Die Realteilung einer Personengesellschaft


Seminararbeit, 2006

25 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Grundlagen der Realteilung

2. Steuerliche Behandlung nach der gegenwärtigen gesetzlichen Lage
2.1. Definition der Realteilung
2.2. Voraussetzungen
2.3. Gegenstand
2.4. Umsetzung und Wirkungsweise
2.4.1. Übertragung in ein Betriebsvermögen
2.4.2. Anpassung der Kapitalkonten
2.4.3. Spitzen- und Wertausgleich
2.5. Sicherungsklauseln
2.5.1. Sperrfrist des § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG
2.5.2. Körperschaftsteuerklausel des § 16 Abs. 3 Satz 4 EStG

3. Kritische Beurteilung ausgewählter Problembereiche anhand der Zielsetzung einer steuerneutralen Realteilung bei gleichzeitiger Besteuerung der stillen Reserven
3.1. Sicherungsklauseln
3.1.1. Sperrfrist des § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG
3.1.2. Körperschaftsteuerklausel des § 16 Abs. 3 Satz 4 EStG
3.2. Kapitalkontenanpassungsmethode
3.3. Anwendung bei ausländischen Gesellschaftern

4. Steuerneutrale Realteilung bei gleichzeitiger Besteuerung stiller Reserven – Wunsch oder Wirklichkeit?

Anhang 1: Beispiel zur Kapitalkontenanpassungsmethode

Anhang 2: Beispiel zum Spitzen- und Wertausgleich

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Grundlagen der Realteilung

Anlass dieser Arbeit bietet die Stellungnahme des BMF zu den ungeklärten Rechtsfragen der Realteilung im Rahmen des Schreibens vom 28. Februar 2006. Die steuerliche Behandlung der Realteilung hat in den letzten Jahren im Hinblick auf ihre Zielsetzung, eine steuerpflichtige Gewinnrealisierung bei Auseinandersetzung einer Personengesellschaft zu vermeiden und die Besteuerung der stillen Reserven sicherzustellen, verschiedene Entwicklungen erfahren.[1] Bis zum StEntlG 1999/2000/2002 hat die Rechtsprechung den Gesellschaftern ein Wahlrecht eingeräumt, den jeweiligen Teilbetrieb zum Buchwert fortzuführen oder durch Ansatz des Teilwerts die stillen Reserven aufzudecken (Gewinnverwirklichung). Erst das StEntlG 1999/2000/2002 hat die Realteilung in § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG gesetzlich kodifiziert. Danach kam es dann zwingend, aber nur noch bei der Realteilung von Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen, zur Buchwert-fortführung. Dagegen waren bei der Zuweisung betrieblicher Einzelwirtschaftsgüter die in den übertragenen Wirtschaftsgütern enthaltenen stillen Reserven aufzudecken. Schließlich hat das UntStFG vom 20. Dezember 2001 den Buchwertansatz auch bei der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter zwingend vorgeschrieben, wenn die Wirtschaftsgüter in ein Betriebsvermögen des Mitunternehmers übertragen werden. Die Besteuerung der in den Wirtschaftsgütern enthaltenen stillen Reserven muss dabei sichergestellt sein.[2] Ziel der Unternehmenssteuerreform war, die Realteilung insbesondere für den Mittelstand großzügiger zu regeln.

Unklar ist jedoch, inwieweit der Gesetzgeber durch die neuesten Entwicklungen der Zielsetzung einer steuerneutralen Realteilung unter gleichzeitiger Sicherstellung der Besteuerung stiller Reserven gerecht wird. Weiterhin ist ungewiss, ob es dem Gesetzgeber wirklich gelungen ist, durch die Neuregelungen den Anwendungs-bereich der Realteilung für mittelständische Personengesellschaften zu erweitern und erleichtern.

Das Ziel dieser Arbeit besteht darin, einen systematischen Überblick der aktuellen Gesetzeslage zur steuerlichen Behandlung der Realteilung zu geben und eine kritische Beurteilung dieser hinsichtlich der Zielsetzungen, eine steuerneutrale Realteilung bei gleichzeitiger Besteuerung der stillen Reserven sicherzustellen, vorzunehmen. Daneben werden ausgewählte Problembereiche der Realteilung an dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Ziel gemessen, die Realteilung insbesondere für den Mittelstand großzügiger zu gestalten.

Dazu wird zunächst der Begriff der Realteilung definiert. Des Weiteren wird auf die Voraussetzungen, Gegenstand und Umsetzung der Realteilung eingegangen. Zudem werden die bei der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern zu beachtenden Sicherungsklauseln dargestellt.

Der dritte Abschnitt stellt eine kritische Beurteilung ausgewählter Problembereiche dar. Dabei wird insbesondere auf die Sicherungsklauseln, nämlich die Sperrfrist des § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG und die Körperschaftsteuerklausel des § 16 Abs. 3 Satz 4 EStG, der Realteilung eingegangen. Weiterhin stehen die Kapitalkontenanpassungs-methode sowie die Anwendung der Realteilungsgrundsätze bei ausländischen Gesellschaftern im Fokus.

Den Schluss bildet die Frage, ob der Gesetzgeber das Ziel einer steuerneutralen Realteilung bei gleichzeitiger Sicherstellung der Besteuerung der stillen Reserven erreicht hat. Ebenso wird hinterfragt, inwieweit die steuerliche Behandlung der Real-teilung sich zum Vorteil mittelständischer Personengesellschaften entwickelt hat.

2. Steuerliche Behandlung nach der gegenwärtigen gesetzlichen Lage

2.1. Definition der Realteilung

Zunächst muss der Begriff der Realteilung definiert werden. Zivil- und handelsrechtlich handelt es sich bei der Realteilung um eine andere Art der Auseinandersetzung i.S.d. §§ 145 Abs. 1 HGB, 731 BGB und damit nicht um eine Liquidation des Gesellschaftsvermögens durch Versilberung.[3] Die Personen-gesellschaft wird nach Erfüllung der Abfindungsansprüche der Gesellschafter beendet.[4] Rechtstechnisch wird von einer Einzelrechtsübertragung ausgegangen, bei welcher schuldrechtliche Beziehungen nicht mit übergehen.[5] Im Steuerrecht gehen die Finanzverwaltung und überwiegend auch die Literatur davon aus, dass der Tatbestand der Betriebsaufgabe einer Realteilung zu Grunde liegen muss.[6] Die Realteilung ist demnach die Beendigung einer Personengesellschaft durch Aufteilung des Betriebsvermögens unter Umwandlung des gemeinschaftlichen Allein-eigentums.[7]

2.2. Voraussetzungen

Nach § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG sind im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft, bei der Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen werden, bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften der Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Subjekt der Realteilung ist damit jede Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 EStG, also jede Personengesellschaft oder Erbengemeinschaft, sofern diese gewerblich tätig ist, eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit nach §§ 14, 14 a EStG oder eine selbstständige Arbeit nach § 18 Abs. 3 EStG ausübt.[8] Der Anwendungsbereich der Realteilungsgrundsätze erstreckt sich sowohl auf Außengesellschaften wie auch Innengesellschaften.[9] Die erfolgsneutrale Realteilung setzt dabei die Zugehörigkeit mindestens einer wesentlichen Betriebsgrundlage nach der Realteilung zum Betriebsvermögen eines Realteilers voraus. Die Rechtsfolgen einer Realteilung sind folglich bei jedem Realteiler getrennt zu beurteilen (personendifferenzierende Betrachtung).[10] Bei der Beurteilung, ob Wirtschaftsgüter eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen, ist entweder auf die quantitative Betrachtungsweise (erhebliche stille Reserven) oder auf die funktionale Betrachtungsweise (wirtschaftlich bedeutend für die Betriebsführung) abzustellen.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist es nicht erforderlich, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des Gesamthandsvermögens und des Sonder-betriebsvermögens in ein anderes Betriebsvermögen der Realteiler überführt werden, sondern es ist ausreichend, dass wesentliche Betriebsgrundlagen durch die Realteiler in das Privatvermögen überführt werden (objektdifferenzierende Betrachtung).[11] Außerdem kommt es nicht darauf an, was i.R.d. Realteilung mit den unwesentlichen Betriebsgrundlagen geschieht.[12] Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Buchwerte fortgeführt werden, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist.

2.3. Gegenstand

Gegenstand der steuerneutralen Realteilung ist das gesamte Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft einschließlich des Sonderbetriebsvermögens.[13] Insoweit verdrängt die gesetzliche Regelung der Realteilung als lex specialis die Vorschrift des § 6 Abs. 5 EStG, die die allgemeine Überführung von Wirtschaftsgütern regelt.[14] In § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG nennt der Gesetzgeber die Übertragung von Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen und Einzelwirtschaftsgütern als mögliche Gegenstände der Realteilung. Eine 100% Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft steht für Zwecke dieser Vorschrift einem Teilbetrieb gleich.[15] Zudem werden Teile an Mitunternehmeranteilen mit Mitunternehmeranteilen gleichgesetzt.[16] Damit handelt es sich bei Teilen an Mitunternehmeranteilen nicht um Einzelwirtschafts-güter.

Die Unterscheidung, ob Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder Einzelwirtschafts-güter Gegenstand einer Realteilung sind, ist dabei wichtig, da die gesetzliche Regelung unterschiedliche Rechtsfolgen daran knüpft. V.a. bei der Zuweisung von Einzelwirtschaftsgütern gelten besondere Regelungen wie die dreijährige Sperrfrist und die Körperschaftsteuerklausel (s. Punkt 2.5). Daher bedarf es auch einer näheren Definition des Begriffs Teilbetrieb.

Ein Teilbetrieb ist ein mit gewisser Selbstständigkeit ausgestatteter, organisch geschlossener Teil des Gesamtbetriebs. Der Teilbetrieb muss dabei für sich lebensfähig sein und deshalb alle Merkmale eines Betriebs i.S.d. EStG aufweisen. Die räumliche Trennung zweier Betriebsstätten reicht damit nicht aus. Maßgeblich ist das Gesamtbild der Verhältnisse.[17] Ein Mitunternehmeranteil bezieht sich zumeist auf sog. doppelstöckige Personengesellschaften, bei der z.B. eine Obergesellschaft Anteile an zwei Untergesellschaften hält.[18]

2.4. Umsetzung und Wirkungsweise

2.4.1. Übertragung in ein Betriebsvermögen

Nach § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG müssen die i.R.d. Realteilung übernommenen Güter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen werden. Es ist dabei ausreichend, wenn das Betriebsvermögen des Mitunternehmers erst mit der Übertragung begründet wird.[19] Es kann sich um notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen handeln.[20] Nach Auffassung der Finanzverwaltung bedarf es neben dem Mitunternehmeranteil der Realteiler keines weiteren eigenen Betriebsvermögens. Ebenso ist die Begründung einer Betriebsaufspaltung durch die Übernahme der Wirtschaftsgüter und deren anschließende Verpachtung für das Vorliegen einer steuerneutralen Realteilung ausreichend.[21]

Die übernommenen Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens der real zu teilenden Mitunternehmerschaft können entweder in ein Einzelbetriebsvermögen oder ein Sonderbetriebsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft übertragen werden.[22] Eine begünstigte Realteilung ist dagegen nicht möglich, wenn einzelne Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft übertragen werden, selbst wenn es sich um eine personen- und beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft handelt.[23]

Aufgrund der Rechtsnatur von Mitunternehmeranteilen oder Teilen von Mitunternehmeranteilen stellen diese grundsätzlich Betriebsvermögen dar. Es ist somit nicht zwingend, dass diese in einem weiteren Betriebsvermögen des Realteilers gehalten werden.[24]

2.4.2. Anpassung der Kapitalkonten

Das Gesetz schreibt für die Bewertung die Fortführung der Buchwerte zwingend vor (§ 6 Abs. 3 EStG). Allerdings entspricht die Summe der Buchwerte der i.R.d. Realteilung übertragenen Wirtschaftsgüter regelmäßig nicht dem Kapitalkonto des Mitunternehmers zum Zeitpunkt der Realteilung. Dies ist u.a. der Fall, wenn eine disquotale Verteilung der Buchwerte auf Grund unterschiedlich hoher stiller Reserven in den zu übertragenden Einzelwirtschaftsgütern vorliegt.[25] Dann müssen die Kapitalkonten der Mitunternehmer den Buchwerten der übernommenen Wirtschaftsgüter in einer Realteilungsbilanz angepasst werden, um eine Entsprechung von Aktiva und Passiva in den Bilanzen herbeizuführen (Kapitalkontenanpassungsmethode).[26] Die Kapitalkontenanpassungsmethode verlangt, dass die Kapitalkonten der Mitunternehmer laut Schlussbilanz der Mitunternehmerschaft durch Auf- oder Abstocken entsprechend der Summe der Buchwerte der übernommenen Wirtschaftsgüter angepasst werden (s. Beispiel im Anhang 1).[27] Von Bedeutung ist hierbei, dass die Anpassung der Kapitalkonten erfolgsneutral ist und somit keine Ertragsteuern auslöst.[28]

