Der Rechtsschutz des DRM im Wandel

Eine Analyse des digitalen Rechtemanagements im Hinblick auf die Interessenlage im Urheberrecht mit dem Beispiel der Zulässigkeit der digitalen Privatkopie


Seminararbeit, 2007

26 Seiten, Note: 15 Punkte


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Einleitung

A. Der Begriff der Information und die allgemeine Entwicklung
I. Definition der Information im Kontext
II. Erweiterung der Informationsquellen durch technische Entwicklung
III. Wandel zur Informationsgesellschaft

B. Interessen bezüglich des Informationszugangs und der -Verteilung
I. Interesse des Urhebers an Partizipation, Verbreitung und Zugang
II. Wirtschaftliches Interesse des Verwerters
III. Interesse der Allgemeinheit an freiem Informationszugang
IV. Rolle des Urheberrechts beim Interessenausgleich

C. Zugangsbeschränkung durch technische Schutzmaßnahmen
I. DRM und die Abgrenzung zum reinen Kopierschutz
1. Beschreibung DRM
2. Kopierschutzvorrichtungen
II. Möglichkeiten und Gefahren des DRM
1. Wahrung der Verwertungsinteressen durch genaue Nutzungserfassung
2. Neue Nutzungsformen für Konsumenten
3. Kontrolle des privaten Werkgenusses
4. Über rechtlichen Schutz hinausgehende technische Sicherung
a) Kontrolle urheberrechtlich freier Werke
b) Umgehung der Schrankenregelungen
5. Technische Unzulänglichkeiten und resultierende Probleme
6. Zusammenfassung und Bewertung
III. Rechtliche Stärkung durch flankierenden Rechtsschutz
1. Regelung des § 95a UrhG
2. Berücksichtigung der Allgemeininteressen
a) Ausnahme des §95b UrhG
b) Umgehung des Schutzes bei urheberrechtlich freien Werken
3. Keine Berücksichtigung der Schranke der digitalen Privatkopie
aa) Rechtfertigung der Privatkopie
bb) Forderung der Rechteinhaber
cc) Vermittelnde Lösung
dd) Situation de lege lata und de lege ferenda
ee) Bewertung der digitalen Privatkopie
4. Bewertung des flankierenden Rechtschutzes
a) R eichweite und Verfassungsmäßigkeit
b) Einschränkung zu Lasten der Allgemeinheit
IV. Beurteilung des DRM

D. Überblick über weitere Probleme

Schluss

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Einleitung

Die Probleme des Zugangs zu Information lassen sich von den verschiedensten Blickwinkeln aus betrachten. Zum einen betrifft die Problematik den Zugang des Staates zu privater und auch staatlicher Information. Diese öffentlich-rechtliche Dimension des Datenschutzrechts im Rahmen des Grundrechts der informationellen Selbstbestimmung des einzelnen Bürgers und des innerhoheitlichen Informationsverkehrs werden hier aufgrund des rein öffentlich-rechtlichen Charakters nicht behandelt. Zum anderen umfasst die Problematik auch den Zugang von Privaten zu staatlicher Information,[1] die hier ebenfalls ausgegrenzt wird. Weiterhin lässt sich der Problembereich auf den Zugang Privater zu privater Information einkreisen. Die vorliegende Arbeit soll wegen des Themenbereichs im Immaterialgüterrecht nur diesen letzten Aspekt beleuchten.

Besonders in diesem Bereich wird seit der durch Ausbreitung der digitalen Technologie immer weiter fortschreitenden faktischen Möglichkeiten des Informationszugangs auf der einen Seite und der Beschränkung desselben auf der anderen Seite, sowohl die Gesellschaft, als auch die Rechtsordnung vor eine wachsende Anzahl von Problemen gestellt. In diesem Kontext ist insbesondere ein Ausgleich für die verschiedenen Interessen der beteiligten Parteien – vom werkschaffenden Urheber, über den wirtschaftlichen Verwerter zum konsumierenden Verbraucher – zu finden.[2] Dieser notwendige Ausgleich wird anschließend im Bezug auf konkrete rechtliche Fragestellungen und Problemkreise, wie der Bewertung des Digital Right Managements (DRM) und der Zulässigkeit der digitalen Privatkopie dargestellt. Selbstverständlich umfasst der Themenbereich noch viele andere Aspekte, die jedoch nur kursorisch am Ende angesprochen werden.

