Preisaufsicht und Missbrauchsaufsicht in der deutschen Elektrizitätswirtschaft


Diplomarbeit, 2007

117 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Zielsetzung und Gang der Untersuchung

2 Grundlagen der Elektrizitätswirtschaft
2.1 Entwicklung der Elektrizitätswirtschaft in Deutschland
2.1.1 Staatliche Regulierung vor der Liberalisierung
2.1.2 Elektrizitätswirtschaft nach der Liberalisierung
2.2 Die Struktur der deutschen Elektrizitätswirtschaft
2.3 Das Preisrecht und seine Entwicklung
2.4 Traditionelle Preisaufsicht
2.4.1 Preisaufsicht für Sondervertragskunden
2.4.2 Preisaufsicht für Tarifkunden
2.5 Traditionelle Missbrauchsaufsicht

3 Rahmenbedingungen zur Preis- und Missbrauchsaufsicht
3.1 Rechtliche Grundlagen zur Regulierung der Elektrizitätswirtschaft
3.1.1 Übersicht zur Entwicklung der rechtlichen Grundlagen
3.1.2 Energiewirtschaftsgesetz
3.1.2.1 Entwicklung und Neuregelung in 1998
3.1.2.2 Änderungsgesetze nach der Liberalisierung
3.1.3 Bundestarifordnung Elektrizität
3.1.3.1 Entwicklung und grundlegende Inhalte
3.1.3.2 Rechtsgrundlage zur Strompreisaufsicht
3.1.4 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
3.1.5 EU-Richtlinie Elektrizitätsbinnenmarkt
3.1.6 Verbändevereinbarungen
3.1.7 Stromnetzzugangs- und Stromnetzentgeltverordnung
3.2 Organe zur Durchführung der Preis- und Missbrauchsaufsicht
3.2.1 Bundeskartellamt und oberste Landesbehörden
3.2.2 Bundesnetzagentur und Landesregulierungsbehörden

4 Analyse und Perspektiven der Preis- und Missbrauchsaufsicht in der Elektrizitätswirtschaft
4.1 Strompreisaufsicht
4.1.1 Aktuelle Strompreise
4.1.1.1 Strompreisentwicklung
4.1.1.2 Reaktionen und Wechselbereitschaft der Stromkunden
4.1.1.3 Zusammensetzung der Strompreise
4.1.2 Preispolitik der Stromkonzerne
4.1.3 Möglichkeiten der staatlichen Regulierung
4.1.4 Die Zukunft der Preisaufsicht
4.2 Netzentgeltaufsicht
4.2.1 Netzaufsicht und Wettbewerb
4.2.2 Preisbildungskonzepte
4.2.3 Unbundling
4.2.4 Zukunft der Netzaufsicht
4.2.4.1 Absichten der Bundesnetzagentur
4.2.4.2 Anreizregulierung
4.3 Missbrauchsaufsicht und Zusammenschlusskontrolle
4.3.1 Funktion und Notwendigkeit der Missbrauchsaufsicht
4.3.2 Funktion und Notwendigkeit der Zusammenschlusskontrolle
4.3.3 Zukunft der Missbrauchsaufsicht

5 Fazit und Ausblick

Literatur- und Quellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Die Struktur im Strommarkt

Abbildung 2: Neuordnung der deutschen Energiewirtschaft

Abbildung 3: Gesetze, Verordn., Richtl. und Vereinbar. für die Elektrizitätswirtschaft

Abbildung 4: Strukturklassen nach der VVII+

Abbildung 5: Durchschnittliche Strompreise am Spotmarkt der EEX (7 Tage, gleitend)

Abbildung 6: Strompreis für die Industrie (inkl. Stromsteuer)

Abbildung 7: Strompreis für Haushalte

Abbildung 8: Bestimmungsgrößen der Energiepreise

Abbildung 9: Zusammensetzung des Strompreises für Haushaltskunden

Abbildung 10: Staatslasten seit 1998 verfünffacht

Abbildung 11: Stromrechnung für Haushalte

Abbildung 12: Preise der Primärenergieträger

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

„Die Energiepreise sind auf ein volkswirtschaftlich bedenkliches Niveau gestiegen, das mit der Entwicklung der Primärenergiekosten nicht mehr begründbar erscheint und industrielle Abnehmer sowie Endverbraucher über Gebühr belastet.“[1] Mit diesen Worten rechtfertigt Bundeswirtschaftsminister Glos in der Begründung für den Gesetzentwurf eine geplante Verschärfung der Missbrauchsaufsicht für Energieversorger. In der Zeit von 2000 bis 2005 ist laut Statistischem Bundesamt der Durchschnittserlös für Strom um ein Drittel gestiegen.[2] Nach der Financial Times Deutschland haben die vier auf dem Elektrizitätsmarkt dominierenden und größten Energieversorger ihre Gewinne innerhalb von drei Jahren sogar von 4,6 Mrd. Euro auf 13,5 Mrd. Euro pro Jahr erhöht.[3] Diese Erlössteigerungen sind zum größten Teil auf Strompreiserhöhungen zurückzuführen.

Bis heute sind die Strompreise durch die Energieversorgungsunternehmen stetig erhöht worden, was den Bund der Energieverbraucher und viele Politiker zu heftigen Kritiken veranlasst. Die Kritik richtet sich hauptsächlich gegen die vier großen Energieversorger EON, RWE, Vattenfall Europe und EnBW, die trotz großer Gewinne die Strompreise stetig erhöhen. Jene bestreiten wiederum die Absicht, ausschließlich ihre Gewinne erhöhen zu wollen und rechtfertigen die Preisanstiege überwiegend mit den wachsenden Primärenergiekosten.[4]

Die Großkonzerne blicken mit Sorge auf die Vorhaben der Politiker. Bundeswirtschaftsminister Glos (CSU) möchte eine Verschärfung der Missbrauchsaufsicht, die europäische Kommission und Bundesumweltminister Sigmar Gabriel (SPD) fordern die eigentumsrechtliche Trennung der Kraftwerke von den Stromnetzen und auch der hessische Ministerpräsident Roland Koch sieht bei weiterhin mangelndem Wettbewerb nur noch die Möglichkeit einer Zerschlagung der Großkonzerne.[5] Die großen Energiekonzerne dagegen bestreiten ihre marktbeherrschende Stellung und sehen daher auch nicht die Notwendigkeit einer strengeren Kartellaufsicht oder anderer staatlicher Maßnahmen.[6]

Der hier deutlich werdende Zielkonflikt zwischen den großen Energieversorgungsunternehmen und der Politik führt seit der Öffnung der Elektrizitätsmärkte 1998 immer wieder zu Diskussionen. Während die Unternehmen als oberstes Ziel die Gewinnmaximierung anstreben, lauten die energiepolitischen Ziele des Staates: Wirtschaftlichkeit, Versorgungssicherheit und Umweltverträglichkeit. Um diese Ziele erreichen und für eine effiziente Energiebereitstellung und -nutzung garantieren zu können, fordert die Energiepolitik marktwirtschaftliche Strukturen und funktionierenden Wettbewerb. Die vier Großkonzerne wollen ihre Marktmacht und das derzeitig auf dem Elektrizitätsmarkt vorherrschende enge Oligopol jedoch nicht aufgeben und versuchen alles, um aufkommenden Wettbewerb zu unterbinden.[7]

Vor diesem Hintergrund muss man sich die Frage stellen, ob im Elektrizitätsmarkt ein freier Wettbewerb überhaupt möglich ist. Des Weiteren erscheint das Erreichen der vom BMWI selbst vorgegebenen energiepolitischen Ziele, sowohl Wettbewerbsfähigkeit zu garantieren, als auch Versorgungssicherheit und Umweltverträglichkeit zu gewährleisten, problematisch. Die Schwierigkeiten, die mit dem Vorhaben entstehen, eine sichere, allgemeine und für alle bezahlbare Energieversorgung zu schaffen, waren vor der Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes Hintergrund der politischen Entscheidung einer monopolisierten Versorgung durch öffentliche Unternehmen.[8] Da die Struktur in der Elektrizitätswirtschaft durch jahrzehntelange Bildung von Gebietsmonopolen noch immer monopolistisch geprägt ist, konnten staatlich regulierende Eingriffe seit der Öffnung der Elektrizitätsmärkte bis heute nicht ausbleiben. Missbräuchliches Verhalten der marktbeherrschenden Unternehmen unterliegt der staatlichen Aufsicht, wodurch ein vollkommen freier Wettbewerb ausgeschlossen ist.

