Rechtsprobleme des Atomausstiegs


Diplomarbeit, 2007

82 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Von der Zukunftstechnologie zum Auslaufmodell
1.2 Aufgabenstellung und Vorgehensweise

2. Die Nutzung der Atomenergie und die freiheitliche Rechtsordnung
2.1 Atomkraft, Sicherungsmaßnahmen und Grundgesetz
2.2 Die Gefahr der Verfassungsentscheidung für die Nutzung der Atomenergie zu friedlichen Zwecken
2.3 Mögliche Rechtsveränderungen für die Mitarbeiter in AKWs
2.4 Auswirkungen des Sicherungssystems auf die Rechte Dritter
2.5 Ergebnis und Bedeutung

3. Die Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Energieversorgungsunternehmen
3.1 Erste Schritte der Rot-Grünen Bundesregierung zum Atomausstieg
3.2 Inhalt der Vereinbarung
3.3 Rechtsnatur, Rechtsgrundlage und Rechtsfolgen der Vereinbarung
3.4 Rechtsprobleme der Vereinbarung
3.4.1 Bindung des Initiativrechts der Bundesregierung
3.4.2 Die Vereinbarung und die Bindungswirkung auf den Bundestag
3.4.3 Grundrechtsverzicht der Energieversorgungsunternehmen
3.5 Von der Vereinbarung zum Gesetz

4. Verfassungsrechtliche Probleme des Atomausstiegs
4.1 Grundsätzliche Zulässigkeit eines Gesetzes zur Beendigung der Atomenergienutzung
4.1.1 Rechtliche Verpflichtung zur Nutzung der Atomenergie?
4.1.2 Rückwirkungsverbot des AtG
4.2 Das AtG und die Grundrechte
4.2.1 Grundrechtsfähigkeit der Betreiber von AKWs
4.2.2 Willkürverbot des Gesetzgebers
4.2.3 Schutzbereich der Berufsfreiheit
4.2.4 Schutzbereich des Eigentums
4.3 Das AtG als verfassungsrechtlich zulässiges Gesetz zum Atomausstieg
4.3.1 Das AtG als unzulässiges Einzelfallgesetz ?
4.3.2 Das AtG und die horizontale Gewaltenteilung
4.3.3 Das AtG und die vertikale Gewaltenteilung
4.3.4 Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch das AtG ?
4.4 Ergebnis

5. Europarechtliche Probleme des Atomausstiegs
5.1 Vereinbarkeit mit dem EURATOM-Vertrag
5.2 Vereinbarkeit mit dem EG-Vertrag
5.3 Das Wiederaufarbeitungsverbot

6. Fazit und Ausblick
6.1 Zusammenfassung der Ergebnisse
6.2 Umkehrbarkeit des Atomausstiegs und politischer Ausblick

Literaturverzeichnis

Monographien

Aufsätze

Dokumente

Tageszeitungen

Internetquellen

1. Einleitung

1.1 Von der Zukunftstechnologie zum Auslaufmodell

Die Nutzung der Atomenergie zu friedlichen Zwecken wurde nach dem zweiten Weltkrieg erforscht und entwickelt. Dabei kam den USA und Großbritannien eine Vorreiterrolle zu. 1956 nahm das erste Atomkraftwerk (AKW) in Calder Hall (England) den Betrieb auf. In Deutschland wurden Forschungsreaktoren in Karlsruhe, Jülich und Garching errichtet und 1961 eine erste Versuchsanlage zur Stromerzeugung in Kahl am Main gebaut. In der folgenden Zeit stieg der Anteil der Atomenergie an der Stromerzeugung zunehmend an. Zunächst wurde die Atomenergienutzung durch den Großteil der Politik unterstützt. Auch die damalige SPD-Opposition forderte Maßnahmen zur schnelleren Erreichung des „Atomzeitalters“.[1]

Da der Staat die flächendeckende Entwicklung der Energieerzeugung durch Atomkraft nicht vollständig selbst finanzieren wollte, regte er eine enge und langfristig angelegte Zusammenarbeit mit der Energiewirtschaft an. Parallel dazu entwickelte sich eine Anti-Atombewegung, da das Ausmaß der Zerstörung durch Atomkraft in Hiroshima und Nagasaki allzu deutlich geworden ist und ein Wettrüsten zwischen den Blöcken Ost und West im Gange war. Die ablehnende Haltung gegenüber Atomwaffen übertrug sich aber erst in den siebziger Jahren auf die friedliche Atomenergienutzung. Vorher war der Bau von AKWs weitestgehend unumstritten. Einen entscheidenden Wandel erfuhr die Meinung größerer Bevölkerungsteile nach dem schweren Unfall im amerikanischen AKW Three Mile Island nahe Harrisburg 1979. Dabei schmolz der Reaktorkern teilweise durch. Da die radioaktiven Stoffe aber innerhalb des Sicherheitsbehälters festgehalten wurden, könnte man annehmen, dass sich die Sicherheitsmaßnahmen erfolgreich bewährt hätten. Jedoch öffnete sich das öffentliche Bewusstsein nun für die Möglichkeiten eines Unfalls in AKWs. Noch einschneidender war schließlich der Reaktorunfall in Tschernobyl 1986, bei dem einer der vier Kernreaktoren durch eine Explosion zerstört wurde. Hauptursache dafür waren erhebliche Verletzungen der technischen Vorschriften durch das Personal und Konstruktionsfehler. Als Folge erhielten tausende Menschen Strahlenschäden und weite Landstriche wurden verseucht.[2]

Damit bekam die strittige Diskussion über die Atomenergie einen neuen Stellenwert in der Gesellschaft, da deutlich wurde, wie groß das Gefährdungspotential dieser Energieform ist und welche enormen Schadensfolgen möglich sind. Um ihr störungsfreies Funktionieren zu gewährleisten, wird bei der Nutzung der Atomenergie auf fehlerfreie Menschen vertraut. Tschernobyl hat gezeigt, dass die technischen Sicherungssysteme, auf die so vieles gesetzt wird, versagen können, wenn der Mensch nicht so funktioniert, wie es vorgesehen ist. Durch das unabsichtliche menschliche Fehlverhalten wurden Sicherheitssysteme umgangen und ein Unfall ausgelöst, der auf unterschiedlichste Weise Menschenleben kostete, Gesundheitsschäden nach sich zog und vielerlei andere Zerstörungen verursachte.[3] Es drängt sich daher auch die Frage auf, wie immens ein Schaden sein könnte und wie viel eher er realisierbar wäre, wenn ein Mensch eine solche Katastrophe willentlich auslösen würde.

Zeitgleich mit diesem Reaktorunglück fand in Deutschland die „Anti-Wackersdorf-Kampagne“ gegen eine deutsche Wiederaufbereitungsanlage statt, die von größeren Teilen der Gesellschaft unterstützt wurde. Die Befürwortung der Atomenergie sank zunehmend und die Anti-Atombewegung etablierte sich. Projekte wie der „schnelle Brüter“[4] in Kalkar und die Wiederaufbereitungsanlage in Wackersdorf wurden unter anderem wegen des Drucks dieser Bewegung aufgegeben. Auch in der SPD setzten sich nach harten Auseinandersetzungen in der seit 1983 eingenommenen Oppositionsrolle die Atomgegner durch.[5] Die 1983 erstmals in den Bundestag eingezogenen GRÜNEN sind unter anderem aus der Anti-Atombewegung hervorgegangen.

Angesichts der Bedenken gegen die Atomenergie in Deutschland, gab es in den achtziger Jahren einige Bemühungen, die Nutzung selbiger per Gesetz zu beenden. So beispielsweise der Entwurf eines Volksbegehrens in Nordrhein-Westfalen, das 1986 ein Gesetz erwirken sollte, welches die sofortige Einstellung der Atomenergienutzung ermöglichet hätte. Bereits 1984 brachte die Bundestagsfraktion Die GRÜNEN den „Entwurf eines Gesetzes über die sofortige Stilllegung von Atomanlagen in der BRD (Atomsperrgesetz)“ ein.[6] 1987 versuchte die Bundestagsfraktion der SPD, den Atomausstieg nicht ganz so abrupt mit einem „Gesetz zur Beendigung der energiewirtschaftlichen Nutzung der Kernenergie und ihrer sicherheitstechnischen Behandlung in der Übergangszeit (Kernenergieabwicklungsgesetz)“ zu realisieren.[7] All diese Bemühungen erreichten aber nie die nötigen Mehrheiten.

Mit dem Wechsel zu einer rot-grünen Bundesregierung im Jahr 1998 waren die Weichen für einen Ausstieg aus der Atomenergie schließlich gestellt. An Hand der Parteiprogramme, des geführten Wahlkampfes und letztlich des Koalitionsvertrages der beiden regierungsbildenden Parteien wurde deutlich, dass es ein erklärtes Ziel der neuen Regierung sein würde, die Nutzung der Atomenergie, sobald wie rechtlich und wirtschaftlich möglich, zu beenden.[8] Damit fand sich erstmals die kritische und ablehnende Haltung der Bevölkerung auch in der politischen Mehrheit des Bundestages und den Leitlinien der Regierung wieder. Zu dieser Zeit wurden in Deutschland 19 AKWs, die zwischen 1969 und 1989 ans Netz gegangen waren, betrieben.

Mittlerweile ist der Atomausstieg beschlossen, das erste AKW 2003 vom Netz gegangen und die rot-grüne Regierung, deren zu Stande kommen sehr wahrscheinlich die einzige politische Möglichkeit für den Beschluss eines Atomausstiegs war, nicht mehr im Amt. Der Atomausstieg wird auch weiterhin von einem Großteil der Bevölkerung befürwortet.[9]

1.2 Aufgabenstellung und Vorgehensweise

Ziel dieser Arbeit ist es, die juristischen Probleme der Atomenergienutzung und des Atomausstiegs zu untersuchen, um die verschiedenen, rechtlich strittigen Fragen im Zusammenhang mit dem Atomausstieg zu klären. In wie weit ist die Beendigung der Atomenergienutzung durch eine Vereinbarung der Bundesregierung mit den Energieversorgungsunternehmen (EVU) und per Gesetz möglich? Welche Inhalte muss ein solches Gesetz haben, wo liegen seine Grenzen? Kann der Ausstieg so geregelt werden, dass er unumkehrbar ist?

Der Ausstieg muss mit der Verfassung vereinbar sein. Er darf insbesondere nicht gegen die Prinzipien des Rechtsstaats oder einzelne Grundrechte verstoßen. Darüber hinaus muss er auch mit dem Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union in Einklang stehen.

Geprüft wird in Kapitel 2 zunächst die grundsätzliche Grundrechtsverträglichkeit der Nutzung der Atomenergie, bevor der Atomausstieg selbst Gegenstand der Untersuchung wird. In den achtziger Jahren entstand als Teil der Diskussion um die Nutzung der Atomenergie aus juristischer Sicht die Frage, wie die Atomenergie in Hinblick auf die Grundrechte genutzt wird, und welche Freiheiten damit bei ihrem umfassenden Großausbau eingeschränkt oder gefährdet würden. Die politische Führung ging zu dieser Zeit davon aus, dass die friedliche Nutzung der Atomenergie als solche keine unfriedliche Nutzung hervorbringen könnte. Eingangs werden daher die rechtlichen Probleme und Gefahren einer umfassenden Atomenergienutzung, die sich nach deren Großausbau in Deutschland ergeben würden, erläutert.

Daraufhin soll in Kapitel 3 gezeigt werden, wie die rot-grüne Bundesregierung ihr Ziel des Atomausstiegs erreichen wollte und wie der Inhalt des Ausstiegs im Rahmen eines Konsenses zwischen der Bundesregierung und den EVU gestaltet wurde. Dabei werden die Besonderheiten der Konsensvereinbarung dargestellt und die rechtlichen Probleme, die sich daraus ergeben, geprüft.

Anschließend wird in Kapitel 4 der Schwerpunkt der Arbeit und lebhafter öffentlicher Diskussionen untersucht. So wird zunächst erörtert, ob ein Atomausstiegsgesetz grundsätzlich zulässig ist. Weiterhin wird im Rahmen der Vereinbarkeit der Ausstiegsregelungen mit einzelnen Grundrechten zunächst die Grundrechtsfähigkeit der Atomkraftwerkbetreiber geklärt, bevor die großen Kernpunkte der Arbeit Gegenstand der Untersuchung werden. Dazu gehören der grundrechtliche Schutzbereich der Berufsfreiheit und des Eigentums. Beiden Grundrechten kommt bezüglich des Ausstiegs eine hohe Bedeutung zu. Die Ausstiegsregelungen werden daher ausführlich im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung in Bezug auf diese Schutzbereiche untersucht, um zu klären, ob die getroffenen Regelungen mit den Grundrechten der Betreiber vereinbar sind. Außerdem wird die Vereinbarkeit des Ausstiegsgesetzes mit den Prinzipien des Rechtsstaats einer Prüfung unterzogen.

In Kapitel 5 wird daraufhin die Vereinbarkeit der Ausstiegsregelungen mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht untersucht. Es werden sowohl Verstöße gegen den EURATOM- als auch den EG-Vertrag in Betracht gezogen. Zudem soll die Zulässigkeit des deutschen Wiederaufarbeitungsverbots aus europarechtlicher Sicht überprüft werden.

Abschließend wird in Kapitel 6 nach einer Zusammenfassung der Ergebnisse ein Ausblick bezüglich der Zukunft der Atomenergie in Deutschland gegeben und in diesem Rahmen schließlich die Frage geklärt, in wie weit der Atomausstieg endgültig und unumkehrbar geregelt werden kann.

Nach alledem wird ersichtlich sein, wo die juristischen Schwierigkeiten und Besonderheiten des Atomausstiegs in Deutschland liegen. Die sicherheitstechnischen, gesellschaftlichen und politischen Aspekte des Themas werden dabei nur am Rande eine Rolle spielen, sofern im Rahmen von juristischen Abwägungen oder der Verdeutlichung der realen Umstände der Atomenergienutzung eine diesbezügliche Betrachtung notwendig erscheint.

