Die Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital im handelsrechtlichen Jahresabschluss

Eine kritische Würdigung alternativer Abgrenzungskonzepte im Lichte der aktuellen Diskussion um IAS 32


Diplomarbeit, 2007

74 Seiten, Note: 2,7


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Symbolverzeichnis

1. Einleitung
1.1. Themenstellung und Ziele der Arbeit
1.2. Verlauf der Arbeit

2. Funktionen des Jahresabschlusses
2.1. Begriffsbestimmungen und Überblick
2.2. Adressatenkreise und deren Hauptaugenmerk beim Jahresabschluss als Informationsquelle

3. Festlegung von Bewertungskriterien zur Abgrenzung sowie Eingrenzung der weiteren Betrachtung der Arbeit

4. Abgrenzung des Eigenkapitals vom Fremdkapital in der ökonomischen Theorie
4.1. Überblick zur Vorgehensweise
4.2. Eigenkapital als Residualgröße von Aktiva und Schulden
4.3. Abgrenzung durch Merkmale der Rechtsposition
4.3.1. Übersicht der Finanzierungsarten
4.3.2. Abgrenzung zwischen Eigen- und Fremdfinanzierung
4.3.2.1. Auswahl der Abgrenzungskriterien und deren Erklärung
4.3.2.2. Umgang mit den Merkmalen
4.4. Abgrenzung durch Risikoübernahme
4.4.1. Darstellung und Bewertung der Abgrenzung nach SWOBODA
4.4.2. Darstellung und Bewertung der Abgrenzung nach KNABE/WALTHER
4.5. Funktionale Abgrenzung des Kapitals
4.5.1. Vorbemerkung
4.5.2. Errichtungsfunktion
4.5.3. Finanzierungsfunktion
4.5.4. Arbeitsfunktion
4.5.5. Kontinuitätsfunktion
4.5.6. Gewinnverteilungsfunktion
4.5.7. Reputationsfunktion
4.5.8. Haftungsfunktion
4.6. Fazit der Abgrenzungsmethoden in der ökonomischen Theorie

5. Vergleich zwischen Eigenkapital und Fremdkapital in Rechnungslegungsnormen
5.1. Vorbemerkung
5.2. Abgrenzung des Eigen- und Fremdkapitals nach deutscher Rechnungslegung
5.2.1. Darstellung der Rechnungslegung
5.2.2. Bewertung der Kriterien und Vergleich mit der ökonomischen Theorie
5.3. Abgrenzung des Eigen- und Fremdkapitals nach internationaler Rechnungslegung
5.3.1. Darstellung der Rechnungslegung
5.3.2. Bewertung der Kriterien und Vergleich mit der ökonomischen Theorie
5.3.3. Ausblick bezüglich der IFRS/IAS
5.4. Vergleich zwischen der deutschen und der internationalen Rechnungslegung

6. Zusammenfassende Würdigung

Anhang

Literaturverzeichnis

Verzeichnis verwendeter Gesetzestexte

Verzeichnis der Rechtsquellen und Verordnungen

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

TABELLENVERZEICHNIS

Tabelle 1: Idealtypische Abgrenzung von Eigen- und Fremdfinanzierung

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

SYMBOLVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

1.1. Themenstellung und Ziele der Arbeit

Nicht zuletzt durch die zunehmende Globalisierung der Wirtschaft und der Kapitalmärkte wurde der Ruf nach einer internationalen und damit vergleichbareren Rechnungslegung immer lauter. Doch die aktuell bestehenden Regelungen der internationalen Rechnungslegung rufen eine große Protestwelle hervor, die nicht nur in den Fachzeitschriften, sondern zeitweise auch in der Tagespresse zu lesen ist.[1] Diese Regelungen werden teilweise sogar als „diskriminierend“ und „nicht rechtsformneutral“ verschrien.[2]

SCHILDBACH zitiert den Vorstandsprecher des angesehenen Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW), der vorhersagt, dass es in spätestens zehn Jahren keine Rechnungslegung nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) mehr geben wird.[3] Dadurch würde auf diejenigen, die sich bisher noch nicht mit diesem Thema befasst haben, etliche Neuerungen zukommen.

Was würde das allerdings bedeuten? Die Beantwortung dieser Frage wird einen nicht unerheblichen Teil dieser Arbeit einnehmen.

Des Weiteren stellt sich die Frage, was überhaupt mit einem Jahresabschluss erreicht werden soll. Welche Adressaten sind tangiert?

Ein wesentlicher Aspekt einer Rechnungslegung ist Vorgabe für die Darstellung der Höhe des Eigen- und Fremdkapitals und die sich daraus ergebende Relation zueinander. Aus einigen Artikeln im Schrifttum kann die Befürchtung der Autoren erkannt werden, dass bei der aktuellen internationalen Rechnungslegung bei einigen Gesellschaftsformen, speziell die Personenhandelsgesellschaften und die Genossenschaften betreffend, das gesamte Eigenkapital u.U. nicht mehr ausweisbar wäre, sondern dieses als Fremdkapital deklariert werden müsse.[4] Sogar die Verpflichtung wäre möglich, noch Beträge darüber hinaus als Fremdkapital darstellen zu müssen, so dass ein Bild der Überschuldung im Bilanzausweis entstehen würde. Das hätte allerdings gravierende Auswirkungen, wie man sich leicht vorstellen kann. Auf die einzelnen Auswirkungen, die von der Kapitalbeschaffung, über die Ausschüttung bis hin zur Anrechnung in der Gewinn- und Verlustrechnung und damit als Grundlage der Besteuerung dienen, wird in dieser Arbeit jedoch nicht umfassend eingegangen. Vielmehr soll, nicht nur, um die vorgebrachte Kritik überhaupt zu verstehen, sondern um sich auch des Problems bewusst zu werden und um einige im Schrifttum aufgezeigte Lösungswege beurteilen und evtl. weiterentwickeln zu können, eine umfassende Analyse des Problems betrieben werden.

Dies ist das Ziel dieser Arbeit. Der Leser soll einen umfassenden Eindruck bekommen, welche Möglichkeiten einer Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital im Schrifttum bereits erarbeitet wurden und wo bei diesen Ansätzen Vor- und Nachteile liegen. Teilweise werden auch einige Anregungen zur Problemlösung gegeben.

1.2. Verlauf der Arbeit

Um das im Kapitel 1.1 dargestellt Ziel zu erreichen, ist die Arbeit wie folgt aufgebaut:

Im Kapitel 2 werden die verschiedenen Funktionen des Jahresabschlusses genannt und erläutert. Dieses Kapitel beginnt mit einigen Begriffsbestimmungen, auf die im Laufe der Arbeit aufgebaut wird. Des Weiteren folgt die Bestimmung der Adressaten und deren Hauptinteressen am Jahresabschluss und damit speziell der Abgrenzungsproblematik.

Im Kapitel 3 folgt die Erarbeitung und Festlegung einiger Bewertungskriterien, anhand derer mögliche Abgrenzungen beurteilt werden.

Die Darstellung und anschließende Beurteilung von grundsätzlich vier verschiedenen Richtungen der Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital in der ökonomischen Theorie erfolgt im Kapitel 4. Diese Methoden werden nacheinander dargestellt. Anschließend wird ein vorläufiges Ergebnis aus den gewonnenen Erkenntnissen vorgestellt.

Im Kapitel 5 erfolgt die Darstellung der Abgrenzung in den Rechnungslegungen. Nach einer kurzen Vorbemerkung folgt das Kapitel 5.2, in dem die deutsche Rechnungslegung dargelegt, anschließend bewertet und mit den vorher im Kapitel 4 erarbeiteten Methoden verglichen wird. Danach wird sich im Kapitel 5.3 ebenso der internationalen Rechnungslegung gewidmet und hierzu noch ein kleiner Ausblick gewagt. Anschließend erfolgt ein Vergleich der deutschen und internationalen Rechnungslegung (Kapitel 5.4).

Die Arbeit schließt mit dem Kapitel 6, in dem zusammenfassend eine Würdigung der Abgrenzungsmethoden in der ökonomischen Theorie (Kapitel 4) sowie der deutschen und internationalen Rechnungslegung (Kapitel 5) erfolgt.

2. Funktionen des Jahresabschlusses

2.1. Begriffsbestimmungen und Überblick

Um die Funktionen des Jahresabschlusses zu diskutieren, wird zunächst der Begriff „Jahresabschluss“ definiert:

Zum einen sollen unter dem Jahresabschluss im weiteren Sinne (i.w.S.) alle Maßnahmen, Arbeiten und Aufstellungen subsumiert werden, die nötig sind, um die Vermögens- und Kapitallage des Unternehmens, seinen Erfolg sowie alle sonstigen betrieblichen Verhältnisse darzustellen.[5]

Zum anderen soll der Jahresabschluss im engeren Sinne (i.e.S.) in Anlehnung an das Handelsgesetzbuch (HGB) bei Personenunternehmen[6] die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung umfassen bzw. bei Kapitalgesellschaften zusätzlich den Anhang und den Lagebericht[7].

Nachstehend wird ausschließlich auf den Jahresabschluss i.e.S. Bezug genommen.

Im Weiteren soll, wenn nicht explizit etwas Gegenteiliges angenommen wird, unterstellt werden, dass es sich bei dem Jahresabschluss um eine kostenlose, für alle sofort zugängliche sowie intellektuell und zeitlich sofort verarbeitbare Information handelt.[8]

Gleich zu Beginn der Arbeit soll auch der Begriff „Kapital“ definiert werden. Dieser Begriff wird im einschlägigen Schrifttum sehr unterschiedlich verwendet[9] und zählt lt. SCHNEIDER nicht ohne Grund zu den „schillerndsten Begriffen der Wirtschaftswissenschaften“[10]. Die in äußerst vielfältiger Weise zur Anwendung kommenden Kapitalbegriffe ließen sich jedoch auf drei wesentliche inhaltliche Interpretationsvarianten zurückführen:[11]

(1) Kapital im Sinne eines zu Erwerbszwecken dienenden Güterbestandes, also in der Bedeutung von Vermögen. Es stellt neben den beiden ursprünglichen Produktionsfaktoren „Boden“ und „Arbeit“ den dritten Produktionsfaktor dar.
(2) Kapital als abstrakte Kontrollziffer, die den konkreten Vermögensgegenständen gegenübersteht. Diese Deutung beruht auf einer modellhaften und finanzwirtschaftlich zweckmäßigen Zerlegung des Unternehmens auf der einen Seite in einen Investitionsbereich (=Leistungsbereich) und einen Zahlungsbereich (=monetärer Bereich) sowie auf der anderen Seite den Kapitalbereich, auf den sich Vorgänge im Unternehmen lediglich mittelbar und in abstrakter Form niederschlagen, also einer eher passivischen Größe.
(3) Kapital als finanzielle Mittel. Das Kapital wird also als Synonym für Zahlungsmittel verwandt.
Trotz der angeblichen Möglichkeit, den Begriff „Kapital“ auf die drei vorstehend genannten Interpretationsvarianten zurückzuführen, wird sich wegen der vielfältigen Verwendung im Allgemeinen in dieser Arbeit bemüht, die Benutzung des Begriffs „Kapital“ auf die für notwendig gehaltenen Fälle zu beschränken.[12] Ohne explizit anderslautende Nennung ist im Folgenden eine zahlungsstromorientierte Sichtweisen (Interpretationsvariante 3) gewählt.

Nach den Definitionen sowie Begriffsbestimmungen und -eingrenzungen schließt sich die Frage nach dem Sinn und Zweck des Jahresabschlusses an. Für welchen Adressatenkreis ist er interessant und was soll damit erreicht werden? Diese Fragen werden folgend im Einzelnen betrachtet.

