Bilanzskandale - Wie kann und konnte es soweit kommen und werden die ergriffenen Maßnahmen diese in Zukunft verhindern


Diplomarbeit, 2006

89 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einführung
1.1 Ausgangssituation zur Thematik Bilanzskandale
1.2 Ziel der Arbeit und Gang der Untersuchung

2. Grundlegendes zur Bilanzierung und Rechnungslegung
2.1. Begriffsabgrenzung Bilanzskandale, -manipulation und Wirtschafts- kriminalität
2.2. Aufgaben des Jahresabschlusses
2.2.1 Die Bedeutung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung (GoB)
2.2.2 Die Rolle von Bewertungs- und Bilanzierungswahlrechten
2.3 Buchführungspflichtige und die Rolle der Wirtschaftsprüfer
2.4 Interessen bei Anwendung bzw. Missachtung der Vorschriften
2.5 Bilanzadressaten und ihre Interessen
2.6 Die Rolle der Bilanzpolitik
2.6.1 Die Zielsetzung der Bilanzpolitik durch den Bilanzierenden
2.6.2 Das Dilemma der Bilanzpolitik
2.7 Beispiele für Bilanztricks der jüngsten Vergangenheit

3. Der Milchriese Parmalat
3.1 Entstehung eines Weltkonzerns
3.2 Anfang vom Ende
3.3 Das verstrickte Management
3.4 Das Netzwerk von Calisto Tanzi
3.5 Die Rolle der Banken und der Wirtschaftsprüfer
3.6 Verwendete Instrumente zur Fälschung
3.7 Die unmittelbaren Folgen des Skandals

4. Das Telematikunternehmen ComRoad
4.1 Die Entstehung und der Aufstieg zum Börsenstar
4.2 Analysten und die ComRoad Aktie
4.3 Die Reisen nach Asien
4.4 KPMG als Wirtschaftsprüfer
4.5 Die verwickelten Vertrauten
4.6 Mangelnde Zuständigkeit deutscher Behörden
4.7 Das Ende von ComRoad

5. Der Energieriese Enron
5.1 Der Gründer und sein Management
5.2 Die Stufen des Erfolges
5.2.1 Die Deregulierung der Märkte
5.2.2 Der Handel mit Verträgen und die Rolle der SPE’s
5.2.3 Enron und Elektrizität
5.2.4 Der Weg zu EnronOnline
5.3 Der schrittweise Fall
5.3.1 Die unbekannte Breitbandtechnologie
5.3.2 Energiekrise und das Dabhol Projekt
5.3.3 Der Fehlschlag mit dem Wassermarkt
5.3.4 Der Skandal wird öffentlich
5.4 Folgen

6. Gemeinsamkeiten und Unterschiede der 3 Unternehmen
6.1 Gemeinsamkeiten
6.1.1 Background der Gründer
6.1.2 Ursprüngliche Ziele der Gründer
6.1.3 Netzwerk aus Verbündeten
6.1.4 Der Expansionsdrang
6.1.5 Die Rolle der Banken und Wirtschaftsprüfer
6.1.6 Die Verbindung zur Politik
6.1.7 Die Vernichtung von Beweisen und das Strafmaß
6.1.8 Die Verlierer der Skandale
6.2 Unterschiede

7. aktuelle Entwicklungen mit eigener Einschätzung
7.1 Entwicklungen in Italien
7.2 Entwicklungen in Deutschland
7.2.1 Das Bilanzrechtsreformgesetz
7.2.2 Das Bilanzkontrollgesetz
7.2.3 Das Abschlussprüferaufsichtsgesetz
7.2.4 Das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts
7.2.5 Das Kapitalanleger – Musterverfahrensgesetz
7.3. Entwicklungen in den USA
7.3.1 Der Sarbanes-Oxley Act
7.3.2 Das interne Kontrollsystem
7.3.3 Das „audit committee“
7.3.4 Strafrechtliche Folgen
7.3.5 Verbot bestimmter Dienstleistungen für Abschlussprüfer
7.3.6 Das PCAOB
7.3.7 Das Ende der SPE’s

Anhang

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einführung

1.1 Ausgangssituation zur Thematik Bilanzskandale

„Bahn im Verdacht der Bilanzmanipulation“[1] und „Bilanzdelikte nehmen dramatisch zu“[2], solche und ähnliche Schlagzeilen zierten die Wirtschaftsseiten großer deutscher Tageszeitungen und Magazine zum Ende des letzten und zu Beginn des neuen Jahrtausends und erschütterten Anteilseigner, Kapitalgeber, Mitarbeiter von Unternehmen sowie die interessierte Öffentlichkeit gleichermaßen. Aber auch im Jahre 2005 lassen uns Überschriften wie „US-Bilanzfälscher muss für 15 Jahre ins Gefängnis“[3] nicht vergessen, welche Auswirkungen Unternehmenszusammenbrüche wie z.B. des US-Telekommunikationsunternehmen MCI WorldCom (2001), die Berliner Bankgesellschaft (2001) oder das Ettlinger Technologieunternehmen Flowtex (2000) nach sich zogen. Milliarden US-Dollar und Euro an Aktien- und Darlehenskapital wurden vernichtet, tausende Arbeitnehmer verloren ihre Arbeit und das Vertrauen in das „betriebliche Rechnungswesen, als Abbildung des betrieblichen Produktions- und Umsatzprozesses nach Mengen und Werten“[4], sowie die Arbeit der Wirtschaftsprüfer.

1.2 Ziel der Arbeit und Gang der Untersuchung

Im Zuge der Enthüllungen von betrügerischen Bilanzierungsmethoden in den Jahren 1999 bis 2003 wurden Unternehmen wie Enron und Telekom oder Siemens[5] im gleichen Atemzug genannt. Das erste Ziel dieser Arbeit ist es, Unternehmen - die sich der legalen Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte bedienen und bedienten – klar abzugrenzen von Unternehmen, die sich der Wirtschaftskriminalität schuldig gemacht haben. Seit Jahren wird die Diskrepanz zwischen der Absicht und Funktion der Rechnungslegung einerseits und der Vielfältigkeit von Ausgestaltungsmöglichkeiten in der Praxis andererseits heftig kritisiert. Vorreiter in Deutschland hierfür ist Prof. Dr. Karlheinz Küting von der Universität des Saarlandes in Saarbrücken, der die Rechnungslegung des Bauriesen Holzmann 1999 gar als „Bilanzakrobatik“[6] bezeichnete. Aufgrund dessen scheint der Weg von Legalität zur Illegalität für den Betrachter sehr schmal bzw. kurz zu sein. In diesem ersten Abschnitt werden Begriffe wie Manipulation, Skandal und Wirtschaftskriminalität näher betrachtet, und auf ihre Tendenz zur Illegalität untersucht. Es soll im weiteren herausgearbeitet werden, welche Aufgabe die Bilanz erfüllen soll und wer alles am Entstehungsprozess beteiligt ist und so direkten Einfluss auf die praktizierte Rechenschaftslegung haben kann. In diesem Zusammenhang wird es wichtig sein, zu klären, warum die Beteiligten den einen oder anderen „beliebten Bilanzierungstrick“[7] anwenden bzw. dulden. Ebenso werden die Adressaten und ihre Interessen an der Bilanz erläutert, sowie Beispiele, warum gerade doch die kritisierten Methoden ihren Vorstellungen entsprechen. Die Rolle der Bilanzpolitik, ihre Ziele und das Dilemma werden unverzichtbar für die Komplettierung des Bildes sein.

In den folgenden drei Abschnitten sollen anhand der Telematik- Firma ComRoad, des Molkereikonzerns Parmalat und des US-Energieversorgers Enron Beispiele für kriminelle Bilanzierungsenergie aufgezeigt werden, um so eine deutliche Abgrenzung zum vorhergehenden Anschnitt zu untermauern. Schwerpunkt dieser Abschnitte wird es sein, die Unternehmen vorzustellen, um ein Verständnis für den Hintergrund und deren Entwicklung zu erhalten, sowie die festgestellten Betrügereien einschließlich der Beteiligten und ihrer Beweggründe zu beschreiben sowie die Aufdeckung und Folgen der Skandale.

Aufbauend darauf werden Gemeinsamkeiten und Unterschiede herausgearbeitet, die diese drei Fälle kennzeichnen.

Der letzte Abschnitt wird die ergriffenen Maßnahmen zur Verhinderung von Bilanzierungsbetrug enthalten, die als Folge der o.g. Firmenzusammenbrüche in Italien, Deutschland und in den USA durch die jeweilige Legislative erlassen wurden. Mittels der jeweiligen Hintergründe und der neuen Gesetzgebung wird gleichzeitig die Wirksamkeit jener betrachtet. Es soll nicht im speziellen auf einzelne Rechnungslegungsvorschriften eingegangen werden, es sei denn, dass es für das Verständnis im betreffenden Fall von Nöten sein wird. Es wird vielmehr auf die dazugehörige Literatur verwiesen, in denen die erwähnten Vorschriften erläutert werden. Das zweite Ziel dieser Arbeit ist es ein Gefühl bzw. Gespür für die Materie von Bilanzskandalen zu entwickeln, die Problematik der Arbeit von Wirtschaftsprüfern kennen zulernen und bei Betrachtung der Gesetzgebung und –entwicklung infolge der Skandale, Aussagen über die Möglichkeit zukünftiger Enron’s oder Parmalat’s treffen zu können.

2. Grundlegendes zur Bilanzierung und Rechnungslegung

2.1 Begriffsabgrenzung Bilanzskandale, -manipulation und Wirtschaftskriminalität

Um die Schlagworte von Artikelüberschriften unterscheiden und einschätzen zu können soll in einem ersten Schritt die am häufigsten verwendeten Begriffe anhand von Definitionen und Erläuterungen näher betrachtet werden.

Die internationale Suchmaschine Google fand zum deutschen Begriff „Bilanzskandal“ 5060[8] Einträge. Das Wort Skandal stammt vom griech. – lat. Wort „skandalon“[9] und bedeutet Ärgernis, ein Aufsehen erregendes Ereignis, Empörendes, Unerhörtes. Diese Begriffserläuterung weist noch kein Indiz für etwas Ungesetzliches oder Verbotenes auf. Dagegen existiert für Bilanzmanipulation keine einheitliche und gleichzeitig abschließende Definition. Es muss sich somit auf den Wortteil der Manipulation konzentriert werden, das vom lat. Wort Manus[10], die Hand stammt und u.a. Kunstgriff, Trick und Machenschaft, sowie die gezielte Beeinflussung, […] aller Prozesse, die zur Steuerung des Verhaltens und Erlebens von Einzelnen und Gruppen zielen und diesen verborgen bleiben sollen, bedeutet. Auch diese Erläuterung enthält noch keine Merkmale, die darauf schließen lassen, daß die Manipulation zu verbotenen Handlungen führt. Carl Zimmerer spricht gar von „erlaubter Bilanzmanipulation“[11]. W. Dürrhammer sagt, dass die Bilanzmanipulation zwischen Wahrheit und Fälschung liegt und sie nach beiden Seiten Übergänge oder Annäherungen aufweist[12]. Allerdings wird die Bilanzmanipulation der Bilanzfälschung[13] gleichgesetzt und unterliegt dem deutschen Strafrecht. Nach § 331 Nr. 1 HGB als eine Norm des Nebenstrafrechts macht sich strafbar, wer als Mitglied der vertretungsberechtigten Organe oder des Aufsichtsrates einer KapG die Verhältnisse der KapG in der Eröffnungsbilanz, im Jahresabschluss oder im Lagebericht bewusst unrichtig wiedergibt oder verschleiert. Eine unrichtige Wiedergabe liegt dann vor, wenn die Darstellung der Lage nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Diese käme in Betracht bei der Bilanzfälschung, z.B. das Einstellen fiktiver Beträge oder Weglassen einzelner Bilanzpositionen sowie bei der Bilanzverschleierung, z.B. Missachtung von Gliederungsvorschriften. Dies beinhaltet auch die Unvollständigkeit der Darstellung der Verhältnisse[14].

Eine klare Definition von Wirtschaftskriminalität hingegen bereitet bekanntlich selbst Juristen Schwierigkeiten[15], so dass es keine Legaldefinition von „Wirtschaftskriminalität“ gibt. Der Katalog des § 74c Gerichtsverfassungsgesetz bietet immerhin eine Hilfestellung, da dessen Auflistung Delikte umfasst, bei denen

- der Täter im Rahmen einer wirtschaftlichen Betätigung handelt oder sich der Fassade einer legalen wirtschaftlichen Unternehmung bedient;
- bei denen über die Schädigung Einzelner hinaus das Wirtschaftsleben insgesamt beeinträchtigt oder die Allgemeinheit geschädigt wird;
- und bei denen die Aufklärung besondere kaufmännische Kenntnisse erfordert.

