Die Umwandlung einer deutschen Aktiengesellschaft in eine Societas Europaea (SE) durch Verschmelzung


Diplomarbeit, 2007

85 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Entstehungsgeschichte
1.2 Hintergrund

2. Die europäische Aktiengesellschaft
2.1 Rechtsgrundlagen
2.2 Die subsidiäre Anwendung des deutschen Rechts
2.3 Gründung/Gründungsformen
2.4 Organe
2.4.1 Das monistische Leitungssystem
2.4.2 Das dualistische Leitungssystem
2.4.3 Hauptversammlung
2.5 Mitbestimmung
2.6 Die grenzüberschreitende Sitzverlegung
2.7 Schutz bestimmter Personengruppen
2.8 Konzernrecht
2.8.1 Der faktische Konzern und die SE
2.8.2 Der Vertragskonzern und die SE
2.8.3 Vereinfachte Konzernverschmelzung

3. Das Verschmelzungsverfahren
3.1 Der Verschmelzungsplan
3.1.1 Inhalt des Verschmelzungsplanes
3.1.2 Form des Verschmelzungsplanes
3.2 Bekanntmachung des Verschmelzungsvorhabens
3.3 Der Verschmelzungsbericht
3.4 Die Verschmelzungsprüfung
3.5 Nachgründungsprüfung
3.6 Die Beteiligung der Arbeitnehmer
3.7 Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung
3.8 Rechtmäßigkeitskontrolle
3.9 Eintragung der SE
3.10 Bekanntmachung und Offenlegung

4. Die praktischen Einsatzmöglichkeiten und deren Probleme
4.1 Verschmelzung durch Aufnahme
4.1.1 Die Verschmelzung der Allianz AG mit der RAS
4.1.2 Weitere Fragen außerhalb der Verschmelzung der Allianz/RAS
4.2 Verschmelzung durch Neugründung
4.3 Haftung während der Gründung

5. Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Ehrenwörtliche Erklärung

Vorwort

Am 8. Oktober 2004 ist die Verordnung über das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea)[1] in Kraft getreten. Diese Rechtsform supranationalen-europäischen Rechts ist in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) uneingeschränkt anerkannt. Die Unternehmen können sich über die Länder- und Hoheitsgrenzen hinweg nach europäischen Regeln auf Gemeinschaftsebene neu strukturieren, reorganisieren und zusammenschließen. Ebenso können die Unternehmen, ohne Ihre Identität zu verlieren, ihren Sitz grenzüberschreitend in andere Mitgliedstaaten verlegen. Die Organisationsstruktur kann entsprechend der Anforderungen angepaßt werden, um die Effizienz zu steigern. Es besteht nun die Wahl zwischen dem eingliedrigen Board-Modell und dem zweigliedrigen System mit Vorstand und Aufsichtsrat. Für die deutschen Aktiengesellschaften kommt der Aspekt hinzu, den Umfang der Beteiligung der Arbeitnehmer indivduell auszuhandeln. In der Arbeit erfolgt für die zuvor genannten Möglichkeiten eine detailierte Betrachtung.

Ein europaweit prominentes Beispiel für die Gründung einer Societas Europaea (SE) im Wege der grenzüberschreitenden Verschmelzung, ist die Allianz SE. Die Verschmelzung erfolgte mit der italienischen Konzerntochtergesellschaft RAS. Die dabei anfallenden Fragen werden hier näher beleuchtet.

Ziel der Arbeit ist es, die Gründung einer Europäische Aktiengesellschaft im Wege der Verschmelzung zu analysieren. Dabei wird auf die Organe, auf die Mitbestimmung, die Sitzverlegung und das Konzernrecht näher eingegangen. Das Verfahren zur Verschmelzung wird ebenfalls erläutert. Abschließend werden Sachverhalte und Problemstellungen der Europäischen Aktiengesellschaft in der Unternehmenspraxis anhand der Verschmelzung der Allianz SE aufgezeigt und analysiert.

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

1.1 Entstehungsgeschichte

Zweieinhalb Jahre nach der Unterzeichnung des Vertrages zur Gründung der EWG formulierte der französische Notar Thibièrge die konkrete Forderung nach Schaffung einer europäischen Aktiengesellschaft (SE) als Ergänzung des nationalen Aktienrechts.[2] Kurz darauf machte dies auch der niederländische Rechtswissenschaftler Prof. Pieter Sanders in der Antrittsvorlesung am Hochschulinstitut für Wirtschaftswissenschaften in Rotterdam zu seinem Thema.[3] Die dargestellten Anregungen und Ideen nahm die französische Rechtswissenschaft auf und veröffentlichte 1962 einen Entwurf eines Statuts für europäische Gesellschaften des französischen Industrieverbandes. Dies wiederum regte die französische Regierung an, sich 1965 mit einem Vorschlag über einen einheitlichen Gesellschaftstyp, geregelt durch einen Staatsvertrag der Mitgliedstaaten, an den Europäischen Rat zu richten.[4] Diesen Vorschlag nahm die Kommission 1966 in einer Denkschrift über die Schaffung einer europäischen Handelsgesellschaft auf[5] und beauftragte eine Sachverständigengruppe unter dem Vorsitz von Pieter Sanders, einen Vorentwurf für das Statut einer einheitlich geregelten Europäischen Aktiengesellschaft auszuarbeiten.

Dieser ausgearbeitete Vorentwurf diente dann als Grundlage für den ersten Verordnungsvorschlag über das Statut der Societas Europaea, den die Kommission dem Ministerrat 1970 vorlegte.[6] Nach umfangreichen Änderungen und Ergänzungen legte die Kommission 1975 dem Ministerrat eine neue Fassung vor, allerdings konnte keine Einigung erreicht werden[7], so dass 1982 die Beratungen im Ministerrat ausgesetzt wurden.

Daraufhin nahm die Kommission einen zweiten Anlauf und wies in ihrem Weißbuch aus dem Jahre 1985 auf das Erfordernis hin, dass die Europäische Aktiengesellschaft sowie alle anderen Maßnahmen zur Vollendung des Europäischen Binnenmarktes bis 1992 zu beschließen seien.[8] Somit forderte der Europäische Rat die Kommission auf, das Projekt der Europäischen Aktiengesellschaft wieder aufzunehmen. In einem Memorandum vom 15. Juli 1988 wurde nun die grundsätzliche Weichenstellung, weg von der Einheitslösung hin zu gemeinschaftsrechtlichen Rahmenregelungen mit Verweisen auf das Recht der Mitgliedstaaten, zum Ausdruck gebracht.[9] So verabschiedete die Kommission einen zweiteiligen Vorschlag. Der erste Teil war ein Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates über das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft[10] und der zweiten Teil war ein Entwurf für eine Richtlinie zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer.[11] Eine weitere wieder geänderte Fassung aus dem Jahr 1991[12] wurde unter anderem in Deutschland intensiv diskutiert[13], dennoch scheiterte auch dieser Vorschlag an der Unternehmensmitbestimmung[14], so dass die Beratungen abermals 1993 ausgesetzt werden mussten.