A. Der Begriff der Information und die allgemeine Entwicklung

Zur Betrachtung der Problematik bedarf es einer Bestimmung des der Arbeit zugrunde liegenden Informationsbegriffes und dessen Einordnung in das Informations- und Kommunikationssystem mit Hinblick auf das Immaterialgüterrecht.

I. Definition der Information im Kontext

Begrifflich soll hier die Information in einer weiten Definition als „ein potenziell oder tatsächlich vorhandenes nutzbares oder genutztes Muster von Materie und/oder Energieformen, das für einen Betrachter innerhalb eines bestimmten Kontextes relevant ist“[3] ohne einen qualitativ wertenden Aspekt verstanden werden[4] und folglich nicht nur Texte, sondern neben Bildern, Musik und Filmen jegliche Form der Darstellung umfassen.[5] Voraussetzung für die Information sind daher stets Daten, die nach der Legaldefinition von Information[6] in § 2 Nr.1 IFG als von ihrer Art der Speicherung unabhängige Daten dieser im rechtlichen Sinne nahezu gleichstehen. Zusätzlich ist auch die Information als Vorgang einer Kommunikation zwischen einem Sender und einem Empfänger zu betrachten, der durch Informationsträger und Informationsmedien ermöglicht wird.[7] Genau dieser Vorgang der Äußerung und die Möglichkeiten des „sich Informierens“ bedürfen aufgrund der Außenwirksamkeit und der Beteiligung mehrerer Personen einer rechtlichen Regelung und sind der Ausgangspunkt nachfolgender Probleme und Überlegungen. Zwangsläufig sind vom Begriff des Zugangs demzufolge auch die Informationsquellen erfasst.

II. Erweiterung der Informationsquellen durch technische Entwicklung

Im Laufe der Zeit haben sich eben diese Möglichkeiten des Informationszugangs durch die Erfindung verschiedenster Trägermedien und des Wandels der Reprographieverfahren von analog zu digital dramatisch verändert. War früher der geschriebene Text die einzige Möglichkeit, überhaupt Informationen zu fixieren, ging die Entwicklung über die klassischen, auf eine Werkart beschränkten Medien, wie im Audio-Bereich die Schallplatte oder Kassette, bis hin zur digitalen Multimediatechnik. Die digitale Form ist dabei von den multimedialen Inhalten zu trennen. Technisch betrachtet ist die Digitalisierung nur die Darstellung eines Objektes in Form eines binären Codes, der zur Wahrnehmbarmachung wieder in ein analoges Format umgewandelt wird.[8] Charakteristisch für Multimediawerke ist die Möglichkeit, verschiedene Werkarten, also z.B. Texte, Bilder und Töne, auf einem materiellen Datenträger zu speichern, wie z.B. einer CD (sog. „Offline-Produkte“).[9] Durch die Digitalisierung ist es leichter, multimediale Inhalte darzustellen. Die wahre Revolution ist wohl im sog. „Online“-Bereich zu sehen, denn bei der globalen Datenübertragung über Netzwerkstrukturen ist kein materieller Träger mehr notwendig. Es erfolgt ein Transfer der digitalen Information, die durch den Computer in ein auf dem Monitor anzeigbares Format umgewandelt wird. Die Grenzen der klassischen Medien verschmelzen und die Möglichkeiten des Informationszugriffs scheinen schier unbegrenzt zu sein. Als Beispiele für die technische Entwicklung können On-Demand-Dienste, digitales Fernsehen, E-Books, Filesharing-Netzwerke u.v.m. genannt werden. Es steht somit eine Vielzahl von Informationsquellen zur Verfügung, die mit für jedermann verfügbaren technischen Geräten ohne hohe Kosten reproduziert werden können.

