Im Rahmen der vorliegenden Hausarbeit soll schwerpunktmäßig die Entwicklung des nationalsozialistischen Strafrechts in der Zeit von 1939 bis 1945 untersucht werden. Nach Kriegsausbruch wurde eine Vielzahl strafrechtlicher Gesetze und Verordnungen erlassen, die sich durch eine immense Verschärfung hinsichtlich der angedrohten Rechtsfolgen auszeichnen. Außerdem wurden die Tatbestände weiter gefaßt. Im Zuge der weitergehenden Politisierung des Strafrechts wurden etliche neue Tatbestände geschaffen, die vielfach mit drakonischen Strafen geahndet wurden.
Welche Intention verfolgte der Gesetzgeber mit den Gesetzesnovellen bzw. mit der Androhung höherer Strafen? Wurde die Verschärfung aufgrund der sich immer bedrohlicher entwickelnden Kriegslage vorgenommen, oder diente die Radikalisierung einer planvollen Bekämpfung mißliebiger Personenkreise, die aus ideologischen Gründen erfolgte? Diese Fragestellung wird auf der Grundlage einer Auswahl von Sekundärliteratur und anhand zeitgenössischer Äußerungen und Publikationen von nationalsozialistischen Juristen diskutiert. Zu beachten ist auch die Tatsache, daß die Schaffung eines nationalsozialistischen Strafgesetzbuches in den 30er Jahren heiß diskutiert, aber auf die ,,Zeit nach dem Kriege" verschoben wurde. Daher wird untersucht, inwieweit die strafrechtlichen Neuerungen der Kriegsjahre als wegweisend für ein nationalsozialistisches Strafgesetzbuch angesehen werden können. Um die Leitfrage angemessen zu beantworten, sollen sowohl die während der Kriegsjahre erlassenen Gesetze, als auch die Lenkung der Justiz im Sinne des Regimes thematisiert werden.
Lassen sich die Strafrechtsvorschriften aufgrund der Quellenlage noch sehr gut erschließen, so fällt eine Beurteilung der praktischen Umsetzung der Strafverfolgung und Urteilsfindung schwerer. Einschlägige Akten und Unterlagen sind vielfach vernichtet worden oder fielen den Kriegswirren zum Opfer, so daß selbst eine abschließende Schätzung der während der NS-Zeit gefällten bzw. vollstreckten Todesurteile relativ spekulativ bleibt, da sie sich auf Hochrechnungen stützen muß1.
Im Zuge der Politisierung und Radikalisierung des Strafrechts, die zwar vor Kriegsbeginn schon massiv greifbar ist, in den Kriegsjahren aber eine radikale Steigerung erfuhr, waren neue Institutionen an der Rechtspflege beteiligt.
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1 Hirsch, Martin / Majer, Diemut / Meinck, Jürgen (Hrsg.), Recht, Verwaltung und Justiz im Nationalsozialismus.[...]
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. 1. Grundlegende strafrechtliche Änderungen von 1933 bis
Kriegsausbruch
II. 2. Die wichtigsten Gesetze und Verordnungen der Kriegsjahre
II. 3. Die Beeinflussung der Justiz in den Kriegsjahren
III. Das „Gesetz über die Behandlung Gemeinschaftsfremder“ als
Modell für ein nationalsozialistische Strafgesetzbuch?
IV. Liste der benutzten Literatur
Zielsetzung und Themen der Arbeit
Die vorliegende Arbeit untersucht die Entwicklung des nationalsozialistischen Strafrechts zwischen 1939 und 1945. Ziel ist es, zu analysieren, inwieweit die während der Kriegsjahre erlassenen Gesetze sowie die politische Lenkung der Justiz als konsequente Etappen auf dem Weg zu einem geplanten nationalsozialistischen Strafgesetzbuch gewertet werden können.
- Strafrechtliche Radikalisierung und Politisierung im Nationalsozialismus
- Einfluss der Kriegsführung auf Gesetzgebung und Rechtsprechung
- Die Rolle der "Volksgemeinschaft" als eugenisches und repressives Kriterium
- Analyse des "Gesetzes über die Behandlung Gemeinschaftsfremder" als Modell für das NS-Strafrecht
Auszug aus dem Buch
II.1. GRUNDLEGENDE STRAFRECHTLICHE ÄNDERUNGEN VON 1933 BIS KRIEGSAUSBRUCH
Die ersten Änderungen des Strafrechts, das aus dem Kaiserreich und der Weimarer Republik überkommen war, erfolgten nach der „Machtergreifung“ unter Berufung auf das Notverordnungsrecht des Reichspräsidenten. Hier wurden u.a. die Tatbestände des Hochverrats, der Giftbeibringung, der Brandstiftung und die Herbeiführung einer Explosion oder Überschwemmung mit der Todesstrafe bedroht. Am 21. März 1933 erließ die Reichsregierung die 1934 verschärfte „Verordnung des Reichspräsidenten zur Abwehr heimtückischer Angriffe gegen die Regierung der nationalen Erhebung“ (RGBl. I, S. 135). Nach Niermann war damit der Grundstein zur Pönalisierung politischer Überzeugungen gelegt, denn eine hochverräterische Absicht des Täters mußte zur Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen nicht gegeben sein. Weitere Gesetzgebungsmaßnahmen zur Sicherung der nationalsozialistischen Herrschaft erfolgten mit dem „Gesetz zur Abkehr politischer Gewalttaten“ (RGBl. I, S. 162) und dem „Gesetz zur Gewährleistung des Rechtsfriedens“ (RGBl. I, S. 723). Beide wurden noch 1933 erlassen. Andere frühe Änderungen wurden im Zusammenhang mit „Gewohnheitsverbrechern“ getroffen. Die Strafen für diesen Personenkreis wurden verschärft, präventive Haftunterbringung konnte angeordnet werden. Das bedeutete bereits eine Steigerung des richterlichen Ermessensspielraums „in nicht unerheblichem Maße“ (Niermann, S. 23).
Zusammenfassung der Kapitel
I. Einleitung: Hier wird der Untersuchungsrahmen abgesteckt, der die strafrechtliche Entwicklung von 1939 bis 1945 sowie die Frage nach einem nationalsozialistischen Strafgesetzbuch thematisiert.
II. 1. Grundlegende strafrechtliche Änderungen von 1933 bis Kriegsausbruch: Das Kapitel skizziert die frühe Phase der Pönalisierung politischer Überzeugungen und die schrittweise Ausweitung richterlicher Spielräume nach 1933.
II. 2. Die wichtigsten Gesetze und Verordnungen der Kriegsjahre: Es wird untersucht, wie kriegsbedingte Verordnungen – wie etwa gegen "Wehrkraftzersetzung" oder "Volksschädlinge" – das Strafrecht radikal verschärften.
II. 3. Die Beeinflussung der Justiz in den Kriegsjahren: Die Untersuchung zeigt auf, wie durch ideologische Druckmittel, Richterbriefe und personelle Einflussnahme der NSDAP die Richterschaft auf die Linie des Regimes gebracht wurde.
III. Das „Gesetz über die Behandlung Gemeinschaftsfremder“ als Modell für ein nationalsozialistische Strafgesetzbuch?: Das Kapitel diskutiert, inwiefern dieses Gesetzesvorhaben den Höhepunkt und das ideologische Endziel des NS-Strafrechtsanspruchs repräsentiert.
IV. Liste der benutzten Literatur: Ein Verzeichnis der verwendeten Quellen und Forschungsliteratur zur NS-Justizgeschichte.
Schlüsselwörter
Nationalsozialismus, Strafrecht, Kriegsstrafrecht, Volksgemeinschaft, Justiz, Wehrkraftzersetzung, Volksschädling, Rechtsgeschichte, Gesetzgebung, Dritter Reich, Rechtsprechung, Sondergerichte, Ideologie, Gemeinschaftsfremde, Todesstrafe.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit beschäftigt sich mit der Entwicklung des Strafrechts unter nationalsozialistischer Herrschaft im Zeitraum von 1939 bis 1945 und der Frage, wie diese Entwicklungen auf ein systemeigenes Strafgesetzbuch zielten.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentrale Themen sind die Radikalisierung der Gesetzgebung während des Krieges, die politische Steuerung der Justiz durch die NS-Führung und die theoretische Fundierung des Strafrechts durch das Konzept der "Volksgemeinschaft".
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das primäre Ziel ist zu klären, ob die strafrechtlichen Maßnahmen der Kriegsjahre lediglich ein kriegsbedingtes Notrecht darstellten oder konsequente Vorarbeiten für ein nationalsozialistisches Strafgesetzbuch waren.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine historische Analyse, die auf der Auswertung von Sekundärliteratur, zeitgenössischen juristischen Publikationen sowie Gesetzestexten des NS-Regimes basiert.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung der frühen strafrechtlichen Veränderungen seit 1933, die Analyse spezifischer Kriegsverordnungen und die Untersuchung der direkten Einflussnahme des NS-Regimes auf die richterliche Urteilsfindung.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie Radikalisierung, Ideologisierung der Justiz, "Volksgemeinschaft", "Wehrkraftzersetzung" und das "Gesetz über die Behandlung Gemeinschaftsfremder" charakterisiert.
Welche Rolle spielte das "gesunde Volksempfinden" in der Rechtsprechung?
Dieser Begriff diente als juristisch schwammiges Werkzeug, das es Richtern ermöglichte, Urteile nicht mehr an abstrakte Gesetzesnormen, sondern an den vermeintlichen Interessen der "Volksgemeinschaft" auszurichten.
Warum konnte das "Gesetz über die Behandlung Gemeinschaftsfremder" als Modell für ein NS-Strafgesetzbuch gelten?
Weil es die von führenden NS-Juristen geforderte Abkehr vom "Formalismus" und die Ausrichtung des Rechts an Tätertypen sowie staatlichen Erfordernissen konsequent umsetzte, womit es den Endpunkt der strafrechtlichen Entwicklung im NS-Staat markierte.
- Quote paper
- Christian Tegethoff (Author), 2000, NS-Kriegsstrafrecht: kriegsbedingtes Notrecht oder Etappe auf dem Weg zu einem nationalsozialistischen Strafgesetzbuch?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/7821