Rechtsprobleme im Zusammenhang mit der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr


Seminararbeit, 2004

25 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Allgemeines
2.1 Aufgaben des Markenrechts
2.2 Rechtsgrundlage des Markenrechts
2.3 Gewerbliche Kennzeichen
2.4 Andere Normen zum Schutz Gewerblicher Zeichen

3 Schutzfähige Zeichen
3.1 Die Marke als schutzfähiges Zeichen (§3 MarkenG)
3.2 Entstehung des Markenschutzes (§4 MarkenG)

4 Die zentrale Anspruchsgrundlage des Markengesetz
4.1 Ausschließliches Recht des Markeninhabers (§14 I,II MarkenG)
4.2 Identität von Marken und Zeichen i.S.d. §14 II Nr.1
4.3 Die markenrechtliche Verwechslungsgefahr, der zentrale Begriff und die Anspruchsgrundlage des Markenrechts
4.3.1 Die Verwechslungsgefahr
4.3.1.1 Identität bzw. Ähnlichkeit von Marken und Zeichen i.S.d. 14 II Nr.2
4.3.1.2 Allgemeines zum Begriff der Verwechslungsgefahr
4.3.1.3 Varianten möglicher Verwechselungen des § 14 II Nr. 2 MarkenG
4.3.1.4 Grundstruktur der Verwechslungsprüfung
4.3.1.5 Arten der Verwechslungsgefahr
4.3.1.6 Die Verkehrsauffassung bzw. das Publikum
4.3.1.7 Feststellung der Verkehrsauffassung
4.3.1.8 Die gedankliche Verbindung
4.3.2 Die Kennzeichnungskraft
4.3.2.1 Definition der Kennzeichnungskraft
4.3.2.2 Normative Bewertung von Marken/Zeichen
4.3.2.3 Feststellung der Kennzeichnungskraft
4.3.2.4 Der Grad der Kennzeichnungskraft
4.3.2.5 Originäre Kennzeichnungskraft
4.3.3 Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen
4.3.3.1 Definition des Ähnlichkeitsbegriff
4.3.3.2 Die erfassten Waren und Dienstleistungen
4.3.3.3 Beurteilung der Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen
4.3.4 Die Zeichenähnlichkeit
4.3.4.1 Grundlegendes zur Zeichenähnlichkeit
4.3.4.2 Formen der Zeichenähnlichkeit
4.3.4.3 Erfahrungssätze zum Zeichenvergleich
4.3.4.4 Zeichenähnlichkeit bei Wortzeichen
4.3.4.5 Beeinflussung der Zeichenähnlichkeit durch Wechselwirkungen
4.3.4.6 Die Prägetheorie des BGH

5 Resumée

6 Literatur- und Quellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Ein zentraler Begriff im gesamten Markenrecht ist die Verwechslungsgefahr (§14 II Nr. 2 Markengesetz).[1]

Einerseits scheint die darauf abzielende Norm §14 II Nr. 2 MarkenG deutlich geregelt zu sein.

Andererseits weist jedoch die für diesen Paragraphen verbindliche Markenrechts-Richtlinie (Art. 5I 2 lit. b) darauf hin, dass die Verwechselungsgefahr nicht nur von den in §14 II Nr. 2 genannten Umständen abhängt, sondern von einer Vielzahl von Umständen und somit jeweils der Einzelfall zu berücksichtigen ist.

Daher gestaltet sich die Beurteilung der Verwechselungsgefahr der durch die Marke erfassten Waren und Dienstleistungen wesentlich schwieriger, als der §14 II Nr. 2 MarkenG erahnen lässt.[2]

2 Allgemeines

2.1 Aufgaben des Markenrechts

Das Markenrecht ermöglicht es Unternehmern, sich durch die Kennzeichnung ihres Unternehmens bzw. ihrer Produkte vor der Nutzung durch Dritte zu schützen. Dies geschieht im Besonderen, um Verwechslungen im Geschäftsverkehr zu vermeiden. Zu diesem Zweck gewährt das Markenrecht den Inhabern solcher Kenn- zeichen, unter gewissen Voraussetzungen, eigentümerähnliche Rechte.[3]

2.2 Rechtsgrundlage des Markenrechts

Rechtsgrundlage des Markenrechts ist das Gesetz über den Schutz von Marken und Kennzeichen vom 25.10.1994 (MarkenG) und die Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes vom 30.11.1994 (MarkenVO).

Das Markengesetz löste das Warenzeichengesetz von 1968 ab und trat am 01.01.1995 in Kraft.

