Nach Darstellung der allgemeinen Situation in Deutschland in Kapitel 2 folgen in Kapitel 3 die theoretischen Ausführungen zum Mindestlohn, in Kapitel 4 die Erläuterung je einer belegenden und einer belastenden Studie. Kapitel 5 schließt mit dem Vergleich von Theorie und Empirie der Mindestlohnproblematik.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Mindestlohn und Niedriglohnbeschäftigung
2.1 Mindestlohn und die Situation in Deutschland
2.2 Der Niedriglohnsektor in Deutschland
3 Theoretische Betrachtungen
3.1 Grundsätzliche theoretische Überlegungen
3.2 Die Auswirkungen der Mindestlohneinführung
4 Empirische Studien
4.1 Beispiel einer Kontra-Mindestlohn Studie: Die Einführung des Minimum Wage Laws in Großbritannien
4.1.1 Rahmenbedingungen und Vorgehensweise
4.1.2 Ergebnisse
4.2 Beispiel einer Pro-Mindestlohn Studie: Die Mindestlohnerhöhung in der US Fastfood Industrie
4.2.1 Rahmenbedingungen und Vorgehensweise
4.2.2 Ergebnisse
4.2.3 Die Erweiterung der Datenbasis im Reply
5 Schlussbetrachtung
Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abkürzungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Mindestlöhne in Deutschland, 2. Halbjahr 2006
Tabelle 2: Verteilung der Löhne in Pflegeheimen
Tabelle 3: Korrelationen zu Beschäftigung und Arbeitszeit
Tabelle 4: Ausgewählte Daten der Studie
Tabelle 5: Veränderung der Beschäftigtenanzahl
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Gleichgewichtsmodell des Arbeitsmarktes
Abbildung 2: Gleichgewichtsmodell des Arbeitsmarktes mit Mindestlohn
Abbildung 3: Arbeitsplätze pro Restaurant vor und nach der Erhöhung
1 Einleitung
In der großen Koalition wird aktuell darüber debattiert, ob die Einführung eines Mindestlohnes in Deutschland notwendig sei. Die Meinungen driften in diesem Punkt weit auseinander, vor allem was die Auswirkungen des Mindestlohnes auf die bundesdeutsche Wirtschaft betrifft. Es werden dem Mindestlohn eine Vielzahl von Effekten zugeschrieben als auch abgesprochen. Sehen die Einen in ihm das Heilmittel für die Sicherung eines bestimmten Lohnniveaus, so warnen Andere vor einem solchen Eingriff in das Wirtschaftssystem mit dem Hinweis darauf, dass durch einen Mindestlohn Arbeitsplätze vernichtet werden.
Wie P. A. Samuelson schon dazu bemerkte: „[As, Anm. d. Verf.] Adam Smith well knew when he protested against the devices of the mercantilist advisers to the earlier kings, most economic systems are plagued by inefficiencies stemming from well-intentioned inexpert interferences with the mechanisms of supply and demand. A few such interferences: 1. Minimum wage rates. These often hurt those they are designed to help. What good does it do unskilled black youths to know that an employer must pay him $4.00 per hour if that fact is what keeps him from getting jobs.“[1]
Diese Arbeit soll an obige Problematik anknüpfen und beleuchten, welche Auswirkungen der Mindestlohn auf Arbeitsangebot und -nachfrage hervorruft. Es sollen einerseits die theoretisch prognostizierten Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt aufgezeigt, andererseits anhand existierender empirischer Studien aus Großbritannien und den USA untersucht werden, ob die theoretischen Prognosen empirisch nicht widerlegt werden werden können.
Nach Darstellung der allgemeinen Situation in Deutschland in Kapitel 2 folgen in Kapitel 3 die theoretischen Ausführungen zum Mindestlohn, in Kapitel 4 die Erläuterung je einer belegenden und einer belastenden Studie. Kapitel 5 schließt mit dem Vergleich von Theorie und Empirie der Mindestlohnproblematik.
2 Mindestlohn und Niedriglohnbeschäftigung
2.1 Mindestlohn und die Situation in Deutschland
Die Tatsache dass Mindestlöhne zu Arbeitslosigkeit führen, ist unter Ökonomen lange Zeit kaum umstritten gewesen: „At the heart of economists' interest in the minimum wage is the prediction that an increase in the minimum wage will destroy jobs. Indeed, this hypothesis is one of the clearest and most widely appreciated in the field of economics.“[2]Der Begriff Mindestlohn definiert sich wie folgt: „Mindestlohn, im engeren Sinn eine gesetzlich, im weiteren Sinn auch eine durch Tarifvertrag festgelegte Untergrenze für den von privaten Unternehmen, öffentlichen und sonstigen Arbeitgebern zu zahlenden Lohn.“[3] (nominal)
In der Bundesrepublik Deutschland existiert bis dato noch kein allgemein verbindlich festgelegter Mindestlohnsatz, der einem Arbeitnehmer[4] in einem vertraglichen Arbeitsverhältnis garantiert werden muss. Lediglich für einzelne Branchen gibt es Sonderreglungen.
Das am 01. März 1996 in Kraft getretene Arbeitnehmer-Entsendegesetz[5] der Bundesrepublik Deutschland ist eine solche Sonderregelung. Es ermöglicht dem Bund, vereinbarte Tariflöhne per Rechtsverordnung für allgemein verbindlich zu erklären. Diese zunächst für das Bauhaupt- und Baunebengewerbe[6] bestimmte Regelung[7] wurde im März 2007 für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Gebäudereinigerbranche ausgeweitet.[8] Hier gilt ab dem 01.07.2007 ein Mindestlohnsatz von 7,87 Euro pro Stunde in Westdeutschland sowie von 6,36 Euro pro Stunde in Ostdeutschland.
Tabelle 1 stellt die bis dato per Gesetz festgelegten Mindestlöhne in Deutschland dar. Bis auf die Vergütung im Dachdeckerhandwerk werden in allen Branchen im früheren Bundesgebiet und Berlin höhere Stundensätze gezahlt als in den neuen Ländern. So variieren die Mindestlöhne zwischen 7,15 Euro für einen ungelernten Arbeiter im Malerhandwerk im neuen Bundesgebiet und 12,40 Euro für einen Fachwerker im Baugewerbe im alten Bundesgebiet.
Tabelle 1: Mindestlöhne in Deutschland, 2. Halbjahr 2006
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Alle Angaben sind als Stundenlöhne in Euro angegeben.
Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 02. März 2007
Gibt es in Deutschland zwar kein Gesetz, dass einen bestimmten Mindestlohnsatz pro Stunde garantiert, so existieren dennoch Urteile des Bundesgerichtshofes und des Bundesarbeitsgerichtes, die den sogenannten „Lohnwucher“ verurteilen. In einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom März 2004 heißt es: „Eine arbeitsvertragliche Entgeltvereinbarung verstößt gegen den strafrechtlichen Wuchertatbestand des § 291 Abs 1 Satz 1 Nr 3 StGB und die guten Sitten iSv § 138 BGB, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt.“[9]
Das Urteil führt weiter an, dass für die Bestimmung des Wuchertatbestandes die „Tariflöhne des jeweiligen Wirtschaftszweigs“ als Ausgangspunkt zur Beurteilung herangezogen werden müssen. Somit wird zwar kein verbindlich festgelegter Mindeststundensatz definiert, aber zumindest ein faktischer Mindestlohn, orientiert am Lohnniveau des entsprechenden Wirtschaftszweiges.
[...]
[1]Samuelson, 1980, S. 369, zitiert nach LaL, 1995, S.8
[2]Card/Krueger, 1995, S. 4.
[3]Meyers Lexikon, 2007, http://lexikon.meyers.de/meyers/Mindestlohn
[4]Der Begriff Arbeitnehmer steht hier wie auch im weiteren Textverlauf stellvertretend für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.
[5]Vgl. §9 Arbeitnehmer Entsendegesetz, 1996.
[6]Dies Branchen umfassen das Baugewerbe, das Dachdeckerhandwerk, das Abwrack- und Abbruchgewerbe sowie das Maler- und Lackiererhandwerk.
[7]Vgl. §1 Abs. 1 Arbeitnehmer Entsendegesetz, 1996.
[8]Vgl. BMAS, 2007.
[9]BAG 2004
-
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen.