Die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland

Stand 2005


Seminararbeit, 2005

22 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einführende Bemerkungen

2. Die Grundprinzipien der gesetzlichen Rentenversicherung
2.1. Das Versicherungsprinzip in Deutschland
2.2. Die Organisation und Versicherungsträger der GRV
2.3. Die Leistungen der GRV
2.4. Die Finanzierung der GRV
2.5. Die Rentenberechnung
2.6. Die steuerliche Behandlung der GRV

3. Die Probleme der gesetzlichen Rentenversicherung

4. Reformmaßnahmen und ihr Beitrag zur Nachhaltigkeit in der GRV
4.1. Das RV-Nachhaltigkeitsgesetz
4.2. Neuregelungen durch das Alterseinkünftegesetz ab 2005
4.3. Auswirkungen der Rentenreformmaßnahmen
4.3.1. Auswirkungen auf Einnahmen, Ausgaben und Beitragssatz
4.3.2. Auswirkungen auf Rentner und Versicherte
4.3.3. Die Problematik der Doppelbesteuerung

5. Schlussbemerkung

Literatusverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einführende Bemerkungen

Die Altersvorsorge in der Bundesrepublik Deutschland ist eine der wichtigsten Bestandteile der sozialen Sicherheit und zugleich eine der wichtigsten finanziellen Gesichtspunkte in Jedermanns Lebensplanung. Hauptssächlich wird die Versorgung im Alter durch Beiträge in die Rentenkasse während der Erwerbsphase aufgebaut und im Alter in Form einer Rente ausgezahlt. Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) bildet dabei die erste und wichtigste von drei Säulen der Alterssicherung.[1]

Das Ziel der GRV ist es, den Lebensstandard während der erwerbslosen Jahre im Altersruhestand zu sichern. Für den Großteil der Erwerbstätigen ist die GRV die wesentliche Sicherung gegen die Risiken des Alters, der verminderten Erwerbsfähigkeit sowie der Hinterbliebenenschaft im Falle des Ablebens. Darüber hinaus werden auch Renten zur Rehabilitation gewährt. Die GRV blickt auf eine mehr als 100-jährige Geschichte zurück. Im Rahmen der Bismarckschen Gesetzgebung wurde am 22. Juni 1889 das „Gesetz betreffend die Invaliditäts- und Altersicherung“ erlassen. Die wesentlichen strukturellen Merkmale von damals haben sich bis heute erhalten, allerdings ist die GRV immer neuen politischen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen ausgesetzt, wie zum Beispiel durch die Deutsche Wiedervereinigung 1990 und durch den demographischen Wandel, den unsere Gesellschaft aktuell durchläuft.[2]

Die gesetzliche Rentenversicherung beinhaltet eine Fülle von unterschiedlichen Leistungen und Leistungsvoraussetzungen. Es ist daher wichtig, diese im ersten Teil im Einzelnen vorzustellen. Im zweiten Teil dieser Arbeit wird zu Beginn auf die aktuellen Probleme der gesetzlichen Rentenversicherung und auf die daraus resultierten Reformmaßnahmen der Jahre 2003 und 2004 eingegangen. Anschließend werden die Auswirkungen der Reformen auf die verschiedenen Beteiligten aufgezeigt. Dies beinhaltet die Auswirkungen auf die finanzielle Lage der Rentenkasse, die Einkommenssituation der Rentner und Versicherten, sowie die mögliche Gefahr der Doppelbesteuerung durch den Systemwandel von der Ertragsanteilsbesteuerung zur nachgelagerten Besteuerung. Abschließend werden die Ergebnisse in der Schlussbetrachtung zusammengeführt.

2. Die Grundprinzipien der gesetzlichen Rentenversicherung

Das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung ist im Sechsten Sozialgesetzbuch (SGB VI) geregelt. Es umfasst einen komplexen Regelungsbereich, welcher häufigen gesetzlichen Änderungen unterliegt. Im Folgenden werden die grundlegenden Strukturen der GRV dargestellt.

2.1. Das Versicherungsprinzip in Deutschland

Die GRV vereinigt staatliche und individuelle Verantwortung, d.h. die Vorsorge wird staatlich organisiert, aber von jedem Einzelnen betrieben. Grundsätzlich ist die GRV auf die abhängigen Beschäftigten ausgerichtet, die Versicherungspflicht besteht daher für diejenigen, die nach Maßgabe des Sozialgesetzbuches (SGB) VI in der Rentenverordnung in die GRV einbezogen sind.[3]

Nach § 1 SGB VI sind diejenigen Personen versicherungspflichtig, die als Arbeiter oder Angestellte gegen Arbeitsentgelt oder zum Zwecke ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Dies gilt auch für behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten, Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Wehr- und Zivildienstleistende sowie Helferinnen und Helfer im freiwilligen ökologischen oder sozialen Jahr.[4]