Ein Grund für die fehlende Möglichkeit einer abschließenden Definition liegt in den vielfältigen und außerordentlich schwer fassbaren Erscheinungsformen.

2.2 Aufgaben des Jahresabschlusses

Die Hauptaufgaben des Jahresabschlusses lassen sich in zwei (oder drei, je nach Auff.) Teilaufgaben aufspalten. Die erste Aufgabe liegt in der Rechenschaftslegung[16], d.h. Rechenschaft und Information. Es soll Rechenschaft über die Geschäftstätigkeit, der Verwendung des Kapitals und den erwirtschafteten Erfolg in der abgelaufenen Periode abgelegt werden. Die Rechenschaftslegung gegenüber der Unternehmensleitung selbst und den externen Adressaten ist erklärtermaßen der Hauptzweck von Buchführung und Jahresabschluss. In Deutschland ist die Aufgabe der Rechenschaftslegung grundsätzlich für jeden Kaufmann, unabhängig der Rechtsform, im HGB verankert. Es heißt im § 238 Abs. 1 HGB, dass der Kaufmann die Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ersichtlich machen muss. Ein sachverständiger Dritter muss sich innerhalb einer angemessenen Zeit einen Überblick über die Lage des Unternehmens verschaffen können. Für Kapitalgesellschaften, also der AG, KGaA und GmbH (gem. § 1 KStG) gilt zusätzlich § 264 HGB. Darin heißt es, dass der Jahresabschluss der KapG unter Beachtung der GoB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage jener Unternehmung zu vermitteln hat. Führen besondere Umstände dazu, dass dieses den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild nicht vermittelt werden kann, so sind im Anhang zusätzliche Angaben zu machen. Diese Vorschrift wird auch als „Generalnorm oder –klausel“ bezeichnet, da sie das höchste allgemeine Ziel des Jahresabschlusses nach deutschem Verständnis enthält.

Die Vermögenslage (Aktiva) enthält prinzipiell alle Vermögensgegenstände eines Unternehmens sowie deren richtige Bewertung. Die Finanzlage (Passiva) zeigt die Finanzierung und somit die Verbindlichkeiten sowie das Eigenkapital der Gesellschaft. Die Ertragslage (GuV) hingegen soll den erwirtschafteten Periodenerfolg aufzeigen, d.h. die erwirtschafteten Erträge abzgl. der angefallenen Aufwendungen.

Die zweite Aufgabe des Jahresabschlusses ist die Dokumentation von sämtlichen Geschäftsvorfällen sowie Vermögens- und Kapitalbeständen und deren Veränderungen. Diese Nachweisfunktion bzw. Beweisfunktion von Buchführung und Jahresabschluss gilt insbesondere den Gesellschaftern und Gläubigern, dem Staat als Steuergläubiger und den Gerichten bei Streitfällen als Grundlage.

2.2.1 Die Bedeutung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung (GoB)

Die GoB’s werden ausdrücklich in den §§ 238 und 264 HGB genannt und untermauern so ihre zwingende Beachtung und Bedeutung für die deutsche Rechnungslegung. Mit der Verordnung von derartigen Grundsätzen will der Gesetzgeber den Informationswert des Jahresabschlusses im Interesse der Bilanzadressaten erhöhen[17]. Die Grundsätze haben formale und materielle Regeln zum Inhalt, die die o.g. ordentliche Dokumentation und Rechenschaftslegung, einschließlich der richtigen Ermittlung des Periodenerfolges gewährleisten sollen[18] Sie bildeten sich aus der Buchführungspraxis ordentlicher und ehrbarer Kaufleute der vergangenen Jahrhunderte heraus und wurden somit überwiegend nicht gesetzlich fixiert[19]. An dieser Stelle soll nicht explizit auf die einzelnen Grundsätze eingegangen werden, sondern nur die, die für diese Arbeit von Interesse sind. Als Vertiefungsliteratur wird das Buch von Ulrich Leffson, „Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung“ empfohlen.

Die Bilanzwahrheit, Bilanzklarheit und Bilanzkontinuität sind Bestandteile der Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung. Die unterschiedliche Begrifflichkeit führt zu Verwirrung. Das Aktiengesetz hat diesen Begriff 1937 jedoch ersetzt durch „Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung“[20] und ist somit gleichbedeutend.

Der Grundsatz der Bilanzwahrheit bedeutet, dass alle Buchungen vollständig zeitgerecht, geordnet und richtig aufgezeichnet werden müssen. Der Jahresabschluss hat alle Vermögensgegenstände, Schulden, RAP, Aufwendungen und Erträge zu enthalten, die vollständig erfasst und richtig bewertet werden. Insbesondere Bewertungswahlrechte führten in der Vergangenheit zu heftiger Kritik, was die späteren Beispiele verdeutlichen sollen.

Der Grundsatz der Bilanzklarheit fordert die klare und übersichtliche Aufstellung der Bilanz, d.h. exakte Bezeichnung von Positionen. Der Grundsatz der Bilanzkontinuität soll die Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen über mehrere Jahre hinweg ermöglichen, die nur durch eine gleich bleibende Anwendung der Regelungen gewährleistet wird.

2.2.2 Die Rolle von Bewertungs- und Bilanzierungswahlrechten

Wir haben nun die Aufgabe des Jahresabschlusses, unter der Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung kennen gelernt. Wie gerade gesehen fordert die Bilanzwahrheit die richtige Bewertung aller Positionen der Bilanz und GuV. Dies gilt für alle Unternehmen, unabhängig der Rechtsform. Jedoch hat der Gesetzgeber Wahlrechte geschaffen.

Bilanzierungswahlrechte räumen dem Unternehmen die Entscheidung ein, ob ein Wirtschaftsgut als Aktivposition oder Passivposition gebildet wird. Bei einer identischen Situation, z.B. der Aktivierung des erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes nach § 255 Abs. 4 HGB, kann diese Position in der Bilanz des Unternehmens X stehen und damit nicht erfolgswirksam verbucht, in der Bilanz des Unternehmens Y jedoch nicht, da er den Kauf als Aufwand, und damit erfolgswirksam verbucht. Es entstehen also zwei unterschiedliche Bilder von ein und derselben Situation. Um diese Variation noch weiter zu treiben, besteht für das Steuerrecht und somit die Steuerbilanz, deren Grundlage die Handelsbilanz bildet, häufig eigenständige Regelungen. Aktivierungswahlrechte der HB, führen zu einer Aktivierungspflicht in der StB. Passivierungswahlrechte, z.B. für die Bildung von Rückstellungen, führen zum Passivierungsverbot in der StB.