Den nächsten Anlauf nahm die Kommission, nachdem 1995 ein Bericht einer Beratergruppe ein großes Einsparpotential durch eine Europäische Aktiengesellschaft prognostizierte[15] und somit auch die Wirtschaft durch eine Kampagne die Schaffung der SE unterstützte.[16] Eine von der Kommission eingesetzte Expertengruppe sollte sich mit der Frage der Mitbestimmung beschäftigen. Die Expertengruppe legte dann 1997 einen Abschlußbericht[17] vor, in dem für die Mitbestimmung eine Verhandlungslösung mit einer gesetzlichen Auffangregelung implementiert war. Die Folge war, dass dieser Bericht die Wiederaufnahme der Beratungen über das Statut der SE ermöglichte.[18] Mit weiteren Modifizierungen, die das Mitbestimmungsniveau der Gründungsunternehmen der SE auf der europäischen Ebene weiterführen sollten, wurde nun versucht, die blockierende Haltung von Spanien aufzuheben.[19] Eine Einigung mit Spanien konnte im Europäischen Rat von Nizza erzielt werden, in dem Spanien ein Opting-out[20] von der Auffangregelung bei der Gründung der SE durch grenzüberschreitende Verschmelzung zugestanden wurde.

Somit konnte der Ministerrat am 8. Oktober 2001 sowohl die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-VO) als auch die Richtlinie 2001/86 des Rates zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (SE-RL) verabschieden. Auch der gemeinsame Ausschuss des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) hat die SE-VO und die SE-RL in den Rechtsbestand des EWR-Abkommens übernommen, so dass ebenfalls die drei EWR-EFTA-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen dazu verpflichtet waren, die entsprechenden nationalen Begleitgesetze bis zum 8. Oktober 2004 zu erlassen.[21]

1.2 Hintergrund

Der europäische Gesetzgeber erhofft sich durch die Einführung der Europäischen Aktiengesellschaft vermehrte grenzüberschreitende Aktivitäten der Unternehmen in Europa. Zum einen sollen durch Konzentrations- und Fusionsmaßnahmen das technologische und finanzielle Potential bereits existierender Unternehmen zusammengefasst werden[22] und zum anderen die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in Europa gegenüber anderen ausländischen Unternehmen gestärkt werden.[23]

Mit der SE soll eine Rechtsform geschaffen werden, deren Struktur und Funktionsweise durch eine gemeinschaftsrechtliche Verordnung geregelt wird und so in jedem Mitgliedstaat anerkannt ist.[24] Der rechtliche Rahmen, in dem sich die Unternehmen bewegen müssen, wird nicht auf das innerstaatliche Recht einzelner Mitgliedstaaten beschränkt, wenn sie ihren wirtschaftlichen Bereich darüber hinaus ausweiten wollen. Des Weiteren wird damit erreicht, dass die Barrieren für Zusammenschlüsse von Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten abgebaut werden.[25]

Das Ziel war es, für die Unternehmen durch die Rechtsform der SE eine Möglichkeit zu schaffen, den Standort nach wirtschaftlichen und nicht nach rechtlichen Aspekten zu wählen. Nun können sie überall innerhalb der Europäischen Union mit einer einheitlichen Geschäftsführung wirtschaftlich tätig werden und sind nicht mehr auf ein Netz von Holding- und Tochtergesellschaften angewiesen.[26] Schließlich sind die Unternehmen bisher bei der Umsetzung der Umstrukturierungs- und Kooperationsmaßnahmen auf verschiedene rechtliche, steuerliche und psychologische Schwierigkeiten gestoßen. Durch die Wahl zur SE bleibt nun den Gesellschaften die Entscheidung für eine nationale Rechtsform mit den verbundenen Schwierigkeiten erspart.[27] Der europäische Gesetzgeber betrachtet die Möglichkeit der grenzüberschreitenden Verschmelzung und damit die Reorganisation der Produktionsfaktoren als wichtige Voraussetzung für die Verwirklichung des Binnenmarktes.[28] Mit diesem Hintergrund ergibt sich das wichtigste mit der Rechtsform der SE verfolgte Ziel, dass eine SE im Wege der grenzüberschreitenden Verschmelzung, aber auch über die Errichtung von Holding- oder Tochtergesellschaften gegründet werden kann.[29]

Durch die Verschmelzung von bislang eigenständigen Unternehmen und Gründung einer SE kann das Unternehmen nicht nur an den Kapital-, Absatz-, Arbeits- und Beschaffungsmärkten, sondern auch in der allgemeinen öffentlichen Wahrnehmung als einheitliches Unternehmen mit einem nationenübergreifenden europäischen Unternehmensimage auftreten.[30] Dazu kommt aus der Sicht der internationalen Steuerplanung die Ausgestaltung der im grenzüberschreitenden Verhältnis anfallenden Quellensteuern auf Dividenden, Zinsen und Lizenzen, der fünfprozentigen Pauschalbesteuerung der konzerninternen Dividenden sowie der konzerninternen Gesellschafter-Fremdfinanzierung. Auch die Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Gewinnanrechnung auf Verluste sollten in die Entscheidung zur Verschmelzung zu einer SE mit in Betracht gezogen werden.[31] Hierauf wird jedoch aufgrund der Themenstellung der Arbeit nicht weiter eingegangen.

Aus deutscher Sicht kommt der Verschmelzungs-SE eine besondere Bedeutung zu, da es bislang umstritten war, ob durch § 1 Abs. 1 und 2 UmwG eine transnationale Verschmelzung unter Beteiligung einer deutschen Gesellschaft möglich ist.[32] Eine aufwendige Gestaltung zur Zusammenführung von Unternehmen ist nun nicht mehr erforderlich.[33]

So bleibt festzuhalten, dass die Verschmelzungs-SE eine gemeinschaftsweite Reorganisation von Produktionsfaktoren bietet, die durch Vereinigung der Vermögen der verschiedenen Rechtsträger durch Gesamtrechtsnachfolge die unterschiedlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Unternehmen zusammenführt.[34]

2. Die europäische Aktiengesellschaft

2.1 Rechtsgrundlagen

„Die Gründung einer SE durch Verschmelzung ist ein Paradebeispiel für die höchst komplizierte Kombination der Rechtsquellen im SE-Statut.“[35]

Das Recht der SE ist in zwei Rechtsakten verankert, zum einen in der Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-VO)[36] und zum anderen in der Richtlinie zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft (SE-RL).[37]

Die SE-RL musste bis zum 8. Oktober 2004 in innerstaatliches Recht umgesetzt werden, was in Deutschland durch das SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (SEBG) erfolgte. Die SE-VO bedurfte keines Transformationsaktes, da sie gemäß Art. 249 Unterabsatz 2 EGV in allen Mitgliedstaaten als verbindliches und unmittelbar geltendes Recht gilt. Doch trotz dieser Wirkung sieht die SE-VO den Erlass von Ausführungsgesetzen in den einzelnen Mitgliedstaaten vor, um die rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die SE zu schaffen. Diese Ausführungsgesetze sind sogar notwendig, da die SE-VO die Rechtsmaterie nicht in der Tiefe regelt und somit nicht ausreicht, um einen gesellschaftsrechtlichen Rahmen für die SE zu bieten. Die Mitgliedstaaten können vereinzelt mit den Ausführungsgesetzen durch Ermächtigungen in den Normen der Verordnung von den Bestimmungen der SE-VO abweichen. Deutschland hat die notwendigen Ergänzungen mit dem SE-Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (SEAG) umgesetzt.

