Das Verhältnis zwischen EU und UNO: institutionelle Beziehungen und Umsetzung von Sanktionsbeschlüssen


Seminararbeit, 2007

29 Seiten, Note: 12 Punkte


Leseprobe


Gliederung

1. Literaturverzeichnis

2. Abkürzungsverzeichnis

3. Einleitung

A. Institutionelle Beziehungen
I. Status der EG/EU bei den Vereinten Nationen
Exkurs: Die Troika
II. Das Verhältnis von EG zur EU im Bereich der Vereinten Nationen
III. GASP bei den Vereinten Nationen
1. Generalversammlung
2. Sicherheitsrat
3. Sonderorganisationen der Vereinten Nationen
IV. Politische Aspekte des Verhältnisses zwischen EU und UNO
1. Finanzen
2. Politische Werte
V. Zwischenfazit

B. Umsetzung von Sanktionsbeschlüssen
I. Der Begriff der Sanktion und Begriffsabgrenzung
1. Definition
2. Abgrenzung zu Zwangsmaßnahme
3. Abgrenzung zu Embargo
4. Abgrenzung zu Blockade
5. Abgrenzung zu Boykott
II. Verpflichtung zur Durchführung von Wirtschaftssanktionen
III. Europarechtliche Betrachtung
1. Tatbestandsvoraussetzung des Artikel 301 EGV
2. Konsequenzen bei Fehlen der Tatbestandsvoraussetzungen
3. Sanktionen nach Artikel 301 EGV
Exkurs: Umsetzung von Sanktionsbeschlüssen gegen einen EU-Staat
4. Neuerungen des Verfassungsvertrags
5. Zusammenfassung
IV. Völkerrechtliche Betrachtung
1. Völkerrechtliche Berechtigung
2. Völkerrechtliche Verpflichtung
a) Sukzession
b) Substitution
4. Schluss

1. Literaturverzeichnis

Arnold, Hans: Die Politik der EU in der UNO als Möglichkeit und Maßstab für ihre Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, in: Schorlmer, Sabine (Hrsg.): Praxishandbuch UNO. Berlin Heidelberg 2003. S. 157 ff. [Im Text zitiert als: Arnold 2003.]

Arnold, Hans: Die Europäische Union, in: Volger, Helmut (Hrsg.): Lexikon der Vereinten Nationen. München 2000. S. 114 f.
[Im Text zitiert als: Arnold 2000.]

Brandl, Ulrike: Die Umsetzung der Sanktionsresolutionen des Sicherheitsrats in der EU, in: AVR 2000, S. 376 ff. [Im Text zitiert als: Brandl.]

Calliess, Christian und Matthias Ruffert (Hrsg.): Kommentar des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. 2. Auflage. Luchterhand 2002. [Im Text zitiert als: Bearbeite, in: Calliess/Ruffert:, EUV/EGV.]

Dippel, Anne Kathrin: Beobachterstatus, in: Volger, Helmut (Hrsg.): Lexikon der Vereinten Nationen. München 2000. S. 31.
[Im Text zitiert als: Dippel.]

Epping, Volker: Das Recht der internationalen Organisationen, in: Hobe, Stephan (Hrsg.): Kooperation und Konkurrenz internationaler Organisationen. Köln 2001. S. 12 ff. [Im Text zitiert als: Epping.]

Fritz-Vannahme, Joachim: Tross, nicht Troika. Europas Außenpolitik hat viele Gesichter, in: Die Zeit. Hamburg 2001.

Geiger, Rudolf: Vertrag über die Europäische Union und Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. München 2004. [Im Text zitiert als: Geiger.]

Hobe, Stephan und Otto Kimminich: Einführung in das Völkerrecht. 8. Auflage, Tübingen 2004. [Im Text zitiert als: Hobe/Kimminich.]

