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Absolute und relative Personen der Zeitgeschichte - Der Ausnahmetatbestand des § 23 I Nr. 1 KUG

Title: Absolute und relative Personen der Zeitgeschichte  -  Der Ausnahmetatbestand des § 23 I Nr. 1 KUG

Term Paper (Advanced seminar) , 2006 , 32 Pages , Grade: 2,0

Autor:in: Teresa Bücker (Author)

Communications - Miscellaneous
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Die Präferenzen der deutschen Zeitungsleser sind klar: Wer einen Blick auf die auflagenstärkste Tageszeitung in Deutschland wirft, sieht schnell, dass hier Bilder dominieren, und nicht der Text. Die Bild-Zeitung, lebt wortwörtlich vom Bildjournalismus. Information durch Bilder hat in der Entwicklung der modernen Informationsgesellschaft nicht nur durch den technischen Fortschritt stetig an Bedeutung gewonnen. Kaum eine Zeitung verzichtet darauf, ihre Titelseite durch die Gestaltung mit Fotos für den potenziellen Leser attraktiver zu machen. Der Wettbewerb um Motive ist groß. Während überregionale Tageszeitungen mit Akademiker-Klientel ausreichenden Erfolg verzeichnen zu können, wenn ihre Bildgestaltung hauptsächlich auf Politik, Gesellschaft und Sport zurückgreift, ist der Schwerpunkt der Boulevard-Zeitungen anders. Der Leser möchte Menschen sehen – egal ob Prominenz, Politiker oder einfache Bürger. Was zählt ist die Geschichte, oder das Schicksal, durch Bilder lebendig in Szene gesetzt. Die Vorgehensweise von Fotografen, Bildjournalisten oder deren besonders hartnäckigen Variante, den Paparazzi, ist schon lange umstritten. Die Bild-Zeitung verschärfte durch eine neue Rubrik die Situation für alle begehrten Fotoobjekte sogar noch weiter und sorgte in den letzten Wochen mit einer Leserreporter-Aktion für Furore unter Journalisten, Medienrechtlern und Prominenten. Die Aktion ist ein eindeutiges Bekenntnis zur enormen Bedeutung des Bildes für die BILD: Das Boulevard-Blatt druckt derzeit Schnappschüsse ab, die Leser mit ihrem Fotohandy knipsen und zahlt bis zu 500 Euro dafür. Dank der hohen Beteiligung der Leser steht der BILD somit ein Netzwerk von billigen Aushilfsjournalisten zur Verfügung, die vermutlich weniger als eine vage Ahnung davon haben, auf welch juristisch heikles Terrain sie sich begeben. Doch dies ist nur die eine Seite der Medaille. Während die Leserreporter eigens zur Verantwortung gezogen werden können , hat die belästigende Beobachtung prominenter Personen sich verschärft, und die Zahl ihrer „journalistischen“ Verfolger vervielfacht.

Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung in die Thematik

2. Das Recht am eigenen Bild nach dem KUG

2.1 Das Recht am eigenen Bild nach § 22 KUG § 22 KUG im Wortlaut:

2.2 Die Ausnahmen vom Bildnisschutz nach § 23 KUG

2.3 Der Bildnis-Begriff

2.4 Die Bedeutung des Begriffs Zeitgeschichte

2.5 Zeitgeschehen und Öffentlichkeit - Das legitime Informationsinteresse

3. Die Person der Zeitgeschichte

3.1 Die Begriffseinführung durch Neumann-Duesberg

3.2 Die absolute Person der Zeitgeschichte

3.3 Relative Personen der Zeitgeschichte

3.4 Begleitpersonenrechtsprechung: Ein Sonderproblem

3.5 Kritik am Begriff der Person der Zeitgeschichte (Beuthien)

4. Zusammenfassung und Ausblick

Zielsetzung und Themen

Die Arbeit untersucht das Schutzsystem des Rechts am eigenen Bild gemäß den §§ 22 und 23 des Kunsturheberrechtsgesetzes (KUG), insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen dem Persönlichkeitsrecht Prominenter und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Die zentrale Forschungsfrage ist dabei, wie die Rechtsfiguren der absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte als Orientierungshilfe dienen können, um die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen unter Berücksichtigung von Pressefreiheit und Privatsphäre zu bewerten.

  • Rechtsgrundlagen des Bildnisschutzes nach KUG
  • Differenzierung zwischen absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte
  • Bedeutung des legitimen Informationsinteresses
  • Rechtsprechung zur Privatsphäre und Begleitpersonen
  • Kritische Analyse von Begriffen und Ansätzen zur Neudefinition

Auszug aus dem Buch

3.1 Die Begriffseinführung durch Neumann-Duesberg

Das KUG spricht nicht von Personen der Zeitgeschichte, sondern von Bildnissen, das heißt Bildern von Personen, aus dem Bereiche der Zeitgeschichte. Die Verwendung des Begriffs Bildnis hätte somit die Spezifikation des Begriffs Person der Zeitgeschichte nicht zwingend verlangt. In der Praxis hat sich dennoch der Begriff der Person der Zeitgeschichte fest etabliert. Im Anschluss an den von Neumann-Duesberg veröffentlichten Aufsatz unterscheiden die Gerichte seit Mitte der sechziger Jahre zwischen absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte.

Neumann-Duesberg nahm folglich an, dass über das Ausmaß, zu dem eine Person der Zeitgeschichte angehöre, entschieden und abgewogen werden könne. Er bezeichnete Personen, bei denen ein Informationsinteresse an allem besteht, was ihre Teilnahme am öffentlichen Leben ausmacht, als absolute Personen der Zeitgeschichte. Ihre Sonderstellung grenze sie durch Geburt, Stellung, Leistungen, Taten oder Untaten vom Kreis der übrigen Bevölkerung ab, womit ihre Bildnisse der Möglichkeit einer umfassenden Veröffentlichung unterliegen sollten. Sein Verständnis von der Reichweite des Informationsinteresses am Leben der absoluten Person der Zeitgeschichte weitete er sogar im Nachhinein aus. Während er zunächst Bildnisveröffentlichungen aus dem Privat- und Familienleben ausdrücklich von § 23 I Nr. 1 KUG ausgenommen hatte, dehnte er dieses Verständnis 1966 dahingehend aus, dass Vorgänge aus dem Privatleben dann abgebildet werden könnten, wenn sie interessenswürdig seien.

Als relative Personen der Zeitgeschichte definierte Neumann-Duesberg Personen, die in Verbindung mit einen bestimmten Ereignis das Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf sich ziehen. Als Beispiel nannte er den 100.000sten Passagier eines Ozeandampfers, die Schuldigen eines Unfalls, einen wegen Betrugs angeklagten Richter. Die Bildnisse derartiger Personen sollten nur im Zusammenhang mit dem jeweiligen Ereignis zulässig sein. Diese Einschränkung solle sowohl für den Inhalt, als auch für den zeitlichen Rahmen gelten.

Zusammenfassung der Kapitel

1. Einleitung in die Thematik: Die Einleitung beleuchtet die zunehmende Bedeutung der Bildberichterstattung im Boulevardjournalismus und die damit verbundene Herausforderung für den Schutz der Persönlichkeitsrechte.

2. Das Recht am eigenen Bild nach dem KUG: Dieses Kapitel erläutert die gesetzlichen Grundlagen des Bildnisschutzes nach §§ 22, 23 KUG sowie die zentralen Begriffe des Bildnisses und der Zeitgeschichte im Rahmen der Interessenabwägung.

3. Die Person der Zeitgeschichte: Das Kapitel analysiert die Unterscheidung zwischen absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte, diskutiert die Problematik der Begleitpersonen und stellt kritische Stimmen zum Begriffsverständnis vor.

