Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Frankreich. Eine Darstellung des Gesellschafts- und Steuerrechts unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse auf Korsika.


Studienarbeit, 1995

115 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhalt

A. Einleitung

B. Rechtsquellen

C. Allgemeine Bestimmungen des Gesellschaftsrechts

D. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung

E. Die Einmann-GmbH

F. Die Freiberufler-GmbH

C. Allgemeine Bestimmungen des Gesellschaftsrechts
C.I. Definition der Gesellschaft
C.II. Grundsätzliche Merkmale der Gesellschaft
C.III. Der Gesellschaftsvertrag
C.IV. Die Gesellschaft als Rechtspersönlichkeit

D. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (société à responsabilité limitée)
D.I. Die Gründung der SARL
D.II. Organe der SARL
D.III. Gewinnverteilung und Kapitaländerungen
D.IV. Auflösung der SARL

E. Die Einmann-GmbH (entreprise unipersonnelle à responsabilité limitée)
E.I. Gründung der EURL
E.II. Der Geschäftsführer
E.III. Der Alleingesellschafter
E.IV. Auflösung der EURL

F. Die Freiberufler-GmbH (société d'exercice liberal à responsabilité limitée)
F.I. Gründung der SELARL
F.II. Geschäftsführung
F.III. Gesellschafter

G. Besonderheiten der Region Korsika
G.I. Die wirtschaftliche Situation Korsikas
G.II. Der Begriff des Statut fiscal
G.III. Entwicklung des Statut fiscal de la Corse

H. Steuerrecht der Unternehmen
H.I. Arten der Veranlagung
H.II. Gewinnbesteuerung
H.III. Steuerliche und soziale Situation des Geschäftsführers der SARL
H.IV. Besteuerung von Mitgliedern der CGA und AGA
H.V. Steuern für Angestellte
H.VI. Die Gewerbesteuer (taxe professionnelle)
H.VII. Die Grundsteuer (taxe foncière)
H.VIII. Die Mehrwertsteuer (taxe sur la valeur ajoutée)
H.IX. Registersteuern (droits d'enregistrement)

K. Maßnahmen zur Förderung von Unternehmensgründungen
K.I. Regeln auf dem Kontinent
K.II. Besonderheiten Korsikas

L. Zusammenfassung und Ausblick

A. Einleitung

Die vorliegende Arbeit stellt das Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Frankreich dar. Sie beginnt mit einer Darstellung der gesellschafts­rechtlichen Aspekte dieser Rechtsform, gefolgt von einem Überblick über steuerliche Gesichtspunkte. Da die Arbeit während eines Aufenthaltes an der Chambre de commerce et d'industrie d'Ajaccio et de la Corse du Sud auf Korsika entstand, liegt der Schwerpunkt des steuerrechtlichen Teils auf den Sonderbestimmungen für Korsika. Sie beschäftigt sich ausschließlich mit französischem Recht und nimmt keine Vergleiche mit dem deutschen Recht vor.

Auf einige Informationen zu den Rechtsquellen in Kapitel B folgt mit Kapitel C die Darstellung allgemeiner Bestimmungen des französischen Ge­sellschafts­rechts.

Das Kapitel D über die GmbH ist das Kernstück des gesell­schaftsrechtlichen Teils. Dabei wird neben der Darstellung der rechtlichen Bestimmungen auf zwei Themen von praktischem Interesse, den Mißbrauch von Stimmrechten durch die Gesellschafter und die Bevorzugung von Gesellschaftsanteilen, eingegangen. Beide sind gesetzlich nicht geregelt und fordern die Kenntnis der Rechtsprechung bzw. der gängigen Praxis.

Im Anschluß an dieses Kapitel werden zwei Spielarten der GmbH behandelt: die Einmann-GmbH (Kap. E) und die Freiberuf­ler-GmbH (Kap. F). Da eine zusätzliche Darstellung der steuerlichen Ausnah­meregelungen für diese beiden Sonderformen den Rahmen der Arbeit sprengen würde, beschränkt sie sich auf die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen. Aus dem gleichen Grunde wurde die "Schwestergesellschaft" der Einmann-GmbH, eine für landwirtschaftliche Erfordernisse ausgelegte bürgerlich-rechtliche Gesellschaft mit beschränkter Haftung[1], vollständig ausgeklammert.

Mit einer Darstellung der besonderen wirtschaftlichen Situation Korsikas, auf welcher die steuerlichen Ausnahmeregelungen für diese Insel basieren, wird in Kapitel G der steuerrechtliche Teil der Arbeit eingeleitet. Dabei wird auch auf die historischen Wurzeln des neuen, am 1.1.1995 in Kraft getretenen Steuersta­tuts kurz eingegangen.

In Kapitel H kann sich der Leser zunächst einen Überblick über die zwei Arten der Steuer­veranlagung und die steuerliche Behandlung von Unterneh­mensgewinnen verschaffen. In dem folgenden Abschnitt über die Körperschaftsteuer und gewerbliche Gewinne wird die Vorgehensweise bei der Gewinnermittlung ausgeklammert. Dafür wird besonders auf die Besteuerung der Gesellschafter eingegangen. Der durch steuerliche Bestimmungen geschaffenen Problematik des Geschäftsführers der GmbH wurde an dieser Stelle ein eigener Abschnitt zuge­wiesen. Da die GmbH eine typische Rechts­form des Mittelstandes ist, werden hier auch die nur für mittelständische Unternehmen relevanten centres de gestion agrée kurz dargestellt. Es folgt die Behandlung der Unternehmenssteuern, die allein aufgrund der Aktivität, unabhängig vom Gewinn, zu entrichten sind. Überall dort, wo für Korsika besondere Bestimmungen existieren, finden diese in einem eigenen Abschnitt Erwähnung.

Besondere Aufmerksamkeit hat der Gesetzgeber der Gründung neuer Unter­nehmungen geschenkt. Diese genießen nicht nur in Frankreich überhaupt, sondern auch innerhalb des korsischen Steuerstatuts Steuererleichterungen. Daher hat dieses Thema auch in der vorliegenden Arbeit ein eigenes Kapitel erhalten (Kap. K), mit dem der steuer­rechtliche Teil endet.

Die Arbeit schließt mit dem Kapitel "Zusammenfassung und Ausblick".

B. Rechtsquellen

Ranghöchste Norm im französischen Recht ist die Verfassung (constitution). Das Parlament entscheidet nach Art.34 constitution über Gesetze. Es kann nach Art.38 constitution seine Regelungskompetenz auf die Exekutive übertragen. De facto kommen Gesetze wie auch Ausführungsverordnungen auf Initiative der Regierung hin zustande. Ein Gesetz (loi, vom Parlament beschlossen) bestimmt die leitenden Prinzipien zur Regelung einer Materie, während eine Verordnung (décret, von der Exekutive erlassen; je nach erlassender Stelle auch arrêté oder ordonnance) die Umsetzung und Ausführung im regelt.[2]

Internationale Verträge gehen nationalem Recht nach Art.55 constitution vor. Verordnungen der Europäischen Union haben unmittelbare Gesetzeswirkung. Richtlinien haben keinen Gesetzesrang, aber der Gesetzgeber muß bestehende Gesetze entsprechend ändern.[3] Dennoch haben nach einer Entscheidung des Conseil d'Etat auch Richtlinien der EU Vorrang vor anders­lautendem nationalem Recht, wenn die Richtlinie jünger als das Gesetz ist.[4]

Nach Art.62 constitution sind Exekutive und Jurisdiktion an Entscheidungen des Conseil constitutionnel gebunden. Die Rechtsprechung ist an der Schaffung neuer Rechtsgrundsätze beteiligt. Auch wenn die Gerichte von Rechts wegen nicht an ihre Urteile gebunden sind, werden Leitsätze von Grundsatz­entscheidungen übergeordneter Instanzen in den Urteilen oft wie Gesetzestexte übernommen.[5]

Das französische Gesellschaftsrecht ist im Code civil in den Artikeln 1832 bis 1873 und in gesellschaftsspezifischen Gesetzen für die verschiedenen Rechts­formen niedergelegt. Die Handelsgesellschaften sind im Gesetz vom 24.7.1966[6] mit 509 Artikeln sowie der zugehörigen Verordnung vom 23.3.1967[7] mit 309 Artikeln geregelt.[8] Durch dieses Gesetz wurden verstreute Einzelgesetze aufgehoben.[9] Es enthält zunächst einen allgemeinen Teil und dann aufeinander­folgend die Regeln für jede Rechtsform. Es wird häufig novelliert, z.B. um Richtlinien der EU in französisches Recht umzusetzen. Für Handelsgesellschaften gilt der Code civil solange, wie das Gesetz von 1966 nichts anderes vorsieht; stehen die beiden in Konflikt miteinander, so gilt das Gesetz von 1966.

Die Steuergesetze sind im Code Général des Impôts (CGI) zusammengetragen. Der CGI ist folgendermaßen gegliedert: Die Art.1 bis 204 regeln die Einkommenssteuer (Impôt sur le revenu), Art.205 bis 223 U enthalten die Regeln bezüglich der Körperschaftssteuer (Impôt sur les sociétés). Sonstige Steuern sind in den Art.223 sexies bis 235 ter geregelt. Die Artikel 235 quater bis 248 enthalten allgemeingültige Vorschriften zu allen Steuern und Abgaben.

Das Gesetz setzt die Prinzipien des Steuerrechts fest. Die Details werden in Verordnungen geregelt. Diese sind in den Anhängen (Annexes) des CGI festge­halten. Die Anhänge enthalten folgende Verordnungen und Erlasse[10]:

Annexe 1: Durchführungsverordnungen der Regierung mit Gesetzesrang;

Annexe 2: Durchführungsverordnungen der Regierung ohne Gesetzesrang, die vom Conseil d'Etat als gesetzeskonform anerkannt wurden;

Annexe 3: Einfache Erlasse ohne Gesetzesrang;

Annexe 4: Verwaltungsanweisungen des Finanzministeriums.

Laut Verordnung vom 2.1.1959 werden Änderungen und Ergänzungen des Steuerrechts jährlich durch das loi de finances erlassen. Das loi de finances enthält außerdem den Haushaltsplan für das kommende Jahr.[11]

Verwaltungsrichtlinien werden im Bulletin officiel des impôts veröffentlicht und können den Steuerbehörden vorgehalten werden, auch wenn sie gegen das Gesetz verstoßen.[12]

Im Zusammenhang mit dem Statut fiscal de la Corse sind schließlich noch die Arrêtés Miot vom 21 prairial 9 zu erwähnen, die nicht kodifiziert sind, jedoch gemeinsam mit dem kaiserlichen Dekret vom 24.4.1811 als Basis für jede steuerliche Sonderstellung Korsikas dienen.[13]

C. Allgemeine Bestimmungen des Gesellschaftsrechts

Allen Handelsgesellschaften, unabhängig von ihrer Rechtsform, sind einige grundsätzliche Bestimmungen gemein: die Definition der Gesellschaft, der Gesellschaftsvertrag und die Merkmale der Gesellschaft als Rechts­persönlichkeit. In vorliegenden Kapitel werden diese drei Aspekte der Gesellschaft nacheinander behandelt.

C.I. Definition der Gesellschaft

Die Gesellschaft wird in Art.1832 CC definiert:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Kontroverse, ob eine Gesellschaft in erster Linie als Vertrag oder als Institution zu verstehen ist, besteht seit langem. Die Auffassung der Gesellschaft als Vertrag stammt noch aus dem 19. Jahrhundert. Auch der heutige Art.1832 CC Abs.1 beinhaltet eine vertragliche Konzeption der Gesellschaft, und zahlreiche Bestimmungen des Gesellschaftsrechts haben vertraglichen Charakter. Bei der Betrachtung der gesetzlichen Bestimmungen zur Gründung und Funktion einer Gesellschaft erweist sich eine rein vertragliche Konzeption jedoch als unzureichend. Diese Bestimmungen sind nur durch eine Auffassung der Gesellschaft als Institution zu erklären. Eine Institution ist ein Geflecht von Bestimmungen, das auf verpflichtende und dauerhafte Weise eine Gruppe von Personen um ein bestimmtes Ziel herum organisiert.[15] Die institutionelle Konzeption ist seit 1985 ebenfalls mit Art.1832 Abs.1 und 2 CC im Gesetz festgehalten (Elle peut être instituée [...] par l'acte de volonté d'une seule personne].. Die beiden Auffassungen ergänzen sich; eine Gesellschaft ist also als ein rechtliches Gebilde zu verstehen, in dem sich vertragliche und institutionelle Merkmale ergänzen.[16]

C.II. Grundsätzliche Merkmale der Gesellschaft

Aus Art.1832 CC gehen mehrere Bedingungen hervor, die jede Gesellschaft erfüllen muß: Pluralität der Gesellschafter (C.II.a), Einbringung von Gütern oder Arbeitsleistungen (C.II.b) und Teilung von Gewinnen und Verlusten (C.II.c.). Außerdem kennt das französische Gesellschaftsrecht den Begriff der affectio societatis (C.II.d).

C.II.a. Pluralität der Gesellschafter

Zur Gründung einer Gesellschaft sind mindestens zwei Personen notwendig, mit einer einzigen Ausnahme: der 1985 eingeführten EURL[17], für die Art.1832 CC durch Satz zwei ergänzt wurde. Das Gesetz kann für verschiedene Gesellschaftsformen eine Mindestanzahl an Gesellschaftern bestimmen; so muß z.B. die Aktiengesellschaft von mindestens sieben Gesellschaftern gegründet werden. An diese Mindestzahl sind die Gesellschaften auch nach der Gründung gebunden.[18]

Die Gesellschaft wird jedoch nicht automatisch aufgelöst, wenn alle Anteile in einer Hand vereinigt werden, sondern diese Situation kann innerhalb eines Jahres bereinigt werden. Geschieht dies nicht, so kann jeder, der ein rechtliches Interesse nachweisen kann, die Auflösung der Gesellschaft beantragen (Art.1844-5 Abs.1 CC). Der alleinige Gesellschafter tritt dann die Rechtsnach­folge der Gesellschaft an, ihr Vermögen geht ohne Abwicklung in seines über. Hat allerdings ein einziger Gesellschafter lediglich den Nießbrauch aller Anteile der anderen Gesellschafter, so hat dies keine Konsequenzen für die Gesellschaft (Art.1844-5 Abs.2 und 3 CC).