Für die Frage, wann das nationale Recht Anwendung findet, ist der Regelungsbereich der Verordnung abzugrenzen. Innerhalb des Regelungsbereiches der SE-VO findet das nationale Recht nur dann Anwendung, wenn die Verordnung darauf verweist. Außerhalb dieses Regelungsbereiches findet das nationale Recht grundsätzlich uneingeschränkt Anwendung. Bestimmte Rechtsgebiete, wie z.B. das Konzern-, das Steuer-, das Wettbewerbs- und Konkursrecht sowie der gewerbliche Rechtsschutz und das Arbeits- und Sozialrecht mit Ausnahme der unternehmerischen Arbeitnehmerbeteiligung werden aus dem Regelungsbereich ausgenommen[38]. Die SE-VO beinhaltet jedoch auch Regelungen, die außerhalb des eigentlichen Regelungsbereichs liegen. Ein Beispiel ist Art. 63 SE-VO,[39] der mit der Verweisung ins jeweilige nationale Rechtssystem lediglich den Erwägungsgrund 20 der SE-VO bekräftigt.[40]

Insgesamt wird eine klare Abgrenzung des Regelungsbereiches letztlich nicht möglich sein, da die SE-VO bewusst Lücken lässt und keine Regelungen dazu aufstellt[41] und auch wie soeben aufgezeigt, Normen außerhalb des eigentlichen Regelungsbereiches[42] beinhaltet. Auf eine genaue Abgrenzung des Regelungsbereiches wird jedoch nicht weiter eingegangen, da die Gründung der SE durch Verschmelzung in den Regelungsbereich der SE-VO fällt.

Gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c, Art. 15 Abs. 1 und Art. 18 SE-VO kommt das nationale Recht dann zur Anwendung, wenn eine Regelungslücke in der SE-VO vorliegt. So kann die Regelungslücke in der SE-VO durchaus bewusst und planmäßig sein, da sie als Mittel der Gesetzgebungstechnik eingesetzt wird, um das nationale Sitzstaatrecht zur Anwendung zu bringen.[43] Das Vorliegen einer Lücke ist durch autonome Auslegung der Regeln des EU-Rechts zu ermitteln.[44]

So liegt keine Regelungslücke vor, wenn sich aus der VO direkt oder im Wege der Auslegung eine Regelung entnehmen lässt. Ebenso liegt gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. b SE‑VO dann keine Lücke vor, wenn die Satzung der Gesellschaft mit ausdrücklicher Erlaubnis der SE-VO einen Teil regeln kann und diesen abschließend regelt.

Dann stellt sich die Frage, ob die Verweisung beim Vorliegen einer Regelungslücke in das jeweils nationale Recht eine Gesamtnorm- oder eine Sachnormverweisung ist. Die SE-VO spricht von den für Aktiengesellschaften im Sitzstaat geltenden Regelungen oder von dem durch Richtlinien harmonisierten Sitzstaatsrecht, deshalb sind die Verweisungen als Sachnormverweisungen zu qualifizieren.[45]

Insgesamt lässt sich festhalten, dass sich dadurch aus Art. 9 Abs. 1 SE-VO folgende Normenhierarchie ergibt:[46]

1. Zwingende Bestimmungen der SE-VO
2. Satzungsregelungen, soweit diese auf satzungsdispositivem europäischem Recht beruhen
3. Dispositive Bestimmungen der SE-VO
4. Spezielle Ausführungsgesetze der einzelnen Mitgliedstaaten, die auf Grundlage der SE-VO und RL erlassen wurden
5. Zwingende Bestimmungen des nationalen Rechts des Sitzstaates
6. Satzungsregelungen, soweit sie auf satzungsdispositivem nationalen Recht beruhen
7. Dispositives nationales Recht des Sitzstaates

Im Detail kann es mit dieser Verzahnung jedoch aufgrund der Regelungslücken zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten kommen.[47] Allerdings wird für die meisten Fälle die Feststellung einer Regelungslücke und der damit verbundene Rückgriff auf das jeweilige nationale Recht unproblematisch sein.[48]

In Art. 9 Abs. 3 SE-VO wird den Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts uneingeschränkte Anwendung eingeräumt, die für die von der SE ausgeübten Geschäftstätigkeiten gelten, so dass sie nicht in den Regelungsbereich der SE-VO fallen und deren Anwendung nicht von der Verordnung abhängt. Beispiele hierfür sind das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder das Bundesimmissionsschutzgesetz.[49]

2.2 Die subsidiäre Anwendung des deutschen Rechts

Durch die Verweisungen in das Recht des jeweiligen Mitgliedstaates ist es dem europäischen Gesetzgeber möglich, sich nicht auf die Bereiche konzentrieren zu müssen, die für das Funktionieren der SE keiner einheitlichen Gemeinschaftsregelung bedürfen.[50]

Die nationalen Rechtssysteme und somit auch das Deutsche regeln zusammen mit der SE-VO die Gründung der SE. Die Verweisungen der Art. 15 Abs. 1 und Art. 18 SE-VO in das Recht der Mitgliedstaaten sind kein Verzicht auf den Vorrang des europäischen Rechts, denn sie schließen eine bestehende Lücke mit Hilfe von nationalem Recht. Es handelt sich hier jedoch nicht um eine Verweisung im Sinne des Internationalen Privatrechts (IPR), sondern um eine einseitige und zwingende Rechtsanwendungsregel.[51]

In der SE-VO liegen verschiedene Verweisungsformen vor, die auf die nationalen Normen verweisen. Zum einen sind es die Generalverweisungen, die das mitgliedstaatliche Recht allgemein für subsidiär anwendbar erklären und zum anderen die Spezialverweisungen, die innerhalb eines konkreten Sachverhaltes auf nationale Normen verweisen.[52]

Die Generalverweisungen sind nur dann anwendbar, wenn es für die jeweilige Frage keine Spezialverweisung gibt. Das ergibt sich auch aus Art. 9 Abs. 1 SE-VO, in dem nationales Recht durch die Generalverweisung nur dann Anwendung findet, wenn die SE-VO diesen Aspekt, auch durch eine Spezialverweisung, nicht regelt.[53]

Eine Spezialverweisung kann eine Verweisung, eine Ermächtigung oder eine Verpflichtung sein. Eine Verweisung bringt das nationale Recht zur Anwendung, eine Ermächtigung erlaubt dem Gesetzgeber des Mitgliedstaates, von der Regelung der VO abzuweichen, und eine Verpflichtung fordert den nationalen Gesetzgeber auf, eine Norm für die SE zu der bestimmten Rechtsfrage zu erlassen.[54]

Art. 15 Abs. 1 und Art. 18 SE-VO gehen für die Gründung einer SE als speziellere Verweisungen dem Art. 9 Abs. 1 lit. c SE-VO vor und bestimmen das subsidiär anzuwendende Recht. So bestimmt Art. 15 Abs. 1 SE-VO, dass für die Gründung der SE das Aktienrecht des Sitzstaates gelten soll, sofern die Verordnung keine Regelung trifft und Art. 18 SE-VO verweist für den Fall der Verschmelzung zusätzlich auf das Verschmelzungsrecht, dem die Gründergesellschaften unterliegen. Daraus folgt, dass beide Verweisungsnormen für die Gründung einer SE durch Verschmelzung zur Anwendung kommen.

Die Verweisung des Art. 15 Abs. 1 SE-VO zielt nicht nur auf das AktG mit den speziellen Gründungsvorschriften der §§ 1-53 AktG, sondern auch auf das UmwG, da bei der Gründung einer SE durch Verschmelzung oftmals ein Formwechsel stattfindet.[55] Außerdem fällt auf, dass Art. 15 SE-VO keine Vorrangregelung beschreibt, wie im Art. 9 SE-VO. Doch aufgrund der Festlegung des Vorrangs von Spezialgesetzen im Art. 9 Abs. 1 lit. c i SE-VO geht das SEAG dem allgemeinen Aktien- und Umwandlungsrecht vor.[56]

Art. 18 SE-VO erfasst das gesamte mit der dritten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie[57] im Einklang stehende Verschmelzungsrecht, so dass dort wesentliche inhaltliche Abweichungen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten nicht zu erwarten sind. In Deutschland wird hier das UmwG, inklusive der ergänzenden allgemeinen Rechtsgrundsätze, dem Richterrecht und den Auslegungsregeln erfasst.[58] Die Bezugnahme des Art. 18 SE-VO auf die Dritte Richtlinie dient lediglich dazu, dass kein richtlinienwidriges Recht zur Anwendung kommt, und grenzt nicht die anzuwendenden nationalen Normen ein, so dass das gesamte Verschmelzungsrecht einzubeziehen ist.[59]

2.3 Gründung/Gründungsformen

Die SE kann im gesamten Raum der Europäischen Union und den Staaten des EWR gegründet werden. Dafür gibt es in der SE-VO insgesamt vier verschiedene Gründungsmöglichkeiten einer europäischen Gesellschaft, die Gründung einer gemeinsamen Holding-SE[60] oder einer Tochter-SE[61], der Formwechsel einer nationalen Aktiengesellschaft in eine SE[62] und die grenzüberschreitende Verschmelzung von mindestens zwei Aktiengesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten zu einer SE.[63] Letztere Gründungsart werden wir im Folgenden genauer betrachten.

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) hat die Möglichkeit eine Holding- oder Tochter-SE zu gründen, dagegen bleibt die Gründung einer Verschmelzungs-SE in Deutschland allein der Aktiengesellschaft vorbehalten, was für den deutschen Mittelstand mit der beliebten Form der GmbH ungünstig ist, da hier der Umweg über den Formwechsel zu einer Aktiengesellschaft (AG) erforderlich wäre.[64] Die beteiligten Rechtsträger bei der Verschmelzung müssen Aktiengesellschaften i. S. d. Art. 2 Abs. 1 SE-VO sein. Eine Mindestdauer für das Bestehen der Aktiengesellschaften wird nicht vorausgesetzt.

Fraglich ist, ob auch die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) Gründungsgesellschaft der Verschmelzungs-SE sein kann. Dagegen spricht, dass die KGaA nicht explizit im Anhang I zur SE-VO gelistet ist, der diejenigen nationalen Rechtsformen aufführt, die „Aktiengesellschaften“ im Sinne des Art. 2 Abs. 1 SE-VO sind. Für Deutschland ist dies nur die Aktiengesellschaft selbst. Auch Anhang II der SE-VO, in dem „Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung“ gemäß Art. 2 Abs. 2 SE-VO aufgezählt werden, nennt die KGaA nicht.

Aus dem Entwurf zur Änderung des Umwandlungsgesetzes geht gemäß § 122b Abs. 1 UmwG hervor, dass Kapitalgesellschaften im Sinne des Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2005/56/EG vom 26. Oktober 2005 an einer Verschmelzung beteiligt sein können. Die KGaA ist eine Kapitalgesellschaft im Sinne der vorgenannten Richtlinie. Bekräftigt wird die Vermutung, dass die KGaA auch als Beteiligter zur Gründung einer SE im Wege der Verschmelzung in Frage kommt, durch § 278 Abs. 3 AktG, nach dem die Vorschriften des Ersten Buches über die Aktiengesellschaft sinngemäß gelten sollen.[65]

Von den Gründungsformen kommt gerade der Verschmelzungs-SE besondere Bedeutung zu, da dadurch in Deutschland eine transnationale Verschmelzung nach § 1 Abs. 1,2 UmwG möglich ist.[66] Keine der anderen Gründungsformen wäre besser für eine gemeinschaftsweite Reorganisation von Produktionsfaktoren geeignet, als die der Verschmelzung, so dass diese gemessen an der Zielsetzung der SE das Kernstück der SE-VO darstellt.[67]

Die SE-VO lässt zwei Arten der SE-Gründung durch Verschmelzung zu, zum einen, die der Verschmelzung durch Aufnahme[68] und die der Verschmelzung durch Neugründung.[69] Bei der Verschmelzung durch Aufnahme werden eine oder mehrere Gesellschaften (übertragende Rechtsträger) auf eine andere bereits bestehende Gesellschaft (aufnehmender Rechtsträger) verschmolzen, wobei das Vermögen der übertragenden Rechtsträger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ohne einzelne Übertragungsakte auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht.

Bei der Verschmelzung durch Neugründung wird der aufnehmende Rechtsträger erst durch die Verschmelzung in Form einer SE gegründet. Die Gründergesellschaften erlöschen durch die Verschmelzung.

Das Gründungsverfahren der Verschmelzung wird zum einen durch die unmittelbaren Regelungen der SE-VO bestimmt und zum anderen durch die Verweisungsnormen der Art. 15, 18, 25 und 26 SE-VO, wobei die Art. 25 und 26 der SE-VO die zu beachtenden Verfahrenschritte regeln. Somit ergibt sich eine Zweistufigkeit des anwendbaren Rechts.[70]

Zunächst ist Art. 15 SE-VO die Generalverweisungsnorm für den Gründungsvorgang. Diese Norm bringt bei der Gründung der SE in Deutschland außer dem AktG vor allem das UmwG zur Anwendung. Der Begriff der Gründung ist dabei im weiten Sinne zu verstehen und nicht nur der Zeitpunkt der Eintragung wie in Art. 27 Abs. 1 SE-VO, denn er kommt für den Gründungsvorgang bis zur Eintragung ins Register, wodurch die SE nach Art. 16 SE-VO Rechtspersönlichkeit erlangt, zur Anwendung.[71] Ab der Eintragung greift Art. 9 SE-VO, da dieser sich auf eine bereits bestehende SE bezieht.

Nach Art. 18 SE-VO sind auf jede Gründungsgesellschaft für die nicht oder nur teilweise geregelten Bereiche die nationalen Vorschriften anzuwenden. Die Bereiche, die die SE-VO regelt, wie z.B. der Inhalt des Verschmelzungsplans und die Wirkungen der Verschmelzung, gelten vorrangig für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften. Es werden somit alle Verfahrensschritte erfasst, die noch den Gründungsgesellschaften[72], jedoch nicht der bereits neu entstehenden SE zuzuordnen sind.