III. Wandel zur Informationsgesellschaft

Gemeinhin wird diese Entwicklung der Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten, also die zeitliche, gesellschaftliche und räumliche Ausdehnung der Medienkommunikation als Übergang zur Informations– oder auch Wissensgesellschaft[10] bezeichnet. In dieser Gesellschaft wird das soziale Handeln ebenso durch neuartige Kommunikationsmedien und deren zahlreiche Nutzungsmöglichkeiten, wie durch die Emergenz globaler Kommunikationsnetzwerke und die Zunahme medial vermittelter Orientierungsangebote geprägt.[11]

B. Interessen bezüglich des Informationszugangs und der -Verteilung

Um ein mögliches Regelungsbedürfnis und bestimmte Probleme bzgl. des Informationszugangs besser zu verstehen, ist es nötig, sich über die in weiten Teilen widersprechenden Interessen, der an der Informationsverteilung auf der aktiven und passiven Seite beteiligten Personen im Klaren zu sein.

I. Interesse des Urhebers an Partizipation, Verbreitung und Zugang

Die Interessenlage des Urhebers als kreativ Schaffenden ist durchaus differenziert. Selbstverständlich möchte und muss er an den Früchten seines Schaffens wirtschaftlich partiziperen,[12] da oft sein Lebensunterhalt von der Geistesarbeit abhängt. Sein Interesse liegt aber auch darin, seinen Bekanntheitsgrad durch Verbreitung seiner Werke zu steigern. Sofern der Urheber einem Verwerter die Rechte an seinem Werk gegen eine einmalige Zahlung übertragen hat, mag dieses Verbreitungsinteresse sogar überwiegen.[13] Ist der Urheber hingegen erfolgsabhängig an der Vermarktung beteiligt, sind die Interessen denen des Verwerters näher.[14] Weiterhin ist der Urheber nicht nur Anbieter, sondern auch Nachfrager nach Kulturgütern, da sein Schaffen oftmals auch auf der Verwendung anderer Werke beruht.[15] In diesem Punkt deckt sich sein Interesse auf einen möglichst freien Zugang mit den Interessen der Allgemeinheit.[16]

II. Wirtschaftliches Interesse des Verwerters

Auf der Seite des Verwerters, der das Werk des Urhebers im organisatorisch-technischen Sinne vertreibt und dessen vermögensrelevante Rechte ausübt,[17] liegen die Interessen hauptsächlich im wirtschaftlichen Bereich. So will der Verwerter adäquate Erlöse erzielen, um seine Investitionen in den Schaffensbereich zu decken.[18] Dies bedeutet, dass er sich gegen die sog. „Schattenkulturwirtschaft“, d.h. diejenigen, die aufgrund der technischen Möglichkeiten die Leistungen des Verwerters ohne relevante eigene Investition nutzen, effizient sowohl mit Hilfe der Rechtsordnung, als auch mit technischen Möglichkeiten zur Wehr setzen möchte.[19] Weiterhin wird er versuchen, bezüglich des vertriebenen Produkts auf dem Markt möglichst eine Alleinstellung innezuhaben.[20] Folglich liegt es in seinem Interesse, den Informationszugang möglichst so zu gestalten, dass Dritte in ihrer Verbreitung eingeschränkt sind und er durch jeden Nutzungsvorgang einen maximalen Profit erhält.

Die Position des Verwerters wird auch grundrechtlich gestärkt, denn der vermögensrechtliche Bestandteil des Urheberrechts als Geistiges Eigentum[21] fällt unter die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG.[22] Der grundrechtlich geschützte Kern des Urheberrechts besteht in der grundsätzlichen Zuordnung des vermögenswerten Ergebnisses der schöpferischen Leistung und der Freiheit des Rechteinhabers, in eigener Verantwortung darüber verfügen zu können.[23] Daraus leitet man ab, dass das Urheberrechtsgesetz nur dann ausnahmsweise die Nutzung geschützter Werke ohne die Zustimmung des Rechteinhabers gestatten darf, wenn diese Nutzungsfreiheit durch überragende Allgemeininteressen gerechtfertigt ist.[24] Wie jedes Eigentumsrecht unterliegt das Urheberrecht jedoch auch der Sozialbindung nach Art. 14 Abs.2 GG. Es ist sogar eine verbreitete Auffassung, dass im Rahmen des Urheberrechts eine besondere Sozialbindung zu beachten sei.[25] Jedenfalls ist das Urheberrecht seiner spezifischen Eigenart nach, d.h. der besonderen Interessenlage und der besonderen Natur des Geisteslebens entsprechend sozial gebunden.[26]

