Der Augsburger Religionsfrieden von 1555 und seine Auswirkungen auf die Konfessionalisierung in den historischen deutschen Ost- und Siedlungsgebieten


Wissenschaftlicher Aufsatz, 2006

19 Seiten, Note: "keine"


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

0. Einleitung

1. Der Weg zum Augsburger Religionsfrieden und die Beschlüsse von 1555

2. Die Konfessionalisierung in den historischen deutschen Ost- und Siedlungsgebieten
a) Der Nordosten: Pommern, Cammin, Königlich-Preußen, Ermland, Herzogtum Preußen
b) Der Osten: Böhmen, Mähren und Schlesien
c) Der Südosten: Ungarn

3. Literatur

0. Einleitung

Lange Zeit galt der Augsburger Religionsfrieden, insbesondere für die Protestanten, als ein historischer Wendepunkt, der für die weitere Entfaltung des lutherischen Bekenntnisses von einschneidender Bedeutung gewesen ist. Erst in den letzten Jahrzehnten wurde diese Sicht nicht unwesentlich überarbeitet. Heute bewerten die Historiker das Ereignis von 1555 nicht nur als eine Etappe auf dem langen Weg der konfessionellen Bildung, sondern auch der Entstehung des modernen Staates. Man spricht häufig von der Vorsattelzeit der Moderne und dem langen 16. Jahrhundert, das mit den Reformationen begann und dem Frieden von Münster und Osnabrück 1648 endete.[1]

Bis in die 70er Jahre des 20. Jh. wurde die Zeitspanne zwischen 1555 und dem Dreißigjährigen Krieg als „langweilig“ angesehen. Das Interesse der Historiker an dieser Epoche wurde erst allmählich geweckt. Den Beginn markiert das Jahr 1956, als der katholische Historiker Ernst Walter Zeeden auf dem Deutschen Historikertag in Ulm ein Referat zum Thema „Grundlagen und Wege der Konfessionsbildung im Zeitalter der Glaubenskämpfe“ hielt, der dann zwei Jahre später erweitert in der „Historischen Zeitschrift“ publiziert wurde.[2] Rund zwanzig Jahre später entfachten der katholische Historiker Wolfgang Reinhard und der evangelische Historiker Heinz Schilling eine lang anhaltende Debatte über die Bedeutung und die Folgen des konfessionellen Zeitalters (1555-1648), was sich besonders an der Wahl der Begrifflichkeit zeigte.[3] Die zuerst gebrauchten Bezeichnungen Zweite Reformation (Übergang von lutherischen Gegenden zum Calvinismus), katholische Reform und insbesondere Gegenreformation schienen die historische Entwicklung nicht genügend wiederzugeben. Dabei ist vor allem der letzte Begriff vor allem im deutschsprachigen Raum sehr umstritten.[4] Gegenreformationen kannte man schon im 18. Jahrhundert, die Form im Singular als Epochenbezeichnung prägte zuerst der große protestantische Historiker des 19. Jh. Leopold von Ranke[5]. Populär wurde die Gegenreformation jedoch erst durch den katholischen Historiker Moritz Ritter[6], was auch von anderen Sprachen aufgenommen wurde (so z.B. Counter-Reformation oder contre-réforme). Große Kontroversen um diesen Begriff entbrannten schon im 19. Jahrhundert, da er für zu einseitig erachtet wurde. Die Kritiker wandten ein, man berücksichtige gar nicht die Kirchenreform innerhalb des Katholizismus, denn die Gegenreformation habe nur einen Abwehrcharakter. Der Vorschlag von Ludwig von Pastor in seinen Arbeiten[7], die Epoche mit katholische Reformation und Restauration zu bezeichnen, wurde von den Protestanten vehement abgelehnt, da die Reformation nur mit dem Luthertum in Verbindung gebracht werden sollte. Erst die Begriffswahl katholische Reform und Gegenreformation des Schweizer Historikers Hubert Jedin[8] fand für mehrere Jahrzehnte Eingang in die deutschsprachige Geschichtsschreibung.

Ausgehend von Zeedens Konfessionsbildung entwickelten Reinhard und Schilling gegen Ende der 1970er und Anfang der 1980er Jahre das Konzept der Konfessionalisierung. Diese kennzeichnet nicht nur die Herausbildung einer Konfessionskirche, sondern sie bezieht sich auf einen gesamtgesellschaftlichen Prozess, innerhalb dessen diese bekenntnismäßige und organisatorische Verfestigung der Kirche als Leitvorgang für eine weitergreifende politische und gesellschaftliche Formierung wirkte und zur Heranbildung des modernen Staates führte[9]. Dieses Konzept wurde seitdem von den Historikern übernommen, auch wenn es nicht kritiklos geschehen ist. Dabei kennzeichnet sich die Konfessionalisierung durch Konfessionsabgrenzung, die Verzahnung von Politik und Konfession durch die Konfessionsspaltung und in die Einsicht in die Notwendigkeit der Wiederherstellung der als richtig beschriebenen Vergangenheit, die zu Veränderungen beitrug.[10]

