Bewertungseinheiten vor dem Hintergrund der Zukunft der Maßgeblichkeit

Ein Vergleich zwischen deutschem Steuerrecht und IAS/ IFRS


Diplomarbeit, 2007

93 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis IV

1. Einleitung
1.1. Problemstellung und Zielsetzung
1.2. Ablauf der Untersuchung

2. Grundlagen
2.1. Aufgaben der verschiedenen Jahresabschlussarten
2.1.1. HGB
2.1.2. IAS/ IFRS
2.1.3. Vergleich der Aufgaben nach HGB und IAS/ IFRS
2.2. Zentrale Bilanzierungsgrundsätze nach deutschem Steuerrecht und IAS/ IFRS
2.2.1. Periodisierungsgrundsätze
2.2.1.1. Vorsichtsprinzip/ prudence
2.2.1.2. Realisationsprinzip/ matching principle
2.2.1.3. Imparitätsprinzip
2.2.2. Objektivierungsgrundsätze
2.2.2.1. Einzelbewertungsgrundsatz
2.2.2.2. Saldierungsverbot
2.3. Maßgeblichkeitsprinzip
2.4. Begriff des Derivats

3. Vergleich von Bewertungseinheiten nach deutschem Steuerrecht und IAS/ IFRS
3.1. Vergleich von Umfang und Art des Hedge-Accountings
3.1.1. Umfang des Hedge-Accountings
3.1.1.1. Mikro-Hedge
3.1.1.2. Makro-Hedge
3.1.1.3. Portfolio-Hedge
3.1.1.4. Zwischenfazit
3.1.2. Art des abzusichernden Risikos
3.1.2.1. Fair-Value-Hedge
3.1.2.2. Cashflow-Hedge
3.1.2.3. Hedge of a net investment in a foreign operation
3.1.2.4. Zwischenfazit
3.2. Vergleich der Voraussetzungen für Hedging
3.2.1. Anforderungen an das Grundgeschäft
3.2.2. Anforderungen an das Sicherungsgeschäft
3.2.3. Dokumentation
3.2.4. Effektivität und Wirksamkeit
3.2.5. Sonstige Voraussetzungen
3.2.6. Zwischenfazit
3.3. Vergleich der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
3.3.1. Methoden nach deutschem Steuerrecht
3.3.1.1. Festbewertung
3.3.1.2. Eingeschränkte Marktbewertung
3.3.2. Methoden nach IAS 39
3.3.2.1. Marktbewertung
3.3.2.2. Abgrenzungsmethode
3.3.3. Vergleich der Methoden
3.4. Bewertungseinheiten nach § 5 Abs. 1a EStG und nach IAS 39
3.4.1. Zweck und Begründung nach § 5 Abs. 1a EStG
3.4.2. Beurteilung der gesetzlichen Regelung von § 5 Abs. 1a EStG
3.4.2.1. Probleme der gesetzlichen Umsetzung
3.4.2.2. Maßgeblichkeit der Handelsbilanz
3.4.2.3. Steuerliche Probleme
3.4.3. Zweck und Hintergründe von IAS 39
3.4.4. Beurteilung der Umsetzung von IAS 39

4. Bewertungseinheiten vor dem Hintergrund der Zukunft der Maßgeblichkeit
4.1. Internationalisierungstendenzen des Handelsrecht
4.1.1. Europaweite Harmonisierung des Handelsrecht
4.1.2. Common Consolidated Corporate Tax Basis
4.1.3. HGB auf dem Prüfstand - Zukunft der Maßgeblichkeit
4.2. Probleme bei Maßgeblichkeit der IAS/IFRS
4.2.1. Verfassungsrechtliche, gesellschaftsrechtliche und sonstige Bedenken .
4.2.2. Systematische Bedenken
4.2.3. Problematik der Durchbrechung der Maßgeblichkeit
4.2.4. Zwischenfazit
4.3. Eigenständiges steuerliches Gewinnermittlungsrecht
4.3.1. Anforderungen an ein losgelöstes Steuerbilanzrecht
4.3.1.1. Rechtsstaatsprinzip
4.3.1.2. Grundsatz der eigentumsschonenden Besteuerung
4.3.1.3. Gleichmäßigkeit der Besteuerung
4.3.2. Mögliche Ausgestaltung des Hedge-Accounting in einem losgelösten Steuerbilanzrecht
4.3.2.1. Kriterien zur Bildung von Bewertungseinheiten
4.3.2.2. Bewertungsmethode
4.3.2.2.1. Definition und Ermittlung des Fair-Values
4.3.2.2.2. Kritik am Fair-Value
4.3.2.2.3. Lösungsansatz
4.3.2.2.4. Verbleibendes Problem: Besteuerung unrealisierter Gewinne

5. Kritische Würdigung der Ergebnisse

Anhang 1 - Grafische Synopse des Hedge-Accounting nach IAS 39

Anhang 2 - Beispiel zur alternativen Absicherung einer Nettoposition

Literaturverzeichnis

Internetquellen

Rechtsquellenverzeichnis

I. Gesetze
II. Gesetzesmaterialien
III. EU-Verordnungen
IV. EU-Richtlinien
V. Verzeichnis der Fachnormen
VI. Sonstige Rechtsquellen

Rechtsprechungsverzeichnis

I. Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
II. Bundesfinanzhof (BFH)
III. Finanzgerichte (FG)
IV. Gerichtsbescheide des BFH

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

1.1.Problemstellung und Zielsetzung

Über den Nutzen von Sicherungsgeschäften mittels Derivaten besteht in der Literatur und der Praxis Einstimmigkeit. Sie sind eine effektive und kostengünstige Möglich- keit Risiken zu reduzieren, Cashflows zu stabilisieren oder Marktpreisrisiken abzusi- chern.1Dies gilt mittlerweile auch uneingeschränkt außerhalb des Finanzsektors. Folglich hat der Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten in den letzten Jahren einen ungebremsten Aufschwung erfahren. Dabei werden insbesondere Derivate ein- gesetzt, um wirtschaftliche Risiken zu kompensieren bzw. zu reduzieren.2

Die zunehmende Internationalisierung der Rechnungslegung und die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards in der EU durch die IAS-Verordnung3sowie ein mögliches Vordringen der IAS/ IFRS bis in den deutschen Einzelabschluss4machen es nötig, sich mit den einschlägigen Regelungen des HedgeAccounting der IAS/ IFRS zu beschäftigen.

Auch steuerlich ist die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften von Interesse, da ab dem Veranlagungszeitraum 2006 durch den neu eingefügten § 5 Abs. 1a EStG die handelsrechtlich vorgenommene Bildung von Bewertungseinheiten für die Steuerbilanz maßgeblich sein soll.5

Im Rahmen dieser Diplomarbeit gilt es im Zusammenhang mit der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften folgende drei Fragen zu beantworten:

Frage 1: Bestehen Unterschiede zwischen HGB und IAS/ IFRS bei der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften und wenn ja, welche?
Frage 2: Wie ist die Neuregelung des § 5 Abs. 1a EStG zu bewerten, insbesondere auch vor der fraglichen Zukunft des Prinzips der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz?
Frage 3: Wie müsste eine Regelung zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften in einem losgelösten, eigenständigen Steuerbilanzrecht ausgestaltet sein, um zum einen die elementaren Besteuerungsgrundsätze zu beachten und zum anderen auch einen zutreffenden Ausweis von Sicherungsgeschäften in der Bilanz sicherzustellen?

1.2.Ablauf der Untersuchung

Im Verlauf der Untersuchung und der Beantwortung der drei eingangs gestellten Fragen sollen die Methoden zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen nach HGB und IAS miteinander verglichen werden. Dabei werden die IAS/ IFRS des IASB in der aktuellen Fassung zugrunde gelegt und nicht die IAS/ IFRS, die im Rahmen des Endorsement- und Komitologieverfahrens in der EU zu geltendem EU-Recht gewor- den sind.6Das Komitologieverfahren selber wird nur punktuell erläutert, sofern es für die verfassungsrechtlichen Anforderungen einer Maßgeblichkeit der IAS für die Besteuerung von Bedeutung ist.7

Im HGB ist keine Regelung für das Hedging kodifiziert. Im Schrifttum hingegen wird Hedging unter dem Begriff der Bewertungseinheit schon längere Zeit disku- tiert.8Daher beschränkt sich der Vergleich zwischen HGB und IAS/ IFRS für das HGB auf die herrschende Meinung im Schrifttum. Dabei werden im Schrifttum zwei Arten von Bewertungseinheiten unterschieden. Beide stehen in engem Zusammen- hang mit dem Einzelbewertungsgrundsatz. Zum einen geht es darum, ob ein einheit- licher Vermögensgegenstand oder eine Mehrzahl von Vermögensgegenständen vor- liegt, zum anderen, ob zwei oder mehrere Vermögensgegenstände nicht einzeln, son- dern als eine Einheit zu bilanzieren sind bzw. ihre Wertänderungen saldiert werden müssen.9Im Rahmen dieser Arbeit soll nur letzterer Aspekt behandelt werden.

