Die Sicherungsübereignung von Warenlagern

Voraussetzungen, Konkurrenzen und praktische Probleme


Seminararbeit, 2004

16 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Sicherungsübereignung von Warenlagern
2.1 Rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung und Zuordnung
2.2 Wesen und Arten der Sicherungsübereignung
2.3 Voraussetzungen, Wirksamkeit und Anfechtbarkeit
2.4 Überwachung der Sicherungsabsprachen
2.5 Verwertung der sicherungsübereigneten Waren
2.6 Probleme und Risiken bei der Sicherungsübereignung
2.6.1 Preisrückgang und Verwertungsschwierigkeiten
2.6.2 Verarbeitung der Waren
2.6.3 Doppelübereignung
2.6.4 Eigentumsvorbehalt
2.6.5 Wesentlicher Bestandteil bzw. Zubehör eines Grundstücks
2.6.6 Vermieter- und Verpächterpfandrecht

3 Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

1 Einleitung

Der Begriff Kredit leitet sich aus dem Lateinischen „credere“ ab und bedeutet „jemandem glauben bzw. Vertrauen schenken“.[1] Dieses Vertrauen bedeutet unter ehrenwerten Kaufleuten die ordnungsgemäße Zahlung der monatlichen Zins- und Tilgungsraten. Dennoch gibt es Kreditnehmer, die ihren Zahlungen nicht nachkommen. Für die Kreditgeber entstehen Forderungsausfälle, die in vielen Beispielen mehr als nur „Peanuts“ sind und erhebliche Wertberichtigungen nach sich ziehen. Von daher sind verstärkte Bonitätsprüfungen und vor allem die Einbringung von Kreditsicherheiten eine konsequente Vorgehensweise der Kreditgeber.

Überwiegend im Geschäfts- und Firmenkundensegment kommt die aus dem Pfandrecht heraus entwickelte Sicherungsübereignung zum Einsatz. Aufgrund dieser Entwicklung ist die Sicherungsübereignung als einzige Kreditsicherheit nicht gesetzlich geregelt. Die Kreditinstitute haben sich auf grundlegende Sachverhalte geeinigt, die von allen beteiligten Parteien akzeptiert und angewendet werden. Dennoch ergeben sich bei der Sicherungsübereignung Risiken, die vor allem bei der Verwertung und im Insolvenzfall auftreten, wenn es zu Überschneidungen mit anderen Anspruchsrechten aus Sicherungsverträgen kommt.

In meiner Arbeit gebe ich zu Beginn einen Überblick über die Bedeutung und die Arten der Sicherungsübereignung. Anschließend widme ich mich den erforderlichen Voraussetzungen für eine gültige Sicherungsübereignung. Nach der Überwachung der Sicherungsabsprachen und den Besonderheiten bei der Verwertung, erläutere ich zum Abschluss meiner Arbeit die Probleme, die bei einer Sicherungsübereignung auftreten können und wie diese Probleme umgangen werden können.

2 Sicherungsübereignung von Warenlagern

2.1 Rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung und Zuordnung

Für die Besicherung von Forderungen durch bewegliche Sachen wurde gesetzlich das Pfandrecht geregelt. Die Vorschrift des § 1205 Abs. I Satz 1 BGB erfordert jedoch, dass der unmittelbare Besitz an der verpfändeten Sache auch an den Sicherungsnehmer übergeht, was die Fortführung des Geschäftsbetriebes behindern bzw. gänzlich unmöglich machen würde. Deshalb wurde in der Praxis die Sicherungsübereignung entwickelt, die auf den unmittelbaren Besitz der Sache durch den Sicherungsnehmer verzichtet. Demzufolge ist die Sicherungsübereignung gesetzlich nicht geregelt, gilt aber in der Rechtssprechung als zulässiges Sicherungsmittel.[2]

Kreditsicherheiten unterteilt man zum einen nach dem Gegenstand der Kreditsicherheiten in Personensicherheiten und Sachsicherheiten. Eine weitere Unterscheidung erfolgt nach der Abhängigkeit von Bestand und Höhe der Forderung in akzessorische und abstrakte Sicherheiten.[3] Während die akzessorischen Sicherheiten nur bei einem gleichzeitigen Bestand einer Forderung rechtswirksam sind, sind die abstrakten Sicherheiten nicht vom Bestand einer Forderung abhängig und können ohne dieses Bestehen verwertet werden.

Die Sicherungsübereignung ist nicht vom Bestand einer Forderung abhängig und wird daher als abstrakte Sachsicherheit betrachtet.