Bewertungswahlrechte hingegen setzen den Ansatz in der Bilanz voraus[21]. Sie wurden eingeführt, da die Bestimmung eines exakten Wertes u.U. nicht möglich ist. Das Wahlrecht bezieht sich nun auf die Höhe des Wertes jener Position. Ein denkbares Beispiel für die Anwendung wäre das Anlagevermögen, deren Wert sich durch die zeitliche Nutzung mindert. Der Unternehmer hat die Wahl, die Nutzungsdauer und auch die Abschreibungsmethode (gleich bleibende oder fallende Jahresbeträge) frei zu wählen. Dadurch kann er direkt und gezielt Einfluss auf die Höhe des Vermögensgegenstandes und die Belastung durch Aufwendungen auf die GuV nehmen. Unternehmer X nutzt einen Firmenwagen nur 6 Jahre und Unternehmer Y 10 Jahre. Durch diese Entscheidungen, ist die Afa- Belastung des X um 6,7 GE pro Jahr höher als die Belastung von Y und sein Gewinn dadurch auch 6,7 GE niedriger.

Zudem gibt es Beispiele für unterschiedliche Bewertungen in HB und StB. Pensionsrückstellungen sind zwingend gem. § 6a Abs. 3 S. 3 EstG mit 6 Prozent abzuzinsen. Das Handelsrecht bestimmt keinen zwingenden Zinssatz[22]. Je nach Gewichtung des Vorsichtsprinzips und bilanzpolitischer Ziele wird ein Satz von 3 Prozent bis 6 Prozent angewendet. Dies verdeutlicht, wie zwei Bilder einer identischen Situation, sogar beim gleichen Unternehmen auftreten können.

Die Berufung des Gesetzgebers auf die gesetzlich nicht fixierten GoB’s bei der Ausübung der Bewertungswahlrechte kann nur den Sinn haben, vorsätzliche Bilanzmanipulationen, mit denen der Betriebe bilanzpolitische Ziele verfolgt, in Grenzen zu halten und somit die ursprüngliche Aufgabe des Jahresabschlusses zu gewährleisten.

Am Ende dieses ersten Abschnittes sollen Beispiele von Unternehmen das o.g. untermauern, das unter Ausnutzung völlig legaler Wahlrechte, jene Rechte, in Folge der Bilanzskandale für Kritik an der Rechnungslegung in Deutschland in der jüngsten Vergangenheit sorgten.

2.3 Buchführungspflichtige und die Rolle der Wirtschaftsprüfer

Wir haben den § 238 HGB bereits im Zusammenhang mit den GoB’s kennen gelernt. Absatz 1 verpflichtet jeden Kaufmann, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den GoB ersichtlich machen. Der Begriff „Kaufmann“ umfasst Einzelkaufleute, Personengesellschaften (oHG, KG) und Kapitalgesellschaften[23]. Für das Steuerrecht greift die Pflicht zum Führen von Büchern über die §§ 140 (derivative) und 141 AO (originäre) Buchführungspflicht. Die Pflicht zu Aufzeichnungen oder zur Buchführung trifft in der Regel also den Unternehmer, insbesondere den Kaufmann, aber auch Hausbesitzer, Schriftsteller oder Erfinder usw.[24]. Bei Einzelunternehmen, z.B. einem selbständigen Handwerker obliegt dem Inhaber die Buchführungspflicht. Bei Personengesellschaften allen Gesellschaftern (oHG) bzw. persönlich haftenden Gesellschaftern (KG), bei der AG, Genossenschaft und Versicherungsvereinen den Vorstandsmitgliedern. Bei einer KGaA dem persönlich haftenden Gesellschaftern, bei der GmbH den Geschäftsführern. Diese Personen (-gruppen) haben dementsprechend einen direkten Einfluss auf die Bilanzierung bzw. Rechnungslegung.

Sollten die o.g. Buchführungspflichtigen nicht die erforderlichen Buchführungskenntnisse besitzen, so sind sie dennoch für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung bürgerlich-rechtlich und öffentlich-rechtlich verantwortlich. Er muss sich dann einen sachverständigen Gehilfen (Buchführungsgehilfen) oder Dritten (z.B. Steuerberater) bedienen, ihn damit beauftragen und entsprechend sorgfältig überwachen. Er kann diese Verantwortung nicht auf einen Dritten abwälzen.

Wirtschaftsprüfer (auditors) stellen die zentrale Institution des externen Prüfungswesens, als Teil der Unternehmenssteuerung, für das Unternehmen dar[25]. Diese Steuerung erfordert eine Abgleichung zwischen geplanten Soll-Größen und den realisierten Ist-Werten, sowie der Identifikation, Qualifizierung und Bewertung. Dieser Soll - Ist Vergleich wird als Prüfung bezeichnet[26]. Von entscheidender Bedeutung ist dabei die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer im Rahmen ihrer Aufgabe der Jahresabschlussprüfung (audit) und der Ermittlung oder Versagung von Bestätigungsvermerken über die Durchführung und das Ergebnis solcher Prüfungen.

Doch warum ist eine Prüfung notwendig? Informationen spielen bei der Unternehmenssteuerung eine zentrale Rolle. Liegen diese Informationen nicht allen Beteiligten gleichermaßen vor, ist eine Asymmetrie hinsichtlich der Verteilung vorhanden. Eine Unternehmung, die durch das Management geführt wird, allerdings sich im Besitz Dritter befindet (z.B. Aktionäre) verfügen i.d.R. über einen Informationsvorsprung, der ihnen den Anreiz gibt, zunächst ihren eigenen Nutzen zu maximieren, bevor der Nutzen der Eigentümer gesteigert wird, so dass eine Nachfrage für Wirtschaftsprüfungsleistungen entsteht.

Dafür ist aber die absolute Unabhängigkeit der beauftragten Prüfungsorgane unabdingbar. So schließen die Paragraphen 319 Abs. 1 bis 3 HGB und § 49 WPO, unter den dort erwähnten Merkmalen die Annahme einer Prüfung durch den WP und WPG aus[27].

Gem. § 316 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 267 Abs. 1 bis 4 HGB, sowie §§ 6 und 14 PublG regeln für die deutsche Rechnungslegung, welche Unternehmen unter die Prüfungspflicht fallen. Eine Prüfungspflicht, die in den IFRS kodifiziert wurde, existiert nicht[28].