C.II.b. Einlagen

Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, eine Einlage zu leisten. Die Gesellschafter drücken durch die Einlage ihre affectio societatis aus. Wird sie nicht geleistet, ist die Gesellschaft nichtig (Art.1844-10 Abs.1 i.V.m. 1832 CC). Eine Einlage ist ein Gut, dessen Besitz oder dessen Nutzungsrechte der Gesellschafter an die Gesellschaft abtritt, wofür er als Gegenleistung Gesellschaftsanteile erhält. Die Einlage muß einen realen Wert haben. Eine fiktive Einlage hat die Nichtigkeit der Gesellschaft zur Folge.[19] Zu Unterscheiden sind Bareinlagen (a), Sacheinlagen (b) und Arbeitseinlagen (c):

a) Bareinlagen (apport en numéraire): Die Bareinlage ist die häufigste Form der Einlage. Sie muß bei Gründung der Gesellschaft nicht vollständig geleistet werden, sondern in der Satzung kann entsprechend den Geschäfts­bedürfnissen bestimmt werden, wann die Einlage zu welchen Anteilen geleistet werden muß. Lediglich für die SA und die SARL gibt es gesetzliche Vorschriften über die Höhe und den bei der Gründung mindestens zu leistenden Anteil.[20] Ein der Gesellschaft von Seiten eines Gesellschafters zur Verfügung gestellter Kredit gilt nicht als Einlage.[21]

b) Sacheinlagen (apport en nature): Jede sich von Geld oder einer Dienstleistung unterscheidende Form der Einlage ist eine Sacheinlage. Diese kann beweglich oder unbeweglich, materiell oder immateriell (z.B. Nutzungs­rechte) sein. Um Mißbrauch bei der Bewertung eines Gutes vorzubeugen, hat der Gesetzgeber je nach Rechtsform unterschiedliche Kontrollmaßnahmen vorgesehen.[22] Der Besitz an einer Sache geht in dem Moment an die Gesellschaft über, in dem sie in das Handelsregister[23] eingetragen und somit eine Rechtspersönlichkeit wird. Wird eine Einlage in Form eines Nutzungsrechtes geleistet, so verbleibt der Besitz an der genutzten Sache beim Gesellschafter. Dies hat Vorteile bei der Auflösung der Gesellschaft, da die genutzte Sache dann nicht unter die Verfügungsmasse fällt; dennoch wird diese Form der Einlage wenig praktiziert.[24]

c) Arbeitseinlagen (apport en industrie): Da eine Dienstleistung nicht als Sicherheit für Gläubiger dienen kann, kann eine Arbeitseinlage nicht zum Gesellschaftskapital beitragen. Sie ist daher nur in Personengesellschaften zulässig, in denen die Gesellschafter unbeschränkt haften, nicht aber in Kapitalgesellschaften. Eine Ausnahme bilden Familienunternehmen, die in der Rechtsform der SARL bestehen. Der die Arbeitseinlage erbringende Gesellschafter darf keine konkurrierende Tätigkeit ausüben, er muß jedoch nicht ausschließlich für diese Gesellschaft tätig sein. Nach Art.1844-1 Abs.1 CC sind sein Gewinn- und Verlustanteil jeweils so hoch wie der jenes Gesellschafters, der den geringsten Sach- oder Geldbeitrag geleistet hat. In der Satzung wird jedoch häufig anderes bestimmt.[25]

C.II.c. Gewinn- und Verlustverteilung

Seit der Reform von 1978[26] muß der Zweck einer Gesellschaft nicht unbedingt in der Gewinnerzielung bestehen, sondern er kann auch der Kosten­ersparnis dienen (Art.1832 Abs.1 CC). Laut Definition müssen Gewinne und Verluste geteilt werden. Die Verteilung entspricht den Gesellschaftsanteilen, wenn nicht in der Satzung anderes bestimmt wird. Die Definition beinhaltet jedoch ein Verbot sog. leoninischer Klauseln (clause leonine), durch die ein Gesellschafter vollständig von Verlusten freigestellt wird oder alle Gewinne erhält, bzw. von Gewinnen ausgeschlossen wird oder alle Verluste zu tragen hat. Solche Klauseln sind ungültig (Art.1844-1 Abs.2 CC und Art.L.360), führen jedoch nicht dazu, das die Gesellschaft nichtig ist, und zwar auch dann nicht, wenn diese Klausel eine Hauptvoraussetzung für die Gründung der Gesellschaft war.[27] Ebenfalls nichtig sind Klauseln, die eine feste Verzinsung der Einlage unabhängig von der Gewinnlage der Gesellschaft vorsehen (Art.L.348).

Es gibt viele Varianten der clause leonine, die immer wieder die französischen Gerichte beschäftigen. Zwei Beispiele seien genannt:

a) Ein Gesellschafter vereinbart mit seinem Mitgesellschafter den Verzicht auf alle Gewinne, die auf seine Gesellschaftsanteile entfallen, zugunsten einer pauschalen monatlichen Zahlung, die an den Umsatz bestimmter Produkte der Gesellschaft gekoppelt ist. Damit hat er einen sicheren Gewinn, unabhängig von der Gewinnlage der Gesellschaft; alle Verluste gehen zu Lasten des Mitgesellschafters. Diese Vereinbarung ist eine clause leonine und unzulässig.[28]

b) Ein Gesellschafter verkauft Anteile an einer Gesellschaft unter der Bedingung, sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem festen, bei Kaufabschluß vereinbarten Preis zurückkaufen zu können, falls der Käufer dies wünscht. Hier ist die Rechtsprechung geteilter Meinung und scheint sich dahingehend zu ändern, daß solche Verträge als clause leonine angesehen werden; es kommt jedoch auf die näheren Umstände an.[29]

C.II.d. Affectio societatis

Die affectio societatis ist die Bereitschaft der Gesellschafter, gemeinsam und gleichberechtigt für den Erfolg des gemeinschaftlichen Unternehmens zu arbeiten. Der Wille dazu muß nicht nur bei Gründung der Gesellschaft vorhanden sein, sondern während der gesamten Existenz der Gesellschaft fortbestehen. Praktisch dient der Begriff der affectio societatis dazu, Schein­gesellschaften zu erkennen. Stellt sich z.B. heraus, daß als Gesellschafter auftretende Personen lediglich Strohmänner sind, so fehlt es an der erforderlichen affectio societatis. Die Gesellschaft ist dann nichtig.[30]

C.III. Der Gesellschaftsvertrag

C.III.a. Allgemeine Voraussetzungen

In jedem Gesellschaftsvertrag müssen die allgemeinen Vertragsbedingungen des Art.1108 CC erfüllt werden: die sich verpflichtenden Parteien müssen einwilligen (C.III.a.1.), sie müssen fähig sein, einen Vertrag abzuschließen (C.III.a.2.), Gegenstand der Verpflichtung muß ein bestimmtes Ziel sein (C.III.a.3.) und der Grund für die Verpflichtung muß erlaubt sein (C.III.a.4.).

C.III.a.1. Einwilligung

Eine Übereinkunft ist ungültig, wenn sie aufgrund eines Irrtums, einer Täuschung oder Drohung eingegangen wurde (Art.1109 CC). Der Wille der Parteien, sich zu assoziieren, muß aufrichtig sein; der Gesellschaftsvertrag darf nicht dazu dienen, eine andere, geheime Übereinkunft zu verschleiern (z.B. verdeckter Schenkungs-, Kauf- oder Leihvertrag).[31]

C.III.a.2. Geschäftsfähigkeit

Die rechtliche Fähigkeit, einen Gesellschaftsvertrag abzuschließen, variiert je nach Gesellschaftsform.[32]

a) Ein Minderjähriger kann die Kaufmannseigenschaft nicht innehaben (Art.487 CC), folglich nicht Gesellschafter einer Gesellschaft werden, in der diese verlangt wird, wie der SNC und der SCS (als Komplementär). Er kann jedoch Gesellschafter einer SA, einer SARL oder Kommanditist einer SCS werden.[33]

b) Die Ehegattengesellschaft ist seit 1958 zulässig. Sie war bis 1985 mit der Restriktion verbunden, daß die Ehegatten nicht gemeinsam und unbeschränkt für die Verpflichtungen der Gesellschaft haften durften. 1985 wurde diese Bestimmung aufgehoben; seitdem unterliegen Ehegattengesellschaften keinen Einschränkungen mehr (Art.1832-1 CC).[34]

c) Ausländer müssen, wollen sie in Frankreich eine kaufmännische Tätigkeit ausüben, eine carte de commerçant étranger erwerben. Mitglieder der Europäischen Union und Inhaber der carte de résident sind davon ausgenommen.[35]

d) Gesellschaften, die zugleich juristische Personen sind, können Aktien zeichnen oder Anteile an anderen Gesellschaften erwerben.

C.III.a.3. Gesellschaftszweck (objet social)

Der Gesellschaftszweck ist die Aktivität, die auszuüben die Gesellschaft sich vornimmt, um Gewinne oder Ersparnisse zu realisieren. Er muß in der Satzung bestimmt werden (Art.L.2). Der Gesellschaftszweck ist nicht zu verwechseln mit dem Gesellschaftsinteresse (intérêt social), unter dem das Interesse der Gesellschaft selbst als Institution zu verstehen ist.[36] Der Gesellschaftszweck spielt eine große Rolle im Innenverhältnis der Gesellschaft, denn er begrenzt die Befugnisse der Geschäftsführer.[37] Seine Qualität als zentrales Element des Gesellschaftsvertrages hat er aber verloren. Das zeigt sich darin, daß der Gesellschaftszweck als Satzungsänderung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden kann.[38] Im Außenverhältnis ist er von geringer Bedeutung.[39]

C.III.a.4. Zulässigkeit

Wenn der Gesellschaftszweck der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten zuwiderläuft, ist er unzulässig (Art.1833 CC i.V.m. Art.6 CC). Weicht die von der Gesellschaft tatsächlich ausgeübte Tätigkeit von der in der Satzung vorgesehenen ab, so ist die tatsächliche Tätigkeit entscheidend für die Frage, ob der Gesellschaftszweck zulässig ist. Übt die Gesellschaft eine unzulässige Tätigkeit aus, so ist sie nichtig. Bestimmten Gesellschaftsformen können bestimmte Aktivitäten untersagt werden: so darf z.B. eine SARL keine Versicherungsgeschäfte tätigen, da die Deckung durch das Gesellschaftskapital unzureichend ist.[40] Zu unterscheiden ist zwischen dem Gesellschaftszweck und der dem Gesellschaftsvertrage zugrundeliegenden Motivation (cause du contrat de société). Diese wird häufig mit dem Gesellschaftszweck verwechselt, wenn der Sinn einer Gesellschaft der in der Satzung bestimmte Gesellschaftszweck ist. Juristisch gesehen sind die beiden jedoch verschieden. Eine Gesellschaft kann für nichtig erklärt werden, wenn der Gesellschaftszweck zwar zulässig ist, die zugrundeliegende causa jedoch nicht.[41]

C.III.b. Formvorschriften und Gründungsstadien

Durch die nachfolgend aufgeführten Vorschriften für Handelsgesellschaften soll sichergestellt werden, daß die Gesellschafter sich über ihre Rechte und Pflichten im Klaren sind; außerdem dienen sie dem Schutze Dritter. Die Gründungsformalitäten sind relativ schwerfällig, wurden aber in den letzten Jahren mit der Gründung von Centres de formalités des entreprises [42] vereinfacht und beschleunigt.

