Bilanzierung und Besteuerung von Wandelanleihen


Diplomarbeit, 2006

69 Seiten, Note: 2,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Grundlagen
2.1 Definition und Begriffseinordnung
2.2 Wesentliche Bestandteile von Wandelanleihen
2.2.1 Anleihekomponenten
2.2.2 Umtauschrechtskomponenten
2.3 Vor- und Nachteile von Wandelanleihen
2.3.1 Emittentensicht
2.3.2 Investorensicht
2.4 Motive für die Begebung von Wandelanleihen

3 Steuerliche Behandlung aus Emittentensicht
3.1 Zeitpunkt der Begebung
3.1.1 Handelsbilanzielle Behandlung
3.1.1.1 Anleiheverbindlichkeit und Emissionskosten
3.1.1.2 Prämie für das Wandlungsrecht
3.1.1.2.1 Offenes Aufgeld
3.1.1.2.2 Verdecktes Aufgeld
3.1.2 Steuerbilanzielle Behandlung
3.1.2.1 Anleiheverbindlichkeit und Emissionskosten
3.1.2.2 Aufgeld als steuerpflichtiger Ertrag
3.1.2.3 Auffassung der Finanzverwaltung
3.1.2.4 Aufgeld als steuerneutrale Einlage
3.1.2.4.1 Einlage der Neugesellschafter
3.1.2.4.2 Einlage der Altgesellschafter
3.2 Zeitraum zwischen Begebung und Wandlung
3.2.1 Körperschaftssteuerliche Behandlung der Zinsen
3.2.2 Gewerbesteuerliche Behandlung der Zinsen
3.3 Wandlungszeitpunkt
3.4 Zeitraum nach der Wandlung
3.5 Wertung

4 Steuerliche Behandlung aus Investorensicht
4.1 Zeitpunkt der Begebung
4.1.1 Betrieblicher Investor
4.1.2 Privater Investor
4.2 Zeitraum zwischen Begebung und Wandlung
4.2.1 Betrieblicher Investor
4.2.1.1 Zinsen
4.2.1.2 Wertminderungen oder -steigerungen
4.2.1.3 Veräußerung der Anleihe
4.2.2 Privater Investor
4.2.2.1 Zinsen
4.2.2.2 Wertminderungen oder -steigerungen
4.2.2.3 Veräußerung der Anleihe
4.3 Wandlungszeitpunkt
4.3.1 Betrieblicher Investor
4.3.2 Privater Investor
4.4 Zeitraum nach der Wandlung
4.4.1 Betrieblicher Investor
4.4.1.1 Ausschüttungen
4.4.1.2 Veräußerung der Anteile
4.4.1.3 Wertzuschreibung
4.4.2 Privater Investor
4.4.2.1 Ausschüttungen
4.4.2.2 Veräußerung der Anteile
4.5 Wertung

5 Fazit

6 Literaturverzeichnis

7 Rechtsquellenverzeichnis

8 Rechtsprechungsverzeichnis

9 Verzeichnis der Verwaltungsanweisungen

III Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Nach der Aktieneuphorie und dem damit verbundenen Börsenboom gegen Ende des alten Jahrtausends ging die Zahl derjenigen Unternehmen, die eine Neuemission in Aktien durchführten, immer weiter zurück. Daraus zu schlussfolgern, dass der Finanzierungsbedarf der Unternehmen gesunken sei, ist falsch. Stattdessen finanzierten sich viele Unternehmen über die Emission von Wandelanleihen, die sowohl für den Emittenten eine interessante Form der Finanzierung, als auch für den Investor ein attraktives Investitionsobjekt darstellen.

Immer noch bestehende Uneinigkeiten beim theoretischen Verständnis dieser Finanzierungsform und Maßnahmen des Gesetzgebers und der Finanzverwaltung bereiten jedoch Probleme.

Aus Emittentensicht ist umstritten, wie die vom Investor gezahlte Prämie für das Wandlungsrecht zu behandeln ist. Hieraus ergeben sich Fragen nach dem relevanten Einlagebegriff und der Tragweite des Maßgeblichkeitsprinzips.

Aus Investorensicht führten Maßnahmen von Seiten des Gesetzgebers und der Finanzverwaltung dazu, dass z.B. die Erfassung des Erfolgs aus der Wandlung einer Wandelanleihe nicht als befriedigend rechtssicher gelöst gilt.

Nach dieser kurzen Einleitung erfolgt in Punkt 2 der Arbeit eine Definition des Begriffs der Wandelanleihe und eine Einordnung. Weiterhin werden wesentliche Bestandteile von Wandelanleihen vorgestellt, Vor- und Nachteile aus Emittenten- und Investorensicht dargestellt und zuletzt Motive für die Begebung erläutert. Der Hauptteil der Arbeit besteht aus den Punkten 3 und 4, in denen die steuerliche Behandlung von Wandelanleihen dargestellt wird. Dabei werden die steuerlichen Auswirkungen von Wandelanleihen nach ihren wirtschaftlichen Phasen, die sich in den Zeitpunkt der Begebung der Wandelanleihe, den Zeitraum zwischen Begebung und Wandlung, den Wandlungszeitpunkt und den Zeitraum nach der Wandlung unterteilen lassen, untersucht. Aus Emittentensicht liegt dabei der Schwerpunkt auf der Untersuchung, wie die Prämie für das Wandlungsrecht zum Zeitpunkt der Begebung der Wandelanleihe handels- und steuerbilanziell zu behandeln ist. Aus Investorensicht wird zwischen einem betrieblichen und einem privaten Investor differenziert. Nachdem zur steuerlichen Behandlung aus Emittenten- und Investorensicht eine Wertung vorgenommen worden ist, erfolgt zum Abschluss der Arbeit ein Fazit.

Die Ausführungen zur Bilanzierung und Besteuerung von Wandelanleihen beziehen sich nur auf das nationale Umfeld. Der in der Praxis oftmals anzutreffende Fall, dass die Emission einer Wandelanleihe über eine ausländische Tochtergesellschaft erfolgt, wird nicht behandelt.

2 Grundlagen

2.1 Definition und Begriffseinordnung

Wandelanleihen, auch Convertible Bonds genannt, sind festverzinsliche Schuldverschreibungen, die dem Investor neben den üblichen Vermögensrechten eines Obligationärs wie der Verzinsung der Forderung und der Kapitalrückzahlung ein Wandlungsrecht gewähren.[1] Das Wandlungsrecht bietet dem Inhaber einer Wandelanleihe zu einer von vornherein in den Anleihebedingungen bestimmten Wandelfrist die Möglichkeit, anstelle der Kapitalrückzahlung die Wandelanleihe nach bereits festgelegten Wandelbedingungen in Aktien des Emittenten der Wandelanleihe umzutauschen.[2] Ökonomisch betrachtet ist der Eigentümer einer Wandelanleihe als aufschiebend bedingter Aktionär anzusehen.[3] Im Fall der Wandlung geht die Wandelanleihe unter und der Investor verfügt an deren Stelle über Aktien, was für ihn einen rechtlichen Wechsel vom Gläubiger zum Aktionär und für den Emittenten den Übergang von einer zeitlich befristeten Fremdkapitalaufnahme in eine unbefristete Bereitstellung von Eigenkapital zur Folge hat.[4]

