Die Einbürgerung


Hausarbeit, 1998

17 Seiten, Note: sehr gut (1,0)


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Grundlagen für die Einbürgerung
2.1 Die „erleichterte“ Einbürgerung nach dem Ausländergesetz (§§ 85,86 AuslG)
2.1.1 Die Einbürgerung von Jugendlichen/jungen Erwachsenen zwischen 16 und 23 Jahren
2.1.2 Die erleichterte Einbürgerung von Ausländern über 23 Jahre
2.2 Die Einbürgerung nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in Verbindung mit den Einbürgerungsrichtlinien
2.3 Die Anspruchseinbürgerung

3. Der Verlauf der Einbürgerung
3.1 Die Antragstellung
3.2 Zuständige Behörden
3.3 Verfahren
3.4 Kosten

4. Probleme bei der Einbürgerung

5. Ergebnisse, Perspektiven und Diskussionsanstöße

ANHANG
Der Verlauf einer Einbürgerung am Beispiel einer vietnamesischen Flüchtlingsfamilie
Die Antragstellung
Zuständige Behörden
Das Verfahren

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

„Im Jahr 1996 haben in Rheinland-Pfalz insgesamt 18.102 Personen durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben.“ (Landesbeauftragte für Ausländerfragen: Wir leben in Rheinland-Pfalz 1997, 12) In 1995 lag der Anteil der Einbürgerungen bei 12,4 %, in 1996 konnte hier ein Anstieg auf 17,7% verzeichnet werden. Daraus lässt sich schließen, dass das Interesse, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erlangen, deutlich gestiegen ist.

Der Begriff der Staatsangehörigkeit lässt sich umschreiben als das Rechtverhältnis der Zugehörigkeit einer natürlichen Person zu einem bestimmten Staat, mit besonderen Rechten und Pflichten. (vgl. v. Münch 1979, 41) Beispiele für diese Rechte und Pflichten sind:

- das uneingeschränkte Recht auf Freizügigkeit innerhalb Deutschlands; also die freie Wahl des Aufenthaltes und des Wohnsitzes,
- das Recht der freien Berufswahl (z. B. Beamte), ein freies Niederlassungsrecht (z. B. Ärzte) und das Recht der Gewerbefreiheit, das grundsätzlich zur Eröffnung eines Geschäfts berechtigt;
- den vollständigen Schutz vor Ausweisung,
- Schutz vor Auslieferung an einen anderen Staat,
- die visafreie Reisemöglichkeit in viele Länder, auch außerhalb Europas,
- Schutz durch die BRD bei Auslandsaufenthalten ,
- das Recht zu wählen und gewählt zu werden (aktives und passives Wahlrecht),
- sofern der Antragsteller nicht Staatsangehöriger eines EU-Staates ist, erhält er durch die Einbürgerung auch das Recht der Freizügigkeit innerhalb der EU-Staaten.

Mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit sind auch bestimmte Pflichten verbunden, wie z. B. die Mitwirkung als Schöffe an Gerichtsurteilen, die Mithilfe bei der Durchführung von Wahlen oder für Männer die Ableistung des Wehrdienstes.

(vgl. Landesbeauftragte für Ausländerfragen: Einbürgerung, 1997, 1)

2. Grundlagen für die Einbürgerung

Für die Einbürgerung in die BRD gibt es zwei verschiedene Grundlagen: zum einen die „erleichterte“ Einbürgerung nach dem Ausländergesetz (§§ 85,86) und die Einbürgerung nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in Verbindung mit den Einbürgerungsrichtlinien, wobei letztere aus dem Jahr 1913 stammt und bis 1991 alleingültig war. Für beide Arten der Einbürgerung gibt es verschiedene Voraussetzungen, die im folgenden erläutert werden sollen.

2.1 Die „erleichterte“ Einbürgerung nach dem Ausländergesetz (§§ 85,86 AuslG)

Bei der erleichterten Einbürgerung unterscheiden wir zunächst die Einbürgerung von Jugendlichen/jungen Erwachsenen zwischen 16 und 23 Jahren und der Einbürgerung von Erwachsenen.

2.1.1 Die Einbürgerung von Jugendlichen/jungen Erwachsenen zwischen 16 und 23 Jahren

Rechtsgrundlage für die Einbürgerung junger Erwachsener ist der § 85 AuslG. Der Antragsteller muss sich dauerhaft und freiwillig in der Bundesrepublik niedergelassen haben und dazu bereit sein, seine bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben oder zu verlieren. Dies ist erforderlich, um Rechtsunsicherheiten und Pflichtenkollision bei „Mehrstaatigkeit“ zu vermeiden. Er muss weiterhin seit mindestens acht Jahren seinen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland haben und muss sechs Jahre eine Schule im Bundesgebiet (davon mindestens vier Jahre eine allgemeinbildende) besucht haben. Er darf nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sein. Der Antragsteller darf nicht eingebürgert werden, wenn er keine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt oder wenn gegen ihn ein Ausweisungsgrund nach § 46 Nr.1 vorliegt („extremistische politische Betätigung“).

2.1.2 Die erleichterte Einbürgerung von Ausländern über 23 Jahre

Die Einbürgerung erwachsener Ausländer erfolgt nach § 86 AuslG. Auch hier muss der Antragsteller dazu bereit sein, seine bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben oder zu verlieren. Er muss seit mindestens 15 Jahren seinen rechtmäßigen Aufenthalt in der BRD haben, sein Ehegatte und die minderjährigen Kinder können nach Ermessen mit eingebürgert werden, auch wenn sie noch nicht 15 Jahre in Deutschland leben (§86 (2)).

Der Antragsteller muss dazu in der Lage sein, den Lebensunterhalt für sich und seine Familienangehörigen aus eigenen Mitteln (Erwerbseinkommen, Rentenzahlungen) zu finanzieren, ohne dabei Sozial- oder Arbeitslosenhilfe in Anspruch zu nehmen. Allerdings gibt es Personengruppen, bei denen die Einbürgerung trotz Sozial- oder Arbeitslosenhilfebezug erfolgt. Der Einzelfall ist hierbei zu prüfen.

Auch bei der Einbürgerung erwachsener Ausländer gilt der Grundsatz der einwandfreien Lebensführung, d. h. er darf nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sein und es darf kein Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 1 gegen ihn vorliegen.

2.2 Die Einbürgerung nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in Verbindung mit den Einbürgerungsrichtlinien

Die Einbürgerung nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz tritt dann ein, wenn eine der Voraussetzungen nach den §§ 85 und 86 Abs. 1 AuslG fehlt. Am häufigsten ist dies der Fall bei den zeitlichen Kriterien. Die zuständige Behörde entscheidet über die Einbürgerung nach Ermessen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

- Aufenthalt von mindestens 10 Jahren in Deutschland
- ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift
- Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung
- eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts
- die Bereitschaft, die bisherige Staatsbürgerschaft aufzugeben
- eine eigene Wohnung muss zur Verfügung stehen (der Antragsteller darf auch zur Untermiete wohnen, eine Schlafstelle genügt jedoch nicht)
- Vorstrafen dürfen nicht vorliegen, einwandfreier Lebenswandel ist auch hier erforderlich
- grundsätzlich ist die Einbürgerung ausgeschlossen bei Personen, die aus einem sogenannten Entwicklungsland kommen

Die Ehegatten von Deutschen können nach drei Jahren Ehe in die Bundesrepublik eingebürgert werden.

Die Einbürgerung bei Flüchtlingen kann bereits nach sieben Jahren erfolgen, wenn sie nach Artikel 16 (2) Grundgesetz (Politisch Verfolgte genießen Asylrecht) oder § 51 AuslG (Verbot der Abschiebung politisch verfolgter) anerkannt sind.

2.3 Die Anspruchseinbürgerung

Diese Form der Einbürgerung gilt für SpätaussiedlerInnen und deren Familienangehörige. Diese sind nach der Aufnahme in Deutschland bereits sogenannte Statusdeutsche, die die deutsche Staatsangehörigkeit aber erst durch die Einbürgerung erhalten.

3. Der Verlauf der Einbürgerung

3.1 Die Antragstellung

Um die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Einbürgerung zu erhalten, ist es notwendig, dass der Einbürgerungsbewerber selbst den Antrag stellt, weshalb für jede Person, die eingebürgert werden soll, ein entsprechender Antrag gestellt und schriftlich eingereicht werden muss.

Bei Kindern, die unter 16 Jahre alt sind, müssen die Eltern oder ein sorgeberechtigter Elternteil die Einbürgerung beantragen. Im Gegensatz dazu können Jugendliche, die bereits 16 Jahre alt sind und somit antragsmündig sind, die Einbürgerung selbst beantragen, wobei sie die Zustimmung der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters benötigen.

Es gibt Fälle in denen der Jugendliche jünger als 18 Jahre und verheiratet sind, hier ist die Zustimmung der Eltern nicht erforderlich, wenn nach dem Recht des Herkunftslandes diese Jugendlichen durch die Heirat als volljährig angesehen werden.

Für die Einbürgerung existieren speziell entwickelte Formulare, die bei den Zuständigen Behörden erhältlich sind.

3.2 Zuständige Behörden

In kreisfreien Städten wird der Einbürgerungsantrag bei der Stadtverwaltung und in Landkreisen bei der Kreisverwaltung gestellt, wobei in letzteren der Antrag auch bei der Stadt-, Gemeinde- oder Verbandsgemeindeverwaltung eingereicht werden kann.

Die Entscheidung darüber, ob der Bewerber eingebürgert werden kann oder nicht, wird durch die zuständige Kreis-/Stadtverwaltung oder der Bezirksregierung getroffen.

[...]

Ende der Leseprobe aus 17 Seiten

Details

Titel
Die Einbürgerung
Hochschule
Katholische Fachhochschule Mainz
Note
sehr gut (1,0)
Autor
Jahr
1998
Seiten
17
Katalognummer
V78946
ISBN (eBook)
9783638835145
ISBN (Buch)
9783638845526
Dateigröße
513 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Einbürgerung
Arbeit zitieren
Axel R. Langner (Autor:in), 1998, Die Einbürgerung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/78946

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