C.III.b.1. Gründungsphase vor Unterzeichnung der Satzung

Die Vertragsverhandlungen über die Gründung, während die Gesellschaft sich noch im Planungsstadium befindet, begründen keinerlei Verpflichtungen der Gesellschafter. Wenn sich jedoch die Planung verdichtet, wird sie zum einseitigen oder gegenseitigen Versprechen. Die Abgrenzung der beiden Stadien kann problematisch sein. Liegt ein Versprechen vor, so sind die Beteiligten eine Handlungsverpflichtung nach Art.1142 CC eingegangen und haften bei Nicht­erfüllung.[43] Die Satzung muß schriftlich ausgefertigt werden (Art.1835 CC) und folgende Angaben enthalten (Art.L.2):

- die Rechtsform;
- die Dauer der Gesellschaft, die 99 Jahre nicht überschreiten darf, jedoch verlängert - - - werden kann;
- die Firma oder Bezeichnung;
- den Gesellschaftssitz;
- den Gesellschaftszweck;
- die Höhe des Gesellschaftskapitals in FF oder Ecu[44];

Ist die Satzung unvollständig, so kann jeder, der ein rechtliches Interesse nachweisen kann, vor Gericht eine Bereinigung der Situation verlangen (Art.L.6 Abs.2). Gründer und Organe der Gesellschaft haften nach Art.L.7 Abs.1 solidarisch für alle Schäden, die durch Verletzung der Gründungsformalitäten und der Bestimmungen bzgl. der Satzung entstehen. Über diese Angaben hinaus können die Gesellschafter in der Satzung vereinbaren, was sie für wichtig halten, nach dem Grundsatz: "Was nicht verboten ist, ist erlaubt". Dieser Grundsatz droht jedoch durch die zunehmende Regulierung des Gesellschaftsrechts aufgeweicht zu werden.[45]

Die Satzung kann privatschriftlich oder durch einen Notar abgefaßt werden. Die notarielle Beurkundung ist obligatorisch, wenn Sacheinlagen geleistet werden, die der Eintragung ins Grundbuch bedürfen. Wenn Ehepartner oder Erbberechtigte an der Gründung einer Gesellschaft teilnehmen empfiehlt sich die notarielle Beurkundung, um dem Verdacht einer verschleierten Schenkung entgegenzuwirken (Art.1832-1 Abs.2 und Art.854 CC).[46]

C.III.b.2. Gründungsphase nach Unterzeichnung der Satzung

Die Gesellschaft als Vertrag existiert ab dem Tage, an dem die Satzung unterzeichnet wurde. Sie ist damit jedoch noch keine Rechtspersönlichkeit. Nach der Unterzeichnung der Satzung müssen verschiedene Formvorschriften erfüllt werden (Art.L.4 und Art.D.281 ff.):

Publikation wesentlicher Angaben der Satzung in einem amtlichen Blatt des Departements, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat (Art.D.285);

Hinterlegung von je zwei Kopien der Satzung und der Ernennungs­urkunden der Gesellschaftsorgane beim Gerichtsschreiber. Bisher war auch eine Konformitätserklärung nach Art.L.6 Abs.1. notwendig, in der die Gesellschafter alle zur Gründung der Gesellschaft erfolgten Vorgänge aufführten und deren Übereinstimmung mit den Gesetzen und Durchführungsverordnungen erklärten.[47] Diese Erklärung entfällt seit 1994 (Loi Madelin vom 11.2.1994, Art.18).[48]

Diese Unterlagen müssen im CFE eingereicht werden, das sie formlos prüft und zugleich mit der Aufforderung nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister an das Handelsgericht weiterreicht. Dort muß die Eintragung binnen fünf Tagen erfolgen; unterbleibt sie, so gilt die Gesellschaft dennoch nach Ablauf von fünf Tagen als eingetragen (D.30. Mai 1984, Art.31).[49]

Das Handelsgericht muß eine Anzeige in das BODACC[50] setzen (Art.D.286).

C.III.c. Nichtigkeit der Gesellschaft

Verstößt eine Klausel der Satzung gegen eine zwingende Rechtsvorschrift, so gilt sie als nicht geschrieben, wenn das entsprechende Gesetz nicht die Nichtigkeit der Gesellschaft vorsieht (Art.1844-10 Abs.2 CC). Diese kann sich aus dem Gesetz von 1966 oder aus dem allgemeinen Vertragsrecht ergeben (Art.L.360 Abs.1). Das Gesetz von 1966 sieht einige Nichtigkeitsgründe für die SNC, SCS, SARL und die SA vor. Diese Mängel können jedoch alle innerhalb einer Frist von 30 Tagen behoben werden.[51] Die Nichtigkeitsgründe aus dem allgemeinen Vertragsrecht ergeben sich aus Verstößen gegen Art.1108 CC (s.o.) oder 1832 CC (Abwesenheit der affectio societatis, keine Einlage etc., s.o.). Auch sie können alle behoben werden. Ein absoluter Nichtigkeitsgrund ist nur die Unzulässigkeit oder Sittenwidrigkeit des Gesellschaftszwecks nach Art.6 CC.[52]

Wird eine Gesellschaft für nichtig erklärt, so wird sie entsprechend den gesetzlichen Vorschriften liquidiert. Die Organe der Gesellschaft bleiben für die Rechtsgeschäfte, die während des Gesellschaftslebens abgeschlossen wurden, verpflichtet. Die Nichtigkeit der Gesellschaft kann Dritten, die guten Glaubens handelten, nicht entgegengehalten werden (Art.L.369). Sie kann die zivilrechtliche Haftung der Verantwortlichen nach sich ziehen (Art.L.41).[53]

C.IV. Die Gesellschaft als Rechtspersönlichkeit

Mit der Eintragung ins Handelsregister erlangt die Gesellschaft Rechtsfähigkeit (Art.L.5 Abs.1).

C.IV.a. Gründungsperiode

Die Gründungsperiode ist dadurch gekennzeichnet, daß die Gesellschaft als Vertrag zwar besteht, da die Satzung unterzeichnet ist, jedoch noch keine Rechtspersönlichkeit hat. Den Beziehungen zwischen den Gesellschaftern liegen in dieser Zeit die Satzung und das allgemeine Vertragsrecht zugrunde.[54] Im Außenverhältnis gilt das Prinzip der EG-Richtlinie vom 9. März 1968[55]: Da die Gesellschaft bis zur Eintragung ins Handelsregister noch keine juristische Person ist, müssen die Gesellschafter die für die Gesellschaft notwendigen Rechtsgeschäfte weiterhin auf eigene Rechnung vornehmen. Sie haften für diese unbeschränkt und gesamtschuldnerisch (Art.L.5 Abs.2).

Die in der Gründungsphase von den Gesellschaftern eingegangenen Verpflichtungen kann die Gesellschaft nach der Eintragung ins Handelsregister übernehmen. Sie gelten dann als von Anfang an von der Gesellschaft eingegangen (sog. reprise, Art.L.5 Abs.2). Drei Fälle der reprise sind zu unterscheiden[56]:

a) Rechtsgeschäfte, die vor der Unterzeichnung der Satzung vorgenommen wurden: die für die zu gründende Gesellschaft vorgenommenen Handlungen werden in einem Anhang an die Satzung angefügt. Die Unterzeichnung der Satzung zieht eine automatische Übernahme dieser Verpflichtungen durch die Gesellschaft nach sich, sobald sie in das Handels­register eingetragen ist (Art.L.6, D.3. Juli 1978).

b) Rechtsgeschäfte, die zwischen der Unterzeichnung der Satzung und der Eintragung in das Handelsregister vorgenommen wurden: die Gesellschafter können jemanden unter sich, oder bei einer SARL auch einen nicht-assoziierten Geschäftsführer, damit beauftragen, für Rechnung der Gesellschaft zu handeln. Auch dann zieht die Eintragung der Gesellschaft eine automatische Übernahme dieser Verpflichtungen durch die Gesellschaft nach sich.

c) Übernahme von Verpflichtungen, wenn a) und b) nicht vorliegen: werden die für eine automatische Übernahme von Verpflichtungen erforderlichen Regeln nicht wahrgenommen, so kann die Gesellschafter-versammlung nach der Eintragung mehrheitlich eine Übernahme entscheiden (Art.L.6 Abs.4, D.3. Juli 1978).

Eine stillschweigende Übernahme von Verpflichtungen aus der Gründungs­periode ist nicht zulässig.[57]

C.IV.b. Existenz der Gesellschaft

C.IV.b.1. Firma

Die Firma kann ein Phantasiename sein oder der eines oder mehrerer Gesellschafter. Dem Namen muß die Bezeichnung der Rechtsform der Gesellschaft folgen oder vorangestellt sein. Bei Kapitalgesellschaften (SA und SARL) ist außerdem die Höhe des Gesellschaftskapitals hinzuzufügen (Art.L.11, 25, 34, Abs.2, 70 Abs.2).

C.IV.b.2. Gesellschaftssitz

Jede Gesellschaft muß einen Sitz haben, der in der Satzung bestimmt ist. Er ist das Zentrum der rechtlichen Aktivitäten der Gesellschaft. Der Sitz darf nicht fiktiv sein, sondern muß mit der Hauptniederlassung korrespondieren. Ist der Sitz fiktiv, z.B. um Steuervergünstigungen in Überseedepartements zu erschleichen, so kann ein Gericht den tatsächlichen Sitz bestimmen. Die Steuer­behörden wie auch alle anderen Interessierten können dann zwischen dem fiktiven und dem tatsächlichen Gesellschaftssitz wählen (Art.L.3 Abs.2).[58]

C.IV.b.3. Vermögen

Das Gesellschaftsvermögen umfaßt die Gesamtheit der Rechte und Verpflichtungen der Gesellschaft und ist somit variabel. Es ist nicht zu verwechseln mit dem Gesellschaftskapital, das aus der Summe der Einlagen der Gesellschafter besteht. Das Gesellschaftsvermögen ist nicht Eigentum der Gesellschafter, die lediglich Rechte gegenüber der Gesellschaft haben. Die Unterscheidung zwischen Gesellschafts- und Gesellschaftervermögen fällt Einzelunternehmern, die über alle Anteile einer Gesellschaft verfügen, häufig schwer. Werden die beiden vermischt, kann es zur Durchgriffshaftung (Art.182 L.25. Jan. 1985) oder zu einem Strafverfahren wegen Mißbrauchs von Gesellschaftsvermögen kommen (Art.L.425 und 437).[59]

C.IV.b.4. Vertretung

Eine Gesellschaft wird durch ihre Organe repräsentiert. Die EG-Richtlinie vom 9. März 1968, umgesetzt in französisches Recht durch die Ordonnanz vom 20. Dez. 1969, sieht zwei Maßnahmen zum Schutze Dritter vor:

a) Die Gesellschaft muß bestimmte Publizitätsvorschriften bei der Gründung einhalten (s.o.). Hat sie diese erfüllt, so genügt für Dritte ein Blick ins Handelsregister, um sich über die Vertreter der Gesellschaft Klarheit zu verschaffen. Ist die Eintragung falsch, so kann die Gesellschaft dies Dritten nicht entgegenhalten, es sei denn, sie kann beweisen, daß dieser Kenntnis davon hatte (Art.L.8 Abs.1).[60]

b) Beschränkungen der Befugnisse der Geschäftsführer sind im Innen­verhältnis möglich, können Dritten aber nicht entgegengehalten werden. Die Geschäftsführer können unter allen Umständen und im weitesten Sinne im Namen der Gesellschaft handeln; eine Grenze wird nur durch die gesetzlichen Bestimmungen gesetzt.[61] Eine Ausnahme wird auch hier für den Fall gemacht, daß der Dritte Kenntnis von den Beschränkungen hatte. Die vorschriftsgemäße Publikation der Satzung gilt jedoch nicht als Beweis.[62]

C.IV.b.5. Haftung

Zivilrechtlich haftet die Gesellschaft für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen und für Delikte, die von Mitarbeitern in Ausübung ihrer Funktionen begangen wurden (Art.1384 Abs.5 CC). Strafrechtlich galt bisher der Grundsatz, daß die juristische Person keine Verantwortung für Straftaten übernehmen konnte. Die strafrechtliche Haftung erstreckte sich nur auf die im Namen der Gesellschaft handelnden natürlichen Personen. Der neue Code Pénal (Strafgesetzbuch) vom 1.3.94 sieht jedoch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für juristische Personen vor: "Die juristischen Personen, mit Ausnahme des Staates, sind in den vom Gesetz oder in Verordnungen vorgesehenen Fällen für die Gesetzes­übertretung strafrechtlich verantwortlich, die für ihre Rechnung von ihren Organen oder Vertretern begangen worden sind." (Art.121-2 des Gesetzes 92-683).[63] Die Straftat muß durch ein Organ oder einen gesetzlichen Vertreter der juristischen Person und für deren Rechnung begangen worden sein. Handlungen von Angestellten führen nicht zu einer Strafbarkeit. Eine juristische Person kann also für Straftaten wie Tötungsdelikte und Eigentumsdelikte verurteilt werden. Das Strafverfahren wird gegen den gesetzlichen Vertreter der juristischen Person eröffnet, der jedoch selbst als Zeuge auftritt und nicht mit Zwangsmaß­nahmen belegt werden kann, außer solchen, die der Erzwingung einer Aussage dienen. Die weitestgehende Strafe ist die Auflösung der juristischen Person; sie kann nur verhängt werden, wenn die juristische Person eigens für die Straftat errichtet oder absichtlich benutzt wurde, um das Delikt zu begehen. Sonst werden Geldstrafen oder andere Zwangsmaßnahmen verhängt (z.B. Verbot, öffentlich zur Zeichnung von Kapital aufzufordern, Schließung von Betriebsteilen, Ausschluß von öffentlichen Ausschreibungen). Die juristische Person kann auch unter gerichtliche Aufsicht gestellt werden. Ein Vorstrafenregister wird eingeführt; zwei Jahre nach der Straftat kann die juristische Person die Löschung der Eintragungen beantragen.[64]

Im neuen Code Pénal ist alles unternommen worden, um die juristischen Personen denselben strafrechtlichen Regeln zu unterwerfen, die für natürliche Personen ausgearbeitet wurden. Probleme gibt es bei den "personnes morales de fait" (faktischen Rechtspersönlichkeiten), die alle Charakteristika der juristischen Person haben, ohne jedoch alle formalen Bedingungen zu erfüllen: für nichtige Gesellschaften und Gesellschaften in der Gründungs- oder Liquidationsphase sieht das Gesetz nichts besonderes vor. Es ist daher zu erwarten, daß der Rechtsprechung bei der Anwendung der neuen Bestimmungen besondere Bedeutung zukommen wird.[65]

C.IV.c. Auflösung der Gesellschaft

Die Gründe zur Auflösung einer Gesellschaft gehen aus dem Code civil hervor (Art.1844-7 CC):

a) Ablauf der Dauer, für die die Gesellschaft gegründet wurde;
b) Erreichung oder Wegfall des Gesellschaftszwecks;
c) Nichtigkeit der Gesellschaft;
d) Vorzeitige Auflösung durch Gesellschafterbeschluß;
e) Gerichtliche Auflösung aus wichtigem Grunde auf Verlangen eines Gesellschafters;
f) Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in einer Hand, wenn die Frist zur Behebung des Mißstandes verstrichen ist;
g) Insolvenz;
h) In der Satzung vorgesehene Gründe.

Die Auflösung der Gesellschaft unterliegt den gleichen Publizitätspflichten wie ihre Gründung (Art.L.392, Art.D.287, 290). Die Gesellschaft in Liquidation muß auf allen Geschäftspapieren den Zusatz "société en liquidation" führen (Art.L.391 Abs.1). Einen Monat, nachdem die Auflösung ausgesprochen wurde, muß sie im Handelsregister eingetragen werden (D.30.5.1984, Art.23 Nr.3). Solange diese Vorschriften nicht erfüllt sind, kann die Auflösung Dritten nicht entgegengehalten werden (Art.L.391 Abs.3). Die Gesellschaft behält während der Abwicklung ihr Vermögen und ihre Rechtsfähigkeit und endet erst mit der Liquidationsschlußbilanz.[66] Zur Beendigung der Gesellschaft muß eine Gesellschafterversammlung stattfinden, die den Liquidationsverwalter (liquidateur) entläßt und über die endgültige Rechnungslegung beschließt (Art.L.397 Abs.1). Das Restvermögen wird entsprechend den Regeln über Gewinn- und Verlustaufteilung verteilt (Art.1844-9 Abs.1 CC).[67]

D. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (société à responsabilité limitée)

Die Rechtsform der société à responsabilité limitée (SARL) wurde mit dem Gesetz vom 7. März 1925 nach deutschem Vorbild in Frankreich eingeführt. Sie ist in den Artikeln L.34 bis 69 des Gesetzes vom 24.7.1966 und D.20 bis 53 vom 23.3.1967 geregelt.

Die SARL ist eine Gesellschaft mittlerer Größe. Fast 90 % aller SARL haben weniger als 10 Mitarbeiter und nur 5 % mehr als 50. Sie ist heute die am weitesten verbreitete Gesellschaftsform Frankreichs und dominiert im Mittel­stand. Die Aktiengesellschaft, die in Frankreich auch bei kleinen Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern sehr verbreitet ist, wird langsam von der SARL zurückgedrängt: Während 1985 noch 5,4 SARL auf jede Aktiengesellschaft kamen, waren es fünf Jahre später schon 6,5.[68] Ihr Beitrag zum Umsatz der französischen Unternehmen beträgt ca. 13 %.[69] Die Gruppe der kleinen und mittleren Unternehmen, deren wichtigste Rechtsform die SARL ist, schaffen den "Löwenanteil" der neuen Arbeitsplätze in Frankreich.[70]

Auf Korsika ist ihr Stellenwert relativ zu anderen Gesellschaften größer. Dort konstituieren sich ca. 80 % aller Gesellschaften in Form der SARL[71]. Das Verhältnis zur Aktiengesellschaft beträgt 8,3, was sich wahrscheinlich durch die familiäre Struktur der korsischen Unternehmen erklärt.[72] Besondere Bestimmungen für Korsika enthält das Gesellschaftsrecht nicht.

Wenn sie bestimmte Dimensionen überschreitet, sind die Gesellschafter gehalten, die SARL in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln.[73] Mit dem Gesetz vom 10. Juli 1982, das die Gründung einer SARL zwischen Ehepartnern zuläßt, und mit der Einführung der EURL 1985 wurde diese Rechtsform gut an die Bedürfnisse von Familienunternehmen angepaßt.[74]

Die SARL ist eine Mischform zwischen Kapital- und Personengesellschaft. Der für Personengesellschaften charakteristische intuitus personae spielt eine wesentliche Rolle, da die Gesellschaftsanteile nicht frei zugänglich sind. Die Haftung ist auf das Gesellschaftskapital begrenzt, was für Kapitalgesellschaften kennzeichnend ist.[75]

Manche Bestimmungen gelten nur für Familien-SARL. Das sind SARL, die ausschließlich zwischen Ehepartnern oder Verwandten ersten Grades geführt werden.[76]

In diesem Kapitel wird die SARL in ihrer traditionellen Form behandelt. Nachdem die der Rechtsform eigenen Regeln bei der Gründung dargestellt sind, beschäftigt sich ein Abschnitt mit den Organen: dem Geschäftsführer, den Gesellschaftern und dem Rechnungsprüfer. Zum Geschäftsführer sei angemerkt, daß sich ein Abschnitt über die besondere Problematik dieser Stellung im Kapitel über Unternehmenssteuern befindet, da sie durch die steuerlichen Bestimmungen bedingt ist.[77] Das Kapitel schließt mit den Bestimmungen über Gewinnverteilung und Kapitaländerungen sowie die Auflösung der SARL.

D.I. Die Gründung der SARL

D.I.a. Gesellschaft

Die SARL ist aufgrund ihrer Form eine Handelsgesellschaft (Art.L.1 Abs.2). Sie kann von einer oder mehreren juristischen oder physischen Personen gegründet werden (Art.L.34). Das Mindestkapital beträgt 50 000 FF (Art.L.35 Abs.1). Es muß in Anteile aufgeteilt sein, die nicht frei handelbar sein dürfen (Art.L.43).

Die SARL kann keinen beliebigen Gesellschaftszweck haben, denn ihre Kapitalkraft genügt nicht, um Aktivitäten auszuüben, die hohe finanzielle Risiken mit sich bringen. Daher können Versicherungsgesellschaften, Kapitali­sierungsgesellschaften und Sparkassen nicht in Form der SARL bestehen (Art.L.490). Für einige andere Gesellschaftszwecke, z.B. Pharmazeutik oder Bilanzprüfung, bestehen bestimmte Bedingungen.[78]

D.I.b. Gesellschafter

Von den Gründungsmitgliedern werden keine besonderen Eigenschaften verlangt. Sie müssen keine Kaufleute sein, nicht volljährig und dürfen auch miteinander verheiratet sein. Sie können natürliche oder juristische Personen sein. Die Anzahl der Gesellschafter darf höchstens 50 betragen. Wird die Anzahl überschritten, so muß die SARL binnen zwei Jahren in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden (Art.L.36). Eine Mindestanzahl an Gesellschaftern gibt es nicht; sie kann von einem einzigen Gesellschafter[79] gegründet werden (Art.L.34).[80]

Zum die Gesellschaft konstituierenden Akt müssen alle Gesellschafter persönlich anwesend oder vertreten sein (Art.L.37).

D.I.c. Die Stammeinlage

Die Stammeinlage kann in Geld oder als Sachwert geleistet werden.[81] Sie muß bei der Unterzeichnung der Satzung vollständig geleistet werden. Aus der Satzung muß der Anteil jedes Gesellschafters am Stammkapital hervorgehen (Art.L.38 Abs.1 und 3). Die Aufteilung des Kapitals unter die Gesellschafter muß in der Satzung niedergelegt werden (Art.L.423). Da materielle Titel nicht ausgegeben werden, dient die Satzung als Beweis des Gesellschafterdaseins.[82] Die der SARL eigenen Bestimmungen bzgl. der Stammeinlagen stehen im Dienste des Gläubigerschutzes.[83]

D.I.c.1. Bareinlagen

Die eingezahlten Beträge können vom Beauftragten der SARL erst nach erfolgter Eintragung im Handelsregister abgehoben werden (Art.L.39 Abs.1). Ist die Gesellschaft sechs Monate nach der ersten Einzahlung nicht formell gegründet worden, so können die Einbringenden die Rückzahlung der geleisteten Beträge verlangen (Art.L.39 Abs.2 i.V.m. Art.D.24).

D.I.c.2. Sacheinlagen

Der Wert der einzubringenden Sache wird von den Gesellschaftern einstimmig festgestellt. Der Wert jeder Sacheinlage muß in der Satzung festge­halten werden (Art.L.40 Abs.1). Wenn der Wert 50.000 FF übersteigt und gleichzeitig die Summe aller Sacheinlagen mehr als die Hälfte des Kapitals beträgt, muß ein Rechnungsprüfer seine Zustimmung geben. Unter dieser Schwelle kann auf den Rechnungsprüfer verzichtet werden; die Gesellschafter haften dann jedoch fünf Jahre lang dafür, daß die Sacheinlage tatsächlich den angegebenen Wert hat (Art.L.40 Abs.4). Auch später eingetretene Gesellschafter haften gegen Dritte, können sich allerdings am Einleger schadlos halten. Das Risiko einer Wertminderung wird durch die Fünfjahresgarantie nicht gedeckt.[84]

D.I.c.3. Arbeitseinlagen

Da eine Arbeitseinlage nicht erzwungen und deshalb den Gläubigern der Gesellschaft nicht als Sicherheit dienen kann, ist diese Form der Einlage den Gesellschaftern der SARL untersagt.[85] Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: in Familien-SARL dürfen Arbeitseinlagen eingebracht werden, wenn die folgenden vier Bedingungen nach Art.L.38 Abs.2 erfüllt sind:

a) Die Nutzung eines Gewerbe- oder Handwerksbetriebes muß Unternehmenszweck (objet social) sein. Dies schließt jene SARL aus, die eine landwirtschaftliche Aktivität oder einen freien Beruf ausüben;
b) Der Gewerbe- oder der Handwerksbetrieb muß in die Gesellschaft eingebracht oder mit Hilfe von Sachwerten, die ihr zugeführt wurden, gegründet worden sein;
c) Nur der die Sachwerte einbringende Gesellschafter oder sein Ehepartner kann seine Arbeit einbringen;
d) Die Haupttätigkeit dieses Einbringenden muß mit der Realisierung des Gesellschaftszwecks verbunden sein.

Die Einlagen in Form von Dienstleistungen finden zwar in einem Anteil an der Gesellschaft ihre Gegenleistung, werden aber nicht zur Höhe des Gesellschaftskapitals hinzugerechnet.[86] Wenn der betreffende Gesellschafter nicht mehr effektiv für die SARL arbeitet, erbringt er keine Einlage mehr, was nach Art.1832 Abs.1 CC Voraussetzung seiner Teilhaberschaft ist. Er muß also ausscheiden, wenn er seine Arbeit nicht mehr erbringen kann.[87]

D.II. Organe der SARL

Die SARL hat mindestens zwei Organe: die Geschäftsführung und die Gesellschafter. Ein drittes Organ, der Rechnungsprüfer, ist nur unter bestimmten Bedingungen obligatorisch.

D.II.a. Die Geschäftsführung

D.II.a.1. Bestellung des Geschäftsführers

Geschäftsführer können Gesellschafter oder Außenstehende sein, sie müssen jedoch natürliche Personen sein (Art.L.49 Abs.1). Diese Vorschrift erklärt sich dadurch, daß der Geschäftsführer einer strafrechtlichen Haftung unterliegen soll, falls es zu Unregelmäßigkeiten bei der Geschäftsführung kommt.[88] Ihre Anzahl ist frei wählbar, es bestehen keine Altersbeschränkungen. Sie sind keine Träger der Kaufmannseigenschaft. Ein Geschäftsführer wird von mindestens der Hälfte der Geschäftsanteile gewählt, wenn die Satzung nicht eine größere Mehrheit vorsieht (Art.L.49 Abs.2 i.V.m. Art.L.59 Abs.1). Er wird für eine feste Zeit ernannt; wird in der Satzung keine Zeitspanne genannt, so gilt er als ernannt für die Dauer der Gesellschaft (Art.L.49 Abs.3).

D.II.a.2. Vollmachten des Geschäftsführers

Bei der Betrachtung der Vollmachten des Geschäftsführers ist zwischen Innen- (a) und Außenverhältnis (b) zu unterscheiden.

a) Vollmachten des Geschäftsführers im Innenverhältnis (Art.L.49 Abs.4 i. V. m. Art.L.13): Bezüglich des Innenverhältnisses hat das Gesetz nur eine die Satzung ergänzende Funktion. Die Satzung kann Begrenzungen der Vollmacht des Geschäftsführers vorsehen. Sie kann auch Kompetenzen auf einzelne Geschäftsführer verteilen (gérance collective), für bestimmte Entscheidungen eine Mehrheit der Geschäftsführer verlangen, etc. Schweigt die Satzung, so kann der Geschäftsführer jede Handlung durchführen, die im Interesse der Gesellschaft liegt. Davon ausgenommen sind nur Handlungen, die das Gesetz den Gesellschaftern vorbehält.

b) Vollmachten des Geschäftsführers im Außenverhältnis (Art.L.49 Abs.5, 6 u. 7): Es gelten die allgemeinen Bestimmungen.[89] Überschreitet der Geschäftsführer seine Befugnisse und der Dritte wußte davon, so liegt die Beweislast hierfür bei der Gesellschaft. Die ordnungsgemäße Publikation der Satzung gilt nicht als Beweis. Existieren mehrere Geschäftsführer, so kann jeder einzeln für die Gesellschaft handeln. Der Widerspruch eines Geschäftsführers gegen Handlungen eines Kollegen kann Dritten nur entgegengehalten werden, wenn diese nachweislich davon Kenntnis hatten.

Der Geschäftsführer kann gewisse Vollmachten an Dritte delegieren, jedoch nicht deren Gesamtheit.[90]

D.II.a.3. Haftung des Geschäftsführers

Der Geschäftsführer handelt im Namen der Gesellschaft und auf ihre Rechnung, ohne sich persönlich zu verpflichten. Dennoch unterliegt er sowohl einer strafrechtlichen wie auch einer zivilrechtlichen Haftung gegenüber der Gesellschaft oder Außenstehenden, wenn ihm Fehlverhalten nachzuweisen ist.