Wandelanleihen werden oftmals als „Mezzanine Wertpapiere“ oder „Hybride Finanzinstrumente“ bezeichnet.[5] Der Begriff „Mezzanine“ stammt aus dem Italienischen und bezeichnet in der Architektur ein Zwischengeschoss zwischen zwei Hauptstockwerken.[6] Stellt man sich die Passivseite einer Bilanz als ein Gebäude vor, bei dem das Eigenkapital das Erdgeschoss und das Fremdkapital das Dachgeschoss darstellt, dann bildet das Mezzanine – Kapital das Zwischengeschoss, welches je nach Ausgestaltung des Mezzanine – Kapitals entweder mehr auf der Fremd- oder mehr auf der Eigenkapitalseite liegen kann.[7] Mezzanine – Kapital lässt sich z.B. dadurch charakterisieren, dass es nur zeitlich befristet überlassen wird,[8] hinsichtlich der Ausgestaltung seiner Vertragsbedingungen äußerst flexibel ist und die auf das Mezzanine – Kapital gezahlten Zinsen beim Emittenten als handels- und steuerrechtlicher Betriebsaufwand steuerlich abzugsfähig sind.[9] Da in der Literatur keine genaue Definition für das Mezzanine – Kapital existiert, wird es als Sammelbegriff für verschiedenste hybride Finanzierungsinstrumente verstanden, die eine Stellung zwischen Fremd- und Eigenkapital einnehmen.[10] Charakteristisch für diese hybriden Finanzierungsinstrumente ist, dass sie aus mindestens zwei Anlageprodukten zusammengesetzt sind, sowohl Fremd- als auch Eigenkapitalbestandteile beinhalten und dem Investor die Chance eröffnen, an der Entwicklung eines oder mehrerer Basiswerte teilzuhaben und gleichzeitig ein drohendes Verlustpotential einzuschränken.[11]

Gesetzlich geregelt ist die Wandelanleihe in dem Teil des Aktiengesetzes, der sich mit Maßnahmen der Kapitalbeschaffung beschäftigt. Ihre Regelung im Aktiengesetz beruht auf dem Umstand, dass die Gesellschaftersphäre des die Wandelanleihe begebenden Unternehmens tangiert wird, da die Wandelanleihe ihrem Inhalt nach zum Bezug von Mitgliedschaftsrechten berechtigt.[12] Das Aktiengesetz definiert in § 221 AktG den Begriff der Wandelschuldverschreibung, wobei in § 221 Abs.1 Satz 1 AktG zwischen Schuldverschreibungen mit einem Umtauschrecht auf Aktien (Wandelanleihen) und Schuldverschreibungen mit einem Bezugsrecht auf Aktien (Optionsanleihen) differenziert wird. Die Ausgabe von Wandelanleihen ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

- Beschluss der Hauptversammlung mit Mehrheit von mindestens 75% des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals ( § 221 Abs.1 Satz 2 AktG ),
- Ermächtigung des Vorstands zur Emission von Wandelanleihen für die Dauer von höchstens 5 Jahren ( § 221 Abs.2 Satz 1 AktG ),
- Bezugsrecht der Altaktionäre auf die Wandelanleihe ( § 221 Abs.4 Satz 1 AktG ),
- Erhöhung des Grundkapitals in Form der bedingten Kapitalerhöhung nach §§ 192-201 AktG in Höhe des von den Wandelanleiheinhabern zu beanspruchenden Kapitals,[13]
- Stellung von Sicherheiten[14] und
- Handel des Bezugsrechts der Altaktionäre an der Börse.[15]

Abzugrenzen ist die Wandelanleihe von Options- und Umtauschanleihen.

Wie die Wandelanleihe ist auch die Optionsanleihe ein Fremdkapitalinstrument, das mit dem Recht zum Erwerb von Aktien des Emittenten ausgestattet ist, wobei jedoch dem Investor nicht das Recht eingeräumt wird, anstelle der Rückzahlung die Lieferung von Aktien zu verlangen, sondern der Anleihe ist ein Optionsschein beigefügt, der den Investor berechtigt, während der Laufzeit Aktien des Emittenten zu einem bestimmten Preis zu erwerben.[16] Unabhängig von der Ausübung der Option bleibt die Anleihekomponente bestehen.[17] Im Gegensatz zum Wandlungsrecht bei der Wandelanleihe kann bei der Optionsanleihe der Optionsschein von der Anleihe gesondert veräußert werden, wodurch zwischen Emittent und Investor zwei Rechtsverhältnisse begründet werden, nämlich einerseits ein Kapitalüberlassungsverhältnis und andererseits eine Kaufoption.[18] Hervorzuheben ist, dass handels- und steuerrechtlich für Wandel- und Optionsanleihen aus Emittentensicht die gleichen Bilanzierungsgrundsätze gelten.[19]

Umtauschanleihen hingegen sind Schuldverschreibungen, die mit einem festen Zinssatz, der zum Zeitpunkt der Emission unter dem marktüblichen Zinssatz liegt, ausgestattet sind,[20] und unterscheiden sich von Wandelanleihen lediglich darin, dass sich der Emittent dazu verpflichtet, dem Investor nicht eigene, sondern Aktien eines anderen Unternehmens zu verschaffen, wodurch die Umtauschanleihe auch als unechte Wandelanleihe bezeichnet werden kann.[21]

2.2 Wesentliche Bestandteile von Wandelanleihen

Da eine Wandelanleihe eine Kombination aus einer Fremd- und einer Eigenkapitalbeschaffung darstellt, beinhaltet sie dementsprechend eine Anleihe- und eine durch das Wandlungsrecht verkörperte Umtauschrechtskomponente.[22] Diese Besonderheit bewirkt, dass der Emittent einer Wandelanleihe über einen größeren Handlungsspielraum bei der Ausgestaltung einer Wandelanleihe verfügt als bei der Emission einer gewöhnlichen Anleihe.[23]

2.2.1 Anleihekomponenten

Die Höhe des Emissionsvolumens einer Wandelanleihe ist vom Kapitalbedarf und den Möglichkeiten zur Aufnahme von Fremdkapital abhängig und kann vom Emittenten prinzipiell frei bestimmt werden.[24]

Die Ausgestaltung des Zinssatzes kann bei der Emission von Wandelanleihen auf zwei verschiedene Arten erfolgen:

1) Bei marktüblicher Verzinsung einer Wandelanleihe handelt es sich um das sog. Agio-Verfahren, bei dem der Emissionspreis über pari liegt ( Emissionspreis zu pari zuzüglich Umtauschprämie ).[25]
2) Die Verzinsung einer Wandelanleihe liegt unter der marktüblichen Verzinsung einer normalen Anleihe mit gleicher Laufzeit und Bonitätsrisiko, wobei der Zinsabschlag wegen der asymmetrischen Risikostruktur, die sich im Vergleich zur normalen Anleihe aus vermehrten Rechten des Investors und zusätzlichen Pflichten des Emittenten ergibt, erfolgt und als Optionsprämie gedeutet werden kann, die der Investor an den Emittenten zahlt.[26]

Die Laufzeit einer Wandelanleihe wird wesentlich von finanzierungsspezifischen Zielen des Emittenten bestimmt: eine kurze Laufzeit signalisiert das Interesse des Emittenten an der Schaffung von Eigenkapital, während bei längeren Laufzeiten der Anleihecharakter im Vordergrund steht, da der Emittent ein größeres Interesse an niedrigeren Kapitalkosten hat.[27]

Einen weiteren Aktionsparameter stellen Kündigungsrechte dar, die entweder dem Emittenten oder aber auch dem Inhaber der Wandelanleihe zustehen können. So kann der Emittent eine Wandelanleihe z.B. dann vorzeitig kündigen, wenn die Bedingungen für die Kündigung an den Aktienkursverlauf geknüpft sind und der Kurs der Aktie einen vorher festgesetzten Umtauschpreis überschreitet.[28] Wird das Kündigungsrecht dem Investor eingeräumt, so kann er in dem Fall, wenn der Emittent den sich aus der Wandelanleihe ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt oder ein Insolvenzverfahren gegen ihn eröffnet wird, die Wandelanleihe zum Nennwert vorzeitig an den Emittenten zurückgeben und auf sein Recht zur Wandlung verzichten.[29]