Versicherungsfrei sind nach § 5 SGB VI insbesondere diejenigen Personen, deren Altersversorgung bereits gesichert ist, wie Beamte, Richter und Soldaten und vergleichbare Angestellte von Körperschaften. Versicherungsfreie Beschäftigungen sind zudem solche, die dem Kriterium der geringfügig entlohnten Dauerbeschäftigung oder dem Kriterium der kurzfristigen Beschäftigung unterliegen, und Personen die mehrere Beschäftigungen ausüben.[5]

Für Personen, die nicht unter die Versicherungspflicht nach § 1 SGB VI fallen, besteht nach § 7 SGB VI die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung. Dies gilt insbesondere für die Personengruppe der Selbständigen, die sich nach Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren auf Antrag pflichtversichern können.[6]

2.2. Die Organisation und Versicherungsträger der GRV

Die Rentenversicherungsträger sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, die mitgliedschaftlich organisiert sind und der Selbstverwaltung unterliegen. Die Entscheidungsorgane der Träger setzen sich je zur Hälfte mit Vertretern der Versicherungsnehmer und der Arbeitgeber zusammen. Für Angestellte ist die Bundesanstalt für Angestellte (BfA) zuständig, für Beschäftigte im Bergbau die Bundesknappschaft, für Landwirte die landwirtschaftlichen Altersklassen bei den landwirtschaftlichen Berufgenossenschaften und bei den Arbeitern die Bahnversicherungsanstalt, die Seekasse sowie die Landesversicherungsanstalten (LVA). Sie alle sind Mitglieder der Deutschen Rentenversicherungsträger (VDR).[7]

2.3. Die Leistungen der GRV

Die gesetzliche Rentenversicherung bietet Schutz gegen Risiken der Invalidität, des Alters und des frühzeitigem Ablebens. Altersrenten und Invaliditätsrenten sind Renten an die Versicherten selbst, die Hinterbliebenenrente eine Zahlung an die auf Unterhalt angewiesenen Hinterbliebenen des Versicherten. Daneben gehört es zu den Aufgaben der GRV, durch Maßnahmen der Rehabilitation bei Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten, einem vorzeitigen Rentenanspruch entgegenzuwirken.

Die Voraussetzungen für das Erlangen der Altersrente sind neben dem Vollenden des Grundrentenalters auch das Erfüllen bestimmter Wartezeiten. Die Versicherten müssen für einen bestimmten Mindestzeitraum Beiträge gezahlt haben. Die Regelaltersrente wird mit Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt. In manchen Fällen besteht die Möglichkeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente. In solchen Fällen erhalten die betroffenen Personen wegen der längeren Rentenbezugsdauer in Folge von Abschlägen eine niedrigere Rente. Abschläge werden durch den Zugangsfaktor in der Rentenformel realisiert. Für jeden Kalendermonat der frühzeitigen Inanspruchnahme der Rente wird die Altersrente um 0,3 % gemindert. Ein Vorziehen der Rente um fünf Jahre zum 60. Lebensjahr würde somit zu einem Abschlag von 18 % führen. Andererseits erhöht sich bei einem Aufschieben des Rentenbeginns über das 65. Lebensjahr hinaus die Rente um einen Zuschlag von 0,5 % pro Monat.[8]

Rentenanspruch wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben Versicherte, wenn sie nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr erwerbsfähig sind. Dabei wird zwischen teilweiser und vollständiger Erwerbsunfähigkeit unterschieden. Voraussetzungen für das Erhalten der Invaliditätsrente sind das Erfüllen von fünf Jahren Wartezeit und die Zahlungen der Pflichtbeiträge von mindesten drei Jahren in den letzten fünf Jahren vor dem Rentenanspruch. Die Erwerbsminderungsrente wird grundsätzlich nur als Zeitrente geleistet. Sie ist auf drei Jahre nach Rentebeginn befristet und kann wiederholt werden. Eine dauerhafte Rente kommt dann in Betracht, wenn davon auszugehen ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr aufgehoben werden kann. Bei Inanspruchnahme der Erwerbsminderungsrente werden - wie bei der Altersrente - Abschläge vorgenommen.[9]

Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben die Witwe, der Witwer, die Waisen oder der frühere Ehegatte des verstorbenen oder verschollenen Versicherten. Dieser Rente kommt grundsätzlich die Funktion zu, den Unterhalt, zu dem der verstorbene verpflichtet war, auch weiterhin für die berechtigten Hinterbliebenen zu sichern. Es wird zwischen großer Witwen- und Waisenrente unterschieden, wobei der Rentenanspruch bei Letzterer geringer ausfällt. Darüber hinaus haben Versicherte unter bestimmten Vorraussetzungen Anspruch auf Erziehungsrente und Waisenrente.[10]