Damit setzte der Gesetzgeber die Erste Richtlinie 89/104 EWG des Rates vom 12.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaat bezüglich der Zeichen (Markenrechtsrichtlinie) um.

Um eine Brücke vom Markengesetz (nationales Recht) zum europäischen Recht zu schlagen, wurde die Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (GMVO) vom 20.12.1993 erlassen. Der 3. Abschnitt über die Gemeinschaftsmarke (§§125a-125h) wurde daraufhin in das Markengesetz eingefügt.[4]

2.3 Gewerbliche Kennzeichen

Das Markengesetz schützt nicht nur Marken im eigentlichen Sinn, sondern auch geschäftliche Bezeichnungen und geographische Herkunftsangaben. Diese werden unter dem Begriff Kennzeichen zusammengefasst.[5]

Es lassen sich folgende Arten Gewerblicher Kennzeichen unterscheiden:[6]

1. Waren- und Dienstleistungsbezeichnungen
Eingetragene Marke (§4 Nr.1 MarkenG)
Benutzte Marke (§4 Nr. 2 MarkenG)
Notorisch bekannte Marke (§4 Nr. 3 MarkenG)

2. Unternehmensbezeichnungen
Namen/Firma (§12 BGB/§17 HGB)
Unternehmenskennzeichen (§5 MarkenG)

2.4 Andere Normen zum Schutz Gewerblicher Zeichen

Der §2 MarkenG schließt die Anwendung anderer Vorschriften zum Schutz von Kennzeichen nicht aus. Hierzu wären z.B. die §§12 BGB, 17 HGB zu erwähnen.

Im Anwendungsbereich der §§9 I Nr. 3, 14 II Nr. 3, 15 III MarkenG schließt die Rechtssprechung jedoch einen bürgerlichrechtlichen bzw. wettbewerbsrechtlichen Schutz aus, da dies ein umfassender, in sich geschlossener Rechtsraum ist.[7]

3 Schutzfähige Zeichen

3.1 Die Marke als schutzfähiges Zeichen (§3 MarkenG)

Jeder Mensch trägt einen Namen um sich individuell von anderen Menschen zu unterscheiden. Ebenso ist das bei vielen Waren und Dienstleistungen (Geschäfts- und Unternehmensbezeichnungen).

Um sich von Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen individuell zu unterscheiden, werden Marken benutzt.[8]

§3 I MarkenG: Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, Dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellung geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Nicht jedes Merkmal ist geeignet, ein produktdifferenzierendes Unterscheidungszeichen zu sein und damit im Wirtschafts- bzw. Geschäftsverkehr eine Marke darzustellen. Es müssen einige Voraussetzungen Vorliegen um Markenfähigkeit zu erreichen.

Voraussetzungen zur Markenfähigkeit:

– Selbstständigkeit: Eine Marke ist nicht identisch mit der Ware/Dienstleistung und hat reine Kennzeichnungsfunktion.
– Einheitlichkeit: Eine Marke muss mit einem Blick überschaubar sein und einen kompakten Gesamteindruck vermitteln. Dies wäre z.B. bei einer Produktbeschreibung, bestehend aus vielen Sätzen, nicht gegeben.
– Abstakte Unterscheidungseignung: Eine Marke muss (gem. §3 I MarkenG) geeignet sein, Waren und Dienstleistungen gegenüber Wettbewerbern zu unterscheiden. Dabei geht es um eine abstrakte Unterscheidung, welche weit ausgelegt werden darf.

Der §3 MarkenG nennt eine Vielzahl an möglichen Marken. Im Folgenden sollen ein paar Beispiele der gebräuchlichsten gezeigt werden.

– Wortmarken: Milka, Puma ,Becks
– Buchstabenmarken: BMW, BASF
– Zahlenmarken: 4711
– Bildmarken: Stern, Teekanne, Muschel
– Bewegungsmarken: Natürliche (laufendes Tier) oder künstliche (Zeichentrick), kurze Film-Spots (multimediale Marken).
– Hörmarken: Zeichen die ohne Sprache zu sein, vom Gehör wahrgenommen werden ( Tön, Tonfolgen, Geräusche)[9], z.B. „Jingles“ im Hörfunk oder Fernsehen, Wasserfallgeräusche
– Abbildungsmarken: Abbildungen jeglicher Art, Logos, graphisch gestaltete Schriftzüge, abstrakt oder dinglich, farbig oder schwarz-weiß
– Dreidimensionale Gestaltungen: Kühlerfigur Rolls-Royce „Emily“,

Odol-Flasche, Ettaler Klosterliqueur-Flasche

Neben den hier und den in §3 MarkenG aufgeführten Möglichkeiten, sind ebenfalls Mischformen bzw. Kombinationen zulässig (z.B. Wort-Bild-Hörmarken.[10]

Es gibt allerdings auch Hindernisse, die verhindern, dass ein Zeichen markenrechtlichen Schutz erlangen kann. Es handelt sich dabei hauptsächlich um die §§3 II, 8 und 9 MarkenG.

3.2 Entstehung des Markenschutzes (§4 MarkenG)

Wie in §4 MarkenG beschrieben, gibt es drei Varianten um Markenschutz zu erlangen:

1. Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt- und Markenamt geführte Register (München national, Alicante international und Eu-Raum).
2. Wenn durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erlangt hat.

Unter `Verkehrsgeltung´ versteht man den Zuordnungsgrad eines bestimmten Zeichens für bestimmte Waren/Dienstleistungen zu einem bestimmten Unternehmen. Dieser Zuordnungsgrad ist ebenso wie die Verkehrsgeltung nicht per Gesetz (MarkenG) definiert, da der Schutz der nicht eingetragenen Marke (§4 Nr. 2 MarkenG) nicht in den Markenrechtlichlinien (MRRL) vorgegeben wird. Somit wird auf die alte Rechtsprechung zum §25 WZG zurückgegriffen.

Die Verkehrsgeltung ist weniger streng auszulegen als z.B. die Verkehrsdurchsetzung (i.S.d. §8 III MarkenG). Um Verkehrsgeltung zu erreichen, würde schon ein hinreichender Bekanntheitsgrad in abgegrenzten Teilbereichen Deutschlands reichen, während bei der Verkehrsdurchsetzung der Bekanntheitsgrad im kompletten Bundesgebiet vorliegen müsste.

Außerdem muss die Verkehrsgeltung innerhalb beteiligter Verkehrskreise erlangt werden, was wiederum einer milderen Auslegung entspricht als es die Verkehrsdurchsetzung i. S. d. §8 III MarkenG fordert („…in den beteiligten Verkehrskreisen“, d.h. alle Beteiligten).

Unter den beteiligten Verkehrskreisen sind alle, deren Auffassung und wirtschaftliches Verhalten von Bedeutung ist, zu verstehen. Dazu gehören Endverbraucher, Händler und Wiederverkäufer.

Um in beteiligten Verkehrskreisen Verkehrsgeltung zu erlangen, ist es ausreichend, wenn ein nicht unerheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise erreicht wird.

Bei der Frage der Unerheblichkeit ist der Einzelfall zu berücksichtigen.

3. Wenn es sich bei dem Zeichen um eine notorisch bekannte Marke handelt (Pariser Verbandsübereinkunft).[11]

Notorische Bekanntheit liegt vor, wenn eine Marke i. S. d. Art. 6 bis PVÜ, allgemein bekannt ist. Hierbei sind an den Bekanntheitsgrad[12]

Als Anhaltspunkt für den Grad an Bekanntheit einer notorisch bekannten Marke, könnte der Bekanntheitsgrad einer bekannten oder berühmten Marke dienen (ca. 70%) und der allgemeine Verkehr muss erreicht werden. Die bloße Bekanntheit von Amtswegen reicht nicht aus. Daher wird zur Feststellung im Allgemeinen ein demoskopisches Gutachten nötig sein.

Voraussetzung für den Markenschutz nach §4 MarkenG ist, wie in §3 MarkenG, die Markenfähigkeit (Selbstständigkeit, Einheitlichkeit und Unterscheidungseignung).[13]

4 Die zentrale Anspruchsgrundlage des Markengesetz

4.1 Ausschließliches Recht des Markeninhabers (§14 I,II MarkenG)

§14 I. Der Erwerber des Markenschutzes nach §4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

Das bedeutet, dass dem Markeninhaber (subjektiv) grdsl. gegenüber Jedermann (ausschließlich) ein absolutes Recht zusteht.

§14 II. Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr …

Im geschäftlichen Verkehr: Die Handlung muss einem beliebigen fremdem oder eigenem Geschäftszweck dienen, wobei es weder auf Entgeldlichkeit, Gewinnerzielungsabsicht noch auf ein Wettbewerbsverhältnis ankommt. Es gibt jedoch auch Bereiche, die nicht unter den Kennzeichnungsschutz des MarkenG fallen. Voraussetzung dafür ist, dass keine geschäftlichen Interessen verfolgt werden. Zu diesen Bereichen gehören u.a. privates Handeln, amtlich hoheitliche Handlungen, Vereinstätigkeiten mit ausschließlich ideeller Zielsetzung sowie rein wissenschaftliche, politische, soziale, kirchliche, verbraucheraufklärende, sportliche Aktivitäten und sozialpolitische Tätigkeiten durch Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände.[14]

4.2 Identität von Marken und Zeichen i.S.d. §14 II Nr.1

§14 II Nr. 1: ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren und Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt.

Der Tatbestand der identischen Markenverletzung des §14 II Nr. 1 MarkenG setzt Identität in zweierlei Hinsicht voraus (Doppelidentität nach „Sack“):

Zeichenidentität und Identität der Waren und Dienstleistungen.

Unter `Zeichenidentität´ ist die vollkommene Übereinstimmung des von dem Dritten benutzten Zeichens und der geschützten Marke zu verstehen, wobei es nicht die geringsten Abweichungen geben darf, weder in (schrift-)bildlicher, figürlicher oder auch farblicher Hinsicht.

Eine rein phonetische Übereinstimmung bei Abweichungen in Schreibweise oder Bildelementen würde nicht ausreichen.

Hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen muss ebenfalls absolute Identität herrschen, wobei hier auf die Sicht des Verkehrs abgezielt wird.

Beide Begriffe sind eng auszulegen. Besteht auch nur die geringste Abweichung, ist der Tatbestand der Verwechslungsgefahr i.S.d. §14 II Nr. 2 MarkenG erfüllt. In der Praxis spielt die „Doppelidentität“ allenfalls in der Produktpiraterie eine Rolle.

Jedoch herrscht in der Fachwelt Uneinigkeit darüber, ob der Tatbestand der „Doppelidentität“ nach Sack, überhaupt ohne die Erfüllung von Tatbestandsmerkmalen der markenrechtlichen Verwechselungsgefahr möglich ist.[15]

[...]


[1] Vgl. Eisenmann, Hartmut: Grundriss gewerblicher Rechtschutz und Urheberrecht (2001), S. 130.

[2] Hacker, Franz: Methodenlehre und gewerblicher Rechtsschutz, in: GRUR 106 (2004), H.7, S. 538.

[3] Vgl. Köhler, Helmut: Wettbewerbsrecht, Beck- Texte im dtv (2004), S.XVIII.

[4] Ebd.

[5] Ebd.

[6] Vgl. Eisenmann, Hartmut: Grundriss gewerblicher Rechtschutz und Urheberrecht (2001), S. 111.

[7] Vgl. Köhler, Helmut: Wettbewerbsrecht, Beck- Texte im dtv (2004), S. XVIII.

[8] Vgl. Eisenmann, Hartmut: Grundriss gewerblicher Rechtschutz und Urheberrecht (2001), S. 111-112.

[9] Vgl. Eisenmann, Hartmut: Grundriss gewerblicher Rechtschutz und Urheberrecht (2001), S. 116-118.

[10] Vgl. Ingerl, Reinhard u. Christian Rohnke: Markengesetz (1998), S. 45, 48.

[11] Vgl. Ingerl, Reinhard u. Christian Rohnke: Markengesetz (1998), S. 62ff.

[12] Vgl. Eisenmann, Hartmut: Grundriss gewerblicher Rechtschutz und Urheberrecht (2001), S. 141.

[13] Vgl. Ingerl, Reinhard u. Christian Rohnke: Markengesetz (1998), S. 62, 71.

[14] Vgl. Ingerl, Reinhard u. Christian Rohnke: Markengesetz (1998), S. 313, 325f.

[15] Vgl. ebd., S. 372ff.

Ende der Leseprobe aus 25 Seiten

Details

Titel
Rechtsprobleme im Zusammenhang mit der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr
Hochschule
Hochschule Aschaffenburg
Veranstaltung
Recht des Internationalen Wirtschaftsverkehrs
Note
2,0
Autor
Jahr
2004
Seiten
25
Katalognummer
V78110
ISBN (eBook)
9783638829908
ISBN (Buch)
9783638832069
Dateigröße
451 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Rechtsprobleme, Zusammenhang, Verwechslungsgefahr, Recht, Internationalen, Wirtschaftsverkehrs
Arbeit zitieren
Diplombetriebswirt (FH) Stefan Reber (Autor:in), 2004, Rechtsprobleme im Zusammenhang mit der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/78110

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Rechtsprobleme im Zusammenhang mit der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden