Wie verändert sich die Aussagekraft von Kennzahlen des Anlagevermögens bei der Umstellung von UGB auf IFRS


Masterarbeit, 2007

124 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung
1.1. Problemstellung und zentrale Frage
1.2. Aufbau der Arbeit

2. Ausgangsüberlegungen
2.1. Bedeutung von Kennzahlen
2.2. Ausgewählte Kennzahlen der finanzwirtschaftlichen Analyse
2.2.1. Intensität des Anlagevermögens
2.2.2. Intensität des immateriellen Vermögens
2.2.3. Intensität der Sachanlagen
2.2.4. Investitionsdeckung
2.2.5. Abschreibungsquote
2.2.6. Sachanlagenabnutzungsgrad
2.2.7. Eigenkapitalquote
2.2.8. Verschuldungsgrad
2.2.9. Gearing
2.2.10. Anlagendeckungsgrad I
2.2.11. Anlagendeckungsgrad II
2.3. Ausgewählte Kennzahlen der erfolgswirtschaftlichen Analyse
2.3.1. EBITDA
2.3.2. Rentabilität allgemein
2.3.3. Eigenkapitalrentabilität
2.3.4. Return on Investment

3. Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze des UGB
3.1. Allgemeines
3.2. Generalnorm
3.3. Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung
3.3.1. Grundsatz der Bilanzverknüpfung
3.3.2. Grundsatz der Bilanzvorsicht
3.3.3. Grundsatz der Bilanzwahrheit
3.3.4. Grundsatz der Bilanzklarheit

4. Der Jahresabschluss nach UGB
4.1. Allgemeines
4.2. Die Bilanz
4.3. Die Gewinn- und Verlustrechnung
4.4. Der Anhang
4.5. Der Lagebericht

5. Anlagevermögen nach UGB
5.1. Allgemeines
5.2. Immaterielle Vermögensgegenstände
5.2.1. Geschäfts- oder Firmenwert
5.3. Materielle Vermögensgegenstände
5.4. Finanzanlagevermögen

6. Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze der IFRS
6.1. Allgemeines
6.2. Aufbau der IFRS
6.3. Zweck und Aufgaben des IFRS-Abschlusses
6.4. Überblick über die derzeitig existierenden Rechnungslegungsvorschriften
6.5. Grundsätze der Rechnungslegung nach IFRS im speziellen
6.5.1. Allgemeines
6.5.2. Grundsatz der Verständlichkeit
6.5.3. Grundsatz der Relevanz
6.5.4. Grundsatz der Verlässlichkeit
6.5.5. Grundsatz der Vergleichbarkeit
6.5.6. Nebenbedingungen

7. Der Jahresabschluss nach IFRS
7.1. Allgemeines
7.2. Die Bilanz
7.3. Die Gewinn- und Verlustrechnung
7.4. Die Eigenkapitalveränderungsrechnung
7.5. Die Kapitalflussrechnung
7.6. Der Anhang

8. Anlagevermögen nach IFRS
8.1. Allgemeines
8.2. Immaterielle Vermögenswerte
8.2.1. Allgemeines
8.2.2. Bewertung immaterieller Vermögenswerte
8.2.3. Abschreibung immaterieller Vermögenswerte
8.2.4. Forschungs- und Entwicklungskosten
8.2.5. Gründungs- und Erweiterungskosten
8.2.6. Firmenwert
8.3. Materielle Vermögenswerte
8.3.1. Allgemeines
8.3.2. Bewertung materieller Vermögenswerte
8.3.3. Abschreibung materieller Vermögenswerte
8.4. Finanzanlagevermögen
8.5. Leasing-Verhältnisse
8.5.1. Allgemeines
8.5.2. Finanzierungs-Leasing
8.5.3. Operate-Leasing
8.5.4. Sale and Lease Back

9. Kennzahlen mit Daten aus der Praxis
9.1. Intensität des Anlagevermögens
9.2. Intensität des immateriellen Vermögens
9.3. Intensität des Sachanlagevermögens
9.4. Investitionsdeckung
9.5. Abschreibungsquote
9.6. Sachanlagenabnutzungsgrad
9.7. Eigenkapitalquote
9.8. Verschuldungsgrad
9.9. Gearing
9.10. Anlagendeckungsgrad I
9.11. Anlagendeckungsgrad II
9.12. EBITDA
9.13. Eigenkapitalrentabilität
9.14. Return on Investment

10. Conclusio

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Literaturverzeichnis

Internetquellen

1. Einleitung

1.1. Problemstellung und zentrale Frage

Mit der Verordnung des europäischen Parlaments sowie des Rates vom 19. Juli 2002 (EU-Verordnung Nr. 1606/2002) ist es für kapitalmarktorientierte Gesellschaften verpflichtend, ab 2005 ihre konsolidierten Abschlüsse nach den internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS/IAS) aufzustellen, sofern am jeweiligen Bilanzstichtag ihre Wertpapiere in einem beliebigen Mitgliedsstaat zum Handel in einem geregelten Markt zugelassen sind.[1]

Aber auch Unternehmen welche sich auf ein Initial Public Offering (IPO) vorbereiten sowie solche, die sich ihren Geschäftspartnern mit einem international „verständlicherem“ Abschluss präsentieren wollen, haben die Möglichkeit statt eines UGB-Abschlusses einen nach den Regeln der IFRS aufgestellten Abschluss vorzulegen.

Dennoch sieht der Artikel 5 die Regelung bezüglich der Anwendung der IFRS im Einzelabschluss auch weiterhin bei den Mitgliedstaaten.[2]

Nachstehende Abbildung gibt einen Überblick über den Inhalt der EU-Verordnung zum Thema IAS im Einzel- und Konzernabschluss.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Inhalt der EU-IAS-Verordnung

Quelle: Haller, A. (2004), S. 18.

Aufgrund der oben abgebildeten EU-Verordnung hat sich bis dato noch keine klare, einheitliche Linie herauskristallisiert, was die Anwendung der IAS/IFRS in den jeweiligen Mitgliedstaaten betrifft. Dies ist sehr deutlich der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 1: IFRS im Einzelabschluss mit befreiender Wirkung in EU- und EWR-Staaten.

Quelle: Erhebung der Europäischen Kommission vom 15. März 2006; entnommen aus Grünberger, D. (2006), S. 31.

Aufgrund der Tatsache, dass der Abschluss nach IFRS für einen Teil der Unternehmen verpflichtend, für einen weiteren Teil empfehlend und für einen Großteil gänzlich unerheblich ist, herrscht zurzeit ein „Interregnum der Bilanzierung“.