Im Englischen wird für den Begriff der Bewertungseinheit bzw. der damit gemeinten Bilanzierung von Sicherungsgeschäften der Begriff Hedge-Accounting verwendet. Das Ziel des Hedging ist identisch nach HGB und IAS: die korrekte Abbildung von sich gegenseitig kompensierenden Risiken und Chancen. In den IAS/ IFRS wird die Notwendigkeit dieser Spezialregeln mit der unterschiedlichen Bewertung von Grund- und Sicherungsgeschäft begründet, im HGB mit der imparitätischen Realisation von Gewinnen und Verlusten und der Reichweite des Einzelbewertungsgrundsatzes.10

Ferner wird von einer Pflicht zur Bildung von Bewertungseinheiten ausgegangen, auch wenn dies für Makro- und Portfolio-Hedges umstritten ist.11

2. Grundlagen

2.1.Aufgaben der verschiedenen Jahresabschlussarten

2.1.1. HGB

Der deutsche Jahresabschluss hat nach überwiegender Literaturmeinung eine Viel- zahl von Aufgaben zu erfüllen, ohne dass einem dieser Ziele besonderer Vorrang zugeschrieben wird.12Dazu zählen insbesondere die Informationsfunktion gemäß § 264 Abs. 4 HGB über die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, der Gläubigerschutz, Ausschüttungsbemessung, Kapitalerhaltung und schließlich noch Grundlage für die an sie anknüpfende Steuerbemessung über das Maßgeblichkeits- prinzip.13Diese Zielsetzungen und Aufgaben stehen z. T. in Konkurrenz zueinander, obwohl sie doch als gleichrangig gelten. So stehen z. B. die vorsichtige Bewertung für Kapitalerhaltungszwecke und die Ausschüttungsbemessung in Konflikt zur In- formationsfunktion.14

2.1.2. IAS/ IFRS

Die einzige Aufgabe des nach IAS/ IFRS aufgestellten Jahresabschlusses ist ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Er- tragslage des Unternehmens zu vermitteln (fair presentation).15Diese entscheidungs- relevanten Informationen sollen die Adressaten des Jahresabschlusses in die Lage versetzen, Anlage- oder Kreditentscheidungen zu treffen (decision usefulness).16 Trotz der nicht vorhandenen Homogenität der Bilanzadressaten (Anteilseigner, Kre- ditgeber, Lieferanten, Kunden, Arbeitnehmer, Öffentlichkeit etc.) und deren teilweise sehr unterschiedlichen Interessen vermutet das IASB, dass ein Jahresabschluss, der dem Informationsbedürfnis der Anteilseigner gerecht wird, auch den Bedürfnissen der meisten anderen Adressaten entspricht.17

Gläubigerschutz, Kapitalerhaltung, Ausschüttungs- oder Steuerbemessung sind im Gegensatz zum HGB nicht die Aufgaben des IAS/ IFRS-Abschlusses. Er dient einzig und alleine der Information.18

2.1.3. Vergleich der Aufgaben nach HGB und IAS/ IFRS

Zwischen den Zielen der Rechnungslegung nach HGB respektive deutschem Steuerrecht und IAS/ IFRS besteht zwar keine Deckungsgleichheit, sie sind dennoch nicht unvereinbar miteinander.19So wird der Gewinn in beiden Systemen durch einen umsatzbasierten Vergleich des Betriebsvermögens bestimmt.20

Trotz der einseitigen Ausrichtung nach den Informationsinteressen der Kapitalmarktteilnehmer weisen die IFRS eine gewisse Anzahl an objektivierten Gewinnermittlungsregeln auf, die im Kern mit den Regelungen des HGB bzw. des deutschen Steuerrechts übereinstimmen.21

2.2.Zentrale Bilanzierungsgrundsätze nach deutschem Steuerrecht und IAS/ IFRS

2.2.1. Periodisierungsgrundsätze

2.2.1.1. Vorsichtsprinzip/ prudence

Das Vorsichtsprinzip ist in § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB geregelt und zählt zu den allge- meinen Bewertungsvorschriften.22Ihm kommt im deutschen Bilanzrecht eine zentra- le Bedeutung zu.23Es gliedert sich in die Unterprinzipien: Realisationsprinzip und Imparitätsprinzip und verfolgt die Zwecke der Kapitalerhaltung und der Vermeidung von überhöhten Ausschüttungen.24Demnach ist der Wert von Vermögensgegenstän- den und Schulden vorsichtig zu ermitteln, es soll keine zu optimistische Darstellung des Unternehmens erfolgen.25Es hat Geltung sowohl bei Ansatz als auch bei der Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden und gelangt zu besonderer

Bedeutung bei geschätzten Werten.26So ist nur bei Unsicherheiten (subjektiven Er- wartungen) der den Erfolg am stärksten mindernde Wert anzusetzen, der gerade noch als Schätzwert angesehen werden kann.27Die Folgen einer in diesem Sinne vorsich- tigen Bewertung ist die Minderung des Periodengewinns durch Unterbewertung von Vermögensgegenständen und Überbewertung von Schulden.28Das Vorsichtprinzip erlaubt somit die Bildung von stillen Reserven ebenso wie die spätere Auflösung dieser Reserven zur Ergebnisglättung in schlechten Jahren.29Es kommt aufgrund dieser bilanzpolitischen Maßnahmen zu einer Verzerrung der ausgewiesenen Perio- denergebnisse, da den Gewinnen aus der Auflösung der stillen Reserven keine Zah- lungen gegenüberstehen.30Dies führt zu einem scheinbaren Spannungsverhältnis zwischen den Aufgaben des Jahresabschlusses, z. B. Gläubigerschutz auf der einen und Information auf der anderen Seite, die beide als gleichrangig einzustufen sind.31 Das Vorsichtsprinzip darf aber gerade nicht für eine ungerechtfertigte Unterbewer- tung herangezogen werden.32Es ist der Grundsatz der Willkürfreiheit zu beachten33, ferner noch der Grundsatz der Richtigkeit und Klarheit.34

Bei der Bewertung eines Vermögensgegenstandes determiniert das Vorsichtsprinzip, welcher Wert aus einer möglichen Bandbreite anzusetzen ist.35Es ist der Wert aus der Bandbreite zu wählen, der Chancen und Risiken gleichermaßen berücksichtigt, folglich, der sowohl der Rechenschaft als auch der Vorsicht entspricht.36Es ist aber nicht der wahrscheinlichste, sondern der etwas pessimistischere Wertansatz zu wäh- len.37Diese Auslegung des Vorsichtsprinzips ist daher nicht operational, es gibt kei- ne „absoluten und eindeutigen Handlungsanweisungen für bestimmte Sachverhal- te“38vor. Über § 5 Abs. 1 EStG erlangt es Geltung auch für die Steuerbilanz, wird aber durch die Rechtssprechung und Gesetzgebung weitgehend eingeschränkt.39

Das Vorsichtsprinzip (prudence) ist in den IAS/ IFRS im Vergleich zum HGB hin- gegen relativ schwach ausgeprägt und tritt hinter dem Grundsatz des periodengerechten Erfolgsausweises (matching principle) zurück.40

In IAS 1.5, der als Aufgabe des Jahresabschlusses die Informationsvermittlung (fair presentation) nennt, wird der Grundsatz der Vorsicht nicht erwähnt.41Geregelt wird prudence im Framework 37 und in IAS 1.20.42Prudence gilt nur als Bewertungs- und Ansatzregel bei Ermessensspielräumen.43Demnach ist ein „gewisses Maß an Sorg- falt bei der Ermessensausübung“44bei Schätzungen unter Unsicherheiten auszuüben. Es darf dabei aber nicht zu einer Unterbewertung von Vermögensgegenständen und Erträgen oder einer Überbewertung von Schulden und Aufwendungen kommen.45 Dadurch würde der Informationsgehalt beeinträchtigt und zu einem unzutreffenden Bild der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens führen. Das liegt daran, dass Exis- tenz und Umfang stiller Reserven von den Adressaten des Jahresabschlusses nicht erkannt werden können.46Die Bildung von stillen Reserven ist dementsprechend nach IAS/ IFRS verboten.47

2.2.1.2. Realisationsprinzip/ matching principle

Das Realisationsprinzip ist eine Konkretisierung des Vorsichtsprinzips und erfüllt ebenfalls die Zwecke Gläubigerschutz, Ausschüttungsbemessung und Kapitalerhal- tung.48Kodifiziert ist es in § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB und regelt sowohl die Zuordnung von Erträgen zu bestimmten Perioden als auch die Höhe des realisierten Ertrags.49 Ein Ertrag gilt dabei erst dann als realisiert, wenn ein Umsatz/ Absatz am Markt stattgefunden hat.50

Durch das Realisationsprinzip soll verhindert werden, dass nicht realisierte Gewinne ausgewiesen und ausgeschüttet werden und trägt dadurch zu einer vorsichtigen und periodengerechten Gewinnermittlung bei.51Ferner soll es sicherstellen, dass Be- schaffungsvorgänge erfolgsneutral sind.52Dies wird erreicht, indem Vermögensgegenstände gem. § 253 Abs. 1 HGB zu Anschaffungskosten anzusetzen sind.53Folglich sind Wertsteigerungen, die nicht durch einen Umsatzakt realisiert wurden, nicht zu erfassen.54Konkretisiert bzw. ergänzt wird das Realisationsprinzip durch die Aufwandsabgrenzung der Sache und der Zeit nach.55Damit ist das Realisationsprinzip Grundlage des Periodisierungsprinzips, nach dem Aufwendungen und Erträge unabhängig vom Zahlungszeitpunkt anzusetzen sind.56Dabei sind den Erträgen die zugehörigen Aufwendungen zuzuordnen.57

Die IAS/ IFRS sehen eine grundsätzlich vergleichbare Regelung vor, wenngleich die Realisierung am Absatzmarkt nicht immer eine notwendige Voraussetzung ist.58So ist das Realisationsprinzip nach IAS/ IFRS weiter gefasst als nach HGB, da neben realisierten Erträgen auch noch nicht realisierte Erträge erfasst werden, sofern diese hinreichend konkretisierbar sind.59Dies resultiert aus der anderen Zielsetzung der IAS/ IFRS, da dort mehr auf die Informationsfunktion und somit auf das Konzept der Periodenabgrenzung und weniger auf das Vorsichtsprinzip abgestellt wird. Folge ist, dass in einigen Fällen eine dem Umsatzzeitpunkt vorgelagerte Erfassung des Ertra- ges möglich ist.60Dennoch ist das Realisationsprinzip nicht generell in den IAS ge- regelt.61