Die Frage nach dem Sinn und Zweck wird nach herrschender Meinung dem für Kapitalgesellschaften gültigen § 264 Abs. 2, Satz 1 des HGB entnommen, der vorschreibt, der Jahresabschluss hätte [unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung] ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln.[13] Dieser Auffassung wird sich im Folgenden grundsätzlich, aber ohne den Einschub „unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung“ angeschlossen.

Im Satz 2 heißt es allerdings weiter, sollte es unter „besonderen Umständen“ (ohne diese aber weiter zu definieren) vorkommen, dass der Jahresabschluss den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des ersten Satzes nicht vermittelt, so seien im Anhang darüber Erläuterungen zu geben. Hier ist also schon implizit unterstellt, dass die Gesetze und Rechnungslegungsvorschriften u.U. kein für alle Adressaten und/oder alle möglichen Umweltzustände entsprechendes exaktes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage darstellen können.[14]

Dies führt zur oben angesprochenen Frage nach dem Adressatenkreis. Welche möglichen Adressaten gibt es und welchen Nutzen wollen sie aus dem Erhalt der Informationen der Lage des Unternehmens erzielen? Dies soll im Kapitel 2.2 erörtert werden.

2.2. Adressatenkreise und deren Hauptaugenmerk beim Jahresabschluss als Informationsquelle

Es existieren verschiedene Gruppen von Wirtschaftssubjekten, die sich potenziell für den Jahresabschluss einer Unternehmung interessieren.

Als mögliche Personen bzw. Personenkreise sind hier u.a. Eigentümer, Anteilseigner, Konkurrenten, Kreditgeber, Lieferanten, Kunden, Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Unternehmen, die die Analyse von Jahresabschlüssen geschäftsmäßig betreiben und der Staat zu nennen.[15]

Wie schon im Kapitel 2.1 erwähnt, haben die verschiedenen Adressaten unterschiedliche Informationsbedürfnisse. Beispielsweise interessieren sich nach herrschender Meinung[16] Kreditgeber oder andere Gläubiger in erster Linie für eine gute Vermögens- und Finanzlage, obwohl auch die Ertragslage zunehmend an Bedeutung gewinnt. Die Arbeitnehmer betrachten im Hinblick auf die Sicherheit ihres Arbeitsplatzes ebenso vorwiegend die Vermögens- und Finanzlage. Primär auf die Ertragslage werden die Eigentümer bzw. Anteilseigner schauen, mit dem Fokus, dass die von Ihnen eingesetzten Mittel eine möglichst hohe Rendite abwerfen. Ebenso schauen auch die Kunden auf die Ertragslage, allerdings mit der Zielsetzung, dass bei guter Ertragslage versucht wird, die Unternehmung dazu zu bewegen, ihre Produkte zu niedrigeren Preisen zu veräußern.[17]

Beim Staat sind zwei wesentliche Aspekte zu nennen: Zum einen kann die Rechtssicherheit als Ziel unterstellt werden und zum anderen die Thematik der Steuereinnahmen[18]. Da davon ausgegangen werden darf, dass die Rechtssicherheit bei allen Wirtschaftssubjekten von Bedeutung ist, wird auf diesen Punkt bezüglich des Staates nicht näher eingegangen. Zur Problematik bezüglich der Steuern sei auf den Aufsatz von RUPPE[19] verwiesen und wird im Weiteren nicht betrachtet.

Die aufgezeigte Problematik mit dem Umgang der durch den Jahresabschluss erhaltenden Information wird in dieser Arbeit auf den Jahresabschluss von einzelnen, rechtlich und wirtschaftlich selbstständigen Unternehmen bezogen. Die folgenden Ausführungen sind allerdings auch auf Konzerne und Konglomerate in ähnlicher Weise anwendbar.[20]

Unabhängig davon, ob bei einer Analyse des Jahresabschlusses nur mit einem zum Bilanzstichtag erstellten Jahresabschluss gearbeitet wird oder eine komparativ-statische bis hin zu einer dynamischen Analyse durchgeführt wird, ist das Hauptaugenmerk oftmals auf die Höhe des Eigenkapitals bzw. des Fremdkapitals und deren Relation zueinander gerichtet. Bei der komparativ-statischen und der dynamischen Analyse ist die Veränderung dieser Größen ebenfalls von immenser Wichtigkeit.

Deshalb ist eine trennscharfe Abgrenzung dieser beiden Größen von besonderer Bedeutung, und es wird im Kapitel 3 versucht, geeignete Abgrenzungskriterien zu finden.

Um allerdings potenzielle Abgrenzungskriterien bewerten zu können, werden im nachstehenden Kapitel Bewertungskriterien gesucht, an denen die Güte der Abgrenzungskriterien gemessen werden kann.

3. Festlegung von Bewertungskriterien zur Abgrenzung sowie Eingrenzung der weiteren Betrachtung der Arbeit

Um geeignete Abgrenzungskriterien von Eigen- und Fremdkapital zu finden, ist es notwenig zu bestimmen, was denn eigentlich „geeignet“ heißt. Es müssen also Bewertungs kriterien für die Abgrenzungs kriterien definiert werden. Hierbei kann unterschieden werden zwischen Bewertungskriterien, die allgemein gültig sind und denen, die speziell für eine bestimmten
Adressatengruppe
erfüllt sein sollten.

Zu den Bewertungskriterien, die allgemein gültig sein sollen, wurde am Ende des vorherigen Kapitels die Notwendigkeit eines schon hergeleitet:

Die Trennschärfe.

Die Trennschärfe, im Sinne von eindeutiger Zuordnung, ist unmittelbar einleuchtend ein sehr wichtiges Bewertungskriterium. Wenn keine Eindeutigkeit der Abgrenzung vorliegt, so kann jeder nach Gutdünken eine eigene Zuordnung vornehmen, was aber dem Sinn und Zweck von Abgrenzungskriterien widerstrebt.

Eine zweite wünschenswerte Eigenschaft einer gelungenen Abgrenzung ist die Informativität des Ergebnisses. Diese ist allerdings nicht immer für alle Adressaten bzw. Adressatengruppen in gleichem Maße gegeben. Es kann also nur in den seltensten Fällen beurteilt werden, ob eine bestimmte Feststellung informativ ist, sondern es muss differenziert betracht werden, für wen bzw. welche Gruppe sie in welchem Ausmaß informativ ist.

Um die Übersichtlichkeit beizubehalten und nicht den hier zur Verfügung stehenden Rahmen zu sprengen, wird im Weiteren grundsätzlich nur auf zwei Adressatengruppen eingegangen, nämlich zum einen die Eigentümer einer bestehenden Unternehmung und zum anderen die Kreditgeber. In beiden Gruppen sollen Wirtschaftssubjekte enthalten sein, die schon ein finanzielles Engagement an der zu untersuchenden Unternehmung haben sowie potenzielle Eigentümer bzw. Kreditgeber.[21]

Welches Anliegen haben diese beiden Gruppen und welche Informationen benötigen sie für ihre Entscheidungen?

Zur Beantwortung dieser Frage werden zuerst die Kreditgeber betrachtet.

Wir wollen von einem „typischen“ Kreditverhältnis ausgehen, d.h. der Kreditgeber soll einen festen Anspruch auf Zins- und Rückzahlung besitzen.

Unter dieser Annnahme interessiert den Kreditgeber (neben der vereinbarten Rendite) primär nichts Anderes, als dass sein Anspruch durchsetzbar ist, d.h.: bekommt er vereinbarungsgemäß die laufende Verzinsung und am Ende der Laufzeit die zur Verfügung gestellten Zahlungsmittel ausbezahlt.

Bei den Eigentümern ist das etwas anders. Als „typischen“ Eigentümer steht diesem keine feste Verzinsung seiner eingesetzten Mittel zu, sondern er hat einen variablen Anspruch, nämlich auf alles, was nach Befriedigung seiner Gläubiger übrig bleibt.

Dadurch hat der Jahresabschluss und dessen Veränderung im Zeitverlauf für ihn noch umfassendere Bedeutung. Die Spanne seines Mittelrückflusses reicht nämlich nicht „nur“ vom Totalverlust der eingesetzten Mittel bis zur vollständigen Rückzahlung seiner Mittel zuzüglich der vereinbarten Verzinsung, wie es bei einem Kreditgeber der Fall ist. Die Spanne ist theoretisch ins Positive unbegrenzt und ins Negative ist der Verlust bis zu 100% seines gesamten Vermögens möglich.[22] Der Eigentümer hat also i.d.R. ein größeres Spektrum für seine (potenziell) eingehbare Chance-Risiko-Position. Er muss entscheiden, ob er weiter am Unternehmen beteiligt bleiben möchte, sich stärker beteiligen bzw. sich überhaupt beteiligen will.[23]

Auch kann mittels Informationen die Überwachung, z.B. des Geschäftsführers betrieben werden. Leistet dieser ständig sehr gute Arbeit und muss durch höhere Entlohnung von der Annahme eventueller Abwerbungsversuchen anderer Unternehmen abgebracht werden, das Unternehmen zu verlassen oder verrichtet er seine Arbeit schlecht und sollte deshalb abberufen werden?[24]

Nicht zu vernachlässigen ist die Zahlungsbemessungsfunktion des Jahresabschlusses. Zum einen wird unmittelbar die Steuerlast mittels des Jahresabschlusses bzw. dessen Veränderung festgelegt, zum anderen dient er aber auch der Ausschüttungspolitik.[25]

Es sollte der Versuch unternommen werden, das hier nicht abschließend aufgeführte Kontinuum des Informationsbedarfes durch einzelne Kennzahlen des Jahresabschlusses bzw. dessen Veränderung abzudecken.

Das dritte Bewertungskriterium zur Beurteilung einer Abgrenzung sei dessen Manipulierbarkeit. „Manipulierbar“ soll in diesem Zusammenhang bedeuten, dass Kleinigkeiten in der Vertragsgestaltung geändert werden, die ausschließlich das Ziel der Umdeutung von Eigen- in Fremdkapital bzw. Fremd- in Eigenkapital haben, gerade so, wie es gewünscht wird.

Weiter oben wurde angedeutet, dass viele Auswirkungen von den Zahlen des Jahresabschlusses ausgehen.[26] Wenn einige Größen so dargestellt werden können, wie der jeweilige Akteur dieses in dem Moment gerne hätte, so wird u.a. die Aussagefähigkeit des Jahresabschlusses in Mitleidenschaft gezogen. Deshalb ist eine Forderung an die Abgrenzung eine geringe, am besten gar keine Manipulierbarkeit des Ergebnisses.

Als letztes Bewertungskriterium wird die Möglichkeit zur Bestimmung der Abgrenzung in der Realität bzw. in den Rechnungslegungsverordnungen genannt. Es soll hier der Frage nachgegangen werden, ob alle Informationen zur Abgrenzung vorhanden sind oder ob einige nur zwangsläufig als sehr vage anzunehmen tituliert werden müssen, da sie nicht ersichtlich oder zu errechnen, sondern (evtl. nur sehr schwer und ungenau) zu schätzen sind.

