Giorgio Agambens "Homo sacer" und Michel Foucaults "Gouvernementalität": Verbannung, Ausnahmezustand und Neoliberalismus


Hausarbeit, 2002

38 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

Eine Kritik vorweg

Der permanente Ausnahmezustand

I. Teil - Naturzustand und Rechtszustand
Die Zone der Ununterschiedenheit
Der Bann
Das nackte Leben

II. Teil – Agamben und Foucault
Die Macht zum Leben
Bio-Macht und Gouvernementalität
Der Rassismus bei Foucault
Agamben – die Bio-Macht jenseits von Gut und Böse
Die Politisierung des ‚nackten Lebens‘
Souveränität und Demokratie
Moderne Bio-Politik
Schwelle
Individualismus und neoliberales Selbstmanagement

III. Teil - Inclusion/Exclusion
Die ideologische Codierung der Bann-Bewegung

Literaturnachweis

Einleitung

Giorgio Agamben führt in seinem Buch ‚Homo sacer‘ eine neue politische Kategorie ein, die er als die originäre Produktionsleistung der Souveränität bezeichnet: das ‚nackte Leben‘. Das ‚nackte Leben‘, das eine Mischung aus den antiken Begriffen zoé (die einfache Tatsache des Lebens an sich) und bíos (die politische Existenz des Lebenden, die speziell menschliche Lebensform), ist bei Agamben nicht nur der Ort des unmittelbaren Zugriffs der souveränen Macht auf den Einzelnen und das geheime Fundament der souveränen Macht in der Moderne, sondern es ist vor allem ein Leben, das nicht in der inneren Gemeinschaft, im Normalzustand leben kann. Das ‚nackte Leben‘ ist durch eine besondere Bewegung, die Agamben den Bann nennt, sowohl mit dem Ausnahme- wie mit dem Normalzustand verbunden. Der Bann wirkt zugleich einschließend wie ausschließend, d.h. er schließt durch seinen Ausschluß ein und organisiert durch die Entscheidung über die Ausnahme die Grenzen von Außen und Innen immer aufs neue.

Wir wollen die Theorie Agambens von mehreren Seiten aus betrachten. Wir beginnen mit der Klärung der wichtigsten Begriffe, wollen dann das Konzept von Macht und Souveränität kritisch beleuchten. Wir werden hierbei besonders auf den Vergleich mit Foucault eingehen, von dessen Theorie ausgehend Agamben den Begriff der Biomacht entwickelt. Im Hinblick auf die moderne neoliberale Gouvernementalität wollen wir dann versuchen die jeweiligen Stärken der beiden Theorien herauszuarbeiten.

Abschließend werden wir uns der, von Agamben als Charakteristikum der Moderne bezeichneten Bewegung des Grenzen-/Schwellenziehens, also des Differenzierens zwischen Innen und Außen, eingehend widmen. Im Vergleich mit Slavoj Zizeks These von der Angst vor dem Diebstahl des Genießens und Ernesto Laclaus Analyse vom Funktionieren ideologischer Schließungen wollen wir die Schwächen des monokausalen Ansatzes Agambens anhand von möglichen Anknüpfungspunkten diskutieren.

Eine Kritik vorweg

Bevor wir uns konkret den Einzelheiten der Theorie Agambens zuwenden, ist es unser Anliegen, einige Kritikpunkte vorwegzunehmen. Nicht der Wert des Theoriegebildes Agambens als solcher soll damit gemindert werden, doch scheint es uns unmöglich mit einigen seiner Begriffe zu arbeiten, ohne uns vorher kritisch davon abzusetzen.

