Mit der Übernahme des Vorsitzes im Europäischen Rat durch die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel, zu Beginn des Jahres 2007 sind hohe Erwartungen von allen Seiten verbunden. Unter anderem hoffen die europäischen Mitgliedsstaaten, dass unter deutscher Führung die Europäische Verfassung weiterentwickelt und wieder auf den Weg gebracht werden kann. Der „Vertrag über eine Verfassung für Europa“ wurde am 29. Oktober 2004 in Rom unterzeichnet und soll die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Europäischen Union ersetzen. Dieser Vertrag wurde von den (damals noch) 25 Mitgliedstaaten zwar unterzeichnet, jedoch trat er damit noch nicht in Kraft. Zuvor bedarf es noch der Ratifizierung der einzelnen Mitgliedsstaaten. Diese Ratifizierung erfolgte in Deutschland durch die Bestimmungen des Art. 59 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) und Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG und wurde am 12. Mai 2005 vorgenommen. In anderen Staaten war der Vorgang der Ratifikation allerdings wesentlich komplexer, denn hier war ein Volksentscheid vorgesehen. Problematisch war dies vor allem, weil die französische Bevölkerung am 29. Mai 2005 mit 55,6% gegen die Verfassung stimmte und Frankreich den Vertrag somit nicht ratifizierte. Drei Tage später gab es auch in den Niederlanden ein „Nee“ zu den Plänen der Europäischen Union. Hier stimmten sogar 61,8% gegen die Verfassung. Diese Abstimmung war eigentlich nur als eine unverbindliche betrachtet worden, doch auf Grund der hohen Wahlbeteiligung und der deutlichen Ablehnung durch das Volk sah sich die Regierung gezwungen, die Ratifizierung ebenfalls zu versagen. So wurde die mühsam ausgearbeitete Verfassung schon frühzeitig aus den Angeln gehoben, denn viele Staaten legten die Pläne auf Grund der Misserfolge in Frankreich und den Niederlanden vorerst auf Eis. Nicht nur das: Auch in Deutschland wurde Stimmen laut, die kritisierten, dass die Bundesregierung die Verfassung einfach so abgesegnet hatte, ohne, wie in den Nachbarländern geschehen, das Volk zu befragen. Die Frage ist also: Warum wurde dies in Deutschland unterlassen?
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Volkssouveränität als urdemokratisches Element
3. Die Verankerung des Plebiszits im Grundgesetz
3.1. Art. 29 GG – Der letzte Rest unmittelbarer Demokratie
3.2. Art. 146 GG – Der Artikel ohne Funktion
4. Gründe für die spärliche Ausgestaltung
5. Schluss
Zielsetzung & Themen
Die Projektarbeit untersucht die Rolle und Wirksamkeit plebiszitärer Elemente im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, mit dem Ziel, die Gründe für deren historisch bedingte, spärliche Ausgestaltung zu analysieren und das Spannungsverhältnis zwischen repräsentativer Demokratie und direkter Volksbeteiligung zu erörtern.
- Volkssouveränität als demokratisches Grundprinzip
- Analyse der Artikel 29 GG und 146 GG als plebiszitäre Anknüpfungspunkte
- Historische Lehren aus der Weimarer Republik und dem Nationalsozialismus
- Argumente für und gegen eine stärkere Einbindung direktdemokratischer Instrumente
- Vergleich der deutschen Rechtslage mit internationalen Modellen
Auszug aus dem Buch
3.2. Art. 146 GG – Der Artikel ohne Funktion
Der Schlussartikel des Grundgesetzes macht noch heute auf den einstigen Charakter desselben aufmerksam. Der Parlamentarische Rat, der im Jahr 1949 nach den Vorlagen des Konvents von Herrenchiemsee das Grundgesetz in Kraft setzte, sah die verabschiedeten Artikel nicht als die endgültige Verfassung Deutschlands an. Das oberste Gebot war damals die baldige Wiedervereinigung mit der von der Sowjetunion besetzten Ostzone. Das Grundgesetz konnte zur Zeit seiner Entstehung deswegen nichts anderes als ein Provisorium sein. Zweck des Artikels 146 GG war nicht zuletzt der Schutz vor einer pseudo-demokratischen Verfassung, die dem deutschen Volk im Falle eines „Überrollens“ der Bundesrepublik durch fremde Mächte im Ernstfall aufgezwungen werden könnte. Erst nach der Wiedervereinigung sollten sich die Deutschen in freier Entscheidung eine neue Verfassung geben, so lautete das Ziel. „Die Regelung brachte also klar zum Ausdruck, dass erst diese Verfassung als die endgültige des deutschen Volkes über seine staatliche Zukunft anzusehen ist.“ De facto enthielt die Bestimmung also die Ermächtigung zur Verfassungsablösung.
Die Hauptfunktion des früheren Artikels war bis 1990 die deutsche Frage verfassungs-symbolisch und politisch-faktisch offen zu halten. Dies hatte zur Folge, dass der Artikel nach der Wiedervereinigung bedeutungslos wurde. Die Länder der Deutschen Demokratischen Republik wurden mittels der Bestimmungen des früheren Artikels 23 GG aufgenommen – sie traten also der Bundesrepublik Deutschland auf diesem Wege bei. Hiermit wurde der riskantere Weg über den Art. 146 GG bewusst umgangen. Die einmalige historische Chance, die Schlussbestimmung des Grundgesetzes in seinem vollen Umfang nutzen zu können, wurde somit vertan.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einleitung: Die Einleitung beleuchtet die Debatte um die direkte Volksbeteiligung im Kontext der gescheiterten europäischen Verfassung und führt in die zentralen Begriffe und Fragestellungen der Arbeit ein.
2. Volkssouveränität als urdemokratisches Element: Dieses Kapitel erörtert politik-philosophische Grundlagen der Volkssouveränität unter Bezugnahme auf Aristoteles und Rousseau und hinterfragt die Umsetzung des Demokratieprinzips im Grundgesetz.
3. Die Verankerung des Plebiszits im Grundgesetz: Das Kapitel untersucht die spezifischen Artikel 29 und 146 GG auf ihr Potenzial zur direkten Volksbeteiligung und bewertet deren rechtliche und historische Anwendbarkeit.
4. Gründe für die spärliche Ausgestaltung: Hier werden die historischen Ursachen, insbesondere die Erfahrungen mit der Weimarer Republik, sowie die zeitgenössischen Argumente der Befürworter und Gegner plebiszitärer Elemente diskutiert.
5. Schluss: Das Fazit fasst die Ergebnisse zusammen und kommt zu dem Ergebnis, dass trotz der hohen Schranken im Grundgesetz eine partizipatorische Erweiterung grundsätzlich machbar, aber politisch abzuwägen bleibt.
Schlüsselwörter
Grundgesetz, Plebiszit, Volksentscheid, Volkssouveränität, direkte Demokratie, Repräsentation, Parlamentarischer Rat, Weimarer Republik, Verfassungsrecht, politische Partizipation, Art. 20 GG, Art. 29 GG, Art. 146 GG, Gesetzgebung, deutsche Staatsform.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundlegend?
Die Arbeit beschäftigt sich mit der Rolle und den Möglichkeiten plebiszitärer, also direkt-demokratischer Elemente innerhalb des deutschen Grundgesetzes.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die Themen umfassen die Verankerung direkter Demokratie im Verfassungsrecht, die historische Abschreckung durch die Weimarer Republik und die heutige Debatte über eine stärkere Beteiligung der Bürger.
Was ist die primäre Forschungsfrage?
Die Arbeit fragt danach, wie plebiszitäre Elemente im Grundgesetz verankert sind, warum diese so spärlich ausgestaltet wurden und ob sie in der heutigen Praxis überhaupt eine funktionale Bedeutung haben.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer juristischen und politik-philosophischen Analyse, die primär auf Kommentarliteratur zum Grundgesetz sowie demokratietheoretischen Ansätzen beruht.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Im Hauptteil werden die philosophischen Grundlagen der Volkssouveränität, die Bedeutung der Artikel 29 und 146 GG sowie eine detaillierte Abwägung der Argumente für und gegen Volksentscheide erörtert.
Welche Schlagworte charakterisieren diese Arbeit?
Zentrale Begriffe sind Plebiszit, Grundgesetz, Volkssouveränität, repräsentative Demokratie und die historische Zäsur durch die Weimarer Verfassung.
Inwiefern spielt der Art. 29 GG eine Rolle für das Plebiszit?
Der Artikel regelt die Neugliederung des Bundesgebiets und stellt nach Auffassung des Autors den „letzten Rest“ an unmittelbarer Demokratie im Grundgesetz dar, wobei er historisch kaum Anwendung fand.
Warum wird der Art. 146 GG als funktionslos bezeichnet?
Der Artikel war ursprünglich für eine neue Verfassung nach der Wiedervereinigung gedacht. Durch den Beitritt der DDR über den damaligen Art. 23 GG wurde dieser Weg umgangen, wodurch der Artikel in der heutigen Fassung seine ursprüngliche Funktion zur Verfassungsablösung verloren hat.
- Quote paper
- Manuel März (Author), 2007, Volkes Wille? Plebiszitäre Elemente im Grundgesetz, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/78005