Der besseren Übersicht dienend, seien nochmals die oben erarbeiteten und in den folgenden Kapiteln zu untersuchenden Bewertungskriterien genannt:[27]

(1) Eine möglichst eindeutige Abgrenzung (Eindeutigkeit/Trennschärfe)
(2) Einen sich durch die Abgrenzung ergebenden möglichst großen
informativen Aussagegehalt für die entsprechenden Adressaten
(Informativität)
(3) Eine möglichst geringe Manipulierbarkeit bei der Anwendung
(4) Anwendbarkeit bei realitätsnahen Informationsmöglichkeiten

Zur Eingrenzung der weiteren Betrachtung sei außerdem folgendes gesagt: Die Darstellung des Jahresabschlusses basiert grundsätzlich[28] auf vergangenheitsorientierten Daten. Die Problematik, dass wahrscheinlich oft die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Unternehmung in der Zukunft größeres Interesse zukommen würde als die der Gegenwart, wird im Folgenden aus Platzgründen nicht gesondert erörtert.[29]

4. Abgrenzung des Eigenkapitals vom Fremdkapital in der ökonomischen Theorie

4.1. Überblick zur Vorgehensweise

Im Folgenden werden vier unterschiedliche Methoden zur Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital diskutiert.

Grundsätzlich wird dabei zuerst die Methode vorgestellt und diese dann anschließend anhand der im Kapitel 3 erarbeiteten Bewertungskriterien gewürdigt. Wo es allerdings dem Autor sinnvoll erscheint, wird diese Abfolge durchbrochen und es werden bereits an vorgezogener Stelle Anmerkungen gegeben.

Das Kapitel 4 schließt mit einem Fazit der Abgrenzungen in der ökonomischen Theorie (Kapitel 4.6).

4.2. Eigenkapital als Residualgröße von Aktiva und Schulden

Die in der Literatur sicherlich am weitesten verbreitete Definition von Eigenkapital ist, dass sich das Eigenkapital als Differenz (Residualgröße) aller Vermögensgegenstände des Unternehmens, welche auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen werden (Aktiva), und allen Schulden, die auf der Passivseite der Bilanz niedergeschrieben werden, ergibt.[30] Dabei sollen die Aktiva alle Vermögensgegenstände und vermögensähnlichen Positionen enthalten und die Schulden als Ausdruck zukünftiger Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen sowie bestimmter weiterer zukünftig erwarteter Belastungen verstanden werden.[31]

Diese Definition des Eigenkapitals ist naheliegend und nicht weiter verwunderlich, wenn man bedenkt, dass das deutsche Gesetz bzw. deren Auslegung dies auch in ähnlicher Weise handhabt. Zur detaillierten Darstellung einzelner Vorschriften und Vorgehensweisen wird deshalb auf das Kapitel 5.2 (Abgrenzung des Eigen- und Fremdkapitals nach deutscher Rechnungslegung) verwiesen.

An dieser Stelle sollen aber auf die grundsätzlich aus einer Residualgröße entstehenden Probleme eingegangen werden:

Fraglich ist nämlich,

(1) welche Vermögens- und Schuldpositionen überhaupt aufzuführen sind und wenn die Position aufgeführt werden soll,
(2) mit welchem Wert sie auszuweisen ist.

Ad (1):

Bezüglich der Fragestellung, ob ein Vermögensgegenstand bzw. eine Schuld überhaupt aufgeführt werden sollte, kann als eine Möglichkeit die Regelung getroffen werden, dass alle sich im Eigentum der Unternehmung befindlichen Gegenstände und alle Schulden bilanziert werden müssen.[32] Dafür würde das im Kapitel 2.1 definierte Ziel sprechen, die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einer Unternehmung zu vermitteln. Allerdings kann auch ein Verbot[33] auf Bilanzierung oder sogar ein Wahlrecht[34] eingeräumt werden. Auch können, wenn auch nicht unbedingt immer auf den ersten Blick einleuchtend, weitere Alternativen für die Bilanzierung festgelegt werden. So könnte z.B. nach der Art des Erwerbs entschieden werden, ob der Vermögensgegenstand zu bilanzieren ist oder nicht.[35]

Sollte also eine Bilanzansatzvariante gewählt werden, die nicht die tatsächliche Vermögenslage des Unternehmens widerspiegelt, so wird sich der ausgewiesene Wert der Aktiva bzw. Schulden verändern. Bei einem unveränderten Wertausweis der anderen Positionen ändert sich folglich auch die Differenz von Aktiva und Schulden und damit die Residualgröße Eigenkapital. Dies stellt allerdings ein erhebliches Problem dar, denn warum ist ein Unternehmen/Unternehmer reicher bzw. ärmer, besitzt also mehr oder weniger Eigenkapital, nur weil das gewählte „Abbild der Wirklichkeit“ anderen „Spielregeln“ unterworfen wird? Die sich im Eigentum befindlichen Gegen-
stände sind doch noch immer dieselben.

Ad (2):

Wenn feststeht, dass ein Vermögensgegenstand bzw. eine Schuldposition nicht zu bilanzieren ist, so erübrigt sich eine Bewertung.

Sollte man allerdings zu der logischen Folgerung oder zu der Festlegung gekommen sein, dass der Vermögensgegenstand bzw. die Schuldposition in die Bilanz aufzunehmen ist, so erlangt die Bewertung allerdings eine ganz erhebliche Bedeutung. Folgend wird deshalb auf die Bewertung näher eingegangen.

Für einige Leser ist es vielleicht eine Selbstverständlichkeit, aber für BITZ[36] und auch für den Autor dieser Arbeit erscheint es sinnvoll, eine über 500 Jahre alten Niederschrift von PACIOLI[37] zu zitieren, aus der hervorgeht, dass das „ganze Werk [gemeint ist die Bilanz] [...] in derselben Geldsorte“[38] zu führen sei, also alle Vermögens- und Schuldpositionen in einer einheitlichen Währungseinheit darzustellen sind. Sollte nämlich ein Vermögenswert z.B. in seiner Gewichtsangabe niedergeschrieben werden, so wären die verschiedenartige Vermögensgegenstände in ihrem Wert nicht vergleichbar. Beim Versuch des wertmäßigen Vergleichs auf ausschließlicher Basis der Gewichtsangaben wäre es also ein Vergleich zwischen „Äpfel und Birnen“.