Agamben schreibt sich ein Projekt von großem Umfang auf die Fahnen. Er möchte die Wege von Hannah Ahrendt und Michel Foucault verknüpfen. Beiden bescheinigt er große Verdienste. Doch kritisiert er Foucault dafür, sein Unternehmen, die Analyse der modernen Gouvernementalität, nicht mit den Konzentrationslagern abgeschlossen zu haben, dem Feld. in dem sie sich in ihrer Totalität gezeigt habe. Ahrendt wirft er Versäumnisse hinsichtlich der biopolitischen Bedeutung der von ihr analysierten totalitären Machtstrukturen vor. Aus diesem Grund möchte er nun die biopolitische Analyse Foucaults in die Theorie über totalitäre Herrschaft Hannah Ahrendts einführen.[1]

Das Projekt Agambens, die Konzentrationslager des 20. Jahrhunderts in ihrer vollen Bedeutung als verborgener ‚nómos‘ der Moderne‘ zu analysieren, muss unseres Erachtens nach für gescheitert angesehen werden. Denn Agamben weitet im Zuge seiner Analyse den Begriff des Konzentrationslagers soweit aus, das sowohl NS-Konzentrations- und Vernichtungslager, stalinistische Gulags, als auch Teile der Peripherien der modernen Großstädte und Auffanglager für Flüchtlinge, insbesondere die ‚zones d‘attente‘ der Flughäfen, unter diesem Label subsumierbar geworden sind.

Konzentrationslager definiert Agamben als raumzeitliche Realisation des Ausnahmezustands im Normalzustand, der Menschen auf ihr ‚nacktes Leben‘ reduziert, so daß sie der souveränen Entscheidung willkürlich ausgesetzt sind, sie also (potentiell oder aktualit) straffrei tötbar, nicht aber opferbar sind. Im Ausnahmeraum des Konzentrationslagers verschwimmen temporär, aber konstant Recht und Fakt miteinander, werden ununterscheidbar und eröffnen den Raum, in dem alles möglich ist.

Folgt man dieser Definition verschwimmt selbst der Unterschied zwischen ‚gewöhnlichen‘ Orten des Verbrechens, etwa bei Überfällen, Entführungen, Geiselnahmen oder Vergewaltigungen und einem Konzentrationslager. Er beschränkt sich auf das Moment der Straflosigkeit der Tötung. Doch ist gerade dieser Punkt sehr problematisch. Straffreiheit für eine Tötungshandlung existiert nur in den aller seltensten Fällen de jure, zumeist besteht sie ‚nur‘ de facto. Selbst im Nationalsozialismus gab es keinen Gesetzestext, der die Vernichtung der europäischen Juden und Jüdinnen als konkreten Tatbestand jemals legitimiert oder angeordnet hatte.[2] Die im hegemonialen antisemitischen Diskurs implizite paradox-paranoide Struktur, die Juden und Jüdinnen zur Bedrohung für die deutsche Identität erscheinen ließ und die in Deutschland den eliminatorischen Wunsch freisetzte, der bekannter Weise in der Shoah seinen Ausdruck fand, ist keinesfalls von einer Interpretation aus zu verstehen, die allein über juridische Souveränitätsstrukturen argumentiert.

Für die SS-Schergen in den NS–Konzentrations- und Vernichtungslager gilt, was in abgeschwächter Form für den US-Polizisten gilt, der im Ghetto einen Schwarzen erschießt oder den BGS-Beamten, der einen Abschiebehäftling so fixiert, daß dieser erstickt: Im jeweiligen Rechtssystem können sie töten (fast) ohne Gefahr zu laufen, dafür belangt zu werden. Dieser Umstand schließt aber erstens nicht aus, das ein zukünftiger Systemwechsel an dieser Sicherheit rütteln wird. Das zeigen die Nürnberger Prozesse und der Prozeß gegen Adolf Eichmann in Jerusalem, aber auch die Mauerschützenprozesse anläßlich der begangenen Verbrechen in der DDR. Zweitens zeigt sich an den Schwierigkeiten, vor die gerade diese Prozesse die Weltöffentlichkeit stellten, das der Zugang zu den Verbrechen des Nationalsozialismus über die Jurisprudenz ein sehr problematischer ist.

Das Charakteristikum Willkür und Spontaneität trifft, mehr als auf das Konzentrationslager, auf das sehr viel ältere Phänomen des Pogroms zu. Die durch ein Flugblatt der katholischen Kirche ausgelösten antisemitischen Hepp-Hepp Pogrome in über 30 deutschen Städten im Jahr 1819, die unter dem Namen Reichspogromnacht in die Geschichte eingegangene ‚Reichskristallnacht‘ von 1938, die Pogrome gegen Juden und Jüdinnen in Polen und Russland, während aber nach der NS-Besatzung, aber auch die rassistischen Pogrome der jüngsten Zeit in Rostock–Lichtenhagen sind Beispiel dafür, inwieweit der Begriff des Pogroms, als temporärer Raum der Ausnahme im Normalen, dem Agambenschen Konzept näher kommt, als der des Konzentrationslagers.