2.4. Die Finanzierung der GRV

Die gesetzliche Rentenversicherung ist umlagefinanziert. Dies ergibt sich aus § 153 Abs. 1 SGB VI, welcher besagt, dass „die Ausgaben eines Kalenderjahres durch die Einnahmen des gleichen Kalenderjahres und, soweit erforderlich, durch Entnahmen aus der [Nachhaltigkeitsrücklage] gedeckt“[11] werden sollten. Das bedeutet, dass Einnahmen und Ausgaben eines bestimmten Zeitraumes gleich sein müssen, abgesehen von der Nachhaltigkeitsrücklage. Diese dient dazu, Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Die Ausgaben werden durch Beiträge finanziert, welche abhängig vom Lohn des Versicherungsnehmers sind und je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gezahlt werden. Da die Beitragseinnahmen aber die Ausgaben nicht komplett decken, kommen erhebliche Mittel aus dem Bundeshaushalt hinzu. 2004 betrug der Zuschuss 77,9 Mrd. Euro. „Mit den monatlichen Beiträgen der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und Arbeitgeber [werden] die Renten derjenigen gezahlt […], die heute im Ruhestand sind.“[12] Der Beitragssatz liegt derzeit bei 19,5 % des Bruttoeinkommens.[13]

2.5. Die Rentenberechnung

Die Höhe des Beitrags ist, wie ein Kapitel zuvor beschrieben, abhängig von den während des Versicherungslebens gezahlten Beiträgen. Die Höhe der Rente richtet sich somit vor allem nach den versicherten Arbeitsentgelten und Arbeitseinkommen. Ziel des Gesetzgebers ist es, jede Rente entsprechend der Beitragsleistung so individuell wie möglich zu berechnen.

Die Rentenhöhe wird von drei Faktoren bestimmt. Den persönlichen Entgeltpunkten (PEP), dem Rentenfaktor (RAF) und dem aktuellen Rentenwert (AR). Diese drei Faktoren werden multipliziert, das Ergebnis ergibt die monatliche Rente. Die Rentenformel lautet dementsprechend:[14]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Entgeltpunkte werden ermittelt, indem das persönliche Jahresentgelt durch das Durchschnittsentgelt aller Versicherten des gleichen Jahres geteilt wird. Die persönlichen Entgeltpunkte ergeben sich aus der Multiplikation der Entgeltpunkte mit dem Zusatzfaktor. Der Zusatzfaktor gleicht finanzielle Vor- und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer aus und spiegelt sich in Rentenzuschlägen oder Rentenabschlägen wieder. Generell liegt der Zusatzfaktor bei 1,0. Allerdings werden bei frühzeitiger Inanspruchnahme der Rente, bei verminderter Erwerbsfähigkeit oder Rentenbeitritt wegen Todes Abschläge vorgenommen, bei verspätetem Renteneintritt erhöht sich dagegen der Zusatzfaktor.[15] Der Rentenfaktor stellt das Sicherungsziel der Rente dar und gibt an „in welcher Höhe die jeweilige Rentenart im Verhältnis zur vollen Altersrente gezahlt wird.“[16] Der aktuelle Rentenwert entspricht der monatlichen Regelaltersrente, wenn für ein Jahr ein Durchschnittsverdienst erzielt wird. Der aktuelle Rentenwert beträgt 26,13 € für West-Deutschland. Für Ost-Deutschland gilt bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse ein eigener aktueller Rentenwert von 22,97 €. Beide Rentenwerte sind bis zum 30.6.2005 gültig.[17]

Die gesetzliche Rente ist dynamisch. Die Bestandsrenten richten sich an der Entwicklung des durchschnittlichen Bruttoeinkommens der Versicherten und werden jährlich angepasst. Ohne Anpassung wären Funktion der Rente und die einkommensabhängige soziale Sicherung nicht mehr gewährleistet.

