Tarifverträge sind Kollektivverträge, die eine spezifisch arbeitsrechtliche Rechtsquelle bilden und für den Inhalt des Arbeitsverhältnisses von größter praktischer Bedeutung sind.
Der Tarifvertrag hat seine Rechtsgrundlage im TVG (Tarifvertragsgesetz). So begründet ein Tarifvertrag nicht nur zwischen Tarifsvertragsparteien schuldrechtliche Beziehungen, sondern setzt in seinem normativen Teil für seinen Geltungsbereich objektives Recht für Inhalt, Abschluß oder Beendigung von Arbeitsverhältnissen. § 2 TVG stellt klar, wer in einem Tarifvertrag als Vertragspartei in Betracht kommt. Auf Arbeitnehmerseite sind dies Gewerkschaften, auf Arbeitgeberseite entweder der einzelne Arbeitgeber oder Vereinigungen von Arbeitgebern (Arbeitgeberverbände). Damit ein Tarifvertrag wirksam ist, muß neben der Tariffähigkeit (Fähigkeit einen Tarifvertrag als Vertragspartei abzuschließen) auch die Tarifzuständigkeit gegeben sein. Letztere bezeichnet die Zuständigkeit der Verbände für einen abzuschließenden Tarifvertrag; z.B. können Verbände der Metallindustrie keine Tarifverträge für den öffentlichen Dienst abschließen. Das Recht, Tarifverträge auszuhandeln und abzuschließen, geht aus der Tarifautonomie hervor, die verfassungsrechtlich durch das Koalitionsgrundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG garantiert ist. Die Tarifautonomie hat den Sinn, dass die Ordnung des Arbeitslebens vorrangig selbständig durch die Tarifvertragsparteien festgelegt wird und nicht durch den Gesetzgeber. Tarifverträge unterliegen als privatrechtliche Verträge dem allgemeinen Vertragsrecht nach §§ 145 ff. BGB und gemäß § 1 Abs. 2 TVG ist für sie die Schriftform vorgeschrieben.
Tarifverträge können sehr unterschiedliche Inhalte haben; je nach ihrem Gegenstand unterscheidet man Mantel- oder Rahmentarifverträge, Gehalts- oder Lohntarifverträge, Tarifverträge über einzelne Entgeltformen oder Gegenstände (Gratifikationen, Urlaub, etc.). Durch Umstrukturierungs- und Rationalisierungsmaßnahmen bekommen Tarifverträge über Rationalisierungsschutz oder Beschäftigungssicherung immer größere Bedeutung.
Inhaltsverzeichnis
1. Einführung
2. Die Abgrenzung des schuldrechtlichen und normativen Teils des Tarifvertrages
3. Die wesentlichen Inhalte des schuldrechtlichen und normativen Teils des Tarifvertrages
3.1 Die wesentlichen Inhalte des normativen Teils des Tarifvertrages
3.1.1 Die Inhaltsnormen
3.1.2 Die Abschlussnormen
3.1.3 Die Beendigungsnormen
3.1.4 Die Betriebsnormen
3.1.5 Die betriebsverfassungsrechtlichen Normen
3.1.6 Die Normen über gemeinsame Einrichtungen
3.2 Die wesentlichen Inhalte des schuldrechtlichen Teils des Tarifvertrages
3.2.1 Die Friedenspflicht
3.2.2 Die Einwirkungspflicht
3.2.3 Weitere Pflichten
3.2.4 Die Differenzierungs- und Außenseiterklauseln
4. Die Abgrenzung des Dienstvertrages § 611 ff. BGB zum Tarifvertrag
4.1 Der Beginn
4.2 Das Wesen
4.3 Die Kündigung des Dienstvertrages
5. Fazit
Zielsetzung und thematische Schwerpunkte
Diese Arbeit analysiert die Struktur des Tarifvertrages, indem sie zwischen dem schuldrechtlichen und dem normativen Teil abgrenzt, deren jeweilige Funktionen erläutert und diese in das System des allgemeinen Dienstvertragsrechts nach dem BGB einordnet.
- Grundlagen und rechtliche Einordnung von Tarifverträgen
- Differenzierung zwischen schuldrechtlichen und normativen Bestandteilen
- Detaillierte Analyse einzelner Normgruppen (Inhalts-, Abschluss-, Beendigungs- und Betriebsnormen)
- Untersuchung der Friedenspflicht und Einwirkungspflicht
- Abgrenzung des kollektiven Tarifvertragsrechts zum individuellen Dienstvertrag gemäß § 611 ff. BGB
Auszug aus dem Buch
3.1.1 Die Inhaltsnormen
Die Inhaltsnormen bilden das Herzstück des Tarifvertrages. Sie erstrecken sich praktisch auf alle Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers und Arbeitgebers, die auch Gegenstand des einzelnen Arbeitsvertrages sein können. Zu den bedeutenden Regelungsgegenständen zählen die Hauptleistungspflichten der Arbeitsvertragsparteien, die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers (Art und Dauer der Arbeit, Lage der Arbeitszeit, Mehr- und Kurzarbeit; Erholungs- und Sonderurlaub etc.) und die Vergütungspflicht des Arbeitgebers (Höhe der Vergütung, Vergütungssysteme, Zuschläge, Sonderzahlungen etc.).
Als Nebenpflichten können neben Leistungspflichten (Vorschüsse, Aufwendungsersatz usw.), nicht klagbare Nebenpflichten (z.B. Ansage- und Aufklärungspflicht) und Schutzpflichten geregelt werden. Durch Sekundärpflichten können die Tarifvertragspartner das Leistungsstörungsrecht ordnen. Die Parteien können die Folgen von Unmöglichkeit, Verzug und Schlechtleistung regeln und z.B. die Frage der Arbeitnehmerhaftung durch eine eigene Regelung lösen.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einführung: Definition des Tarifvertrags als Kollektivvertrag und Verankerung der Tarifautonomie im Grundgesetz.
2. Die Abgrenzung des schuldrechtlichen und normativen Teils des Tarifvertrages: Erläuterung der dualen Struktur eines Tarifvertrags in obligatorische Abmachungen und gesetzesähnliche Rechtsnormen.
3. Die wesentlichen Inhalte des schuldrechtlichen und normativen Teils des Tarifvertrages: Eingehende Analyse der einzelnen Normtypen des normativen Teils sowie der Friedens- und Einwirkungspflichten im schuldrechtlichen Teil.
4. Die Abgrenzung des Dienstvertrages § 611 ff. BGB zum Tarifvertrag: Gegenüberstellung von tariflichen Kollektivvereinbarungen und den individuell-rechtlichen Bestimmungen des Dienstvertrags im BGB.
5. Fazit: Zusammenfassende Betrachtung des Tarifvertrags als notwendiges Instrument des Arbeitnehmerschutzes über das BGB hinaus.
Schlüsselwörter
Tarifvertrag, Tarifautonomie, schuldrechtlicher Teil, normativer Teil, Inhaltsnormen, Friedenspflicht, Einwirkungspflicht, Dienstvertrag, Arbeitnehmerschutz, Tarifvertragsparteien, kollektives Arbeitsrecht, Betriebsvereinbarung, § 611 BGB, TVG, Arbeitskampf.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der rechtlichen Struktur und der inhaltlichen Ausgestaltung von Tarifverträgen im deutschen Arbeitsrecht.
Was sind die zentralen Themenfelder der Publikation?
Die zentralen Themen sind die Abgrenzung zwischen dem schuldrechtlichen und dem normativen Teil des Tarifvertrags sowie deren Wirkung auf das Arbeitsverhältnis.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es, die systematische Unterteilung des Tarifvertrags zu erklären und dessen Abgrenzung zu den allgemeinen Regelungen des Dienstvertrags nach dem BGB zu verdeutlichen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Analyse, die auf der Auswertung des Tarifvertragsgesetzes (TVG), des BGB sowie einschlägiger arbeitsrechtlicher Fachliteratur und Rechtsprechung basiert.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die detaillierte Darstellung der Inhalts-, Abschluss-, Beendigungs- und Betriebsnormen sowie die Erläuterung der schuldrechtlichen Pflichten der Vertragsparteien.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird durch Begriffe wie Tarifautonomie, normative Wirkung, Friedenspflicht, Einwirkungspflicht und kollektives Arbeitsrecht geprägt.
Was unterscheidet die relative von der absoluten Friedenspflicht?
Während die relative Friedenspflicht Kampfmaßnahmen zu bereits geregelten Punkten untersagt, verbietet die absolute Friedenspflicht jegliche Arbeitskampfmaßnahmen für die gesamte Laufzeit des Vertrags, auch zu ungeregelten Punkten.
Warum ist die Einwirkungspflicht für Arbeitgeberverbände relevant?
Sie dient dazu, den Arbeitgeberverband zu verpflichten, auf seine Mitglieder einzuwirken, damit diese ihre vertraglichen Pflichten erfüllen, ohne dass jeder Arbeitnehmer einzeln klagen muss.
Wie wirkt sich das Günstigkeitsprinzip auf den Tarifvertrag aus?
Das Günstigkeitsprinzip erlaubt, dass individuell vereinbarte Arbeitsbedingungen vom Tarifvertrag abweichen dürfen, sofern sie für den Arbeitnehmer eine günstigere Regelung darstellen.
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- Frank Thiele (Author), 2006, Schuldrechtlicher und normativer Teil des Tarifvertrages – Abgrenzung und wesentliche Inhalte, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/74789