4. Zusammenfassung und Ausblick: Hier werden die Ergebnisse der Arbeit zusammengeführt und die Notwendigkeit einer klaren Leitlinienentwicklung für die Abwägung zwischen Informationsinteresse und Persönlichkeitsschutz betont.

Schlüsselwörter

Recht am eigenen Bild, KUG, Zeitgeschichte, absolute Person, relative Person, Persönlichkeitsrecht, Pressefreiheit, Bildberichterstattung, Informationsinteresse, Privatsphäre, Begleitpersonen, Neumann-Duesberg, Caroline von Monaco, Bildnis, Rechtsprechung

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit beschäftigt sich mit den rechtlichen Grenzen der Bildberichterstattung über Personen, insbesondere mit der Anwendung des Ausnahmetatbestands nach § 23 I Nr. 1 KUG.

Was sind die zentralen Themenfelder?

Die zentralen Themen sind das Recht am eigenen Bild, die Definition der "Person der Zeitgeschichte" und die Abwägung zwischen Pressefreiheit und dem Schutz der Privatsphäre.

Was ist das primäre Ziel der Arbeit?

Das Ziel ist es, die Kriterien der Rechtsprechung zur Einordnung von Personen als "absolute" oder "relative" Personen der Zeitgeschichte aufzuarbeiten und deren Auswirkungen auf die Bildberichterstattung kritisch zu bewerten.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Die Arbeit basiert auf einer juristischen Analyse von Gesetzestexten, Kommentaren sowie der ständigen Rechtsprechung und vergleicht diese mit medienwissenschaftlichen Ansätzen.

Was wird im Hauptteil behandelt?

Der Hauptteil behandelt die Entstehung der Begriffe der Person der Zeitgeschichte, die Abgrenzung zur Privatsphäre, die Problematik der Begleitpersonen sowie die Kritik an der aktuellen Terminologie durch Autoren wie Beuthien.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Die wichtigsten Schlagworte sind Persönlichkeitsrecht, Zeitgeschichte, § 23 KUG, Bildberichterstattung und Interessenabwägung.

Warum ist die Unterscheidung zwischen absoluter und relativer Zeitgeschichte problematisch?

Die Unterscheidung wird oft als fließend und subjektiv empfunden, was zu Abgrenzungsschwierigkeiten führt und Prominente dauerhaft in ihrem Recht auf Privatsphäre einschränken kann.

Welche Rolle spielt die "Caroline-Rechtsprechung"?

Die Urteile zur Caroline von Monaco haben maßgeblich dazu beigetragen, den Schutz des Privatlebens prominenter Personen zu erweitern und die Abbildungsfreiheit der Presse stärker einzugrenzen.

Was schlägt Beuthien zur Verbesserung der Rechtsfigur vor?

Er schlägt vor, Personen in aktive und passive Personen der Zeitgeschichte zu unterteilen und stärker auf das bewusste Handeln und die Einbindung in die Öffentlichkeit abzustellen.

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Details

Title
Absolute und relative Personen der Zeitgeschichte - Der Ausnahmetatbestand des § 23 I Nr. 1 KUG
College
Free University of Berlin  (Institut für Publizistik- und Kommunikationswissenschaft)
Course
Ausgewählte Probleme des Medienrechts
Grade
2,0
Author
Teresa Bücker (Author)
Publication Year
2006
Pages
32
Catalog Number
V79091
ISBN (eBook)
9783638856560
Language
German
Tags
Absolute Personen Zeitgeschichte Ausnahmetatbestand Ausgewählte Probleme Medienrechts
Product Safety
GRIN Publishing GmbH
Quote paper
Teresa Bücker (Author), 2006, Absolute und relative Personen der Zeitgeschichte - Der Ausnahmetatbestand des § 23 I Nr. 1 KUG, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/79091
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