Mit der oben angeführten Verordnung des europäischen Parlaments wurde die Bedeutung der IFRS deutlich angehoben und wird in nächster Zeit sicher weiter an Bedeutung gewinnen.[3] Nicht zuletzt aufgrund der Bestimmungen von Basel II wird die Rechnungslegung nach IFRS in der Europäischen Union auch Auswirkungen auf mittelständische, kleinere und mittelgroße Gesellschaften haben.[4] Aus diesem Grund erscheint es sinnvoll die mit der Einführung und Umsetzung der IFRS einhergehenden Änderungen auf die Aussagekraft von Kennzahlen näher zu beleuchten, um für potenzielle IFRS-Anwender wertvolle Informationen zu liefern sowie diversen Interessensgruppen (stakeholder, shareholder, …) einen Überblick zu verschaffen, wie – oder ob überhaupt – sich die Aussagekraft von Kennzahlen des Jahresabschlusses im Bereich des Anlagevermögens durch IFRS geändert hat oder ändern kann bzw. welchen Änderungen im quantitativen Sinn die Kennzahlen des Anlagevermögens überhaupt unterliegen.

Wie sagte doch schon Peter F. Drucker so trefflich: "If you can't measure it, you can't manage it."

Ergänzend werden auch ausgewählte Kennzahlen des Gesamt- bzw. Eigenkapitals behandelt, wirkt sich doch eine Änderung im Anlagevermögen direkt auf das Gesamt- bzw. Eigenkapital aus.

Die zentrale Frage der Arbeit lautet daher, „wie verändert sich die Aussagekraft von ausgewählten Kennzahlen bei der Umstellung von UGB auf IAS/IFRS?“.

1.2. Aufbau der Arbeit

Nach einem Einleitungskapitel in welchem eine Darstellung des Status Quo der internationalen Rechnungslegung erfolgt, die Formulierung der zentralen Fragestellung vorgenommen wird und der Aufbau der vorliegenden Arbeit abgebildet wird, erfolgt der direkte Einstieg mit den Ausgangsüberlegungen, welche zu dieser Arbeit geführt haben.

In diesem zweiten Abschnitt wird die Bedeutung von Kennzahlen, vor allem derer des Anlagevermögens, hervorgehoben. Weiters werden die erwähnten Kennzahlen kurz dargestellt und erläutert.

Kapital 3 beschäftigt sich mit den Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen des Unternehmensgesetzbuch (UGB). Vor allem die Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung stehen im Mittelpunkt des Interesses.

Der Jahresabschluss nach dem Unternehmensgesetzbuch ist Thema im vierten Abschnitt. Dabei werden die vier Komponenten des Jahresabschlusses nach UGB – Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang und Lagebericht – erläutert.

Das letzte sich mit dem UGB beschäftigende Kapitel ist das Kapitel über das Anlagevermögen nach UGB. In diesem fünften Abschnitt werden sowohl immaterielle und materielle Vermögensgegenstände, als auch – sehr eingeschränkt – das Finanzanlagevermögen kurz dargestellt.

Die Kapitel sechs bis acht beschäftigen sich mit den International Financial Reporting Standards, kurz IFRS. Im sechsten Abschnitt werden der Aufbau sowie der Zweck und die Aufgaben der IFRS abgebildet. Des Weiteren erfolgt eine tabellarische Darstellung der derzeit aktuellen Rechnungslegungsvorschriften sowie eine Aufzählung und Erläuterung der Rechnungslegungsgrundsätze nach IFRS.

Der siebente Abschnitt beschäftigt sich mit dem Jahresabschluss nach IFRS. Ergänzend zu den drei schon aus dem UGB bekannten Posten Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang, werden die Eigenkapitalveränderungsrechnung und die Kapitalflussrechnung erklärt.

Schließlich behandelt Kapitel 8 das Anlagevermögen nach IFRS. Immaterielle und materielle Vermögenswerte, Finanzanlagevermögen sowie Leasing-Verhältnisse werden in diesem Abschnitt dargestellt und erklärt.

Im vorletzten Abschnitt werden die im zweiten Kapitel vorgestellten Kennzahlen anhand eines praktischen Beispieles berechnet und einer kritischen Würdigung unterzogen. Als Grundlage für die Auswertung dienten die Volkswagen-Konzernabschlüsse 2000 und 2001.

Im Abschlusskapitel erfolgt eine Zusammenfassung der Ergebnisse der empirischen Untersuchung sowie die Beantwortung der zentralen Frage.

2. Ausgangsüberlegungen

2.1. Bedeutung von Kennzahlen

Lechner/Egger/Schauer[5] definieren betriebliche Kennzahlen als „Zahlen oder Zahlenverhältnisse, insbesondere von Aufwands-, Ertrags- und Bestandsgrößen, die für ein betriebswirtschaftliches Erkenntnisziel unmittelbaren Aussagewert besitzen“. Coenenberg teilte Kennzahlen in finanzwirtschaftliche (Investition, Finanzierung und Liquidität) sowie erfolgswirtschaftliche (Ertragskraft).[6] Dabei kann man eine einzelne Kennzahl für sich selbst, also isoliert, betrachten, aber auch als Teil eines Ganzen, in Verbindung mit anderen Kennzahlen, sehen.[7]

Dabei können Kennzahlen durchaus als absolute Zahlen in Form von Einzelzahlen (z.B. Umsatz, Personalkosten), von Differenzen (z.B. Working Capital als Differenz von Umlaufvermögen und kurzfristigen Schulden), von Summen (z.B. Bilanzsummen) und als Mittelwerte (z.B. durchschnittlich gebundenes Vermögen) abgebildet werden.[8]

In den meisten Fällen werden Kennzahlen als Verhältniszahlen (auch Relativzahlen) dargestellt. Setzt man betriebswirtschaftlich relevante Größen zueinander in Beziehung, so erhält man die oben genannten Kennzahlen als Verhältniszahlen.[9] Dabei unterscheidet man zwischen Gliederungszahlen (Verhältnis eines Teiles zu einem Ganzen), Beziehungszahlen (Herstellung eines Bezuges zwischen begrifflich verschiedenen Größen oder Massen) und Indexzahlen (Veränderung von Zahlenwerten begrifflich gleicher Größen).[10]

Einen Überblick bzw. auch Zusammenhang der einzelnen Kennzahlenbereiche liefern Schneider, W./Schwankhart, K./Wirth, H./Wirth, H. mit nachstehender Abbildung.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Überblick über Kennzahlenbereiche

Quelle: Schneider, W./Schwankhart, K./Wirth, H./Wirth, H. (1995), S. 109.

Dennoch muss an dieser Stelle hingewiesen werden, dass Kennzahlen lediglich einen Teil der umfassenden Bilanzanalyse darstellen. Sie geben einzig quantitative Informationen wider, wie auch nachstehender Abbildung von Groll entnommen werden kann.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3: Verfahren der Bilanzanalyse

Quelle: Groll, K.-H. (2000), S. 5.