Aber gerade diese Umdeutung von Mengenangaben in Gewichts- oder Volumeneinheiten in Geldeinheiten stellt ein Problem dar. Denn fraglich ist z.B., wie viele „Euro“ „pro Tonne“ in einer Vermögensübersicht anzusetzen sind.

Hier gilt es erneut zu differenzieren:

Zum einen ist wiederum der Frage nach dem Ziel des Jahresabschlusses nachzugehen. Soll wirklich das den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage dargestellt werden oder sind dem widersprechende Interessen vorrangig zu betrachten und deshalb abweichende Regelungen getroffen worden bzw. zu treffen? Da dieses Thema gerade erörtert wurde, soll es an dieser Stelle nicht weiter behandelt werden.

Zum anderen, wenn die Annahme getroffen wird, die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage darstellen zu wollen, stellt sich die Frage, wie dies gehandhabt werden soll. Eine denkbare Vorgehensweise wäre die Bewertung zu Marktpreisen[39]. Aber auch hierbei bleibt zumindest die Frage offen, ob das Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Unternehmung unter dem Aspekt betrachtet werden soll, dass das Unternehmen in Zukunft weiter besteht[40] oder es so schnell wie möglich, im Zweifel auch sofort, liquidiert werden soll[41]. Bei einem sofortigen Verkauf kann davon ausgegangen werden, dass die erzielbaren Preise mit mehr oder minder großen Nachlässen wegen des „Notverkaufs“ zustande kommen.

Wird hingegen angenommen, dass das Unternehmen fortgeführt wird, so kann unterstellt werden, dass kein Abschlag auf den Marktpreis erfolgt und dadurch das Vermögen höher bewertet wird als bei einem unter Zeitdruck erfolgten Verkauf. Aber auch unter der Annahme der Unternehmensfortführung kann der Marktpreis nicht zweifelsfrei definiert werden. Als Marktpreis kann zum einen der Ankaufspreis bzw. die Herstellungskosten oder zum anderen der Verkaufspreis in Betracht kommen.[42] Diese Preise können u.U. erheblich voneinander abweichen. Hier sei vor allem auf nicht fungible Güter abgestellt, wie z.B. eine speziell auf eine Nischenunternehmung zugeschnittene Lagerhalle, die in der Herstellung sehr viel teurer ist, als zum Zeitpunkt der Fertigstellung als Verkaufspreis realistisch verlangt werden könnte.

Auch die Festlegung auf Bewertung der zu bilanzierenden Positionen zum Anschaffungs- oder Verkaufspreis kann das Problem nicht beheben, die Höhe des anzusetzenden Wertes zu bestimmen. Es ist unrealistisch zu unterstellen, dass das Unternehmen, gerade bei nicht homogenen Gütern, für alle seine im Besitz befindlichen Güter den genauen aktuellen Anschaffungs- bzw. Verkaufspreis kennt. Sicherlich kann aber eine grobe Einschätzung der Preise unterstellt werden. Würden diese Preise allerdings als Bilanzierungsgrundlage genutzt werden, so ist das im Kapitel 3 geforderte Kriterium nach Manipulationsfreiheit [Bewertungskriterium (3)] nur bedingt erfüllt.

Die ursprünglichen Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten kommen eigentlich hier nicht in Betracht, da damit die Kosten bzw. Preise zu einem Zeitpunkt in der Vergangenheit zugrunde gelegt werden würden.

Der Vorteil durch die Nutzung der ursprünglichen Kosten läge allerdings darin, dass diese kaum manipulierbar sind. Durch Fortschreibung dieser Kosten durch festgelegte, in der Realität verifizierte Regeln[43], kann sich dem tatsächlichen Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage unter Minderung der Manipulierbarkeit angenähert werden.

Ad (1) und (2):

Vielleicht soll gar kein tatsächliches Abbild der Wirklichkeit durch die Größe Eigenkapital entstehen. Vielmehr werden evtl. andere Eigenschaften der Größe Eigenkapital in den Vordergrund der Betroffenen gerückt und danach diese Größe so definiert, um diese anderen Ziele zu erreichen.

An dieser Stelle könnten alle Interessen der verschiedenen Adressaten der Größe Eigenkapital aufgezählt und analysiert werden.

Beispielhaft sei allerdings nur das Interesse des Eigenfinanciers genannt. Er wird einerseits einen niedrigen Ausweis des Vermögens/Eigenkapitals vorziehen, um seine sich evtl. darauf beziehende Steuerlast zu minimieren[44], andererseits darauf bedacht sein, einen hohen Ausweis des Eigenkapitals darzustellen, um z.B. bei Kunden und Lieferanten einen positiven Eindruck[45] zu erwecken.

Auf weitere Interessen und Analysen zu der daraus folgenden am besten passenden Regelungen für den Ansatz und die Bewertung der Vermögens- und Schuldenpositionen sei hier aus Platzgründen verzichtet. Diese können allerdings analog hergeleitet werden. Aber schon aus dem o.g. Beispiel widerstreitender Interessen des Eigenfinanciers wird ersichtlich, dass nicht nur unter verschiedenen Interessensgruppe konträre Interessen auftreten können, sondern sogar eine einzige Person entgegengesetzte Interessen aufweisen kann. Dadurch wird die Analyse und letztendlich die Ausgestaltung der „Spielregeln“ zusätzlich erschwert.

[...]


[1] Vgl. SCHMIDT (2006a), S. 1563.

[2] So bei BAETGE/KIRSCH/LEUSCHNER/JERZEMBEK (2006), S. 2133.

[3] Vgl. SCHILDBACH (2006), S. 326.

[4] Vgl. beispielhaft HENNRICHS (2006), S. 1253, KÜTTING/WIRTH/DÜRR (2006), S. 69 sowie SCHILDBACH (2006), S. 325.