Die staatliche Aufsicht gilt insbesondere für diskriminierende Preisstellungen. Man unterscheidet eine kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht über Sonderabnehmer und eine fachliche Preisaufsicht, die sich auf die Preisstellung gegenüber Tarifabnehmern, d.h. einfachen Letztabnehmern, erstreckt.[9] Die kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht soll beibehalten und möglicherweise sogar verschärft werden.[10] Die Preisaufsicht gegenüber Tarifabnehmern jedoch soll Mitte 2007 auslaufen und den staatlichen Einfluss im Bereich der Strompreise für Tarifabnehmer auf die Regulierung der Netznutzungsentgelte reduzieren.[11] Ob der Elektrizitätsmarkt sich seit der Liberalisierung schon so weit geöffnet hat und ein Wettbewerb in der Form eingetreten ist, dass der Wegfall der Preisaufsicht keine negativen Konsequenzen bezüglich der Strompreise mit sich bringt, erscheint fragwürdig. Ein System, welches die Preisaufsicht ersetzen soll, ist die Anreizregulierung, welche sich lediglich auf die Regulierung der Netznutzungsentgelte bezieht. Mit Hilfe der Anreizregulierung soll kostensenkendes und effizienzsteigerndes Verhalten der Unternehmen gefördert werden.[12] Wie genau diese Anreizregulierung aussehen wird und ob diese dem fehlenden Wettbewerb und der scheinbar nicht der Kostenentwicklung gerecht werdenden Preisbildung im Strommarkt Abhilfe schaffen wird, oder welche andere staatliche Maßnahme diesbezüglich zur Lösung beitragen kann, ist noch zu diskutieren.

1.2 Zielsetzung und Gang der Untersuchung

Ziel dieser Arbeit ist es, die Zukunftsperspektiven der Preis- und Missbrauchsaufsicht in der Elektrizitätswirtschaft zu analysieren und mögliche alternative politische Maßnahmen zur Regulierung des Elektrizitätsmarktes zu diskutieren. Es soll aus den Ausführungen deutlich werden, ob und wieso staatliche Eingriffe in das Marktgeschehen notwendig werden und ob die Preisaufsicht ein notwendiges Mittel zur Kontrolle der Strompreise darstellt. Hierzu ist es zunächst erforderlich, grundlegende Informationen zur Entwicklung und Struktur der Elektrizitätswirtschaft zu erhalten. Diese in Kapitel 2 enthaltenen Informationen beleuchten insbesondere die reformierenden Änderungen der Liberalisierung in Deutschland. Um die stetige Diskussion um die Preis- und Missbrauchsaufsicht in der deutschen Elektrizitätswirtschaft verstehen zu können stellt Kapitel 2 außerdem differenziert voneinander die grundlegenden Eigenschaften der Preis- und Missbrauchsaufsicht dar.

Das dritte Kapitel betrachtet rechtliche Grundlagen zur Regulierung der Elektrizitätswirtschaft und festgelegten Rahmenbedingungen zur Preis- und Missbrauchsaufsicht. In diesem Kapitel soll auch deutlich werden, welches die ausführenden Organe zur Durchführung der Preis- und Missbrauchsaufsicht sind und welche Aufgaben ihnen im Einzelnen zugeteilt sind.

Die Kapitel 2 und 3 bilden die Grundlage für die analytische Betrachtung der Preis- und Missbrauchsaufsicht im vierten Kapitel. Dort erfolgt eine separate Analyse der Strompreisaufsicht, der Netzentgeltaufsicht und der Missbrauchsaufsicht und Zusammenschlusskontrolle. Es stellt zunächst die gegenwärtige Entwicklung der Strompreise anhand aktueller Diagramme dar und beleuchtet die Preispolitik der Stromkonzerne. Nachdem die Situation auf dem Strommarkt deutlich geworden ist, werden im Anschluss die unterschiedlichen, derzeit diskutierten Regulierungsmöglichkeiten des Staates aufgeführt und die Absichten der Politik im Hinblick auf die Preisaufsicht vorgestellt. Hierbei werden insbesondere das voraussichtliche Auslaufen der Preisaufsicht in 2007 und die daraufhin zu erwartenden Auswirkungen betrachtet. Bei der Analyse der Netzentgeltaufsicht wird zuerst die Notwendigkeit dieser verdeutlicht. Im Anschluss daran stellt die Arbeit die nach dem aktuellen Energiewirtschaftsrecht für die Netzaufsicht relevanten Preisbildungskonzepte vor. Es folgen die Besonderheiten des so genannten „Unbundlings“ und eine Aussicht auf die Zukunft der Netzentgeltaufsicht mit Blick auf eine beabsichtigte Anreizregulierung. Abschließend analysiert Kapitel 4 die Funktion und Notwendigkeit der Missbrauchsaufsicht und Zusammenschlusskontrolle sowie deren zukünftige Bedeutung in der Elektrizitätswirtschaft.

Die Arbeit schließt ab mit einem Fazit und einem Ausblick auf die zukünftige Ausgestaltung der Preis- und Missbrauchsaufsicht im Energiewirtschaftsrecht.

2 Grundlagen der Elektrizitätswirtschaft

2.1 Entwicklung der Elektrizitätswirtschaft in Deutschland

2.1.1 Staatliche Regulierung vor der Liberalisierung

Elektrizität hat im vorangegangenen Jahrhundert und auch in den letzten Jahren aufgrund der fortschreitenden Technisierung unserer Gesellschaft immer mehr an Bedeutung gewonnen.[13] Eine ausreichende Versorgung mit Energie ist die entscheidende Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit der gesamten Wirtschaft.[14] Das komplette Gemeinwesen, Industrie, Haushalt, jeder Mensch hängt am Strom und ein Leben ohne Elektrizität wäre heutzutage schlicht undenkbar.[15] Mit der Erkenntnis, wie wichtig eine sichere Versorgung mit leitungsgebundener Energie für unsere Gesellschaft ist, wird deutlich, dass die Energiepolitik einen der bedeutendsten wirtschaftspolitischen Bereiche darstellt.[16]