III. Interesse der Allgemeinheit an freiem Informationszugang

Gegensätzlich zu den Verwerterinteressen besteht das Interesse der Allgemeinheit darin, einen möglichst freien Zugang zu Informationen zu haben.[27] Und zwar nicht im abstrakt generellen Sinne, sondern in Bezug auf eine bestimmte relevante Information, da eine Information regelmäßig nicht oder nur schwer substituierbar ist.[28] Im Unterschied zu den meisten materiellen Gütern besteht regelmäßig nicht die Auswahl zwischen vielen Informationen, die beliebig austauschbar wären. Sucht ein Jurist nach einem Kommentar zu einer rechtlichen Problematik, mag er zwar mehrere finden, aber alle enthalten doch verschiedene Informationen. Und auch wenn ein Musikliebhaber ein Musikstück hören möchte, ist es regelmäßig ein bestimmtes und kein anderes derselben Musikrichtung.

Aus Sicht der Allgemeinheit muss dieser Zugang daher nicht nur möglich sein, sondern das auch unter angemessenen wirtschaftlichen Bedingungen.[29] Frei kann hier nicht kostenlos bedeuten, sondern ist als nicht diskriminierende, offene und nicht zensierte Nutzung zu fairen Bedingungen zu verstehen.[30] Im Rahmen der fairen Bedingungen ist es im Interesse der Allgemeinheit, den Ausschließlichkeitscharakter des Urheberrechts durch bestimmte Schranken zu begrenzen.[31] Das Interesse an freiem Zugang zu Information besteht auch im Hinblick auf die Vielfalt der Informationsquellen. Die neuen technischen Möglichkeiten rufen auf Seiten der Nachfrager neue Bedürfnisse hervor, so dass eine Nachfrage an multimedialen Produkten mit Mehrwert entsteht.[32] Allgemein existiert auch ein gesamtgesellschaftliches Interesse an einem reichen, lebendigen, sich entwickelnden Geistesleben, das in der Gegenwart wirkt und Impulse für die Zukunft bringt.[33]

Auch die Allgemeinheit findet eine Stärkung ihrer Position im Grundrechtssystem. Neben dem Eigentumsrecht des Verwerters und dessen Sozialpflichtigkeit steht ein verfassungsrechtlicher Schutz der Kommunikation insbesondere durch die Informationsfreiheit des Art. 5 Abs.1 S.1 Halbs.2 GG und ähnlich in Art. 10 Abs.1 EMRK. Diese umfasst die Freiheit, Informationen zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.[34] Auf völkerrechtlicher Ebene ist ein Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben in Art. 27 Nr.1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte normiert.[35]

[...]


[1] Hier ist das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes vom 1. Jan. 2006 (IFG) zu nennen, ebenfalls öff. rechtl. Natur.

[2] Diesen Interessenskonflikt aufzeigend auch Zypries, 251; einen gerechten Interessensausgleich fordernd insb. im Bezug auf die Schranken auch Schulz, 470; allgemein Erwägungsgrund 31 RL 2001/29/EG; siehe unten B.

[3] http://de.wikipedia.org/wiki/Information, Stand 01.04.2007.

[4] So auch ein „flacher“ Wissensbegriff bei Kuhlen, Medienprodukte, 1.

[5] Die Mehrdimensionalität der Information beschreibend als Zeichengebilde aus Text, Bildern, Tönen und/oder sonstigen, nicht audiovisuellen Sinneseindrücken beschreibend, Kloepfer, § 1 Rn 53 ff.

[6] Im IFG nur als Definition für amtliche Informationen, die in allg. Kontext wie hier abgekürzt auf sämtliche Daten erweitert werden muss, wobei es auf die Unabhängigkeit von der Speicherungsform ankommt.

[7] Kloepfer, §1 Rn 60 ff.