Die Gründung der SE durch Verschmelzung ist, verglichen mit den anderen Gründungsformen, relativ stark durch das europäische Recht geregelt. Die Grund dafür liegt darin, dass bereits europäische Vorgaben das nationale Recht, auf das durch Art. 18 SE-VO verwiesen wird, durch die dritte gesellschaftsrechtliche Richtlinie[73] harmonisiert hat und auch durch die neue Verschmelzungsrichtlinie weiter harmonisieren wird.[74]

Der europäische Gesetzgeber hat gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Anhang I SE-VO die Gründung der SE im Wege der Verschmelzung nur den Unternehmen zur Verfügung gestellt, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet worden sind und ihren Sitz, wie auch die Hauptverwaltung innerhalb der Gemeinschaft haben. Den außereuropäischen Gesellschaften würde lediglich der Umweg über die Gründung einer europäischen Tochtergesellschaft bleiben, soweit sie die Voraussetzungen dazu erfüllen.[75] Zudem kommt lediglich die Möglichkeit, dass die Mitgliedstaaten vorsehen können, einer Gesellschaft die Beteiligung an der Gründung einer SE zu ermöglichen, obwohl sie ihre Hauptverwaltung nicht innerhalb der Gemeinschaft hat.[76] Der deutsche Gesetzgeber hat davon jedoch keinen Gebrauch gemacht, so ist in Deutschland eine Beteiligung von Unternehmen, die außerhalb der Gemeinschaft liegen, zur Gründung einer SE nicht möglich.

Hat die deutsche Aktiengesellschaft allerdings eine Tochtergesellschaft, die in einem Mitgliedstaat der EU ihren Sitz hat und in der Rechtsform einer der im Anhang I der SE-VO angeführten Gesellschaftsformen geführt wird, kann sie mit dieser zu einer SE verschmelzen. So ergeben sich bei einer Verschmelzung von Mutter- und Tochtergesellschaft gemäß Art. 31 SE-VO auch einige Erleichterungen im Bereich des Verschmelzungsplans, des Verschmelzungsberichtes und der Verschmelzungsprüfung.[77]

2.4 Organe

Eine Besonderheit der SE ist die Wahlmöglichkeit der Organstruktur. In der Satzung wird nach Art. 38 lit. b SE-VO festgelegt, ob die SE dem dualistischen System, bestehend aus Aufsichts- und Leitungsorgan, oder dem monistischen System, bestehend aus einem Verwaltungsorgan, folgt.

Das System kann später wieder durch eine Satzungsänderung auf das jeweils andere umgestellt werden.[78] Neben diesen Organen verfügt jede SE über eine Hauptversammlung, in der die Aktionäre der Gesellschaft vertreten sind.

Fraglich ist, ob die SE noch über weitere Organe verfügt. Nach Art. 54 Abs. 2 SE-VO kann die Hauptversammlung „…vom Leitungs-, Aufsicht- oder Verwaltungsorgan oder von jedem anderen Organ…“ einberufen werden.[79] In dieser Aufzählung werden unabhängig vom nationalen Rechtssystem alle nur denkbaren Organe genannt, die zur Einberufung der Hauptversammlung berechtigt sind. Diesem anderen Organ können allerdings keine leitenden Funktionen zugeschrieben werden, da die Zuständigkeiten in Art. 38 der SE-VO für die dort genannten Organe geregelt sind. Demnach kann dieses andere Organ nur beratende Funktionen besitzen.[80] Nachfolgend werden die einzelnen Grundprinzipien der Organe mit dem Fokus auf die Änderungen durch die Verschmelzung kurz erläutert.

2.4.1 Das monistische Leitungssystem

Das größte Novum der neuen Rechtsform „SE“ dürfte aus deutscher Sicht die Ermöglichung einer monistische Leitungsstruktur sein.[81] Da jedoch dazu nur vereinzelte Regelungen in der SE-VO vorhanden sind, wurde der deutsche Gesetzgeber durch Art. 43 Abs. 4 SE-VO ermächtigt, eigene Vorschriften zu erlassen, die die Details hierfür vorgeben. So bilden §§ 20-49 SEAG[82] die notwendigen Ergänzungen zur SE-VO und ersetzen für diese Leitungsform die §§ 76-116 AktG.

Die Grundlagen für dieses Leitungssystem liefert uns die angelsächsische Unternehmensordnung. Hier werden die Führung und die Überwachung des Unternehmens personell und funktionell in einem Organ, dem Board of Directors, zusammengeführt. Die wichtigsten Managementaufgaben werden von den Executive Officers wahrgenommen. Diese Officers können gleichzeitig Mitglieder des Board of Directors sein und gestalten die Politik des Leitungsorgans durch den Informationsvorteil maßgeblich. Die Officers im Board sind die „Inside Directors“, die übrigen Mitglieder die „Outside Directors“. Die „Outside Directors“ sollen durch ihre neutrale Haltung die Unternehmensführung kontrollieren. Die Position als Vorsitzende dieses Organs nennt sich Chairman of the Board und wird in Gesellschaften, die der angelsächsischen Unternehmensordnung unterliegen, häufig vom Chief Executive Officer (CEO) besetzt. Diese Position entspricht funktionell dem Vorstands- und Aufsichtsratsvorsitzenden.[83]

Art. 22 Abs. 1 SEAG setzt den Verwaltungsrat in die Verantwortung der Unternehmensleitung und –überwachung. Die Aufgaben werden zwischen dem Verwaltungsorgan und den vom Verwaltungsorgan berufenen geschäftsführenden Direktoren aufgeteilt.[84] Im Gegensatz zum deutschen Vorstand, der nicht weisungsgebunden ist, unterliegen die Direktoren nach § 44 Abs. 2 SEAG den Anweisungen des Verwaltungsrates. Ein weiterer Unterschied liegt in der Aufgabenunterteilung. Zwischen den Organen der monistischen SE werden die Aufgaben nicht differenziert nach denen des Aufsichtsrates und des Vorstandes, sondern zwischen den Aufgaben des Alltagsgeschäftes und denen der Strategie und Planung.[85] In der monistischen SE führen die geschäftsführenden Direktoren die laufenden Geschäfte und der Verwaltungsrat beschäftigt sich mit der Planung und Strategie aber auch Überwachung der geschäftsführenden Direktoren. Des Weiteren kennt der Verwaltungsrat nicht die Berichts- und Begründungspflichten, wie es beim Vorstand gegenüber dem Aufsichtsrat der Fall ist.[86] Dadurch entsteht eine größere Effizienz der unternehmerischen Entscheidungsfindung.

Eine Besonderheit liegt zudem darin, dass gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 SEAG ein Verwaltungsratsmitglied gleichzeitig ein geschäftsführender Direktor sein kann, sofern die Mehrheit des Verwaltungsrates weiterhin aus nicht geschäftsführenden Mitgliedern besteht. Dadurch stellt der Gesetzgeber die Überwachungsfunktion sicher, indem die Mehrheit des Verwaltungsrates nicht durch die geschäftsführenden Direktoren gebildet wird und diese demnach keine Beschlüsse erzwingen können. Ein Problem dieser Überwachungsfunktion könnte jedoch entstehen, wenn der Verwaltungsrat so besetzt ist, dass lediglich ein Mitglied von den geschäftsführenden Direktoren überzeugt werden müsse, um die Mehrheit der Stimmen im Verwaltungsrat zu erhalten.[87]

Doch andererseits kann bei der Verschmelzung ein Modell der Unternehmensführung realisiert werden, das alle Funktionen in einem Organ zusammenführt. Dadurch kann eine höhere Effizienz der Entscheidungsfindung und ein besserer Informationsfluss zwischen den geschäftsführenden und den nicht-geschäftsführenden Mitgliedern des Verwaltungsrates erreicht werden.[88]

Ein anderes mögliches Modell des monistischen Systems wäre die strikte personelle Trennung des Verwaltungsrates und der geschäftsführenden Direktoren. Dieses Modell nähert sich dem dualistischen System an, gibt aber im Gegensatz dazu dem Verwaltungsrat die Möglichkeit der aktiven Überwachung, da er gemäß §§ 22 Abs. 1 und 44 Abs. 2 SEAG eigene geschäftsführende Maßnahmen ergreifen kann und den Direktoren Weisungen geben kann. In Großbritannien und den USA gibt es dafür die Verpflichtung, Audit Committes einzurichten, die die Unternehmensüberwachung durchführen, um überraschende Insolvenzen zu vermeiden.[89] In der Europäischen Aktiengesellschaft hat der Verwaltungsrat nach § 22 Abs. 3 Satz 2 SEAG geeignete Maßnahmen zu treffen, um ein Überwachungssystem einzurichten. Eine Pflicht zur Bildung von Überwachungsausschüssen besteht in der SE demnach nicht.

So hat die deutsche Aktiengesellschaft, die sich durch die Verschmelzung in eine SE umwandelt, innerhalb des monistischen Systems ebenso die Wahl zwischen zwei verschiedenen Modellen zur Unternehmensleitung.

Ein weiterer wesentlicher Unterschied zur deutschen Aktiengesellschaft liegt in der Möglichkeit, dass der Verwaltungsrat nach § 40 Abs. 5 SEAG die geschäftsführenden Direktoren jederzeit wieder abberufen kann, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Dieser Umstand und die direkte Einflussnahme durch Weisungen an die geschäftsführenden Direktoren stärken die Leitungsmacht des Verwaltungsrates erheblich.

Die konkrete Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrates bestimmt sich gemäß Art. 43 Abs. 2 SE-VO nach der Satzung, jedoch können die Mitgliedstaaten Mindest- oder auch Höchstzahlen festlegen. Der deutsche Gesetzgeber hat von dieser Regelung Gebrauch gemacht und in § 23 Abs. 1 SEAG konkrete Grenzen festgelegt. Hier kann die bisherige Unternehmensleitung der deutschen AG, die dann zur SE mit monistischer Leitung wird, verschlankt werden, denn aufgrund der Tatsache, dass es nur noch ein Leitungsorgan gibt, und der Möglichkeit, die geschäftsführenden Direktoren aus ihrer Reihe zu stellen, können sich gute Kompensations- und Bündelungseffekte durch effizientere Entscheidungsfindungen innerhalb der Unternehmensleitung ergeben.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates können gemäß Art. 43 Abs. 3 Satz 1 SE-VO von der Hauptversammlung bestellt werden. Sie können nach Art. 46 SE-VO für bis zu maximal 6 Jahre berufen werden und auch wiederbestellt werden. Zu den persönlichen Voraussetzungen hält sich die SE-VO sehr knapp, jedoch hat der deutsche Gesetzgeber ausführliche Bestimmungen dazu in § 27 SEAG erlassen, die den bisher bekannten Prinzipien gemäß § 100 AktG folgen.

Art. 51 SE-VO besagt, dass sich die Haftung der Verwaltungsratsmitglieder nach nationalem Recht bestimmt. Hier hat der deutsche Gesetzgeber für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit in § 39 SEAG auf § 93 AktG verwiesen und begründet diese Verweisung damit, dass so noch „genügend Spielraum für eine individuelle und an der konkreten Aufgabenstellung orientierte Haftung der Mitglieder des Verwaltungsrates“[90] besteht.

Die Haftungsabgrenzung zwischen den geschäftsführenden Direktoren und den Mitgliedern des Verwaltungsrates könnte sich als problematisch herausstellen. Denn es gilt herauszufinden, ob eine etwaige haftungsbegründende Fehlentscheidung zum operativen Tagesgeschäft gehörte oder in Folge einer strategischen Leitungsentscheidung getroffen wurde.[91] Dazu kommt, dass der Verwaltungsrat für eine sorgfältige Überwachung der Geschäftsleitung haftet.[92]

2.4.2 Das dualistische Leitungssystem

Das dualistische System nach der SE-VO und auch dem SEAG entspricht weitgehend dem deutschen System mit Vorstand und Aufsichtsrat.[93] Das Leitungsorgan entspricht dabei dem Vorstand einer AG und das Aufsichtsorgan entspricht dem Aufsichtsrat der AG.

Aus der Formulierung des Art. 39 Abs. 1 Satz 1 SE-VO lässt sich im Vergleich zum § 76 Abs. 1 AktG herleiten[94], dass das Leitungsorgan der SE von den Befugnissen grundsätzlich gleichzusetzen ist mit dem Vorstand einer deutschen AG.[95] Die Mitgliederzahl des Leitungsorgans bestimmt sich gemäß Art. 39 Abs. 4 Satz 1 SE-VO nach der Satzung, kann aber von den Mitgliedstaaten mit einer Mindest- oder Höchstzahl begrenzt werden. Deutschland hat davon allerdings keinen Gebrauch gemacht.[96]

Eine Einschränkung wurde für Art. 47 Abs. 1 SE-VO vorgenommen. Danach kann eine Gesellschaft oder eine „andere“ juristische Person Mitglied des Leitungsorgans sein. Für eine SE in Deutschland legt § 76 Abs. 3 AktG fest, dass nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person Mitglied des Vorstandes, also auch des Leitungsorgans sein darf.

Für die SE mit Sitz in Deutschland gilt weiterhin, dass bei mehreren Personen im Leitungsorgan das Aufsichtsorgan, das auch für die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Leitungsorgans verantwortlich ist, einen Vorsitzenden ernennen kann.[97] Die Mitglieder des Leitungsorgans können gemäß Art. 46 Abs. 1 SE-VO für maximal sechs Jahre bestellt werden. Im Gegensatz dazu können nach § 84 Abs. 1 Satz 1 AktG die Vorstandsmitglieder für höchstens fünf Jahre bestellt werden. Da hier aber davon auszugehen ist, dass lediglich die Höchstdauer festgelegt wird, kann die Satzung auch eine kürzere Amtsdauer festlegen.[98] Die Wiederbestellung bleibt gemäß Art. 46 Abs. 2 SE-VO hiervon unberührt.

Die Haftung des Leitungsorgans bestimmt sich gemäß Art. 51 SE-VO nach den jeweiligen nationalen Vorschriften, so gilt in Deutschland § 93 AktG. Die Mitglieder des Leitungsorgans haben danach bei der Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden und sind bei schuldhafter Pflichtverletzung als Gesamtschuldner der Gesellschaft zu Schadensersatz verpflichtet. Gemäß § 112 AktG ist das Aufsichtsorgan für die Geltendmachung dieser Ansprüche für die SE zuständig.

Die Mitglieder des Aufsichtsorgans haften für den Schaden, welcher der SE durch deren Pflichtverletzung entsteht. Auch bestimmt der Art. 51 SE-VO, dass sich die Haftung nach den Vorgaben gemäß §§ 93, 116 AktG regelt.

[...]


[1] In Deutschland werden mehrere Bezeichnungen synonym für die Rechtsform der Societas Europaea verwendet. So gelten hier auch die Begriffe Europäische Gesellschaft und Europäische Aktiengesellschaft.

[2] So Theisen/Wenz, Theisen/Wenz, Die Europäische Aktiengesellschaft, S. 28 ; vgl. MüKo zum AktG, Oechsler, SE-VO, Art. 1, Rn. 1

[3] Vgl. Sanders AWD (RIW) 1960, S. 1.

[4] So Theisen/Wenz, Theisen/Wenz, Die Europäische Aktiengesellschaft, S. 29.

[5] Denkschrift über die Schaffung einer Europäischen Handelsgesellschaft vom 22. 4. 1966, Sonderbeilage zum Bulletin 9/10–1966 der EWG = AWD (RIW) 1966, 198 f..

[6] Siehe Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Vorschlag einer VO über das Statut für Europäische Aktiengesellschaften

[7] Vor allem über die Struktur der Organe, das Konzern- und Steuerrecht und die Mitbestimmung; vgl. dazu Theisen/Wenz, Theisen/Wenz, Die Europäische Aktiengesellschaft, S. 31; MüKo zum AktG, Oechsler, SE-VO, Art. 1, Rn. 2

[8] Siehe Weißbuch an den Europäischen Rat, KOM(85) 310, S. 34, Rn. 137.

[9] Siehe Weißbuch für die Vollendung des Binnenmarktes, Rn. 137, KOM(88) 320.

[10] ABl. EG Nr. C 263 vom 16. 10. 1989, S. 41.

[11] ABl. EG Nr. C 263 vom 16. 10. 1989, S. 69.

[12] ABl. EG Nr. C 176 vom 8. 7. 1991, S. 1.

[13] Siehe MüKo zum AktG, Oechsler, SE-VO, Art. 1, Rn. 2

[14] Mehr dazu im MüKo zum AktG, Oechsler, SE-VO, Art. 1, Rn. 2, vgl. auch Blanquet, ZGR 2002, S. 26 f.

[15] Für diesen sog. Ciampi-Bericht bilden höhere Skalenerträge und die Vereinfachung der Unternehmensstruktur die Grundlage, vgl. MüKo zum AktG, Oechsler, SE-VO, Art. 1, Rn. 3, oder auch Theisen/Wenz, Theisen/Wenz, Die Europäische Aktiengesellschaft, S. 33.

[16] Siehe Blanquet, ZGR 2002, S. 28.

[17] Der sog. Davignon-Bericht, ein Abschlussbericht der Sachverständigengruppe „European Systems of Worker Involvement“

[18] Siehe Theisen/Wenz, Theisen/Wenz, Die Europäische Aktiengesellschaft, S. 33.

[19] 14 der damals 15 Nationen hatten zugestimmt.

[20] Der Begriff opting-out entspricht einer Ausnahmeregelung, die einem Land zugestanden wird, das sich in einem bestimmten Bereich der gemeinschaftlichen Zusammenarbeit nicht den übrigen Staaten anschließen möchte. Dadurch soll eine allgemeine Blockierung vermieden werden. (Definition der Europäischen Union).

[21] Siehe EWR-Abkommen, Anhang XXII, Nr. 10a (32001 R 2157); Siehe auch Theisen/Wenz, Theisen/Wenz, Die Europäische Aktiengesellschaft, S. 35.

[22] Siehe Erwägungsgründe 1 und 2 der SE-VO.

[23] Siehe Memorandum der Europäischen Kommission vom 8. Juni 1988, KOM(88), S. 9; oder auch Blanquet, ZGR 2002, S. 28f.

[24] Siehe Erwägungsgrund 6 der SE-VO.

[25] Siehe Erwägungsgrund 4 der SE-VO; auch Blanquet, ZGR 2002, S. 29.

[26] Siehe Blanquet, ZGR 2002, S. 28 und 29.

[27] Siehe Erwägungsgrund 3 der SE-VO.

[28] Siehe Erwägungsgrund 1 der SE-VO.

[29] Siehe Erwägungsgrund 10 der SE-VO.

[30] Siehe Theisen/Wenz, Theisen/Wenz, Die Europäische Aktiengesellschaft, S. 44 f.

[31] Siehe Theisen/Wenz, Theisen/Wenz, Die Europäische Aktiengesellschaft, S. 45.

[32] Siehe Lutter/Drygala, Lutter, UmwG, § 1, Rn. 6ff; Auch Neun, Theisen/Wenz, Die Europäische Aktiengesellschaft, S. 75.

[33] Siehe Neun, Theisen/Wenz, Die Europäische Aktiengesellschaft, S. 75.

[34] Siehe Neun, Theisen/Wenz, Die Europäische Aktiengesellschaft, S. 75.

[35] Zitat von Teichmann, ZGR 2002, S. 415.

[36] VO (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001.

[37] RL 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001.

[38] Siehe dazu die Erwägungsgründe 15 bis 17, 20 und 21 der SE-VO.

[39] Siehe Erwägungsgrund 20 der SE-VO, der unter anderem das Konkursrecht aufzählt, welches nicht mit erfasst werden soll. Mit Art. 63 widerspricht sich die Verordnung, da dieser auf die Insolvenz eingeht und somit eine Vorschrift darstellt, die außerhalb des Regelungsbereiches liegt

[40] Siehe MüKo zum AktG , Schäfer, SE-VO, Art. 63, Rn. 1.

[41] Siehe Brandt/Scheifele, DStR 2002, S. 549.

[42] So z.B. Art. 63 SE-VO, näheres dazu siehe Fn. 38.

[43] Siehe Brandt/Scheifele, DStR 2002, S. 551.

[44] Siehe MüKo zum AktG, Schäfer, SE-VO, Art. 9, Rn. 13.

[45] Siehe Brandt/Scheifele, DStR 2002, S. 553; oder Kuhn, Jannott/Frodermann, Handbuch, S. 26 f., Rn. 19.

[46] So Kuhn, Jannott/Frodermann, Handbuch, S. 25, Rn. 12; so auch Wagner, NZG 2002, S. 986. Laut Schäfer reicht eine vierstufige Hierarchie aus, da es so eher zur Verwirrung führt. Die Stufen sind hier VO-SEAG-AktG-Satzung. Eine Unterscheidung zw. dispositivem und zwingendem Recht wird als überflüssig betrachtet und die unterschiedliche Einstufung der Satzung beruht auch nur auf der entsprechenden Regelung der SE und erhält somit den Vorrang vor dem nationalen Recht. Siehe dazu MüKo zum AktG, Schäfer, SE-VO, Art. 9, Rn. 21 und 22.

[47] Siehe Kuhn, Jannott/Frodermann, Handbuch, S. 25 f., Rn. 13-17.

[48] Siehe Kuhn, Jannott/Fordermann, Handbuch, S. 26, Rn. 17.

[49] Siehe Kuhn, Jannott/Frodermann, Handbuch, S. 30, Rn. 28 und 29.