Jenks, Bruce: Die Vereinten Nationen und die Europäische Union: Wer braucht wen? Rede vor der Jahreskonferenz der britischen Gesellschaft für die Vereinten Nationen vom 05. April 1997. Blaue Reihe. Nr. 71. [Im Text zitiert als: Jenks]

Laschet, Armin: Für einen effizienten Mulitlateralismus. Gemeinsame Werte von Europäischer Union und Vereinten Nationen, in: VN 2004. S. 41 ff. [Im Text zitiert als: Laschet 2004.]

Laschet, Armin: Gemeinsame Strategie gibt der EU-Außenpolitik Profil. Für ein neues Verhältnis Brüssels zu den Vereinten Nationen, in: VN 2001, S. 97ff. [Im Text zitiert als: Laschet 2001]

Lenz, Carl Otto und Klaus-Dieter Borchardt (Hrsg.): EU- und EG-Vertrag. Kommentar. 4. Auflage. Köln 2006. [Im Text zitiert als: Bearbeiter, in: Lenz/Borchardt: EUV/EGV.]

Meng, Werner: Das Verhältnis der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen zur EU im Bereich der Wirtschaft, in: Hobe, Stephan (Hrsg.): Kooperation und Konkurrenz internationaler Organisationen. Köln 2001. S.39 ff. [Im Text zitiert als: Meng.]

Osteneck, Kathrin: Die Umsetzung von UN-Wirtschaftssanktionen durch die Europäische Gemeinschaf. Heidelberg 2004. [Im Text zitiert als: Osteneck.]

Ress, Hans-Konrad: Das Handelsembargo. Völker-, europa- und außenwirtschaftsrechtliche Rahmenbedingungen, Praxis und Entschädigung. Heidelberg und Berlin 2000. [Im Text zitiert als: Ress.]

Schaller, Christian: Die Richtigen treffen. Die Vereinten Nationen und die Probleme zielgerichteter Sanktionen, in: VN 2005. S. 132 ff. [Im Text zitiert als: Schaller.]

Schneider, Henning: Wirtschaftssanktionen. Die VN, EG und Bundesrepublik Deutschland als konkurrierende Normgeber beim Erlaß paralleler Wirtschaftsanktionen. Berlin 1999. [Im Text zitiert als: Schneider.]

Sick, Sebastian: Das Kohärenzgebot bei Wirtschaftssanktionen der EU. Baden-Baden. 2001. [Im Text zitiert als: Sick.]

Simma, Bruno (Hrsg.): Charta der Vereinten Nationen. Kommentar. München 1991. [Im Text zitiert als: Bearbeiter, in: Simma: Charter der Vereinten Nationen.]

Von der Groeben, Hans und Jürgen Schwarz (Hrsg.): Kommentar zum Vertrag über die Europäische Union und zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Band 1. 6. Auflage. Baden-Baden 2003. [Im Text zitiert als: Bearbeiter, in: von der Groeben/Schwarze: EUV/EGV.]

Winkelmann, Ingo: Europäische und mitgliedstaatliche Interessenvertretung in den Vereinten Nationen, in: ZaöRV 2000. S. 413 ff. [Im Text zitiert als: Winkelmann.]

2. Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

3. Einleitung

Im September 2003 legte die europäische Kommission einen Bericht zu den Beziehungen von Europäischer Union und Vereinten Nationen vor.[1] Der Bericht zeigt die Chancen und Möglichkeiten der Europäischen Union im Umfeld der Vereinten Nationen auf. Er weist aber auch auf die Defizite in der Zusammenarbeit mit der Welt- organisation und auf die Unzulänglichkeiten der europäischen Interessenvertretung in den Gremien und Sonderorganisationen hin. So fordert die Kommission, die europäischen Standpunkte besser vorzubereiten und stärker abzustimmen. Im Bericht der Kommission heißt es dazu:

„Die EU sollte innerhalb des UN-Systems die systematische Koordinierung ihrer Standpunkte verstärken und dabei sicherstellen, dass die Koordinierung zielgerichtet und unbürokratisch verläuft, sodass die EU einen effektiven Dialog mit anderen Akteuren führen kann.“[2]

Wirtschaftspolitik und Außenpolitik korrespondieren oft und sind durch Reziprozitäten gekennzeichnet.