Die strafrechtliche Haftung betrifft den rechtlichen Geschäftsführer (gérant de droit) wie auch den faktischen Geschäftsführer (gérant de fait) (Art.L.431). Faktischer Geschäftsführer ist derjenige, der eine oder mehrere Handlungen der Unternehmensleitung vornimmt und dabei Handlungsfreiheit und Unabhängigkeit genießt. Es kommt nicht darauf an, ob der Betreffende bezahlt ist oder nicht, ob er offen oder verdeckt handelt, mit oder ohne Gesellschafter­stellung, oder ob er In- oder Ausländer ist.[91]

Die zivilrechtliche Haftung gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern nach Art.L.52 hingegen betrifft nur den gérant de droit. Der faktische Geschäftsführer haftet nach den Bestimmungen des gemeinen Rechts. Außenstehenden gegenüber haftet der Geschäftsführer nur, wenn er einen Fehler begangen hat, der von seiner Funktion zu trennen ist, sonst haftet die Gesellschaft.[92]

Er kann sich nach Art.L.52 Abs.1 durch drei Arten von Fehlverhalten haftbar machen[93]:

a) Mißachtung der die SARL betreffenden Gesetze: beispielhaft seien hier die schwersten Vergehen nach Art.L.425 genannt. Danach droht Gefängnisstrafe bis zu 5 Jahren und/oder Geldstrafe bis 2,5 mio. FF den Geschäftsführern, die

eine Sacheinlage in betrügerischer Absicht höher bewertet haben, als es der Realität entspricht;

wissentlich Scheindividenden ausschütten;

den Gesellschaftern wissentlich eine unkorrekte Rechnungslegung präsentieren;

Vermögen oder Ruf der Gesellschaft zur Verfolgung ihrer persönlichen Interessen und entgegen den Interessen der Gesellschaft mißbrauchen;

ihre Befugnisse oder Stimmrechte entgegen dem Interesse der Gesellschaft in persönlichem Interesse mißbrauchen.[94]

Geringere Vergehen, wie z.B. die Verletzungen von Formvorschriften, können Haftstrafen von 2 bis 6 Monaten und Geldstrafen bis 60.000 FF nach sich ziehen (Art.L.423 bis 430).

b) Mißachtung der Satzung: mißachtet der Geschäftsführer z.B. eine seine Vollmachten begrenzende Bestimmung der Satzung, so haftet er den Gesellschaftern gegenüber für die Folgen. Eine strafrechtliche Haftung hierfür ist nicht vorgesehen.[95]

c) Fehler bei der Leitung der Geschäfte (faute de gestion): Ein faute de gestion reicht vom Irrtum bis zur groben Pflichtverletzung. Nicht jeder Irrtum jedoch ist ein faute de gestion. Er wird erst dazu, wenn der Geschäftsführer sich irrt, weil er seinen Beruf nicht kennt, oder wenn er ihn kennt, aber grundsätzliche Regeln außer acht läßt (nämlich die Regeln, die an den Verwaltungshochschulen normalerweise unterrichtet werden).[96] Falls sich bei der Sanierung oder Abwicklung der Gesellschaft herausstellt, daß den Passiva nur unzureichende Aktiva gegenüberstehen, kann der Geschäftsführer im Wege der Ausfallhaftung in Anspruch genommen werden, wenn ein faute de gestion zu der Situation beigetragen hat. Die Ausfallhaftung betrifft den faktischen wie auch den rechtlichen Geschäftsführer (Gesetz vom 25. Jan. 1985, Art.180 Abs.1).[97]

Der Grundsatz, daß der Geschäftsführer sich nicht persönlich im Namen der Gesellschaft verpflichtet, wird durch die Bankenpraxis aufgeweicht. Die Banken geben sich meist nicht mit dem Stammkapital der SARL als Sicherheit zufrieden, sondern verlangen für Kredite persönliche Bürgschaften von Seiten des Geschäftsführers oder eines Gesellschafters, die diesen weit über den Betrag seiner Stammeinlage hinaus verpflichten. Damit verliert einer der Hauptvorteile der SARL, die beschränkte Haftung, erheblich an Gewicht.[98]

D.II.a.4. Vergütung des Geschäftsführers

Die Tätigkeit des Geschäftsführers kann, muß aber nicht vergütet werden. Die Höhe der Vergütung des Geschäftsführers wird in der Satzung oder von der Gesellschafterversammlung bestimmt.[99] Normalerweise erhält er ein festes Gehalt zuzüglich einer Umsatzbeteiligung. Ob ein geschäftsführender Gesellschafter an der Abstimmung über seine Vergütung teilnehmen darf, ist strittig. Nach Art.L.50 Abs.1 bedürfen alle Vereinbarungen zwischen einem Geschäftsführer oder Gesellschafter und der Gesellschaft der Zustimmung der Gesellschafterversammlung; die Stimme des Interessenten zählt dabei nicht. Wenn aber die Abstimmung über die Entlohnung institutionellen Charakter hat, d.h. eine Folge seiner Funktionen als Gesellschafter ist, darf er doch daran teilnehmen.[100]

D.II.a.5. Zusätzlicher Arbeitsvertrag des Geschäftsführers

Der Geschäftsführer kann zusätzlich zu seiner Tätigkeit noch durch einen Arbeitsvertrag an die SARL gebunden sein. Das Gesetz sieht nichts Gegenteiliges vor, durch die Rechtsprechung haben sich jedoch vier Bedingungen ergeben:

a) Der Arbeitsvertrag darf nicht fiktiv sein[101] ;

b) Zwischen der Tätigkeit als Geschäftsführer und den im Rahmen des Arbeitsvertrages ausgeübten Funktionen muß ein deutlicher Unterschied bestehen[102] ;

c) Der fragliche Geschäftsführer muß in einem untergeordneten Verhältnis zur Gesellschaft stehen (er darf also z.B. kein Mehrheitsgesellschafter sein). Dies ergibt sich jedoch nicht nur aus der Anzahl der Anteile, die der Geschäfts­führer hält, sondern aus der Gesamtheit der Umstände.[103] Dieses Prinzip wurde in den letzten Jahren gelockert;[104]

d) Die Gesellschafterversammlung muß ihre Zustimmung erteilen (Art.L.50 Abs.1).

Wenn der Geschäftsführer durch einen Arbeitsvertrag an die SARL gebunden ist, ist er Mitglied der Arbeitslosenversicherung. Wegen dieses erheblichen Vorteils sind solche Arbeitsverhältnisse Gegenstand einer umfangreichen Rechtsprechung.[105]

D.II.a.5. Abberufung des Geschäftsführers

Der Geschäftsführer kann jederzeit durch Entscheidung der Gesellschafter, die über mehr als 50 % des Kapitals verfügen, abberufen werden. Dieser Artikel ist nicht abdingbar (Art.L.55 Abs.1). Verfügt der Geschäftsführer selbst über mehr als die Hälfte des Kapitals, so kann er folglich nicht abberufen werden. Wenn die Abberufung ausgesprochen wird, ohne daß ein guter Grund (juste motif) vorliegt, kann der Geschäftsführer Schadensersatz fordern. Er kann jedoch nicht fordern, in seine Funktion wieder eingesetzt zu werden.[106]

Die Entscheidung, was als juste motif gilt, ist der Rechtsprechung vorbehalten. Die Rechtsprechung vertrat bisher den Standpunkt, daß ein juste motif immer dann vorliegt, wenn der Geschäftsführer sich einen faute de gestion zuschulden kommen läßt oder die Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung mißachtet. Verändern sich z.B. die Mehrheitsverhältnisse der SARL und die neue Mehrheit wünscht einen anderen Geschäftsführer, so ist dies kein Entlassungsgrund. Ein neueres Urteil[107] stellt fest, daß ein guter Grund zur Entlassung bereits dann gegeben ist, wenn die Haltung des Geschäftsführers geeignet ist, Funktion und Interessen der Gesellschaft zu beeinträchtigen. Stellt er sich aber nur der Absicht entgegen, die Führung der Gesellschaft zu verbessern oder sie in eine neue Richtung zu orientieren, so ist dies als Entlassungsgrund nicht ausreichend. Dem Geschäftsführer in diesem Fall jede Entschädigung vorzuenthalten hieße zu vergessen, daß die Gesellschafter sich irren und der Geschäftsführer Recht haben könnte. Dies zu klären, kann nicht Ziel der Gerichte sein; die Rechtsprechung zeigt daher Pragmatismus, indem sie eine Entschädigung fordert.[108]

Nach Art.L.55 Abs.2 kann jeder Gesellschafter, ungeachtet der Höhe seines Anteils, vor dem Handelsgericht die Entlassung des Geschäftsführers verlangen, wenn eine cause légitime vorliegt. Die Entscheidungen machen keinen Unter­schied zwischen cause légitime und juste motif.[109]

D.II.a.6. Demission des Geschäftsführers

Das Gesetz enthält keine Bestimmungen für die Demission des Geschäftsführers. Ohne Zweifel kann er kündigen, ohne einen Grund dafür angeben zu müssen. Fügt er jedoch der Gesellschaft dadurch einen Schaden zu, daß er ohne guten Grund zu einem unpassenden Zeitpunkt kündigt, so macht er sich schadensersatzpflichtig. In der Praxis kommt es häufig vor, daß der Mehr­heitsgesellschafter sich vom Geschäftsführer eine undatierte Rücktrittserklärung geben läßt, um sich von ihm unter Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen jederzeit trennen zu können, ohne ihn entlassen zu müssen. Damit geht der Geschäftsführer des Schadensersatzes verlustig, den er im Falle einer Abberufung ohne guten Grund verlangen kann. Eine solche "Blankokündigung" ist daher ungültig.[110]

D.II.b. Die Gesellschafter

D.II.b.1. Pekuniäre Rechte und Pflichten

Die Hauptpflicht des Gesellschafters ist die Leistung der Stammeinlage. Seine pekuniären Verpflichtungen sind auf deren Betrag begrenzt. Nur wenn er als faktischer Geschäftsführer agiert, kann er bei Sanierung oder Liquidation der Gesellschaft belangt werden.[111] Mehrheitsgesellschafter werden von Kreditgebern häufig als Bürgen in die Pflicht genommen.[112] Die Gesellschafter nehmen an den Gewinnen der Gesellschaft teil (Art.1832 Abs.1 CC). Die Gewinne werden entsprechend der Satzung oder den gesetzlichen Regeln verteilt.[113]

D.II.b.2. Informations- und Interventionsrechte

Damit die Gesellschafter die Geschäftsführung wirksam kontrollieren können, sieht das Gesetz minimale Informations- und Interventionsrechte vor, die von der Satzung erweitert werden können.[114]

a) Einsicht: Jeder Gesellschafter kann jederzeit die wichtigsten Dokumente der letzten drei Rechnungsperioden einsehen: Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnung, Inventar, den Gesellschafterversammlungen unterbreitete Berichte und Versammlungsprotokolle. Er kann dieses Recht nur persönlich ausüben, kann sich aber von einem Experten unterstützen lassen (Art.L.56 Abs.4 und D.33).

b) Informationspflicht der Geschäftsführung: Bis spätestens zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung müssen den Gesellschaftern Jahres­abschluß, Inventar und Geschäftsbericht, die Tagesordnung und, falls vorhanden, der Bericht des Rechnungsprüfers zugehen. Das Inventar muß am Gesellschaftssitz zur Einsicht ausliegen (Art.L.56 Abs.1 und 2, Art.D.36). Ab diesem Zeitpunkt können die Gesellschafter dem Geschäftsführer schriftlich Fragen stellen, die dieser auf der Hauptversammlung beantworten muß (Art.L.56 Abs.3).

c) Fragerecht: Nach Art.L.64-1 kann jeder nicht geschäftsführende Gesellschafter der Geschäftsführung zwei Male im Geschäftsjahr über Vorgänge befragen, die geeignet sind, die Fortdauer des Unternehmens zu gefährden.

d) Bericht über Geschäftsvorgänge: Ein oder mehrere Gesellschafter, die mindestens zehn Prozent des Kapitals vertreten, können vor Gericht die Bestellung von Sachverständigen beantragen, die den Auftrag erhalten, über einen oder mehrere Geschäftsvorgänge zu berichten (Art.L.64-2 Abs.1).

D.II.b.3. Entscheidungen der Gesellschafterversammlung

Das Machtzentrum der SARL ist die Gesellschafterversammlung. Beschlüsse werden von der Gesellschafterversammlung gefaßt; die Satzung kann vorsehen, daß Entscheidungen durch schriftliche Konsultation der Gesellschafter getroffen werden (Art.L.57 Abs.1). Nur die Zustimmung zum Geschäftsbericht und Jahresabschluß muß durch die Gesellschafterversammlung stattfinden (Art.L.56 Abs.1 und 5).

Es obliegt der Geschäftsführung, zur Gesellschafterversammlung einzuladen (Art.L.57 Abs.2). Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so können Rechnungs­prüfer oder Gesellschafter eine Versammlung erzwingen (Art.L.57 Abs.2 bis 4).

Die Gesellschafterversammlung ist beschlußfähig, wenn die anwesenden Gesellschafter über mehr als die Hälfte des Gesellschaftskapitals verfügen (Art.L.59 Abs.1). Kommt keine Entscheidung zustande - z.B. weil die Gesellschafterversammlung nicht beschlußfähig ist - so kann der Geschäfts­führer die Gesellschafter ein zweites Mal zu einer Versammlung einladen. In dem Fall werden Entscheidungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen, gleich, wieviele Stimmen abgegeben wurden. Der Artikel ist abdingbar (Art.L.59 Abs.2), seine Anwendung ergibt sich meist aus dem Schweigen der Satzung.[115]

Jeder Gesellschafter hat Zugang zu der Versammlung (Art.L.58 Abs.1 und 5). Er kann sich durch eine der Gesellschaft fremde Person vertreten lassen, wenn die Satzung dies zuläßt (Ar. L.58 Abs.3). Der Bevollmächtigte muß jedoch über alle Anteile dieses Gesellschafters verfügen und die Vollmacht muß zeitlich begrenzt sein (Art.L.58 Abs.4 und 5, D.39). Er kann sich durch seinen Ehepartner oder einen anderen Gesellschafter vertreten lassen, es sei denn, die Gesellschaft besteht nur aus zwei Ehepartnern bzw. Gesellschaftern (Art.58 Abs.2).