Eng verbunden mit dem Realisationsprinzip der IAS/ IFRS ist das matching prin- ciple. Demnach sind Aufwendungen in der Periode zu erfassen, in der die daraus resultierenden Erträge realisiert werden.62Aufwendungen müssen demgemäß akti- viert werden, wenn der Nutzen erst in der Zukunft dem Unternehmen zufließt. Je- doch müssen für einen Bilanzansatz die Bilanzansatzkriterien (asset bzw. liability) erfüllt sein.63

2.2.1.3. Imparitätsprinzip

Das Imparitätsprinzip ist ebenfalls in § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB geregelt und stellt eine Modifizierung des Realisationsprinzips dar.64Es verlangt, dass alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstehen, zu berücksichtigen sind; Gewinne jedoch erst, wenn sie realisiert sind.65Folglich sind negative Erfolgs- beiträge, soweit sie in der abgelaufenen Periode verursacht sind, bereits in der Form zu antizipieren, dass sie als Aufwand in der GuV berücksichtigt werden. Dies dient dem Zweck der Kapitalerhaltung und dem Vorsichtsprinzip. Dadurch sollen Gesell- schafter veranlasst werden einen geringeren Betrag auszuschütten, da ein Teil des erwirtschafteten Gewinns in der Folgeperiode zum Ausgleich der so bereits antizi- pierten Verluste benötigt wird.66Dadurch werden Verluste erfasst, die zu erwarten sind, ein theoretischer Verlust, der nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, darf jedoch nicht antizipiert werden.67

Durch imparitätische Behandlung von Gewinnen und Verlusten kommt es jedoch zu einer Beeinträchtigung der Informations- und Rechenschaftsfunktion.68Das Prinzip der periodengerechten Erfolgsermittlung wird durchbrochen, da Wertminderungen bereits vor ihrer Realisierung erfasst werden.69 Das Imparitätsprinzip gilt auch für die Steuerbilanz.70

Den IAS/ IFRS hingegen ist aufgrund der herausgehobenen Bedeutung der Informa- tion eine imparitätische Behandlung von Gewinnen und Verlusten fremd. Für die Antizipation von Verlusten sind nach IAS/ IFRS die Bedingungen am Abschluss- stichtag ausschlaggebend. Voraussichtlich Verlust bringende Ereignisse, die erst in der Folgeperiode eintreten, sind anders als nach deutschem Recht nicht zu berück- sichtigen.71Dennoch wird in den Einzelstandards, z. B. in IAS 37, abweichend vom Framework, teilweise eine imparitätische Behandlung von Gewinnen und Verlusten vorgeschrieben.72Es kommt insofern zu einer inkonsistenten Behandlung von Ge- winnen und Verlusten nach dem paritätischem Framework und einigen imparitäti- schen Einzelstandards.73

2.2.2. Objektivierungsgrundsätze

2.2.2.1. Einzelbewertungsgrundsatz

Für unternehmensexterne Jahresabschlussadressaten ist es wichtig, dass die im Jah- resabschluss ausgewiesenen Werte objektiv über die Lage des Unternehmens infor- mieren. Diese Objektivität wird durch den in § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB kodifizierten, aus dem Grundsatz der Klarheit abgeleiteten Einzelbewertungsgrundsatz, erreicht.74 Nur so wird es den Abschlussadressaten erst möglich, die bilanzielle Bewertung in- tersubjektiv nachzuvollziehen. Demnach ist jeder Vermögensgegenstand und jede Schuld einzeln zu bewerten. Es wird aber im HGB an keiner Stelle definiert, was ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld ist.75Nach dem Grundsatz der Einzelbewer- tung dürfen Vermögensgegenstände nicht zusammenfassend mit anderen Vermö- gensgegenständen bewertet werden; gleiches gilt für Schulden oder Schulden mit Vermögensgegenständen.76Demzufolge dürfen Wertminderungen auch nicht mit Wertsteigerungen verrechnet werden, sondern gehen jeweils einzeln in die Gewinn- und Verlustrechnung ein.77Dazu sind in einem ersten Schritt Vermögensgegenstände und Schulden eindeutig zu identifizieren, um anschließend darauf die jeweiligen Be- wertungsmethoden anzuwenden (insbesondere das Realisations- und das Impari- tätsprinzip).78So sind Vermögensgegenstände und Schulden gem. § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB mit Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu bewerten.79 Nachteil einer strengen Einzelbewertung ist, dass aus kompensatorischen Geschäften zwingend ein Verlustausweis resultiert, der wirtschaftlich nicht oder zumindest nicht in entsprechender Höhe entstanden ist. Durch eine strenge imparitätische Einzelbe- wertung würden Verluste antizipiert, welche die wirtschaftliche Realität durch die Rechnungslegung ignoriert.80Nach § 6 Abs. 1 EStG gilt der Grundsatz der Einzel- bewertung auch für die Steuerbilanz.81

Ein Einzelbewertungsgrundsatz ist in den IAS/ IFRS nicht explizit geregelt. Er lässt sich aber aus dem Framework und aus Formulierungen in den einzelnen Standards ableiten.82Daraus folgt, dass assets und liabilities sowie expenses und income ein- zeln zu bilanzieren und zu bewerten sind.83Ausnahmen sind nur im Rahmen von Einzelstandards, beispielsweise Hedge-Accounting nach IAS 39 oder aufgrund von Wirtschaftlichkeitsüberlegungen bei Bewertungsvereinfachungsverfahren des Vorratsvermögens nach IAS 2, erlaubt.84Sie folgen keiner Systematik.85

2.2.2.2. Saldierungsverbot

Das Saldierungsverbot wird abgeleitet aus dem in § 243 Abs. 2 HGB verankerten Grundsatz der Klarheit und dem Gebot der Vollständigkeit gem. § 246 Abs. 1 S. 1 HGB und nicht aus dem Einzelbewertungsgrundsatz.86Es gilt da- bei für die Bilanz als auch die Gewinn- und Verlustrechnung.87Folglich dürfen Ver- mögensgegenstände nicht mit Schulden und Aufwendungen nicht mit Erträgen ver- rechnet werden.88Über § 5 Abs. 1 EStG erlangt das Saldierungsverbot auch Bedeu- tung für die Steuerbilanz.89

Das Verrechnungsverbot ist auch in den Regelungen der IAS vorgesehen. In IAS 1.32 ist bestimmt, dass ebenfalls Vermögenswerte mit Schulden sowie Aufwendungen mit Erträgen grundsätzlich nicht verrechnet werden dürfen.90Ausnahmen finden sich in einigen Standards, z. B. die Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten, Steueransprüchen und -schulden usw.91

2.3.Maßgeblichkeitsprinzip

In § 5 Abs. 1 EStG wird die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz geregelt.92Demnach ist für die steuerliche Gewinnermittlung die nach handelsrecht- lichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) erstellte Bilanz maßgeb- lich (materielle Maßgeblichkeit), soweit dem keine steuerrechtlichen Vorschriften entgegenstehen.93Die Maßgeblichkeit gilt dabei sowohl für Ansatz als auch Bewer- tung.94Gemäß der formellen Maßgeblichkeit (auch umgekehrten Maßgeblichkeit) sind steuerrechtliche Wahlrechte in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz auszuüben.95Daraus resultiert eine formale Vorverlagerung steuerbilanzieller Bilanzierungs- und Bewertungsentscheidungen in die Handelsbilanz. Dies kann dazu führen, dass in die Handelsbilanz nur steuerrechtlich zulässige aber den handelsrechtlichen GoB widersprechende Wertansätze gelangen.96 Darüber hinaus ergibt sich aus der Rechtsprechung des BFH, dass handelsrechtliche Aktivierungswahlrechte zu steuerlichen Aktivierungspflichten und handelsrechtliche Passivierungswahlrechte zu steuerlichen Passivierungsverboten führen.97Dies beruht auf der Vorstellung, steuerlich „den vollen Gewinn zu erfassen.“98So sollen Wahlrechte nicht den steuerlichen Gewinn schmälern können.

Aus den verschiedensten Gründen sowie aus rein fiskalischen Zwecken wird die zu- nehmende Durchbrechung der Maßgeblichkeit gerechtfertigt.99Zu einer solchen Durchbrechung kommt es immer dann, wenn den handelsrechtlichen Vorschriften steuerrechtliche Vorschriften vorgehen. Handelsrechtliche Ermessens- bzw. Manipu- lationsspielräume ermöglichen den Steuerpflichtigen, beispielsweise durch Unterbe- wertung von Aktiva und Erträgen sowie Überbewertungen von Passiva und Aufwen- dungen, ihre handelsrechtlichen Bilanzgewinne zu vermindern.100Eine an diesen Gewinnen anknüpfende Besteuerung würde der Besteuerung nach der Leistungsfä- higkeit nicht mehr entsprechen.101Daher sind im Steuerrecht eigenständige, vom Handelsrecht abweichende Regelungen kodifiziert.102Durch diese häufigen Durch- brechungen kann das ursprünglich zu Vereinfachungszwecken i. S. v. einer Einheits- bilanz angelegte Maßgeblichkeitsprinzip nicht mehr überzeugen.103Vor dem Hinter- grund der zunehmenden Internationalisierung der Rechnungslegung scheint es nur noch eine Frage der Zeit, bis eine vollständige Abkopplung des Steuerbilanzrechts vom Handelsrecht erfolgen wird.104

2.4.Begriff des Derivats

Der Begriff des Derivats ist in Deutschland nicht einheitlich definiert, weder gesetzlich noch im Schrifttum.105Zudem werden im allgemeinen Sprachgebrauch die Begriffe derivatives Finanzinstrument, Derivat und Finanzinstrument oft mit gleicher Bedeutung verwendet.106

So definieren § 2 Abs. 2 WpHG und § 1 Abs. 11 S. 4 KWG ein Derivat annähernd identisch. Demnach ist ein Derivat ein Termingeschäft, dessen Preis unmittelbar oder mittelbar von einem Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Waren oder Edelmetallen, Zinssätzen oder anderen Erträgen oder dem Preis von Devisen abhängt.107Dabei ist zu beachten, dass der Begriff des Termingeschäfts jedoch gesetzlich nicht definiert ist.