2.2.2 Umtauschrechtskomponenten

Umtauschobjekt bei der klassischen Wandelanleihe sind die aus einer bedingten Kapitalerhöhung stammenden Aktien des Emittenten, die bei der Wandlung im Austausch an die Wandelanleiheinhaber geliefert werden.[30]

Eine wichtige Rolle für die Identität einer Wandelanleihe nimmt das Umtauschverhältnis ein, das angibt, wie viele Aktien der Investor zum Nominalwert einer Wandelanleihe beim Umtausch erhält.[31]

In Verbindung mit dem Umtauschverhältnis steht der Umtauschpreis einer Wandelanleihe, der sich aus dem Verhältnis des Nominalwerts zum Umtauschverhältnis der Wandelanleihe ergibt und mit dessen Hilfe leicht eine Entscheidung darüber getroffen werden kann, ob die Wandlung der Wandelanleihe vorteilhaft ist.[32] Liegt der Kurs der Aktie über dem Umtauschpreis, so wird sich ein Investor für die Wandlung entscheiden. Liegt der Aktienkurs unter dem Umtauschpreis, so wird der Investor die Rückzahlung fordern und das Wandlungsrecht nicht ausüben.

Zuzahlungen stellen Zahlungen dar, die der Investor bei Wandlung der Anleihe in Aktien an den Emittenten zu entrichten hat und erhöhen den Umtauschpreis der Wandelanleihe.[33] Durch Gestaltung der Zuzahlungsforderungen kann seitens des Emittenten einer Wandelanleihe Einfluss auf das Wandlungsverhalten der Investoren ausgeübt werden, indem z.B. durch im Laufe der Wandlungsfrist steigende Zuzahlungen die Wandlungsentscheidung forciert oder durch sinkende Zuzahlungen verzögert werden soll.[34]

Die Wandlungsfrist stellt den Zeitraum dar, in dem der Investor seine Wandelanleihe zu den festgelegten Bedingungen in Aktien des Emittenten wandeln kann und kann vom Emittenten prinzipiell frei bestimmt werden. Soll das Eigenkapital frühzeitig erhöht werden, so wird der Emittent eine kurze Wandlungsfrist wählen, wohingegen eine lange Wandlungsfrist festgelegt wird, wenn der Emittent an einem möglichst späten Eigenkapitalzufluss interessiert ist.[35]

Als Sperrfrist wird der Zeitraum bis zum Beginn der Wandlungsfrist bezeichnet. Allerdings kann es auch während der Wandlungsfrist Zeiträume geben, in denen das Wandlungsrecht vorübergehend nicht ausgeübt werden darf, wie z.B. ein Zeitraum vor dem Abschluss des Geschäftsjahres, damit übersichtliche Kapitalverhältnisse am Bilanzstichtag gewährleistet sind.[36]

Führt der Emittent weitere Kapitalmaßnahmen, z.B. eine Kapitalerhöhung, während der Laufzeit der Wandelanleihe durch, so führt dies zu einer Verwässerung des Wertes der Wandelanleihe, da durch die Maßnahme der Aktienkurs sinkt.[37] Aus Gründen des Verwässerungsschutzes kann daher in den Wandlungsbedingungen vertraglich vereinbart werden, dass sich im Falle einer weiteren Kapitalerhöhung das Umtauschverhältnis ändert oder sich der Umtauschpreis in Höhe des Wertes des Bezugsrechts verringert.[38]

2.3 Vor- und Nachteile von Wandelanleihen

2.3.1 Emittentensicht

Die Begebung einer Wandelanleihe bietet dem Emittenten u.a. den Vorteil, dass er bis zur Ausübung des Wandlungsrechtes von einer im Vergleich zu Unternehmensanleihen ohne Sonderrechte niedrigeren Zinsbelastung und einer dadurch entsprechend bedingten laufenden Liquiditätsentlastung profitieren kann.[39] Ferner bietet sich ihm die Möglichkeit, durch eine zukünftige Wandlung in Aktien einen höheren Emissionserlös als im Zeitpunkt der Emission der Wandelanleihe erzielen zu können, und es kommt bei Wandlung auch nicht zu einem Liquiditätsabfluss, da die Wandelanleihe durch die Umwandlung in Aktien getilgt wird.[40] Für den Fall, dass beim Umtausch der Wandelanleihe in Aktien eine Zuzahlung vereinbart worden ist, entsteht aufgrund der eingetretenen Stärkung des Eigenkapitalanteils bei gleichzeitig stattfindender Reduzierung der Fremdkapitalbasis eine positive Wirkung auf die Kapitalstruktur des Emittenten und zusätzlich ein Finanzierungseffekt in Form eines Liquiditätszuflusses.[41] Ein weiterer Vorteil liegt in der im Gegensatz zur diskriminierten Eigenkapitalbedienung grundsätzlich steuerlichen Abzugsfähigkeit der Fremdkapitalbedienung und im Falle der Wandlung der Wandelanleihe in Aktien des Emittenten in der Umwandlung des Nachteils des begrenzt zur Verfügung stehenden Fremdkapitals in den Vorteil des unbegrenzt zur Verfügung stehenden Eigenkapitals.[42]

Nachteilig bei der Emission einer Wandelanleihe erweist sich aus Emittentensicht, dass die zukünftige Eigenkapitalaufnahme nicht sicher ist[43] und sich für den Emittenten ein Problem der Anschlussfinanzierung ergeben kann, wenn eine Wandlung fälliger Wandelanleihen von Seiten der Investoren nicht stattfindet.[44] Zudem fallen beim Emittenten von der Begebung bis zur Einlösung der Wandelanleihe Kosten in Form von z.B. Notariats- und Handelsregistergebühren oder Bankprovisionen an.[45] Diese Transaktionskosten stellen für den Emittenten einen weiteren Nachteil dar.[46]

2.3.2 Investorensicht

Wandelanleihen bieten aus Investorensicht aufgrund ihrer hybriden Struktur eine interessante Möglichkeit, während einer Hausse an der Börse an den Kursgewinnen der eintauschbaren Aktien teilzuhaben und während einer Baisse das investierte Kapital zu schützen.[47] Die hybride Struktur einer Wandelanleihe stellt insbesondere einen psychologischen Vorteil für den Investor dar, da dieser wegen des bestehenden Kapitalschutzes auch in einem schwachem Marktumfeld nicht unter Druck gerät und sich somit panikartige Notverkäufe, die bei reinen Aktienbesitzern oftmals zu beobachten sind, vermeiden lassen.[48] Der Kauf einer Wandelanleihe stellt für den Investor aufgrund der festen Verzinsung und dem Entscheidungsrecht zum Erwerb von Gesellschaftsanteilen ein Investment in eine Kombination der Vorzüge von Anleihen und Aktien dar.[49]

Die Kehrseite der aufgeführten Vorteile ist jedoch, dass sie einen ökonomischen Wert verkörpern, der sich bei Wandelanleihen in einem niedrigeren Nominalzinssatz gegenüber gewöhnlichen Anleihen und in einem niedrigeren Kurspotential im Vergleich zur zugrundeliegenden Aktie niederschlägt.[50] Außerdem steht der Inhaber einer Wandelanleihe dem Risiko einer Aktienkursverwässerung gegenüber, wenn der Emittent während der Anleihelaufzeit hohe Dividenden an die Anteilseigner ausschüttet und es für den Investor in diesem Fall vorteilhaft wäre, seine Wandlungsrechte vorzeitig auszuüben.[51] Auch können oftmals die der Wandelanleihe zugrunde liegenden Bedingungen sehr undurchsichtig sein, was dem Investor eine gründliche Informationsbeschaffung und -auswertung abverlangt.[52]

2.4 Motive für die Begebung von Wandelanleihen

Das klassische und bedeutsamste Motiv für die Begebung einer Wandelanleihe liegt in den fehlenden Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten über andere Formen der Finanzierung, was sowohl auf der spezifischen Situation eines Unternehmens als auch auf allgemeinen Bedingungen des Kapitalmarktes beruhen kann.[53]

So kann beispielsweise eine Möglichkeit zur Kapitalbeschaffung dann unternehmensspezifisch erschwert sein, wenn das Unternehmen eine temporäre Ertragsschwäche aufweist, was zu einer Senkung des Aktienkurses führen kann und deswegen eine Neuemission von Aktien nicht lohnend ist, weil der Kapitalzufluss aufgrund eines zu niedrigen Bezugskurses zu gering ausfallen würde.[54] In dieser Situation kann die Begebung einer Wandelanleihe sinnvoll erscheinen, denn die Erfolgskraft des Unternehmens wird durch die im Vergleich zu einer Anleihe ohne Sonderrechte zu entrichtenden niedrigeren Zinszahlungen kaum belastet und gleichzeitig kann in Erwartung auf eine Verbesserung der Gewinn- und Kurssituation in der Zukunft ein höherer Finanzierungseffekt über die festgelegten Umtauschbedingungen realisiert werden.[55] Vor allem für Wachstumsunternehmen, die auf der Suche nach zusätzlichen Außenfinanzierungsmöglichkeiten sind, um mit neuem Kapital z.B. Übernahmen finanzieren zu können, bietet sich die Begebung einer Wandelanleihe an, da eine Emission einer gewöhnlichen Unternehmensanleihe wegen der oftmals nur mittelmäßigen bis fragwürdigen Kreditqualität zu teuer ist, da mögliche Investoren beträchtliche Risikozuschläge fordern würden.[56]

Eine erschwerte Möglichkeit zur Kapitalbeschaffung aufgrund genereller Kapitalmarktbedingungen liegt z.B. dann vor, wenn das Zinsniveau für Anleihen relativ hoch ist und somit eine Kapitalbeschaffung über Kuponanleihen äußerst kostenintensiv wäre, eine Beschaffung von Eigenkapital jedoch wegen eines allgemein niedrigen Aktienkursniveaus für das Unternehmen nicht erstrebenswert ist.[57] Die Emission einer Wandelanleihe kann aber auch bei einem allgemein niedrigen Zinsniveau und hoher Volatilität an den Kapitalmärkten attraktiv erscheinen.[58]

3 Steuerliche Behandlung aus Emittentensicht

3.1 Zeitpunkt der Begebung

Bevor auf die steuerbilanzielle Behandlung von Wandelanleihen zum Emissionszeitpunkt eingegangen wird, wird zunächst einmal als Ausgangspunkt für die steuerbilanzielle Diskussion die handelsbilanzielle Behandlung vorangestellt.

3.1.1 Handelsbilanzielle Behandlung

3.1.1.1 Anleiheverbindlichkeit und Emissionskosten

Da eine Wandelanleihe zunächst im ökonomischen wie auch im zivilrechtlichen Sinne eine Fremdkapitalposition verkörpert, wird die Wandelanleihe bei ihrer Emission aus Sicht des Emittenten wie eine Anleihe behandelt, die ohne ein Wandlungsrecht ausgestattet ist.[59] Für den Emittenten hat dies zur Folge, dass er die Wandelanleihe in seiner Handelsbilanz nach § 253 Abs.1 Satz 2 HGB mit ihrem Rückzahlungsbetrag als Verbindlichkeit anzusetzen hat.[60] In der Handelsbilanz ist die Rückzahlungsverbindlichkeit aus der Wandelanleihe nach § 266 Abs.3 HGB unter C.1. als Anleihe mit dem Sondervermerk „davon konvertibel“ zu versehen.

Kosten, die bei der Begebung der Wandelanleihe beim Emittenten anfallen, sind aus handelsrechtlicher Sicht als Aufwand zu erfassen.[61]

3.1.1.2 Prämie für das Wandlungsrecht

Die Behandlung der Prämie, die der Investor an den Emittenten der Wandelanleihe für die Einräumung des Wandlungsrechts zahlt und die entweder in einem offenen oder verdeckten Aufgeld bestehen kann, richtet sich nach § 272 Abs.2 Nr.2 HGB, wonach „der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird“, als Kapitalrücklage auszuweisen ist. Die Einstellung des für das Wandlungsrecht erzielten Betrages in die Kapitalrücklage erfolgt in voller Höhe.[62]

Während die anderen Bestimmungen des § 272 Abs.2 Nr.2 HGB Vorgänge regeln, bei denen ausschließlich Zahlungen, die eine Person als Gesellschafter in das Eigenkapital des Emittenten leistet, als Kapitalrücklage auszuweisen sind, handelt es sich bei der Zahlung des Aufgeldes eines Wandelanleihegläubigers um eine Leistung, die er zu einem Zeitpunkt erbringt, in dem er noch nicht Gesellschafter des die Wandelanleihe emittierenden Unternehmens ist. Da im Zeitpunkt der Begebung der Wandelanleihe nicht beurteilt werden kann, ob der Wandelanleihegläubiger denn auch tatsächlich Gesellschafter des die Wandelanleihe emittierenden Unternehmens werden wird, kann zum Zeitpunkt der Begebung der Wandelanleihe noch nicht endgültig darüber entschieden werden, ob ein Aufgeld i.S.d. § 272 Abs.2 Nr.2 HGB erzielt worden ist.[63] Dieser Auffassung steht jedoch einerseits der Wortlaut i.V.m. der Entstehungsgeschichte des § 272 Abs.2 Nr.2 HGB entgegen, und andererseits gibt es auch keine systematische Begründung für diese Auffassung.[64]

Schon der Wortlaut des § 272 Abs.2 Nr.2 HGB weist mit der Formel „der Betrag, der bei der Ausgabe ... erzielt wird“ darauf hin, dass für die Einstellung in die Kapitalrücklage der Emissionszeitpunkt und nicht etwa erst der mögliche Wandlungszeitpunkt maßgeblich ist.[65] Konsequenterweise ist es dann auch vollkommen unerheblich, ob das Wandlungsrecht durch den Wandelanleihegläubiger ausgeübt wird oder nicht, und dass der bei der Emission erzielte Betrag unbedingt in der Kapitalrücklage zu verbleiben hat.[66] Auch der Einwand, dass der Wandelanleihegläubiger noch nicht Gesellschafter ist und es auch bei Nichtausübung seiner Wandlungsrechte nicht wird, unterstellt, dass nur Leistungen eines Gesellschafters in die Kapitalrücklage einzustellen sind, was im Wortlaut des § 272 Abs.2 Nr.2 HGB allerdings nicht zum Ausdruck kommt.[67]

Bei der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Rechtslage handelte es sich bei dem offenen Aufgeld um einen „Betrag, der bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen über ihren Rückzahlungsbetrag hinaus erzielt wird“ und der gem. § 150 Abs.2 Nr.3 a.F. AktG in die gesetzliche Rücklage einzustellen war. Diese Bilanzierung erfolgte unabhängig davon, ob das Recht zur Wandlung eines Tages ausgeübt wurde oder nicht, da bereits die Ausgabe von Wandelanleihen einen selbständigen Grund für die Zuführung des offenen Aufgeldes in die gesetzliche Rücklage darstellte.[68] Somit wurde von Gesetzes wegen die Einräumung von Wandlungsrechten als selbständiger mitgliedschaftlicher Verwertungsakt anerkannt und deshalb stellt das offene Aufgeld keinen betrieblichen Gewinn, sondern eine auf der Verwertung von Mitgliedschaftsrechten basierende Zuführung von Kapital dar.[69] Für den Fall des verdeckten Aufgeldes ergab sich das Problem, dass § 150 Abs.2 Nr.3 a.F. AktG auf den Betrag abstellte, der bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen über ihren Rückzahlungsbetrag hinaus erzielt wird. Ein verdecktes Aufgeld, das in einem Zinsvorteil für den Emittenten besteht, ist jedoch kein Betrag, der dem Emittenten über den Rückzahlungsbetrag der Anleihe hinaus positiv zugeführt wird, sondern besteht in der Ersparnis von Zinsaufwendungen. Dem kann jedoch entgegengehalten werden, dass nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein Betrag auch durch die Ersparnis von Aufwendungen erzielt werden kann.[70] Ein weiteres Problem wurde darin gesehen, dass dem Emittenten der Zinsvorteil nicht in voller Höhe gleich bei Begebung der Wandelanleihe zufließt, sondern erst nach und nach während der Laufzeit realisiert wird. Entkräften lässt sich das Argument dadurch, dass es nicht auf einen zeitlichen, sondern auf einen kausalen Zusammenhang ankommt, denn es soll der Betrag erfasst werden, der „durch“ die Ausgabe von Wandelanleihen erzielt wird.[71] Obwohl der Fall des verdeckten Aufgeldes nicht gesetzlich geregelt war, so war er dennoch so zu behandeln wie der Fall eines offenen Aufgeldes. Da der Gesetzgeber nicht jeden die jeweilige Vorschrift betreffenden Fall erkennen und regeln kann, ist als Gesetzeszweck nicht der einzelne Fall maßgeblich, sondern als die für die Auslegung einer Vorschrift richtungweisende Regelungsabsicht des Gesetzgebers kann nur die grundlegende rechtspolitische Entscheidung in Frage kommen, die durch die Vorschrift verwirklicht werden soll.[72] Da die Grundentscheidung des § 150 Abs.2 Nr.3 a.F. AktG darin liegt zu verhindern, dass etwas als betrieblicher Gewinn ausgewiesen wird, was tatsächlich nicht aus dem betrieblichen Geschehen stammt, sondern in Wirklichkeit eine Kapitalzuführung darstellt, dann muss auch ein verdecktes Aufgeld in Form eines Zinsvorteils als Betrag, der bei der Ausgabe von Wandelanleihen erzielt wird, i.S.d. § 150 Abs.2 Nr.3 a.F. AktG zu qualifizieren und folglich in die gesetzliche Rücklage einzustellen sein, weil der Zinsvorteil ebenso wie das offene Aufgeld Kompensation für die eingeräumten Wandlungsrechte und damit durch einen mitgliedschaftlichen Verwertungsakt begründet ist.[73] Somit war der Fall des verdeckten Aufgeldes, obgleich er im Gesetz bisher nicht ausdrücklich geregelt war, genau so zu behandeln wie der Fall des offenen Aufgeldes, da eine Vereinbarung mit geringeren als marktüblichen Zinsen die gleiche wirtschaftliche Funktion erfüllt.[74]

Da die Fassung des bis dahin geltenden § 150 Abs.2 Nr.3 a.F. AktG aufgrund der Abstellung auf den Rückzahlungsbetrag zu Schwierigkeiten führte,[75] wurde die Rechtslage zum 1. Januar 1986 durch das Bilanzrichtliniengesetz vom 19. Dezember 1985[76] neu geregelt. Die bisher in § 150 Abs.2 Nr.3 a.F. AktG erfasste Thematik findet sich nun in § 272 Abs.2 Nr.2 HGB wieder, wonach „der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird“, als Kapitalrücklage auszuweisen ist. Die relevante Änderung besteht darin, dass der von § 272 Abs.2 Nr.2 HGB erfasste Betrag nun nicht mehr wie früher zum Rückzahlungsbetrag der Anleihe in Beziehung gesetzt wird. Somit sind nun alle Beträge, die bei der Ausgabe von Wandelanleihen für Wandlungsrechte erzielt werden, in die Kapitalrücklage einzustellen.[77] Mit dieser Änderung sollte klargestellt werden, dass die in die Kapitalrücklage einzustellende Gegenleistung für die Hingabe von Wandlungsrechten auch in einem unter dem Kapitalmarktzins liegenden Zinssatz bestehen kann.[78] Die Neufassung des § 272 Abs.2 Nr.2 HGB durch das Bilanzrichtliniengesetz führte demzufolge nicht zu einer materiellen Änderung der bestehenden Rechtslage, sondern lediglich zu einer genaueren, klarstellenden Fassung seitens des Gesetzgebers, der damit verdeutlichen wollte, dass sowohl das offene wie auch das verdeckte Aufgeld vor der Änderung des Gesetzes gleich zu behandeln war.[79]

Die der Kapitalrücklage zugeführten Beträge sind dort auch unabhängig davon zu belassen, ob der Wandelanleihegläubiger von seinem Wandlungsrecht Gebrauch macht oder nicht.[80]

Dies ergibt sich einerseits aus dem Gesetz, das in § 150 Abs.3 und 4 AktG die Tatbestände abschließend aufzählt, die zur Entnahme von Beträgen aus der Kapitalrücklage berechtigen und zu denen der Fall, dass ein Wandelanleihegläubiger von seinem Wandlungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, nicht zählt. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift hat nach § 256 Abs.1 Nr.4 AktG die Nichtigkeit des Jahresabschlusses zur Folge, da die in die Kapitalrücklage eingestellten Beträge dem Gläubigerschutz dienen und für die Gläubiger einen Anhaltspunkt für die Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit des Emittenten darstellen.[81]

Außerdem ist andererseits zu beachten, dass die Prämie für das Wandlungsrecht in Verbindung mit dem mitgliedschaftlichen Bereich steht, da der Wandelanleihegläubiger den Nachteil des offenen oder verdeckten Aufgeldes nur in Kauf nimmt, weil er auf einen Gewinn bei der Ausübung seines Wandlungsrechts hofft, und somit die dem Emittenten durch das offene oder verdeckte Aufgeld entstehenden Vorteile in die Kapitalrücklage einzustellen sind, weil sie keinen betrieblichen Gewinn darstellen, sondern einem mitgliedschaftlichen Verwertungsvorgang entstammen.[82] Das Wandlungsrecht kann nämlich nur von den Altgesellschaftern durch einen Beschluss der Hauptversammlung über die Ausgabe von Wandelanleihen und die bedingte Kapitalerhöhung bereitgestellt werden und kann demzufolge nicht als Akt, der sich im geschäftlichen Austauschverkehr abspielt, bezeichnet werden.[83] Für die Einstellung des Aufgeldes zum Emissionszeitpunkt in die Kapitalrücklage kommt es nicht auf die spätere Ausübung der Wandlungsrechte an, da das spätere Geschehen lediglich zeigt, ob die Spekulation des Gläubigers der Wandelanleihe zu seinen oder zu den Gunsten der Altgesellschafter aufgegangen ist.[84] Selbst wenn bei Nichtausübung der Wandlungsrechte durch den Wandelanleihegläubiger in dem Aufgeld keine Kapitalzuführung, sondern ein periodenfremder Ertrag gesehen wird,[85] so muss der Begriff der Kapitalzuführung jedenfalls seinem Sinn entsprechend verstanden werden, eine Abgrenzung von gesellschaftsrechtlich bedingten Vermögensvermehrungen von Erträgen aus der geschäftlichen Tätigkeit herbeizuführen, und von daher basiert die Vermögensmehrung beim Emittenten durch das Aufgeld auf einer Kapitalzuführung.[86]