2.2 Wesen und Arten der Sicherungsübereignung

„Die Sicherungsübereignung ist die Übereignung von beweglichen Sachen durch den Kreditnehmer an den Kreditgeber zur Sicherung eines Kredits.“[4] Im Rahmen eines Besitzkonstituts nach § 930 BGB geht das Eigentum an dem Sicherungsgut zur Sicherung von Forderungen an den Kreditgeber und Sicherungsnehmer über. Unmittelbarer Besitzer des Sicherungsgutes bleibt der Kreditnehmer und Sicherungsgeber.

Im Außenverhältnis wird der Sicherungsnehmer somit Volleigentümer gegenüber Dritten. Im Innenverhältnis besteht ein Treuhandverhältnis zwischen den beteiligten Parteien. Der Sicherungsgeber verwahrt treuhänderisch das Sicherungsgut und ist berechtigt, dieses im Rahmen seines Geschäftsbetriebes zu nutzen und zu verarbeiten. Im Verwertungsfall ist er zur Herausgabe verpflichtet. Der Sicherungsnehmer kann das Sicherungsgut verwerten, sofern die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen erfüllt sind. Er ist im Gegenzug aber verpflichtet, das Eigentum zurückzuübertragen, wenn der Sicherungszweck entfällt.

Die Sicherungsübereignung unterscheidet man nach der Übereignung einer einzelnen Sache und mehrerer Sachen. Im Rahmen der Einzelsicherungsübereignung wird vereinbart, eine Sache zur Sicherung der Forderungen zu verwenden. Hauptsächlich erfolgt dies bei Kraftfahrzeugen oder einzelnen Maschinen. In der Praxis von größter Bedeutung ist die Übereignung mehrerer Sachen in Form von Warenlagern. Hierbei tritt in der Regel ein Raumsicherungsvertrag in Kraft, der die genaue Bestimmung der einzelnen Waren beinhaltet.

2.3 Voraussetzungen, Wirksamkeit und Anfechtbarkeit

Aufgrund der Tatsache, dass die Sicherungsübereignung nicht gesetzlich geregelt ist, kann der Abschluss des Sicherungsvertrages formfrei erfolgen. In der Regel fixieren Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer ihre getroffenen Vereinbarungen in einem schriftlichen Vertrag, aus dem vor allem die genaue Bestimmbarkeit der zu übereignenden Waren hervor gehen muss. Gemäß dem sachenrechtlichen Bestimmbarkeitsgrundsatz ist das Sicherungsgut so zu kennzeichnen und zu beschreiben, dass ein außenstehender Dritter die Ware ohne Zweifel identifizieren kann. Bei einzelnen Maschinen oder Fahrzeugen geschieht dies in der Nennung von Seriennummern. In einem Warenlager werden der Lagerplatz und die betreffende Ware genau bezeichnet. Mengen- oder wertmäßige Umschreibungen wie „50 % des Warenbestandes“ sind nicht zulässig, da mit dieser Formulierung nicht eindeutig festgelegt wird, welche 50 % gemeint sind. Zusätzlich zur exakten Beschreibung wird meist eine Skizze der entsprechenden Lagerstätte angefertigt, in der mittels farblicher Umrandung oder Schraffierung eine Kennzeichnung erfolgt. Zusätzlich sollte im Lager kenntlich gemacht werden, welche Waren bzw. welcher Bereich zum Sicherungsgut gehört. Eine räumliche Zusammenfassung der übereigneten Waren ist nicht notwendig.[5] Lediglich die zweifelsfreie Bestimmbarkeit muss gegeben sein.

[...]


[1] Vgl. http://www.bankingtoday.ch/de/lehrmittel/lektionen/31ekg/pdf/korr_31_ekg.pdf, 30.11.2004.

[2] Vgl. Bauer/Benckendorff/Biebl u.a. (2003): Teil 12, Kapitel 3.1, S. 1.

[3] Vgl. Grill/Perczynski (2000), S. 349.

[4] Vgl. ebenda, S. 357.

[5] Vgl. Ganter (1998), S. 2087.

Ende der Leseprobe aus 16 Seiten

Details

Titel
Die Sicherungsübereignung von Warenlagern
Untertitel
Voraussetzungen, Konkurrenzen und praktische Probleme
Hochschule
Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg  (Lehrstuhl für Finanzierung und Banken)
Veranstaltung
Seminar Kreditsicherheiten
Note
2,0
Autor
Jahr
2004
Seiten
16
Katalognummer
V81042
ISBN (eBook)
9783638834155
ISBN (Buch)
9783638834247
Dateigröße
436 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Sicherungsübereignung, Warenlagern, Seminar, Kreditsicherheiten
Arbeit zitieren
Diplom-Kaufmann Maik Schönefeld (Autor:in), 2004, Die Sicherungsübereignung von Warenlagern , München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/81042

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