In letzter Zeit ist häufig diskutiert worden, welche bedeutende Rolle mittelständische Unternehmen an der Bruttowertschöpfung spielen. Sie stellen rund 70% der Arbeitsplätze sowie 80% der Ausbildungsplätze. Ungefähr 95% aller innovierenden Unternehmen haben weniger als 500 Beschäftigte. Stimmen vieler Politiker werden lauter, dass im Nachfolgefall die Möglichkeit bestehen sollte, Mittelstandsunternehmen an die nächste Generation übergeben zu können. Dabei sollte die Existenz der Unternehmen durch hohe Erbschaftssteuerbelastung nicht gefährdet werden. Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD sieht eine Reform des Unternehmenssteuerrechts zum 01.01.2008 vor. Zur Zielsetzung dieser Reform gehören insbesondere eine Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit und Europatauglichkeit, eine weitgehende Rechtsform- und Finanzierungsneutralität sowie Einschränkungen von Gestaltungsmöglichkeiten. Als Eckpunkt dieser Reform wird auch die Einführung erbschaftssteuerlicher Erleichterungen bei der Unternehmensnachfolge genannt.
Schon seit geraumer Zeit steht deshalb die Reform der Erbschaftsteuer bei der Übertragung von unternehmerischen Vermögen in ständiger Diskussion. In seinem Beschluss vom 22.05.2002 hält der Bundesfinanzhof das derzeitige Erbschafssteuerrecht in vielen Teilen als nicht mit dem Grundgesetz konform. Aufgrund der unsicheren Rechtslage wird verstärkt über eine Reform des deutschen Erbschaftsteuergesetzes nachgedacht.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Überblick zum Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht
2.1 Fiskalische und wirtschaftliche Bedeutung
2.2 Steuerpflichtige Vorgänge
2.2.1 Sachliche Steuerpflicht
2.2.2 Persönliche Steuerpflicht
3 Erbschaftsbesteuerung bei Übertragung von Unternehmen in Deutschland
3.1 Aktuelle Besteuerungssituation
3.2 „Stuttgarter Verfahren“
3.3 Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem
4 Existierende Reformvorschläge
4.1 Gesetzentwurf des Landes Schleswig-Holstein
4.2 Gesetzentwurf zur Sicherung der Unternehmensnachfolge des Freistaates Bayern
4.4 Gesetzentwurf der Bundesregierung
4.3 Reform der direkten Steuern
4.4 Zusammenfassung
4.5 Kritikpunkte der vorliegenden Modelle
5 Fazit
Literaturverzeichnis
Rechtsprechungsverzeichnis
Quellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
In letzter Zeit ist häufig diskutiert worden, welche bedeutende Rolle mittelständische Unternehmen an der Bruttowertschöpfung spielen. Sie stellen rund 70% der Arbeitsplätze sowie 80% der Ausbildungsplätze. Ungefähr 95% aller innovierenden Unternehmen haben weniger als 500 Beschäftigte. Stimmen vieler Politiker werden lauter, dass im Nachfolgefall die Möglichkeit bestehen sollte, Mittelstandsunternehmen an die nächste Generation übergeben zu können. Dabei sollte die Existenz der Unternehmen durch hohe Erbschaftsteuerbelastung nicht gefährdet werden.[1] Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD sieht eine Reform des Unternehmensteuerrechts zum 01.01.2008 vor. Zur Zielsetzung dieser Reform gehören insbesondere eine Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit und Europatauglichkeit, eine weitgehende Rechtsform- und Finanzierungsneutralität sowie Einschränkungen von Gestaltungsmöglichkeiten.[2] Als Eckpunkt dieser Reform wird auch die Einführung erbschaftsteuerlicher Erleichterungen bei der Unternehmensnachfolge genannt.[3] Schon seit geraumer Zeit steht deshalb die Reform der Erbschaftsteuer bei der Übertragung von unternehmerischen Vermögen in ständiger Diskussion. In seinem Beschluss vom 22.05.2002 hält der Bundesfinanzhof das derzeitige Erbschafsteuerrecht in vielen Teilen als nicht mit dem Grundgesetz konform.[4] Aufgrund der unsicheren Rechtslage wird verstärkt über eine Reform des deutschen Erbschaftsteuergesetzes nachgedacht.
2 Überblick zum Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht
2.1 Fiskalische und wirtschaftliche Bedeutung
Bei der Erbschaftsteuer handelt es sich um eine Ländersteuer, d.h. das Aufkommen fließt den Ländern zu. Für die Haushalte der einzelnen Länder kommt der Erbschaftsteuer jedoch keine besonders große Bedeutung zu.
Obwohl aufgrund der zunehmenden Vermögensbildung in der Bevölkerung das Erbschaftsteueraufkommen ständig zugenommen hat, ist der Anteil am Gesamtsteueraufkommen stetig gesunken.[5] Im Jahr 2006 betrug das Erbschaftsteueraufkommen ca. 4.200 Mio Euro. Herren Söffing, Völkers und Weinmann weisen in ihrem Buch „Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht“ darauf hin, dass „aufgrund der demographischen Entwicklung in der Bundesrepublik in den nächsten Jahren weiterhin mit einem wachsenden Erbschaftsteueraufkommen zu rechnen [sei]“.[6]
2.2 Steuerpflichtige Vorgänge
2.2.1 Sachliche Steuerpflicht
Gemäß § 1 Abs. 1 ErbStG werden insgesamt vier steuerpflichtige Vorgänge genannt. Danach unterliegen der Erbschaft- bzw. der Schenkungsteuer:
- der Erwerb von Todes wegen (§ 3 ErbStG),
- die Schenkungen unter Lebenden (§ 7 ErbStG),
- die Zweckzuwendungen (§ 8 ErbStG) und
- das Vermögen einer Stiftung( § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)
Nach § 1 Abs. 2 ErbStG gelten die Vorschriften „über Erwerb von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden.“[7]
2.2.2 persönliche Steuerpflicht
Bei der persönlichen Steuerpflicht ist zwischen der Steuerpflicht, die sich auf den gesamten Vermögensanfall des Erwerbers erstreckt (unbeschränkte Steuerpflicht), und der Steuerpflicht, die sich lediglich auf eine Erfassung bestimmter Vermögensgegenstände und Nutzungsrechte daran beschränkt (beschränkte Steuerpflicht) zu unterscheiden.1
Die unbeschränkte Steuerpflicht, also für den gesamten Erwerb, tritt gemäß § 2 Nr. 1 und 2 ErbStG ein. Dabei ist nicht zu berücksichtigen, ob sich das erworbene Vermögen im Inland oder Ausland befindet, bei
- allen Erwerben aus dem Nachlass eines inländischen Erblassers und für alle Schenkungen eines inländischen Schenkers, auch wenn der Erwerber kein Inländer ist,
- allen Erwerben von Inländern, die von einem nicht als Inländer geltenden Erblasser oder Schenker stammen.
Als Inländer gelten – ungeachtet der Staatsangehörigkeit – alle natürlichen Personen mit Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichem Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland. Schließlich gelten als Inländer auch Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz (§§ 10, 11 AO) im Inland haben.2
Die beschränkte Erbschaftsteuerpflicht tritt dann ein, wenn weder der Erblasser zur Zeit seines Todes bzw. der Schenker zur Zeit der Ausführung der Zuwendung noch der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) ein Inländer ist.
3 Erbschaftsbesteuerung bei Übertragung von Unternehmen in Deutschland
3.1 Aktuelle Besteuerungssituation
Herr Förster betont in seinem Aufsatz „Teilentgeltliche Nachfolge in betriebliche Einheiten“, dass die Zahl der Unternehmensübertragungen in Deutschland allein für das Jahr 2002 auf rund 71000 geschätzt worden ist, wobei der überwiegende Teil durch das Alter des Betriebsinhabers entstanden ist.[8] Welche erbschaftsteuerliche Auswirkungen die Übertragung im Erbfall nach sich zieht, soll in diesem Teil dargestellt werden.
Die Erbschaftsbesteuerung von Unternehmensübertragungen in Deutschland ergibt sich aus der Anwendung eines entsprechenden Erbschaftsteuersatzes auf die erbschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage, welche als „Unternehmen“ zum Todeszeitpunkt des Erblassers bezeichnet wird. Somit umfasst die erbschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage „Unternehmen“ den „Nettowert“ des erworbenen Betriebsvermögens. Hierzu ist festzuhalten, dass dieser „Nettowert“ dem erbschaftsteuerlich bewerteten Eigenkapital gleichzusetzen ist.[9] Davon wird ein sachlicher Unternehmensfreibetrag nach § 13a Abs. 1 ErbStG abgezogen. Das nach Abzug des Freibetrags verbleibende Betriebsvermögen wird mit 65 % gemäß § 13a Abs. 2 ErbStG angesetzt, falls die Anforderungen des § 13a Abs. 4 ErbStG erfüllt sind, wonach z.B. der Erblasser zur Zeit der Steuerentstehung an einer Kapitalgesellschaft mit inländischem Sitz zu 25 % beteiligt war. Vielmehr sind eventuelle Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 5 ErbStG) sowie persönliche Freibeträge nach § 16 und § 17 ErbStG abzuziehen, um die erbschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage „Unternehmen“ zu erhalten. Bei der Erbmasse ist zu unterscheiden, ob es sich um ein gewerbliches Einzelunternehmen, einen Anteil an einer gewerblich tätigen Personen- oder an einer Kapitalgesellschaft handelt, da eines der Grundelemente des derzeit für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke vorliegenden Bewertungsgrundsätze die rechtsformabhängige Bewertung von Unternehmen ist.[10] Unterdessen ergibt sich bei gewerblichen Einzelunternehmen der Nettowert des Betriebsvermögens aus der Summe der einzelnen i. d. R. mit dem Steuerbilanzwert bewerteten aktiven Wirtschaftsgüter und abzüglich der mit dem Steuerbilanzwert bewerteten passiven Wirtschaftsgüter. Darüber hinaus sind die Anteile an gewerblich tätigen Personengesellschaften gemäß § 12 Abs. 5 ErbStG mit dem anteiligen Wert am Steuerbilanzwert des Betriebsvermögens zu ermitteln. Desweiteren ist der Kurswert zum Todeszeitpunkt des Erblassers bei Anteilen an börsennotierten Kapitalgesellschaften heranzuziehen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BewG).[11] Nicht-börsennotierte Kapitalgesellschaften werden, sofern nicht zeitnahe Verkäufe vor dem Stichtag vorliegen, nach dem so genannten „Stuttgarter Verfahren“ bewertet.[12] Durch Multiplikation des Erbschaftsteuersatzes gemäß § 19 i. V. m. § 15 ErbStG mit der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage ergibt sich die tarifliche Erbschaftsteuer.
[...]
[1] Vgl. Hubert, T./Hinz, H.: Erbschaftsbesteuerung bei Übertragung von mittelständischen Unternehmensvermögen – quo vadis?, in: DB, H. 30 (2006), S. 1584.
[2] Vgl. Wilk, E.: Anforderungen an Reformvorschläge zur Unternehmensbesteuerung, in: BB, H. 5 (2006), S. 245.
[3] Vgl. Rödder, T.: Anmerkungen zu den Eckpunkten der Unternehmenssteuerreform 2008 lt. Kabinettsbeschluss vom 12.07.2006, in: DB, H. 38 (2006), S. 2031.
[4] Vgl. Zipfel, L.: Die geplanten erbschaftsteuerlichen Regelungen bei Übertragungen von unternehmerischen Vermögen, in: BB, H. 25 (2005), S. 1360.
[5] Vgl. Bornhofen, M.: Steuerlehre 2 Rechtslage 2003/2004: Einkommensteuer, Eigenheimzulage, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Bewertungsgesetz und Erbschaftsteuer, 24., überarbeitete Auflage, Wiesbaden: Gabler, 2004, S. 627.
[6] Söffing, M./Völkers, H./Weinmann, N.: Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht; Schriftenreihe der Neuen juristischen Wochenschrift, München: Beck, 1999, S. 4.
[7] Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) idF vom 27. Februar 1997.
[8] Vgl. Haas, R./Christoffel, H., Erbrecht, 2001, S. 6.
2 Abgabenordnung (AO) idF vom 1. Oktober 2002.
3 Förster, G.: Teilentgeltliche Nachfolge in betriebliche Einheiten, in: BB, H. 13 (2003), S. 657.
[9] Vgl. Hubert, T./Hinz, H.: Erbschaftsbesteuerung bei Übertragung von mittelständischen Unternehmensvermögen – quo vadis?, in: DB, H. 30 (2006), S. 1585.
[10] Vgl. Von Oertzen, C.: Börsennotierte Anteile in der Nachfolgeplanung, in: BB, H, 21 (2004), S. 1135.
[11] Bewertungsgesetz (BewG) idF vom 1. Februar 1991.
[12] Erbschaftsteuer-Richtlinien (ErbStR) idF vom 17. März 2003, R 96 Abs. 1 ErbStR.
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