Der Anlagenbau stellt in Deutschland einen wichtigen Industriezweig dar und damit haben Anlagenverträge für komplexe Maschinen und Großanlagen eine große Bedeutung für die deutsche Wirtschaft. Solche Verträge zeichnen sich v.a. durch eine, mit den enormen innewohnenden Risiken zusammenhängende, hohe Komplexität der Regelungsmaterie aus.
Das deutsche BGB bietet keinen Vertragstyp, der diesen Regelungsanforderungen gerecht wird, weshalb der Vertragsgestaltung in der Praxis eine enorm wichtige Stellung einzuräumen ist.
Den Schwerpunkt dieser Arbeit stellen die anschließend folgenden Erläuterungen einzelner, für Anlagenverträge typische und wichtige Regelungsklauseln dar.
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
A. Einleitung
B. Definition und wirtschaftliche Bedeutung des Anlagenvertrages
I. Definition und Eingrenzung des Anlagenvertrages
II. Wirtschaftliche Bedeutung des Anlagenbaus in Deutschland
III. Typische Formen des Anlagenvertrages
1. Die wichtigsten Unternehmereinsatzformen
2. Die Arten der vereinbarten Vergütung
3. Typische Arten der Hauptleistungspflichten des Auftragnehmers
C. Rechtsgrundlagen des Anlagenvertrages
I. Einordnung des Anlagenvertrages in das deutsche BGB
II. Weitere Regelungswerke im Anlagenbau
1. VDMA
2. VOB/B
3. FIDIC
D. Die Interessenlage der Vertragsparteien
E. Typische Regelungen von Anlagenverträgen
I. Präambel und Bestimmung der Geschäftsgrundlagen
II. Begriffsdefinitionen
III. Force Majeure-Klauseln
IV. Rechtswahl und Schiedsgerichtsklauseln
V. Leistungsumfang, Leistungsabgrenzung, Pflichten des Auftraggebers
1. Die Leistungsbeschreibung
2. Die Vollständigkeitsklauseln – Der Begriff „schlüsselfertig“ im Anlagenbau
3. Nebenleistungsklauseln
4. Weitere Vertragsleistungen
VI. Zahlungsabwicklung, Zahlungsbedingungen und zahlungsauslösende Ereignisse
VII. Vertragsstrafe und pauschalierter Schadensersatz
VIII. Abnahmeverfahren, Gefahrtragung und Leistungstests
IX. Die Sicherung der Werksqualität, insbesondere Gewährleistung
1. Die Leistungsaspekte des Anlagenbauers und deren Gewährleistungsbestimmungen
2. Qualitätskontrolle durch den Auftraggeber vor der Abnahme
X. Haftung und Haftungsbegrenzung
1. Außervertragliche Haftung und Versicherung
2. Haftungsbegrenzung im Allgemeinen
XI. Leistungsänderungen und „Change Order Procedure“
1. Die Abänderung der Auftragnehmerleistung
2. Die „Change Order Procedure“
XII. Vorzeitige Vertragsbeendigung
XIII. Stand von Recht und Technik
F. Subunternehmer, Arbeitsgemeinschaft und Konsortium
I. Subunternehmer
II. Arbeitsgemeinschaft
III. Konsortium
IV. Das Problem der Risikodurchstellung und Risikoverlagerung
G. Fazit
Literaturverzeichnis
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(zit.: Schranke NZBau 2002, 409).
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Handbuch des Anlagenvertrages -Ein Leitfaden zur Prüfung und Vertragsverhandlung
1. Auflage, Düsseldorf 2001
(zit.: Schuhmann).
Schuhmann, Ralph
Kooperationspflichten des Anlagenvertrages: Rechtliche Substanz und praktische Konsequenzen
in: BauR 2003, S. 162-170
(zit.: Schuhmann BauR 2003, 162).
Unbekannt
Auftragsflut im Maschinenbau
in: FAZ vom 02.05.2007, S. 15
(zit.: Unbekannt, FAZ, 02.05.2007, S.15).
Unbekannt
Deutscher Maschinenbau floriert
in: Handelsblatt vom 02.05.2007, S. 12
(zit.: Unbekannt, Handelsblatt, 02.05.2007, S. 12).
Vetter, Eberhard
Subunternehmerverträge im internationalen Industrieanlagengeschäft
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(zit.: Vetter RIW 1986, 81).
von Gehlen, Hans
Angemessene Vertragsstrafe wegen Verzugs im Bau- und Industrieanlagenbauvertrag
in: NJW 2003, S. 2961-2963
(zit.: v. Gehlen NJW 2003, 2961).
Wolf/Horn/Lindacher
AGB-Gesetz Kommentar
4. Auflage, München 1999
(zit.: Verfasser in Wolf/Horn/Lindacher).
A. Einleitung
Der Anlagenbau stellt in Deutschland einen wichtigen Industriezweig dar und damit haben Anlagenverträge für komplexe Maschinen und Großanlagen eine große Bedeutung für die deutsche Wirtschaft. Solche Verträge zeichnen sich v.a. durch eine, mit den enormen innewohnenden Risiken zusammenhängende, hohe Komplexität der Regelungsmaterie aus. Das deutsche BGB bietet keinen Vertragstyp, der diesen Regelungsanforderungen gerecht wird, weshalb der Vertragsgestaltung in der Praxis eine enorm wichtige Stellung einzuräumen ist.