2.2. Ausgewählte Kennzahlen der finanzwirtschaftlichen Analyse

2.2.1. Intensität des Anlagevermögens

Diese Kennzahl wird laut Einteilung nach Coenenberg der Investitionsanalyse und hier wiederum der Analyse der Vermögensstruktur zugerechnet. Mit der Vermögensstruktur kann ein Überblick über die Art und die Zusammensetzung des Vermögens sowie im zeitvergleich eine Entwicklung der Vermögenslage dargestellt werden.[11]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.2.2. Intensität des immateriellen Vermögens

Bisher wird der Untersuchung dieser Kennzahl in der Literatur kein großer Stellenwert beigemessen. Aufgrund der steigenden Bedeutung des immateriellen Vermögens (durch die Anwendung des IAS 38) erscheint es aber sinnvoll, sich in Zukunft mit dieser Kennzahl auseinanderzusetzen.[12]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.2.3. Intensität der Sachanlagen

Auch diese Kennzahl wird der Investitionsanalyse sowie weiters der Analyse der Vermögensstruktur zugeordnet.[13]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.2.4. Investitionsdeckung

Diese Kennzahl gibt Auskunft darüber, ob die vorhandene Kapazität durch die getätigten Investitionen erhalten werden kann. Um dies zu gewährleisten bedarf es zumindest gleich hoher Investitionen wie Abschreibungen.[14] Dabei ist die Investitionsdeckungskennzahl bloß über den Zeitvergleich aussagekräftig, da Abschreibungen regelmäßig anfallen, Investitionen aber im Normalfall – und ganz speziell bei Großanlagen – nicht jährlich gleichmäßig anfallen.[15]

Dabei können aber bei der Feststellung der Investitionsdeckung drei Probleme auftreten, nämlich (1) durch Leasinginvestitionen kommt es zu einer Scheinunterdeckung, (2) müssen aufgrund der Preisentwicklung die Investitionen tendenziell über den Abschreibungen liegen und (3) kann der technische Fortschritt trotz stagnierender Kapazität zu höheren oder niedrigeren Investitionen führen.[16]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.2.5. Abschreibungsquote

Diese Kennzahl zählt laut Egger/Bertl/Samer[17] zu den aussagekräftigsten im Anlagenbereich. Dies vor allem da sie die Abschreibungspolitik des jeweiligen Unternehmens widerspiegelt. Trennt man diese Kennzahl bei der Darstellung nach Anlagenkategorien, ist damit feststellbar, ob ein Unternehmen mit einer eher kürzeren oder einer eher längeren Nutzungsdauer abschreibt. Dabei kommt es aber bei einer eher konservativen, also mit Annahme einer kürzeren Nutzungsdauer, Abschreibung zur Bildung von stillen Reserven.

Problematisch sind hier einerseits geringwertige Vermögensgegenstände, da diese zwar in den Abschreibungen, nicht jedoch im Anfangs- bzw. Endbestand Aufnahme finden. Dadurch ergibt sich ein positiveres Bild des Unternehmens. Andererseits führen bereits gänzlich abgeschriebene Anlagengegenstände zu einem schlechteren Bild, da sie zwar noch im Unternehmen aufscheinen, für sie jedoch keine Abschreibungen mehr anfallen.[18]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.2.6. Sachanlagenabnutzungsgrad

Obwohl diese Kennzahl rein statischer Natur ist, hat sie doch großen Erkenntniswert. Sie spiegelt das Alter der Anlagen wider und zeigt damit mögliche erforderliche Neuinvestitionen auf.[19] Bei der Analyse dieser Kennzahl ist jedoch auf die jeweils gewählte Abschreibungsmethode Rücksicht zu nehmen. Weiters sind allenfalls außerordentliche Abschreibungen zu berücksichtigen. Außerdem ist die oben genannte Abschreibungsquote nicht außer Acht zu lassen, da eine höhere Abschreibungsquote gleichbedeutend mit einem höheren Sachanlagenabnutzungsgrad ist.[20]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.2.7. Eigenkapitalquote

Die Eigenkapitalquote verhält sich komplementär zur Fremdkapitalquote und steht als Indikator für das Sicherungspotenzial eines Unternehmens.[21] Diese Kennzahl hat auch große Bedeutung in Zusammenhang mit der fiktiven Schuldtilgungsdauer in Bezug auf einen Reorganisierungsbedarf. Beträgt die fiktive Schuldtilgungsdauer mehr als 15 Jahre und liegt die Eigenkapitalquote unter 8 %, so geht man von einem Reorganisationsbedarf nach § 1 Abs. 3 URG aus.[22]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.2.8. Verschuldungsgrad

Die Kennzahl des Verschuldungsgrades bringt das Verhältnis von bereinigtem Fremdkapital zu bereinigtem Eigenkapital zum Ausdruck. Sie gibt Auskunft darüber, wie viel Prozent des bereinigten Eigenkapitals das bereinigte Fremdkapital beträgt.[23]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.2.9. Gearing

Die international übliche Kennzahl „Gearing“ bzw. „Gearing ratio“ weist eine große Ähnlichkeit zum Verschuldungsgrad auf. Statt dem bereinigten Fremdkapital zieht man allerdings die Nettoverschuldung heran, also das verzinsliche Fremdkapital abzüglich der liquiden Mittel.[24]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Das Gearing scheint eine höhere Aussagekraft zu haben, als es die Kennzahl des Verschuldungsgrades von sich behaupten kann. Begründet wird dies damit, dass sowohl das Eigen- als auch das Fremdkapital zu Stichtagswerten in die Berechnung eingehen. Dabei ist jedoch das Fremdkapital am Bilanzstichtag eine reine Zufallsgröße, die stark von kurzfristigen Zuflüssen liquider Mittel beeinflusst wird. Daher wird die Anwendung der Nettoverschuldung zum Ausweis der Verschuldungsentwicklung eine höhere Aussagekraft haben, als dies mit dem gesamten bereinigten Fremdkapital zu erreichen wäre.[25]

2.2.10. Anlagendeckungsgrad I

Die Goldene Bilanzregel besagt, dass das Verhältnis von eingesetztem Eigenkapital zu Anlagevermögen größer oder gleich eins sein sollte.[26]

Mit dem Anlagendeckungsgrad I untersucht man nun, ob das Anlagevermögen durch Risikokapital gedeckt werden kann. Dabei werden Teile des langfristigen Fremdkapitals, nämlich die Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen, dem bereinigten Eigenkapital hinzugerechnet.[27]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.2.11. Anlagendeckungsgrad II

Im Gegensatz zum Anlagendeckungsgrad I werden nun nicht bloß Teile des langfristigen Fremdkapitals dem bereinigten Eigenkapital hinzugerechnet, sondern das gesamte langfristige Fremdkapital addiert.[28]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.3. Ausgewählte Kennzahlen der erfolgswirtschaftlichen Analyse