Das Handelsgesetzbuch regelt in § 317 Abs. 1 und 2. HGB was zu überprüfen ist. Darunter fällt, ob bei Buchführung und Erstellung des Jahresabschlusses (Bilanz, GuV, Anhang und hier Lagebericht) die gesetzlichen Vorschriften, Bestimmungen aus dem Gesellschaftsvertrag und der Satzung beachtet wurden. Des weiteren wird überprüft, ob unter Beachtung der GoB, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage vermittelt werden konnte und ob der Lagebericht Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt wurde. Zusätzlich muss § 91 Abs. 2 AktG überprüft werden, ob der Vorstand ein entsprechend seinen Aufgaben erfüllendes Frühwarnsystem eingerichtet hat. Diese genannten Prüfungen beinhalten allerdings keine Untersuchungen hinsichtlich der Gewähr einer guten wirtschaftlichen Lebensfähigkeit und den daraus resultierenden möglichen Fortbestand eines Unternehmens. Dieses Missverständnis, das dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Abschlussprüfer vorausging wird auch als „Erwartungslücke“ bezeichnet[29], welches durch die Erwartungen der Bilanzadressaten einerseits und den Abschlussprüfungsleistungen andererseits entstand. Das Testat des Wirtschaftsprüfers, als Bestätigung der Normenübereinstimmung der Rechnungslegung und damit auch als Glaubwürdigkeitssignal für die Arbeit des Managements i.e.S., ist den Anteilseignern und Gläubigern die Reduzierung dieser Asymmetrie von enormer Bedeutung.

2.4 Interessen bei Anwendung bzw. Missachtung der Vorschriften

Wir haben gesehen, dass der Buchführungspflichtige gewisse Handlungsspielräume bei der Inanspruchnahme von Wahlrechten hat. Hier ergibt sich jedoch die Schwierigkeit, dass die Grenze zwischen zulässig und unzulässig, zwischen legal und illegal oft nicht exakt bestimmbar ist[30]. Was sind also die Beweggründe bzw. die Motivation der Verantwortlichen diesen schmalen Grad zu gehen?

In einem Interview von Harald Schwarz von der Süddeutschen Zeitung im Januar 2002 mit dem damaligen Vorstand des IDW Gerhard Gross wurden fünf markante Beweggründe im Zusammenhang mit aufgetretenen Bilanzskandalen erörtert[31]. Grundsätzlich sei das immer stärker abnehmende Gefühl des Unrechtbewusstseins auf Seiten der Verantwortlichen maßgeblich für die Zunahme von Verstößen gegen Vorschriften. Häufig gehe es aber um die reine Befriedigung von Geldgier durch Selbstbereicherung. „Das ist unmittelbar einsichtig und in der Vergangenheit schon oft vorgekommen“, so Gross. Zu unterscheiden sind die Motive bei börsennotierten und nicht börsennotierten Unternehmen. Während bei den ersteren der sog. „Performance-Druck“, d.h. die nach außen gestellten Leistungen müssen den Erwartungen am Markt entsprechen bzw. übertreffen und das in diesem Zusammenhang weit bekannte Shareholder-Value- Konzept das Management verpflichten, ist es bei nicht notierten Familienunternehmen eher der Ruf bzw. das öffentliche Ansehen gegenüber Dritten, was die Steine ins Rollen bringt. Arthur Levitt, der ehemalige SEC-Chef nennt dieses Phänomen, den Börsenwert zu steigern, „earnings games“[32]. Ulric Papendick und Dietmar Student führten in diesem Zusammenhang in der Ausgabe 5/02 des „managermagazin“ zudem noch die Bindung der Vergütungen von Führungskräften an die Entwicklung des Aktienkurses an. 2001 ließen sich 140 Unternehmen Programme mit Aktienoptionen genehmigen.

Ministerialrat Klaus-Dieter Benner führte auf der Herbsttagung des Bundeskriminalamtes im November 2002 drei ökonomische Kriterien auf, die die Marktteilnehmer berücksichtigen, ob die Regeln in ihrem Verantwortungsbereich eingehalten werden oder nicht[33]. Die erste Variable ist die Entdeckungswahrscheinlichkeit, die sich zusammensetzt aus der eigenen Intelligenz und Überlegenheit, nicht entdeckt zu werden und der Fähigkeit von Aufsichts- und Verfolgungsbehörden und deren Werkzeugen als Gegengewicht. Der zweite Faktor beinhaltet die Verurteilungswahrscheinlichkeit, die von der Effizienz der Strafverfolgungsbehörden abhängt, d.h. Fakten und Information zu sammeln, auszuwerten und zu bewerten. Das letzte Kriterium umfasst die Sanktionseffizenz, d.h. die angedrohten und verhängten Sanktionen müssten den wirtschaftlichen Erfolg, direkt oder indirekt entstanden, nicht nur neutralisieren sondern zu einem ökonomischen Misserfolg führen.

2.5 Bilanzadressaten und ihre Interessen

Um sich die Bedeutung der Informationsvermittlung und Rechenschaftslegung durch die Buchführungspflichtigen klarer vor Augen führen zu können, ist es wichtig sich mit den Adressaten[34] jener Informationen näher zu befassen. Es soll hinterfragt werden, was sie von Jahresabschlüssen erwarten, welche Vorstellungen erfüllt und welche Informationen vermittelt werden sollen, denn dieses Wissen ist Macht in den Händen der Adressaten. Die Fachliteratur ist sich über die Adressaten als solche einig[35].

Gesellschafter sind die Kapitalgeber und ermöglichen so den eigentlichen Betrieb des Unternehmens. Sie haften mit dem eingesetzten Kapital gegenüber Gläubigern und haben Anspruch auf Gewinnbeteiligung. Der Aktionär ist das klassische Beispiel für einen Gesellschafter. In der Regel ist er nicht in die laufenden operativen Geschäfte involviert. Die Trennung von Kapital und Geschäftsführung führt so zu einem Informationsdefizit auf Seiten des Gesellschafters. Dementsprechend wird er seine Rechte als (Mit-) Eigentümer der Unternehmung gegenüber der Geschäftsleitung wahrnehmen. Der Fokus der Aktionäre zielt auf den Gewinn und die damit in Verbindung stehende Dividende, mehr jedoch der Verlauf des daraus resultierenden Aktienkurses.

Potentielle Anleger hingegen benötigten Informationen über die Situation des Unternehmens hinsichtlich der Rentabilität und Sicherheit ihrer Investitionen in der Zukunft, die ihren Vorstellungen entsprechen.

Banken, die ebenfalls Kapitalgeber der Unternehmungen sind, haben ein erhöhtes Informationsbedürfnis, da das entliehene Geld, das ihrer eigenen Kunden ist[36]. Es geht insbesondere um die gestellten Sicherheiten für die gewährten Kredite und Darlehen. Der Jahresabschluss liefert Kennzahlen und Hinweise über die Bonität, Liquiditätslage, Umsatzentwicklung sowie Vermögens- und Kapitalstruktur des betreffenden Kreditnehmers. Gem. § 18 S. 1 des KWG ist es - unter den dort vermerkten Bedingungen - sogar verpflichtend als Kreditinstitut in Deutschland, sich die wirtschaftlichen Verhältnisse offen legen zu lassen[37].

Lieferanten möchten ebenfalls über die Kreditwürdigkeit der Unternehmung Informationen haben. Es ist von Interesse, ob bei Lieferungen und Leistungen auf Ziel, den daraus resultierenden Zahlungsverpflichtungen nachgekommen werden kann oder nicht.

Kunden sind daran interessiert, dass Geschäftsbeziehungen auch in Zukunft noch von Bestand sein werden. Mögliche Garantieansprüche, Wartung und Ersatzteillieferungen entscheiden über sein oder nicht sein und damit über das Bestehen der Unternehmung.

Der Jahresabschluss stellt das Unternehmen komprimiert in Zahlenform dar. Er ist oft das einzige kontinuierliche und systematisch erstellte Rechenwerk, mit dem die Unternehmensleitung einen Einblick in die Entwicklung seines Unternehmens gewinnt. Größere Unternehmen nutzen die Bilanzanalyse[38] und Bilanzkritik[39], um die Stärken und Schwächen des eigenen Unternehmens zu ermitteln.

Arbeitnehmer und –vertreter haben ein sehr starkes Interesse am Zahlenmaterial des Jahresabschlusses, da die Arbeitsplatzerhaltung, das eigene Einkommen und das berufliche Fortkommen direkt an die künftige Entwicklung gekoppelt sind. Gewerkschaften nutzen Informationen über die Ertrags- und Vermögenssituation der Betriebe als Ausgangsbasis für künftige Tarifverhandlungen.

Zur interessierten Öffentlichkeit zählen Industrie- und Handelskammern, Forschungsinstitute, (Fach-) Presse, staatliche Institutionen sowie Wettbewerber. Die Öffentlichkeit versucht sich in die Lage zu versetzen, eine Meinung über das zu analysierende Unternehmen oder Branche zu bilden, um so Aussagen über die zukünftige Entwicklung treffen zu können.

Jahresabschlüsse, insbesondere nach steuerrechtlichen Bestimmungen bilden die Bemessungsgrundlage für die Ertragssteuern der Gesellschaften und die Arbeitsgrundlage für Steuerbehörden.

Infolge der nun sehr unterschiedlich gelagerten Interessen der Informationsempfänger ist es die Aufgabe der Unternehmensleitung entsprechend der eigenen Zielsetzung und deren Vorstellungen diese Bedürfnisse zu befriedigen, was uns direkt zur Bilanzpolitik und zum Dilemma der Bilanzpolitik führt.

2.6 Die Rolle der Bilanzpolitik

Für die Definition von „Bilanzpolitik“ soll im folgenden die Beständebilanz (Aktiva und Passiva) und die Erfolgsbilanz (Gewinn- und Verlustrechnungen) beinhalten, für Kapitalgesellschaften, die zusätzlich einen Anhang und einen Lagebericht zu erstellen haben, sollen diese Bestandteile ebenfalls mit einbezogen werden.

Somit gehören zur Bilanzpolitik i.w.S. alle legalen Maßnahmen, die im Laufe des Wirtschaftsjahres und bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sowie ggf. des Lageberichts in der Absicht ergriffen werden, die Bilanz i.w.S., den Anhang und den Lagebericht in formaler (Gliederung und Formulierung) und in materieller Hinsicht (Aktivierung, Passivierung und Bewertung) so zu gestalten, das die Bilanzadressaten in ihrem Urteil und ihrem Verhalten in eine vom Bilanzierenden gewünschte Richtung beeinflusst werden. Art und Umfang der Bilanzpolitik hängen stets von den Zielsetzungen des Bilanzierenden ab[40]. Alle Wertansätze müssen sich im Rahmen der Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften bewegen und damit rechtlich zulässig sein. Diese Wertansätze müssen zudem von einem sachverständigen Dritten nachprüfbar sein.

2.6.1 Die Zielsetzung der Bilanzpolitik durch den Bilanzierenden

Die Bilanzpolitik ist ein Bestandteil der Unternehmenspolitik und stellt ein Instrument zur Erreichung der Unternehmensziele dar. Dabei geht es insbesondere um die Steuerung der Gewinnausschüttung, die Gestaltung der Bilanzstruktur, die Reduzierung der Steuerbelastung, die Ausgewogenheit der Informationen und –vermittlung, sowie der Erfüllung von Publizitätsverpflichtungen[41]. Es kommt insbesondere darauf an, die verwendeten Instrumente der Bilanzpolitik[42] den externen Adressaten unzugänglich zu machen[43].

Nachgeordnete Ziele der Unternehmensleitung können sein:

- Vertuschung von Managementfehlern, die nicht sichtbar gemacht werden sollen
- Ergebnisverbesserung wegen Verkauf des Unternehmens
- Erhöhung des Gewinns wegen erfolgsabhängiger Vergütungen an die Geschäftsführung

2.6.2 Das Dilemma der Bilanzpolitik

Durch die unterschiedlichen Ziele, die sich nun aufgrund der Interessen des Bilanzierenden und der Bilanzadressaten ergeben, kommt es häufig zu Zielkonflikten. Dieses Phänomen wird auch als das „Dilemma der Bilanzpolitik“ bezeichnet. Es zeigt die Zwickmühle, in der sich der Bilanzierenden befindet, da er sein Unternehmen zum einen sehr positiv darstellen will oder muss, z.B. in Zeiten eines betrieblichen Abschwungs, um potentielle Kapitalgeber zu überzeugen[44] und zum anderen gleichzeitig sein Unternehmen sehr schlecht darzustellen, z.B. gegenüber seinen Arbeitnehmern und deren Gewerkschaften. Die Erzeugung dieser beiden Bilder kann u.U. den gleichen Adressaten haben. Eine derart denkbare Situation wäre die Gestaltung der Gewinnsituation. Der Vorstand versucht den ausschüttbaren Gewinn zu minimieren, um so die Liquidität der Unternehmung zu sichern bzw. zu schonen, gleichzeitig muss er aber die Dividende der Anteilseigner so gestalten, dass seine Entlastung als Vorstand nicht gefährdet wird[45]. Bestehende Zielkonflikte muss die Unternehmensleitung durch Prioritäten und Kompromisse lösen.

2.7 Beispiele für „Bilanztricks“ der jüngsten Vergangenheit

Im folgenden sollen Beispiele von deutschen Unternehmen betrachtet werden, die völlig legale Möglichkeiten zur Beeinflussung der Zahlen anwandten, um so auch eine Trennung zu nachfolgenden Fällen herzustellen.

In Folge der Welle von Firmenpleiten in den Jahren 1999 bis 2002 untersuchte das „managermagazin“ im Mai 2002 mehrere deutsche Unternehmen hinsichtlich der angewendeten Bilanzpolitik.

Trick 1 (an den Zahlen drehen)

Siemens Finanzvorstand Heinz-Joachim Neubürger verlängerte 1998 die Abschreibungsfristen für Geschäfts- und Firmenwerte von 15 auf 20 Jahre. Durch diese Umstellung sanken die Abschreibungsbeträge jährlich um bis zu 45 Millionen Euro und erhöhten somit den Gewinn. 2002 wurde der Firmenwert von Atecs sogar auf 40 Jahre verteilt. Da die Siemens AG an der US-Börse gelistet wird und die US-GAAP als Rechnungslegung beachten muss, ist diese Anwendung gem. SFAS 142 völlig zulässig. Der Goodwill besitzt nach amerikanischer Auffassung die Eigenschaft eines nicht abnutzbaren immateriellen Vermögensgegenstandes, der nicht planmäßig abschreibbar ist, es sei denn das im Zeitverlauf ein Ende der unbegrenzten Nutzungsdauer offensichtlich wird[46]. Dies verschaffte Siemens nochmals 47 Mio. Euro jährlich Ergebniszuwachs. Infineon -Chef Schumacher hingegen zögerte die Abwertung seiner Lagerbestände von Halbleiterchips infolge sinkender Preise hinaus und verhinderte so eine Ergebnisverschlechterung von 200 Mio. Euro.

Auch Varta- Lenker Erhard Schipporeit schaffte es durch den Wechsel von fallenden (degressiven) Abschreibungsbeträgen auf gleich bleibende (lineare) Abschreibungsbeträge rund 13,8 Mio. Euro weniger an Aufwand zu verbuchen[47].

Trick 2 (das „große Bad“ nehmen“)

Als „Big Bath“ oder als „Großreinemachen“ wird das arm rechnen bezeichnet, das z.B. der Waschmittelhersteller Henkel 2001 vollzog. Er veränderte die Berechnung der Pensionsrückstellung zu seinen Lasten, wies somit mehr Aufwand aus und verbuchte zusätzlich mehr als eine halbe Milliarde Euro für Restrukturierungen und Abschreibungen. Das Konzerergebnis stieg so nur um 7 Prozent. Die treffliche Ausgangsbasis für Ergebnissteigerungen von 10 Prozent war geschaffen.

Trick 3 (die Aktionäre verwirren)

Die Deutsche Telekom wies 2001 aufgrund von hohen Abschreibungen auf Telefonnetze und UMTS- Lizenzen einen Schuldenberg i.H.v. 62 Mrd. Euro aus. Grund für Ron Sommer von dieser Tatsache abzulenken und auf ein Ergebnis zu verweisen, was sich positiv entwickelte. Ebita enthält das Ergebnis vor Steuern, Zinsen und eben den Abschreibungen auf Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerte. Da sich dieses Ergebnis um 17 Prozent auf 15 Mrd. Euro kletterte, musste diese den Aktionären bekannt gemacht werden.

Trick 4 (Der Goodwill-Clou)

Die Großbäckerei Kamps hatte ebenfalls Wege gefunden, die Abschreibung eines erworbenen Firmenwertes (Goodwill), zu umgehen. So verrechnete Kamps diverse Firmenwerte mit den Kapitalrücklagen. Gem. § 309 Abs. 1 HGB ist dieses Verfahren ausschließlich im Konzernabschluss zulässig[48]. Dadurch wird jeglicher Abschreibungsaufwand in der GuV vermieden, jedoch eine unmittelbare Eigenkapitalminderung erzwungen. Die EKQ sank bei Kamps von 83 Prozent 1999 auf nur noch 9 Prozent 2001. Bei Anwendung des DRS4 wäre dieses Verfahren nicht zulässig[49].

Diese Variante hielt auch der damalige Agiv -Chef Udo G. Stark bei, sogar als die Tochterfirma ausschied, was bei WP und Bilanzprofessoren auf Ablehnung stößt. Er vermied so rund 46,5 Mio. Euro an Aufwendungen, was dem Schönen des Fehlbetrages von ursprünglich 69 Mio. Euro auf 8,2 Mio. Euro diente[50].

Trick 5 (Schulden verstecken)

France Tèlècom lagerte die gekauften Anteile des Aktienpaketes von Mobilcom bei Finanzinvestoren zwischen und vermied so den Ausweis von 6,2 Mrd. Euro in der eigenen Bilanz. Dieses Verfahren nennt der Fachmann „off balance“, da es eben nicht in der Bilanz gezeigt wird, sich damit aber an der Grenze des Erlaubten bewegt und Enron letztendlich zu Fall brachte.

Das Verständnis für die Kritik an der praktizierten Rechnungslegung im Rahmen des Möglichen erscheint aufgrund der genannten Fälle berechtigt, da die ursprüngliche Absicht und das Ziel eines Jahresabschlusses hier völlig verfehlt wird.

[...]


[1] Vgl. Süddeutsche Zeitung vom 25.11.1999

[2] Vgl. Süddeutsche Zeitung vom 28.01.2002

[3] Vgl. www.spiegel.de , vom 21.06.2005

[4] Vgl. Heno, Jahresabschluss nach Handelsrecht, Steuerrecht und internationalen Standards (IAS/IFRS), 4. Auflage, S. 1

[5] Vgl. managermagazin 5/02, S. 144 bis 156

[6] Vgl. Hölzli, Skriptum Jahresabschluss II/ Sommersemester 2005, S. 144a

[7] Vgl. managermagazin 05/02, S. 145

[8] Vgl. www.google.de, Begriff: „Bilanzskandal“

[9] Vgl. Prof. Klien, Horst †, Der große Duden, 16. Auflage, S. 436

[10] Vgl. Balzer, Lexikon A-Z, International Book Sales Establishment, S. 379

[11] Vgl. Zimmerer, Die Bilanzwahrheit und die Bilanzlüge, 2. Auflage, S. 21

[12] Vgl. Dürrhammer, Zfbf, 1980, S. 844

[13] Vgl. www.wikipedia.de, www.adlexikon.de , Begriff „Bilanzmanipulation“

[14] Vgl. Tiedemann, Bilanzstrafrecht, S. 4

[15] Vgl. Bundeskriminalamt, Wirtschaftskriminalität und Korruption, S. 7

[16] Vgl. Heno, Jahresabschluss nach Handelsrecht, Steuerrecht und internationalen Standards, (IAS/IFRS), 4. Auflage, S. 10

[17] Vgl. Wöhe, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 21. Auflage, S. 866

[18] Vgl. Hilke, Bilanzpolitik, Mit Aufgaben und Lösungen, 3. Auflage, S. 31

[19] Vgl. Heno, Jahresabschluss nach Handelsrecht, Steuerrecht und internationalen Standards, (IAS/IFRS), 4. Auflage, S. 53

[20] Vgl. Wöhe, Bilanzierung und Bilanzpolitik, 5. Auflage, S. 144

[21] Vgl. Wöhe, Bilanzierung und Bilanzpolitik, 5. Auflage, S. 210

[22] Vgl. Heno, Jahresabschluss nach Handelsrecht, Steuerrecht und internationalen Standards, (IAS/IFRS), 4. Auflage, S. 385

[23] Vgl. Schöning/ Diedrichs/ Schnelle, Bilanzen in der Rechtspraxis, Vom Buchungsbeleg zur Bilanzanalyse, S. 88

[24] Vgl. Peter/ von Bornhaupt/ Körner, Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, Anforderungen an Buchführung und Aufzeichnungen, 7. Auflage, S. 121

[25] Vgl. Marten/ Quick/ Ruhnke, Wirtschaftsprüfung, Grundlagen des betriebswirtschaftlichen Prüfungswesens nach nationalen und internationalen Normen, S. 4

[26] Vgl. Erhardt, Wirtschaftsprüfung kompakt, S. 4

[27] Vgl. Erhard, Wirtschaftsprüfung kompakt, S. 35 ff.

[28] Vgl. Hayn, Graf Waldersee, IAS, US-GAAP, HGB im Vergleich, Synoptische Darstellung für den Einzel- und Konzernabschluss, S. 27

[29] Vgl. Marten/ Quick/ Ruhnke, Wirtschaftsprüfung, Grundlagen der betrieblichen Prüfung nach nationalen und internationalen Normen, S. 8

[30] Pfleger, Bilanz- Lifting, Legale und illegale Praktiken zur Schönung von Bilanzen, 2. Auflage, S. 15

[31] Süddeutsche Zeitung vom 28.01.2002

[32] Vgl. managermagazin 5/02, S. 146

[33] Vgl. Bundeskriminalamt, Wirtschaftskriminalität und Korruption, S. 129

[34] Vgl. Vollmuth, Bilanzen richtig lesen, besser verstehen, optimal gestalten, 4. Auflage, S. 29

[35] Vgl. Schöning/ Diedrichs/ Schnelle, Bilanzen in der Rechtspraxis, Vom Buchungsbeleg zur Bilanzanalyse, S. 255

[36] Vgl. Grill/ Perczynski, Wirtschaftslehre des Kreditwesens, 30. Auflage, S. 233

[37] Vgl. Kieroth/ Lütke-Assen/ Oletzky/ Riedel/ Schuster, Kreditgeschäft einschl. Bausparen, Grundwissen Bankwirtschaft Band 5, 2. Auflage, S. 90

[38] Vgl. Küting/ Weber, Bilanzanalyse und Bilanzpolitik nach neuem Bilanzrecht, 1. Auflage, S. 39

[39] Vgl. Werner Kresse, Die Kunst Bilanzen zu lesen, 3. Auflage, Band 39, S. 13

[40] Vgl. Hilke Wolfgang, Bilanzpolitik, 3. Auflage, S. 8 und 9

[41] Vgl. Vollmuth, Hilmar J., Bilanzen richtig lesen, besser verstehen, optimal gestalten, 4. Auflage, S. 273

[42] Vgl. Küting/ Weber, Bilanzanalyse und Bilanzpolitik nach neuem Bilanzrecht, 1. Auflage, S. 22 ff.

[43] Vgl. Pfleger, Bilanz -Lifting, Legale und illegale Praktiken zur Schönung von Bilanzen, 2. Auflage, S. 16

[44] Vgl. Helm, Lexikon der modernen Wirtschaftspraxis, 2. Band, 2. Auflage, S. 218

[45] Vgl. Nolden/ Krywalski, Allgemeine Wirtschaftslehre, 3. Auflage, S. 353

[46] Vgl. KPMG, Rechnungslegung nach US-amerikanischen Grundsätzen, Grundlagen der US-GAAP und SEC-Vorschriften, 3. Auflage, S. 71 bis 73

[47] Vgl. Capital 10/97, Krisensignale, 200 Bilanzen im Test, S. 90, Verfasser: k.A.

[48] Vgl. Wysock/ Wohlgemuth, Konzernrechnungslegung, 4. Auflage, S. 109

[49] Vgl. Grünsteudel, Skriptum Konzernrechnungslegung und -abschluss, Teil 1, S. 46

[50] Vgl. Capital 10/97, Krisensignale, 200 Bilanzen im Test, S. 90, Verfasser: k.A.

Ende der Leseprobe aus 89 Seiten

Details

Titel
Bilanzskandale - Wie kann und konnte es soweit kommen und werden die ergriffenen Maßnahmen diese in Zukunft verhindern
Hochschule
Georg-Simon-Ohm-Hochschule Nürnberg
Note
2,3
Autor
Jahr
2006
Seiten
89
Katalognummer
V77219
ISBN (eBook)
9783638785471
Dateigröße
704 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Bilanzskandale, Maßnahmen, Zukunft
Arbeit zitieren
Diplom-Betriebswirt (FH) Hendrik Gabriel (Autor:in), 2006, Bilanzskandale - Wie kann und konnte es soweit kommen und werden die ergriffenen Maßnahmen diese in Zukunft verhindern, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/77219

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