Damit sowohl die Energieversorgung sichergestellt werden, als auch eine möglichst wirtschaftliche Produktion und soziale Verteilung des Produktionsertrags erreicht werden konnte, wurde schon im Jahre 1935 die Energiewirtschaft in Deutschland einer staatlichen Aufsicht unterstellt. Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft vom 13.12.1935, kurz Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), wurde die gesetzliche Grundlage hierfür gelegt. Mit der 1935 erlassenen Regelung wurde im Wesentlichen nur der bis dahin erreichte Status Quo der Energieversorgung reichsgesetzlich sanktioniert. Die Versorgungsgebiete waren größtenteils schon vor Erlassung des Energiewirtschaftsgesetzes durch Energieversorgungsunternehmen und Gemeinden privatrechtlich festgelegt worden. Dies geschah sowohl mit Konzessionsverträgen, mit denen die Gemeinden gegen eine Konzessionsabgabe das Wegerecht an Energieversorgungsunternehmen abgaben, als auch mit Demarkationsverträgen, mit deren Hilfe sich die Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Versorgungsgebiete untereinander aufteilten und voneinander abschotteten.[17]

Mithilfe des Energiewirtschaftsgesetzes von 1935 und der damit einhergehenden Festlegung jener soeben beschriebenen Struktur in der Elektrizitätswirtschaft wurde die Grundlage für die bis 1998 in der deutschen Elektrizitätswirtschaft bestehenden Gebietsmonopole[18] geschaffen.[19] Eine der entscheidenden Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes von 1935 war der in § 5 I EnWG 1935 festgelegte Genehmigungsvorbehalt über die Aufnahme der Energieversorgung, durch den neue Marktteilnehmer in der Energieversorgung einer behördlichen Genehmigung bedurften. Weitere entscheidende Regelungen waren die Investitionsaufsicht nach § 4 EnWG 1935, durch welche die Errichtung, Erweiterung, Erneuerung und Stilllegung von Anlagen und Leitungen unter eine spezielle Aufsicht gestellt wurde, und die Preisaufsicht nach § 7 EnWG 1935.[20] Des Weiteren hatten Energieversorgungsunternehmen Auskunfts- und Anzeigepflicht und unterlagen neben der Preis- und Investitionsaufsicht noch einer Energie-, Missbrauchs- und kartellbehördlichen Aufsicht.[21] Der § 7 I EnWG 1935 zur Preisaufsicht ermächtigte den Staat zur wirtschaftlichen Gestaltung der allgemeinen Tarifpreise der Energieversorgungsunternehmen durch allgemeine Vorschriften und Einzelanordnungen.[22]

Im Jahre 1936 wurde ein Verbot für Erhöhungen der am 18.10.1936 für alle Kundengruppen geltenden Strompreise verordnet. Dieses Preiserhöhungsverbot für die Elektrizitätsversorgung galt auch nach dem 2. Weltkrieg fort, wurde aber für die Grundpreise gewerblicher und landwirtschaftlicher Tarifabnehmer aufgehoben und für Sondertarifabnehmer nach und nach gelockert.[23]

Mit der am 25.07.1938 in Kraft getretenen Tarifordnung für elektrische Energie wurden die Tarifstrukturen vereinheitlicht und Höchstsätze für Arbeitspreise vorgeschrieben. Diese Tarifordnung für elektrische Energie wurde 1974 durch die Bundestarifordnung Elektrizität ersetzt. Beide Verordnungen beschränkten sich im Wesentlichen auf Regelungen zur Tarifstruktur. Erst im Jahre 1980 wurden die Vorschriften über die Preisstruktur und über die Höhe von Grund- und Arbeitspreisen im gesamten Tarifkundenbereich zusammengefasst. Mit einer Änderungsverordnung wurde in der Bundestarifordnung Elektrizität ein umfassender Genehmigungsvorbehalt für Preiserhöhungen eingeführt. 1990 wurde die Bundestarifordnung Elektrizität noch ein weiteres Mal umfassend novelliert. Ziel war es, wirksamere Anreize zur Energieeinsparung zu geben, indem sich die Strompreise noch stärker an den Kosten der Elektrizitätsversorgung orientierten. Schwerpunkte der Novellierung waren somit Vorschriften über die Tarifstruktur und über die Einspeisungsvergütungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung.[24]

Neben dem Energiewirtschaftsgesetz erfolgte die Regulierung der deutschen Elektrizitätswirtschaft vor der Liberalisierung im Wesentlichen durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung, dessen erste Fassung am 27.07.1957[25] verabschiedet wurde und welches vor der Liberalisierung insgesamt fünfmal novelliert wurde.

Mithilfe des Paragraphen 103 I GWB a.F. wurden die vier typischen Vertragsarten der Energiewirtschaft von der Anwendung der wettbewerbsfördernden Paragraphen 1 (Unwirksamkeit wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen), 15 (Nichtigkeit von Verträgen über Preisgestaltung oder Geschäftsbedingungen) und 18 (Aufhebung von Ausschließlichkeitsbestimmungen) freigestellt. Bei den typischen Vertragsarten handelt es sich sowohl um die oben bereits erwähnten Konzessions- und Demarkations-, als auch um die Preisbindungs- und Verbundverträge.[26] Durch die somit erlaubten Konzessionsverträge zwischen Versorgern und Gemeinden, die meistens eine lange Laufzeit auszeichnete, hatten sowohl private Kunden, als auch die Industrie nicht die Möglichkeit, ihre Anbieter zu wechseln und waren diesen in der Preisgestaltung unausweichlich ausgesetzt.[27] Zur Kontrolle dadurch eventuell auftretender diskriminierender Preisstellungen[28] und zur Unterbindung von Verhalten, das bei Wettbewerb nicht möglich wäre[29], wurde nach § 103 V GWB a.F. eine Missbrauchsaufsicht vorgeschrieben. Den Unternehmen wurde somit trotz Zugeständnis wettbewerbsfreier Marktpositionen ein im Wesentlichen wettbewerbsgleiches Marktverhalten abverlangt. Diese kartellrechtliche Aufsicht griff nur im Bereich der Sonderabnehmer, bei denen an sich Preisfreiheit bestand. Sie ist von der fachlichen Preisaufsicht über die Preisstellung gegenüber Tarifabnehmern zu trennen.[30]

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass vor der Liberalisierung der Elektrizitätswirtschaft in Deutschland aufgrund der politischen Entscheidung für eine öffentliche, quasi durch monopolisierte Unternehmen gesicherte Endversorgung, die Energieversorgungsunternehmen innerhalb geschlossener Versorgungsgebiete praktisch ohne brancheninterne Konkurrenz tätig sein konnten.[31] Eigentümer von Transportunternehmen in einem bestimmten Gebiet waren nicht verpflichtet, Dritten den Transport von Strom durch ihre Netze zu gewähren und traten somit als Monopolisten auf, da sie die vollständige Kontrolle über die Einspeisung von Strom besaßen. Sie werden in der Literatur sogar als doppelte Monopolisten bezeichnet, da sie zusätzlich zur vollständigen Kontrolle über die Einspeisung von Strom auch noch gegenüber den Endabnehmern als Alleinanbieter auftraten.[32] Damit die Energieversorger ihre marktbeherrschende Stellung nicht ausnutzten, wurden sie unter besondere staatliche Aufsicht gestellt – kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht und fachliche Preisaufsicht.[33]

2.1.2 Elektrizitätswirtschaft nach der Liberalisierung

Die Abschottung der Versorgungsgebiete mit Hilfe von Demarkations- und Konzessionsverträgen gegen Wettbewerb wurde vor der Liberalisierung vom Staat deswegen ermöglicht, weil man annahm, dass der Wettbewerb mehrerer Energieversorger als Anbieter innerhalb eines Versorgungsgebietes der Volkswirtschaft Schaden zufüge.[34] Man ging davon aus, dass es sich bei der Stromversorgung um ein natürliches Monopol[35] handeln würde und ein staatlicher Eingriff deswegen notwendig sei.[36] Die Tatsache, dass in der deutschen Stromwirtschaft hohe Strompreise, Überkapazitäten und Mängel an notwendigen Investitionen zu beobachten waren, führte dazu, die Regulierung der Stromwirtschaft grundlegend zu überdenken[37].