Die Kapitalkontenanpassung berücksichtigt neben dem Gesamthandsvermögen auch die Ergänzungsbilanzen der Mitunternehmer, nicht aber Sonderbetriebsvermögen, da dieses ohnehin nur dem entsprechenden Mitunternehmer zusteht.[29] Außerdem ist es für die Kapitalkontenanpassungsmethode unerheblich, ob es sich um Einzel-wirtschaftsgüter, Mitunternehmeranteile oder Teilbetriebe handelt.[30] In jedem Falle erfolgt eine erfolgsneutrale Kapitalkontenanpassung.

Allerdings lässt sich die Anpassung der Kapitalkonten weitgehend durch Einlagen bzw. Entnahmen im Voraus vermeiden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass ein Mitunternehmer mehr Wirtschaftsgüter erhält als seinem Anteil am Gesamt-handsvermögen entspricht und zum Ausgleich auch mehr Verbindlichkeiten übernimmt.[31]

2.4.3. Spitzen- und Wertausgleich

Stimmen die Verkehrswerte der übernommenen Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder Einzelwirtschaftsgüter nicht mit den tatsächlichen Werten der aufgegebenen Gesellschaftsrechte überein, liegt eine Realteilung mit Spitzenausgleich vor.[32] Der Spitzenausgleich stellt dabei die Zahlungen des Mitunternehmers aus Eigen-vermögen zum Ausgleich der Differenz dar. Die Ausgleichszahlungen sind einer steuerneutralen Realteilung unschädlich.[33]

Nach Auffassung der Finanzverwaltung und überwiegend auch der Literatur ist der Vorgang einer Realteilung mit Spitzenausgleich in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil aufzuteilen.[34] Der entgeltliche Teil errechnet sich aus dem Verhältnis zwischen Wertausgleich und Buchwert der übernommenen Wirtschafts-güter.[35] In einem zweiten Schritt ist von der Ausgleichszahlung der entsprechende Anteil am Buchwert der übernommenen Wirtschaftsgüter abzuziehen, um somit den Veräußerungsgewinn des Empfängers des Spitzenausgleichs zu ermitteln (Gegenrechnen der anteiligen Buchwerte).[36] Nur in dieser Höhe ist die Ausgleichs-zahlung zu versteuern. Für den leistenden Mitunternehmer der Ausgleichszahlung liegt dagegen ein Anschaffungsgeschäft vor. Entsprechend der Besteuerung des Veräußerungsgewinns des Empfängers sind beim Leistenden die Buchwerte der Wirtschaftsgüter auch nur um diesen Teil aufzustocken (s. Beispiel im Anhang 2).[37]

Der Veräußerungsgewinn ist hierbei nicht nach §§ 16 und 34 EStG begünstigt, sondern stellt laufenden Gewinn dar, unabhängig davon, ob Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder Einzelwirtschaftsgüter Gegenstand der Realteilung sind.[38] Begründung hierfür ist, dass es nicht zu einer vollständigen Aufdeckung der stillen Reserven aufgrund der zwingenden Buchwertfortführung kommt.[39]

Darüber hinaus ist die Realteilung auch nach Gewerbesteuerrecht eine Betriebsaufgabe und verlangt damit die Zuordnung der nachträglich aufgedeckten stillen Reserven zum Vorgang der Realteilung.[40] Die Finanzverwaltung hält weiterhin fest, dass der Gewinn grundsätzlich nicht zum Gewerbeertrag rechnet nach § 7 Satz 1 GewStG. Jedoch ist der Gewinn aus der Aufdeckung der stillen Reserven nach § 7 Satz 2 GewStG ab dem Erhebungszeitraum 2002 als Gewerbeertrag zu erfassen, soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligten Mitunternehmer entfällt.[41] Damit unterliegt der Gewinn aus dem Spitzenausgleich der Gewerbesteuer.