2.3.1. EBITDA

Ausgehend vom EBIT, welches sich selbst aus dem bereinigten Betriebserfolg und dem Erfolg aus Finanzinvestitionen zusammensetzt, erhält man durch Addition sowohl der gesamten Jahresabschreibungen vom Anlagevermögen mit Ausnahme des Firmenwertes als auch der Amortisation des Firmenwertes das EBITDA. Das „D“ steht dabei für „depreciation“ – Abschreibung, das „A“ für „amortization“ – Amortisierung.[29]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

In der Unternehmenspraxis wird die Kennzahl EBITDA häufig dann eingesetzt, um die Abschlussadressaten von einer schlechten Geschäftsentwicklung abzulenken.[30]

2.3.2. Rentabilität allgemein

Anhand der Rentabilität wird die Ertragsfähigkeit eines Unternehmens ausgedrückt. Dabei kann dem Erfolg eines Unternehmens im Wesentlichen das eingesetzte Kapital (Kapitalrentabilität) oder der erwirtschaftete Erlös (Umsatzrentabilität) gegenübergestellt werden. Abhängig davon, welcher Teil des Kapitals nun als Grundlage herangezogen wird, spricht man von Gesamtkapitalrentabilität oder Eigenkapitalrentabilität.[31]

Eine Übersicht über mögliche Formen der Rentabilitätsrechnungen gibt nachstehende Abbildung.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit abzüglich Ertragssteuern, soweit auf die gewöhnliche Geschäftstätigkeit entfallend.
2 Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit

Abb. 4: Überblick über Rentabilitätsrechnungen

Quelle: Vgl. Egger, A./Samer, H./Bertl, R. (2005), S. 569.

Nimmt man nun das Gesamtkapital als Bezugsgröße, verwendet man besser den Begriff der Vermögensrentabilität, da der Unternehmensertrag durch den Vermögenseinsatz erzielt wird. Daher auch der aus dem angloamerikanischen Raum stammende Begriff Return on Investment (ROI).[32]

2.3.3. Eigenkapitalrentabilität

Die Eigenkapitalrentabilität ist eine so genannte Restgröße. Diese ergibt sich nach Abzug des Anteils der Fremdkapitalgeber am Gesamtertrag. Dabei ist die Eigenkapitalrentabilität bei gegebener Gesamtkapitalrentabilität von zwei Variablen abhängig, und zwar vom Anteil des Fremdkapitals am Gesamtkapital sowie der Höhe der Fremdkapitalzinsen.[33]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Tatsache, dass die Kosten des eingesetzten Fremdkapitals die Eigenkapitalrentabilität beeinflussen, nennt man den Leverageeffekt. Dieser erklärt sich wie folgt: solange die Kosten des Fremdkapitaleinsatzes geringer bleiben als die Gesamtkapitalrentabilität, solange steigt mit zunehmenden Fremdkapitalanteil auch die Eigenkapitalrentabilität.[34]

Dazu ein einfaches Beispiel:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Zinssatz für FK = 5 %; d.h. 100 GE * 5 % = 5 GE Kosten für FK

GK-Rentabilität = 10 %; d.h. Gewinn = 200 GE * 10 % = 20 GE – 5 GE FK-Kosten = 15 GE

Daher EK-Rentabilität: 15 GE geteilt durch 100 GE = 15 %

Unter der Annahme, dass nun zusätzlich 100 FK-GE aufgenommen werden ergibt sich, ceteris paribus, folgender Sachverhalt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Zinssatz für FK = 5 %; d.h. 200 GE * 5 % = 10 GE Kosten für FK

GK-Rentabilität = 10 %; d.h. Gewinn = 300 GE * 10 % = 30 GE – 10 GE FK-Kosten = 20 GE

Daher die neue EK-Rentabilität: 20 GE Gewinn geteilt durch 100 GE GK = 20 %

Bei umgekehrten Sachverhalt, d.h. die Fremdkapitalkosten sind höher als die Gesamtkapitalrentabilität, sinkt mit zunehmenden Fremdkapitalanteil auch die Eigenkapitalrentabilität.[35]

Dazu das Beispiel von oben mit geändertem Sachverhalt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Zinssatz für FK = 10 %; d.h. 100 GE * 10 % = 10 GE Kosten für FK

GK-Rentabilität = 8 %; d.h. Gewinn = 200 GE * 8 % = 16 GE – 10 GE FK-Kosten = 6 GE

Daher EK-Rentabilität: 6 GE geteilt durch 100 GE = 6 %

Unter der Annahme, dass nun zusätzlich 100 FK-GE aufgenommen werden, so ergibt sich, ceteris paribus, folgender Sachverhalt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Zinssatz für FK = 10 %; d.h. 200 GE * 10 % = 20 GE Kosten für FK

GK-Rentabilität = 8 %; d.h. Gewinn = 300 GE * 8 % = 24 GE – 20 GE FK-Kosten = 4 GE

Daher die neue EK-Rentabilität: 4 GE Gewinn geteilt durch 100 GE GK = 4 %

2.3.4. Return on Investment

Die Gesamtkapitalrentabilität, oder auch Return on Investment, hat eine große Bedeutung für die Ertragskraft eines Unternehmens. Aus diesem Grund sind externe Begutachter eher an der Gesamtkapitalrentabilität als an der Eigenkapitalrentabilität interessiert. Der ROI wird in der amerikanischen Literatur häufig als Maßstab der Fähigkeit und Effizienz des Managements angesehen, mit dem zur Verfügung stehenden Vermögen Gewinne zu erwirtschaften.[36]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Dabei ergibt sich der Return on Investment als Produkt der beiden Kennzahlen Eigenkapitalrentabilität und Eigenkapitalquote.[37]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

3. Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze des UGB

3.1. Allgemeines

Grundsätzlich gilt, dass eine Bilanz nur dann als ordnungsgemäß gelten kann, wenn die ihr vorgelagerte Buchhaltung gleichfalls ordnungsgemäß erstellt wurde. Der Jahresabschluss wird nicht nur durch die Buchhaltung allein geprägt, sondern auch durch die Gliederungs- und Bewertungsvorschriften.[38] Aufgrund des Fehlens einer gesetzlichen Normierung des Inhalts der Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung (GoB), bedarf es des Regresses auf mehrere Quellen um diese Grundsätze darstellen zu können. Diese Quellen setzen sich aus der herrschenden Rechtssprechung, den geltenden gesetzlichen Vorschriften, dem Gewohnheitsrecht sowie den Aussagen der Berufsorganisationen – der Kammer und dem Institut Österreichischer Wirtschaftsprüfer – zusammen.[39] Baetge/Kirsch/Thiele[40] sehen im Fehlen einer exakten Beschreibung des Terminus „Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung“ die Absicht des Gesetzgebers, dass der Jahresabschluss auch bei neuen Entwicklungen in der Wirtschaftspraxis den gesetzlichen Anforderungen der Ordnungsmäßigkeit entsprechen kann. Folgt man Bertl/Deutsch/Hirschler[41], so lassen sich die im § 195 UGB normierten Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung in die Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung bzw. ordnungsgemäßer Buchführung ieS aufteilen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 5: Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung.