Agamben fällt mit seinem inflationären Begriff des Konzentrationslagers in Bezug auf die Spezifik der NS-Konzentrations- und Vernichtungslager weit hinter die allgemeine Forschungslage zurück. Die nationalsozialistischen Konzentrationslager waren nicht einfach Orte der Willkür, in denen Recht und Fakt miteinander verschwammen, wie das Stadion von Bari oder die Peripherien der Großstädte, sondern im Gegenteil sehr strikt durch organisierte Orte mit genauen und festgelegten Zielsetzungen, Zuständigkeiten und Abläufen.[3]

Es gibt mehr als signifikante Unterschiede zwischen den NS-Konzentrations- und Vernichtungslagern, die von Agamben vollständig außer Acht gelassen werden. Lager wie Treblinka, Sobibor und Belzec, die nicht wie in Ausschwitz oder Majdanek an ein Konzentrationslager angegliedert waren und deren einzige Funktion in der Vernichtung von Juden und Jüdinnen bestand erwähnt Agamben mit keinem Wort. Stattdessen subsumiert er sie unzureichender Weise unter den Begriff des Konzentrationslagers. Doch sollte, wer wie Agamben, den Holocaust nur als Beweis seiner Theorie vom Lager als verborgenem Regenten der Moderne abhandelt, anstatt sich diesem Thema gesondert zuzuwenden, die reinen Vernichtungslager nicht unthematisiert lassen. Zumal Agamben gerade die Art der Vernichtung ‚wie die Läuse‘, die das Spezifikum eben dieser Lager war, zum einen als Aufhänger einer halbherzigen Kritik an den Opferverbänden benutzt und sie ihm zum anderen als Beleg seiner These dient, daß der Mord an den europäischen Juden und Jüdinnen ein Mord an nacktem Leben gewesen sei und somit allein als biopolitischer seine wahre Bedeutung habe.[4]

Es ist kein rühmliches Ergebnis, wenn am Ende eines Buches, daß in einigen Nebensätzen noch eine allumfassende Erklärung für den Holocaust einbaut, kein struktureller Unterschied mehr zwischen den französischen ‚banlieus‘ und Auschwitz und Treblinka besteht.

Der permanente Ausnahmezustand

Eine der wesentlichen Thesen Agambens ist, daß im modernen Staat der Ausnahmezustand zur Regel werden droht. Eine Tendenz, die durch das rasche Umgreifen der biopolitischen Debatten begünstigt wird. Der scheinbar mit der Gründung des bürgerlich-demokratischen Staates endgültig überwundene Naturzustand erscheint laut Agamben im Innen der Rechtsordnung als Ausnahmezustand in Form des Konzentrationslagers wieder.

Zugleich gründet sich die Möglichkeit der Regelwerdung des Ausnahmezustands auf der einschließend-ausschließenden Verbannung des ‚nackten Lebens‘, die jeder souveräne Bürger in sich selbst vollzieht. Wir werden im folgenden noch genau auf den Begriff des ‚nackten Lebens‘ und auf die einschließend-ausschließend wirkende Kraft des Banns eingehen, an dieser Stelle möchten wir hinsichtlich der Kritik am Agambenschen Begriff des Konzentrationslagers nur soviel vorwegnehmen: Die These vom zur Regel gewordenen Ausnahmezustand scheint uns hinsichtlich der sich im Einzelnen vollziehenden Bann-Bewegung, als neue Form der Subjektivierung besonders im Hinblick auf die Analyse des zunehmend um sich greifenden globalen neoliberalen Kapitalismus fruchtbar zu sein.