So sind beispielsweise Wirtschaftssanktionen ein häufig gewähltes Instrumente in der Außenpolitik.[3] Dementsprechend erklärt auch der Kommissionsbericht, dass zur Implementierung von Sanktions- beschlüssen der Vereinten Nationen auf europäischer Ebene Handlungsbedarf besteht, und fordert weiterhin eine verstärkte Koordinierung innerhalb der Europäischen Union, um die Umsetzung von Sanktionsbeschlüssen effizienter zu gestalten.[4]

Vor diesem Hintergrund werden in der vorliegenden Arbeit die Beziehungen der Institutionen beider Organisationen betrachtet und Problematiken bei der Umsetzung von Wirtschaftssanktionen der Vereinten Nationen durch die Europäische Union bzw. Gemeinschaft beleuchtet, um sich dem Verhältnis von Europäischer Union und Vereinten Nationen anzunähern

A. Institutionelle Beziehungen

I. Status der EG/EU bei den Vereinten Nationen

Weder die Europäische Gemeinschaft (EG)[5], noch die Europäische Union (EU) ist ein Mitglied der Vereinten Nationen, da nach Artikel 4 Absatz I VNC nur Staaten Mitglieder werden können.[6] Aufnahme- kandidaten müssen daher die Erfordernisse an den völkerrechtlichen Staatsbegriff – Gebiet, Volk, unabhängige Staatsgewalt – erfüllen.[7] Dass es sich weder bei der EG und erst recht nicht bei der EU um einen Staat handelt, ist unumstritten. Des weiteren besitzt laut Artikel 281 EGV die EG Rechtspersönlichkeit, nicht aber die EU. Die EU gilt bislang nicht als Völkerrechtssubjekt.[8] Der Verfassungsvertrag soll der EU jedoch Rechtspersönlichkeit verleihen und damit der EU Völkerrechtssubjektivität einräumen.[9]

Von Seiten der Vereinten Nationen wurde der EG 1974, bislang nicht der EU, der Beobachterstatus für die Generalversammlung und für den Wirtschafts- und Sozialrat (ECOSOC) sowie für die Weltgesundheits- organisation (WHO) verliehen.[10] Der Beobachterstatus ist nicht in der Charta verankert, sondern leitet sich aus dem völkerrechtlichen Gewohnheitsrecht ab.[11] Er wird jedoch durch die Zielsetzung des Artikels 52 Absatz I VNC[12], nach dem eine förmliche und dauerhafte Beziehung zwischen bestimmten Regionalorganisationen bzw. Staatengruppierungen und den Vereinten Nationen zur „politischen, wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Staaten“ beitragen, gerechtfertigt.[13]

Als Beobachter steht es den Vertretern der EG zu, an Sitzungen teil zu nehmen und während dieser das Wort zu ergreifen, des weiteren schriftliche Erklärungen und Dokumente in Umlauf zu bringen und selbst solche zu beziehen. Stimmrecht und Antragsrecht stehen der EG hingegen nicht zu.

Die EG hatte zudem den Status eines Beobachters bei verschiedenen Weltkonferenzen wie z.B. die Umweltkonferenz in Rio de Janeiro im Jahr 1992.

Exkurs: Die Troika

Da allein der EG der Beobachterstatus verliehen wurde, wird die EU zumeist durch das Land, das die Ratspräsidentschaft inne hat, vertreten.[14] Mit einem Verbindungsbüro in New York ist die EU am Sitz der Vereinten Nationen vertreten. Um trotz der recht kurzen, sechsmonatigen Amtszeit des Ratspräsidenten und der damit ver- bundenen Fluktuation eine gewisse Kontinuität zu gewährleisten, wird die EU häufig in Form der so genannten „Troika“ repräsentiert. Die Troika setzt sich aus der aktuellen Ratspräsidentschaft und ihrem Vorgänger und Nachfolger zusammen.[15] Gerade in der Außen- und Sicherheitspolitik wird jedoch auch das Dreiergespann aus Rats- präsident, dem Hohen Vertreter der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)[16] und dem Kommissionspräsidenten als Troika bezeichnet.[17]

Nach Geiger handelt es sich bei letzterer um eine „neue Troika“, die nach dem Vertrag von Maastricht eingeführt wurde.[18] Ebenso werden alle aufgeführten fünf Parteien – der Ratspräsident mit seinem Vor- und Nachfolger, der Kommissionspräsident und der Hohe Vertreter der GASP – zusammen als Troika bezeichnet.[19] Eine Gruppe aus fünf Stellvertretern Troika zu nennen, ist selbstredend irreführend. Die unterschiedlichen Repräsentanzen der EU nach Außen führen zu Unübersichtlichkeit und der Schwierigkeit, Kompetenzen und Zuständigkeiten eindeutig zuzuordnen. Dies erschwert die inter- nationale Zusammenarbeit und macht die EU zu einem schwierigen Verhandlungspartner. Darüber hinaus wird die Außenpolitik auch für die Öffentlichkeit und die EU-Bürger schwer greifbar und damit kaum nachvollziehbar.[20]

II. Das Verhältnis von EG zur EU im Bereich der Vereinten Nationen

Zurückführen lassen sich die oben beschriebenen unterschiedlichen Regelungen der Repräsentanz auf den Dualismus innerhalb der EU. So wurden bestimmte Kompetenzen der EU-Mitgliedsstaaten[21] ganz oder teilweise auf europäische Ebene übertragen, hierzu zählen Außenhandel, Landwirtschaft, Fischerei, Entwicklungs- und Umweltpolitik.[22] Für die EG unterhält die Europäische Kommission[23] nach Artikel 302 EGV alle zweckdienlichen Beziehungen zu Internationalen Organisationen. Die Übertragung der Kompetenz an die EG im Bereich der Agrarpolitik nach den Artikeln 32 bis 38 EGV ist auch der Grund für den Status einer förmlichen Mitgliedschaft der EG bei der Organisation für Ernährung und Landwirtschaft (Food and Agriculture Organization, FAO).[24]

Ähnlich verhält es sich mit der Außenhandelspolitik: Nach Art. 133 EGV, insbesondere Absatz III, liegt die Kompetenz in Angelegen- heiten des Außenhandels auf EU- bzw. EG-Ebene und mögliche Verhandlungen werden von der Kommission nach Ermächtigung durch den Rat geführt.[25] Dies ist insbesondere bei der Durchsetzung von Wirtschaftssanktionen relevant.[26] Im Falle von Wirtschaftssanktionen berühren sich die Kompetenzen der ersten und der zweiten Säule, also von EG und GASP. So kann es zu Konflikten zwischen der mit ausschließlicher Kompetenz ausgestatteten durch die EG gestalteten Handelspolitik nach Artikeln 131 ff. EGV und der völkerrechtlichen, intergouvernemental organisierten GASP nach Artikeln 11 ff. EUV kommen.[27] Sanktionen befinden sich daher im Schnittbereich zwischen der einerseits im Rahmen der GASP koordinierten nationalstaatlichen Außenpolitik und der andererseits wirtschaftlich determinierten Politik der EG.