Quelle: Vgl. Bertl, R./Deutsch, E./Hirschler, K. (2001), S. 226.

3.2. Generalnorm

Wie oben bereits erwähnt hat der Jahresabschluss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu entsprechen. Dabei soll der Abschluss ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens liefern.[42] Geregelt ist diese so genannte Generalnorm im § 195 des UGB. Zusätzlich spricht man im § 222 Abs. 2 UGB zusätzlich zur Vermögens- und Ertragslage noch von der Finanzlage.[43]

Die Generalnorm geht dabei allen anderen Bestimmungen vor, d.h. sollten Zweifel bei der Auslegung von Vorschriften auftreten, oder sich etwa Lücken im vorhandenen Gesetzeskonstrukt ergeben, so ist die Generalnorm heranzuziehen.[44]

3.3. Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung

Zusätzlich zu dem unter 3.1. bereits gesagtem ergeben sich noch folgende zu beachtende Punkte. Um wesentlichen Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Bilanzierung folge zu leisten, bedarf es der Beachtung folgender vier Grundsätze:[45]

- Bilanzverknüpfung
- Bilanzvorsicht
- Bilanzwahrheit
- Bilanzklarheit

Dabei gelten diese Grundsätze nicht nur für die Bilanz, wie man dem Wortlaut entnehmen kann, sondern gelten auch für die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) sowie dem Anhang.[46]

3.3.1. Grundsatz der Bilanzverknüpfung

Dieser erste Grundsatz findet sich in den Teilgrundsätzen der Bilanzidentität und der Bilanzkontinuität wider. Dabei verlangt die Bilanzidentität als die zeitpunktbezogene Bilanzverknüpfung die Identität der Schlussbilanz eines Geschäftsjahres mit der Eröffnungsbilanz des darauf folgenden Geschäftsjahres.[47]

Im Gegensatz dazu ist die Bilanzkontinuität eine zeitraumbezogene Bilanzverknüpfung. Dabei muss zwischen zwei aufeinander folgenden Schlussbilanzen ein organischer Zusammenhang bestehen.[48]

Dabei unterscheidet man zwischen der Bilanzkontinuität nach formeller und nach materieller Art. Die formelle Bilanzkontinuität verlangt die Beibehaltung von einmal angewendeten Gliederungsgrundsätzen und Kontenbezeichnungen, wogegen die materielle Bilanzkontinuität in der prinzipiellen Beibehaltung von Bewertungsgrundsätzen besteht.[49]

3.3.2. Grundsatz der Bilanzvorsicht

§ 201 Abs. 2 Z. 4 UGB fordert die Einhaltung des Grundsatzes der Vorsicht. Dies gilt insbesondere dafür, dass nur die am Abschlussstichtag verwirklichten Gewinne auszuweisen sind. Weiters sind erkennbare Risiken und drohende Verluste, welche im laufenden oder einem vorangegangenen Geschäftsjahr entstanden sind, zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Tatsache, dass die Umstände erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden ist.[50] Außerdem sind Wertminderungen unabhängig davon zu berücksichtigen, ob das Geschäftsjahr mit einem Gewinn oder einem Verlust abschließt.[51]

Das Vorsichtsprinzip geht von einem achtsamen Kaufmann aus, der sich zum Schutz der Gläubiger und des Eigenkapitals tendenziell ärmer als reicher darstellt.[52]

Dieser Grundsatz, auch als imparitätisches Realisationsprinzip bekannt, kommt in der Bilanz auf der Aktiv- oder Sollseite durch das Niederstwertprinzip und auf der Passiv- oder Habenseite durch das Höchstwertprinzip, sowie durch die Verpflichtung zur Bildung von Rückstellungen zum Ausdruck.[53]

Dabei gestattet es der Vorsichtsgrundsatz keinesfalls willkürliche stille Reserven zu bilden. Durch diese könnte in Zeiten wirtschaftlicher Tristesse durch deren Auflösung eine Ertragslage vorgetäuscht werden, die sich in keinster Weise in der Realität widerspiegeln würde.[54]

3.3.3. Grundsatz der Bilanzwahrheit

Bei den Ausführungen zur Bilanzvorsicht lässt sich erkennen, dass man von einer Bilanzwahrheit im strengen Sinn nicht sprechen kann. Durch die Bildung von stillen Reserven, sei es nun die Möglichkeit oder aber auch der gesetzliche Zwang dazu, wird ein aufstellen einer wahren Bilanz nahezu unmöglich. Sie kann daher nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften folgerichtig sein.[55]

Der Grundsatz der Bilanzwahrheit kann in den Grundsatz der Bilanzvollständigkeit (siehe dazu § 196 Abs. 1 UGB) und den Grundsatz der Einhaltung der gesetzlichen Bewertungsvorschriften (§§ 201 ff UGB) eingeteilt werden.[56]

Ebenfalls Teil des Grundsatzes ist es, dass bei der Bewertung so lange von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit ausgegangen wird, so lange dem nicht rechtliche oder tatsächliche Gründe entgegentreten. Man spricht dabei auch vom „Going-concern-Prinzip“.[57]

Ein absichtlicher Verstoß gegen die Bilanzwahrheit wird als Bilanzfälschung bezeichnet.[58] Diese schließt eine wahre, richtige Bilanz aus. Sowohl eine unzulängliche Bezeichnung einzelner Bilanzposten sowie deren unerlaubtes zusammenziehen und saldieren, als auch eine unrichtige Darstellung der Vermögens-, Kapital- und Ertragslage des Unternehmens führen zu einer Bilanzfälschung.[59]

3.3.4. Grundsatz der Bilanzklarheit

Vermögens- und Kapitalteile klar und übersichtlich darzustellen ist das oberste Prinzip des Grundsatzes der Bilanzklarheit. Dieser fordert eine sachgemäße Bezeichnung der verschiedenen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung, eine deutliche Abgrenzung der einzelnen Posten untereinander sowie ein Verrechnungsverbot von Posten der Aktiv- mit der Passivseite und von Erträgen und Aufwendungen.[60]