Die Zahlung eines Spitzenausgleichs lässt sich jedoch vermeiden, wenn die Mitunternehmer die Werte der übertragenen Wirtschaftsgüter und insbesondere die Beträge ihrer Kapitalkonten durch Einlagen oder Entnahmen im Vorfeld der Realteilung anpassen. Dies kann z.B. durch Kreditaufnahme oder Bareinlagen geschehen, um die entsprechenden Barmittel zu schaffen (sog. neutrale Wirtschaftsgüter).[42] Allerdings besteht dann die Gefahr, dass die Finanzverwaltung eine steuerneutrale Realteilung nicht anerkennt, sondern von einer Realteilung als verdecktem anteiligem Kauf ausgeht. Eine Anerkennung durch die Finanzverwaltung dürfte nur dann erfolgen, wenn für die Einlage oder die Kreditaufnahme weitere wirtschaftliche Gründe vorliegen.[43]

2.5. Sicherungsklauseln

2.5.1. Sperrfrist des § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG

Nach § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG ist rückwirkend der gemeine Wert für den jeweiligen Übertragungsvorgang anzusetzen, wenn und soweit bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen worden sind, innerhalb der Sperrfrist von drei Jahren zum Buchwert übertragener Grund und Boden, Gebäude oder andere übertragene wesentliche Betriebsgrundlagen entnommen oder veräußert werden. Durch diese Regelung will der Gesetzgeber Missbräuche bei der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern verhindern.

Die Sperrfrist gilt hierbei nicht für die Übertragung von Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen, sondern nur für die Übertragung von Einzelwirtschafts-gütern.[44] Grund und Boden sowie Gebäude des Anlagevermögens stellen nach dieser Vorschrift grundsätzlich wesentliche Betriebsgrundlagen dar.[45] Für den Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage gilt dasselbe wie unter Punkt 2.2. Die Sperrfrist ist damit objekt- und subjektbezogen.[46]

Des Weiteren ist der Begriff der Veräußerung zu definieren. Nach Auffassung der Finanzverwaltung steht die Einbringung der i.R.d. Realteilung erhaltenen einzelnen Wirtschaftsgüter einer Veräußerung gleich, wenn diese zusammen mit einem Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil nach §§ 20, 24 UmwStG eingebracht werden. Der Ansatz kann dabei zu Buchwerten, Teilwerten oder Zwischenwerten erfolgen. Eine Veräußerung liegt auch bei einem Formwechsel nach § 25 UmwStG vor. Gleiches gilt, wenn der Realteiler die übernommenen Wirtschaftsgüter aus seinem Betriebsvermögen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten nach § 6 Abs. 5 EStG auf einen Dritten überträgt.[47]

Die Dreijahresfrist dieser Klausel beginnt mit der Abgabe der Steuererklärung (§ 150 AO). Unter der Steuererklärung ist hierbei die Feststellungserklärung der Mitunternehmerschaft zu verstehen.[48] Weiterhin betrifft der rückwirkende Ansatz des gemeinen Wertes nur den Übertragungsvorgang des letztlich veräußerten bzw. entnommenen Wirtschaftsguts. Für die übrigen im Zuge der Realteilung übertragenen Wirtschaftsgüter gilt die Buchwertfortführung.[49]

Eine Entnahme oder Veräußerung während der Sperrfrist nach § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG führt zu einer rückwirkenden Gewinnrealisierung i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO durch Aufdeckung der in den veräußerten oder entnommenen Wirtschaftsgütern enthaltenen stillen Reserven. Es handelt sich hierbei um einen laufenden Gewinn, der nicht nach §§ 16 und 34 EStG begünstigt ist.[50] Der Gewinn ist zudem grundsätzlich nicht gewerbesteuerpflichtig, allerdings nur insoweit, als der Gewinn auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligten Mitunternehmer entfällt (§ 7 Satz 2 GewStG).[51] Die Verteilung des Gewinns aus der Übertragung von Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens erfolgt nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel. Ausnahmen bilden die von Mitunternehmern getroffenen schriftlichen Vereinbarungen sowie anderweitige Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag. Bei Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens eines Realteilers ist der Gewinn aus der Entnahme oder Veräußerung diesem Realteiler zuzurechnen.[52]

[...]


[1] Vgl. Bopp, G./Engl, R. L./Haan, B. G., Recht und Steuern, 2004, Rn. 1.

[2] Vgl. Stuhrmann, G. in: Blümich, 2006, § 16 EStG, Rz. 274-278.

[3] Vgl. BFH vom 10.12.1991, BStBl 1992 II, S. 385; Falterbaum, H./Bolk, W./Reiß, W., Buchführung,

2003, S. 1256.

[4] Vgl. Jacobs, O. H. (Hrsg.), Rechtsform, 2002, S. 467.

[5] Vgl. Engl, R. L. (Hrsg.), Umwandlungen, 2004, Rz. 8; Spiegelberger, S., NWB 2006, Fach 3,

S. 14020.

[6] Vgl. Reiß, W. in: Kirchhof, P./Söhn, H./Mellinghoff, R., 2006, § 16 EStG, Rn. C 131; Wacker, R.

in: Schmidt, L., 2006, § 16 EStG, Rn. 535; BMF-Schreiben vom 28.2.2006, BStBl 2006 I, S. 228.

[7] Vgl. Heß, I., DStR 2006, S. 777.

[8] Vgl. BFH vom 23.3.1995, BStBl 1995 II, S. 700; BFH vom 28.1.1993, BStBl 1993 II, S. 509;

Stuhrmann, G. in: Blümich, 2006, § 16 EStG, Rz. 279.

[9] Vgl. Reiß, W. in: Kirchhof, P./Söhn, H./Mellinghoff, R., 2006, § 16 EStG, Rn. C 129;

Wacker, R. in: Schmidt, L., 2006, § 16 EStG, Rn. 538.

[10] Vgl. Hörger, H. in: Littmann, E./Bitz, H./Pust, H., 2005, § 16 EStG, Rn. 197n ; Kratzsch, A.,

GStB 2006, S.158.

[11] Vgl. BMF-Schreiben vom 28.2.2006, BStBl 2006 I, S. 228.

[12] Vgl. Hörger, H. in: Littmann, E./Bitz, H./Pust, H., 2005, § 16 EStG, Rn. 197d.

[13] Vgl. Rogall, M./Stangl, I., FR 2006, S. 350; Heß, I., DStR 2006, S. 778.

[14] Vgl. Sauter, T./Heurung, R./ Oblau, M., FR 2002, S. 1103; Winkemann, T., BB 2004, S. 134-135.

[15] Vgl. Hörger, H. in: Littmann, E./Bitz, H./Pust, H., 2005, § 16 EStG, Rn. 197d ; Schell, M.,

BB 2006, S. 1027.

[16] Vgl. Hörger, H. in: Littmann, E./Bitz, H./Pust, H., 2005, § 16 EStG, Rn. 197q; BMF-Schreiben vom

28.2.2006, BStBl 2006 I, S. 228.

[17] Vgl. Jacobs, O. H. (Hrsg.), Rechtsform, 2002, S. 355.

[18] Vgl. Paus, B., GStB 2003, S. 19.

[19] Vgl. Wacker, R. in: Schmidt, L., 2006, § 16 EStG, Rn. 543.

[20] Vgl. Kulosa, A. in: Herrmann, C./Heuer, G./Raupach, A., 2006, § 16 EStG, Anm. 444.

[21] Vgl. BMF-Schreiben vom 28.2.2006, BStBl 2006 I, S. 228.

[22] Vgl. Hörger, H. in: Littmann, E./Bitz, H./Pust, H., 2005, § 16 EStG, Rn. 197t; Kulosa, A. in:

Herrmann, C./Heuer, G./Raupach, A., 2006, § 16 EStG, Anm. 444.

[23] Vgl. BMF-Schreiben vom 28.2.2006, BStBl 2006 I, S. 228.

[24] Vgl. Gragert, K., NWB 2006, Fach 3, S. 13891; Kratzsch, A., GStB 2006, S.158.

[25] Vgl. Schell, M., BB 2006, S. 1028.

[26] Vgl. Röhrig, A. P., EStB 2002, S. 232-233; Falterbaum, H./Bolk, W./Reiß, W., Buchführung, 2003,

S. 1259; BMF-Schreiben vom 28.2.2006, BStBl 2006 I, S. 228.

[27] Vgl. BFH vom 10.12.1991, BStBl 1992 II, S. 385.

[28] Vgl. BFH vom 10.2.1972, BStBl 1972 II, S. 419.

[29] Vgl. Falterbaum, H./Bolk, W./Reiß, W., Buchführung, 2003, S. 1260; Rogall, M./Stangl, I.,

FR 2006, S. 355; Gragert, K., NWB 2006, Fach 3, S. 13891.

[30] Vgl. Paus, B., NWB 2003, Fach 3, S. 12635.