2. Die Nutzung der Atomenergie und die freiheitliche Rechtsordnung

2.1 Atomkraft, Sicherungsmaßnahmen und Grundgesetz

Wesentliche Themen in der Diskussion um die Atomenergie waren seit den siebziger Jahren mit zunehmender Intensität die Vielzahl von Möglichkeiten des Unfallrisikos und des Missbrauchs der friedlichen Atomkraftnutzung, die daraus resultierenden, immensen Sicherheitsanstrengungen und aus juristischer Sicht die Frage, wie weit es zu rechtfertigen und hinnehmbar ist, die Grundrechte der Mitarbeiter in atomtechnischen Anlagen und der Bevölkerung zum Schutze vor den Gefahren der Atomkraft einzuschränken.

Grundsätzlich gibt es, wie Jungk es ausdrückt, keinen Unterschied zwischen „Atomen für den Frieden“ und „Atomen für den Krieg“.[10] Die lebensbedrohenden Potentiale der Atomkraft können nicht durch den Willen, sie nur zu konstruktiven, friedlichen Zwecken einzusetzen, geändert werden. Jede friedliche Nutzung der Atomenergie kann immer auch zu unfriedlichen Zwecken missbraucht werden.[11] Auch die Befürworter der Atomenergie können nicht bestreiten, dass es nicht komplett gelingen kann alle Gefahren auszuschließen. Das damit bleibende, je nach Sichtweise unterschiedlich große Gefahrenpotential von AKWs und Atommülltransporten, könnte zu derart umfangreichen Schäden führen, wie sie mit anderen Katastrophen, Unfällen oder Anschlägen nicht vergleichbar wären. Eine durch technisches Versagen, menschliche Fehler oder terroristische Aktivität ausgelöste atomare Katastrophe würde aber nicht nur unmittelbar erheblichen Schaden verursachen, auch würden je nach Schwere des Unglücks über Jahrzehnte, Jahrhunderte oder Jahrtausende anhaltende Nachwirkungen durch die radioaktiven Zerfallsvorgänge verursacht. Deshalb muss die Atomenergie wegen ihrer Strahlengefahr für alles Lebendige so streng wie kein wissenschaftlicher Fortschritt zuvor vor dem Menschen selbst sorgfältig und permanent geschützt werden - vor seinen Irrtümern und Schwächen, seiner Machtgier und List, vor seinem Ärger und seinem Hass. Ein absoluter Schutz vor den Gefahren der Atomenergie ist für Jungk nicht ohne die erhebliche Einschränkung von Freiheiten durch massenhafte Verbote, Zwänge und Überprüfungen der Bürger erreichbar.[12] Durch Maßnahmen also, die unsere freiheitliche Gesellschaft verwandeln und ihre Rechtfertigungen in der unbedingten Vermeidung einer atomaren Katastrophe sehen würden.[13] Die Atomkraft bürgt damit neben den Gefahren für Leben aller Art auch eine Gefahr für unsere Freiheit.

Die wichtigsten Fragen in diesem Zusammenhang sind also, ob der Nutzen der Atomenergie den enormen Aufwand an Sicherungsmaßnahmen wert wäre und inwieweit die freiheitsbeschränkenden Sicherheitsmaßnahmen in Hinblick auf die Grundrechte unserer Verfassung realisierbar und akzeptabel wären. Im Rahmen dieses Kapitels soll nur das rechtliche Problem untersucht werden, nicht aber die Frage, ob es legitim war, den uns nachfolgenden Generationen die Bürde der bekannten, zeitlich fast unvorstellbaren Auswirkungen und Schwierigkeiten der Atomenergienutzung auszusetzen beziehungsweise ob es nötig ist das bereits entstandene und nicht mehr rückgängig zu machende Gefahrenpotential so gut es geht einzudämmen und nicht weiter zu auszubauen.

Zweifelsohne fordert die Atomenergie ein besonderes Maß an sozialer und politischer Stabilität, da die „Atomfachleute mit der Gesellschaft einen faustischen Pakt geschlossen“ haben, der einerseits eine „unerschöpfliche[14] Energiequelle“ bietet, andererseits aber den Preis einer ungewohnten „Wachsamkeit als auch Dauerhaftigkeit unserer sozialen Institutionen“ fordert.[15] Bekanntermaßen muss der Schutz der atomaren Anlagen über Jahrtausende garantiert werden, um das enorme Schadenspotential zu kontrollieren. Dieser unentbehrliche Schutz muss vor Naturkatastrophen, Epidemien, Wirtschaftskrisen, Revolutionen, Bürgerkriegen und Kriegen Bestand haben. Dazu ist eine permanente politische und soziale Ordnung nötig, wie es sie bisher in der Menschheitsgeschichte nicht gegeben hat. Leider gibt es aber auch keine Anzeichen dafür, dass Regierungen, Gruppen oder Individuen in Zukunft weniger gewalttätig sein werden als in der Vergangenheit.[16]

Roßnagel erarbeitete Anfang der achtziger Jahre eine Studie[17], die sich mit der Frage beschäftigte, wie die Grundrechte zu den nötigen Sicherungsmaßnahmen im Falle eines immer weiter fortschreitenden Großausbaus der Atomenergie[18] und dem damit einhergehenden größeren Gefahrenpotential durch soziale, religiöse und politische Konflikte, sowie durch menschliche Böswilligkeit und Unzulänglichkeit, stehen würden. Die damaligen Sicherheitsvorkehrungen für atomare Anlagen gefährdeten laut BVerfG weder die freiheitliche Lebensordnung, noch war dies zu befürchten.[19] Roßnagel untersuchte angesichts der sich abzeichnenden, stark fortschreitenden Weiterentwicklung der Sicherheitsmaßnahmen - im Lichte des Baus neuer AKWs und der Einführung neuer atomarer Techniken - wie das Verhältnis der zukünftigen Sicherungssysteme bei einem Großausbau der Atomenergie zu den Grundrechten wäre. Dabei wird berücksichtigt, dass die Grundrechte auch durch den Wandel der Zeit bestimmt werden und deren Bedeutung und Auslegung angepasst wird. Zugespitzt bedeutet diese Frage, ob die Verfassung die freiheitsbedrohenden Auswirkungen der Sicherungssysteme mit zwingend zunehmendem Schutz vor einem ausgebauten Atomenergiesystems abwähren kann oder sie sich der rechtsändernden Kraft dieses Sicherungszwangs anpassen und beugen muss.

Die folgenden Ausführungen setzen einen zukunftsorientierten Blickwinkel voraus, der von einer möglichst wahrscheinlichen, fiktiven Weiterentwicklung der Sicherungssysteme ausgeht. Es wird untersucht werden in wie weit sich die Grundrechte an diese Entwicklung anpassen oder ob sie in der Lage sind diese zu verhindern. Eine Abschätzung, welche konkreten Rechtsänderungen es in der Zukunft geben könnte, ist nicht möglich, wohl aber das Aufzeigen von Spielräumen, die das Rechtssystem als Folge eines steigenden Sicherungsbedürfnisses einräumen könnte oder würde. Denn auch die Verfassung und die Grundrechte sind einem ständigen Wandel in der gesellschaftlichen Entwicklung unterzogen. Dies beweist die Vielzahl an Veränderungen des Grundgesetzes entweder durch Verfassungsänderungen oder durch die angepasste Rechtsauslegung der Verfassung im Zuge gesellschaftlicher Entwicklungen. Dem folgend soll aufgezeigt werden, welches Problem durch die Notwendigkeit atomares Material gegen Missbrauch oder vor Unfällen zu schützen, entsteht. Das gegenwärtige Verständnis der Verfassung von einer freiheitlichen Lebensordnung könnte sich unter dem Druck der Notwendigkeit der Sicherheitsmaßnahmen langsam aber kontinuierlich wandeln, um diese Maßnahmen überhaupt zu ermöglichen. Auch wenn die Grundrechte klare und unerschütterliche Freiheiten und Schutzmechanismen darstellen, so unterliegen sie doch immer einer besonderen Dynamik der Veränderung, um ihren jeweiligen Aufgaben im sozialen und politischen Wandel entsprechen zu können.

Dementsprechend sollen nun die Gefahren, die aus einer umfassenden Nutzung der Atomenergie für die Freiheit der Bürger hervorgehen und die Verträglichkeit dieser Energieform mit der Verfassung, als Teil der gesellschaftlichen Diskussion[20] vor dem später beschlossenen Atomausstieg, untersucht werden.

2.2 Die Gefahr der Verfassungsentscheidung für die Nutzung der Atomenergie zu friedlichen Zwecken

Die Nutzung der Atomenergie an sich ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist durch die Kompetenzenvorschrift des Art. 74 Nr. 11a GG im Grundsatz als zulässig gebilligt. Denn laut dem Mülheim-Kärlich Urteil des BVerfG folgt aus der Kompetenzenvorschrift „eine grundsätzliche Anerkennung und Billigung des darin behandelten Gegenstandes durch die Verfassung selbst“. Weiterhin kann die Verfassungsmäßigkeit der Atomenergie auch „nicht aufgrund anderer Verfassungsbestimmungen grundsätzlich in Frage gestellt werden“.[21] Gegen die Entscheidung für eine Energiepolitik unter Nutzung der Atomenergie ist folglich nichts einzuwenden.

Nach einem erst einmal weitläufig ausgebauten Netz der Atomenergieerzeugung könnten selbst die Nachteile starker Grundrechtseinschränkungen in Hinblick auf die Vorteile, auf Grund der schon lange bestehenden und außerordentlich zu schützenden Atomenergienutzung, verfassungsrechtlich zurücktreten.[22] Schließlich ist auch ein Ausstieg aus der Atomkraft verfassungsrechtlich umso schwieriger, je länger sie bereits erfolgreich und anerkannt genutzt und perfektioniert wurde und je mehr Anteil an der Gesamtstromversorgung sie hat. Darin besteht aus gegenwärtiger Sicht eine Gefahr für das aktuelle Verständnis unserer freiheitlichen Grundordnung und deren Stellenwert in der Zukunft. Denn ein baldiger Ausstieg aus der Atomenergie ist ab einem bestimmten Zeitpunkt ihrer umfangreichen Nutzung nicht mehr möglich. Schließlich wird der Schutz dieser Energieform umso wichtiger und daher umso konsequenter verfolgt werden müssen, je mehr verfassungsrechtliche Gebote von ihr unterstützt werden. Dies ist in einem fortgeschrittenen Nutzungsstadium durch die Gebote der Sicherung der Energieversorgung, der wirtschaftlichen Wachstums- und Wohlstandsvorsorge, der Eigentumsgrundrechte der Betreiber und die Sicherung der Zukunft durch die Atomenergie als einzige so effektiv nutzbare, nahezu unerschöpfliche Energiequelle, der Fall. Diese staatlichen Ziele sprechen in Kombination für die Nutzung der Atomenergie als moderne und extrem ergiebige Energiequelle, die wirtschaftlich effektiv[23] ist und mangels CO2-Emissionen die negativen Umweltfolgen fossiler Energieträger nicht aufweist. Dem gegenüber stehen aber die Risiken des Missbrauchs von höchst gefährlichem waffenfähigen Material, das auf diese Weise in der Bundesrepublik produziert wird[24] und die nie ganz auszuschließende Gefahr von folgenschweren Unfällen in atomaren Anlagen. Der Staat hat die Pflicht das menschliche Leben, das in der gesetzlichen Ordnung einen Höchstwert darstellt, der als Basis der Menschenwürde angesehen wird, sowie das staatliche Gewaltmonopol, den Bestand des Staates und der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu schützen. Daraus resultiert eine Schutzpflicht des Staates, die genannten Güter mit aller Entschiedenheit vor den Gefahren der Atomenergie zu verteidigen, insbesondere derer, die durch böswillige Aktionen entstehen könnten. Diese staatlichen Schutzgüter sowie jegliche Grundlagen des gesellschaftlichen Zusammenlebens, wären schon in höchster Gefahr, wenn eine kleine Menge radioaktiver Substanzen in die falschen Hände geriete. Diese Schutzpflicht setzt aber bei einer fortgeschrittenen umfangreichen Atomenergienutzung, mehr als derzeit der Fall, Grundrechtseinschränkungen des einzelnen Bürgers voraus. Darin besteht eine versteckte, aber schwerwiegende Gefahr für unsere freiheitliche Gesellschaft wie sie heute besteht. Denn zum Schutz der atomaren Gefahren ist ein effektives und umfassendes Sicherungssystem notwendig, das den Schutzbereich von Grundrechten beschränken kann. Wie im Detail noch zu zeigen sein wird könnten diese Beschränkungen dann auf Grund der oben genannten Verfassungsgebote, nach einem jahrzehntelangen, gesellschaftlichen Wandel und veränderten Voraussetzungen durch eine umfangreiche Nutzung der Atomenergie als primären Energielieferanten, auch gerechtfertigt werden.[25] Bei einer Güterabwägung im Kollisionsfall zwischen den Grundrechten, deren Bedeutung aus dem Gesamtgefüge der Verfassung zu ermitteln ist, und dem Schutzauftrag, kommt diesem und den hinter ihm stehenden Verfassungsrechtsgütern dann eine entscheidende Bedeutung zu.[26] Diese Bedeutung dürfte im Fall der ausgeweiteten Atomenergienutzung oftmals Vorrang gegenüber den Grundrechten genießen. Ein solcher dauerhafter Vorrang kann in Extremfällen durchaus zu einer überwiegenden und generellen Überlagerung des Grundrechts durch das Schutzinteresse des Bestands der Bundesrepublik und ihrer freiheitlichen demokratischen Grundordnung, der Volksgesundheit und der anderen genannten Gemeinschaftswerte führen.[27] Denn Grundrechtsgewährleistungen dürfen nicht in Anspruch genommen werden, wenn dadurch die für den Bestand der Gemeinschaft notwendigen Rechtsgüter gefährdet werden, da jedes Grundrecht überhaupt erst den Bestand der staatlichen Gemeinschaft voraussetzt, durch den es gewährleistet werden kann. Es ist den Staatsorganen also nicht nur erlaubt im Einzelfall ein Grundrecht zu entziehen, sondern geradezu ihre Pflicht, wenn dies zur Sicherung der Freiheit im Allgemeinen nötig ist.[28] Als Problem folgert Roßnagel daher, dass die Güterabwägung, die derzeit der Interessenabwägung zu Grunde liegt, nicht mehr angemessen und sachgerecht ist, wenn die Atomenergie weiter ausgebaut wird und in einem steigenden Maß bedroht würde. Der bisherige Rechtszustand geriete damit unter einen Änderungsdruck, dem nicht widerstanden werden könnte, wodurch sich die Grenzen der Angreifbarkeit eines Grundrechts verschieben würden.