Im Neoliberalismus, wo Selbstverantwortung die wichtigste politische Maxime ist, ist der zur Regel gewordene Ausnahmezustand dem Einzelnen in Form der Drohung mit dem ‚nackten Leben‘, dem sozialen Abstieg und dem Verlust jedweder politischen und sozialen Signifikanz, permanent auf den Fersen. Die Struktur dieser permanenten Drohung, die das ‚nackte Leben‘ darstellt und die den Einzelnen zwingt sein Human-Kapital möglichst gewinnbringend zu verwalten, in den Begriffen von einem permanenten Ausnahmezustand zu beschreiben, erscheint uns interessant und sinnvoll. Auch die Thematisierung der neuen Rolle von Räumen und Situationen, in denen die Menschen zusammengefasst werden, für die die Drohung vom Verlust der Bürgerrechte de jure oder de facto Realität geworden ist, den Flüchtlingsheimen, wie den banlieus, der Situation von Obdachlosen oder Drogenabhängigen, kann mit den Agambenschen Begriffen gewinnbringend und neuartig analysiert werden.

Doch diskreditiert Agamben sich selbst mit seiner vermeintlichen Radikalität und der undifferenzierten Gleichsetzung der demokratischen mit den totalitären Staaten, die weit mehr noch als die Totalitarismustheorie bedeutsame Spezifika der verschiedenen Systeme nivelliert und welche die Struktur der modernen kapitalistischen Industriegesellschaften eins zu eins auf den Nationalsozialismus anwendet. Abschließend kann zu diesem Thema festgehalten werden, daß wir den Begriff des Konzentrationslagers, wie Agamben ihn verwendet nicht übernommen haben und er in unseren weiteren Überlegungen außer Acht gelassen wird.

I. Teil - Naturzustand und Rechtszustand

Agamben zufolge geht dem Gros der modernen Staatstheorien die wirkliche Bedeutung des ‚Hobbesschen Naturzustands‘ ab. Sie mißverstehen ihn als reale Epoche, die mit der Gründung des bürgerlichen Staates beendet worden wäre. Nur aus dieser Perspektive sind auch Theorien von einem ‚Gesellschaftsvertrag‘ zu verstehen, in der dieser als eine freiwillige und im gegenseitigen Interesse getroffene Übereinkunft zwischen Souverän und Bürger und als originärer politischer Akt bezeichnet wird. Demzufolge wäre das Naturrecht der Individuen (Krieg aller gegen aller, Recht des Stärkeren), vertraglich festgelegt und zeitlich bestimmbar an den Souverän abgetreten worden und dieses Ereignis markiert den eindeutigen Übergang von der apolitisch-vorrechtlichen Epoche (Naturzustand), zur Sphäre von Politik und Vertrag, Konstitution und Gerichtsbarkeit (Rechtszustand).[5]

Statt mit Termini des Vertrags und des originären politischen Ereignisses muss Agamben zufolge die Beziehung von Natur- und Rechtszustand in Begriffen des Banns, der Potenz und der Kontinuität gedacht werden. Der Naturzustand ist nicht die Entgegensetzung zu Zivilisation und Kultur, ist nicht das Chaos, das mit der ‘Gründung‘ überwunden und endgültig hinter sich gelassen wurde. Der Begriff Naturzustand bezeichnet nach Agamben keine reale vergangene Epoche, sondern ist vielmehr ein Prinzip, das im Inneren des bürgerlichen Staates wirksam ist, ein Prinzip das ihn konstituiert und bewohnt.[6] Er wurde nicht durch einen Vertrag vom bürgerlichen Staat abgelöst, sondern alle Bürger mussten für ihre Teilhabe am politischen Leben mit einer Unterwerfung unter eine Macht, die über Leben und Tod herrscht, bezahlen.[7]

Diesem besonderen Status des ius puniendi, in dem der Naturzustand als Herzstück des Staates überlebt, entspricht das Vermögen der Untertanen, wenn nicht den Gehorsam zu verweigern, so doch der Gewalt gegen die eigene Person Widerstand zu leisten, denn es ‚kann von niemandem angenommen werden, daß er vertraglich verpflichtet sei, der Gewalt keinen Widerstand zu leisten, und folglich kann man auch nicht sagen, er habe einem anderen das Recht gegeben, ihm Gewalt anzutun‘. Die souveräne Gewalt gründet in Wahrheit nicht auf einem Vertrag, sie gründet in der ausschließenden Einschließung des nackten Lebens.[8]