[50] Siehe Erwägungsgrund 9 der SE-VO.

[51] Siehe Teichmann, ZGR 2002, S. 395 f.

[52] Siehe Brandt/Scheifele, DStR 2002, S. 553.

[53] Siehe Brandt/Scheifele, DStR 2002, S. 553.

[54] Siehe Brandt/Scheifele, DStR 2002, S. 553; auch Wagner, NZG 2002, S. 986-988.

[55] Siehe MüKo zum AktG, Schäfer, SE-VO, Art. 15, Rn. 1.

[56] So auch MüKo zum AktG, Schäfer, SE-VO, Art. 15, Rn. 3.

[57] Siehe RL 78/855/EWG des Rates vom 9. Oktober 1978; Umsetzung in Deutschland durch das Gesetz vom 25.Oktober 1982, BGBl. 1982 I, S. 1425.

[58] Siehe MüKo zum AktG, Schäfer, SE-VO, Art. 18, Rn. 3; und Art. 9, Rn. 18-20.

[59] Siehe MüKo zum AktG, Schäfer, SE-VO, Art. 18, Rn. 3.

[60] Siehe Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Anhang II zur SE-VO, Art. 32-34 SE-VO.

[61] Siehe Art. 2 Abs. 3, Art. 35 und 36 SE-VO.

[62] Siehe Art. 2 Abs. 4, Art. 37 SE-VO.

[63] Siehe Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Anhang I zur SE-VO, Art. 17-31 SE-VO.

[64] Siehe Neun, Theisen/Wenz, Die Europäische Aktiengesellschaft, S. 66.

[65] Siehe MüKo zum AktG, Oechsler, SE-VO, Art. 2, Rn. 24.

[66] Siehe Jannott, Jannott/Frodermann, Handbuch, S. 36, Rn. 4; oder Neun, Theisen/Wenz, Die Europäische Aktiengesellschaft, S. 75.

[67] Siehe Neun, Theisen/Wenz, Die Europäische Aktiengesellschaft S. 75.

[68] Siehe Art. 17 Abs. 2 lit. a, 29 Abs. 1 SE-VO.

[69] Siehe Art. 17 Abs. 2 lit. b, 29 Abs. 2 SE-VO.

[70] Siehe Neun, Theisen/Wenz, Die Europäische Aktiengesellschaft, S. 72 f.

[71] Siehe MüKo zum AktG, Schäfer, SE-VO, Art. 15, Rn. 1.

[72] Siehe Neun, Theisen/Wenz, Die Europäische Aktiengesellschaft, S. 72.

[73] Siehe RL 78/855/EWG des Rates vom 9. Oktober 1978; Umsetzung in Deutschland durch das Gesetz vom 25.Oktober 1982, BGBl. 1982 I, S. 1425.

[74] Siehe RL 2005/56/EG des Rates vom 26. Oktober 2005; in Umsetzung, siehe Gesetzentwurf zur Änderung des UmwG, BT-Drucks. 16/2922.

[75] Siehe Jannott, Jannott/Frodermann, Handbuch, S. 36, Rn. 3.

[76] Daran sind weitere Voraussetzungen geknüpft, siehe dazu Art. 2 Abs. 5 SE-VO.

[77] Siehe Ausführungen dazu im Abschnitt Konzernrecht, vereinfachte Konzernverschmelzung.

[78] siehe MüKo zum AktG, Reichert/Brandes, SE-VO, Art. 38, Rn. 2, oder auch Manz, Nomos Kommentar SE, SE-VO, Art. 38, Rn. 15.

[79] Organaufzählung ist nicht abschließend, aufgrund der Erwähnung von „…jedem anderen Organ…“ in Art. 54 Abs. 2 SE-VO; so auch Gutsche, Eignung der SE, S. 161.

[80] Siehe Manz, Nomos Kommentar SE, SE-VO, Art. 38, Rn. 19.

[81] Siehe Teichmann, ZGR 2002, S. 444.

[82] Näheres dazu Neye, Die europäische Aktiengesellschaft, S. 110 ff.

[83] Siehe Theisen/Hölzl, Theisen/Wenz, Die Europäische Aktiengesellschaft, S. 299.

[84] Siehe § 22 ff. SEAG, insb. §§ 22 Abs. 1, 40 Abs. 2 SEAG.

[85] Siehe dazu MüKo zum AktG, Reichert/Brandes, SE-VO, Art. 38, Rn. 5 und 7.

[86] Siehe Teichmann, BB 2004, S. 53.

[87] So auch Kallmeyer, ZIP 2003, S. 1533; Frodermann, Jannott/Frodermann, Handbuch, S.170, Rn. 171.

[88] Siehe Teichmann, BB 2004, S. 54; Gruber/Weller, NZG 2003, S. 300.

[89] Siehe Scherer, Die Qual der Wahl, S. 75 und S. 85 f.

[90] Siehe Neye, Die europäische Aktiengesellschaft, S. 137, Begr. RegE.

[91] Siehe Scherer, Die Qual der Wahl, S. 115.

[92] Siehe §§ 39, 22 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 SEAG i.V.m. § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG.

[93] Siehe Theisen/Hölzl, Theisen/Wenz, Die Europäische Aktiengesellschaft, S. 285.

[94] Dem Art. 39 Abs. 5 der SE-VO ist zu entnehmen, dass die VO den Sachverhalt nicht vollständig regelt, so dass die jeweiligen nationalen Gesetzgeber die erforderlichen Normen erlassen können. Zusätzlich zu den eben genannten Regelungen findet das deutsche Gesetz (insb. §§ 76-116 AktG) ergänzend Anwendung.

[95] Siehe MüKo zum AktG, Reichert/Brandes, SE-VO, Art. 39, Rn. 2; auch Theisen/Hölzl, Theisen/Wenz, Die Europäische Aktiengesellschaft, S. 286.

[96] Vgl. § 16 SE-AG oder § 76 Abs. 2 AktG; Neye, Die europäische Aktiengesellschaft, S. 104 f.

[97] Aufgrund mangelnder Vorschriften in der SE-VO greift hier § 84 AktG. Von der Möglichkeit durch nationale Vorschriften der Hauptversammlung zu erlauben, die Mitglieder zu bestellen und abzuberufen, macht Deutschland keinen Gebrauch (Vgl. Art. 39 Abs. 2 Unterabsatz 2 SE-VO).

[98] Siehe MüKo zum AktG, Reichert/Brandes, SE-VO, Art. 46, Rn. 3; auch Manz, Nomos Kommentar SE, SE-VO, Art. 46, Rn. 1.

Ende der Leseprobe aus 85 Seiten

Details

Titel
Die Umwandlung einer deutschen Aktiengesellschaft in eine Societas Europaea (SE) durch Verschmelzung
Hochschule
Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin
Note
2,0
Autor
Jahr
2007
Seiten
85
Katalognummer
V77940
ISBN (eBook)
9783638783743
ISBN (Buch)
9783638795753
Dateigröße
1256 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Umwandlung, Aktiengesellschaft, Societas, Europaea, Verschmelzung
Arbeit zitieren
Frank Hampe (Autor:in), 2007, Die Umwandlung einer deutschen Aktiengesellschaft in eine Societas Europaea (SE) durch Verschmelzung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/77940

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