Die Präferenzen der deutschen Zeitungsleser sind klar: Wer einen Blick auf die auflagenstärkste Tageszeitung in Deutschland wirft, sieht schnell, dass hier Bilder dominieren, und nicht der Text. Die Bild-Zeitung, lebt wortwörtlich vom Bildjournalismus. Information durch Bilder hat in der Entwicklung der modernen Informationsgesellschaft nicht nur durch den technischen Fortschritt stetig an Bedeutung gewonnen. Kaum eine Zeitung verzichtet darauf, ihre Titelseite durch die Gestaltung mit Fotos für den potenziellen Leser attraktiver zu machen. Der Wettbewerb um Motive ist groß. Während überregionale Tageszeitungen mit Akademiker-Klientel ausreichenden Erfolg verzeichnen zu können, wenn ihre Bildgestaltung hauptsächlich auf Politik, Gesellschaft und Sport zurückgreift, ist der Schwerpunkt der Boulevard-Zeitungen anders. Der Leser möchte Menschen sehen – egal ob Prominenz, Politiker oder einfache Bürger. Was zählt ist die Geschichte, oder das Schicksal, durch Bilder lebendig in Szene gesetzt. Die Vorgehensweise von Fotografen, Bildjournalisten oder deren besonders hartnäckigen Variante, den Paparazzi, ist schon lange umstritten. Die Bild-Zeitung verschärfte durch eine neue Rubrik die Situation für alle begehrten Fotoobjekte sogar noch weiter und sorgte in den letzten Wochen mit einer Leserreporter-Aktion für Furore unter Journalisten, Medienrechtlern und Prominenten. Die Aktion ist ein eindeutiges Bekenntnis zur enormen Bedeutung des Bildes für die BILD: Das Boulevard-Blatt druckt derzeit Schnappschüsse ab, die Leser mit ihrem Fotohandy knipsen und zahlt bis zu 500 Euro dafür. Dank der hohen Beteiligung der Leser steht der BILD somit ein Netzwerk von billigen Aushilfsjournalisten zur Verfügung, die vermutlich weniger als eine vage Ahnung davon haben, auf welch juristisch heikles Terrain sie sich begeben. Doch dies ist nur die eine Seite der Medaille. Während die Leserreporter eigens zur Verantwortung gezogen werden können , hat die belästigende Beobachtung prominenter Personen sich verschärft, und die Zahl ihrer „journalistischen“ Verfolger vervielfacht.
Inhaltsverzeichnis
- Einleitung in die Thematik
- Das Recht am eigenen Bild nach dem KUG
- Das Recht am eigenen Bild nach § 22 KUG
- Die Ausnahmen vom Bildnisschutz nach § 23 KUG
- Der Bildnis-Begriff
- Die Bedeutung des Begriffs Zeitgeschichte
- Zeitgeschehen und Öffentlichkeit - Das legitime Informationsinteresse
- Die Person der Zeitgeschichte
- Die Begriffseinführung durch Neumann-Duesberg
- Die absolute Person der Zeitgeschichte
- Relative Personen der Zeitgeschichte
- Begleitpersonenrechtsprechung: Ein Sonderproblem
- Kritik am Begriff der Person der Zeitgeschichte (Beuthien)
- Zusammenfassung und Ausblick
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Die Arbeit befasst sich mit dem Schutz des Rechts am eigenen Bild im Kontext des deutschen Medienrechts, insbesondere im Hinblick auf die Ausnahmen vom Einwilligungsvorbehalt nach § 23 I Nr. 1 KUG. Im Zentrum stehen die Rechtsfiguren der absoluten und relativen Person der Zeitgeschichte und ihre Bedeutung für die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit.
- Das Recht am eigenen Bild nach dem KUG und seine Ausnahmen
- Die Definition und Abgrenzung der Person der Zeitgeschichte
- Die Rolle des Informationsinteresses der Öffentlichkeit
- Die Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit
- Kritik an der Rechtsfigur der Person der Zeitgeschichte
Zusammenfassung der Kapitel
Die Einleitung stellt die Relevanz des Themas im Kontext der modernen Informationsgesellschaft dar und erläutert die Problematik der Bildberichterstattung im Spannungsfeld zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit. Kapitel 2 befasst sich mit dem Recht am eigenen Bild nach dem KUG und den Ausnahmen von diesem Recht. Die Bedeutung des Begriffs Zeitgeschichte im Zusammenhang mit der Bildberichterstattung und die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit werden beleuchtet. Kapitel 3 widmet sich der Person der Zeitgeschichte und differenziert zwischen absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte. Die Rechtsprechung zu Begleitpersonen und Kritik am Begriff der Person der Zeitgeschichte werden ebenfalls diskutiert.
Schlüsselwörter
Das Recht am eigenen Bild, § 22 KUG, § 23 I Nr. 1 KUG, Person der Zeitgeschichte, absolute Person der Zeitgeschichte, relative Person der Zeitgeschichte, Informationsinteresse der Öffentlichkeit, Persönlichkeitsrecht, Pressefreiheit, Medienrecht, Bildjournalismus.
- Arbeit zitieren
- Teresa Bücker (Autor:in), 2006, Absolute und relative Personen der Zeitgeschichte - Der Ausnahmetatbestand des § 23 I Nr. 1 KUG, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/79091