1. Der Weg zum Augsburger Religionsfrieden und die Beschlüsse von 1555

Der Augsburger Reichstag, der vom 5. Februar bis 25. September 1555 tagte und mit seinem Reichsabschied den Religionsfrieden verkündete, war kein glanzvoller. Die Abwesenheit aller Kurfürsten und fast aller Reichsfürsten zeugte von der schwierigen politischen Lage, in der sich das Heilige Römische Reich Deutscher Nation schon seit über dreißig Jahren befand.

1521 wurde mit dem Wormser Edikt die Ausübung des evangelischen Glaubens im Reich gänzlich verboten. Den Landesherren wurde jedoch auf den folgenden Reichstagen das Recht eingeräumt, nach eigenem Gewissen zu handeln. Als die katholische Mehrheit auf dem Reichstag zu Speyer 1529 die Zulassung der katholischen Predigt und Messe in den evangelischen Gebieten forderte, erhoben die Lutheraner einen starken Protest, wofür sie seitdem als Protestanten bezeichnet wurden. Auf dem darauffolgenden Reichstag zu Augsburg 1530 trugen sie die Confessio Augustana vor, welche zu ihrer konfessionellen Grundlage wurde. Kaiser Karl V. erneuerte die Ausführung des Wormser Edikts.

Um eine starke Front gegen den Kaiser zu bilden, gründeten die Protestanten den Schmalkaldischen Bund. Zunächst konnte der Kaiser nicht vehement genug dagegen vorgehen, weil sich die politische Lage verschlechterte (u.a. Türkengefahr). 1546 erklärte Karl V. dem Bund den Krieg, in dem die Protestanten innerhalb von zwei Jahren vernichtend geschlagen wurden. Auf dem Höhepunkt seiner Macht diktierte der Kaiser 1548 im Augsburger Interim eine neue Religionsordnung, die von den Evangelischen abgelehnt wurde.

Eine erste Wende wurde während einer kurzen Schwächephase des Kaisers sichtbar, als ein folgenreicher Konflikt zwischen Karl V. und den Fürsten, angeführt vom Kurfürsten Moritz von Sachsen, zu eskalieren drohte (sog. Fürstenaufstand). Die einflussreichen Fürsten torpedierten die Bestrebungen Karls, das Religionsproblem im Reich mit einem Gesetz zu reglementieren, das erwartungsgemäß die Katholiken begünstigen würde. Karls jüngerer Bruder, der deutsche König Ferdinand, beendete diesen Aufstand mit der Unterzeichnung des Passauer Vertrages von 1552. Darin versprach Ferdinand im Namen des Kaisers, die Gewissensentscheidungen der lutherischen Reichsstände zu respektieren und auf einen weiteren Versuch einer Reichsexekution zu verzichten. Im Gegenzug sollten die Lutheraner die Katholiken nicht behelligen. Dieser Vertrag scheiterte jedoch an der Haltung Karls, einen weltlichen Religionsfrieden ohne Klärung der Glaubensfrage zu gewähren.

Diese Pattsituation konnte erst nach der Verzichtung Karls auf die Krone gelöst werden. Es war sein Bruder und Thronfolger Ferdinand I., der den Augsburger Religionsfrieden in die Wege geleitet hatte.[11]

Der Augsburger Religionsfrieden regelte das konfessionelle Zusammenleben im Heiligen Römischen Reich, das sich nur auf die Katholiken und Lutheraner beschränkte. Die wichtigste Bestimmung war die Freiheit eines jeden Reichsherrn (d.h. Territorialfürsten) zur Bestimmung der Konfession in seinem Territorium (Ius reformandi). Untertanen, die die jeweilige Konfession des Territorialherrschers nicht annehmen wollten, hatten das Recht zur Ausreise. Erst ein halbes Jahrhundert später, nämlich 1612, formulierte der Greifswalder Juraprofessor Joachim Stephani diesen Grundsatz mit der berühmten Formel: „ Cuius regio, eius religio “.

Der Religionsfrieden beendete zwar die mehrere Jahrzehnte lang andauernden Konflikte, eine endgültige Lösung brachte er jedoch nicht. Im Reichsabschied wurde verankert, dass das Heilige Römische Reich von nun an bikonfessionell sein wird. Allerdings hatte der Religionsfrieden lediglich einen politischen und rechtlichen Charakter, da er das Zusammenleben beider Konfessionen im Reich regeln sollte. Die religiöse Wahrheitsfrage wurde dabei völlig ausgeklammert, was dazu führte, dass jede Seite am Wahrheitsgehalt und Absolutheitsanspruch ihrer jeweiligen Konfession festhielt. Die übrigen reformierten Glaubensrichtungen wurden dabei gezielt ausgeklammert. Wenn man dabei bedenkt, dass die Religionsfreiheit für jedermann, und zwar gleich, welcher Konfession, erst 1648 verkündet wurde, so wird deutlich, dass der Augsburger Religionsfrieden mit unserem heutigen Toleranzverständnis nichts zu tun hatte.