2.3 Mögliche Rechtsveränderungen für die Mitarbeiter in AKWs

Im Bereich des Arbeitsrechts könnte dies zum Beispiel bedeuten, dass bei umfangreicher Nutzung und entsprechend höherem Sicherheitsbedarf der Atomenergie heute noch aus guten Grund zum Schutz der Privatsphäre verbotene Einstellungsfragen, -untersuchungen und psychologische Prüfungen mit entsprechenden Gutachten, bei Mitarbeitern in AKWs zur gängigen und zulässigen Regel würden. Damit würde eine heute feste Grenze des Persönlichkeitsschutzes als Folge der Atomenergienutzung verschoben werden.[29] Wie gezeigt, sind solche Maßnahem im Sinne der Allgemeinheit vom Betroffenen auch hinzunehmen und wären auch nötig, um eine genaue Untersuchung und Einschätzung zu ermöglichen, die das „menschliche Risiko“ in Bezug auf „charakterliche Schwächen“ eines künftigen Mitarbeiters in einem AKW minimiert. Denn die derzeit zulässigen Fragen im Rahmen eines Einstellungsgesprächs, die nur arbeitsplatzspezifisch sein dürfen, reichen nicht aus, um etwa Moral oder Stressreaktion eines Menschen ausreichend einzuschätzen, um so vor „atomaren Aktionen“ verschiedenster Art optimal zu schützen. Solche umfangreichen präventiven Überprüfungsmaßnahmen könnten vom Bundesverfassungsgericht in Zukunft durchaus zum Schutze der überwiegenden Interessen Dritter, der Allgemeinheit und des Staates als erforderlich und zulässig anerkannt werden. Denn das Menschenbild des Grundgesetzes ist das eines gemeinschaftsbezogenen und gemeinschaftsgebundenen Menschen. Ob eine Maßnahme die Würde des Menschen verletzt, ist daher erst nach Abwägung mit den Gemeinschaftsgütern, die zu schützen sie bestimmt ist, festzustellen.

Die Überprüfungen der AKW-Mitarbeiter sind aber mit der erfolgten Einstellung nicht zwingend abgeschlossen. Zwar ist die Routineüberwachung[30] eines Mitarbeiters im Privatleben ohne konkreten Anlass in der Person und vorheriger Ausschöpfung aller anderen Erkenntnismöglichkeiten derzeit rechtswidrig, allerdings wären auch in diesem Bereich Rechtsänderungen möglich, da darin ein geeignetes und erforderliches Mittel zur dauerhaft korrekten Sicherheitseinschätzung des Mitarbeiters gesehen werden kann. Selbst die Einwilligung eines Mitarbeiters in die genannten Maßnahmen wäre aber problematisch, da sich der Mitarbeiter in einem dauerhaften „Weisungs- und Abhängigkeitsverhältnis“ befindet. Bei Nichteinwilligung wären nachteilige Folgen zu befürchten, weshalb automatisch eine Zwangslage entsteht. Unzulässige Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht können daher auch nicht durch Einwilligung zulässig werden. Allerdings ist es auch Aufgabe der Verfassung dem Sicherungssystem, das für notwendig erachtet wird, die Mittel, die dieses zum Erreichen seines Ziels benötigt, zur Verfügung zu stellen.[31] Es müsste folglich im Bereich der Atomenergie zu einer Konkretisierung der Güterabwägung bezüglich zulässiger Maßnahmen der Mitarbeiterüberwachung im privaten wie im betrieblichen Bereich kommen. Denn angesichts der oben genannten Gefahren kann für einen so hoch sensitiven Arbeitsplatz nur in Frage kommen, wer absolut vertrauenswürdig ist. Dies zu beurteilen dürfte nicht leichtfertig, sondern müsste möglichst umfassend geschehen. Auch wären die diversen Überprüfungs- und Überwachungsmaßnahmen geeignet und erforderlich um den Mitarbeiter bestmöglich bezüglich möglicher Erpressungen, Bestechungen oder Verführungen einzuordnen. Andere, mildere Mittel könnten nicht mit ähnlichem Erfolg angewandt werden.[32]

Auch die Datenspeicherung von auf diesem Wege erlangter Mitarbeiterinformationen könnte in diesem Zuge einschneidende Veränderungen erfahren. So müssten quasi aus dem Selbstverständnis eines erfolgreichen Sicherheitssystems heraus die zulässige Datenerfassung der Mitarbeiter auch im Betrieb ausgeweitet und zugleich die Zugriffsrechte der Betroffenen auf diese Daten (Akteneinsicht) eingeschränkt werden. Andernfalls würde der Zweck des Sicherungssystems unterwandert. Denn die Betroffenen könnten bei Kenntnis der über sie gesammelten Daten und die Methoden zur Erlangung selbiger, Rückschlüsse auf die Maßnahmen oder Umstände wie diese Daten gewonnen wurden ziehen. Daraufhin könnten sie ihr Verhalten in Hinblick auf das Überwachungs- und Kontrollsystems kontraproduktiv ändern. Die Betroffenen dürften zur Zweckerreichung des Sicherheitssystems also über einen Teil der über sie gesammelten Informationen keine Kenntnis erlangen. Nicht zuletzt auch um Gegenmaßnahmen zu vermeiden, oder die Art oder den Weg der Informationsbeschaffung nicht offen zu legen.[33]

Der „Zwang“ zur Sicherung könnte nach alledem also arbeitsrechtlich und grundrechtlich gewährte Freiheiten entscheidend einschränken. Denn alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz der Bevölkerung, des Staates und der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für erforderlich gehalten werden, können, wie gezeigt, rechtliche Anerkennung gelangen. Das Arbeitsverhältnis in einem AKW würde sich damit von jedem anderen unterscheiden, selbst von dem des Soldaten. Denn die notwendigen Einschränkungen[34] sind stärker als die eines durchschnittlichen Soldaten, zumal der militärische Bereich von der übrigen Gesellschaft abgetrennt ist. Anders ist dies beim Atomenergiesystem. Es würde bei zunehmend stärkerer Ausweitung sogar immer mehr ins Zentrum der Industriegesellschaft, als Lieferant eines ihrer notwendigsten Güter, der Energie, rücken.[35]

Diese Überlegungen zeigen, dass sich die Rechtsordnung unter dem Sachzwang Mitarbeiter für sensitive Arbeitsplätze umfassend zu überprüfen, wandeln könnte. Sie würde im Ergebnis eine entscheidende Änderung erfahren, ohne mit der bisherigen Rechtssprechung und Rechtstradition zu brechen.

2.4 Auswirkungen des Sicherungssystems auf die Rechte Dritter

Das betriebliche Sicherungssystem bliebe in seinen Auswirkungen aber keinesfalls lokal auf das AKW oder personell auf dessen Mitarbeiter, die sich formal freiwillig trotz Kenntnis der Anforderungen den beschriebenen Maßnahmen unterziehen, beschränkt. Es käme vielmehr auch zur Beeinträchtigung Dritter, wenn z.B. die Umgebung der AKWs wegen der möglichen Ansiedelung von Terroristen in der näheren Umgebung speziellen Beobachtungs- und Überprüfungsmaßnahmen unterzogen würde. Oder im Rahmen einer gegebenenfalls für nötig erachteten Überwachung der Mitarbeiter, als logische Folge auch Personen in deren Umfeld einer Untersuchung und Speicherung ihrer Daten nicht entgehen könnten. Diese würde aus dem bereits oben genannten Gründen auch geheim bleiben. Daher würden die Betroffenen von den Maßnahmen auch gar keine Kenntnis erlangen und könnten sich demzufolge nicht dagegen wehren. Verfassungsrechtlich legitimiert würden auch diese, in die Gesellschaft hineinreichenden Sicherungsmaßnahmen, die zur Überprüfung und Datenspeicherung von Unbeteiligten führen, durch die bereits oben ausgeführten, zu schützenden Güter. Ein sinnvolles und optimales Sicherungssystem einer umfassenden Atomenergienutzung könnte also auch in der übrigen Gesellschaft zu Grundrechtseinbußen führen. Durch zu führen haben diese Maßnahmen gegenseitig ergänzend der Werkschutz der AKWs und der Verfassungsschutz[36] in Abstimmung miteinander, um optimale Ergebnisse zu ermöglichen.[37]

Nach bisherigem Recht ist ein unbegrenzter Datenaustausch zwischen Verfassungsschutz und Werkschutz auf Grund des Persönlichkeitsrechts aber ausgeschlossen. Genauso darf keine nur auf eine generelle Risikobewertung begründete Ermittlung „auf Vorrat“ durchgeführt werden. Da bei einer zunehmenden Bedrohung durch die massenhaft produzierten atomaren Materialien auf diese Weise keine effektive Risikovorsorge betrieben werden kann, ist von einer Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen auszugehen, um Gefahren durch Bewerber, Mitarbeiter oder den Personen ihres Umfelds frühzeitig erkennen zu können. Eine Ermittlung „auf Vorrat“ müsste ermöglicht werden, um die Daten für eine Bewertung potentieller Schwachpunkte im Bedarfsfall verfügbar zu haben.[38] Die nötigen Ermächtigungen für Verfassungs- und Werkschutz ließen sich, angesichts der Pflicht, zum Schutz vor dem potentiellen Schadensausmaß einer erfolgreichen „atomaren Aktion“, rechtfertigen. Zumal die gesetzlich zugelassenen nachrichtendienstlichen Mittel mit zunehmenden technischen Fortschritt immer stärkere Grundrechtseingriffe ohne größeren Aufwand ermöglichen. Der Innenausschuss des Bundestages hielt bereits 1972 eine Präzisierung des Begriffs „nachrichtendienstlicher Mittel“ für nicht dienlich.[39] Eine rechtliche feste Grenze für die Eingriffe des Verfassungsschutzes in Grundrechte gibt es daher angesichts der Ziele dieser Behörde nicht. Das Spannungsverhältnis zwischen verschiedenen Verfassungsinteressen soll vielmehr durch Abwägung der beteiligten Verfassungswerte entspannt werden.[40] Denn es ist dem Staat nicht grundsätzlich verwehrt „verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter auf Kosten … (von Grundrechten) … zu bewahren“. Eine solche Abwägung ist verfassungsrechtlich auch unausweichlich, da „sonst die staatlichen Organe die ihnen nach dem Grundgesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr sachgerecht wahrnehmen können“.[41] Eine klar festgelegte Grenze zwischen zulässigen und unzulässigen Grundrechtseingriffe durch den Verfassungsschutz gibt es also nicht.

Auch der Datenaustausch zwischen Werk- und Verfassungsschutz könnte leicht legitimiert werden, enthalten doch bereits einige Länderverfassungsschutzgesetze die Möglichkeit der Weitergabe personenbezogener Daten an private Stellen, wenn der Schutz der demokratischen Grundordnung oder der Bestand oder die Sicherheit eines Landes oder des Bundes dies erfordert.[42] Da diese Erforderlichkeit situations- und wertungsabhängig ist, ist ein solcher Datenaustausch bei gesteigertem Sicherheitsbedürfnis bezüglich der Atomenergie bei deren umfassender Nutzung möglich.

Angesichts der potentiellen Bedrohung für Millionen Menschen im Fall des „Abhandenkommens“ nur weniger Kilo Plutoniums, wären die staatlichen Methoden zur Wiederbeschaffung des Materials beziehungsweise der wie auch immer gearteten Verhinderung der Zündung einer atomaren Bombe extrem. Durch die drohende Gefahr dürfte kein noch so kleiner möglicher Hinweis nicht erheblichen Wert erlangen, oder jeder potentiell Verdächtige von Zugriffsmaßnahmen verschont bleiben. In einer solchen Situation könnten Rasterfahndungen, folgende Massendurchsuchungen, sowie Massenverhaftungen und –vernehmungen und eine erhebliche Beschränkung der Presse eventuell als einziges Mittel gesehen werden, immensen Schaden von der Bevölkerung und dem Staat abzuwenden. Bei einer solchen Sachlage würde der Einsatz aller zur Verfügung stehender Mittel quasi zur Pflicht der Behörden und die Schwelle zu einem massenhaften Eingriff in Grundrechte praktisch kaum mehr vorhanden.[43]

2.5 Ergebnis und Bedeutung

Bei der vorangegangenen Untersuchung wurde von einer umfassenden Nutzung der Atomkraft als wichtigster Energielieferant mit zahlreichen AKWs und Wiederaufbereitungsanlagen ausgegangen. Es ist festzuhalten, dass unter diesen Umständen unsere Rechtsordnung Sicherungsmaßnahmen zulassen und gebieten könnte, die durch die Güterabwägung und das Verhältnismäßigkeitsprinzip gerechtfertigt, auch über eine zunehmend starke Grundrechtseinschränkung hinweg, als notwendig und anerkannt gelten würden. Die Atomenergie wird in einem solchen Fall durch die Verfassungswerte, die die gesellschaftlichen Funktionszusammenhänge schützen, legitimiert sein. Verfassungsgüter der Bürger, der Allgemeinheit, des Staates und der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verlangen ihren effektiven Schutz vor Missbrauch. Für Sicherungsmaßnahmen, die heute noch unzulässig sind, muss dies dann nicht auch in der Zukunft gelten. Die rechtliche Grundordnung könnte erhalten bleiben, bisherige selbstverständliche grundlegende Freiheitsrechte aber abhanden kommen. Der Zwang zur Sicherung von atomarem Material kann demnach zu einer Gefahr für die Grundrechte werden. Wenn dieser Sachzwang erstmal entstanden ist, kann er auch nicht mehr verboten werden.

Daher ist in einer weiterführenden umfassenden Nutzung der Atomenergie auch eine Bedrohung für unsere Grundrechte in der heutigen Auslegung und Wirkung zu sehen. Denn es werden sicherlich auch in Zukunft keine Regelungen bezüglich oder als Folge der Atomenergienutzung getroffen werden, die gegen die Grundrechte verstoßen. Allerdings könnte sich aus heutiger Sicht der Wirkungsgrad der Grundrechte entscheidend verschieben und diese hinter ihrem Schutzzweck weiter als derzeit zurücktreten. Die mögliche Werteverschiebung und die daraus folgenden Rechtsveränderungen, die die zunehmende Einschränkung von Grundrechten bewirken würden, wurden dargestellt. Weiterhin kann davon ausgegangen werden, dass die besprochenen Grundrechtseingriffe bei einer umfassenden Atomenergienutzung von einem Großteil der Bevölkerung, in Anbetracht der Risiken und möglichen Schäden, auch akzeptiert werden. Die Sicherheitsinteressen gehen wohl bei den meisten Bürgern vor denen des Persönlichkeitsrechts oder des Datenschutzes eines Teils der Mitbürger, geht es doch schließlich um höchste Gemeinschaftsinteressen.

Die Gefahr besteht also nicht in einer Grundrechtsverletzung durch die Nutzung der Atomenergie, sondern darin, dass die Grundrechte in einem Maß aufgeweicht werden, das wir aus heutiger Sicht evtl. nicht gewillt sind anzustreben. Das bedeutet, dass wir in die Entscheidung über die zukünftige Nutzung der Atomenergie diese Entwicklung der grundrechtlichen Werteverschiebung einbeziehen müssen, und diese Energieform auch an Hand dieser Gefahren bewerten müssen. Die Entscheidung, ob solche Rechtsveränderungen akzeptabel sind oder nicht kann und muss also schon heute getroffen werden. Denn nach einer grundsätzlichen Entscheidung für eine umfangreiche und intensive Nutung der Energieerzeugung durch Atomkraft, könnte diese Entwicklung praktisch einhergehen und später nur noch unter sehr erschwerten Bedingungen durch eine Beendigung oder Einschränkung der Atomenergienutzung wieder aufgehalten werden.

Diese mögliche Entwicklung stellt eine weitere Gefahr der Atomenergie neben den allseits bekannten dar. Zu beurteilen ist also, ob eine solche Entwicklung zwangsläufig bei einer umfassenden Atomenergienutzung stattfindet – nach alledem scheint sie zumindest wahrscheinlich – und ob eine solche Entwicklung erstrebenswert oder akzeptabel ist. Ein vollständiger und dauerhafter Atomausstieg wäre in der Lage sie zu verhindern.

Mit diesen Ausführungen wurde eine rechtliche Seite der Atomenergienutzung gezeigt, die als Argument für die nicht weiter zu intensivierende Nutzung der Atomenergie beziehungsweise deren Beendigung, auch als Schutz vor Veränderungen unserer bestehenden freiheitlichen Rechtsordnung, gesehen werden kann. Im Folgenden wird nun der 2002 in Deutschland beschlossene Atomausstieg auf seine rechtlichen Probleme und Besonderheiten hin untersucht werden.

3. Die Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Energieversorgungsunternehmen

3.1 Erste Schritte der Rot-Grünen Bundesregierung zum Atomausstieg

In ihrer Koalitionsvereinbarung vereinbarte die Rot-Grüne Bundesregierung im Oktober 1998 innerhalb der anstehenden Legislaturperiode den Ausstieg aus der Atomenergie „umfassend und unumkehrbar gesetzlich“[44] zu regeln. Der Ausstieg sollte demnach in drei Schritten stattfinden. So sollte zunächst im Rahmen des 100-Tage-Programms der Bundesregierung das Atomgesetz (AtG) geändert werden. Beabsichtigt wurden u.a. die Streichung des Förderungszwecks der Atomenergie, die Einführung einer Verpflichtung zur Sicherheitsüberprüfung seitens der AKW-Betreiber, sowie die Beschränkung der Entsorgung von Atommüll auf die direkte Endlagerung. Im zweiten Schritt wollte die Bundesregierung innerhalb eines Jahres mit den EVU Konsensgespräche führen, um die Schritte zur Beendigung der Atomenergie und Entsorgungsfragen möglichst gemeinsam zu klären. Der dritte Schritt sah nach Ablauf der 1-Jahresfrist die Einbringung eines Gesetzes vor, mit dem die Beendigung der Atomenergienutzung durch eine Befristung der Betriebsgenehmigungen „entschädigungsfrei geregelt“ werden sollte.[45]

Weiterhin wurde in der Koalitionsvereinbarung festgehalten, dass ein „nationaler Entsorgungsplan“ für den Atommüll zu erarbeiten ist, wobei für die Endlagerung ein einziges Endlager ausreichen soll. Etwa im Jahre 2030 sollte dann die Endlagerung aller radioaktiven Abfälle abgeschlossen sein, wobei der Ort des zukünftigen Endlagers im Rahmen eines Standortvergleichs gefunden werden soll. Bis dahin sollten die radioaktiven Abfälle in Zwischenlagern bei den jeweiligen AKWs gelagert werden. Atommülltransporte sollten so innerhalb kürzester Zeit nicht mehr notwendig sein.

Im Rahmen des ersten Schrittes gemäß der Koalitionsvereinbarung wurde in den ersten Wochen der Amtszeit der neuen Regierung der Entwurf eines Atomrechtsänderungsgesetzes vom Bundesumweltministerium (BMU) erarbeitet. Dieser sah im Wesentlichen das Verbot von Genehmigungen für neue Anlagen, ein Verbot der Wiederaufarbeitung ab dem 01.01.2000, die Erhöhung der Deckungsvorsorge um das 10-fache auf 5 Mrd. DM und die Pflicht zur Errichtung standortnaher Zwischenlager vor. Der Entwurf wurde aber von der Regierung nicht weiter verfolgt. Unter anderem, weil er mit dem zügigen Wiederaufarbeitungsverbot die Erfüllung von bestehenden Verträgen der EVU mit den Wiederaufarbeitungsfirmen Cogema und BNFL im Ausland unmöglich gemacht hätte. Denn diese Verträge hatten eine Laufzeit bis 2005 und wurden von der Bundesregierung sogar durch bilaterale Abkommen mit der französischen und der britischen Regierung unterstützt.[46] Außerdem gab es diesen Entwurf betreffend verfassungsrechtliche Bedenken. So enthielt er zunächst auch eine Regelung, die ebenfalls Genehmigungen für Forschungsreaktoren mit mehr als 1 MW Dauerleistung untersagte. Dies hätte zu einer Kollision mit dem Grundrecht der Forschungsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) geführt. So kam der ursprünglich geplante erste Schritt, in dem das AtG zeitnah geändert werden sollte, nicht zustande.

[...]


[1] Radkau, 1983, S. 95 f., 161

[2] Gewaltig, 2003, S. 4 f.

[3] Roßnagel, 1987, S. 9

[4] Der sog. Schnelle Brüter ist ein Atomreaktor, der neben der Energiegewinnung auch der Erzeugung von weiterem spaltbarem Material dient. Im Gegensatz zum Leichtwasserreaktor kann er nicht nur das relativ seltene Uran 235 verwenden, sondern auch Uran 238 in spaltbares Plutonium umwandeln. Ein Brutreaktor stellt damit mehr Brennstoff her, als er selbst in der gleichen Zeit verbraucht. Angesichts der begrenzten Uranvorräte auch in Deutschland wurde in dieser neuen Technologie eine Möglichkeit gesehen, die vorhandenen Vorräte effizienter Nutzen zu können.

[5] Ronellenfitsch in: Bayer/Huber, 2000; S. 141 f.

[6] BT-DrS 10/1913

[7] BT-DrS 11/13

[8] Abschnitt IV Tz. 3.1 (S. 19) der Koalitionsvereinbarung zw. SPD u. Bündnis 90/Die Grünen vom 20.10.1998

[9] Laut Forsa-Umfragen im Auftrag des BMU vom Januar und August 2006 sind 62 % der Bundesbürger für eine Beibehaltung des Tempos des Atomausstiegs, oder dessen Beschleunigung. Nur 18 % sind gegen den Atomausstieg. Bei den Jugendlichen zwischen 12 und 16 Jahren ist dieser Unterschied noch deutlicher: 81 % für die Beibehaltung und Beschleunigung des Atomausstiegs; 10 % gegen den Atomausstieg.

[10] Jungk, 1977, S. IX

[11] ausführlich dazu: Roßnagel, 1987, S. 17 ff.

[12] ausführlich dazu: Jungk, 1977, insbesondere S. 182 ff.

[13] ausführlich zur Frage wie diese Maßnahmen aussehen und worauf und wogegen sie sich richten: Roßnagel, 1983, S. 84 ff. u. S. 30 ff.

[14] Wobei auch die Atomenergiegewinnung eben nicht unerschöpflich ist. Vielmehr wird derzeit je nach Ausnutzung des vorhandenen Uranvorkommens von einer noch möglichen wirtschaftlichen Nutzung der Atomenergie für eine Zeitspanne von 50 bis 70 Jahren ausgegangen. Näher dazu: Koch/Roßnagel, NVwZ 2000, 1 (4)

[15] Roßnagel, 1983, S. 238 – Zitat von Alvin Weinberg aus einer Festvorlesung anlässlich des 100. Geb. von Ernest Rutherford auf der Jahresversammlung der „American Association for the Advancement of Science“ im Dezember 1971

[16] Roßnagel, 1983, S. 238 f.

[17] Diese Studie entstand im Rahmen eines Projekts der Vereinigung Deutscher Wissenschaftler von 1980-83, das die Sozialverträglichkeit von Energiesystemen untersuchte.

[18] Ein umfassender Ausbau der Atomenergienutzung wird aktuell auch teilweise wieder auf Grund von Klimaschutzzielen zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes diskutiert.

[19] BVerfG 49, 89 (131, 141) – Kalkar I

[20] Neben den vielen anderen Diskussionen aus gesundheitlicher, sicherheitspolitischer, umweltverträglicher und moralischer Sicht, für die hier kein Platz sein wird.

[21] BVerfGE 53, 30 (56) – Mülheim-Kärlich

[22] Roßnagel, 1984, S. 50

[23] Es wird allerdings zu Recht vielfach angeführt, dass die Atomenergie eben nicht wirtschaftlich effektiv wäre, wenn sie nicht staatlich so stark subventioniert würde. So entspricht der Strompreis für eine KWh Atomstrom eben nicht dem realen Produktionspreis, da insbesondere nicht die hohen zukünftigen Kosten des noch über Jahrtausende zu schützenden Atommülls berücksichtigt sind. Außerdem wird der Brennstoff für AKWs im Gegensatz zu anderen Brennstoffen nicht besteuert.

[24] ausführlich dazu: Roßnagel, 1983, S. 34 ff.

[25] Roßnagel, 1984, S. 53 ff.; - Roßnagel geht dabei von einem Anteil der Atomenergie an der ges. Stromenergie von 60 % aus. In den letzten Jahren betrug dieser Anteil 30 % (2001), 29 % (2002) bzw. 27,5% (2004).

[26] Roßnagel, 1984, S. 64

[27] ein Bsp. für einen solchen absoluten Vorrang eines Verfassungsgutes ist im Fall des legalen Schwangerschaftsabbruchs der Vorrang des Selbstbestimmungsrechts der Mutter vor dem Lebensschutz des Ungeborenen Kindes. Weitere Bsp. zum vollständigen Zurücktreten der Grundrechte der Persönlichen Freiheit, der Meinungs- und Informationsfreiheit, des Petitionsrechts, der Kunst-, Meinungs- und Pressefreiheit im konkreten Fall: Roßnagel, 1984, S. 65 f.

[28] in diesem Sinne BVerfGE 30, 1 (24) – Abhörurteil

[29] Roßnagel, 1984, S. 82 ff; ausführlich zu psychologischen Tests und Gesprächen S. 68 ff. – als Bsp. zu nennen wäre der aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes und des Schutzes der Menschenwürde auch freiwillig unzulässige Lügendetektortest. In einem solchen Test wird ein Eingriff in die geistige Identität gesehen, der durch diese Betrachtung des Menschen als Untersuchungsobjekt eine Verletzung der Menschenwürde bedeutet. In Zukunft könnte ein derartiger Test eine Einstellungsvoraussetzung in AKWs sein.

[30] also jegliche Überwachung wie Fotografieren, Filmen, Kontrolle der Post oder Aufnahme von Gesprächen des Mitarbeiters

[31] Roßnagel, 1984, S. 95

[32] Roßnagel, 1984, S. 91 ff.

[33] Roßnagel, 1984, S. 118 f.

[34] Überprüfung vor der Einstellung, Ausforschung der Persönlichkeit, Überwachung des Arbeitsplatzes und der Privatsphäre, ständige Ein- und Ausgangskontrollen, Datenerfassung und -geheimhaltung

[35] Roßnagel, 1984, S. 144 f.

[36] Der Verfassungsschutz ist auf Grund von § 3 Abs. 2 Nr. 2 BVerfSchG gesetzlich verpflichtet bei der Überprüfung von Personen die an sicherheitsempfindlichen Stellen beschäftigt sind oder werden sollen mitzuwirken. Daher werden alle Mitarbeiter in atomaren Anlagen vom Verfassungsschutz überprüft. s. auch: BT-DrS 6/3533, 5.

[37] Roßnagel, 1984, S. 147 ff.

[38] Derartige Vorgehen sind auch keinesfalls ungewöhnlich, vielmehr finden sie bereits in anderen Bereichen durch die Geheimdienste regelmäßig statt, um bei Bedarf nötige Daten zur Verfügung zu haben und potentielle Gefahren so bereits frühzeitig erkennen zu können. Als Beispiel sei auf die Anti-Terror-Datei verwiesen. Weitere ausführliche Bsp. dazu: Roßnagel, 1984, S. 161 ff.

[39] BT-DrS 6/3533, 5

[40] Roßnagel, 1984, S. 165 f.

[41] BVerfGE 49, 24 (55 f.)

[42] § 6 der VerfSchG von Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz

[43] ausführlich hierzu: Roßnagel, 1984, S. 172 ff.

[44] Abschnitt IV Tz. 3.2 (S. 19) der Koalitionsvereinbarung zw. SPD u. Bündnis 90/Die Grünen v. 20.10.1998

[45] Abschnitt IV Tz. 3.2 (S. 20) der Koalitionsvereinbarung zw. SPD u. Bündnis 90/Die Grünen v. 20.10.1998

[46] vgl. Kapitel 5.3 Das Wiederaufarbeitungsverbot, 2. Abs.

Ende der Leseprobe aus 82 Seiten

Details

Titel
Rechtsprobleme des Atomausstiegs
Hochschule
Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin
Note
2,0
Autor
Jahr
2007
Seiten
82
Katalognummer
V78114
ISBN (eBook)
9783638780841
Dateigröße
586 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Rechtsprobleme, Atomausstiegs, Atomausstieg
Arbeit zitieren
Lars Peschel (Autor:in), 2007, Rechtsprobleme des Atomausstiegs, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/78114

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