[31] Vgl. Paus, B., NWB 2003, Fach 3, S. 12635; Stuhrmann, G. in: Blümich, 2006, § 16 EStG,

Rz. 285.

[32] Vgl. Falterbaum, H./Bolk, W./Reiß, W., Buchführung, 2003, S. 1260.

[33] Vgl. BFH vom 10.12.1991, BStBl 1992 II, S. 385; o.V., EStB 2006, S. 138-139.

[34] Vgl. Kulosa, A. in: Herrmann, C./Heuer, G./Raupach, A., 2006, § 16 EStG, Anm. 452; Rogall,

M./Stangl, I., FR 2006, S. 352-353; BMF-Schreiben vom 28.2.2006, BStBl 2006 I, S. 228.

[35] Vgl. Heß, I., DStR 2006, S. 780.

[36] Vgl. BMF-Schreiben vom 11.8.1994, BStBl 1994 I, S. 601; Jacobs, O. H. (Hrsg.), Rechtsform,

2002, S. 475; Schell, M., BB 2006, S. 1028.

[37] Vgl. Paus, B., NWB 2003, Fach 3, S. 12640; Rogall, M./Stangl, I., FR 2006, S. 352-353.

[38] Vgl. BFH vom 1.12.1992, BStBl 1994 II, S.607; BMF-Schreiben vom 28.2.2006, BStBl 2006 I,

S. 228.

[39] Vgl. Stuhrmann, G. in: Blümich, 2006, § 16 EStG, Rz. 294; Heß, I., DStR 2006, S. 780; Schell, M.,

BB 2006, S. 1028.

[40] Vgl. BFH vom 17.2.1994, BStBl 1994 II, S. 809.

[41] Vgl. Bopp, G./Engl, R. L./Haan, B. G., Recht und Steuern, 2004, Rn. 12; BMF-Schreiben vom

28.2.2006, BStBl 2006 I, S. 228.

[42] Vgl. Paus, B., NWB 2003, Fach 3, S. 12641; Kulosa, A. in: Herrmann, C./Heuer, G./Raupach, A.,

2006, § 16 EStG, Anm. 452; Gragert, K., NWB 2006, Fach 3, S. 13892.

[43] Vgl. Rogall, M./Stangl, I., FR 2006, S. 353-354; Gragert, K., NWB 2006, Fach 3, S. 13892; o.V.,

EStB 2006, S.138-139.

[44] Vgl. Winkemann, T., BB 2004, S. 130; Wacker, R. in: Schmidt, L., 2006, § 16 EStG, Rn. 554.

[45] Vgl. Paus, B., NWB 2003, Fach 3, S. 12643; Stuhrmann, G. in: Blümich, 2006, § 16 EStG,

Rz. 287; BMF-Schreiben vom 28.2.2006, BStBl 2006 I, S. 228.

[46] Vgl. Rogall, M./Stangl, I., FR 2006, S. 355.

[47] Vgl. BMF-Schreiben vom 28.2.2006, BStBl 2006 I, S. 228.

[48] Vgl. Kulosa, A. in: Herrmann, C./Heuer, G./Raupach, A., 2006, § 16 EStG, Anm. 461.

[49] Vgl. Schell, M., BB 2006, S. 1028.

[50] Vgl. BFH vom 1.12.1992, BStBl 1994 II, S.607; Falterbaum, H./Bolk, W./Reiß, W.,

Buchführung, 2003, S. 1258; BMF-Schreiben vom 28.2.2006, BStBl 2006 I, S. 228.

[51] Vgl. BFH vom 17.2.1994, BStBl 1994 II, S. 809; Winkemann, T., BB 2004, S. 130.

[52] Vgl. Stuhrmann, G. in: Blümich, 2006, § 16 EStG, Rz. 289; BMF-Schreiben vom 28.2.2006,

BStBl 2006 I, S. 228.

Ende der Leseprobe aus 25 Seiten

Details

Titel
Die Realteilung einer Personengesellschaft
Hochschule
Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg  (Lehrstuhl für Steuerlehre)
Note
1,7
Autor
Jahr
2006
Seiten
25
Katalognummer
V76090
ISBN (eBook)
9783638798273
ISBN (Buch)
9783638797504
Dateigröße
431 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Realteilung, Personengesellschaft
Arbeit zitieren
M.A. Timo Duits (Autor:in), 2006, Die Realteilung einer Personengesellschaft, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/76090

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