Es war Absicht des Gesetzgebers mit Art.58 Abs.2 zu verhindern, daß Gesellschafterversammlungen mit einem einzigen Gesellschafter abgehalten werden können. Das Gesetz steht dem jedoch nicht entgegen: Denn die Restriktion bezieht sich nur auf den Fall, daß die Gesellschaft genau zwei Gesellschafter hat. Hat sie mehr als zwei Gesellschafter, so ist eine Gesellschafterversammlung beschlußfähig, wenn ein einziger Gesellschafter anwesend ist und über die für die gefaßten Beschlüsse erforderliche Mehrheit verfügt, sei es persönlich oder als Bevollmächtigter. Ein Mehrheitsgesellschafter kann daher allein über die Fragen der Tagesordnung entscheiden, wenn die anderen eingeladenen Gesellschafter abwesend sind.[116]

Auf der Gesellschafterversammlung können gewöhnliche (a) oder außer­gewöhnliche (b) Beschlüsse gefaßt werden; besondere Regeln gelten für Vereinbarungen zwischen der SARL und ihren Gesellschaftern oder Geschäftsführern (c):

a) Ordentliche Beschlüsse sind solche, die keine Änderung der Satzung nach sich ziehen oder keine Aufnahme neuer Gesellschafter vorsehen. Eine Ausnahme bildet die Berufung oder Abberufung eines Geschäftsführers: auch wenn er in der Satzung namentlich genannt ist, kann er von den Gesellschaftern entlassen werden, die mehr als 50 % der Geschäftsanteile vertreten (Art.L.55 Abs.1). Jede gegenteilige Bestimmung ist nichtig.

b) Außerordentliche Beschlüsse sind solche, durch die die Satzung geändert wird. Dazu gehört auch der Eintritt neuer Gesellschafter. Je nach Art der Entscheidung verlangt das Gesetz unterschiedliche Mehrheiten:

Nach Art.L.60 Abs.2 ist für jede Änderung der Satzung eine Mehrheit der Gesellschafter, die mindestens drei Viertel der Geschäftsanteile vertreten, erforderlich. Anderslautende Klauseln gelten als nicht geschrieben.

Für eine Änderung der Nationalität der Gesellschaft und für eine Erhöhung der Stammeinlage eines Gesellschafters ist Einstimmigkeit erforderlich (Art.L.60 Abs.1 und 2).

Für die Aufnahme eines Gesellschafters oder die Abtretung von Gesellschaftsanteilen an Dritte (auch Verpfändung, Art.L.46) ist eine einfache Mehrheit der Gesellschafter erforderlich, die zusammen mind. drei Viertel der Anteile vertreten (Art.L.45 Abs.1 und Art.46).

Eine einfache Mehrheit genügt, um eine Kapitalerhöhung aus Gewinnen oder Reserven zu beschließen (Art.L.60 Abs.3) sowie für eine Umwandlung der SARL in eine SA, falls die Bilanzsumme 5 mio. FF überschreitet (Art.L.69 Abs.2).

c) Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern oder Geschäftsführern: Vereinbarungen zwischen einer SARL und ihren Gesellschaftern oder Geschäftsführern können sehr nachteilig für erstere sein. Daher sieht das Gesetz in Art.L.50 strenge Regeln für solche Vereinbarungen vor. Wenn ein Rechnungsprüfer existiert, muß er informiert werden (Art.L.50 Abs.1, D.34 Abs.1). Ausgenommen sind davon nur solche Vereinbarungen, die üblich sind und zu normalen Konditionen abgeschlossen wurden (Art.L.50-1).

Ein nicht assoziierter Geschäftsführer muß vor Abschluß einer Vereinbarung mit der SARL die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einholen (Art.L.50 Abs.2).

Ein Gesellschafter kann eine Vereinbarung mit der SARL gültig abschließen und sie später der Gesellschafterversammlung unterbreiten. Diese stimmt darüber ab, wobei der interessierte Gesellschafter nicht teilnehmen darf (Art.L.50 Abs.1). Abgelehnte Vereinbarungen sind nicht nichtig, sondern alle für die SARL nachteiligen Folgen gehen zu Lasten des interessierten Gesellschafters und des Geschäftsführers, der seine Zustimmung gegeben hat (Art.L.50 Abs.4). Diese Bestimmungen erstrecken sich auch auf Verträge mit juristischen Personen, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter (oder ein Mitglied eines anderen Organes) gleichzeitig Geschäftsführer oder Gesellschafter der SARL ist (Art.L.50 Abs.5).

Folgende Vereinbarungen sind verboten (Art.L.51): Weder Gesellschafter noch Geschäftsführer dürfen sich von der SARL offene Kredite einräumen lassen, weder auf laufendes Konto noch in anderer Form, oder sich ihre Verpflichtungen gegenüber Dritten von ihr verbürgen lassen. Solche Verträge sind nichtig. Das Verbot erstreckt sich auch auf Ehegatten, Familien­mitglieder der aufsteigenden und absteigenden Linie und zwischengeschobene Personen. Eine zwischengeschobene Person ist dann vorhanden, wenn der Geschäftsführer oder Gesellschafter der wirkliche Begünstigte eines Vertrages ist, der scheinbar mit einem Dritten geschlossen wurde.[117] Das Verbot gilt nicht für juristische Personen, sehr wohl aber für deren gesetzliche Vertreter. Hintergrund dieser Regelungen ist, daß Geschäftsführer dazu neigten, sich zu Lasten der Liquidität der SARL kostenfreie Kredite zu gewähren.[118]

D.II.b.4. Mißbrauch von Stimmrechten

Die Merkmale eines Mißbrauchs von Stimmrechten ergeben sich aus der Rechtsprechung:

a) Rechtsmißbrauch durch eine Mehrheit: Die Rechtsprechung entwickelte zwei Merkmale, durch die ein Rechtsmißbrauch durch die Mehrheit charakterisiert wird: Voraussetzung ist zum einen, daß die getroffenen Beschlüsse weder dem Zweck noch den Interessen der Gesellschaft entsprechen. Zum anderen, daß die fraglichen Beschlüsse im Interesse der Mehrheit stehen und zum Nachteil der Minderheit gereichen.[119]

Die erste Bedingung ist angreifbar. Denn es entspricht der rechtlichen Situation, daß Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung mehrheitlich getroffen werden: es ist also die Mehrheit, die die Gesellschaft lenkt. Es ist Sache dieser Mehrheit darüber zu entscheiden, ob ihre Beschlüsse den Interessen der Gesellschaft dienen. Wenn ein Gericht definiert, was dem Gesellschaftsinteresse entspricht, besteht die Gefahr, daß die Führung der Gesellschaft durch die Mehrheit durch eine gerichtliche Lenkung auf Initiative einer Minderheit ersetzt wird.[120] Wenn in einer Gesellschaft die Situation vorliegt, daß eine Mehrheit aufgrund von Beschlüssen, die gegen den Widerstand der Minderheit getroffen wurden, aus der Gesellschaft Vorteile zieht, die der Minderheit versagt sind, so ist dies ausreichend, um einen Mißbrauch der Mehrheitsrechte zu konstatieren. Es ist daher auch überflüssig darauf hinzuweisen, daß die fraglichen Beschlüsse nicht im Interesse der Gesellschaft liegen.[121]

b) Rechtsmißbrauch durch eine Minderheit: Auch dieser Fall war bisher durch zwei Voraussetzungen gekennzeichnet: zum einen dadurch, daß die Blockade einer Entscheidung durch die Minderheitsgesellschafter den Interessen der Gesellschaft zuwiderlief und durch die eigenen Interessen der Minderheits­gesellschafter motiviert war. Zum anderen dadurch, daß es Intention der Minderheitsgesellschafter sein mußte, die Mehrheitsgesellschafter zu schädigen. Die Rechtsprechung scheint sich z.Z. dahingehend zu ändern, daß letztere Voraussetzung wegfällt. Damit wird es möglich, alle Minderheitsgesellschafter zu sanktionieren, die die Funktion der Gesellschaft ohne guten Grund blockieren.[122]

Der Stimmrechtsmißbrauch durch eine Minderheit wird sanktioniert, indem die blockierte Entscheidung angenommen wird. Dies läuft Art.1142 CC zuwider, demzufolge jede Verpflichtung, etwas zu tun - oder zu lassen - sich in Schadensersatzansprüchen auflöst. Der Artikel wird aber zunehmend restriktiv interpretiert. Diese Lösung war schon bei der Fassung des Gesetzes vom 24.Juli 1966 vorgesehen worden, wurde jedoch verworfen, da sie eine Einmischung des Richters in die Geschäftsführung der Gesellschaft nach sich gezogen hätte. Dies wird nun dadurch umgangen, daß anstelle des Minderheitsgesellschafters vom Gericht ein Vertreter bestimmt wird, der an der Abstimmung teilnimmt.[123]

Bei der Feststellung eines Mißbrauchs von Stimmrechten muß zwischen den Interessen der Gesellschaft und der Summe der Interessen der Gesellschafter unterschieden werden. Daher liegt ein Mißbrauch der Minderheitsrechte nur vor, wenn deren Inhaber ausschließlich ihre eigenen Interessen, ohne Berücksichtigung jener der anderen Gesellschafter, verfolgen. Von Seiten der Rechtsprechung ist hier Vorsicht geboten, denn jedes solche Urteil berührt die fundamentale Frage, welche Rolle die Minderheiten in einer Gesellschaft zu spielen haben. Die Minderheit hat eine Kritik- und Kontrollfunktion über Maßnahmen, die den Interessen der Gesellschaft zuwiderlaufen könnten. Einen Mißbrauch der Minderheitsrechte ohne weiteres zuzugeben, kann dazu führen, daß diese Rolle unterminiert und die Gesellschaft entdemokratisiert wird.[124]

Es ist strittig, ob Art.L.59 angewandt werden kann, um die Blockade einer Entscheidung durch eine Minderheit zu umgehen. Absicht des Gesetzgebers war es, dem Geschäftsführer mit diesem Artikel ein Instrument in die Hand zu geben, mit dessen Hilfe er auch dann eine Entscheidung durch die Gesellschafterversammlung erwirken kann, wenn diese nicht beschlußfähig ist: indem er nach Art.L.59 eine weitere einberuft. Es war jedoch nicht Absicht des Gesetzgebers, das Blockaderecht einer Minderheit in einer beschlußfähigen Gesellschafterversammlung mit Hilfe von Art.L.59 zu unterminieren.[125] Nichtsdestotrotz entschied das Handelsgericht von Nantes 1993, daß eine zweite Versammlung vor diesem Hintergrunde rechtens sei.[126]

D.II.b.5. Veräußerung und Überlassung von Gesellschaftsanteilen

Wie schon erwähnt, wird die SARL durch den intuitus personae geprägt. Dennoch kann ein Gesellschafter seine Anteile verkaufen oder überlassen. Verkauf und Überlassung haben dieselben Wirkungen: mit dem Erwerb der Anteile erhält der neue Gesellschafter alle Rechte, die damit verbunden sind. Die Bedingungen für den Erwerb variieren, je nachdem welchen Charakter der neue Besitzer der Anteile hat. Dies kann ein Außenstehender (a), ein Gesellschafter (b) oder ein Verwandter eines Gesellschafters (c) sein:

a) Verkauf an einen Außenstehenden (Art.L.45): Das Gesetz sieht hier eine relativ schwerfällige Verfahrensweise vor, die dem geschlossenen Charakter der SARL Rechnung trägt, ohne daß jedoch der verkaufswillige Gesellschafter zum Gefangenen seiner Anteile wird. Die genannten Regeln sind nicht abdingbar.

Zur Veräußerung der Gesellschaftsanteile ist die Zustimmung der Mehrheit der Gesellschafter, die mindestens drei Viertel der Geschäftsanteile vertreten, erforderlich.

Der veräußerungswillige Gesellschafter muß die Gesellschaft und jeden einzelnen Gesellschafter von seinen Plänen informieren. Teilt die Gesellschaft ihre Entscheidung nicht innerhalb von drei Monaten mit, so gilt dies als stillschweigendes Einverständnis.

Wenn die Gesellschaft die Verkaufspläne ablehnt, müssen die anderen Gesellschafter binnen dreier Monate selbst die Anteile erwerben oder von einem Käufer ihrer Wahl erwerben lassen.

Alternativ kann die Gesellschaft die Anteile unter den Bedingungen des Art.1843-4 CC zurückkaufen und ihr Kapital um den Nennwert der fraglichen Anteile vermindern.

Nimmt die Gesellschaft keine ihrer Handlungsmöglichkeiten innerhalb der vorgesehenen Fristen wahr, so kann der Gesellschafter seinen ursprünglichen Verkaufsplänen nachgehen.

Ein Gesellschafter kann sich nur dann auf diese Regeln berufen, wenn er über seine Anteile seit mindestens zwei Jahren verfügt, es sei denn, er hat sie von Ehegatten oder Verwandten der aufsteigenden oder absteigenden Linie geerbt oder geschenkt bekommen.

Diese Regelungen sind jedoch unzureichend, da sie einem Umstande nicht Rechnung tragen: Häufig findet ein Minderheitsgesellschafter keinen Käufer für seine Geschäftsanteile, weil sie praktisch nichts wert sind. Wenn er aber keinen Käufer findet, sind die anderen Gesellschafter auch nicht gehalten, seine Anteile zu erwerben (wenn die Satzung nichts anderes vorsieht). Der Gesellschafter bleibt also doch Gefangener seiner Anteile. Hier wäre ein verbesserter Schutz der Minderheitsgesellschafter durch das Gesetz wünschenswert.[127]

b) Verkauf an einen Gesellschafter (Art.L.47): Zwischen Gesellschaftern sind Anteile frei verkäuflich. Die Satzung kann diese Freiheit begrenzen, z.B. um einer Verschiebung der Mehrheitsverhältnisse entgegenzuwirken. Dann sind die Regeln bezüglich des Verkaufes an Außenstehende anzuwenden, die aber vereinfacht werden können.

c) Verkauf und Vererbung an Ehegatten und Verwandte in aufsteigender oder absteigender Linie (Art.L.44): In diesem Fall ist die Übertragung der Anteile völlig frei, wenn der Empfänger der Anteile bereits Gesellschafter ist. Ist er es nicht, kann die Satzung Begrenzungen analog zum Verkauf an einen Gesellschafter vorsehen. Gleiches gilt für den Erbfall.

