Liberalisierung der Öffnungszeiten - Arbeitszeitgestaltung durch Bestimmungen im Kollektivvertrag und in der Betriebsvereinbarung


Bachelorarbeit, 2007

30 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Öffnungszeiten und Arbeitszeitgestz
2.1 Verhältnis Öffnungszeitengesetz und Arbeitsrecht
2.2 Arbeitszeitgesetz und Arbeitsruhegesetz

3 Öffnungszeiten und Kollektivvertrag

4 Öffnungszeiten und Betriebsvereinbarung

5 Öffnungszeiten und Arbeitsvertrag
5.1 Die Arbeitszeit ist im Arbeitsvertrag festgehalten
5.2 Die Arbeitszeit ist nicht im Arbeitsvertrag festgelgt

6 Resümee

7 Quellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Seit August 2003 gibt es in Österreich das Öffnungszeitengesetz. Der Bund gibt dabei nur die Rahmenbedingungen vor, die genauen Ladenöffnungszeitenregelungen können durch Verordnung des Landeshauptmannes festgelegt werden. Die derzeitige Regierung unter Bundeskanzler Gusenbauer strebt eine weitere Liberalisierung der Öffnungszeiten an. Internationale Erfahrungen haben allerdings gezeigt, dass durch die gesetzliche Liberalisierung die Gesamtöffnungszeit nicht deutlich erhöht wird, sondern dass sich primär stärker differenzierte Zeitmuster ergeben. Die Ladenschlusszeiten werden eher den Verbraucherbedürfnissen angepasst. Die geplante Änderung des Öffnungszeitengesetzes ist also nicht Voraussetzung für eine Erhöhung der faktischen Ladenöffnungszeiten: Viele Einzelhandelsgeschäfte nützen – teilweise auch aus gutem Grund – die bestehenden Möglichkeiten der Öffnungszeiten nicht aus.[1]

Gegenstand dieser Arbeit ist die Auseinandersetzung mit den arbeitsrechtlichen Problemen, die durch eine Liberalisierung des Öffnungszeitengesetzes entstehen können. Es wird weiters auf die Möglichkeiten der Arbeitszeitgestaltung durch Kollektivvertrag, der Betriebsvereinbarung oder durch den Arbeitsvertrag aufmerksam gemacht.

2 Öffnungszeiten und Arbeitszeitgestz

Das ÖZG regelt, wann Verkaufsstellen öffnen dürfen. Daraus lässt sich aber noch nicht zwangsläufig eine Verpflichtung für den Arbeitnehmer ableiten, während diesen Öffnungszeiten zur Dienstleistung zur Verfügung zu stehen. Diese ergibt sich vielmehr aus arbeitsrechtlichen Bestimmungen und aus den zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen. Hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitnehmer ist daher ua das AZG und das ARG zu prüfen, um festzustellen, unter welchen Voraussetzungen eine Beschäftigung zulässig ist.

Diese arbeitsrechtlichen Vorschriften müssen natürlich auch nach einer Lockerung des Ladenschlusses eingehalten werden. Neben der Einhaltung der Regelungen des AZG ist auch auf das ARG Bedacht zu nehmen, welches ua die Wochenendruhe regelt.

2.1 Verhältnis Öffnungszeitengesetz und Arbeitsrecht

Die Bestimmungen des ÖZG und der arbeitsrechtlichen Normen stehen deswegen in besonders enger Verbindung, weil es für die Abwicklung von Verkaufstätigkeiten ab einem gewissen Geschäftsumfang erforderlich ist, Arbeitnehmer zu beschäftigen.

Bei den zum Schutz der Arbeitnehmer geschaffenen Bestimmungen des AZG und des ARG standen Überlegungen, wie die Gesundheit des Arbeitnehmers langfristig erhalten werden kann, im Vordergrund. Die meisten Bestimmungen, mit denen Öffnungszeiten verändert werden, wirken sich daher auch positiv oder negativ auf die angeführten Schutzbestimmungen aus, da Änderungen der Öffnungszeiten meist auch Novellierungen bei den Arbeitszeiten bedingen. Zudem enthalten die meisten Kollektivverträge, allenfalls auch Betriebsvereinbarungen Normen, die auf die Arbeitszeitgestaltung einwirken. Das AZG gibt ebenfalls nur einen äußeren Rahmen vor, ab wann eine Pause zu gewähren ist, wie lange der Arbeitnehmer beschäftigt werden darf etc. Gleiches gilt für das ARG bezüglich der wöchentlichen Ruhezeiten. Bei beiden Gesetzen handelt es sich um Schutzgesetze vor überlanger Arbeit oder zu kurzen Ruhezeiten.

Somit gibt es für den Bereich der Öffnungszeiten von Verkaufsstellen und für die in Verkaufsstellen beschäftigten Arbeitnehmer mehrere Bestimmungen, bei denen der Gesetzgeber jeweils nur einen äußeren Rahmen vorgibt. Innerhalb dieses Rahmens bleibt es idR dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber überlassen, wie sie die Lage und Dauer der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit vereinbaren.[2]

2.2 Arbeitszeitgesetz und Arbeitsruhegesetz

Wie bereits oben angeführt, gibt das ÖZG iVm der Öffnungszeitenverordnung des jeweiligen Bundeslandes nur den äußeren Rahmen vor, innerhalb dessen die Verkaufstelle geöffnet werden darf. Unter welchen arbeitszeitlichen Regeln Arbeitnehmer beschäftigt werden dürfen, ergibt sich aus den Bestimmungen des anzuwendenden Arbeitszeitrechtes. Für Beschäftigte im Handel gilt das AZG, für jugendliche Arbeitnehmer, die im Handel beschäftigt werden, ist das KJBG anzuwenden. Allfällige Anweisungen des AG, die sich zB auf die Leistung von Überstunden beziehen, dürfen sich nur innerhalb der vom Gesetz (KV, BV) vorgegebenen Grenzen bewegen.

Die Verteilung der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Tage der Woche wird durch das AZG geregelt. Insbesondere werden Höchstgrenzen der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit festgelegt. Eine Verletzung dieser zwingenden Höchstgrenzen hat gem § 28 AZG für den Arbeitgeber Verwaltungsstrafen zur Folge. Zudem steht dem Arbeitnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht und unter Umständen auch ein Austrittsrecht zu.[3]

Unter Lage der Arbeitszeit sind sowohl Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit als auch die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage zu verstehen.[4] Gem § 3 Abs 1 AZG geht das AZG bei der Verteilung der Normalarbeitszeit von einer 40-Stunden Woche und einem 8-Stunden Tag aus. Zugleich sieht es aber eine Reihe von Möglichkeiten einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit vor, beispielsweise zur Erreichung einer längeren Freizeit, zur Einarbeitung von Werktagen in Verbindung mit Feiertagen.

Als Höchstgrenzen sieht das Arbeitszeitgesetz gem § 9 Abs 1 grundsätzlich eine Tagesarbeitszeit von zehn Stunden und eine Wochenarbeitszeit von fünfzig Stunden vor, allerdings macht das Gesetz auch hievon zahlreiche Ausnahmen.

Beträgt die Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, ist eine Ruhezeit von mindestens einer halben Stunde einzuhalten. Aus betrieblichen Gründen oder Gründen, die im Arbeitnehmerinteresse angesiedelt sind, kann auch eine Teilung oder Verkürzung der Ruhepause stattfinden.[5] Diese Teilung bzw. Verkürzung bedarf in Betrieben, in denen ein Betriebsrat eingerichtet ist, dessen Zustimmung, andernfalls ist die Zustimmung des Arbeitsinspektorates einzuholen. Gem § 12 Abs 1 AZG ist dem Arbeitnehmer nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. Die wöchentliche Ruhezeit wird im ARG geregelt. § 3 ARG legt fest, dass jeder Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Wochenendruhe hat. Hierbei handelt es sich um eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat. Die §§ 10 bis 15 ARG sehen Ausnahmebestimmungen hievon für bestimmte Tätigkeiten bzw. Betriebe vor. Weiters kann auch der Kollektivvertrag Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe zulassen. Wird der Arbeitnehmer während seiner wöchentlichen Ruhezeit beschäftigt, gebührt Ersatzruhe gem § 6 Abs 1 ARG. Die Ersatzruhe entspricht in ihrem zeitlichen Umfang der Zeit, die der Arbeitnehmer während der wöchentlichen Ruhezeit gearbeitet hat. Gem § 9 Abs 1 AZG behält der Arbeitnehmer für Zeiten der Ersatzruhe den Entgeltanspruch. § 7 ARG gewährt dem Arbeitnehmer neben den Ansprüchen auf Wochenend-, Wochen-, oder Ersatzruhe einen Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit von 24 Stunden an den im § 7 Abs 2 ARG genannten Feiertagen. Gem § 9 ARG behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Entgelt.[6]

[...]


[1] Standard „Ladenöffnungszeiten – Eine Frage des Umsatzes“ vom 22.03.2007.

[2] vgl. Nöstlinger (2005) Seite 38.

[3] vgl. Löschnigg (2003) Seite 348; Floretta/Spielbüchler/Strasser (1998) Seite 171ff; Marhold/Friedrich (2006) Seite 79ff; Grillberger (2001) Seite 27ff; Cerny/Klein/Schwarz (2001) Seite 106ff.

[4] vgl. Löschnigg (2003) Seite 348; Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht (1998) Seite 171ff; Marhold/Friedrich (2006) Seite 79ff; Grillberger (2001) Seite 27ff; Cerny/Klein/Schwarz (2001) Seite 106ff.

[5] Ein Teil der Ruhepause muss mindestens zehn Minuten betragen muss, bei Verkürzung mindestens 15 Minuten.

[6] vgl. Löschnigg (2003) Seite 372ff; Floretta/Spielbüchler/Strasser (1998) Seite 177f; Marhold/Friedrich (2006) Seite 98ff.

Ende der Leseprobe aus 30 Seiten

Details

Titel
Liberalisierung der Öffnungszeiten - Arbeitszeitgestaltung durch Bestimmungen im Kollektivvertrag und in der Betriebsvereinbarung
Hochschule
Universität Salzburg
Note
2,0
Autor
Jahr
2007
Seiten
30
Katalognummer
V79153
ISBN (eBook)
9783638804431
ISBN (Buch)
9783638807845
Dateigröße
520 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Liberalisierung, Arbeitszeitgestaltung, Bestimmungen, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung
Arbeit zitieren
Mag. Stephanie Posch (Autor:in), 2007, Liberalisierung der Öffnungszeiten - Arbeitszeitgestaltung durch Bestimmungen im Kollektivvertrag und in der Betriebsvereinbarung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/79153

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