Mit der Erkenntnis, dass die Gesamtheit der Elektrizitätsversorgung eigentlich kein natürliches Monopol ist, sondern lediglich der Bereich des Leitungsnetzes, sah man in der Öffnung der Strommärkte eine Möglichkeit, die Effizienz bei der Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Strom zu verbessern. Ziel der Liberalisierung in der Elektrizitätswirtschaft war es also, bei gleichzeitiger Stärkung der Versorgungssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit, die wirtschaftliche Standortqualität Deutschlands zu verbessern.[38]

Die Grundlage zur Öffnung der Elektrizitätsmärkte wurde am 19.02.1997 mit Inkrafttreten der Europäischen Binnenmarktrichtlinie Elektrizität gelegt. Als vornehmliches Ziel galt es, mithilfe der Schaffung eines europäischen Strommarktes den gemeinschaftlichen Wettbewerb endlich auch auf den Bereich der leitungsgebundenen Energiewirtschaft auszuweiten.[39] Die Festlegung der spezifischen Modalitäten wurde den Mitgliedstaaten der Europäischen Union selbst überlassen.[40] Aufgrund der Tatsache, dass sehr viele unterschiedlich ausgestaltete nationale Versorgungssysteme existierten, wurden den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung viele Optionen offen gehalten und ausreichend Zeit zur Verfügung gestellt.[41]

Das Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 24. April 1998 setzte die grundlegenden Vorschriften für die Öffnung der Energiemärkte der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 96/92 in deutsches Recht um. Das so genannte Artikelgesetz änderte in Artikel 1 das Energiewirtschaftsgesetz, in Artikel 2 das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und in Artikel 3 weitere Gesetze wie zum Beispiel das Stromeinspeisungsgesetz, das Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und das Erneuerbare Energien Gesetz. Mit der Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes wurde der deutsche Strommarkt auf allen Ebenen zugleich freigegeben. Die Stromnetze Deutschlands sollten allen Anbietern und damit auch jedem neuen Marktteilnehmer zu gleichen Konditionen offen stehen. Außerdem sollte der Missbrauch marktbeherrschender Stellungen verhindert werden. Das novellierte Gesetz sah die Abschaffung von Konzession und Demarkation vor und regelte die Einführung eines verhandelten Netzzugangs ohne staatliche Regulierung der Zugangspreise. Mit dem verhandelten Netzzugang wurde es den Endverbrauchern möglich, Strom von unterschiedlichen Erzeugern zu beziehen. Das bedeutete, dass auch Strom von einem Erzeuger außerhalb des Versorgungsgebietes, in dem sie ansässig waren, bezogen werden konnte. Dies stellte die Voraussetzung für die Durchleitung dar.[42]

„Mit Durchleitung .. bezeichnet man den organisatorischen und vertraglichen Vorgang der Einspeisung von Strom durch einen Stromerzeuger ohne eigenes Netz im entsprechenden Gebiet gegen ein Durchleitungsentgelt in das Netz eines Gebietsversorgers und die zeitgleiche Entnahme derselben Strommenge aus dem Gebietsnetz durch einen in diesem Versorgungsgebiet ansässigen Verbraucher.“[43] In der deutschen Energiewirtschaft vor der Liberalisierung, die bekanntlich von Gebietsmonopolen geprägt wurde, war eine solche Durchleitung des Stroms durch fremde Netze nicht möglich. Die Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erklärte neben der Einführung von § 103 b GWB 1998, der die bis dahin kartellrechtliche Freistellung von Energieversorgungsunternehmen abschaffte, die Verweigerung der soeben erläuterten Durchleitung zum Missbrauchsgegen-stand.[44]

Die Berechnung des Durchleitungsentgeltes wurde nach der Liberalisierung zunächst durch die Verbändevereinbarung (VV) festgelegt. Sie wies ausschließlich empfehlenden Charakter auf und war nicht als verbindlich zu betrachten. Die Verbändevereinbarung war eine freiwillige Vereinbarung der großen Verbände der Branche. Sie legte die kommerziellen Spielregeln von Netznutzung und Netzzugang dar.[45] Weitere Regelwerke, die die Netznutzung betrafen waren der Grid Code, welcher den Netzzugang zu den Übertragungsnetzen regelte, der Distribution Code, welcher den Netzzugang zu Verteilernetzen regelte und der Metering Code, welcher das Zähler- und Messwesen regelte.[46] Ab Herbst 2001 existierte die Task Force Netzzugang des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, die zur Beseitigung praktischer Probleme der Netznutzung, hauptsächlich auf dem Gebiet der Netznutzungsentgelte, eingerichtet worden war.[47] Sie wurde jedoch schon in 2003 vom damaligen Bundeswirtschaftsminister Wolfgang Clement (SPD) wegen Indiskretionen wieder aufgelöst.[48]

Das Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechtes verpflichtete außerdem die Energieversorgungsunternehmen zum Unbundling. Für die Stromversorger bedeutete das, dass sie eine rechnungsmäßige Entflechtung für die Bereiche Transport, Erzeugung, Verteilung und sonstige Aktivitäten einführen und eine gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen mussten. Für den Kunden hieß das, dass er nun anstatt eines Vertrages, des Stromlieferungsvertrages, separat zwei Verträge abschloss: Den Netznutzungs- bzw. –anschlussvertrag mit dem Netzbetreiber und den Energielieferungsvertrag mit dem Lieferanten.[49] Eine eigene Netzaufsicht sah die neue Energiewirtschafsnovelle allerdings nicht vor, was schon bald zu Problemen führen sollte.

Die Öffnung des Energiesektors führte als Folge der notwendig gewordenen Neupositionierungen im wettbewerbsfreien Markt schnell zu einem verstärkten Engagement ausländischer Energieunternehmen, zu grenzüberschreitenden Konzentrationen und zu Fusionen der Stromabsatzunternehmen.[50] „Akquisitionen, Fusionen und Verschmelzungen in der Energiebranche in vorher nicht gekannten Ausmaßen bestimmten die Schlagzeilen der Wirtschaftspresse.“[51] Schon kurz nach der Liberalisierung der Energiemärkte kontrollierten E.ON und RWE gemeinsam rund zwei Drittel des deutschen Strommarktes und nachdem Deutschlands Strompreise nach der Liberalisierung einen deutlichen Rückgang verzeichnen konnten, zogen die Preise bereits im Jahr 2000 wieder an.[52] Als Grund für den eindeutig zu verzeichnenden Rückgang des ohnehin nicht großen Wettbewerbs sahen die Kartellbehörden das überhöhte Niveau der Netznutzungsentgelte.[53] Um den Liberalisierungsprozess neuerlich voranzutreiben, wurden die bisherigen EU- Binnenmarktrichtlinien mit den so genannten Beschleunigungsrichtlinien Mitte 2003 verschärft.[54]

Während die EU – Binnenmarktrichtlinie von 1996 noch die Wahl ließ zwischen einem verhandelten und regulierten Zugang zum Netz zu entscheiden, taten dies die Beschleunigungsrichtlinien nicht mehr. Die neuen Vorgaben verpflichteten die Mitgliedsstaaten zu einem regulierten Netzzugang. Die zentrale Forderung lautete, eine Aufsicht für die Festlegung der Netztarife zu gründen. Auf Grundlage dieser Richtlinien trat am 13. Juli 2005 das Zweite Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts in Kraft.[55]

Wichtige Eckpunkte des Gesetzes sind zum einen das oben bereits angesprochene und in Kapitel 4.2.3 genauer erläuterte Unbundling, die Auflistung der Stromzusammensetzung auf der Rechnung und die Einrichtung einer Kontroll- und Regulierungsbehörde für Netznutzungsentgelte, der Bundesnetzagentur. In der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes sind zwei Regulierungsphasen geplant. Zunächst ist eine vorherige Genehmigung der Netznutzungsentgelte vorgesehen, danach soll ab 2007 eine Anreizregulierung die bis dato rein kostenorientierte Netzentgeltregulierung ersetzen. Im Moment scheint jedoch sogar eine Anreizregulierung ab 2009 fraglich.[56] Auf das Prinzip der Anreizregulierung wird später noch genauer eingegangen. Das Modell der Anreizregulierung zur Netzentgeltregulierung erarbeitet die Bundesnetzagentur.[57]

Grundsätzlich ist die Liberalisierung in Deutschland enorm schnell durchgesetzt worden. Aufgrund der zeitnahen Umsetzung der europäischen Vorgaben besteht in vielen gesetzlichen Regelungen Veränderungs- und Anpassungsbedarf. In den letzten Jahren wird der Strommarkt auch nach der Öffnung noch immer von besonders marktmächtigen Konzernen beherrscht. Über achtzig Prozent der gesamten Stromerzeugung liegen in Händen der Konzerne E.ON, RWE, Vattenfall Europe und EnBW.[58] Der Strompreis in Deutschland ist in den letzten Jahren drastisch gestiegen. Diese Fakten machen deutlich, dass auch weiterhin mit regulierenden Maßnahmen des Staates zu rechnen ist und dass sich die Liberalisierung der Elektrizitätswirtschaft noch immer in der Entwicklung befindet.

2.2 Die Struktur der deutschen Elektrizitätswirtschaft

Die deutsche Elektrizitätswirtschaft ist ein Zweig der Energiewirtschaft. Sie stellt einen der größten Wirtschaftsbereiche Deutschlands dar und ist dazu verpflichtet, die Volkswirtschaft jederzeit sicher mit der nachgefragten Menge an elektrischer Energie zu versorgen.[59] In 2005 wurden in Deutschland mit einem Bruttosstromverbrauch von ca. 614 Milliarden kWh[60] nachgefragt.

Die große wirtschaftliche Bedeutung der Elektrizitätswirtschaft wird deutlich, wenn man sich vor Augen führt, dass die deutsche Stromwirtschaft in den vergangenen zehn Jahren rund 50 Milliarden Euro Investitionen in ihre Netze und Kraftwerke getätigt hat. Die Investitionen sollen in den nächsten Jahren sogar weiter steigen. Auch die Beschäftigungszahl von 123.000 Mitarbeitern in 2005 unterstreicht die große Bedeutung der deutschen Stromwirtschaft.[61]

Die Elektrizitätswirtschaft lässt sich, wie in der folgenden Abbildung zu sehen, in unterschiedliche Marktstufen gliedern.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Die Struktur im Strommarkt[62]

Alle Umwandlungsprozesse von der Primär- in die Nutzenergie gehören zum Bereich der Erzeugung. Zu den Stromerzeugern in Deutschland zählen die Verbundunternehmen, wie zum Beispiel die Rheinisch-Westfälische Elektrizitätswerke AG (RWE) oder die Energie Baden-Württemberg AG (EnBW), selbstständige Stadtwerke, die Deutsche Bahn AG, industrielle Eigenerzeuger und Kraftwirtschaft sowie kleinere Eigenerzeuger.[63]

Durch die Leitungsgebundenheit des Produktes Strom wird eine Infrastruktur aus Hoch- und zum Teil auch Mittelspannungsnetzen benötigt, die die elektrische Energie von der Erzeugung dorthin transportieren, wo sie verbraucht wird. Das dafür in Deutschland existierende Transport- bzw. Verbundnetz wird von Verbundunternehmen betrieben und hat neben der Funktion der Übertragung zum Beispiel auch die Aufgabe, die Generatorleistung in Bezug auf die Spitzennachfrage auszugleichen.[64]

Im Bereich der Verteilung unterscheidet man zwischen physischer und wirtschaftlicher Verteilung. Der Begriff physische Verteilung steht für die Stromübertragung vom Verbundnetz in die Verteilungsnetze und für die Weiterleitung und die Verteilung der elektrischen Energie durch Einspeisung in Abnehmeranlagen der Endverbraucher.[65] Sie erfolgt durch Netzgesellschaften auf regionaler und kommunaler Ebene. Versorgungsunternehmen auf regionaler Ebene verteilen den Strom an kommunale Energieversorgungsunternehmen und Endverbraucher. Versorgungsunternehmen auf lokaler bzw. kommunaler Ebene verteilen in der Regel nur an Endverbraucher[66]. Unter der wirtschaftlichen Verteilung versteht man den Stromhandel und –verkauf. Hieran beteiligen sich sowohl oben genannte regionale und kommunale Netzgesellschaften, als auch Verbundunternehmen und sonstige Händler.

Die letzte Marktstufe ist die des Endverbrauchs. Endverbraucher der elektrischen Energie können Privatkunden, Gewerbe- und Industriekunden sein.[67]

Nach der Liberalisierung des Strommarktes in Deutschland waren innerhalb der Elektrizitätswirtschaft weit reichende Veränderungen zu beobachten. Nach einer großen Anzahl von Fusionen und Verschmelzungen[68] blieben schließlich die 4 großen Konzerne auf Verbundebene E.ON, RWE, Vattenfall Europe und EnBW, die den Markt derzeit dominieren.[69] Die folgende Abbildung zeigt die vier Versorgungszonen in Deutschland verteilt auf die vier derzeit existierenden Netzbetreiber.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Neuordnung der deutschen Energiewirtschaft[70]

2.3 Das Preisrecht und seine Entwicklung

„Das Preisrecht umfasst die gesetzlichen Vorschriften über Preise und Entgelte für Güter und Leistungen im weitesten Sinne mit Ausnahme von Löhnen.[71] “ Man unterscheidet das allgemeine Preisrecht, das besondere Preisrecht und Vorschriften, die den Missbrauch bei der Preisbildung bekämpfen sollen, wie z. B. die kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht.[72]

Das allgemeine Preisrecht teilt sich in generelle, für alle Preise geltende, und spezielle Regelungen, die nur für bestimmte Preise gelten, aber dem vorangestellten Ziel der Preisstabilität dienen. Das besondere Preisrecht verfolgt das Ziel, Probleme in speziellen Wirtschaftsbereichen zu lösen. Ein Beispiel für ein besonderes Preisrecht ist das Energiepreisrecht. Es gibt preisrechtliche Regelungen, die sowohl der preisrechtlichen Aufrechterhaltung des allgemeinen Preisstandes dienen, als auch einen branchentypischen Zweck erfüllen. In letzterem Fall überschneiden sich das allgemeine und das besondere Preisrecht. Bei Vorschriften, die den Missbrauch bei der Preisbildung bekämpfen sollen, unterscheidet man für gewöhnlich zwischen Preisbildungs- und Preisüberwachungsvorschriften. Preisbildungsvorschriften greifen direkt in die Preisfestsetzung ein, wie zum Beispiel Festpreise, Höchstpreise, Mindestpreise und Preisrahmen. Preisüberwachungsvorschriften dienen dazu die Behörden zur Preisbildungskontrolle und Preisbeobachtung zu ermächtigen.[73]

Anfang des 20. Jahrhunderts bis hin zum Nationalsozialismus wurde das Preisrecht vor allem zur Bekämpfung akuter wirtschaftlicher Krisenlagen eingesetzt. Höchstvorschriften während des ersten Weltkrieges, Anpassungen von langfristigen Verträgen an die Entwicklungen durch Krieg und Inflation und Notverordnungen in der Weimarer Republik bestimmten das Preisrecht. Im Nationalsozialismus erfolgte dann mit der oben bereits angesprochenen Preisstopverordnung vom 26.11.1936 eine umfassende und auf Dauer angelegte staatliche Reglementierung der Preise. Die eigentliche Bedeutung der Preisstopverordnung lag im gleichzeitig beschlossenen Genehmigungsvorbehalt. Eine Erhöhung der Preise über den eingefrorenen Stand bedurfte der Genehmigung des Kommissars für die Preisbildung, die nur in dringenden Ausnahmefällen erteilt wurde. Für einige Wirtschaftbereiche verlor die Preisstopverordnung von 1936 erst mit Inkrafttreten der Zweiten Preisfreigabeverordnung am 01.06.1982 an Gültigkeit.[74]

Neben Regelungen zum allgemeinen Preisrecht wurden in der Zeit des Nationalsozialismus z.B. mit der Tarifordnung Elektrizität vom 25.07.1938 auch Regelungen zum besonderen Preisrecht getroffen. Nach Ende des zweiten Weltkrieges galt zunächst weiterhin das alte Preisrecht fort. Die Ermächtigungsgrundlage zur Aufhebung von Preisvorschriften wurde mit dem in der britischen und amerikanischen Zone beschlossenen Preisgesetz vom 10.04.1948 geschaffen. Die auf dieser Grundlage erlassene Preisfreigabeanordnung vom 25.06.1948 „leitete von der vollständigen Bewirtschaftung und Preisreglementierung zur Marktwirtschaft über“[75]. Der § 4 der PreisfreigabeAO regelte grundsätzlich die Freigabe aller Preise. Für einige Wirtschafsbereiche oder -produkte galt dies allerdings nicht. So galten z.B. für die Produkte Elektrizität und Kohle nach § 1 PreisfreigabeAO Höchstpreisvorschriften fort. Auch besondere gesetzliche Regelungen, die eine Preisaufsicht in einem bestimmten Wirtschaftszweig regelten, wurden, wenn sie keine Preise festlegten, nicht berührt. So zum Beispiel der § 7 EnWG, damit er später als Grundlage der Preisaufsicht in der Energiewirtschaft genutzt werden konnte.[76]

Mit Inkrafttreten des Grundgesetzes 1949 wurde das Preisrecht im Wesentlichen übergeleitet. So auch das Kernstück des allgemeinen Preisrechts, das Preisgesetz vom 10.04.1948, auf dessen Grundlage preisrechtliche Maßnahmen nur zur Aufrechterhaltung des allgemeinen Preisstandes zulässig waren. Solche preisrechtlichen Maßnahmen sind allerdings im Laufe der Jahre nach und nach abgebaut worden. Obwohl das stabile Preisniveau auch heute noch eine grundsätzlich festgelegte Zielvorgabe des europäischen Stabilitätspaktes ist, vertraute man Mitte bis Ende des 20. Jahrhunderts mehr und mehr auf die Preisentwicklung am Markt, unterstützt durch fiskalische Maßnahmen. Aus diesem Grunde trat auch die oben bereits erwähnte Zweite Preisfreigabeverordnung vom 12.05.1982 in Kraft. Mit dieser Verordnung wurde der überwiegende Teil der zur Aufrechterhaltung des allgemeinen Preisstandes dienenden Preisregelungen aufgehoben. Die einzigen Ausnahmen bildeten die in § 2 aufgeführten 13 Preisvorschriften. Dazu gehörten unter anderem die BTOElt und die Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben von EVU an Gemeinden und Gemeindeverbände.[77]

Obwohl der Staat im allgemeinen Preisrecht bemüht ist, preisrechtliche Regelungen abzubauen, unterliegt die Preisbildung in vielen Wirtschaftsbereichen der staatlichen Aufsicht und Einflussnahme. Diese staatlichen Interventionen sind dem besonderen Preisrecht zuzuordnen und finden ihre rechtliche Grundlage in verschiedenen Spezialgesetzen. Aus unterschiedlichsten Gründen wird dabei freier Wettbewerb verhindert. Die speziellen Regelungen für die Energiewirtschaft finden ihre Begründung in der Notwendigkeit von Sicherheit und Billigkeit in der Energieversorgung und in den Besonderheiten, die sich aus der Leitungsgebundenheit der Stromversorgung ergeben.[78]

2.4 Traditionelle Preisaufsicht

2.4.1 Preisaufsicht für Sondervertragskunden

Bei der Preisaufsicht in der Elektrizitätswirtschaft unterscheidet man zwischen Strompreisen für Sonderabnehmer und Strompreisen für Tarifkunden.[79] Welche Kunden als Sonderabnehmer gelten, ist gesetzlich nicht eindeutig geregelt; welche Kunden als Tarifabnehmer zu behandeln sind, lässt sich den gesetzlichen Regelungen entnehmen. Nach Bundestarifordnung Elektrizität und dem Energiewirtschaftsgesetz 1935[80] „sind Tarifabnehmer Kunden eines EVU, die nach den Allgemeinen Versorgungsbedingungen und Allgemeinen Tarifen versorgt werden“[81]. Der § 1 I BTOElt 1989 legt fest, dass Tarifkunden aus dem Niederspannungsbereich versorgt werden und der § 3 BTOElt 1989 stellt die Unterteilung der Tarifabnehmer in der Versorgung nach Haushalten, Landwirtschaft, gewerblichen, beruflichen und sonstigen Abnehmern dar. Die Definition der Sonderabnehmer kann nun mit Hilfe einer Abgrenzung zur Gruppe der Tarifabnehmer vorgenommen werden.[82] Somit „sind Sonderabnehmer die Kunden eines EVU, die nicht nach den Allgemeinen Versorgungsbedingungen und Allgemeinen Tarifen, sondern zu einzelvertraglich vereinbarten besonderen Preisen und Bedingungen versorgt werden“[83].

Seit der endgültigen Aufhebung der Preisstopverordnung vom 26.11.1936 mit der Zweiten Preisfreigabeverordnung 1982 existiert für die Preise der Sondervertragskunden keine besondere staatliche Aufsicht mehr. Trotz des Wegfalls dieser staatlichen Kontrollen waren auch danach Energieversorgungsunternehmen gegenüber Sonderabnehmern nicht vollkommen frei in der Vertragsgestaltung. Aufgrund der §§ 138, 315 und 826 BGB haben die Sonderabnehmer das Recht, zu gleichen Bedingungen beliefert zu werden, wie vergleichbare Sonderabnehmer. Bis zur Reformierung des GWB bei der Liberalisierung der Elektrizitätswirtschaft wurden EVU in der Ausgestaltung der Verträge mit dem § 26 II GWB zum Behinderungs- und Diskriminierungsverbot und mit den §§ 22 und 103 V - VII GWB zur Missbrauchsaufsicht durch das Kartellrecht beschränkt. Der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht kam eine besondere Bedeutung zu, weil sie im Bereich der Sondertarifkunden die einzige Aufsicht darstellte.[84]

Seit der sechsten GWB-Novelle im Zuge der Liberalisierung der Elektrizitätswirtschaft wird die kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht von den §§ 19 (Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung) und 20 (Diskriminierungsverbot) geregelt. Heute gelten die kartellrechtlichen Sondervorschriften für die Versorgung mit Elektrizität nicht mehr und die Energiewirtschaft ist im GWB bezüglich der Missbrauchsaufsicht anderen Wirtschaftszweigen gleichgestellt. Generell ist die Aufgabenstellung der Missbrauchsaufsicht breiter angelegt, als die der Preisaufsicht bei Tarifkunden. Die Besonderheiten der Missbrauchsaufsicht werden in Kapitel 2.5 genauer erläutert.[85]

2.4.2 Preisaufsicht für Tarifkunden

Spricht man heute von der Preisaufsicht, ist damit grundsätzlich die besondere Preisaufsicht gemeint, die sich nur auf die Preise für Tarifkunden erstreckt. Die Tarifpreise sind die Preise, zu denen die Energieversorgungsunternehmen, welche ein bestimmtes Gebiet versorgen, nach der allgemeinen Anschluss- und Versorgungspflicht jedermann mit Strom bedienen müssen. Die Anschluss- und Versorgungspflicht war lange Zeit im § 6 I EnWG 1935 geregelt. Die Rechtsgrundlage als zentrale Vorschrift für die Preisaufsicht in der Elektrizitätswirtschaft bildete bis zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts der §7 I EnWG 1935. Durch ihn wurden die Energieaufsichtsbehörden dazu ermächtigt, auf die Tarifpreise sowie die Einkaufspreise der Energieverteiler Einfluss zu nehmen; d.h. sie wurden zur „wirtschaftlichen Gestaltung“ der allgemeinen Tarifpreise ermächtigt[86]. Die damit erteilte Rechtssetzungsermächtigung wurde mit Erlass der Bundestarifordnungen Elektrizität in Anspruch genommen.

Die erste BTOElt ist vom 26.11.1971.[87] Es handelt sich bei der BTOElt um eine Tarifordnung, die eine festgelegte Tarifstruktur vorgibt. In § 12 I der bis heute geltenden BTOElt 1989 unterwirft der Gesetzgeber die Tarife und ihre Bestandteile einem Genehmigungsvorbehalt. Damit ist die Grundlage für die heutige Preisaufsicht geschaffen. Die allgemeinen Tarife unterliegen nach der BTOElt 1989 der Genehmigungspflicht der Länder. Wenn ein Versorger die Strompreise erhöhen möchte, muss er mindestens drei Monate zuvor einen Antrag bei der Strompreisaufsichtsbehörde stellen.[88] Zweck der Preisaufsicht ist es, das Energiewirtschaftsgesetz und somit „eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität“[89] zu unterstützen.

Nachdem die Preisaufsicht für Sondervertragskunden mit der Zweiten Preisfreigabeverordnung 1982 abgeschafft wurde, entschied sich der Gesetzgeber sogar, über die Novellierung des Energiewirtschaftsrechts in 1998 hinweg an einer besonderen staatlichen Preisaufsicht über die Tarifpreise der Elektrizitätsversorgung festzuhalten. Die Begründung hierfür lag in der Tatsache, dass zunächst nach der wettbewerblichen Öffnung der Märkte eine faktische Monopolposition fortbestünde, die eine präventive staatliche Kontrolle erforderlich machen würde.

Die Rechtsgrundlage und zentrale Vorschrift für die Preisaufsicht bildeten bis zur Energierechtsnovelle 2005 (siehe Kapitel 3.1.2) §§ 10 I und 11 I EnWG 1998 i.V.m. § 12 BTOElt 1989.[90] Das bestehende System mit der BTOElt von 1989 als grundsätzliches Regelungselement für die Aufsicht über die Strompreise der Tarifkunden wurde also auch nach der Liberalisierung der Elektrizitätswirtschaft beibehalten.[91] Mit der Energierechtsnovelle 2005 wurde jedoch in Art. 5 Abs. 3 eine Sonderregelung geschaffen, wonach die BTOElt und mit ihr die Preisaufsicht noch zwei Jahre weiter Geltung besitzt und dann im Juli 2007 außer Kraft tritt.[92] Laut Bundestagsdrucksache 13/7274, S. 18 „komme [allerdings] eine Umstellung des geltenden Systems der Preisaufsicht … nur in Betracht, wenn sich zeige, dass die wettbewerbliche Öffnung auch für den Tarifkundenbereich einen solchen Schritt tatsächlich rechtfertige.“[93] Genauere Angaben zur BTOElt und somit zu den Regelungen der Preisaufsicht finden sich im Kapitel 3.1.3.[94]

[...]


[1] Vgl. BMWI (2006), S. 1 (A 1. a)).

[2] Vgl. IWR (2007), http://www.stromtarife.de/archiv/07/01/0205.html, Stand 26.03.2007.

[3] Vgl. Krägenow, T. (2006a), S. 3.

[4] Vgl. Krägenow, T. (2006b), S. 4.

[5] Vgl. ebd.

[6] Vgl. Krägenow, T. (2006a), S. 3.

[7] Vgl. Baer, A. (2005), S. 18 f.; Vgl. BMWI (2007), http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Energie/ziele-der-energiepolitik.html, Stand 26.03.2007; Vgl. Kemfert, C., Friedemann, M. (2006), S.27.

[8] Vgl. ebd.

[9] Vgl. Jungtäubl, H. (1994), S. 5 f.

[10] Vgl. Wetzel, D. (2007), S. 12.

[11] Vgl. Krägenow, T. (2006b), S. 4.

[12] Vgl. Franz, O. (2005), S. 89.

[13] Vgl. Baer, A. (2005), S. 1.

[14] Vgl. Knöchel, H. (1989), S. 25.

[15] Vgl. Liedtke, R. (2006), S. 7.

[16] Vgl. Baer, A. (2005), S. 1.

[17] Vgl. Liedtke, R. (2006), S. 84 f.

[18] = durch Konzessions- und Demarkationsverträge gebildete Monopole in einem festgelegten Gebiet.

[19] Vgl. Liedtke, R. (2006), S. 84 f.

[20] Vgl. Knöchel, H. (1989), S. 25 f.

[21] Vgl. EnWG 1935, §§ 3-5; Vgl. Knöchel, H. (1989), S. 25.

[22] Vgl. Franke, P. (2003), S. 902.

[23] Vgl. ebd.

[24] Vgl. Franke, P. (2003), S. 902.

[25] Vgl. Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. (1997), http://www.kas.de/publikationen/1997/826_dokument.html, Stand 28.03.2007.

[26] Vgl. GWB 1989, § 103 I; Vgl. Liedtke, R. (2006), S. 87.

[27] Vgl. Liedtke, R. (2006), S. 87.

[28] Vgl. GWB 1989 § 103 V Nr. 2.

[29] Vgl. GWB 1989 § 103 V Nr. 1.

[30] Vgl. Jungtäubl, H. (1994) S. V.

[31] Vgl. Baer, A. (2005), S. 10.

[32] Vgl. Kumkar, L. (1999), S. 9.

[33] Vgl. Baer, A. (2005), S. 10.

[34] Vgl. Rinne, A. (1998), S. 132.

[35] Natürliches Monopol = ein einziges Unternehmen ist in der Lage den relevanten Markt zu niedrigeren, kostendeckenden Preisen zu versorgen, als dies zweien oder mehreren Unternehmen möglich wäre; Vgl. dazu Kruse, J. (1985), S. 19.

[36] Vgl. Kasper, O. (2001), S. 5.

[37] Vgl. Weisheimer, M. (2000), S. 33.

[38] Vgl. Heilemann, U., Hillebrand, B. (2001), S. 5.

[39] Vgl. Baer, A. (2005), S.12.

[40] Vgl. Hake, J.-F., Kraft, A. (1999), S. 304.

[41] Vgl. Baer, A. (2005), S. 13.

[42] Vgl. Michel, S. (2004), S. 43 ff.

[43] Michel, S. (2004), S. 45.

[44] Vgl. Michel, S. (2004), S. 43 ff.

[45] Vgl. Bauer, C. (2001), S. 31.

[46] Vgl. Brunekreeft, G., Keller, K. (2000), S. 156.

[47] Vgl. Michel, S. (2004), S. 43 ff.

[48] Vgl. Reimer, N. (2003), S. 9, 123.

[49] Vgl. Michel, S. (2004), S. 43 ff.

[50] Vgl. Vgl. Baer, A. (2005), S.18.

[51] Vgl. Liedtke, R. (2006), S. 101.

[52] Vgl. Schulz, J., u.a. (2007), S.26; Liedtke, R. (2006), S. 101.

[53] Vgl. Liedtke, R. (2006), S. 91.

[54] Vgl. Envia Mitteldeutsche Energie AG (2007), http://www.enviam-welt.de/welt/energie_und_wissen/energie_wirtschaft/energie_wirtschaft-liberalisierung.html Stand 26.02.2007 ; Vgl. Liedtke, R. (2006), S. 102 f.

[55] Vgl. Envia Mitteldeutsche Energie AG (2007), http://www.enviam-welt.de/welt/energie_und_wissen/energie_wirtschaft/energie_wirtschaft-liberalisierung.html Stand 26.02.2007 ; Vgl. Liedtke, R. (2006), S. 102 f.

[56] Vgl. VDEW (2007b), http://www.strom.de/vdew.nsf/id/DE_Anreizregulierung_2009_fraglich?open&l=DE&ccm=300010, Stand 27.03.2007.

[57] Vgl. Envia Mitteldeutsche Energie AG (2007), http://www.enviam-welt.de/welt/energie_und_wissen/energie_wirtschaft/energie_wirtschaft-liberalisierung.html Stand 26.02.2007 ; Vgl. Liedtke, R. (2006), S. 102 f.

[58] Vgl. Liedtke, R. (2006), S. 7.

[59] Vgl. Röösli, F., Seeholzer, U. (1997), S. 141.

[60] Vgl. RWE Power (2006), S. 27.

[61] Vgl. VDEW (2005), http://www.strom.de/vdew.nsf/id/DE_Investitionen?open&Highlight=, Stand 29.03.2007.

[62] Eigene Darstellung in Anlehnung an Michel, S. (2004), S.33.

[63] Vgl. Michel, S. (2004), S. 31 ff.

[64] Vgl. Michel, S. (2004), S. 31 ff.; Vgl. Lang, V. (1999), S. 25 ff.; Vgl. Cappallo, S. (2005), S. 258 ff.

[65] Vgl. Hensing, I., u.a. (1998), S. 111.

[66] Vgl. Pfaffenberger, W., u.a. (1999), S. 116.

[67] Vgl. Michel, S. (2004), S. 34; Vgl. Lang, V. (1999), S. 25 ff.; Vgl. Cappallo, S. (2005), S. 258 ff.

[68] Bei einer Verschmelzung (Fusion) werden die Vermögen von mindestens zwei Rechtsträgern gegen Ausgabe neuer Anteile an die bisherigen Inhaber vereinigt. Möglich ist auch die Verschmelzung durch Aufnahme, bei der ein Rechtsträger sein Vermögen als Ganzes auf einen bestehenden anderen Rechtsträger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge überträgt, Vgl. dazu Meyers Lexikon online (2007a), http://lexikon.meyers.de/meyers/Umwandlung, Stand 29.03.2007; Vgl. dazu auch Stahlke, N., H., (2005), S. 878 ff.; siehe auch Kapitel 4.3.2.

[69] Vgl. RWE Power (2006), S. 29.

[70] Quelle: Entnommen aus: E.ON AG (2004), S. 55.

[71] Knöchel, H. (1989), S. 27.

[72] Vgl. ebd., S. 27 f.; Vgl. Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport (2007), http://www.mi.niedersachsen.de/master/C10066004_N10036755_L20_D0_I522.html, Stand 15.04.2007.

[73] Vgl. Knöchel, H. (1989), S. 27 f.; Vgl. Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport (2007), http://www.mi.niedersachsen.de/master/C10066004_N10036755_L20_D0_I522.html, Stand 15.04.2007.

[74] Vgl. ebd., S.28 ff.; Vgl. Wolter, D., Reuter, E. (2005) S. 189 ff.

[75] Knöchel, H. (1989), S. 29; Vgl. Wolter, D., Reuter, E. (2005), S. 189 ff.

[76] Vgl. Knöchel, H. (1989), S. 28 ff.; Vgl. Wolter, D., Reuter, E. (2005), S. 189 ff.

[77] Vgl. ebd.

[78] Vgl. Knöchel, H. (1989), S. 31 f.

[79] Vgl. ebd., S. 80; Vgl. Renz, T. (2001), S. 84.

[80] Vgl. BTOElt (1989) §§ 1, 3; EnWG 1935 §§ 6, 7.

[81] Jungtäubl, H. (1994), S. 11.

[82] Vgl. Jungtäubl, H. (1994), S. 11 f.

[83] Ebd., S. 11.

[84] Vgl. Knöchel, H. (1989), S. 80.

[85] Vgl. ebd.

[86] Vgl. Franke, P. (2003), S. 902.

[87] Vgl. BTOElt 1989, § 18.

[88] Vgl. Knöchel, H. (1989), S. 81.

[89] EnWG 2005 §1 I.

[90] Vgl. Büdenbender, U. (2005), S. 646.

[91] Vgl. Franke, P. (2003), S. 903 f.; Vgl. Jungtäubl, H. (1994), S. 11.

[92] Vgl. Büdenbender, U. (2005), S. 647.

[93] Deutscher Bundestag (1997), S. 18.

[94] Vgl. Knöchel, H. (1989), S.81.

Ende der Leseprobe aus 117 Seiten

Details

Titel
Preisaufsicht und Missbrauchsaufsicht in der deutschen Elektrizitätswirtschaft
Hochschule
FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule
Note
1,7
Autor
Jahr
2007
Seiten
117
Katalognummer
V76602
ISBN (eBook)
9783638734004
ISBN (Buch)
9783638736527
Dateigröße
1273 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Preisaufsicht, Missbrauchsaufsicht, Elektrizitätswirtschaft
Arbeit zitieren
Diplom-Kaufmann (FH) Hendrik Möhlenbruch (Autor:in), 2007, Preisaufsicht und Missbrauchsaufsicht in der deutschen Elektrizitätswirtschaft, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/76602

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