[8] Der Begriff der Digitalisierung- und die notwendige Abgrenzung zu Multimedia dargestellt bei Diemar, 2 f.

[9] Wandtke, 9; Schricker, Informationsgesellschaft, 32; Plate, 9.

[10] Beide Begriffe, Wandtke, 1; als Informations- und Mediengesellschaft bezeichnend, Nieland/Schatz/Weichert, 353.

[11] Nieland/Schatz/Weichert, 353.

[12] Dieser Grundsatz der angemessenen Beteiligung an dem wirtschaftlichen Nutzen des Werkes ist charakteristisch für das ganze Urheberrecht und findet insb. Ausdruck in den §§ 15 ff, Heerma, in: Wandtke /Bullinger, § 15 Rn 7; und §§ 31ff, Block, in: Wandtke /Bullinger, Vor §§ 31 ff. Rn 61.

[13] Hilty, 1003.

[14] Siehe B.II; die Besonderheit beim Urheber ist jedoch, dass er durchaus an einer unauthorisierten Verwendung seines Werkes interessiert sein kann, soweit er einen Ausgleich über die sog. Pauschalabgaben erhält, Hilty, 1003.

[15] Den sog. „transformative use“ besprechend, Senftleben, 297f.

[16] Zu dem Schluß kommend, dass Urheber- und Nutzerinteressen nicht so stark divergieren auch Senftleben, 297; näher siehe B.III.

[17] Da der moderne Vertrieb von Geistes- und Kulturgütern fast ausschließlich über mit Nutzungsrechten ausgestattete Verwerter abläuft, konzentrieren sich die nachfolgenden Überlegungen hauptsächlich auf diese.

[18] Im Zusammenhang mit den Kulturkonsumenten das Argument aufgreifend Hilty, 995.

[19] Zur „Schattenkulturwirtschaft“ und Trittbrettfahrerproblematik, Hilty, 990 f. sowie ders., 995.

[20] Hilty, 998.

[21] Mehrfache Def. des BGH und BVerfG, BVerfGE 31, 255.

[22] Rehbinder, Rn 139; Fechner, 198; BVerfGE 49, 382.

[23] BVerfGE 31, 229, 240f.

[24] RegE UrhG 22.03.2006, 39.

[25] Zu deren Begründung Pahud, 51 ff.

[26] Rehbinder, Rn 103.

[27] Über das Spannungsverhältnis auch Kröger, Informationsfreiheit, 161 f.

[28] Hilty, 994 und ders., 1000.

[29] Hilty, 1000.

[30] Kuhlen, Medienprodukte, 109; oftmals jedoch auch als Kostenfreiheit mißverstanden, so dargestellt bei Dreier, in: Dreier/Schulze, Einl. Rn 25.

[31] Hilty, 1001; Kröger, Informationsfreiheit, 119; für eine „fair use“–Schranke Hoeren, 5.

[32] Hilty, 1001.

[33] Pahud, 33.

[34] Fechner, 348 ff; Pahud, 95; Kröge r, Informationsfreiheit, 190 ff.

[35] Im Spannungsverhältnis zu Art. 27 Nr.2 der Erklärung, die das materielle Interesse des Urhebers sichert.

Ende der Leseprobe aus 26 Seiten

Details

Titel
Der Rechtsschutz des DRM im Wandel
Untertitel
Eine Analyse des digitalen Rechtemanagements im Hinblick auf die Interessenlage im Urheberrecht mit dem Beispiel der Zulässigkeit der digitalen Privatkopie
Hochschule
Ludwig-Maximilians-Universität München
Note
15 Punkte
Autor
Jahr
2007
Seiten
26
Katalognummer
V79406
ISBN (eBook)
9783638799850
Dateigröße
571 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Arbeit ist ein Teil des Themenkomplexes "Probleme des Zugangs zu Information" und wurde im Rahmen des Seminars "Das Buch und das Recht" als staatsexamensrelevante Arbeit im Schwerpunktbereich Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht angefertigt.
Schlagworte
Rechtsschutz, Wandel
Arbeit zitieren
Thomas Urband (Autor:in), 2007, Der Rechtsschutz des DRM im Wandel, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/79406

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