Unisex-Tarife in der Rentenversicherung - Gleich- oder Ungleichbehandlung?


Seminararbeit, 2006

30 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Darstellungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Rechtliche Aspekte

3 Prämienkalkulation in der privaten Versicherung
3.1 Kalkulation allgemein
3.2 Geschlecht und Lebenserwartung
3.3 Prämienkalkulation in der privaten Rentenversicherung

4 Rentenversicherungstarife im Vergleich zu Kapitalverzehrplänen

5 Konsequenzen von Unisex-Tarifen
5.1 Auswirkungen auf den Rentenversicherungsmarkt
5.2 Ausweichreaktionen aufgrund von Unisex-Tarifen

6 Unisex-Tarife als Umverteilungsinstrument

7 Fazit

Literaturverzeichnis

Quellenverzeichnis

Darstellungsverzeichnis

Darstellung 1: Lebenserwartung bei der Geburt im Jahr 2003/2004
Internationaler Vergleich

Darstellung 2: Vergleich verschiedener Auszahlungsmöglichkeiten

1 Einleitung

Diskriminierung im Sinne einer rechtlich unzulässigen Gleich- oder Ungleichbehandlung ist auch ein Thema in der Privatversicherung, weil diese wettbewerbsorientiert ist und der Wettbewerb Prämiendifferenzierung durch Bildung unterschiedlicher Risikoklassen (Versichertengruppen) erzwingt.[1] Darunter fällt auch die Berücksichtigung des Geschlechts. Jedoch ist „die Gleichbehandlung von Frauen und Männern … ein Grundrecht, und die Kommission ist der Auffassung, dass die Tariffreiheit diesem Recht unterzuordnen ist.“ ( KOM (2003) 657, S. 9) Vor diesem Hintergrund hat der Rat der Europäischen Union im Zuge des Antidiskriminierungsprogramms der EU die Richtlinie 2004/113/EG vom 13. Dezember 2004 „zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen“ erlassen.[2] Diese Richtlinie zielt auch auf das Privatversicherungsgeschäft ab und will das Geschlecht als (unmittelbares) Tarifierungsmerkmal verbieten.[3] Als Konsequenz ergeben sich daraus so genannte Unisex-Tarife wie sie bereits in der gesetzlichen Rentenversicherung existieren. Beruhend auf dieser Richtlinie hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zum 5. Juli 2004 das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) geändert. Nach § 1 I Nr. 2 AltZertG werden ab 1. Januar 2006 Verträge nur noch staatlich gefördert, wenn eine unabhängig vom Geschlecht berechnete Altersversorgung vorgesehen ist. Das sind die so genannten Riester-Verträge.

In dieser Arbeit soll der Frage nachgegangen werden, ob die Richtlinie des Rates der Europäischen Union bzw. die Verpflichtung zur geschlechtsneutralen Kalkulation in der privaten Rentenversicherung bei den Riester-Verträgen[4], also die Einführung von Unisex-Tarifen, ökonomisch sinnvoll ist und sich als weiterer Schritt zur Gleichbehandlung von Frauen und Männern eignet.

Hierzu wird die Prämienkalkulation zunächst allgemein für die private Versicherung dargestellt. Anschließend wird die Wichtigkeit der Lebenserwartung bei der Kalkulation aufgezeigt und erläutert, wie beides in der privaten Rentenversicherung in Deutschland berücksichtigt wird. Ein Vergleich mit vermeintlich geschlechtsneutralen Kapitalanlagen soll die Bedeutung der Lebenserwartung unterstreichen. Nachfolgend wird veranschaulicht, welche Folgen die so genannten Unisex-Tarife haben können. Es wird untersucht, welche Konsequenzen für den Rentenversicherungsmarkt zu erwarten sind und in welchem Ausmaß Ausweichreaktionen der (potentiellen) Versicherungsnehmer zu befürchten sind. Zum Schluss wird betrachtet, ob sich die geschlechtsneutrale Prämienkalkulation als Umverteilungsinstrument eignet, also wie Unisex-Tarife dazu dienen können, die im Durchschnitt geringeren Rentenansprüche von Frauen auszugleichen.

Zunächst wird die Frage gestellt, ob überhaupt eine rechtliche Grundlage besteht, Unisex-Tarife vorzuschreiben, und zwar sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene.

2 Rechtliche Aspekte

„Die Gleichbehandlung von Frauen und Männern und die Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sind grundlegende Prinzipien des Gemeinschaftsrechts.“ (KOM (2003) 657, S. 2)[5]

In diesem Zusammenhang beschreibt Artikel 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) die Förderung der Gleichstellung der beiden Geschlechter als eine der grundlegenden Aufgaben der Gemeinschaft. Artikel 3 II EGV verlangt eben diese Förderung dadurch, dass die Gemeinschaft bei all ihren Tätigkeiten darauf hinwirkt, Ungleichheiten zu beseitigen.[6]

Im Rahmen privater Versicherungsverträge ergeben sich bei der Prämienkalkulation[7] je nach Geschlecht Unterschiede bei den erhaltenen Leistungen (trotz gleicher Aufwendungen) bzw. bei den aufzubringenden Aufwendungen (trotz gleicher Leistungen). Das gilt auch, wenn sonst alle zur Kalkulation verwendeten Daten identisch sind. Somit liegt laut Definition im Artikel 2 a) der Richtlinie 2004/113/EG eine unmittelbare Diskriminierung vor.[8]

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften kommt daher zu der Schlussfolgerung, „ … dass eine unterschiedliche Behandlung aufgrund versicherungsmathematischer Faktoren, die unmittelbar mit dem Geschlecht zusammenhängen, nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar ist und daher abgeschafft werden sollte.“ (KOM (2003) 657, S. 9) Artikel 4 der Richtlinie bestimmt, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz aus diesem Grund auch bei der Berechnung von Prämien und Leistungen im Bereich des Versicherungswesens anzuwenden ist.[9]

Es ist nahe liegend, dass die politische Intention der Kommission darin besteht, dass Frauen künftig in der privaten Rentenversicherung und in der privaten Krankenversicherung die gleichen Beiträge zahlen sollen wie Männer.

Die Richtlinie stützt sich auf Art. 13 I EGV, wonach der Europäische Rat Vorkehrungen treffen kann, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts zu bekämpfen. Allerdings gilt es zu prüfen, ob diese Maßnahmen in den vorgegebenen Zuständigkeitsrahmen fallen. Nach dem sog. Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 EGV) sollen Aufgaben, die von der untergeordneten Ebene (im betrachteten Fall: Deutschland) bewältigt werden können, nicht von der Übergeordneten (hier: EG) erledigt werden. Für Deutschland bestehen aber umfassende gesetzliche Vorgaben. Unter anderen verlangt das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) im § 11 II, dass bei gleichen Voraussetzungen Prämien und Leistungen nur nach gleichen Grundsätzen bemessen werden dürfen. Auch das Grundgesetz (GG) verpflichtet zur Gleichbehandlung aller Menschen vor dem Gesetz (Art. 3 GG). Niemand darf danach wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden. Ebenso wirkt dieses Gebot über die Generalklauseln des Zivilrechts, insbesondere §§ 134, 138, 242 BGB in den Privatverkehr hinein. Damit dürfte aus deutscher Sicht die Subsidiarität nicht gewahrt sein.

Allerdings argumentiert die Kommission, dass sich nur mit der vorgeschlagenen Richtlinie „ein einheitliches, hohes Niveau des Schutzes vor Diskriminierung in allen Mitgliedsstaaten … gewährleisten“[10] lasse. Für den Versicherungssektor ist damit zu prüfen, wann eine Diskriminierung i. S. v. Art. 13 EGV vorliegt, wann also dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwidergehandelt wird. Das ist dann der Fall, „ … wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt.“ (Präve, P. (2004), S. 40) Ein sachlicher Grund in der Personenversicherung ist z. B. gegeben, wenn sich die Lebenserwartung von Frauen und Männern signifikant unterschieden.

Es ist statistisch erwiesen, dass die Lebenserwartung von Frauen erheblich höher ist als die von Männern.[11] Aus diesem Grund ist eine geschlechtsbezogene Kalkulation sachlich gerechtfertig. Damit lässt sich die Richtlinie nicht auf Art. 13 EGV stützen.

Die Frage, ob bei der geschlechtsbezogenen Prämienkalkulation verfassungsrechtlich eine unzulässige Ungleichbehandlung vorliegt, muss die Besonderheiten eines Versicherungsvertrages berücksichtigen.[12] Überwiegend findet sich in der Literatur die Meinung, dass dies zu verneinen ist.[13]

Die Eigenheiten der Versicherungsverträge bzw. der dahinter stehenden Kalkulation werden im nächsten Abschnitt dargestellt.

3 Prämienkalkulation in der privaten Versicherung

Damit der Einfluss von Unisex-Tarifen auf die Prämienkalkulation und auf den Wettbewerb auf dem Versicherungsmarkt besser verstanden werden kann, werden sowohl die Anforderungen als auch die zugrunde liegenden Prinzipien der Prämienermittlung erläutert. Ausgehend von der allgemeinen Prämienkalkulation (3.1), wird der Zusammenhang zwischen Geschlecht und Lebenserwartung (3.2) dargestellt. Abschließend werden die Konsequenzen aus 3.1 und 3.2 für die private Rentenversicherung aufgezeigt.

3.1 Kalkulation allgemein

Private Versicherungsunternehmen sind i. d. R. darauf aus[14], zu „überleben“.[15] Aus diesem Grund müssen die zweckmäßig berechneten reinen Risikoprämien dem Erwartungswert der Schäden entsprechen. Dieses Konzept ist als das versicherungstechnische Äquivalenzprinzip bekannt. Es kann nach dem Verursachungsprinzip entweder auf einzelne versicherte Risiken (individuelles Äquivalenzprinzip) oder auf Kollektive von Risiken (kollektives Äquivalenzprinzip) bezogen werden. Die Frage nach der „Gerechtigkeit“ dieses Prinzips ist unerheblich, denn es ist zumindest „ … ein zweckmäßiges Erklärungs- und Entscheidungsmodell für die Risikoprämien in Abhängigkeit von den Schadenkosten.“ (Farny, D. (2000), S. 68)

„Für praktische Zwecke der Prämienkalkulation leitet sich aus dem versicherungstechnischen Äquivalenzprinzip die Forderung nach Prämiendifferenzierung ab.“ (Farny, D. (2000), S. 69) Unter Prämiendifferenzierung ist somit das Angebot von Versicherungsschutz an verschiedene Gruppen von Versicherungsnehmern zu verschiedenen Prämien[16] zu verstehen.[17]

Gibt es lediglich undifferenzierte Prämien, wenn also alle in einem Versichertenbestand enthaltenen Einzelrisiken eine gleiche (durchschnittliche) Prämie zu zahlen haben, liegt eine Subvention der Risiken mit überdurchschnittlichen Schadenerwartungswert durch Risiken mit unterdurchschnittlichen Schadenerwartungswert vor.

[...]


[1] Vgl. Wandt, M. (2004), S. 1341. Der Autor untersucht die geschlechtsunabhängige Tarifierung in der privaten Krankenversicherung.

[2] Vgl. Rat der Europäischen Union (2004).

[3] Vgl. Wandt, M. (2004), S. 1341.

[4] Generell stellt sich aber die Frage auch allgemein für die private Rentenversicherung.

[5] Die Ausführungen dieses Abschnitts stützen sich zum großen Teil auf Präve, P. (2004) S. 39 - 41.

[6] Vgl. KOM (2003) 657, S. 2.

[7] Siehe dazu insbesondere Abschnitt 3, in dem allgemeine Kalkulationsgrundsätze und im Speziellen deren spezifischen Ausprägungen für die private Rentenversicherung erläutert werden.

[8] Artikel 2 a) besagt, dass eine „unmittelbare Diskriminierung“ vorliegt, wenn eine Person aufgrund ihres Geschlechts in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

[9] Vgl. KOM (2003) 657, S. 17.

[10] Vgl. KOM (2003) 657, S. 25. Das ist der Erwägungsgrund (23) des Richtlinienentwurfs.

[11] Siehe hierzu auch Darstellung 1 im Abschnitt 3.2.

[12] Wandt, M. (2004) stellt in diesem Zusammenhang die „Essentialia der Versicherungstechnik“ dar.

[13] Siehe stellvertretend hierfür Sodan, H. (2004), der sowohl der EG als auch dem deutschen Gesetzgeber die Kompetenz abspricht, Unisex-Tarife vorzuschreiben.

[14] Die Darstellung folgt überwiegend Farny, D. (2000), S. 67 - 71.

[15] Von der Absicht, Gewinne zu erzielen und sonstigen Zielsetzungen sei abstrahiert.

[16] Prämie wird als Synonym zu Preis verwendet, da sowohl von Beitragsrückerstattung als auch von Überschussbeteiligung abgesehen wird.

[17] Vgl. Meyer, U. (2002), S. 9.

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Details

Titel
Unisex-Tarife in der Rentenversicherung - Gleich- oder Ungleichbehandlung?
Hochschule
Otto-Friedrich-Universität Bamberg
Autor
Jahr
2006
Seiten
30
Katalognummer
V75080
ISBN (eBook)
9783638745185
ISBN (Buch)
9783638770217
Dateigröße
504 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Freiwillige Arbeit, daher keine offizielle Benotung, wurde vom Professor jedoch für gut befunden.
Schlagworte
Unisex-Tarife, Rentenversicherung, Gleich-, Ungleichbehandlung
Arbeit zitieren
Martin Hammer (Autor:in), 2006, Unisex-Tarife in der Rentenversicherung - Gleich- oder Ungleichbehandlung?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/75080

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