Nach IAS 39 ist ein Derivat ebenfalls ein Finanzinstrument, dessen Wert von einem ähnlichen Basiswert abhängt, wie auch nach § 2 Abs. 2 WpHG oder § 1 Abs. 11 S. 4 KWG. Allerdings dürfen für das Derivat keine oder nur unwesentli- che Anschaffungsauszahlungen erfolgen und es muss zu einem späteren Zeitpunkt beglichen werden.108

Im Entwurf des Gesetzes zur Verringerung steuerlicher Missbräuche und Umgehungen versteht der Gesetzgeber im Zusammenhang mit Bewertungseinheiten unter dem Begriff Finanzinstrument sowohl Wertpapiere, Forderungen, Verbindlichkeiten als auch derivative Produkte.109

Im Folgenden wird unter einem Derivat oder einem derivativen Finanzinstrument ein Vertrag zwischen zwei oder mehreren Parteien verstanden, dessen Wert von anderen Finanzinstrumenten, Referenzzinssätzen oder von anderen Basiswerten abhängt.110Die besondere Attraktivität von Derivaten besteht darin, dass sie nur einen geringen Kapitaleinsatz erfordern und durch sie eine genau gegenläufige Wertentwicklung zu einem (derivativen) Grundgeschäft möglich ist.111

3. Vergleich von Bewertungseinheiten nach deutschem Steuerrecht und IAS/

3.1.Vergleich von Umfang und Art des Hedge-Accountings

3.1.1. Umfang des Hedge-Accountings

3.1.1.1. Mikro-Hedge

Ein Mikro-Hedge ist die Absicherung einer einzelnen, genau definierten Bilanzposi- tion gegen das Risiko von Marktwert- bzw. Zahlungsstromänderungen.112Ziel der Absicherung ist es, die Risiken auszuschalten oder zumindest zu verringern.113Die Absicherung erfolgt durch die Verknüpfung des Grundgeschäftes mit einem Siche- rungsgeschäft, das in Bezug auf die Chancen und Risiken kongruent ist, aber eine genau entgegengesetzte Wertentwicklung aufweist.114Ferner muss eine Betrags- und Fristenkongruenz vorliegen.115Die Bildung von Mikro-Hedges ist nach deutschem Handelsrecht zulässig und geboten und wird als allgemeingültiger Grundsatz ord- nungsgemäßer Buchführung angesehen.116

IAS 39 orientiert sich ebenfalls stark an der Verknüpfung von einem einzelnen Grundgeschäft mit einem einzelnen Sicherungsgeschäft.117Diese Art der Absiche- rung gegen Risiken stößt in der Praxis aber schnell an ihre Grenzen, da dort Risiken nicht mehr einzeln, sondern i. d. R. in aggregierter Form abgesichert werden, z. B. durch Makro- oder Portfolio-Hedges.118Zudem sind diese Arten von Absicherungen kostengünstiger119und die Anwendungsvoraussetzungen weniger restriktiv.120

Die Definition des Begriffs „Mikro-Hedge“ ist zwischen HGB und IAS etwa deckungsgleich. So sind die Voraussetzungen im Kern nahezu identisch bzw. es bestehen keine unüberbrückbaren Widersprüche. Unterschiede bestehen lediglich bei den Bewertungsmethoden.121

3.1.1.2. Makro-Hedge

Unter einem Makro-Hedge122wird die Absicherung gegen das aggregierte Wertände- rungsrisiko einer Vielzahl von Bilanz- und Geschäftspositionen verstanden, deren Wertänderung von denselben Risikofaktoren (z. B. Zins-, Preis- oder Wechselkurs- änderungen) abhängen.123 Dabei wird die „risikokompensierende Wirkung der Grundgeschäfte untereinander genutzt“124und nur das verbleibende Rest- oder Netto- risiko durch ein geeignetes Sicherungsgeschäft abgesichert.125Eine einzelne Zuord- nung von Grund- und Sicherungsgeschäften ist nicht mehr möglich oder erwünscht, da die Gesamtposition ständig Änderungen unterliegt und dies zu einer falschen Dar- stellung der Risiken im Jahresabschluss führen würde.126Daher ist auch die Effekti- vität der Absicherung im Sinne eines „hedge and watch“ ständig zu überprüfen und anzupassen.127

Die handelsrechtliche Zulässigkeit von Makro-Bewertungseinheiten ist noch umstritten, wird aber zumeist abgelehnt.128Obwohl noch keine allgemein anerkannten Grundsätze zu deren Bilanzierung existieren, werden sie dennoch in der Praxis zumindest bei Kreditinstituten gebildet.129

Für die Bewertung nach HGB stehen sowohl die Festbewertung, als auch die einge- schränkte Marktbewertung zur Verfügung. Aufgrund der Voraussetzungen für die Festbewertung, vor allem der nahezu vollständigen Kompensation der Wertschwan- kungen, kommt i. d. R. nur die eingeschränkte Marktbewertungsmethode zur An- wendung.130 IAS 39 lässt die Absicherung einer Nettorisikoposition im Sinne eines Makro-Hedge nicht zu, sondern verlangt die eindeutige Zuordnung des Sicherungsinstruments zu einem Grundgeschäft.131Begründet wird dies mit „der Notwendigkeit, die Effektivität des Sicherungszusammenhangs“132zu messen. Hingegen ist die Zuordnung nur eines Teils eines Grundgeschäftes zulässig.133

3.1.1.3. Portfolio-Hedge

Unter einem Portfolio-Hedge versteht man nach der herrschenden Meinung im deutschen Handelsrecht die kompensatorische Bewertung von in Portfolien zusammengefassten Finanzinstrumenten.134Dabei handelt es sich i. d. R. um die Handelsbestände von Kreditinstituten.135Allerdings kommen Portfolio-Hedges auch bei Nichtbanken zum Einsatz, sofern diese Unternehmen „auf dieselbe Art und Weise und in entsprechendem Umfang ‚handeln.’“136

Die Bildung der Portfolien erfolgt i. d. R. entweder nach Produktarten oder Risikofaktoren. Einheitliche, allgemein anerkannte Kriterien haben sich in der Literatur jedoch noch nicht herausgebildet.137

Das Zusammenfassen der Geschäfte und ihre gemeinsame Bewertung werden nicht mit der Absicherung gegen Risiken begründet. Das Ziel dieser Vielzahl von Geschäf- ten ist der Handel und die Erzielung von Gewinnen.138Dabei werden i. d. R. täglich große Mengen von Positionen neu in das Handelsportfolio aufgenommen, während andere das Portfolio verlassen.139Dennoch werden die im Handel eingegangenen Positionen gegen Risiken abgesichert.140Durch die sich regelmäßig ändernden Port- folien muss jedoch das Sicherungsvolumen ständig angepasst werden.141Die Siche- rungsmaßnahmen beschränken sich dabei jeweils auf ein Portfolio bestehend aus einer Mehrzahl von gleichartigen Grundgeschäften durch ein oder mehrere Siche- rungsinstrumente.142„Ein eventuell noch verbleibendes Nettorisiko wird anderweitig abgesichert.“143Die Bewertung eines Portfolio-Hedges erfolgt dann anhand der eingeschränkten Marktbewertung.144

Im Unterschied zum Mikro-Hedge wird bei einem Portfolio-Hedge die Dokumenta- tion des Absicherungszwecks nicht verlangt, sondern Grund- und Sicherungsgeschäft „stehen qua Absicherungsvermutung in einem ‚gewollten wirtschaftlichen Zusam- menhang.’“145 Nach IAS 39 ist es möglich, gleichartige Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten zu einem Portfolio zusammenzufassen und gemeinsam abzusichern, sofern die zum Portfolio zugehörigen Werte dieselben Risikocharakteristika aufweisen.146Dabei müssen Wertänderungen des Fair-Values des Portfolios annähernd anteilig auf die einzelnen Positionen des Portfolios entfallen.147So ist es nicht möglich ein Aktien- portfolio mit einem Indexkontrakt abzusichern, da die Wertänderung des Portfolios nicht annähernd proportional auf die einzelnen Aktien entfällt.148Der Begriff „Port- folio“ ist in IAS 39 für das Hedging folglich wesentlich enger gefasst als derzeit nach dem Meinungsstand im Schrifttum für das HGB.149Dennoch ist es seit der Überar- beitung von IAS 39 (rev. 2004) möglich, bei Vorliegen bestimmter Bedingungen Zinsrisiken auf Portfoliobasis abzusichern.150

3.1.1.4. Zwischenfazit

Während im HGB keine Definitionen für den Umfang des Sicherungszusammen- hangs zu finden sind, haben sich in der Literatur Definitionen entwickelt, die relativ deckungsgleich sind mit dem Sicherungsumfang nach IAS 39. Unterschieden werden Mikro-Hedge, die Absicherung eines einzelnen Grundgeschäft durch ein einzelnes Sicherungsgeschäft, Makro-Hedge, die Absicherung einer Nettoposition durch ein oder mehrere Sicherungsgeschäfte, und der Portfolio-Hedge, die Absicherung der Handelsbestände bei Kreditinstituten. Sowohl nach IAS als auch nach HGB ist nur der Mikro-Hedge zulässig. Während die Nettoabsicherung (Makro-Hedge) weitest- gehend in beiden Systemen abgelehnt wird151, wird sie ebenso wie die beschränkt zugelassene Portfolioabsicherung in der Praxis dennoch angewendet.