Nach dem Versuch einer Definition bzw. Eingrenzung des Anlagenvertrages und der Darstellung der wirtschaftlichen Bedeutung (siehe B) werden nach der Einordnung des Anlagenvertrages in das deutsche Zivilrecht (siehe C.I) zunächst drei Bedingungswerke der Praxis (VDMA-Bedingungen, VOB/B, FIDIC, siehe C.II) kurz vorgestellt.
Den Schwerpunkt dieser Arbeit stellen die anschließend folgenden Erläuterungen einzelner, für Anlagenverträge typische und wichtige Regelungsklauseln dar (siehe E). Es soll jedoch darauf hingewiesen werden, dass die hier erläuterten Klauseln nur eine Auswahl der – nach Meinung des Verfassers – wichtigsten Klauseln darstellt und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. So werden beispielsweise keine Ausführungen zum Vergabeverfahren der Aufträge, zur Verwendung von Lizenzen in Anlagen, zu Regelungen bezüglich Transport und Verpackung oder zur Problematik der Instandhaltungsregelungen nach Erstellung der Anlage gemacht.
Kooperationen mit anderen Unternehmen und die Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer, die auch im Anlagengeschäft weit verbreitet sind, werden in den abschließenden Ausführungen zu Subunternehmern, Arbeitsgemeinschaften und Konsortien Rechnung (siehe F) behandelt.
B. Definition und wirtschaftliche Bedeutung des Anlagenvertrages
I. Definition und Eingrenzung des Anlagenvertrages
Der Begriff des Anlagenvertrages wird hauptsächlich vom Begriff der „Anlage“ geprägt. Meist bezieht sich dieser Begriff der „Anlage“ auf Industrieanlagen, wodurch aber immer noch ein breites Spektrum an Einrichtungen umfasst wird (Förderanlagen zur Rohstoffgewinnung, Anlagen zur Energiegewinnung, Anlagen zur Verarbeitung von Rohstoffen, Maschinenfabriken, usw.)[1]. Von einer „Anlage“ kann dann gesprochen werden, wenn über die Errichtung eines Baus hinaus eine Vielzahl von Einzelteilen, Maschinen, Leitungen, Rohren und möglicherweise auch Daten verarbeitende Komponenten miteinander zu einem als Einheit funktionierendem Ganzen verbunden werden[2]. Entsprechend der Vielfalt der Erscheinungsformen und Aufgabenstellungen ist eine abschließende Charakterisierung des Begriffs des Anlagenvertrages deshalb nur schwer möglich. Ungeachtet dessen haben solche Verträge gemeinsame Eigenschaften, welche im Folgenden kurz dargestellt werden sollen.
a) Der Langzeitcharakter von Anlagenverträgen wird dadurch gekennzeichnet, dass es bei diesen Verträgen i.d.R. nicht zu einem einmaligen Leistungsaustausch kommt, sondern dass die Leistungserbringung während eines längeren Zeitraumes erfolgt, währenddessen es zu ständigen Anpassungen und Aktualisierungen des Leistungskonzepts auf Grund von Veränderungen der technischen oder rechtlichen Gegebenheiten oder auf Grund von Kundenwünschen kommt[3].
b) Ausfluss der vielfältigen Anforderungen an das Zusammenwirken der an der Realisierung des Projekts beteiligten Unternehmen ist der Kooperationscharakter von Anlagenverträgen. Starke Abhängigkeiten bestehen zwischen den Unternehmen v.a. in technischer und organisatorischer Hinsicht. Diese sind dann in entsprechenden Pflichten zur Mitwirkung, Information und gegenseitigen Rücksichtsnahme im Vertrag zu dokumentieren[4].
c) Bei Vertragsschluss kann der Leistungsgegenstand häufig lediglich in Umrissen festgelegt werden. Diese Besonderheit drückt den Rahmencharakter von Anlagenverträgen aus. Erst im Laufe der Planungsleistungen werden die Leistungspflichten des Auftragnehmers konkretisiert. Auch hier ist eine enge Kooperation der Beteiligten notwendig[5].
Der Anlagenvertrag gehört also zur Gruppe der komplexen Langzeitverträge. Es stellt sich daher die Frage, wo seine Spezifikationen liegen, was ihn also von den anderen Vertragstypen dieser Gruppe unterscheidet. Wie unten dargestellt wird der Bauvertrag i.d.R. von Werkvertragsrecht geprägt und bildet daher eine Untergruppe mit Bauvertrag und dem Maschinenbauvertrag[6].
Bau- und Anlagenverträge weisen weitgehend identische Eigenschaften auf, weshalb sie in der rechtswissenschaftlichen Literatur auch häufig gemeinsam behandelt werden. Beide Vertragstypen sind neben dem Langzeit-, Rahmen- und Kooperationscharakter auch durch die Tätigkeit an einem Bauwerk geprägt. Trotz dieser offensichtlichen Übereinstimmungen zeigen sie erhebliche Unterschiede und führen auch in der Praxis zu unterschiedlichen Problemen. Der Anlagenvertrag hat meist die Erstellung einer unmittelbar produktiven Zwecken dienenden Einrichtung zum Gegenstand und ist schwerpunktmäßig auf den Maschinenbau sowie die Leit- und Elektrotechnik ausgerichtet. Der Anlagenvertrag hat daher Ausprägungen, die in dem Bauvertrag in dieser Akzentuierung fremd sind (hoher Vorfertigungsgrad, anders gewichtete Fachleistungen, weit reichende Risiken bei der verfahrenstechnischen Auslegung, Notwendigkeit eines Leistungsnachweises, usw.). Eine Grobabgrenzung kann daher danach erfolgen, ob das Schwergewicht des Auftrags auf der körperlichen Erstellung eines Bauwerks (Bauvertrag) oder auf der Eignung des Gesamtwerkes zur Erbringung einer spezifischen Leistung (Anlagenvertrag) liegt. Die Grenzen zwischen diesen Verträgen sind aber fließend und bei der in der Praxis erfolgenden Vertragsgestaltung auch nicht immer relevant[7].
Die Abgrenzung zu Maschinenbauverträgen ist schon deshalb schwierig, da Projekte des Anlagenbaus häufig in mehr oder weniger großem Umfang Leistungen des Maschinenbaus umfassen. Unterscheidungen sind im Wesentlichen auf Grund der Komplexität des Anlagenvertrages zu machen, da dieser meist eine Vielzahl unterschiedlicher und artfremder Gewerke zu einer kompletten, leistungsspezifierten Einheit zusammenfasst. Der Maschinenbauvertrag kann anders als der Anlagenvertrag auch auf die Herstellung von Serienfabrikaten ausgerichtet sein, wodurch die Regelungen des Kaufrechts Anwendung finden können[8].
Teilweise wird der Begriff des Anlagenvertrages seitens der Literatur[9] auf eine bestimmte inhaltliche Gestaltung begrenzt. Häufig wird dabei von sog. „Turn-key“-Verträgen (siehe B.III.3) ausgegangen, welche allerdings nicht die einzigen Gestaltungsmöglichkeiten des Anlagenvertrages darstellen. Diese Beschränkung des Begriffs des Anlagenvertrages auf konkrete rechtliche Ausgestaltungen ist allerdings nicht erforderlich, es sei denn, der einzelne Vertrag muss in einem konkreten Rechtsfall einem in einer Rechtsordnung definierten Vertragstypus zugeordnet werden[10].
II. Wirtschaftliche Bedeutung des Anlagenbaus in Deutschland
Die Industriebranche des Anlagen- und Maschinenbaus hat in Deutschland eine lange Tradition und enorme Bedeutung. Derzeit beschäftigt diese Branche etwa 885.000[11] Arbeitnehmer und stellt damit die beschäftigungsstärkste Branche – noch vor Auto-, Chemie- oder Elektroindustrie – dar. Gemessen am Umsatz ist der Maschinenbau mit 167 Mrd. € die Nummer Zwei der deutschen Industriebranchen[12]. Die ununterbrochene Investitionslaune im In- und Ausland sichert diese Position auch zukünftig ab. So ist der Auftragsbestand im März 2007 im Vergleich zum Vorjahresmonat um 47% gestiegen (Inlandsgeschäft: 36%, Auslandsgeschäft 54%)[13] und für das Jahr 2007 wird mit einem Produktionsplus von 4%[14] gerechnet. Weltweit kommen etwa 20% der Maschinen aus deutscher Produktion[15], wodurch die Bedeutung dieser Industriebranche – auch international – untermauert wird. Mit diesen Zahlen einhergehend ist eine Auslastung der Produktionsmittel von ca. 93%[16]. So kommt es zu Spitzenzeiten immer häufiger zu Lieferengpässen und damit zwangsläufig zu Terminüberschreitungen, welche mit empfindlichen Schadensersatzansprüchen und Vertragsstrafen verbunden sein können.
[...]
[1] Schuhmann, S. 6.
[2] Mallmann, S. 17.
[3] Schuhmann, S. 8.
[4] Schuhmann, S. 8; Schuhmann BauR 2003, 162, 162f.
[5] Schuhmann, S. 8.
[6] Schuhmann, S. 9.
[7] Schuhmann, S. 9f.
[8] Schuhmann, S. 10.
[9] Soergel in MüKo BGB, 3. Auflage, § 631, Rz. 2.
[10] Mallmann, S. 18ff.
[11] Hoffritz, Die Zeit, 19.04.2007, S. 23.
[12] Unbekannt, Handelsblatt, 02.05.2007, S. 12.
[13] Unbekannt, FAZ, 02.05.2007, S. 15.
[14] Giersberg/Köhn, FAZ, 17.04.2007, S. 11.
[15] Die Zeit, 19.04.2007, S. 23.
[16] Unbekannt, FAZ, 02.05.2007, S. 15.
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