D.II.c. Der Rechnungsprüfer (Commissaire aux Comptes)

Aufgabe des Rechnungsprüfers ist es, die Richtigkeit der Rechnungsabschlüsse und die rechtlichen Aspekte des Gesellschaftslebens zu kontrollieren (Art.L.66 Abs.1). Ein Rechnungsprüfer muß ernannt werden, wenn die SARL bestimmte Kriterien bzgl. der Bilanzsumme, der Höhe des Umsatzes und der Anzahl der Arbeiter erfüllt (ab 10 mio. FF Bilanzsumme, 20 mio. FF Umsatz und im Mittel 50 Angestellten[128] ). Unterhalb der für diese Kennzahlen im Gesetz genannten Höhe ist er fakultativ (Art.L.64 Abs.2).

Erlangt der Rechnungsprüfer Kenntnis von einem Vorgang, der die Unternehmung der Gesellschaft in Frage stellt, so kann er vom Geschäftsführer eine Erklärung der fraglichen Vorgänge binnen 30 Tagen verlangen, aus der auch geplante Maßnahmen zur Behebung der Mißstände hervorgehen müssen. Wenn diese Erklärung unzureichend ist, kann der Rechnungsprüfer verlangen, daß sie binnen acht Tagen den anderen Gesellschaftern zugeht; andernfalls kann er das Thema auf der nächsten Gesellschafterversammlung vorbringen. Damit hat er seiner Kontrollfunktion Genüge getan.[129]

Um die Unabhängigkeit des Rechnungsprüfers von der Gesellschaft sicherzustellen, zählt Art.L.65 Abs.1 bis 8 eine Reihe von Personen auf, die nicht Rechnungsprüfer werden können, weil ihnen ein persönliches Interesse an der Gesellschaft unterstellt wird (z.B. Verwandte bis 4. Grades, Gesellschafter, Angestellte etc.). Aus dem gleichen Grund ist es dem Rechnungsprüfer bis fünf Jahre nach Einstellung seiner Tätigkeit untersagt, Mitglied eines Gesellschafts­organs zu werden (Art.L.65 Abs.9).

D.III. Gewinnverteilung und Kapitaländerungen

D.III.a. Die Gewinnverteilung in der SARL

Der verteilbare Gewinn errechnet sich aus dem Gewinn einer Rechnungsperiode abzüglich der Verluste der Vorperiode bzw. zuzüglich eines Gewinnvortrages und abzüglich der gesetzlichen und satzungsmäßigen Rückstellungen. Dividenden können aus Gewinnen verteilt werden. Darüber hinaus kann die Hauptversammlung die Verteilung von Beträgen aus Rücklagen beschließen, die ihr zur Verfügung stehen (Art.L.346 Abs.1 und 2). Werden Dividenden entgegen diesen Bestimmungen verteilt, so gelten sie als Schein­dividenden (Art.L.347 Abs.4). Durch Ausschüttung von Scheindividenden macht der Geschäftsführer sich strafbar nach Art.L.425 Nr. 2. Dividenden, die nicht tatsächlich erzielten Gewinnen entsprechen, können von den Gesellschaftern zurückgefordert werden, die sie erhalten haben (Art.L.67 Abs.1).

Die anteilige Verteilung der Gewinne unter den Gesellschaftern richtet sich nach den bereits aufgeführten allgemeinen Bestimmungen, wenn in der Satzung nichts anders bestimmt wurde.[130]

D.III.b. Bevorzugte Gesellschaftsanteile

Da die SARL keine Wertpapiere ausgeben darf (Art.L.42), leidet sie an einem chronischen Eigenkapitalmangel, was sich nachteilig auf die wirtschaftliche Entwicklung auswirkt. Daher liegt der Gedanke nahe, Kapital­geber an einer Teilhaberschaft zu interessieren, indem man ihnen Gesellschafts­anteile anbietet, deren Anteil am Gewinn höher ist als jener der Gesellschaftsanteile der anderen Gesellschafter.[131]

D.III.b.1. Rechtliche Grundlage

Der Gesetzgeber sieht mit Art.L.35 Abs.1 ausdrücklich vor, daß das Gesellschaftskapital in gleiche Anteile unterteilt werden muß. Jede Bestimmung der Satzung, die das Stimmrecht der Gesellschafter beschneidet, das an die Anzahl der Anteile gekoppelt ist (Art.L.58 Abs.1), ist nichtig. Die Gleichheit der Anteile bezieht sich außerdem auf den Nennwert der Anteile; sie bezieht sich jedoch nicht explizit auf sonstige Rechte, die mit einem Anteil verbunden sein können. Wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert, steht es dieser daher frei, Anteile mit unterschiedlichen rechtlichen Charakteristika zu schaffen, solange die Grundsätze des Art.35 gewahrt bleiben. Nach Art.1844-1 CC ist die unterschiedliche Behandlung der Gesellschafter ausdrücklich möglich und in der Satzung zu bestimmen.[132]

D.III.b.2. Mögliche Gestaltungen der Gesellschaftsanteile

Da gesetzliche Bestimmungen nicht vorhanden sind, besteht bei der Schaffung von Vorzugsanteilen Vertragsfreiheit. Am häufigsten sind Klauseln in der Satzung, die sich auf die Gewinnverteilung beziehen. Üblich ist es etwa, Vorzugsanteile mit einer höheren Dividende zu versehen, oder den vorhandenen Gewinn zunächst an die Inhaber von Vorzugsanteilen zu verteilen und den Rest hinterher an die anderen. Bei letzterer Verfahrensweise riskieren die Besitzer normaler Anteile, leer auszugehen, falls der Gewinn nicht ausreicht. Wenn die Gesellschafter davon ausgehen, daß die Gesellschaft einige Jahre lang Verluste macht, können sie auch kumulative Dividenden vorsehen: bei dieser Verfahrensweise werden rückständige Dividenden Jahr für Jahr aufaddiert. Wenn dann schließlich Gewinne anfallen, werden Dividenden zunächst an die Vorzugsanteile verteilt, bis deren Rückstände bezahlt sind; anschließend werden auch die normalen Anteile bedacht.

Bei Liquidation der Gesellschaft kann die Satzung z.B. vorsehen, daß Gesellschafter im Besitz von Vorzugsanteilen ihre Einlagen vor den anderen Gesellschaftern zurückerhalten. Auch hier haben letztere das Nachsehen, wenn die Aktiva nicht ausreichen, um alle Einlagen zu erstatten.[133]

Interessant sind Vorzugsanteile auch für Familien-SARL, in denen ein Gesellschafter seine Einlage in Form einer Dienstleistung erbringt. Denn dieser Gesellschafter hat einen großen Nachteil gegenüber den anderen: wenn er sich zur Ruhe setzt, muß er die auf seiner Dienstleistung beruhenden Anteile abgeben und bezieht anschließend kein Einkommen mehr aus der SARL.Wenn er außerdem einige Kapitalanteile hält, können diese bevorzugt und so sein Nachteil ausgeglichen werden.[134]

D.III.b.3. Grenzen der Gestaltungsmöglichkeiten

Eine erste Grenze ergibt sich aus Art.1844-1 CC (clauses leonines): kein Gesellschafter kann a priori von Gewinnen ausgeschlossen werden. Das Verhältnis von Vorzugsanteilen zu normalen Anteilen kann derart diskriminierend sein, daß es an eine Beraubung der Schwächeren in der Gesellschaft grenzt. Wenn dies der Fall ist, handelt es sich um einen Mißbrauch des Rechts und der Macht in der Gesellschaft. Die fragliche Klausel der Satzung gilt dann als nicht geschrieben.[135]

Eine weitere Grenze zeigt Art.L.348 Abs.1 auf, der für Handelsgesellschaften mit Ausnahme der SA gilt, also auch für die SARL: Jede Klausel, die einen festen Zinssatz zu Gunsten der Gesellschafter vorsieht, gilt als nicht geschrieben. Hintergrund dieses Artikels ist Art.1844-1 CC: durch eine solche Klausel könnte der Gesellschafter, für den sie gilt, von Verlusten freigestellt werden.[136]

D.III.c. Kapitaländerungen

D.III.c.1. Kapitalerhöhungen

Die für Kapitalerhöhungen anzuwendenden Regeln sind grundsätzlich dieselben wie jene, die für die Gründung der Gesellschaft gelten (Art.L.61 Abs.1 i.V.m. Art.L.38 und Art.L.62 Abs.1 i.V.m. Art.L.40 Abs.1). Einer Kapitalerhöhung müssen die Vertreter von mindestens drei Vierteln des Gesellschaftskapitals zustimmen, außer die Erhöhung wird aus Gewinnen oder Reserven vorgenommen. Dann genügt nach Art.L.60 Abs.3 die Zustimmung der Inhaber der Hälfte des Kapitals. Das Gesetz behält den Gesellschaftern nicht das Recht vor, das neue Kapital zu zeichnen. Ein solcher Vorbehalt kann sich aus der Satzung oder einer Entscheidung der Gesellschafterversammlung ergeben. Auch der geschlossene Charakter der SARL fordert, daß eine Zeichnung neuen Kapitals durch Außenstehende der Zustimmung durch die Gesellschafter entsprechend den Regeln bei Verkauf und Überlassung unterliegt.[137]

D.III.c.2. Kapitalverminderungen

Kapitalverminderungen werden i.A. aufgrund von Verlusten vorgenommen, wenn auch durchaus andere Gründe vorliegen können. Eine Kapitalverminderung darf in keinem Falle die Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter verändern (Art.L.63 Abs.1). Drei Vorgehensweisen bieten sich an:

a) Verminderung des Nominalwertes der Anteile.
b) Verminderung der Anzahl der Anteile.
c) Rückkauf von Anteilen durch die Gesellschaft mit dem Ziele, sie zu annullieren (Art.L.63 Abs.4).[138]

Wenn der reale Wert der Anteile aufgrund von Verlusten unter den Nominalwert sinkt, kann das Gesellschaftskapital vermindert werden, bis der reale dem nominalen Wert wieder entspricht, u.U. bis unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Mindestschwelle von 50.000 FF. Dies ist nach Art.L.35 Abs.2 dann statthaft, wenn:

a) gleichzeitig mit der Verminderung des Kapitals eine Erhöhung auf mindestens 50.000 FF zu einem späteren Zeitpunkt entschieden wird. In der Zwischenzeit kann die SARL nach neuen Kapitalgebern suchen (sog. opération accordéon);[139]
b) die Auflösung oder Transformation der SARL in eine andere Rechtsform vorgesehen ist.

D.III.c.3. Maßnahmen des Gläubigerschutzes bei Kapitalverminderungen

Ist eine Kapitalverminderung nicht durch Verluste bedingt, so können die Gläubiger der Gesellschaft binnen drei Monaten widersprechen (Art.L.63 Abs.3 i.V.m. Art.D.49 Abs.1). Über den Widerspruch muß vor Gericht entschieden werden. Während der Dauer des Verfahrens darf die Kapitalverminderung nicht vorgenommen werden. Das Gericht kann nach Art.L.63 Abs.3 vorsehen, daß

a) dem Widerspruch nicht stattgegeben wird;
b) die Gläubiger befriedigt werden;
c) die Gläubiger anderweitige Sicherheiten akzeptieren müssen, wenn die Gesellschaft welche anbietet und das Gericht sie für ausreichend hält.

Wenn die Gesellschaft Verluste erleidet, in deren Folge das Vermögen der Gesellschaft unter die Hälfte des Gesellschaftskapitals absinkt, müssen die Gesellschafter binnen vier Monaten entscheiden, ob sie die Gesellschaft auflösen (Art.L.68 Abs.1). Wenn die Auflösung nicht beschlossen wird, sind die Gesellschafter gehalten, das Gesellschaftskapital um einen den Verlusten mindestens gleichen Betrag zu vermindern (Art.L.68 Abs.2). Wenn diese Regeln nicht eingehalten werden, kann jeder rechtlich Interessierte die Auflösung der Gesellschaft verlangen (Art.L.68 Abs.4). Die gefundene Lösung muß öffentlich bekanntgemacht werden (Art.L.68 Abs.3).

D.IV. Auflösung der SARL

Die allgemeinen Auflösungsgründe für Gesellschaften gelten auch für die SARL. Einige spezifische Auflösungsgründe kommen hinzu: die SARL wird aufgelöst, wenn

a) die Anzahl der Gesellschafter auf Dauer 50 übersteigt (Art.L.36);
b) das Stammkapital unter die gesetzliche Mindesthöhe absinkt (Art.L.35);
c) ein erheblicher Anteil des Kapitals verlorengeht (Art.L.68).

Der Tod eines Gesellschafters ist kein Auflösungsgrund, es sei denn, die Satzung sähe dies vor. Wenn alle Geschäftsanteile in einer Hand vereinigt werden, wird die SARL zur EURL (Art.36-1).

[...]


[1] Gemeint ist die EARL, Exploitation agricole à responsabilité limitée, die in demselben Gesetz geregelt wurde, mit dem auch die Einmann-GmbH eingeführt wurde.

[2] Vgl. Hübner, Einführung in das französische Recht, S. 6 f..

[3] Vgl. Marchat, Droit fiscal, S. 37 ff.

[4] Vgl. Hübner, Einführung in das französische Recht, S. 11.

[5] Vgl. Hübner, Einführung in das französische Recht, S. 10.

[6] Loi Nr. 66-537 du 24 juillet 1966, Sur les sociétés commerciales.

[7] Décret Nr. 67-236 du 23 mars 1967, Sur les sociétés commerciales.

[8] Das Gesetz Nr. 66-537 vom 24. Juli 1966 und das Ausführungsdekret Nr. 67-236 vom 23. März 1967 sind abgedruckt im Code des sociétés, Ed. Dalloz, der regelmäßig aktualisiert wird.