3.1.1.2.1 Offenes Aufgeld

Im Falle eines offenen Aufgeldes ist die Ermittlung des in die Kapitalrücklage nach § 272 Abs.2 Nr.2 HGB einzustellenden Betrages einfach. Da der Ausgabepreis der Wandelanleihe höher ist als ihr Nennbetrag, ergibt sich der in die Kapitalrücklage einzustellende Betrag als Differenz zwischen dem Ausgabepreis und dem Nennbetrag der Wandelanleihe.[87]

3.1.1.2.2 Verdecktes Aufgeld

Bei einem verdeckten Aufgeld ist die Ermittlung des in die Kapitalrücklage einzustellenden Betrages nicht so leicht wie im Falle des offenen Aufgeldes. Der Ausgabepreis entspricht im Falle des verdeckten Aufgeldes dem Nennbetrag der Wandelanleihe, wobei die in den Anleihebedingungen festgelegte Verzinsung unter dem marktüblichen Zinssatz liegt. Von daher scheint auf den ersten Blick kein Betrag vorhanden zu sein, der für eine Einstellung in die Kapitalrücklage in Frage kommt, da nicht ohne weiteres zu erkennen ist, worin die Gegenleistung für das Wandlungsrecht besteht.[88] Da aber auch der Zinsvorteil in die Kapitalrücklage einzustellen ist, so erweist sich im Fall des verdeckten Aufgeldes als problematisch, dass der Zinsvorteil als Entgelt für das Wandlungsrecht nicht von Beginn an vom Betrag her feststeht und er dem Emittenten erst über die Jahre der Laufzeit der Wandelanleihe verteilt zufließt.[89] Daher ist es erforderlich, den auf das Wandlungsrecht entfallenden Betrag zu schätzen oder durch eine Bewertung zu bestimmen, wobei diese Vorgehensweise im Einklang mit dem Bilanzrecht steht, weil es dort oftmals notwendig ist, einen zu bilanzierenden Betrag durch Schätzung oder Bewertung zu bestimmen.[90] So gilt bspw. nach § 253 Abs.1 Satz 2 HGB der Grundsatz, dass Verbindlichkeiten zu ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen sind.

Für die Schätzung des in die Kapitalrücklage einzustellenden Betrages existieren diverse Bewertungsansätze, die sich zum einen bezüglich der verwendeten Bewertungsbasis und zum anderen bezüglich des Zeitpunktes, auf den sich die Berechnung der Trennung von Wandelanleihe und verdecktem Aufgeld bezieht, unterscheiden.[91] Da von Gesetzes wegen keine konkrete Berechnungsmethode vorgegeben ist, muss dem Emittenten der Wandelanleihe ein Ermessensspielraum zugestanden werden.[92] Demzufolge verfügt der Emittent über ein Wahlrecht, welches ihm bilanzpolitische Spielräume eröffnet, da die verschiedenen Berechnungsmethoden zu unterschiedlichen Ergebnissen bezüglich der Ermittlung des in die Kapitalrücklage einzustellenden Betrages führen.[93]

Als allgemein anerkannte Ermittlungsmethode für ein verdecktes Aufgeld wird die sog. Residualmethode angesehen.[94] Bei dieser Methode wird das verdeckte Aufgeld ermittelt, indem der Wert der Wandelanleiheverbindlichkeit zum Begebungszeitpunkt durch Abzinsung des Rückzahlungsbetrages der Wandelanleihe unter Berücksichtigung der laufenden Zinszahlungen berechnet wird.[95] Als Zinssatz zur Abzinsung ist ein marktüblicher Zinssatz zu verwenden, der für Anleihen mit gleicher Laufzeit und Kreditwürdigkeit des Emittenten gilt.[96] Der Betrag des in die Kapitalrücklage einzustellenden verdeckten Aufgeldes ergibt sich dann durch die Bildung der Differenz aus dem
Gesamtausgabebetrag der Wandelanleihe und dem abgezinsten Wert.[97] Eine alternative Berechnungsmethode zur Ermittlung des verdeckten Aufgeldes stellt die sog. Marktpreismethode dar, bei der der Wert des verdeckten Aufgeldes errechnet wird, indem der Emissionserlös anhand von effektiven Marktpreisen aufgeteilt wird.[98]

Die Bilanzierung erfolgt nach der sog. Bruttomethode.[99] Auf der Aktivseite ist das empfangene Gesamtentgelt auszuweisen. Da die Wandelanleihe nach § 253 Abs.1 Satz 2 HGB mit ihrem Rückzahlungsbetrag, der auch das verdeckte Aufgeld enthält, als Verbindlichkeit anzusetzen ist, das durch Anwendung der Residualmethode ermittelte verdeckte Aufgeld jedoch zugleich nach § 272 Abs.2 Nr.2 HGB in die Kapitalrücklage einzustellen ist, entsteht eine Differenz, die auf der Aktivseite bilanziell abzubilden ist.

Die Differenz zwischen dem Rückzahlungsbetrag und dem nach der Residualmethode ermittelten Wert des Nettobetrags der Wandelanleihe stellt wirtschaftlich ein Disagio dar, für das nach § 250 Abs.3 Satz 1 HGB ein Aktivierungswahlrecht besteht.[100] Macht der Emittent von seinem Aktivierungswahlrecht Gebrauch, so hat er nach § 250 Abs.3 Satz 2 HGB das Disagio durch planmäßige jährliche Abschreibungen zu tilgen, die auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden können. Wird von dem Aktivierungswahlrecht hingegen kein Gebrauch gemacht, so kann der Emittent das Disagio im Emissionsjahr alternativ unmittelbar aufwandswirksam verbuchen.[101] Mit dem Ausweis als Disagio wird der Ausweis eines nur schwer zugänglichen Nutzungsrechts vermieden und auch die Unterverzinslichkeit findet in der bei Anleihen üblichen weise ihre Berücksichtigung.[102] Da ein Wahlrecht besteht, kann dieses vom Emittenten der Wandelanleihe dazu genutzt werden, seinen Periodenerfolg für Zwecke der Bilanzpolitik zu beeinflussen.[103] Von diesem Wahlrecht dürfte allerdings kaum Gebrauch gemacht werden, da in den Einkommensteuerrichtlinien gem. H 37 „Damnum“ EStR vorgeschrieben ist, dass das Disagio in der Steuerbilanz zwingend als Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren und auf die Laufzeit der Wandelanleihe zu verteilen ist.

Eine andere Möglichkeit ist, die Gegenleistung für das Wandlungsrecht als Kapitalnutzungsrecht anzusehen, weil der Emittent nicht den marktüblichen Zins zahlen muss.[104] Der Aktivierung als Kapitalnutzungsrecht steht § 248 Abs.2 HGB, wonach für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, ein Aktivposten nicht angesetzt werden darf, nicht entgegen, weil das Kapitalnutzungsrecht eben nicht unentgeltlich, sondern entgeltlich erworben worden ist, da der Emittent dafür das Wandlungsrecht gewährt.[105] Dieser Auffassung ist jedoch nicht zu folgen, da es diesem Kapitalnutzungsrecht an der wirtschaftlichen Übertragbarkeit mangelt, weil Geld, das als Darlehen zur Verfügung gestellt wird, dazu bestimmt ist, verbraucht zu werden und wenn es verbraucht ist, dann kann es nicht zur Nutzung überlassen werden.[106] Die wirtschaftliche Übertragbarkeit ist jedoch eine Voraussetzung, die der BFH von einem Wirtschaftsgut immer fordert.[107]

Eine Einstellung des verdeckten Aufgeldes in die Kapitalrücklage pro rata temporis, d.h. eine Zuführung des über die Laufzeit der Wandelanleihe tatsächlich erzielten Zinsvorteils zur Kapitalrücklage , scheidet aus, weil der für das Wandlungsrecht erzielte Gegenwert in der Bilanz unter der Annahme, dass das Entgelt in der jährlichen Differenz zwischen vereinbarten und marktüblichen Zinsen besteht, wegen der Aufstockung der Kapitalrücklage in jährlichen Raten nicht sofort zum Ausdruck kommt.[108] Ein solches Vorgehen widerspricht dem Gebot der Vollständigkeit der Bilanz gem. § 246 Abs.1 Satz 1 HGB, wonach der Jahresabschluss sämtliche Vermögensgegenstände zu enthalten hat. Zudem müssten die künftigen jährlichen Zuführungen zur Kapitalrücklage, da auf eine Vermögensmehrung durch Zugang eines Vermögensgegenstandes auf der Aktivseite der Bilanz verzichtet wird, zu Lasten des Jahresergebnisses vorgenommen werden und würden in Verlustjahren sogar einen Jahresfehlbetrag erhöhen.[109] Dieses Vorgehen wird aus dem Grunde abgelehnt, dass es auch bei Gründung oder Kapitalerhöhung keine gesellschaftsrechtliche Sacheinlage pro rata temporis gibt, weil dem nach § 36a Abs.2 AktG das Gebot entgegensteht, dass Sacheinlagen sofort und vollständig zu leisten sind.[110]

3.1.2 Steuerbilanzielle Behandlung

3.1.2.1 Anleiheverbindlichkeit und Emissionskosten

Der Emittent hat die Wandelanleihe in seiner Steuerbilanz genau wie in seiner Handelsbilanz mit ihrem Rückzahlungsbetrag als Verbindlichkeit zu passivieren.[111]

Die beim Emittenten anfallenden Kosten der Begebung der Wandelanleihe stellen steuerlich abziehbare Betriebsausgaben dar.[112]

3.1.2.2 Aufgeld als steuerpflichtiger Ertrag

Zwar wird gegen die Behandlung des Aufgeldes als Einlage kein Einwand erhoben, wenn alle Wandelanleihegläubiger von ihrem Wandlungsrecht Gebrauch machen, weil dann das Aufgeld als vorverlegte Zuzahlung zum Erwerb von Gesellschaftsrechten angesehen werden muss, jedoch stellt das Aufgeld einen steuerpflichtigen Ertrag dar, wenn nicht alle Wandelanleihegläubiger ihr Wandlungsrecht ausüben und stattdessen die Rückzahlung fordern.[113] Als Begründung wird angeführt, dass Wandelanleihen bis zu ihrer Wandlung eindeutig reine Gläubigerrechte verkörpern und Aufgelder bei Schuldverschreibungen, die nicht zu einer Wandlung berechtigen, ohne jeglichen Zweifel einen steuerpflichtigen Ertrag darstellen.[114] Da der Handelsgesetzgeber jedoch das Aufgeld als Gesellschafterleistung einstuft, wird als Lösung für die Differenz zwischen Handels- und Steuerrecht vorgeschlagen, dass das Aufgeld als eine Art Eintrittsgeld für die Zulassung zur Wandelschuldverschreibungsveranstaltung gezahlt wird, um so zu einer Gesellschaftereinlage und damit zu einer steuerfreien Vermögensmehrung des Emittenten zu gelangen.[115]

[...]


[1] Vgl. Kolb, Kapitalbeschaffung, S.13.

[2] Vgl. Werner, Mezzanine-Kapital, S.101.

[3] Vgl. Kerber, Finanzierungsinstrumente, S.10.

[4] Vgl. Schäfer, FB 2002, S.514.

[5] Vgl. Kolb, Kapitalbeschaffung, S.9.

[6] Vgl. Golland u.a., Mezzanine-Kapital, BB-Special 4/2005, S.2.

[7] Vgl. Kolb, Kapitalbeschaffung, S.9.

[8] Vgl. Golland u.a., Mezzanine-Kapital, BB-Special 4/2005, S.2.

[9] Vgl. Häger/Elkemann-Reusch, Finanzierungsinstrumente, S.23.

[10] Vgl. Golland u.a., Mezzanine-Kapital, BB-Special 4/2005, S.14.

[11] Vgl. Kolb, Kapitalbeschaffung, S.11 f.

[12] Vgl. Wiese/Dammer, Finanzinstrumente, DStR 1999, S.868.

[13] Vgl. Schäfer, Unternehmensfinanzen, S.221.

[14] Vgl. Süchting, Finanzmanagement, S.130.

[15] Vgl. Schäfer, Unternehmensfinanzen, S.222.

[16] Vgl. Mihm, in: Habersack/Mülbert/Schlitt, Unternehmensfinanzierung, S.383.

[17] Vgl. Hahne, Behandlung, StuB 2006, S.296.

[18] Vgl. Mihm, in: Habersack/Mülbert/Schlitt, Unternehmensfinanzierung, S.383 f.

[19] Vgl. z.B. : Hahne, Behandlung, StuB 2006, S.298; Egner/Heinz, Behandlung, StuB 2005, S.748 f.

[20] Vgl. Höreth/Zipfel, Änderungen, DStZ 2001, S.658.

[21] Vgl. Wagner, Besteuerung, StBp 2002, S.333.

[22] Vgl. Herzog, Options- und Wandelanleihen, S.51.

[23] Vgl. Schäfer, FB 2002, S.515.

[24] Vgl. Bohn, Bewertung, S.119.

[25] Vgl. Schäfer, FB 2002, S.516.

[26] Vgl. Nolte/Nolting, Kapital, Bankarchiv 2002, S.770.

[27] Vgl. Bohn, Bewertung, S.119.

[28] Vgl. Bohn, Bewertung, S.128.

[29] Vgl. Bohn, Bewertung, S.129.

[30] Vgl. Schäfer, FB 2002, S.517.

[31] Vgl. Schäfer, FB 2002, S.518.

[32] Vgl. Bohn, Bewertung, S.124.

[33] Vgl. Schäfer, Unternehmensfinanzen, S.225.

[34] Vgl. Drukarczyk, Finanzierung, S.440.

[35] Vgl. Bohn, Bewertung, S.122 f.

[36] Vgl. Peterhans, Optionsanleihen, S.274 f.

[37] Vgl. Schäfer, FB 2002, S.519.

[38] Vgl. Schäfer, Unternehmensfinanzen, S.227.

[39] Vgl. Vater, Wandelanleihen, PiR 4/2005, S.58.

[40] Vgl. Vater, Wandelanleihen, PiR 4/2005, S.58.

[41] Vgl. Jacobs/Nolting/Nolte, Aspekte, S.2 f.

[42] Vgl. Jacobs/Nolting/Nolte, Wandel- und Umtauschanleihen, SteuerStud 2005, S.82.

[43] Vgl. Schäfer, FB 2002, S.521

[44] Vgl. Jacobs/Nolting/Nolte, Aspekte, S.23.

[45] Vgl. Rose, Bilanzierungs- und Steuerprobleme, WPg 1960, S.296.

[46] Vgl. Jacobs/Nolting/Nolte, Aspekte, S.24.

[47] Vgl. Franke, Wandelanleihen, Die Bank 2005, S.39.

[48] Vgl. Franke, Wandelanleihen, Die Bank 2005, S.41.

[49] Vgl. Vater, Wandelanleihen, PiR 4/2005, S.58.

[50] Vgl. Schäfer, Unternehmensfinanzen, S.235.

[51] Vgl. Schäfer, FB 2002, S.523.

[52] Vgl. Nolte/Nolting, Kapital, Bankarchiv 2002, S.774.

[53] Vgl. Jacobs/Nolting/Nolte, Aspekte, S.2 f.

[54] Vgl. Jacobs/Nolting/Nolte, Wandel- und Umtauschanleihen, SteuerStud 2005, S.75.

[55] Vgl. Süchting, Finanzmanagement, S.132.

[56] Vgl. Wolf, Wandelanleihen, Die Bank 1999, S.780.

[57] Vgl. Nolte/Nolting, Kapital, Bankarchiv 2002, S.769.

[58] Vgl. Jacobs/Nolting/Nolte, Wandel- und Umtauschanleihen, SteuerStud 2005, S.76.

[59] Vgl. Jacobs/Nolting/Nolte, Aspekte, S.10.

[60] Vgl. Jacobs/Nolting/Nolte, Wandel- und Umtauschanleihen, SteuerStud 2005, S.77.

[61] Vgl. Krebs, in: Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, § 9 KStG, Anm.42; BFH-Urteil vom 21.2.1973, BStBl. II 1973, S.461.

[62] Vgl. Wiese/Dammer, Finanzinstrumente, DStR 1999, S.869.

[63] Vgl. Uelner, Unternehmensbesteuerung, JbFSt 1986/1987, S.15 f.

[64] Vgl. Jacobs/Nolting/Nolte, Aspekte, S.11.

[65] Vgl. Kropff, Bilanzierungsfragen, ZGR 1987, S.289.

[66] Vgl. Berger/Klotz, Behandlung, DB 1993, S.954.

[67] Vgl. Kropff, Bilanzierungsfragen, ZGR 1987, S.298.

[68] Vgl. Begründung des RegE zum AktG ( 1965 ), in: Kropff, Aktiengesetz, S.221.

[69] Vgl. Lutter, Behandlung, DB 1986, S.1608.

[70] Vgl. Lutter, Behandlung, DB 1986, S.1608.

[71] Vgl. Lutter, Behandlung, DB 1986, S.1609.

[72] Vgl. Larenz, Methodenlehre, S.216 f.

[73] Vgl. Lutter, Behandlung, DB 1986, S.1609 f.

[74] Vgl. Koch/Vogel, Behandlung, BB-Beil. 10/1986, S.12.

[75] BT-Drucksache 10/4268, S.106.

[76] BStBl. I 1986, S.94-112.

[77] Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung, S.348,351.

[78] BT-Drucksache 10/4268, S.106.

[79] Vgl. Hein, Besteuerung, FR 1986, S.422; Koch/Vogel, Behandlung, BB-Beil. 10/1986, S.13.

[80] Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung, S.355.

[81] Vgl. Koch/Vogel, Behandlung, BB-Beil. 10/1986, S.6.

[82] Vgl. Lutter, Behandlung, DB 1986, S.1614.

[83] Vgl. Kropff, Bilanzierungsfragen, ZGR 1987, S.296.

[84] Vgl. Kropff, Bilanzierungsfragen, ZGR 1987, S.297.

[85] Vgl. Biener/Berneke, Bilanzrichtlinien-Gesetz, S.196.

[86] Vgl. Kropff, Bilanzierungsfragen, ZGR 1987, S.298 f.

[87] Vgl. Jacobs/Nolting/Nolte, Wandel- und Umtauschanleihen, SteuerStud 2005, S.77.

[88] Vgl. Döllerer, Kapitalrücklage, AG 1986, S.238.

[89] Vgl. Kropff, Bilanzierungsfragen, ZGR 1987, S.302 f.,306.

[90] Vgl. Kropff, Bilanzierungsfragen, ZGR 1987, S.303,305.

[91] Vgl. Brüggemann/Lühn/Siegel, Bilanzierung, KoR 2004, S.352.

[92] Vgl. Kropff, Bilanzierungsfragen, ZGR 1987, S.306.

[93] Vgl. Brüggemann/Lühn/Siegel, Bilanzierung, KoR 2004, S.352.

[94] Vgl. Förschle/Hoffmann, in: Berger u.a., Bilanzkommentar, § 272 Rz.62.

[95] Vgl. Häuselmann, Wandelanleihen, BB 2000, S.141.

[96] Vgl. Brüggemann/Lühn/Siegel, Bilanzierung, KoR 2004, S.352.

[97] Vgl. Häuselmann, Wandelanleihen, BB 2000, S.141.

[98] Vgl. Förschle/Hoffmann, in: Berger u.a., Bilanzkommentar, § 272 Rz.62.

[99] Vgl. Förschle/Hoffmann, in: Berger u.a., Bilanzkommentar, § 272 Rz.62.

[100] Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung, S.353.

[101] Vgl. Roß/Pommerening, Bilanzierung, WPg 2001, S.647.

[102] Vgl. Kropff, Bilanzierungsfragen, ZGR 1987, S.307.

[103] Vgl. Brüggemann/Lühn/Siegel, Bilanzierung, KoR 2004, S.352.

[104] Vgl. Döllerer, Kapitalrücklage, AG 1986, S.239.

[105] Vgl. Döllerer, Kapitalrücklage, AG 1986, S.239.

[106] Vgl. Arndt/Muhler, Optionsanleihen, DB 1988, S.2170.

[107] BFH-Urteil vom 26.5.1982, BStBl. II 1982, S.696.

[108] Vgl. Koch/Vogel, Behandlung, BB-Beil. 10/1986, S.12.

[109] Vgl. Döllerer, Kapitalrücklage, AG 1986, S.239.

[110] Vgl. Döllerer, Kapitalrücklage, AG 1986, S.239.

[111] Vgl. Jacobs/Nolting/Nolte, Wandel- und Umtauschanleihen, SteuerStud 2005, S.77

[112] Vgl. Krebs, in: Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, § 9 KStG, Anm.42; BFH-Urteil vom 21.2.1973, BStBl. II 1973, S.461.

[113] Vgl. Rose, Bilanzierungs- und Steuerprobleme, DB 1966, S.751.

[114] Vgl. Rose, Bilanzierungs- und Steuerprobleme, DB 1966, S.751.

[115] Vgl. Rose, Bilanzierungs- und Steuerprobleme, DB 1966, S.751.

Ende der Leseprobe aus 69 Seiten

Details

Titel
Bilanzierung und Besteuerung von Wandelanleihen
Hochschule
Universität zu Köln
Note
2,7
Autor
Jahr
2006
Seiten
69
Katalognummer
V78430
ISBN (eBook)
9783638785495
ISBN (Buch)
9783638792257
Dateigröße
605 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Bilanzierung, Besteuerung, Wandelanleihen
Arbeit zitieren
Thomas Hahn (Autor:in), 2006, Bilanzierung und Besteuerung von Wandelanleihen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/78430

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