Im zweiten Abschnitts des 2. Teils „Das öffentliche Recht“ in der Rechtslehre der Metaphysik der Sitten stellt Immanuel Kant unter der Überschrift „Das Völkerrecht“ seine Konzeption des Rechts von Staaten im Verhältnis zueinander vor. Nach Kant ist es eine sprachliche Gepflogenheit, beim Recht der Staaten nicht von Staatenrecht, sondern von Völkerrecht zu sprechen, auch wenn diese Bezeichnung inhaltlich eine falsche Bezeichnung darstellt. In diesem Text werde ich die einzelnen Bestandteile des Völkerrechts darlegen.
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