3.1.2. Art des abzusichernden Risikos

IAS 39 unterscheidet zwischen drei Arten von Sicherungsbeziehungen. Das zur Unterscheidung herangezogene Kriterium ist die Art des zu sichernden Risikos. Demzufolge ist es vor der Zuordnung eines Hedges zu einer dieser Formen festzustellen, um welches Risikos es sich handelt.152Dabei stellen der Fair-Value-Hedge und der Cashflow-Hedge die Grundmodelle dar.153

Das deutsche Handelsrecht hingegen kennt zwar die begriffliche Abgrenzung zwischen Marktwert- und Zahlungsstromänderung154, nimmt aber eine derartige Abgrenzung nach der Art des abzusichernden Risikos bei Bewertungseinheiten nicht vor. So existieren keine besonderen Bewertungs- und Bilanzierungsgrundsätze. Es gelten grundsätzlich das Anschaffungskostenprinzip, hergeleitet aus dem Realisationsprinzip, und der Grundsatz der Einzelbewertung.155

3.1.2.1. Fair-Value-Hedge

Ein Fair-Value-Hedge ist nach IAS 39 die Absicherung von bestehenden Positionen der Aktiv- und Passivseite der Bilanz gegen risikoinduzierte Veränderungen des Marktwertes bzw. des beizulegenden Zeitwertes (Fair-Value).156Aufgabe des Fair- Value-Hedge ist es, die im Idealfall perfekt negativ korrelierten Wertänderungen aus Grund- und Sicherungsgeschäften (z. B. Währungsterminkontrakte zur Sicherung bestehender Fremdwährungsposten) jeweils in der Periode in der Gewinn- und Ver- lustrechnung zu erfassen, in der sie auch entstehen. Somit wird eine gleichmäßig und periodengerechte kompensatorische Wirkung der gegenläufigen Wertänderungen in Bezug auf das gesicherte Risiko erreicht.157

3.1.2.2. Cashflow-Hedge

Cashflow-Hedges sollen Grundgeschäfte gegen Risiken aus zukünftigen Zahlungs- stromänderungen bzw. -schwankungen absichern. Die Schwankungen sind auf be- stimmte Risiken der Grundgeschäfte zurückzuführen und können Auswirkungen auf das Periodenergebnis haben.158Dabei können die Risiken aus bereits bilanzierten Vermögenswerten und Schulden, nicht bilanzierten oder erwarteten, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit159eintretenden Geschäften (forecasted transactions), nicht bilan- zierten schwebenden Geschäften (festen Verpflichtungen - unrecognized firm com- mitments), wie bereits abgeschlossenen Verträgen über den Kauf oder Verkauf von Vermögensgegenständen, resultieren.160

Beispiel: Absicherung des Gegenwerts einer in einem Jahr mit Sicherheit anfallenden Zahlung in Auslandswährung durch einen auf den gleichen Zahlungsstichtag lauten- den Terminkauf der Auslandswährung in gleicher Höhe zum aktuellen Kurs.161

3.1.2.3. Hedge of a net investment in a foreign operation

Bei einem hedge of a net investment in a foreign operation162dient das Sicherungs- geschäft der Absicherung des Anteils am Reinvermögen einer im Ausland belegenen, wirtschaftlich selbstständigen Teileinheit (z. B. ein Tochterunternehmen, assoziiertes Unternehmen, Joint Venture oder aber auch einer ausländischen Geschäftsniederlas- sung) gegen das Risiko von Wechselkursschwankungen.163Dabei wird die Beteili- gung/ Nettoinvestition als ganzes abgesichert und nicht etwa die einzelnen Vermö- genswerte und Schulden.

IAS 39 spricht beim hedge of a net investment in a foreign operation von einem ge- sonderten Sicherungsinstrument. Dabei ist er keine eigenständige Hedge-Accounting Methode, sondern lediglich eine spezielle Ausprägung des Cashflow-Hedge und wurde ursprünglich in IAS 21 geregelt. Streng genommen handelt es sich nur um einen Währungshedge.164Daher wird im Folgenden nicht weiter auf diese Methode eingegangen.

3.1.2.4. Zwischenfazit

Es bleibt festzuhalten, dass das HGB keine Unterscheidung nach der Art des abzusichernden Risikos kennt, sehr wohl aber die IAS/ IFRS. Diese unterscheiden zwischen zwei Grundmodellen: Dem Fair-Value-Hedge und dem Cashflow-Hedge. Ersterer sichert ein Grundgeschäft gegen das Risiko von Marktwertveränderungen ab, während der Cashflow-Hedge gegen das Risiko von Schwankungen zukünftiger erwarteter Zahlungsströme absichern soll.

3.2.Vergleich der Voraussetzungen für Hedging

Weder im deutschen Handelsrecht noch im Steuerrecht finden sich Paragraphen, welche die Bildung von Bewertungseinheiten respektive Hedging regeln. Da in der Literatur hingegen teilweise recht breit gefächerte Anforderungen entwickelt wurden, sollen hier im Vergleich nur die wichtigsten herausgearbeitet werden, die so oder ähnlich auch in IAS 39 enthalten sind. In erster Linie sind dies Anforderungen an Effektivität und Dokumentation.165

3.2.1. Anforderungen an das Grundgeschäft

Die Anforderungen an das Grundgeschäft sind nach HGB und IAS überwiegend deckungsgleich. So muss nach beiden Rechnungslegungssystemen ein Grundgeschäft vorliegen, für das ein konkreter Absicherungsbedarf besteht und das Wertschwankungen resultierend aus einem Marktrisiko (Zins-, Aktien- oder Währungsrisiken) unterliegt.166Dieses Risiko muss zudem genau quantifizierbar sein.167Die Absicherung des allgemeinen Unternehmensrisikos ist daher nicht zulässig.168

Als Grundgeschäft kommen damit in erster Linie nur einzelne, eindeutig differen- zierbare und bereits in der Bilanz ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden in Frage169, die auch verlässlich bewertbar sind.170

Unterschiede ergeben sich bereits aus dem Umfang des Grundgeschäfts, der Abgrenzung in Mikro-, Makro- und Portfolio-Hedge.171

Daneben sind in begrenztem Umfang außerbilanzielle Positionen, wie schwebende Geschäfte oder nicht bilanzierte feste Verpflichtungen oder erwartete zukünftige Transaktionen nach IAS auch als Grundgeschäft zulässig, wenn diese mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind und sich auf das Ergebnis des Unternehmens auswirken.172Nach der herrschenden Meinung ist dies jedoch nicht mit den handelsrechtlichen GoB vereinbar, da ein bilanziertes Grundgeschäft vorausgesetzt wird und das Eintreten der antizipierten Geschäfte nicht sicher ist.173

Darüber hinaus sind in IAS 39 noch weitere Bedingungen, Ausnahmen und Rück- ausnahmen enthalten, denen keine entsprechenden vergleichbaren deutschen Rege- lungen gegenüberstehen. So kann das Grundgeschäft auch eine Netto-Investition in eine wirtschaftlich selbstständige ausländische Teileinheit sein.174Finanzinstrumen- te, die bis zur Endfälligkeit gehalten werden, können nur gegen Währungs- und Kre- ditrisiken, nicht aber gegen Zinsrisiken abgesichert werden, da bei diesen kein Zins- risiko vorliegt.175Außerdem sind als Grundgeschäfte nur Geschäfte mit unterneh- mensexternen Dritten zulässig, da bei einer Konsolidierung die Sicherungsgeschäfte sonst eliminiert würden.176

[...]


1Vgl. Scharpf, Finanzinstrumente, BFuP 1995, S. 167.

2Vgl. Herzig/ Breckheimer, Bewertungseinheiten, DB 2006, S. 1451.

3Vgl. Europäische Union, IAS-Verordnung vom 19.07.2002, ABl. EG Nr. L 243/1.

4Vgl. Herzig/ Gellrich, Harmonisierung, IStR 2006, S. 757; Herzig, IAS, WPg 2005, S. 211.

5Vgl. BGBl. I 2006, S. 1095; BR-Drucks. 199/06; BT-Drucks. 16/634; BT-Drucks. 16/749.

6IAS 39 wurde von der EU-Kommission nur in modifizierter Form übernommen. Die Änderungen haben auch Auswirkung auf die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften; s. dazu Thiele, IAS 39, DStR 2004, S. 2162; Becker, IAS 39, DK 2005, S. 291 ff.

7Für eine Überblick über das Komitologieverfahren s. Becker, IAS 39, DK 2005, S. 288 ff.; Inwinkl/ Schüle, Wandel, RIW 2006, S. 807 ff.

8Vgl. Wiedemann in: Ballwieser et al., FS Moxter, S. 455 ff.

9Vgl. Herzig/ Breckheimer, Bewertungseinheiten, DB 2006, S. 1453.

10Vgl. Flintrop in: Bohl/ Riese/ Schlüter, BeckIFRS, § 18 Rz. 51; Göttgens, Accounting, BFuP 1995, S. 147 ff.

11Vgl. Schick/ Indenkämper, Entwurf, BB 2006, S. 652; Warnke, Eindämmung, EStB 2006, S. 220.

12Vgl. Coenenberg, Jahresabschluss, S. 12; Kirsch, Perspektiven, DStR 2006, S. 1199; BT-Drucks. 15/3419, S. 23 f.; Ammann/ Müller, IFRS, S. 68.

13Vgl. Lüdenbach/ Hoffmann in: Lüdenbach/ Hoffmann, § 1 Rz. 10; Baetge/ Kirsch/ Thiele, Bilanzen, S. 91 ff.

14Vgl. Baetge/ Kirsch/ Thiele, Bilanzen, S. 138.

15Vgl. Wollmert/ Achleitner, IAS, WPg 1997, S. 213; Ammann/ Müller, IFRS, S. 68.; Pellens/ Füllbier/ Gassen, Rechnungslegung, S. 106; Kirsch, Perspektiven, DStR 2006, S. 1200; Herzig, IAS, S. 35 f.; Arbeitskreis Bilanzrecht der Hochschullehrer Rechtswissenschaft, Fortentwicklung, BB 2002, S. 2373; Lüdenbach/ Hoffmann in: Lüdenbach/ Hoffmann, § 1Rz. 5.

16Vgl. Arbeitskreis Bilanzrecht der Hochschullehrer Rechtswissenschaft, Fortentwicklung, BB 2002, S. 2373; Füllbier, Systemtauglichkeit, StuW 2006, S. 228; Oestreicher/ Spengel,

17Anwendung, RIW 2001, S. 892; Herzig, IAS, S. 35 f.; Kirsch, Perspektiven, DStR 2006, S. 1199. Vgl. Kirsch, Perspektiven, DStR 2006, S. 1199; Oestreicher/ Spengel, Anwendung, RIW 2001, S. 892; Herzig, IAS, S. 36; Lüdenbach/ Hoffmann in: Lüdenbach/ Hoffmann, § 1 Rz. 15.

18Vgl. Füllbier, Systemtauglichkeit, StuW 2006, S. 228; Arbeitskreis Bilanzrecht der Hochschullehrer Rechtswissenschaft, Fortentwicklung, BB 2002, S. 2373; Herzig, IAS, S. 35 f.

19Vgl. Spengel, Ausgangspunkt, DB 2006, S. 687; a.A. Arbeitskreis Bilanzrecht der Hochschullehrer Rechtswissenschaft, Fortentwicklung, BB 2002, S. 2379.

20Vgl. Spengel, Ausgangspunkt, DB 2006, S. 687.

21Vgl. Spengel, Ausgangspunkt, DB 2006, S. 687; Kirsch, Perspektiven, DStR 2006, S. 1199; Wollmert/ Achleitner, IAS, WPg 1997, S. 246.

22Vgl. Hey in: Tipke/ Lang, Steuerrecht, § 17 Rz. 67.

23Vgl. Hey in: Tipke/ Lang, Steuerrecht, § 17 Rz. 67; Leffson, GoB, S. 465; Krumnow et al., Kreditinstitute, S. 387; Schreiber, IAS, DStR 2005, S. 1352.

24Vgl. Hey in: Tipke/ Lang, Steuerrecht, § 17 Rz. 67; Coenenberg, Jahresabschluss, S. 45; Leffson, GoB, S. 467; Krumnow et al., Kreditinstitute, S. 387.

25Vgl. Coenenberg, Jahresabschluss, S. 45; Leffson, GoB, S. 466.

26Vgl. Hey in: Tipke/ Lang, Steuerrecht, § 17 Rz. 67; Ruhnke, Rechnungslegung, S. 210.

27Vgl. Coenenberg, Jahresabschluss, S. 45 f.; Krumnow et al., Kreditinstitute, S. 387.

28Vgl. Leffson, GoB, S. 84 ff.; Baetge/ Kirsch/ Thiele, Bilanzen, S. 138.

29Vgl. Baetge/ Ziesemer in: Baetge/ Kirsch/ Thiele, Bilanzrecht, § 252 Rz. 192 f.

30Vgl. Baetge/ Ziesemer in: Baetge/ Kirsch/ Thiele, Bilanzrecht, § 252 Rz. 192 f.; Leffson, GoB, S. 466.

31Vgl. Baetge/ Kirsch/ Thiele, Bilanzen, S. 138; Krumnow et al., Kreditinstitute, S. 387.

32Vgl. Baetge/ Kirsch/ Thiele, Bilanzen, S. 138; Coenenberg, Jahresabschluss, S. 46.

33Vgl. Baetge/ Kirsch/ Thiele, Bilanzen, S. 138; Krumnow et al., Kreditinstitute, S. 387.

34Vgl. Coenenberg, Jahresabschluss, S. 46.

35Vgl. Baetge/ Kirsch/ Thiele, Bilanzen, S. 139.

36Vgl. Hey in: Tipke/ Lang, Steuerrecht, § 17 Rz. 67; Baetge/ Kirsch/ Thiele, Bilanzen, S. 139.

37Vgl. Krumnow et al., Kreditinstitute, S. 387.

38Krumnow et al., Kreditinstitute, S. 388.

39Vgl. Winkeljohann/ Geißler in: Budde et al., BeckBilKom, § 252 Rz. 30.

40Vgl. Pellens/ Füllbier/ Gassen, Rechnungslegung, S. 110; Herzig, IAS, S. 5; Krumnow et al., Kreditinstitute, S. 392; Ruhnke, Rechnungslegung, S. 230; Schreiber, IAS, DStR 2005, S. 1352; Lüdenbach/ Hoffmann in: Lüdenbach/ Hoffmann, §1 Rz. 18; Ammann/ Müller, IFRS, S. 74.

41Vgl. Schreiber, IAS, DStR 2005, S. 1352.

42Vgl. Ruhnke, Rechnungslegung, S. 229; Winkeljohann/ Geißler in: Budde et al., BeckBilKom, § 252 Rz. 84.

43Vgl. Ruhnke, Rechnungslegung, S. 229, Krumnow et al., Kreditinstitute, S. 387.

44Framework 37; Ruhnke, Rechnungslegung, S. 229.

45Vgl. Heuser/ Theile, IAS, Rz. 129.

46Vgl. Arbeitskreis Bilanzrecht der Hochschullehrer Rechtswissenschaft, Fortentwicklung, BB 2002, S. 2375; Baetge/ Kirsch/ Thiele, Bilanzen, S. 138 (Überlegungen analog für IAS).

47Vgl. Ruhnke Rechnungslegung, S. 230; Krumnow et al., Kreditinstitute, S. 393; Ammann/ Müller, IFRS, S. 75.

48Vgl. Moxter, Realisationsprinzip, BB 1984, S. 1780 ff.; Leffson, GoB, S. 251.

49Vgl. Kirch, Perspektiven, DStR 2006, S. 1199; Coenenberg, Jahresabschluss, S. 41.

50Vgl. Kirch, Perspektiven, DStR 2006, S. 1199; Coenenberg, Jahresabschluss, S. 41.

51Vgl. Leffson, GoB, S. 251; Coenenberg, Jahresabschluss, S. 41.

52Vgl. Leffson, GoB, S. 251; Moxter, Realisationsprinzip, BB 1984, S. 1783.

53Vgl. Hey in: Tipke/ Lang, Steuerrecht, § 17 Rz. 68 ff.

54Vgl. Herzig, IAS, S. 45; Leffson, GoB, S. 299 ff.

55Vgl. Ballwieser in: Schmidt et al., MüKo, § 252 Rz. 73.

57Vgl. Ballwieser in: Schmidt et al., MüKo, § 252 Rz. 84; Leffson, GoB, S. 301.

58Vgl. Kirsch, Perspektiven, DStR 2006, S. 1199.

59Vgl. IAS 18; Pellens/ Füllbier/ Gassen, Rechnungslegung, S. 157.

60Vgl. Herzig, IAS, S. 46; Schreiber, IAS, DStR 2005, S. 1353.

61Vgl. A/D/S, Abschnitt 1 Rz. 47.

62Vgl. Krumnow et al., Kreditinstitute, S. 394; Wollmert/ Achleitner, IAS, WPg 1997, S. 246; Schreiber, IAS, DStR 2005, S. 1352.

63Vgl. Krumnow et al., Kreditinstitute, S. 394; Wollmert/ Achleitner, IAS, WPg 1997, S. 246; Herzig, IAS, S. 45; Schreiber, IAS, DStR 2005, S. 1352.

64Vgl. Coenenberg, Jahresabschluss, S. 43.

65Vgl. Ruhnke, Rechnungslegung, S. 211; Hey in: Tipke/ Lang, Steuerrecht, § 17 Rz. 69.

66Vgl. Baetge/ Kirsch/ Thiele, Bilanzen, S. 135 f.; Krumnow et al., Kreditinstitute, S. 390.

67Vgl. Krumnow et al., Kreditinstitute, S. 390.

68Vgl. Baetge/ Ziesemer in: Baetge et al., Bilanzrecht, § 252 Rz. 162.

69Vgl. ebenda.

70Vgl. Winkeljohann/ Geißler in: Budde et al., BeckBilKom, § 252 Rz. 40.

71Vgl. Krumnow et al., Kreditinstitute, S. 394.

72Vgl. Herzig, IAS, S. 52; Herzig/ Lochmann, Rückwirkung, ZfB-SI 2006, S. 151.

73Vgl. Lüdenbach/ Hoffmann in: Lüdenbach/ Hoffmann, § 1 Rz. 22 f.

74Vgl. Baetge/ Kirsch/ Thiele, Bilanzen, S. 127.

75Vgl. Selchert in: Küting/ Weber, Rechnungslegung, § 252 Rz. 65.

76Vgl. Baetge/ Ziesemer in: Baetge/ Kirsch/ Thiele, Bilanzrecht, § 252 Rz. 114.

77Vgl. Winkeljohann/ Geißler in: Budde et al., BeckBilKom, § 252 Rz. 22.

78Vgl. Baetge/ Ziesemer in: Baetge/ Kirsch/ Thiele, Bilanzrecht, § 252 Rz. 115.

79Vgl. ebenda.

80Vgl. Baetge/ Ziesemer in: Baetge/ Kirsch/ Thiele, Bilanzrecht, § 252 Rz. 117.

81Vgl. Winkeljohann/ Geißler in: Budde et al., BeckBilKom, § 252 Rz. 22.