Die Rentenhöhe eines jeden Versicherten wird, wie im Gliederungspunkt zuvor beschrieben, unter anderem durch den aktuellen Rentenwert gesteuert, welcher jeweils zum 1. Juli eines Jahres nach der Rentenanpassungsformel angeglichen wird. Seit 2001 gilt folgende Rentenanpassungsformel:[18]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

t = Jahresindex AVA = Altersvorsorgeanteil

AR = aktueller Rentenwert RVB = Rentenversicherungsbeitragssatz

BE = Bruttoentgelt

Die aktuelle Rentenanpassungsformel ist bis 2010 gültig. Ab 2011 werden Rentenversicherungsbeitrag und Altersvorsorgeanteil nicht mehr vom Faktor 100 % abgezogen, sondern vom Faktor 90 %, um so einen weiteren Rentenanstieg zu vermeiden.[19]

2.6. Die steuerliche Behandlung der GRV

Das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) sieht den Übergang von der bisherigen Ertragsanteilsbesteuerung zu einer nachgelagerten Besteuerung vor, und gibt so der steuerlichen Behandlung der Rente eine neue Bedeutung. Mit diesem Gesetz reagiert der Bund auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002, welches die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten aus der GRV als einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes ansieht.[20]

„Nachgelagerte Besteuerung bedeutet, dass Alterseinkünfte erst dann versteuert werden, wenn diese an den Steuerpflichtigen ausgezahlt werden.“[21] Bei diesem Verfahren wird die Versteuerung der Rentenbeiträge als auch die Versteuerung der während der Ansparphase erzielten Zinserträge aufgeschoben. Die Besteuerung erfolgt in der Auszahlungsphase. Folglich werden die Zinserträge aus der Ansparphase und während der Auszahlungsphase erst zum Zeitpunkt des Rentenanspruchs vollständig besteuert.[22]

Die Ertragsanteilsbesteuerung entsprach der ehemaligen Steuerpolitik auf die gesetzlichen Renten in Deutschland. Die Beiträge sind teils steuerfrei, wie der Arbeitgeberanteil, und teils unterliegen sie der Steuerpflicht, wie der Arbeitnehmeranteil. Die bisherige einkommenssteuerliche Behandlung der Renten in der GRV basiert auf einer unvollständigen vorgelagerten Versteuerung der Beiträge in der Ansparphase der Versicherten. In der Rentenphase unterlagen bislang die Leibrenten nur mit ihrem Ertragsanteil der Einkommensbesteuerung gemäß § 22 Nr. 1 EStG. Der so genannte Kapitalanteil verblieb hingegen steuerfrei.[23]

[...]


[1] Vgl. Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (1) (Hrsg.) (2004), S. 5.

[2] Vgl. Müller-Heine, Karin (1984), S. 45.

[3] Vgl. Müller-Heine, Karin (1984), S. 53 und vgl. Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (1) (Hrsg.) (2004), S. 5.

[4] Vgl. Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (1) (Hrsg.) (2004), S. 15 und vgl.

Kreikebohm, Ralf (2003), S. 27f.

[5] Vgl. Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (1) (Hrsg.) (2004), S. 25 und vgl.

Kreikebohm, Ralf (2003), S. 84ff.

[6] Vgl. Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung 12) (Hrsg.) (2004), S. 28 und vgl. Kreikebohm, Ralf (2003), S. 106.

[7] Vgl. Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (3) (Hrsg.) (2004), S. 31 und vgl. Ribhegge, Hermann (2004), S. 105.

[8] Vgl. Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (3) (Hrsg.) (2004), S. 21ff.

[9] Vgl. ebenda, S. 23ff.

[10] Vgl. ebenda, S. 26ff.

[11] Kreikebohm, Ralf (2003), S. 646.

[12] Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (1) (Hrsg.) (2004), S. 7.

[13] Vgl. ebenda, S. 7f.

[14] Vgl. Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (3) (Hrsg.) (2004), S. 30.

[15] Vgl. Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (1) (Hrsg.) (2004), S. 65f und

vgl. LexisNexis Deutschland GmbH (Hrsg.) (Stand: 2004).

[16] Ebenda, S. 77f.

[17] Vgl. ebenda, S. 80.

[18] Vgl. Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (Hrsg.) (2003), S. 98 und vgl.

Ribhegge, Hermann (2003), S. 119.

[19] Vgl. Ribhegge, Hermann (2003), S. 120.

[20] Vgl. Deutsches Institut für Wirtschaft (Hrsg.) (Stand: 15.05.2004) und vgl. Bundesministerium

für Gesundheit und Soziale Sicherung (1) (Hrsg.) (2004), S. 87f.

[21] Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (1) (Hrsg.) (2004), S. 88.

[22] Vgl. ebenda, S. 88f.

[23] Vgl. Institut „Finanzen und Steuern“ e.V. (Hrsg.) (1999), S. 22f.

Ende der Leseprobe aus 22 Seiten

Details

Titel
Die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland
Untertitel
Stand 2005
Hochschule
Universität Trier
Veranstaltung
Alterssicherung
Note
1,0
Autor
Jahr
2005
Seiten
22
Katalognummer
V80062
ISBN (eBook)
9783638863322
ISBN (Buch)
9783638890366
Dateigröße
553 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Rentenversicherung, Deutschland, Alterssicherung
Arbeit zitieren
Michael Hoffmann (Autor:in), 2005, Die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/80062

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