III. GASP bei den Vereinten Nationen

Im Gegensatz zur so genannten „ersten Säule“ basiert die GASP der EU ausschließlich auf zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die im Konsens getroffen werden[28], und die Politik der EU in den Vereinten Nationen kann als Maßstab für die Umsetzung und Effizienz der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik betrachtet werden.[29] Nach Artikel 19 Absatz I EUV koordinieren die EU-Staaten[30] ihr Handeln in internationalen Organisationen und internationalen Konferenzen und treten für gemeinsame Standpunkte ein. Bereits in der Einheitlichen Europäischen Akte war dieser Grundgedanke in Artikel 30 Absatz IV enthalten.[31] Die Vorschrift wird als Konkretisierung des Artikel 16 EUV verstanden,[32] der zu jeder außen- und sicherheitspolitischen Frage von allgemeiner Bedeutung eine gegenseitige Unterrichtung und Abstimmung zwischen den EU-Staaten im Rat fordert und damit das Ziel eines konzertierten und konvergierenden Handelns der EU-Staaten verfolgt, um dem Einfluß der EU eine möglichst großen Tragweite zu geben. Da alle 25 bzw. – seit dem 01. Januar 2007 – 27 EU-Staaten auch Mitglieder der Vereinten Nationen sind, kommt dem zweiten Absatz des Artikel 19, der EU-Staaten verpflichtet, auf Konferenzen und bei Internationalen Organisationen, bei denen nicht alle EU-Staaten vertreten sind, sich für die gemeinsamen Standpunkte einzusetzen, keine Bedeutung im Zusammenhang mit den Vereinten Nationen zu. Gleiches gilt für Absatz II Satz 1.[33] Die Unterrichtungen, Abstimmungen und Koordinierungen vollziehen sich nach Artikel 19 EUV im Rat bzw. in seinen Untergliederungen wie der Arbeitsgruppe „Vereinte Nationen“.[34] Auch im Auswärtigen Ausschuss des Europäischen Parlaments wurde eine Arbeitsgruppe unter dem Titel „Vereinte Nationen“ gegründet, die sich mit der Zusammenarbeit von UN und EU kontinuierlich beschäftigt.[35] Darüber hinaus kommen der Generalsekretär der Vereinten Nationen und der Ministerrat mindestens einmal im Jahr zusammen.[36]

Die GASP verwirklicht sich in den Vereinten Nationen auf drei Ebenen: In der Generalversammlung, im Sicherheitsrat und in den wirtschaftlichen, humanitären und wissenschaftlichen sowie technischen Sonderorganisationen der Vereinten Nationen.[37] Im Mittelpunkt dieser Arbeit stehen die Hauptorgane der Vereinten Nationen, demnach die Generalversammlung und der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen. Da der Sicherheitsrat laut Artikel 39 i.V.m. Artikel 41 VNC über Sanktionen entscheidet, wird er besonders ausführlich betrachtet.

[...]


[1] Vgl. Laschet 2004, S. 41. KOM(2003) 526.

[2] Vgl. KOM(2003) 526, S. 23.

[3] Vgl. Meng, S. 45.

[4] KOM(2003) 526, S. 8.

[5] Die ehemals drei Gemeinschaften – die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die Europäische Atomgemeinschaft und die bereits ausgelaufene Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl – werden in der vorliegenden Arbeit zusammenfassend als Europäische Gemeinschaft, kurz EG bezeichnet.

[6] Vgl. Fastenrath, in: Simma: Charta der Vereinten Nationen. Art. 4, Rn. 3, S. 119.

[7] Vgl. ebd. Rn. 14. S. 121.

[8] Vgl. Laschet 2004, S. 41 f; Osteneck, S. 65ff.

[9] Vgl. Hobe/Kimminich, S. 145 f.

[10] Vgl. Laschet 2001, S.97. Vgl. Arnold 2003, S. 158.

[11] Vgl. Dippel , S. 31.

[12] „Diese Charta schließt das Bestehen regionaler Abmachungen oder Einrichtungen zur Behandlung derjenigen die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit betreffenden Angelegenheiten nicht aus, bei denen Maßnahmen regionaler Art angebracht sind; Voraussetzung hierfür ist, daß diese Abmachungen oder Einrichtungen und ihr Wirken mit den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen vereinbar sind.“ Art. 51 Absatz I VNC.

[13] Vgl. Fastenrath, in: Simma: Charta der Vereinten Nationen. Art. 4, Rn. 49, S. 129.

[14] Vgl. Burghardt/Tebbe/Marquardt, in: von der Goeben/Schwarze: EUV/EGV. Rn. 8, Fußnote 8, S. 234.

[15] Vgl. Arnold 2003, S. 164.

[16] Gegenwärtig hat Javier Solana dieses Amt inne.

[17] Zusätzlich wurde in der Vergangenheit zudem die enge Zusammenarbeit zwischen Schröder, Chirac und Putin als Troika bezeichnet.

[18] Vgl. Geiger, Art. 19 EUV, Rn. 5, S. 61.

[19] EU paper on Model UN Conferences. Quelle: http://europa-er-un.org/articles/en/article_1245_en.htm (Stand 02.12.06)

[20] Vgl. Fritz-Vannahme, Joachim: Tross, nicht Troika. Europas Außenpolitik hat viele Gesichter. In: Die Zeit. Nr. 48. 2001.:„Zu viele Namen, zu viele Gesichter, für den Bürger in Wanne-Eickel wie für die Freunde in Washington.“

[21] Da alle Mitgliedsstaaten der EU gleichzeitig auch Mitglieder der EG sind, wird begrifflich nicht zwischen den Mitgliedschaften unterschieden, sondern einheitlich der Begriff EU-Mitgliedsstaaten oder kurz EU-Staaten verwendet.

[22] Vgl. Laschet 2004, S. 41.

[23] Im Folgenden kurz: Kommission.

[24] Vgl. Arnold 2003, S. 158 und S. 164; Epping, S. 23; Jenks, S. 11; Laschet 2004, S. 42.

[25] Vgl. Arnold 2003. S. 165.

[26] Siehe dazu unten S. 14 ff.

[27] Vgl. Sick, S. 13.

[28] Vgl. Arnold 2003, S. 164.

[29] Vgl. Arnold 2003, S. 159; Laschet 2001, S. 100.

[30] Zur besseren Unterscheidung zwischen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen werden erstere im Folgenden EU-Staaten genannt.

[31] Vgl. Bitterlich, in: Lenz/Borchardt: EUV/EGV. Art. 19 EUV, Rn. 2, S. 86.

[32] Vgl. Bitterlich, in: Lenz/Borchardt: EUV/EGV. Art. 19 EUV, Rn. 3, S. 86.

[33] Vgl. Winkelmann, S. 415.

[34] Vgl. Burghardt/Tebbe/Marquardt, in: von der Groeben/Schwarze: EUV/EGV. Art. 19 EUV, Rn. 2, S. 231.

[35] Vgl. Laschet 2004, S. 45.

[36] Vgl. Laschet 2001, S. 100.

[37] Vgl. Arnold 2000, S. 115.

Ende der Leseprobe aus 29 Seiten

Details

Titel
Das Verhältnis zwischen EU und UNO: institutionelle Beziehungen und Umsetzung von Sanktionsbeschlüssen
Hochschule
Universität Münster
Veranstaltung
Wirtschaftlicher Riese, (außen-)politischer Zwerg? Rechtliche Rahmenbedingungen der EU/EG Außenbeziehungen
Note
12 Punkte
Autor
Jahr
2007
Seiten
29
Katalognummer
V75811
ISBN (eBook)
9783638738538
Dateigröße
505 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Verhältnis, Beziehungen, EU/EG, Außenbeziehungen, Vereinte Nationen, Sanktionen, UN, Internationale Organisationen, Internationales Recht
Arbeit zitieren
Anne Kathrin Herbermann (Autor:in), 2007, Das Verhältnis zwischen EU und UNO: institutionelle Beziehungen und Umsetzung von Sanktionsbeschlüssen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/75811

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