82Vgl. Achleitner et al. in: Rechnungslegung nach IFRS, Teil A Kapitel III Tz. 105; Herzig, IAS, S. 55; Krumnow et al., Kreditinstitute, S. 413; A/D/S, Abschnitt 1 Rz. 256; Heuser/ Theile, IAS, Rz. 168 ff.; Buchholz/ Weis, Maßgeblichkeit, DStR 2002, S. 515.

83Vgl. Achleitner et al. in: Rechnungslegung nach IAS, Teil A Kapitel III Tz. 105.

84Vgl. Herzig, IAS, S. 55 f.; Krumnow et al., Kreditinstitute, S. 413; Pellens/ Füllbier/ Gassen, Rechnungslegung, S. 362; A/D/S, Abschnitt 1 Rz. 256.

85Vgl. Heuser/ Theile, IAS, Rz. 169.

86Vgl. Baetge/ Ziesemer in: Baetge/ Kirsch/ Thiele, Bilanzrecht, § 252 Rz. 118.

87Vgl. Thiele in: Baetge/ Kirsch/ Thiele, Bilanzrecht, § 246 Rz. 271 f.

88Vgl. Thiele in: Baetge/ Kirsch/ Thiele, Bilanzrecht, § 246 Rz. 271 f.; Coenenberg, Jahresabschluss, S. 40.

89Vgl. Winkeljohann/ Geißler in: Budde et al., BeckBilKom, § 246 Rz. 125.

90Vgl. Thiele in: Baetge/ Kirsch/ Thiele, Bilanzrecht, § 246 Rz. 611.

91Vgl. Thiele in: Baetge/ Kirsch/ Thiele, Bilanzrecht, § 246 Rz. 612; Lüdenbach in: Lüdenbach/ Hoffmann, § 2 Rz. 13 ff.

92Vgl. Stobbe in: H/H/R, § 5 EStG Rz. 61.

93Vgl. Coenenberg, Jahresabschluss, S. 17; Baetge/ Kirsch/ Thiele, Bilanzen, S. 178; Thiele/ Stellbrink/ Ziesemer in: Baetge/ Kirsch/ Thiele, Bilanzrecht, Einführung Rz. 124; Hey in: Tipke/ Lang, Steuerrecht, § 17 Rz. 40 ff.; Schiffers in: Korn, § 5 EStG Rz. 2.

94Vgl. Schiffers in: Korn, § 5 EStG Rz. 2; Baetge/ Kirsch/ Thiele, Bilanzen, S. 190; Mayer in: Schön, Maßgeblichkeit, S. 169.

95Vgl. Baetge/ Kirsch/ Thiele, Bilanzen, S. 180; Hey in: Tipke/ Lang, Steuerrecht, § 17 Rz. 41.

96Vgl. Herzig in: Küting/ Weber, Rechnungslegung, Kapitel 3 Rz. 44; Stobbe in: H/H/R, § 5 EStG Rz. 62 f.; Mayer in: Schön, Maßgeblichkeit, S. 174.

97Vgl. BFH-Urteil vom 03.02.1969, GrS 2/68, BStBl. II 1969, S. 293; bestätigt durch BFH-Urteil vom 21.10.1993, IV R 87/92, BStBl. II 1994, S. 178.

98Vgl. BFH-Urteil vom 03.02.1969, GrS 2/68, BStBl. II 1969, S. 293.

99Vgl. Hennrichs, Maßgeblichkeit, StuW 1999, S. 151 f.

100 Vgl. Leffson, GoB, S. 84 ff.; Coenenberg, Jahresabschluss, S. 17.101 Vgl. Schiffers in: Korn, § 5 EStG Rz. 5, 89 f.

102 Vgl. Schiffers in: Korn, § 5 EStG Rz. 4.

103 Vgl. Mayer in: Schön, Maßgeblichkeit, S. 196; Hennrichs, Maßgeblichkeit, StuW 1999, S. 151 f.104 Vgl. Schön, Maßgeblichkeit, S. 6.

105 Vgl. Serrano, Finanzinstrumente, PdR, Gruppe 6, S. 300. 106 Vgl. Serrano, Finanzinstrumente, PdR, Gruppe 6, S. 301. 107 Vgl. Scharpf, Finanzinstrumente, BFuP 1995, S. 166.

108 Vgl. Bellavite-Hövermann/ Barckow in: Baetge et al., Rechnungslegung, Teil B IAS 39 Rz. 32.109 Vgl. BT-Drucks. 15/5605, S. 8.

110 Vgl. Padberg/ Padberg, Zinsfutures, NWB 2006, S. 2991; Göttgens, Accounting, BFuP 1995,

S. 146; Scharpf, Finanzinstrumente, BFuP 1995, S. 166.

111 Vgl. Patek, Sicherungszusammenhänge, FR 2006, S. 715. 12

112 Vgl. Arbeitskreis „Externe Unternehmensrechnung“ der Schmalenbach-Gesellschaft,

Finanzinstrumente, DB 1997, S. 638; Patek, Sicherungszusammenhänge, FR 2006, S. 715; Ruhnke, Rechnungslegung, S. 508; Anstett/ Husmann, Bildung, BB 1998, S. 1528; Scharpf, Finanzinstrumente, BFuP 1995, S. 199.

113 Vgl. Patek, Sicherungszusammenhänge, FR 2006, S. 715.

114 Vgl. Grützner, Bewertungseinheiten, StuB 2006, S. 334; Dietrich, Bewertungseinheit, S.14. f.115 Vgl. Wagner, Steuerbilanz, INF 2006, S. 540; Warnke, EStB 2006, Eindämmung, S. 219; Grützner, Bewertungseinheiten, StuB 2006, S. 334; IDW, IDW, WP-Handbuch, Kapitel E Rz. 54; a.A. Arbeitskreis „Externe Unternehmensrechnung“ der Schmalenbach-Gesellschaft, Finanzinstrumente, DB 1997, S. 639.

116 Vgl. Schick/ Indenkämper, Entwurf, BB 2006, S. 653; Bieg, Bilanzierung, StB 2002, S. 474.117 Vgl. Coenenberg, Jahresabschluss, S. 274.

118 Vgl. Wotschofsky/ Thomas, Bilanzierung, BBK 2002, S. 1130; Glaum, Bilanzierung, DB 1997,

S. 1627; Löw, Sicherungsgeschäfte, WPg 2004, S. 1112.

119 Vgl. Bieg, Bilanzierung, StB 2002, S. 474.

120 Vgl. Bertsch/ Kärcher in: Eller et al., Derivate, S.560.

121 Siehe dazu auch Kapitel 3.2.6. „Zwischenfazit“ sowie Kapitel 3.3.3. „Vergleich der Methoden“. 13

122 Die Begriffe Makro-Hedge und Portfolio-Hedge werden in: der Literatur nicht einheitlich

definiert. Vgl. dazu Brackert/ Prahl/ Naumann, Verfahren, WPg 1995, S. 552; Steiner/ Tebroke/ Wallmeier, Finanzderivate, WPg 1995, S. 538. Im Folgenden wird der Definition von Brackert/ Prahl/ Naumann gefolgt.

123 Vgl. Patek, Sicherungszusammenhänge, FR 2006, S. 715; Grützner, Bewertungseinheiten, StuB 2006, S. 334; Bieg, Bilanzierung, StB 2002, S. 474.

124 Ruhnke, Rechnungslegung, S. 508.

125 Vgl. Arbeitskreis „Externe Unternehmensrechnung“ der Schmalenbach-Gesellschaft, Finanzinstrumente, DB 1997, S. 638; Bieg, Bilanzierung, StB 2002, S. 474; Tönnies/ Schiersmann, Bewertungseinheiten, DStR 1997, S. 756.

126 Vgl. Arbeitskreis „Externe Unternehmensrechnung“ der Schmalenbach-Gesellschaft,

Finanzinstrumente, DB 1997, S. 638; Anstett/ Husmann, Bildung, BB 1998, S.1529; Bertsch/

Kärcher in: Eller et al., Derivate, S.560; Steiner/ Tebroke/ Wallmeier/ Finanzderivate, WPg 1995,

S. 538; Scharpf, Finanzinstrumente, BFuP 1995, S. 201; Ordelheide, Marktbewertung, BFuP 1998, S. 607.

127 Vgl. Steiner/ Tebroke/ Wallmeier/ Finanzderivate, WPg 1995, S. 552; Bieg, Bilanzierung, StB 2002, S. 475.

128 Vgl. IDW, WP-Handbuch, Kapitel E Rz. 54; Herzig/ Mauritz, Bilanzrecht, WPg 1997, S. 153; Scharpf, Finanzinstrumente, BFuP 1995, S. 202; Glaum, Bilanzierung, DB 1997, S. 1627.129 Vgl. IDW, WP-Handbuch, Kapitel E Rz. 54; Bieg, Bilanzierung, StB 2002, S. 474 f.; Glaum, Bilanzierung, DB 1997, S. 1627.

130 Vgl. Bieg, Bilanzierung, StB 2002, S. 475; siehe dazu auch Kapitel 3.3.1. „Methoden nach deutschem Steuerrecht“

131 Vgl. Kehm/ Lüdenbach in: Lüdenbach/ Hoffmann, § 28 Rz. 191.

132 Ebenda.

133 Vgl. Coenenberg, Jahresabschluss, S. 274; siehe dazu auch Anhang 2.134 Vgl. Scharpf/ Luz, Aufsicht, S. 323.

135 Vgl. Patek, Sicherungszusammenhänge, FR 2006, S. 715; Schwitters/ Bogajewskaja in: Castan et al., BeckHdR, B730 Rz. 131; Anstett/ Husmann, Bildung, BB 1998, S. 1530. 136 Scharpf/ Luz, Aufsicht, S. 322; gl. A. Wotschofsky/ Thomas, Bilanzierung, BBK 2002, S. 1130.137 Vgl. Scharpf/ Luz, Aufsicht, S. 317; Wotschofsky/ Thomas, Bilanzierung, BBK 2002, S. 1130.138 Vgl. Scharpf/ Luz, Aufsicht, S. 313.