Der § 195 UGB (die sogenannte Generalnorm) verpflichtet zu einer klaren und übersichtlichen Darstellung des Jahresabschlusses.[61] Für die Durchsetzung der Bilanzklarheit sind neben der erwähnten Generalnorm (§§ 195 und 222 Abs. 2 UGB) auch die Bestimmungen der §§ 196 UGB (Vollständigkeitsgebot, Verrechnungsverbot), 198 UGB (Bilanzinhalt), 200 UGB (Inhalt der Gewinn- und Verlustrechnung) sowie die §§ 223-234 UGB (Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung) und die §§ 236-242 UGB (regeln den Anhang) entscheidend.[62]

Eine Bilanzverschleierung liegt dann vor, wenn Vermögen und Schulden unübersichtlich und unklar ausgewiesen wird, einzelne Bilanzposten irreführend bezeichnet werden oder Verfälschungen durch Saldierungen von gesondert auszuweisenden Bilanz- oder Gewinn- und Verlustrechnungsposten vorliegen.[63]

Dabei muss die Bilanzverschleierung aber nicht per se zu einem unrichtigen Bilanzergebnis führen.[64]

4. Der Jahresabschluss nach UGB

4.1. Allgemeines

Im § 193 UGB werden die allgemeinen Grundsätze zur Erstellung eines Jahresabschlusses angeführt.[65] Im Detail enthält der § 193 UGB die folgenden Anweisungen:[66]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Anzumerken ist noch, dass das Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen muss.[67] Außerdem besteht die Pflicht für Kapitalgesellschaften den Jahresabschluss um einen Anhang und einen Lagebericht zu erweitern (§ 222 Abs. 1 UGB).[68]

4.2. Die Bilanz

„Die Bilanz ist eine wertmäßige (nach Kategorien zusammengefasste) konten- oder staffelförmige Gegenüberstellung des Vermögens einerseits und der Schulden und des Eigenkapitals andererseits.“[69]

Gemäß § 196 Abs. 1 UGB hat der Jahresabschluss alle Vermögensgegenstände, Rückstellungen, Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge und Aufwendungen zu enthalten, sowie gesetzlich nichts anderes geregelt ist.[70]

Genauere Ausführungen dazu liefert der § 198 UGB. Dieser schreibt den Ausweis des Anlagevermögens, Umlaufvermögens und der aktiven Rechnungsabgrenzungsposten auf der Sollseite, sowie des Eigenkapitals, der unversteuerten Rücklagen, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und passiven Rechnungsabgrenzungsposten auf der Habenseite vor.[71]

Dabei soll ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Ertragslage dargestellt werden.[72] Die Bilanz kann aber – unter Einhaltung der vorgeschriebenen Gliederung – weiter unterteilt werden (§ 223 Abs. 4 UGB).[73]

4.3. Die Gewinn- und Verlustrechnung

Der Hauptzweck der Gewinn- und Verlustrechnung besteht darin, dass die Ursachen für das Zustandekommen eines Jahresergebnisses offensichtlich gemacht werden.[74]

Gemäß § 200 UGB sind die Erträge und Aufwendungen der Gewinn- und Verlustrechnung unter Bedachtnahme der Grundsätze des § 195 UGB aufzugliedern. Dadurch soll ein möglichst getreues Bild der Ertragslage präsentiert werden.[75]

Außerdem kann man den Gesamterfolg in das Betriebsergebnis, das Finanzergebnis sowie ein außerordentliches Ergebnis aufspalten, wodurch man sich ein noch genaueres Bild von der Ertragslage des Unternehmens machen kann.[76]

4.4. Der Anhang

Folgt man dem § 236 UGB, so dient der Anhang zur Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Darstellung der zur Anwendung gelangten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden.[77]

Um der Bedeutung als Informationsinstrument noch mehr Nachdruck zu verschaffen, wird in den §§ 236 (Anhang) und 243 (Lagebericht; siehe näheres im folgenden Kapitel) die Generalklausel jeweils wiederholt, d.h. Anhang und Lagebericht sind so darzustellen, dass sich ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens ergibt.[78]

Mit dem Ziel vor Augen die Generalnorm bestmöglich zu erfüllen, ergibt sich folgender – beispielhafter – Aufbau des Anhanges:[79]

1. Erläuterungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
2. Erläuterungen, die sowohl die Bilanz als auch die Gewinn- und Verlustrechnung betreffen
3. Erläuterungen zur Bilanz
4. Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung
5. Sonstige Angaben

4.5. Der Lagebericht

Der Lagebericht hat neben der Informationsfunktion auch eine Rechenschaftsfunktion. Mit ihm soll der Jahresabschluss um wichtige Informationen, die sich nicht bereits aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie dem Anhang ergeben, ergänzt werden.[80]

Im Lagebericht können die verschiedenen Gesellschaftsorgane ihr subjektives Werturteil über die Lage und Entwicklung der Kapitalgesellschaft abgeben.[81]

Aufgrund der Umsetzung der Fair-Value-Richtlinie und der Modernisierungsrichtlinie wurden die in § 243 geregelten Vorschriften über den Lagebericht umfassend erweitert bzw. ergänzt.[82]

Diese Ergänzung betrifft unter anderem eine angemessene Analyse des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage des Unternehmens (§ 243 Abs. 2 UGB). Weiters ist laut § 243 Abs. 3 Z. 5 UGB bei der Verwendung von Finanzinstrumenten auf diese einzugehen und sie zu erläutern.[83]

Vor allem die Risikoberichterstattung (inklusive der Beschreibung der wesentlichen Risiken und Unsicherheiten denen das Unternehmen ausgesetzt ist) erhielt durch das ReLÄG 2004 eine deutliche Aufwertung.[84]

[...]


[1] Vgl. Europäische Union (2002), Art. 5; Grünberger, D./Grünberger, H. (2004), S. 1; Kirsch, H. (2006), S. 13; Böcking, H.-J./Lopatta, K./Rausch, B. (2005), S. 87; Böcking, H.-J./Lopatta, K./Rausch, B. (2005), S. 101; Peemöller, V. H. (2004a), S. 5f; Wagenhofer, A. (2002), S. 5 und 32; Förschle, G./Holland, B./Kroner, M. (2003), S. V; Haller, A. (2004), S. 17; Eierle, B. (2004), S. 50; Lanfermann, G. (2004), S. 94; Coenenberg, A. G. (2005), S. 743; Bruns, H.-G./Wiederhold, P. (2004), S. 102 und 103f; Haller, A./Permanschlager, D. (2004), S. 163; Grünberger, D. (2006), S. 22.

[2] Vgl. Bruns, H.-G./Wiederhold, P. (2004), S. 102; Lanfermann, G. (2004), S. 95; Bertl, R. (2004), S. 136; Eierle, B. (2004), S. 50; Haller, A./Permanschlager, D. (2004), S. 163; Grünberger, D. (2006), S. 23 und 30.

[3] Vgl. Zülch, H. (2005), S. V.

[4] Vgl. Hayn, S. (2004b), S. 1121.

[5] Lechner, K./Egger, A./Schauer, R. (2004), S. 867.

[6] Vgl. Coenenberg, A. G. (2003), S. 919; Schierenbeck, H. (2000), S. 620.

[7] Vgl. Lechner, K./Egger, A./Schauer, R. (2004), S. 867.

[8] Vgl. http://www.olev.de/k/kennz.htm, Coenenberg, A. G. (2005), S. 971; Groll, K.-H. (2000), S. 9; Lechner, K./Egger, A./Schauer, R. (2004), S. 871.

[9] Vgl. Groll, K.-H. (2000), S. 9; Siegwart, H. (2002), S. 6; Coenenberg, A. G. (2005), S. 971; Lechner, K./Egger, A./Schauer, R. (2004), S. 871; Schierenbeck, H. (2000), S. 620.

[10] Vgl. Schierenbeck, H. (2000), S. 620; Wagenhofer, A. (2002), S. 229; Coenenberg, A. G. (2005), S. 971; Groll, K.-H. (2000), S. 10; Siegwart, H. (2002), S. 6; Lechner, K./Egger, A./Schauer, R. (2004), S. 871f.

[11] Vgl. Egger, A./Samer, H./Bertl, R. (2005), S. 498.

[12] Vgl. Coenenberg, A. G. (2005), S. 988.

[13] Vgl. Egger, A./Samer, H./Bertl, R. (2005), S. 498.

[14] Vgl. Kralicek, P./Böhmdorfer, F./Kralicek, G. (2001), S. 98; Egger, A./Samer, H./Bertl, R. (2005), S. 502.

[15] Vgl. Egger, A./Samer, H./Bertl, R. (2005), S. 502.

[16] Vgl. Egger, A./Samer, H./Bertl, R. (2005), S. 502.

[17] Vgl. Egger, A./Samer, H./Bertl, R. (2005), S. 503f.

[18] Vgl. Egger, A./Samer, H./Bertl, R. (2005), S. 504.

[19] Vgl. Wagenhofer, A. (2002), S. 241; Kralicek, P. (1998), S. 78; Egger, A./Samer, H./Bertl, R. (2005), S. 505f.

[20] Vgl. Egger, A./Samer, H./Bertl, R. (2005), S. 505f.

[21] Vgl. Baetge, R./Kirsch, H.-J./Thiele, St. (2001), S. 8.

[22] Vgl. Schneider, W. (2002), S. 113; Egger, A./Samer, H./Bertl, R. (2005), S. 515f.

[23] Vgl. Kralicek, P./Böhmdorfer, F./Kralicek, G. (2001), S. 103; Egger, A./Samer, H./Bertl, R. (2005), S. 516.

[24] Vgl. Wagenhofer, A. (2002), S. 248f; Egger, A./Samer, H./Bertl, R. (2005), S. 517.

[25] Vgl. Egger, A./Samer, H./Bertl, R. (2005), S. 517.

[26] Vgl. Schierenbeck, H. (2000), S. 632; Schneider, W./Schwankhart, K./Wirth, H./Wirth, H. (1994), S. 38; Wagenhofer, A. (2002), S. 266; Egger, A./Samer, H./Bertl, R. (2005), S. 521f.

[27] Vgl. Siegwart, H. (2002), S. 60; Egger, A./Samer, H./Bertl, R. (2005), S. 522f.

[28] Vgl. Groll, K.-H. (2000), S. 58; Kralicek, P./Böhmdorfer, F./Kralicek, G. (2001), S. 105; Siegwart, H. (2002), S. 61; Egger, A./Samer, H./Bertl, R. (2005), S. 523; Wagenhofer, A. (2002), S. 266; Kralicek, P. (1998), S. 81.

[29] Vgl. Wagenhofer, A. (2002), S. 251; Coenenberg, A. G. (2005), S. 967; Egger, A./Samer, H./Bertl, R. (2005), S. 561f.

[30] Vgl. Zülch, H. (2005), S. 62. Mit Verweis auf Papendick, U./Student, D. (2002), S. 154.

[31] Vgl. Schierenbeck, H. (2000), S. 621; Egger, A./Samer, H./Bertl, R. (2005), S. 569.

[32] Vgl. Egger, A./Samer, H./Bertl, R. (2005), S. 569.

[33] Vgl. Schneider, W./Schwankhart, K./Wirth, H./Wirth, H. (1995), S. 115; Kralicek, P./Böhmdorfer, F./Kralicek, G. (2001), S. 128; Egger, A./Samer, H./Bertl, R. (2005), S. 569f.

[34] Vgl. Kralicek, P./Böhmdorfer, F./Kralicek, G. (2001), S. 126; Baetge, R./Kirsch, H.-J./Thiele, St. (2001), S. 8; Wagenhofer, A. (2002), S. 248; Egger, A./Samer, H./Bertl, R. (2005), S. 570; Groll, K.-H. (2000), S. 34; Kralicek, P. (1998), S. 90; Schneider, W./Schwankhart, K./Wirth, H./Wirth, H. (1995), S. 116.

[35] Vgl. Egger, A./Samer, H./Bertl, R. (2005), S. 570.

[36] Vgl. Egger, A./Samer, H./Bertl, R. (2005), S. 570f.

[37] Vgl. Baetge, R./Kirsch, H.-J./Thiele, St. (2001), S. 9.

[38] Vgl. Egger, A./Samer, H./Bertl, R. (2005), S. 20.

[39] Vgl. Schierenbeck, H. (2000), S. 550; Casey, A./Kunz, D./Prachner, G. (2002), S.1.

[40] Vgl. Baetge, R./Kirsch, H.-J./Thiele, St. (2001), S. 92f.

[41] Vgl. Bertl, R./Deutsch, E./Hirschler, K. (2001), S. 226.

[42] Vgl. Baetge, R./Kirsch, H.-J./Thiele, St. (2001), S. 32; Wagenhofer, A. (2002), S. 75; Lechner, K./Egger, A./Schauer, R. (2004), S. 628f; Egger, A./Samer, H./Bertl, R. (2005), S. 20.

[43] Vgl. Lechner, K./Egger, A./Schauer, R. (2004), S. 628f; Egger, A./Samer, H./Bertl, R. (2005), S. 20.

[44] Vgl. Coenenberg, A. G. (2003), S. 28.

[45] Vgl. Lechner, K./Egger, A./Schauer, R. (2004), S. 629; Egger, A./Samer, H./Bertl, R. (2005), S. 20f.

[46] Vgl. Egger, A./Samer, H./Bertl, R. (2005), S. 21.

[47] Vgl. Lechner, K./Egger, A./Schauer, R. (2004), S. 629f; Egger, A./Samer, H./Bertl, R. (2005), S. 21.

[48] Vgl. Egger, A./Samer, H./Bertl, R. (2005), S. 21f; Lechner, K./Egger, A./Schauer, R. (2004), S. 630.

[49] Vgl. Baetge, R./Kirsch, H.-J./Thiele, St. (2001), S. 105; Lechner, K./Egger, A./Schauer, R. (2004), S. 630; Egger, A./Samer, H./Bertl, R. (2005), S. 22.

[50] Vgl. Egger, A./Samer, H./Bertl, R. (2005), S. 22; Ritz, Chr./Grabner, R. (2006), S. 1034; Lechner, K./Egger, A./Schauer, R. (2004), S. 631.

[51] Vgl. Ritz, Chr./Grabner, R. (2006), S. 1034.

[52] Vgl. Frick, W. (1999), S. 59ff.

[53] Vgl. Lechner, K./Egger, A./Schauer, R. (2004), S. 631; Egger, A./Samer, H./Bertl, R. (2005), S. 22f.

[54] Vgl. Egger, A./Samer, H./Bertl, R. (2005), S. 23; Lechner, K./Egger, A./Schauer, R. (2004), S. 631.

[55] Vgl. Baetge, R./Kirsch, H.-J./Thiele, St. (2001), S. 104; Lechner, K./Egger, A./Schauer, R. (2004), S. 631.

[56] Vgl. Egger, A./Samer, H./Bertl, R. (2005), S. 23.

[57] Vgl. Baetge, R./Kirsch, H.-J./Thiele, St. (2001), S. 108; Lechner, K./Egger, A./Schauer, R. (2004), S. 631.

[58] Vgl. Egger, A./Samer, H./Bertl, R. (2005), S. 23.

[59] Vgl. Lechner, K./Egger, A./Schauer, R. (2004), S. 631.

[60] Vgl. Baetge, R./Kirsch, H.-J./Thiele, St. (2001), S. 106; Schierenbeck, H. (2000), S. 552; Lechner, K./Egger, A./Schauer, R. (2004), S. 631; Egger, A./Samer, H./Bertl, R. (2005), S. 23f.

[61] Vgl. Coenenberg, A. G. (2003), S. 61.

[62] Vgl. Egger, A./Samer, H./Bertl, R. (2005), S. 24; Lechner, K./Egger, A./Schauer, R. (2004), S. 632.

[63] Vgl. Lechner, K./Egger, A./Schauer, R. (2004), S. 632; Egger, A./Samer, H./Bertl, R. (2005), S. 24.

[64] Vgl. Lechner, K./Egger, A./Schauer, R. (2004), S. 632.

[65] Vgl. Bertl, R./Deutsch, E./Hirschler, K. (2001), S. 248.

[66] Vgl. Ritz, Chr./Grabner, R. (2006), S. 1032; Egger, A./Samer, H./Bertl, R. (2005), S. 16; Lechner, K./Egger, A./Schauer, R. (2004), S. 624.

[67] Vgl. Egger, A./Samer, H./Bertl, R. (2005), S. 16; Lechner, K./Egger, A./Schauer, R. (2004), S. 624.

[68] Vgl. Bertl, R./Deutsch, E./Hirschler, K. (2001), S. 248.

[69] Lechner, K./Egger, A./Schauer, R. (2004), S. 593. Vgl. dazu auch Baetge, R./Kirsch, H.-J./Thiele, St. (2001), S. 112.

[70] Vgl. Baetge, R./Kirsch, H.-J./Thiele, St. (2001), S. 112; Egger, A./Samer, H./Bertl, R. (2005), S. 25; Bertl, R./Deutsch, E./Hirschler, K. (2001), S. 256.

[71] Vgl. Lechner, K./Egger, A./Schauer, R. (2004), S. 650; Bertl, R./Deutsch, E./Hirschler, K. (2001), S. 256f.

[72] Vgl. Bertl, R./Deutsch, E./Hirschler, K. (2001), S. 256f; Lechner, K./Egger, A./Schauer, R. (2004), S. 628f; Egger, A./Samer, H./Bertl, R. (2005), S. 20.

[73] Vgl. Lechner, K./Egger, A./Schauer, R. (2004), S. 652.

[74] Vgl. Rürup, L. (1987), S. 27; Baetge, R./Kirsch, H.-J./Thiele, St. (2001), S. 540f; Bertl, R./Deutsch, E./Hirschler, K. (2001), S. 274ff.

[75] Vgl. Baetge, R./Kirsch, H.-J./Thiele, St. (2001), S. 541; Egger, A./Samer, H./Bertl, R. (2005), S. 35.

[76] Vgl. Coenenberg, A. G. (2005), S. 488f; Bertl, R./Deutsch, E./Hirschler, K. (2001), S. 274ff; Baetge, R./Kirsch, H.-J./Thiele, St. (2001), S. 545.

[77] Vgl. Frick, W. (2003), S. 393; Kralicek, P./Böhmdorfer, F./Kralicek, G. (2001), S. 53; Schierenbeck, H. (2000), S. 548; Baetge, R./Kirsch, H.-J./Thiele, St. (2001), S. 32 sowie S. 667.

[78] Vgl. Egger, A./Samer, H./Bertl, R. (2005), S. 114; Frick, W. (2003), S. 393; Lechner, K./Egger, A./Schauer, R. (2004), S. 737; Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, St. (2001), S. 687.

[79] Vgl. Coenenberg, A. G. (2005), S. 878; Lechner, K./Egger, A./Schauer, R. (2004), S. 737.

[80] Vgl. Küting, K./Weber, C.-P. (1999), Rz 9 zu § 289 dHGB; Baetge, R./Kirsch, H.-J./Thiele, St. (2001), S. 687.

[81] Vgl. Beck’scher Bilanzkommentar (2003), Rz 3 zu § 289 dHGB.

[82] Vgl. Egger, A./Samer, H./Bertl, R. (2005), S. 389.

[83] Vgl. Ritz, Chr./Grabner, R. (2006), S. 1048.

[84] Vgl. Egger, A./Samer, H./Bertl, R. (2005), S. 389.

Ende der Leseprobe aus 124 Seiten

Details

Titel
Wie verändert sich die Aussagekraft von Kennzahlen des Anlagevermögens bei der Umstellung von UGB auf IFRS
Hochschule
Fachhochschule Wiener Neustadt  (Unternehmensrechnung und Revision)
Note
1,0
Autor
Jahr
2007
Seiten
124
Katalognummer
V75662
ISBN (eBook)
9783638722193
Dateigröße
653 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Aussagekraft, Kennzahlen, Anlagevermögens, Umstellung, IFRS
Arbeit zitieren
Mag. (FH) Pierre Kaltenbacher (Autor:in), 2007, Wie verändert sich die Aussagekraft von Kennzahlen des Anlagevermögens bei der Umstellung von UGB auf IFRS, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/75662

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