Die souveräne Macht über das Leben (an dieser Stelle wird das Leben nicht als politische Existenz der Individuen begriffen, sondern bezeichnet, wie wir später noch ausführen werden, die Einschreibung der einfachen Tatsache des Lebens in die politische Ordnung) entzieht sich der Struktur des Rechtsstaats, bzw. übersteigt seine Grenzen, da sie gleichzeitig mit ihm, wie mit den Gesetzmäßigkeiten des Naturzustands verbunden ist.

Der Naturzustand schreibt sich in den modernen Staat in Form der souveränen Entscheidung ein; die Entscheidung, die sich unmittelbar auf das ‚nackte Leben‘ der Menschen bezieht, bzw. die Entscheidung über den Ausnahmezustand, den Raum in dem Menschen auf das nackte Leben reduziert sind.[9]

Der Naturzustand ist in Wahrheit ein Ausnahmezustand, in dem der Staat für einen Augenblick (der zugleich ein chronisches Intervall und ein atemporales Moment ist) ‚tanquam dissoluta‘ erscheint. Die Gründung ist mithin kein ein für allemal ‚in illo tempore‘ geschehenes Ereignis, sondern bleibt im bürgerlichen Staat in Form der souveränen Entscheidung fortwährend wirksam. Andererseits bezieht sich die souveräne Entscheidung ihrerseits ‚unmittelbar‘ auf das Leben (und nicht auf den freien Willen) der Bürger, das somit das originäre politische Element, das Urphänomen der Politik darstellt.[10]

Den Naturzustand, den Agamben als dem Staat innewohnend begreift, denken klassische Staats- und Souveränitätstheoretiker dagegen, als ein sich außerhalb der modernen Rechtsordnung befindliches Prinzip. Dieses Außen kann nach Agamben nie wirklich außerhalb sein, sondern ist in einer Zone lokalisiert, in der eine eindeutige Unterscheidung zwischen Innen und Außen unmöglich ist. Es erscheint nach Agamben inmitten des Rechtszustands in Form des Ausnahmezustands wieder. Der Naturzustand, der scheinbar vorrechtliche Raum und der Ausnahmezustand, das temporale außer Kraft treten der Rechtsordnung, also der alles ermöglichende, aber raum-zeitlich begrenzte Rückzug der Souveränität von Recht und Gesetz, sind demnach die zwei Seiten ein und desselben Prozesses. Das was als Außen vorausgesetzt wird – der Naturzustand - erscheint im Innen als Ausnahmezustand wieder und manifestiert sich bei Agamben im Rechtszustand in Form des Konzentrationslagers.[11]

Der Nexus Ausnahme/Naturzustand ist mehr als nur die Möglichkeit des Rechtszustands zur Transformation in den Ausnahmezustand, die durch im voraus festgelegte Extremfälle nötig werden kann. Der Ausnahmezustand ist das konstitutive Fundament der modernen, wie der historischen Souveränität, sozusagen der Kern des politischen Systems. Der Ausnahmezustand, der sich nach Agamben heutzutage explosionsartig ausbreitet und mit dem Normalzustand zu verschwimmen, zur Regel zu werden droht, ist die topologische Figur von der aus Natur und Recht, Außen und Innen, bzw. die Ausnahme und die Regel ineinander überzugehen und in eine Zone der Ununterschiedenheit abzugleiten drohen.[12]

Die Zone der Ununterschiedenheit

‚Die Souveränität stellt sich somit wie eine Einverleibung des Naturzustands der Gesellschaft dar oder, wenn man will, wie eine Schwelle der Ununterschiedenheit zwischen Natur und Kultur, zwischen Gewalt und Gesetz, und genau in dieser Ununterscheidbarkeit liegt das Spezifische der souveränen Gewalt.‘[13]