139 Vgl. Patek, Sicherungszusammenhänge, FR 2006, S. 715.

140 Vgl. Anstett/ Husmann, Bildung, BB 1998, S. 1530; Schwitters/ Bogajewskaja in: Castan et al.,

BeckHdR, B730 Rz. 131; Scharpf/ Luz, Aufsicht, S. 313; Steiner/ Tebroke/ Wallmeier, Konzepte, WPg 1995, S. 539.

141 Vgl. Patek, Sicherungszusammenhänge, FR 2006, S. 715. 15

142 Vgl. Grützner, Bewertungseinheiten, StuB 2006, S. 334; Ruhnke, Rechnungslegung, S. 508.143 Wotschofsky/ Thomas, Bilanzierung, BBK 2002, S. 1130.

144 Vgl. Scharpf/ Luz, Aufsicht, S. 323 f.

145 Vgl. Prahl/ Naumann, Bilanzierung, WPg 1991, S. 735; Scharpf/ Luz, Aufsicht, S. 315; Selling, Bewertung, IWB 1999, S. 191; FG Hessen, 24.11.1982, IV 359/79, EFG 1983, S. 337 f. 146 Vgl. Kuhn/ Scharpf, IAS 39, S. 276; Scharpf/ Luz, Aufsicht, S. 323; Kehm/ Lüdenbach in: Lüdenbach/ Hoffmann, § 28 Rz. 189.

147 Vgl. Kuhn/ Scharpf, IAS 39, S. 276; Kehm/ Lüdenbach in: Lüdenbach/ Hoffmann, § 28 Rz. 189.148 Vgl. Krumnow et al., Kreditinstitute, S. 1567.

149 Vgl. Krumnow et al., Kreditinstitute, S. 1566.

150 Vgl. Coenenberg, Jahresabschluss, S. 274; Krumnow et al., Kreditinstitute, S. 1567; Kuhn/ Scharpf, IAS 39, S. 335 ff.; IDW, WP-Handbuch, Kapitel J Rz. 417.

151 Vgl. Schwitters/ Bogajewskaja in: Castan et al., BeckHdR, B730 Rz. 252; Kehm/ Lüdenbach in: Lüdenbach/ Hoffmann, § 28 Rz. 191.

152 Vgl. Kehm/ Lüdenbach in: Lüdenbach/ Hoffmann, § 28 Rz. 194 f.; s. dazu auch Anhang 1.153 Vgl. Schwitters/ Bogajewskaja in: Castan et al., BeckHdR, B730 Rz. 247. 154 Vgl. Arbeitskreis „Externe Unternehmensrechnung“ der Schmalenbach-Gesellschaft, Finanzinstrumente, DB 1997, S. 638; Patek, Sicherungszusammenhänge, FR 2006, S. 715.155 Vgl. Hayn/ Waldersee, Vergleich, S. 137; Ruhnke, Rechnungslegung, S. 509. 156 Vgl. Coenenberg, Jahresabschluss, S. 275; Kuhn/ Scharpf, IAS 39, S. 252. 157 Vgl. Coenenberg, Jahresabschluss, S. 275; Kehm/ Lüdenbach in: Lüdenbach/ Hoffmann, § 28 Rz. 195; Förschle in: Budde et al., BeckBilKom, § 246 Rz. 189 ff.; Schwitters/ Bogajewskaja in: Castan et al., BeckHdR, B730 Rz. 259 f.

158 Vgl. Förschle in: Budde et al., BeckBilKom, § 246 Rz. 189 ff.; Coenenberg, Jahresabschluss,

S. 274.

159 Die IAS/ IFRS geben aber keinen quantitativen Hinweis, was hoch wirksam sein soll. Das

Schrifttum geht von mindestens 80% aus. Vgl. Flintrop in: Bohl/ Riese/ Schlüter, BeckIFRS, § 18 Rz. 52; Coenenberg, Jahresabschluss, S. 274.

160 Vgl. Flintrop in: Bohl/ Riese/ Schlüter, BeckIFRS, § 18 Rz. 46; Coenenberg, Jahresabschluss,

S. 276; Kehm/ Lüdenbach in: Lüdenbach/ Hoffmann, § 28 Rz. 188; Förschle in: Budde et al., BeckBilKom, § 246 Rz. 190; Schwitters/ Bogajewskaja in: Castan et al., BeckHdR, B730 Rz. 259.

161 Vgl. Kuhner in: Baetge/ Kirsch/ Thiele, Bilanzrecht, § 246 Rz. 861.

162 Wird auch in der Literatur als „hedge of a net investment in a foreign entity“ bezeichnet z. B. Schwitters/ Bogajewskaja in: Castan et al., BeckHdR, B730 Rz. 266; Bellavite-Hövermann/ Barckow in: Baetge et al., Rechnungslegung, Teil B IAS 39 Rz. 165.

163 Schwitters/ Bogajewskaja in: Castan et al., BeckHdR, B730 Rz. 266; Bellavite-Hövermann/ Barckow in: Baetge et al., Rechnungslegung, Teil B IAS 39 Rz. 165.

164 Vgl. Coenenberg, Jahresabschluss, S. 276; Kehm/ Lüdenbach in: Lüdenbach/ Hoffmann, § 28 Rz. 195.

165 Vgl. Schwitters/ Bogajewskaja, in: Castan et al., BeckHdR, B730 Rz. 248.

166 Vgl. Bellavite-Hövermann/ Barckow in: Baetge et al., Rechnungslegung, Teil B IAS 39 Rz. 79; Wagner, Konkurrenz, INF 2003, S. 787, 821; Anstett/ Husmann, Bildung, BB 1998, S. 1523; Warnke, Eindämmung, EStB 2006, S. 219. Göttgens, Accounting, BFuP 1995, S. 150; 167 Vgl. Göttgens, Accounting, BFuP 1995, S. 150; Steiner/ Tebroke/ Wallmeier, Finanzderivate, WPg 1995, S. 535 f.; Coenenberg, Jahresabschluss, S. 274.

168 Vgl. Coenenberg, Jahresabschluss, S. 274.

169 Vgl. Schwitters/ Bogajewskaja in: Castan et al., BeckHdR, B730 Rz. 254; Kehm/ Lüdenbach in: Lüdenbach/ Hoffmann, § 28 Rz. 188; Steiner/ Tebroke/ Wallmeier, Finanzderivate, WPg 1995,

S. 534, 536; Bellavite-Hövermann/ Barckow in: Baetge et al. Rechnungslegung,

Teil B IAS 39 Rz. 79; Schick/ Indenkämper, Entwurf, BB 2006, S. 651; Wagner, Konkurrenz, INF 2003, S. 787, 820; Schmidt, Bewertungseinheiten, BBK 2006, S. 781; Löw, Sicherungsgeschäfte, WPg 2004, S. 1111.

170 Vgl. Förschle in: Budde et al., BeckBilKom, § 246 Rz. 190; Flintrop in: Bohl/ Riese/ Schlüter, BeckIFRS, § 18 Rz. 52; Schwitters/ Bogajewskaja in: Castan et al., BeckHdR, B730 Rz. 249.171 Siehe dazu Kapitel 3.1.1.4. „Zwischenfazit“

172 Vgl. Flintrop in: Bohl/ Riese/ Schlüter, BeckIFRS, § 18 Rz. 48; Schwitters/ Bogajewskaja in: Castan et al., BeckHdR, B730 Rz. 254.

173 Vgl. Patek, Sicherungszusammenhänge, FR 2006, S. 715; Löw, Sicherungsgeschäfte, WPg 2004,

S. 1119; Arbeitskreis „Externe Unternehmensrechnung“ der Schmalenbach-Gesellschaft, Finanzinstrumente, DB 1997, S. 641; Scharpf/ Luz, Aufsicht, S. 329.

174 Vgl. Kehm/ Lüdenbach in: Lüdenbach/ Hoffmann, § 28 Rz. 188; IDW, WP-Handbuch, Kapitel J Rz. 414.

175 Vgl. Bellavite-Hövermann/ Barckow in: Baetge et al. Rechnungslegung, Teil B IAS 39 Rz. 159; Kuhn/ Scharpf, IAS 39, S. 280; Heuser/ Theile, IAS, Rz. 1025.

176 Vgl. Schwitters/ Bogajewskaja in: Castan et al., BeckHdR, B730 Rz. 253; Kehm/ Lüdenbach in: Lüdenbach/ Hoffmann, § 28 Rz. 188.

Ende der Leseprobe aus 93 Seiten

Details

Titel
Bewertungseinheiten vor dem Hintergrund der Zukunft der Maßgeblichkeit
Untertitel
Ein Vergleich zwischen deutschem Steuerrecht und IAS/ IFRS
Hochschule
Universität zu Köln  (Seminar für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftliche Steuerlehre)
Veranstaltung
Betriebswirtschaftliche Steuerlehre
Note
2,3
Autor
Jahr
2007
Seiten
93
Katalognummer
V74243
ISBN (eBook)
9783638690218
ISBN (Buch)
9783638694971
Dateigröße
1124 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Bewertungseinheiten, Hintergrund, Zukunft, Maßgeblichkeit, Vergleich, Steuerrecht, IAS/, IFRS, Betriebswirtschaftliche, Steuerlehre
Arbeit zitieren
Diplom-Kaufmann Christoph Vogel (Autor:in), 2007, Bewertungseinheiten vor dem Hintergrund der Zukunft der Maßgeblichkeit, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/74243

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