Der Reichsabschied von 1555 löste nicht alle Probleme, denn gerade in den Lücken verbarg sich der Konfliktstoff, der in der Folgezeit bedeutend wurde. Das beinhaltete insbesondere die Behandlung der geistlichen Fürstenstaaten und der Reichsstädte, den Kirchenbesitz (vor allem Klöster) innerhalb der protestantischen Territorien, sowie eben die Rechte andersgläubiger Untertanen. Die freien und Reichsstädte wurden als bikonfessionell eingestuft, was sich nicht nur in der Konfessionsbildung, sondern auch in der Kunst und Bildung widerspiegelte.[12]

Beide Seiten legten den Text des Religionsfriedens unterschiedlich aus. Die Habsburger befürchteten dabei, dass die katholische Mehrheit innerhalb des Kurfürstenkollegiums nach Übertritten zum Protestantismus gefährdet sein könnte und ihre Dynastie letztendlich gestürzt würde. Um dem vorzubeugen, ließ König Ferdinand in den Text des Religionsfriedens einen Paragraphen (§18) einbauen, der als Geistlicher Vorbehalt bekannt wurde. Demnach stand den geistlichen Reichsständen, Fürstbischöfen und Fürstäbten der persönliche Übertritt zum Protestantismus zwar ohne Strafe und Ehrverlust frei, dennoch verloren sie dann alle Pfründen, Reichslehen und die Territorialherrschaft. Ihre Domkapitel bzw. Konvente sollten in diesem Fall einen katholischen Nachfolger wählen.[13]

Der Augsburger Religionsfrieden kann daher als das Scheitern der (Religions-)Politik Kaiser Karls V. in seinen Bemühungen gedeutet werden, dass der Kaiser des Heiligen Römischen Reiches – eines christlich vereinten Reiches – als weltliches Oberhaupt zusammen mit dem Papst als geistlichem Statthalter die Weltgeschicke regiert. Nun gestaltete sich die Konfessionalisierung in den Gebieten des Heiligen Römischen Reiches recht unterschiedlich. Ganz anders verlief die Entwicklung außerhalb der Grenzen des Reiches.

[...]


[1] Vgl. Schilling. S. 19-35.

[2] Vgl. Zeeden. S. 249-299.

[3] Vgl. Reinhard / Schilling: Die katholische Konfessionalisierung.

[4] Vgl. Ehrenpreis / Heumann. Hier insb. S. 75-81.

[5] Vgl. Ranke. Deutsche Geschichte.

[6] Vgl. Ritter: Deutsche Geschichte.

[7] Vgl. Pastor: Geschichte der Päpste.

[8] Vgl. Jedin: Katholische Reformation oder Gegenreformation?

[9] Vgl. Ehrenpreis / Lotz-Heumann: Reformation und konfessionelles Zeitalter. S. 63-67 und Schilling: Die „Zweite Reformation“. S. 412.

[10] Vgl. Schorn-Schütte: Konfessionalisierung. S. 73.

[11] Vgl. Willoweit: Religionsrecht. S. 35-50 und Hoffmann: Der Augsburger Religionsfrieden. S. 322f.

[12] Vgl. Smolinsky: Schulen und Universitäten. S.163-171, Roeck: Kunst und Konfessionalisierung. S.172-181, Emmendörffer: Fortitudo Augustae. S. 197-209. In: Hoffmann u.a.: Als Frieden möglich war.

[13] Vgl. Ströle-Bühler: Restitutionsedikt. Hier: S.21f.

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Der Augsburger Religionsfrieden von 1555 und seine Auswirkungen auf die Konfessionalisierung in den historischen deutschen Ost- und Siedlungsgebieten
Note
"keine"
Autor
Jahr
2006
Seiten
19
Katalognummer
V78583
ISBN (eBook)
9783638841283
ISBN (Buch)
9783638845298
Dateigröße
459 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Religionsfrieden, Konfessionalisierung, Augsburger Religionsfrieden, deutsche Ost- und Siedlungsgebiete, Geschichte Schlesiens
Arbeit zitieren
Dr. Gregor Ploch (Autor:in), 2006, Der Augsburger Religionsfrieden von 1555 und seine Auswirkungen auf die Konfessionalisierung in den historischen deutschen Ost- und Siedlungsgebieten, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/78583

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