 f.

[191] Vgl. WEIßENBERGER, B. (2006), S. 67.

[192] Vgl. WEIßENBERGER, B. (2006), S. 67 f.; BORCHERS, S. (2006), S. 271.

[193] Vgl. WEIßENBERGER, B. (2005), S. 192: Dies resultiert u. a. durch die interne Verwendung kalkulatorischer Kosten. Siehe in diesem Zusammenhang auch Kapitel 4.1, Fußnote 174.

[194] Vgl. BIEL, A. (2004), S. 207; WEIßENBERGER, B. (2006), S. 68: Bewährte Instrumente wie z. B. Deckungsbeitragsrechnungen sind auch künftig unverzichtbar. Diese müssen für interne Controllingzwecke weiterhin bestehen bleiben.

[195] Vgl. EICK, K.-G. (2006), S. 39; WEIßENBERGER, B. (2005), S. 186.

[196] Vgl. GÜNTHER, T./SCHIEMANN, F. (2005), S. 607; WEBER, J. et al. (2004), S. 6 f.; PAPE, U. (2004), S. 1.

[197] Vgl. WEBER, J. et al. (2004), S. 6 f.

[198] Vgl. WEBER, J. et al. (2004), S. 5: Das Modell des EVA (Stern Stewart & Co.) und das Konzept des CVA (Boston Consulting Group) wurde jeweils von Unternehmensberatungsgesellschaften entwickelt.

[199] Vgl. NOWAK, K. (2003), S. 136.

[200] Vgl. VELTHUIS, L./WESNER, P./SCHABEL, M. (2006), S. 875; BORCHERS, S. (2006), S. 272: Im Rahmen seiner Umstellung der Rechnungslegung auf IFRS setzte u. a. der Bayer-Konzern das wertorientierte Management auf Basis des CVA bereits 1994 zentral ein und führte es im Jahr 1997 konzernweit ein.

[201] Vgl. BEISSEL, J./STEINKE, K.-H. (2004), S. 63: In der größten Unternehmenskrise des Lufthansa-Konzerns 1991 wurde intern bzw. kalkulatorisch noch ein Gewinn ausgewiesen, während sich extern ein Milliardenverlust und Illiquidität abzeichnete.

[202] Vgl. BEISSEL, J./STEINKE, K.-H. (2004), S. 63.

[203] Vgl. FURCK, K. (2005), S. 64: Geschäftsfeldführende Gesellschaften des Lufthansa-Konzerns sind die Deutsche Lufthansa AG (Passage), Lufthansa Cargo AG (Logistik), Lufthansa Technik AG (Technik), LSG Sky Chefs (Catering), Thomas Cook AG (Touristik) und die Lufthansa Systems GmbH (IT-Services).

[204] Vgl. BEISSEL, J./STEINKE, K.-H. (2004), S. 65: Zunächst wurde sukzessiv auf kalkulatorische Elemente verzichtet. 1998 erfolgte erstmalig ein IFRS-Konzernabschluss. Mit der Entwicklung eines wertorientierten Steuerungskonzeptes 1999 erfolgte letztendlich die Neuregelung des internen Berichtswesens auf Konzernebene, d. h. das Zweikreissystem wurde in ein Einkreissystem mit einer einheitlichen Datenbasis überführt. Seit 2001 basiert das monatliche Berichtswesen auf einem IFRS-nahen Ergebnis. Auch im internen Berichtswesen werden die IFRS monatlich konsequent angewendet. Seit 2004 wird auf Konzernebene kein eigenes internes Ergebnis mehr berichtet.

[205] Vgl. BORCHERS, S. (2006), S. 274.

[206] Vgl. BEISSEL, J./STEINKE, K.-H. (2004), S. 66: Vereinfachend wird ein positiver CVA mit einer Unternehmenswertsteigerung gleichgesetzt (wertorientierte Unternehmenssteuerung).

[207] Vgl. BEISSEL, J./STEINKE, K.-H. (2004), S. 64.

[208] Vgl. BEISSEL, J./STEINKE, K.-H. (2004), S. 66; BORCHERS, S. (2006), S. 279 f.: Beim KWF handelt es sich inhaltlich um eine ökonomische Abschreibung, über die sichergestellt wird, dass am Ende der Nutzungsdauer nicht nur die Kapitalkosten verdient wurden, sondern auch die Investition zurück gewonnen bzw. reproduziert werden konnte.

[209] Vgl. BEISSEL, J./STEINKE, K.-H. (2004), S. 66.

[210] Vgl. BEISSEL, J./STEINKE, K.-H. (2004), S. 66 f. Auf die in Abbildung 5 dargestellten Überleitungspositionen wird wegen des begrenzten Umfangs dieser Arbeit nur vereinzelt genauer eingegangen.

[211] Vgl. BEISSEL, J./STEINKE, K.-H. (2004), S. 66 f.: Es enthält alle Erträge und Aufwendungen ohne Ergebnisabführungen, Dividenden, Zinsen, Tradingergebnisse und Abschreibungen auf Finanzanlagevermögen. Somit sind alle Buchgewinne/-verluste, Rückstellungsveränderungen, wie auch Kursgewinne und Kursverluste beinhaltet. Darüber hinaus sind die Zuschreibungen auf Finanzanlagevermögen im Ergebnis der betrieblichen Tätigkeit nach IFRS enthalten, jedoch nicht die Abschreibungen auf Finanzanlagevermögen.

[212] Vgl. BEISSEL, J./STEINKE, K.-H. (2004), S. 66 f.

[213] Vgl. BEISSEL, J./STEINKE, K.-H. (2004), S. 67: Weitere Korrekturen sind Buchgewinne bzw. -verluste aus Anlagenabgängen, Zuschreibungen auf Finanzanlagen, Zuführungen für wesentliche Drohverlustrückstellungen, Inanspruchnahme wesentlicher Drohverlustrückstellungen, Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen, Gewinne bzw. Verluste aus kurzfristigen Finanzinvestitionen, Gewinne bzw. Verluste aus der Stichtagsbewertung von langfristigen Finanzschulden und langfristigem Finanzvermögen und Impairments auf Goodwill. Nach diesen Korrekturen erhält die Lufthansa ihr operatives IFRS-Ergebnis.

[214] Vgl. BEISSEL, J./STEINKE, K.-H. (2004), S. 67.

[215] Vgl. BEISSEL, J./STEINKE, K.-H. (2004), S. 67.

[216] Vgl. BEISSEL, J./STEINKE, K.-H. (2004), S. 67.

[217] Vgl. BEISSEL, J./STEINKE, K.-H. (2004), S. 67: Unter den Sachanlagen werden ebenfalls immaterielle Vermögensgegenstände subsumiert. Weitere Überleitungspositionen sind die operativen IFRS-Ergebnisse vollkonsolidierter Beteiligungen, Abschreibungen inklusive planmäßiger Goodwillabschreibungen ohne Impairments, Veränderung der Pensionsrückstellungen vor Zinsen und Impairments auf Sachanlagen sowie Zuschreibungen auf Sachanlagen. Das Ergebnis ist dann der EBITDA+ aus dem operativen Geschäft.

[218] Vgl. BEISSEL, J./STEINKE, K.-H. (2004), S. 68: Er ergibt sich aus den Ergebniskomponenten Zinserträge, Earnings before Tax (EBT) nicht vollkonsolidierter Beteiligungen, Gewinne bzw. Verluste aus dem Abgang von Finanzanlagevermögen, realisierte Trading-Geschäfte, Wertberichtigungen sowie Zuschreibungen auf die finanzielle Kapitalbasis und Erträge bzw. Aufwendungen aus Wertpapieren.

[219] Vgl. BEISSEL, J./STEINKE, K.-H. (2004), S. 68.

[220] Vgl. BEISSEL, J./STEINKE, K.-H. (2004), S. 68 f.: Divergenzen bei internen und externen Ergebnis bedeuten für die Lufthansa Probleme in der internen und externen Kommunikation. Die Verständlichkeit und damit auch die Akzeptanz wird behindert. Es besteht u. a. die Gefahr einer interessengeleiteten Diskussion, z. B. mit den Tarifpartnern um das richtige Ergebnis.

[221] Vgl. D’ARCY, A. (2004) S. 127; SCHÖN, D./KRÖNINGER, L. (2005), S. 89.

[222] Vgl. WAGENHOFER, A. (2006) S. 12; WIEMER, W. (2005), S. 348 f.

[223] Vgl. HALLER, A. (2006), S. 155; BEISSEL, J./STEINKE, K.-H. (2004), S. 69. Zur genauen Zwecksetzung sowie dem Adressatenkreis des IFRS-Abschlusses siehe Kapitel 1.3, S. 7.

[224] Vgl. HARING, N./PRANTNER, R. (2005), S. 148; WAGENHOFER, A. (2006), S. 12 f.; EICK, K.-G. (2006), S. 46 f.

[225] Vgl. D’ARCY, A. (2006), S. 205.

[226] Vgl. EICK, K.-G. (2006), S. 47; WAGENHOFER, A. (2006), S. 2 f.: Die meisten Unternehmen verzichten in diesem Zusammenhang auf umfangreiche Anpassungen und verwenden nicht mehr als drei bis fünf Anpassungen.

[227] Vgl. MANSCH, H. (2006), S. 111: Viele Unternehmen kommunizieren nicht nur ihre internen Steuerungskennzahlen, sondern geben ebenfalls an, wie sich diese aus dem Abschluss ableiten lassen. Diese Vorgehensweise schafft ein zusätzliches Maß an Transparenz. Vgl. auch RUHWEDEL, F./SCHULTZE, W. (2004), S. 495.

[228] Vgl. WAGENHOFER, A. (2006), S. 13 f.: Dieser Aspekt ist umso bedeutender, als durch die umfangreichen Angabepflichten nach IFRS Informationen verfügbar werden, welche bis dahin nur nach internen Regeln erstellt und intern kommuniziert wurden. Der mögliche Vorteil einheitlicher intern und extern kommunizierter Ergebnisse lässt sich noch mal an der Historie der Lufthansa verdeutlichen (siehe Kapitel 4.3, Fußnote 201). Als diese im Jahre 1991/1992 intern noch ein positives Ergebnis ausgewiesen hatte, das externe Ergebnis im Jahresabschluss jedoch negativ ausfiel, wurde dem positiven internen Ergebnis von Externen nicht unbedingt vertraut. Ist andererseits das extern kommunizierte Ergebnis im Jahresabschluss eines Unternehmens positiv, das intern ermittelte Ergebnis jedoch negativ, kann es sich als sehr schwierig gestalten, Maßnahmen zur Ergebnisverbesserung nach außen verständlich zu machen.

[229] Vgl. HALLER, A. (2006), S. 154 f.: Im Falle einer traditionellen Trennung und der Existenz eines internen und externen Berichtskreises kommt es häufig zu dem Problem, dass die interne und externe Berichterstattung z. T. so unterschiedlich sind, dass selbst Fachleute die Zahlen nicht überleiten bzw. die divergierenden Aussagen nicht interpretieren können. Vgl. auch WEIßENBERGER, B. (2006), S. 68 f.

[230] Vgl. WEIßENBERGER, B. (2006), S. 68 f.

[231] Vgl. WEIßENBERGER, B. (2005), S. 195; KIRSCH/STEINHAUER (2003), S. 431 ff.; HALLER, A. (2006), S. 154 ff.

[232] Vgl. VELTHUIS, L./WESNER, P./SCHABEL, M. (2006) S. 876; BEISSEL, J./STEINKE, K.-H. (2004), S. 64.

[233] Vgl. EWERT, R. (2006a), S. 24; BEISSEL, J./STEINKE, K.-H. (2004), S. 64: Im Grunde genommen geht es bei der Entscheidungsfunktion um die Ermittlung der bestmöglichen Handlungsalternative.

[234] Zur Verhaltenssteuerung siehe auch die in Kapitel 1.4, S. 14 dargelegte Gestaltung des Informationssystems für die Personalführung sowie deren Koordination als Aufgabe des Controllings. Berichtswesen und Performancemessung stellen in diesem Zusammenhang die wesentlichen Instrumente dar.

[235] Vgl. BEISSEL, J./STEINKE, K.-H. (2004) S. 64: Die Gefahr von Zielkonflikten kann sich u. a. aufgrund der Organisation eines Unternehmens ergeben. So kann es i. d. R. durch eine gewollte stärkere Eigenverantwortlichkeit der Bereiche zu asymmetrischer Informationsverteilung und Bereichsegoismen kommen, die aus Konzernsicht zu nicht optimalen Entscheidungen führen können.

[236] Vgl. EWERT, R. (2006a), S. 30.

[237] Vgl. VELTHUIS, L./WESNER, P./SCHABEL, M. (2006), S. 876; BEISSEL, J./STEINKE, K.-H. (2004), S. 69.

[238] Vgl. EWERT, R. (2006a), S. 21.

[239] Zur Definition des Fair Value siehe Kapitel 1.3, S. 11.

[240] Vgl. EWERT, R. (2006a), S. 24 ff.: Im Rahmen der internen Entscheidungsfunktion steht die Identifizierung erfolgsoptimaler Entscheidungen des Unternehmens im Vordergrund. Dazu gehört insbesondere eine optimale Anpassung der Unternehmenspolitik an aktuelle Gegebenheiten. Die für diese Zwecke entwickelten Verfahren wie das DCF-Verfahren ermitteln Zeitwerte zur Bewertung der intendierten Maßnahmen. Allerdings handelt es sich dabei um Werte, welche ganz auf die konkreten Gegebenheiten des Unternehmens ausgerichtet sind. Sofern Fair Values von der unternehmensspezifischen Situation abstrahieren, sind sie für die interne Entscheidungsfindung ungeeignet. Zu den unterschiedlichen Eigenschaften intern und extern verwendeter Zeitwerte siehe auch Kapitel 2.2.2, Fußnote 132.

[241] Vgl. WAGENHOFER, A. (2006), S. 16.

[242] Vgl. WAGENHOFER, A. (2006), S. 16; VELTHUIS, L./WESNER, P./SCHABEL, M. (2006), S. 877; EWERT, R. (2006a), S. 44.

[243] Vgl. BAETGE, J./LIENAU, A. (2005), S. 312: Beim Full Fair Value-Modell werden alle Vermögenswerte und Schulden zum Fair Value bilanziert, d. h. dass durch die regelmäßige Fair Value-Bewertung Wertänderungen am ruhenden Vermögen zu jedem Stichtag erfasst werden. Vgl. auch GLEICH, R./KIENINGER, M./KÄMMLER, A. (2005), S. 662 f.

[244] Vgl. BALLWIESER, W./KÜTING, K./SCHILDBACH, T. (2004), S. 529; EWERT, R. (2006a) S. 21 f.

[245] Vgl. EWERT, R. (2006a), S. 30; WEIßENBERGER, B. (2006), S. 70: Dies ist z. B. dann der Fall, wenn die Fair Values aus Marktpreisen abgeleitet werden, deren Veränderungen unabhängig vom Erfolg des eigentlichen Geschäftsfeldes sind, in dem das Unternehmen agiert. Vgl. BEISSEL, J./STEINKE, K.-H. (2004), S. 69: So lehnt z. B. die Lufthansa, die eine integrierte Rechnungslegung weitgehend umsetzen, eine Übernahme von Fair Values für interne Zwecke ab. Vgl. auch EWERT, R. (2006b), S. 180.

[246] Vgl. EWERT, R. (2006a), S. 40.

[247] Vgl. MÜLLER, S./ORDEMANN, T./PAMPEL, J. (2005), S. 2121; HAEGER, B. (2006), S. 256; BEISSEL, J./STEINKE, K.-H. (2004), S. 69 f.: Es geht sogar soweit, dass die durch eine Marktbewertung volatilere GuV für Zwecke der internen Steuerung als unbrauchbar angesehen wird und dadurch nicht nur die Informations- und Entscheidungsfunktion des internen Berichtswesens gefährdet sei.

[248] Vgl. HAEGER, B. (2006), S. 257; TROßMANN, E./BAUMEISTER, A. (2005), S. 647.

[249] Vgl. HAEGER, B. (2006), S. 257.

[250] Vgl. HAEGER, B. (2006), S. 257; BEISSEL, J./STEINKE, K.-H. (2004), S. 70; BORCHERS, S. (2006), S. 286; EWERT, R. (2006b), S. 203.

Ende der Leseprobe aus 90 Seiten

Details

Titel
Die Umstellung der Rechnungslegung von HGB auf IFRS. Auswirkungen auf das Controlling
Hochschule
Universität Duisburg-Essen
Note
1,7
Autor
Jahr
2006
Seiten
90
Katalognummer
V73717
ISBN (eBook)
9783638678766
ISBN (Buch)
9783638689281
Dateigröße
1737 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Auswirkungen, Umstellung, Rechnungslegung, IFRS, Controlling
Arbeit zitieren
Mathias Kuropka (Autor:in), 2006, Die Umstellung der Rechnungslegung von HGB auf IFRS. Auswirkungen auf das Controlling, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/73717

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