[5] Vgl. zur Definition ENDRISS/HENNIES/KLUGE/LÖSCHKE/SAUTER (1998), S. 11.

[6] Personenunternehmen (=Nicht-Kapitalgesellschaften) nach § 242 Abs. 3 HGB.

[7] In Anlehnung an § 264 Abs. 1 HGB.

[8] Die weiteren Ausführungen können auch unter Aufhebung dieser Annahme betrachtet werden. Dabei sind dann aber zusätzlich weitere Aspekte in die Analyse einzubeziehen. Dieser Vorgehensweise kann hier aus Platzgründen nicht gefolgt werden.

[9] Vgl. zum Gebrauch des Kapitalbegriffs die Kommentierung von BITZ (1994), S. 190-191.

[10] Vgl. SCHNEIDER (1992), S. 17.

[11] Vgl. EISELE (1993), Sp. 1063-1064.

[12] Der Autor ist der Meinung, dass die teilweise Verwendung des unscharfen Begriffs „Kapital“ eher dem Verständnis und der Übersichtlichkeit dient als die Alternative, nämlich z.T. exakter zu formulieren, dafür aber sogar dem aufmerksamen Leser sehr viel Mühen abzuringen, um die Sachverhalte zu verstehen.

[13] So z.B. ENDRISS/HENNIES/KLUGE/LÖSCHKE/SAUTER (1998), S. 357 und BRÜGGEMANN/LÜHN/SIEGEL (2004a), S. 340-341. Ebenso herrschende Meinung ist, dass der o.g. Paragraph auch analog für Einzelunternehmen und Personengesellschaften angewendet werden sollte. Kritisch zu „viel zu weitreichenden Interpretationsmöglichkeiten“ siehe MOXTER (1983), S. 13-14. BUCHHOLZ (2005), S. 5 nennt noch explizit, dass der Jahresabschluss neben der Informationsfunktion auch die Dokumentationsfunktion besitzt. Dies soll hier auch so gesehen werden, wird allerdings im Folgenden nicht weiter betrachtet, sondern auf MOXTER (1990), S. 81-85 verwiesen.

[14] Herrschende Meinung lt. HENO (2006), S. 12 zum Passus „unter Beachtung ordnungsmäßiger Buchführung“ im Sinne des § 264 Abs. 2 HGB ist, dass die „tatsächlichen Verhältnisse“ nur insoweit darzustellen sind, als es den gewohnten Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und den Vorschriften des HGB entspricht. Im Besonderen zielt er auf das Anschaffungskostenprinzip ab, also eine Problematik der Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden. Auf diese Problematik wird im Kapitel 4.2 unter anderem noch eingegangen.

[15] Vgl. ENDRISS/HENNIES/KLUGE/LÖSCHKE/SAUTER (1998), S. 357-358.

[16] Nur beispielhaft sei hier auf SCHREIB (1983), S. 330-334 verwiesen.

[17] Dies ist sicherlich in der Realität nur bei hoher Marktmacht eines Kunden von Erfolg gekrönt, bleibt aber auch bei geringer Marktmacht als Ziel (oder zumindest noch als Wunsch) erhalten.

[18] Bei dieser Problematik soll der Staat also im Sinne von „Fiskus“ verstanden werden.

[19] Vgl. RUPPE (1985), S. 10-41.

[20] Zur ausführlicheren Darstellung von Interessenskonflikten einzelner Gruppen beim Jahresabschluss speziell bei Konzernen wird auf MÜLLER (1983), S. 218-224 verwiesen.

[21] Dadurch sind es strenggenommen vier verschiedene Gruppen, die zu untersuchen sind. Grundsätzlich kann aber bezüglich der hier behandelten Thematik unterstellt werden, dass Wirtschaftssubjekte einer Gruppe, die schon finanziell am Unternehmen engagiert sind und solche, die potenziell Interesse an einem Engagement haben, dieselben (längerfristigen) Interessen haben. Sollten diese gravierend voneinander abweichen, so wird an dieser Stelle explizit darauf eingegangen.

[22] Es besteht also nicht „nur“ der Verlust der eingesetzten Mittel, sondern auch des gesamten Privatvermögens, unter der Annahme, dass der Eigentümer privat für die Schulden des Unternehmens haftet.

[23] Ein Kreditgeber muss natürlich auch entscheiden, ob er ein Engagement eingehen will. Dieser hat aber die Möglichkeit, ohne die Geschäftspolitik der Unternehmung zu verändern, z.B. über die Höhe des verlangten Zinssatzes sein Risiko im Mittel (zumindest wenn er viele Engagements eingeht) zu bestimmen.

[24] Vgl. zur Überwachung auch HOMMELHOFF (1983), S. 244-260.

[25] Bei mehren Eigentümern einer Unternehmung kann es widerstreitende Interessen sogar innerhalb einer Gruppe geben (vgl. kommendes Beispiel zum Unterpunkt „Ad (1) und (2) im Kapitel 4.2).

[26] Einen guten Einblick einiger oft verwendeter Kennzahlen liefert BURGER/FELD-RAPPE/ULBRICH (2006), S. 137-140.

[27] Die ersten drei Bewertungskriterien sind auch bei SWOBODA (1985b), S. 45 bei Bewertungen bestehender Abgrenzungen genannt, wenn auch in einer anderer Reihenfolge. Das vierte Bewertungskriterium wurde von mir in der bestehenden Literatur nicht gefunden. M.E. ist dies allerdings ein sehr wichtiges Kriterium und wird deshalb im Folgenden auch betrachtet.

[28] Das „grundsätzlich“ bezieht sich darauf, dass die Rechnungslegung i.d.R. über vollständig abgeschlossene Sachverhalte berichtet, aber in gewissen Umfang auch Zukunftseinschätzungen einfließen lassen muss. Beispielhaft dafür wäre die Beurteilung der Höhe der zu bildenden Rückstellungen. Vgl. dazu RÜCKLE (1993), Sp. 198 sowie SCHNEIDER (1997), S. 117.

[29] Vgl. zur Vergangenheitsorientierung auch KELLERHOFF (1983), S. 301-303 sowie KRÜGER (1983), S. 277-279.

[30] Vgl. hierzu beispielhaft KLEINDIEK (2002), S. 399, BITZ/SCHNEELOCH/WITTSTOCK (2003), S. 24, EISELE (2005), S. 541, BUCHHOLZ (2005), S. 1 sowie BITZ (2007), S. 153.

[31] Der Begriff „Schulden“ wird üblicherweise noch in Verbindlichkeiten (hinsichtlich Existenz und Betrag sichere Schulden) und Rückstellungen (Aufweisen von Unsicherheit hinsichtlich Existenz und/oder Höhe der Schuld) aufgeteilt – vgl. dazu BALLWIESER (2001), S. 72.

[32] Auf die Problematik, dass sich hier evtl. die „im wirtschaftlichen Besitz“ befindlichen Gegenstände oder eine andere Festlegung sinnvoller erscheint, sei hier aus Platzgründen nicht näher eingegangen und stellt eine Verschärfung des oben angesprochenen Problems dar.

[33] Hier kann der § 248 Abs. 1 und 3 HGB (Bilanzierungsverbote für Gründungsaufwendungen und Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen) als Beispiel genannt werden, um deutlich zu machen, dass diese o.g. Möglichkeit nicht „nur“ modellhaft existiert, sondern durchaus in der Gesetzgebung angewandt wird.

[34] Ein Wahlrecht für Vermögenspositionen ist im HBG z.B. der § 255 Abs.4, der offenbart, dass ein „Geschäfts- oder Firmenwert [angesetzt werden] darf“. Als Wahlrecht auf der Passivseite der Bilanz kann der § 249 Abs. 1 Satz 3 genannt werden, in dem dargelegt wird, dass Aufwendungen für unterlassene Instandhaltungsaufwendungen abgebildet werden dürfen, wenn diese innerhalb des nächsten Geschäftsjahres, aber außerhalb der ersten drei Monate nachgeholt werden.

[35] Vgl. hierzu § 248 Abs. 2 HGB: „Für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, darf ein Aktivposten nicht angesetzt werden“.

[36] BITZ (2007), S. 150.

[37] Luca PACIOLI ist um 1445 in Borgo San Sepolcro, Toskana geboren und 1514 in Rom gestorben. Er gilt heute noch als der „Erfinder der Buchhaltung“. Siehe zu PACIOLI auch BITZ (2007), S. 149-162.

[38] PACIOLI (1494), S. 151.

[39] An dieser Stelle wird nicht weiter auf die nach der deutschen Gesetzgebung übliche Bewertung eines Vermögensgegenstandes maximal zu Anschaffungskosten eingegangen, da dies unter den vorher erörterten Abschnitt der interessengeleiteten Darstellung der Bilanzposition subsumierbar ist.

[40] Wahrscheinlich ist dies eher die Sichtweise eines Anteilseigners, da diesem i.d.R. Langfristigkeit unterstellt wird.

[41] Diese eher kurzfristige Sichtweise soll der Masse der Fremdfinanciers unterstellt werden. Dabei wird bei dem Begriff „kurzfristig“ grundsätzlich auf die Restlaufzeit bis zur Rückzahlung des Engagements abgestellt.

[42] Es ist durchaus auch ein Preis zwischen den beiden genannten Größen denkbar.

[43] Zumindest soll die Abbildung der Realität durch die festzusetzenden Regeln in der überwiegenden Zahl von zu bewertenden Vermögensgegenständen angestrebt werden. Es wird allerdings wahrscheinlich keine handhabbaren Regelungen für jeden Einzelfall wahren Abbildung der Realität geben.

[44] Hier kann u.a. an eine (in Deutschland zwar z.Zt. ausgesetzte) Substanzsteuer gedacht werden. Wird der Ausweis der Höhe des Wertes Eigenkapital allerdings komparativ-statisch oder sogar dynamisch betrachtet, so würde z.B. bei guten Geschäftsverlauf eine nur unterproportionale Erhöhung des Eigenkapitals zur Folge haben, dass auch die Steuern auf den laufenden Gewinn geringer ausfallen.

[45] Hier kann u.a. die Haftungsfunktion von Eigenkapital betrachtet werden, was allerdings nicht heißen soll, dass Eigenkapital haftet! Auf weitere Ausführungen zur „Haftung von Eigenkapital“ wird auf das Kapital 4.5.8 verwiesen.

Ende der Leseprobe aus 74 Seiten

Details

Titel
Die Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital im handelsrechtlichen Jahresabschluss
Untertitel
Eine kritische Würdigung alternativer Abgrenzungskonzepte im Lichte der aktuellen Diskussion um IAS 32
Hochschule
FernUniversität Hagen
Note
2,7
Autor
Jahr
2007
Seiten
74
Katalognummer
V79197
ISBN (eBook)
9783638800006
ISBN (Buch)
9783638807876
Dateigröße
709 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Abgrenzung, Eigen-, Fremdkapital, Jahresabschluss, EK, Eigenkapital, FK, Handelsrecht, Globalisierung, Kapitalmarkt, Wirtschaft, Rechnungslegung, Schildbach, HGB, Gesellschaftsformen, Personenhandelsgesellschaften, Genossenschaften, Überschuldung, Bilanzausweis, Kapital, Kapitalbeschaffung, Ausschüttung, Anrechnung, GuV, Gewinn, Gewinn- und Verlustrechnung, Verlustrechnung, G u V, Besteuerung, Arbeit
Arbeit zitieren
Dipl.-Kaufmann/Dipl.-Volkswirt Jens Becker (Autor:in), 2007, Die Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital im handelsrechtlichen Jahresabschluss, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/79197

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