Die Zone der Ununterschiedenheit bezeichnet weder das Draußen noch das Drinnen, d.h. sie ist weder dem Rechtszustand, zugehörig, noch kann sie aus ihm ausgeschlossen werden. Sie subvertiert vielmehr die Möglichkeit, bzw. die Vorstellung eines in sich geschlossenen, kohärenten Systems an sich. In dieser Zone der Ununterschiedenheit verortet sich nach Agamben die Souveränität, die keinen festen Ort hat, da sie sich zugleich innerhalb wie außerhalb der Rechtsordnung befindet. Denn Souverän ist, wer über die Ausrufung des Ausnahmezustands entscheiden kann, also darüber, ob die bestehende Rechtsordnung aufgehoben wird. Dieses Paradox der Souveränität ist allen modernen Staaten in Form der Frage des Verhältnisses von konstituierender (verfassunggebender) und konstituierter Gewalt (Verfassung) inhärent. Die souveräne Macht erschöpft sich weder in einen noch im anderen. Da die Konstitution sich selbst als konstituierende Gewalt voraussetzt, gehen Recht und Gewalt ineinander über und gleiten ab in eine Zone der Ununterschiedenheit.[14]

[...]


[1] Vgl. Agamben, Giorgio: Homo sacer. Die souveräne Macht und das nackte Leben, Frankfurt a. Main: Suhrkamp, 2002, S. 127

[2] Die Suche nach dem berüchtigten ‚Führerbefehl‘ beispielsweise, ist von den Historikern nicht nur erfolglos aufgegeben wurden, seit den 80iger Jahren geht die Mehrzahl von ihnen davon aus, daß ein solcher nicht existiert. Der Begriff der ‚Endlösung der Judenfrage‘, der allerdings auch schon auf die Ideen zum ‚Madagaskarplan‘ und zum ‚Judenreservats Lublin‘ angewendet wurden, sind die höchste Stufe der sprachlichen Konkretisierung der Vernichtung. Der wahre Sinn der Dokumente wurde ansonsten durch die Verwendung von Worten wie ‚Umsiedlung‘ oder ,Verschickung gen Osten‘ verschleiert.

[3] Die Aufgabe der nationalsozialistischen Vernichtungslager bestand allein in der Vernichtung, bei höchstmöglicher Effizienz und minimalem Zeitaufwand, so daß von der Deportation bis zur endgültigen Vernichtung nicht mehr als einige Stunden vergingen. Der Mangel an signifikanten Gemeinsamkeiten zwischen diesen und anderen, von Agamben in der Kategorie Lager plazierten Orten dürfte unstrittig sein.

[4] vgl. Agamben, S. 124

[5] vgl. ebenda, S. 116

[6] vgl. ebenda, S. 116

[7] vgl. ebenda, S. 100

[8] ebenda, S. 116; Zitat im Zitat, Hobbes: Leviathan oder Stoff, Form und Gewalt eines kirchlichen und bürgerlichen Staates [1651], Frankfurt a. M. 1984, S. 237

[9] Im Gegensatz zu Hobbes, bei dem der Naturzustand in der Person des Souveräns dauerhaft den Rechtszustand bewohnt, denkt Agamben die Souveränität als Struktur und identifiziert sie nicht mit einer Person (König, Präsident, o.ä.).

[10] Agamben, S. 119

[11] vgl. ebenda, S. 29 und S. 46 ff

[12] vgl. ebenda, S. 29

[13] ebenda, S. 46

[14] vgl. Agamben, S. 51

Ende der Leseprobe aus 38 Seiten

Details

Titel
Giorgio Agambens "Homo sacer" und Michel Foucaults "Gouvernementalität": Verbannung, Ausnahmezustand und Neoliberalismus
Hochschule
Freie Universität Berlin
Note
1,0
Autor
Jahr
2002
Seiten
38
Katalognummer
V78686
ISBN (eBook)
9783638850063
Dateigröße
577 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Giorgio, Agambens, Homo, Michel, Foucaults, Gouvernementalität, Verbannung, Ausnahmezustand, Neoliberalismus
Arbeit zitieren
Kerstin Weich (Autor:in), 2002, Giorgio Agambens "Homo sacer" und Michel Foucaults "Gouvernementalität": Verbannung, Ausnahmezustand und Neoliberalismus, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/78686

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