[9] Vgl. Chaussade-Klein, Gesellschaftsrecht in Frankreich, S. 1.

[10] Vgl. Cozian, Précis de fiscalité, S. 11.

[11] Vgl. Marchat, Droit fiscal, S. 31.

[12] Vgl. Cozian, Précis de fiscalité, S. 11.

[13] Vgl. Girod, Rapport Nr. 587, S. 15 ff. und S. 24.

[14] Übersetzung aus Gravenstein, Französisches Gesellschaftsrecht, S. 39.

[15] Definition in Merle, Droit commercial, Rz. 22.

[16] Vgl. Merle, Droit commercial, Rz. 21 bis 23.

[17] Entreprise unipersonnelle à résponsabilité limité, d.h. Einmann-GmbH.

[18] Vgl. Merle, Droit commercial, Rz. 26 f.

[19] Vgl. Merle, Droit commercial, Rz. 28.

[20] Vgl. Abschnitt D.I.c. für die SARL.

[21] Vgl. Merle, Droit commercial, Rz. 29.

[22] Für die SARL vgl. Abschnitt D.I.c.2.

[23] Régistre du commerce et des sociétés (R.C.S), im Text als Handelsregister bezeichnet.

[24] Vgl. Merle, Droit commercial, Rz. 32.

[25] Vgl. Merle, Droit commercial, Rz. 34.

[26] Gesetz vom 4. Januar 1978, in dem der Gesellschaftsbegriff neu definiert wurde.

[27] Vgl. Merle, Droit commercial, Rz. 42.

[28] Vgl. Le Moniteur, Nr. 1722, 8.2.95: Nullité d'une clause léonine.

[29] Vgl. Cass. (com.), 24 mai 1994 in RD 1994, S. 503, Kommentar von Alain Couret.

[30] Vgl. Merle, Droit commercial, Rz. 43 - 44.

[31] Vgl. Merle, Droit commercial, Rz. 46.

[32] Vgl. Merle, Droit commercial Rz. 50.

[33] Vgl. Merle, Droit commercial, Rz. 47.

[34] Vgl. Merle, Droit commercial, Rz. 48.

[35] Vgl. Chaussade-Klein, Gesellschaftsrecht in Frankreich, S. 14.

[36] Vgl. Merle, Droit commercial, Rz. 52.

[37] Vgl. Merle, Droit commercial Rz. 53.

[38] Vgl. Rev.soc. 1988, S. 1, L'usage personnel du crédit social et son abus, von Michel Dagot und Christian Mouly, bes. S. 12, Nr. 12.

[39] Vgl. Cass. (com.), 18 juillet 1989 in Rev.soc. 1990, S. 598, Kommentar von Yves Chaput; Sem. jur. 1990, II, 15677, Nr. 6, Kommentar von Alain Viandier und J.-J. Caussain.

[40] Vgl. Chaussade-Klein, Gesellschaftsrecht in Frankreich, S. 14.

[41] Vgl. Merle, Droit commercial, Rz. 54-55.

[42] C.F.E., geschaffen durch D. Nr. 81-257 vom 18. März 1981, um die administrativen Schritte bei einer Unternehmensgründung zu vereinfachen. Vgl. Marchat, Droit fiscal, S. 66.

[43] Vgl. Cass. 16.2.1977 in Rev.soc. 1977, S. 681, Kommentar von Yves Guyon.

[44] Vgl. Cour d'appel Paris, 1. Ch. B, 3 juin 1994 in Sem.jur. 1994, II, 619, kommentiert von Yves Guyon.

[45] Vgl. Alain Viandier und J.-J. Caussain, Sem.jur. 1994, I, 392, bes. Nr. 2.

[46] Vgl. Merle, Droit commercial, Rz. 58.

[47] Vgl. Merle, Droit commercial, Rz. 63.

[48] Vgl. Le Moniteur Nr. 1712, 30.11.1994, S. 957: Déclaration de conformité.

[49] Geändert durch Dekret Nr. 87-970 vom 3. Dez. 1987. Vorher waren es 15 Tage. Vgl. CS, Ed. Dalloz.

[50] Bulletin officiel des annonces civiles et commerciales.

[51] Vgl. Mem. lef. 1995, Nr. 3737.

[52] Vgl. Mem. lef. 1995, Nr. 3764.

[53] Vgl. Chaussade-Klein, Gesellschaftsrecht in Frankreich, S. 22; Merle, Droit commercial, Nr. 69.

[54] Vgl. Merle, Droit commercial, Rz. 76.

[55] Umgesetzt in franz. Recht in Art. L. 5 Abs. 2, D. 26, 67, 74, sowie Dekret vom 3. Juli 1978, abgedruckt im Code Civil, Ed. Dalloz, nach Art. 1873 CC.

[56] Vgl. Merle, Droit commercial, Rz. 78.

[57] Vgl. Cass. (com.), 20.1.1987, Revue trimestrielle de droit commercial 1987, S. 214, Kommentar von E. Alfandari und M. Jeantin.

[58] Vgl. Merle, Droit commercial, Rz. 83; Cass. (com.), 12.Dez. 1972, Bull. civ. IV, Nr. 331, S. 307.

[59] Vgl. Merle, Droit commercial, Rz. 91 bis 93.

[60] Vgl. Merle, Droit commercial, Rz. 95.

[61] Vgl. Abschnitt D.II.a.3. für die SARL.

[62] Vgl. Merle, Droit commercial, Rz. 95 in fine.

[63] Übersetzung aus: RIW 1993, S.1031, Niggeman / Gramling: "Aktuelle Informationen zum französischen Handels- und Wirtschaftsrecht", Unterpunkt IV: Gesellschaftsrecht.

[64] Vgl. Niggeman / Gramling, a.a.O., S. 1033.

[65] Vgl. Sem.jur. Nr. 50, 15.12.1994, Supplément Nr. 5/1994: La responsabilité pénale des personnes morales: évolution ou révolution? S. 29, von Christian Le Gunehec, sowie Rev.soc., 1993, S. 239: Les limites chronologiques à la mise en jeu de la responsabilité pénale des personnes morales, von Isabelle Urbain-Parléani.

[66] Vgl. Merle, Droit commercial, n°117 und 118.

[67] Siehe auch Abschnitt C.II.c.

[68] Vgl. INSEE, Annuaire statistique de la France 1985, Tableau G.02-1 und Tafel I im Anhang.

[69] Siehe Tafel IV im Anhang.

[70] Vgl. INSEE, Economie et statistique Nr. 271-272, 1994 - 1/2, S. 4.

[71] Siehe Tafel II im Anhang.

[72] Vgl. Kapitel G.

[73] Vgl. Guyon, Droit des affaires, Rz. 472.

[74] Vgl. Merle, Droit commercial, Rz. 173-176.

[75] Vgl. Mem.lef. 1995, Rz. 770.

[76] Vgl. DPF, Sociétés de famille, Nr. 6.

[77] Siehe Abschnitt H.III.

[78] Vgl. Guyon, Droit des affaires, Rz. 478.

[79] Vgl. Kapitel E zur Einmann-GmbH.

[80] Vgl. Guyon, Droit des affaires, Rz. 474 f.

[81] Vgl. Abschnitt C.II.b.

[82] Vgl. Merle, Droit commercial, Rz. 182.

[83] Vgl. Guyon, Droit des affaires, Rz. 479 ff.

[84] Vgl. Merle, Droit commercial, Rz. 180.

[85] Vgl. Merle, Droit commercial, Rz. 181.

[86] Vgl. Mem.lef. 1995, Rz. 806.

[87] Vgl. de Bermond de Vaulx, Les parts sociales privilégiées, Sem.jur. 1993, Nr. 45-46, I - 294, S. 521, Nr. 15.

[88] Vgl. Guyon, Droit des affaires, Rz. 484.

[89] Vgl. Abschnitt C.IV.b.4.

[90] Vgl. Merle, Droit commercial, Rz. 197 in fine.

[91] Vgl. Junker, Abbo, Die faktische Geschäftsführung ("gérance de fait") in Frankreich und ihre Gefahren für deutsche Unternehmen, RIW 1986, S. 337 ff., bes. S. 342.

[92] Vgl. Mem.lef. 1995, Rz. 900.

[93] Vgl. Mem.lef. 1995, Rz. 900 ff.

[94] Vgl. Mem.lef. 1995, Rz. 910.

[95] Vgl. Guyon, Droit des affaires,Rz. 494.

[96] Vgl. Cass. (com.), 4. Mai 1993 in Rev. soc. 1993, S. 800, Kommentar von Paul Didier.

[97] Vgl. Viandier und Caussain, Sem.jur. 1991, I, 87, bes. Nr. 3.

[98] Vgl. Merle, Droit commercial, Rz. 173 in fine.

[99] Vgl. Cass. (com.) vom 30. Mai 1989 in Sem.jur. 1989, II, 15562, Nr. 9, Kommentar von A. Viandier und J.J. Caussain.

[100] Vgl. Merle, Droit commercial, Rz. 190.

[101] Vgl. Merle, Droit commercial, Rz. 186.

[102] Vgl. Cour d'appel de Paris, 22. Ch. B, 26. Febr. 1988 in Rev.soc. 1988, S. 443, Kommentar von Yves Guyon.

[103] Vgl. Dr.sociétés., Mai 1990, Nr. 5, S. 11, §125, M. Marteau-Petit.

[104] Vgl. Urteil des Conseil d'Etat 27. Juni 1990, kommentiert bei Cozian, Précis de fiscalité, Rz. 1301.

[105] Vgl. Merle, Droit commercial, Rz. 186.

[106] Vgl. Merle, Droit commercial, Rz. 188.

[107] Cass. (com.), 4. Mai 1993, zur Abberufung des Geschäftsführers.

[108] Vgl. Cass. (com.), 4. Mai 1993 in Rev. soc. 1993, S. 800, Kommentar von Paul Didier.

[109] Vgl. Merle, Droit commercial, Rz. 189.

[110] Vgl. Cass. (com.) 5 jan. 1973 in Rev.soc. 1973, S. 495, Kommentar von Jean Hémard (in diesem Sinne), und in Sem.jur. 1973, II, 17407, Kommentar von Jean Rousseau (contra); Merle, Droit commercial, Rz. 187; Guyon, Rz. 491.

[111] Vgl. Mem.lef., Rz. 1042.

[112] Siehe Abschnitt D.II.a.3. in fine.

[113] Siehe Abschnitt C.II.c.

[114] Vgl. Merle, Droit commercial, Rz. 208 ff.

[115] Vgl. Guyon, Droit des affaires, Rz. 508; vgl. auch Abschnitt D.II.b.4. in fine.

[116] Vgl. Mem.lef. 1995, Rz. 958.

[117] Vgl. Cass. 23 janv. 1989 in Dr. sociétés, April 1990, S. 7, § 91 (o.V.).

[118] Vgl. Guyon, Droit des affaires, Rz. 488.

[119] Vgl. Cass. (com), 22. April 1976, in Rev.soc. 1976, S . 479; Cass. (com), 30. Mai 1980, in Rev.soc. 1981, S. 311, Kommentare von Dominique Schmidt.

[120] Vgl. Cass. (com), 22. April 1976, in Rev.soc. 1976, S . 479, Kommentar von Dominique Schmidt, bes. Nr. I.B.

[121] Vgl. a.a.O. bes. Nr. II.

[122] Vgl. Cass. (com.), 9 mars 1993 in RD 1993 II, S. 363 ff., Kommentar von Yves Guyon.

[123] Vgl. a.a.O.

[124] Vgl. a.a.O.

[125] Vgl. Trib. Com. Nantes, 3. Juni 1993, kommentiert in Mem.Lef., Rz. 991.

[126] Vgl. Trib. Com. Nantes, 3. Juni 1993, in Dr. sociétés., Editions techniques Nr. 31, Febr. 1994.

[127] Vgl. Guyon, Droit des affaires, Rz. 503 in fine.

[128] Vgl. Art. L. 64 Abs. 2, zuletzt geändert durch L. Nr. 84-148 vom 1.3.1984, i.V.m. Art. D. 12, zuletzt geändert durch D. Nr. 85-295 vom 1.3.1985.

[129] Vgl. Merle, Droit commercial, Rz. 205 ff.

[130] Vgl. Abschnitt C.II.c.

[131] Vgl. de Bermond de Vaulx, Les parts sociales privilégiées, Sem.jur. 1993, I, 294, Nr. 1 ff.

[132] Vgl. a.a.O., Nr. 5 bis 9.

[133] Vgl. a.a.O., Nr. 10 ff.

[134] Vgl. a.a.O., Nr. 15.

[135] Vgl. a.a.O., Nr. 20 bis 22.

[136] Vgl. a.a.O, Nr. 23.

[137] Vgl. Merle, Droit commercial, Rz. 226.

[138] Vgl. Mem.lef. 1995, Rz. 1016.

[139] Vgl. Merle, Droit commercial, Rz. 227 Fn 1 und Rz. 572.

Ende der Leseprobe aus 115 Seiten

Details

Titel
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Frankreich. Eine Darstellung des Gesellschafts- und Steuerrechts unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse auf Korsika.
Hochschule
Technische Universität Darmstadt  ( Lehrstuhl für Zivilrecht, deutsches und internationales)
Note
1,0
Autor
Jahr
1995
Seiten
115
Katalognummer
V7794
ISBN (eBook)
9783638149327
Dateigröße
1140 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Studienarbeit im Umfang von 500 Stunden. 532 KB
Schlagworte
GmbH, Frankreich, Korsika, Steuerrecht, Gesellschaftsrecht
Arbeit zitieren
Sebastian Kroener (Autor:in), 1995, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Frankreich. Eine Darstellung des Gesellschafts- und Steuerrechts unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse auf Korsika., München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/7794

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Frankreich. Eine Darstellung des Gesellschafts- und Steuerrechts unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse auf Korsika.



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden