Pflichten und Haftungsrisiken des Geschäftsführers in der Krise der GmbH


Diplomarbeit, 2007

92 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einführung

2 Der GmbH – Geschäftsführer
2.1 Der Geschäftsführer als Vertretungsorgan der Gesellschaft
2.2 Der Geschäftsführer als Dienstnehmer der Gesellschaft
2.3 Der faktische Geschäftsführer

3 Allgemeine Pflichten des GmbH – Geschäftsführers
3.1 Organschaftliche Verpflichtungen
3.1.1 Organschaftliche Verpflichtungen gegenüber Gesellschaft und Gesellschaftern
3.1.2 Öffentlich - rechtliche Verpflichtungen
3.2 Pflichten aus dem Anstellungsvertrag

4 Die Unternehmenskrise
4.1 Der Begriff der Krise im betriebswirtschaftlichen Sinne
4.2 Der Begriff der Krise im rechtlichen Sinne

5 Pflichten und zivilrechtliche Haftungsrisiken des Geschäftsführers in der Krise der GmbH
5.1 Pflichten und zivilrechtliche Haftungsrisiken des Geschäftsführers vor Insolvenzreife der GmbH
5.1.1 Erhaltung des Stammkapitals
5.1.1.1 Verbot der Rückzahlung nach § 30 GmbHG
5.1.1.2 Erwerb eigener Geschäftsanteile durch die GmbH
5.1.1.3 Keine Kreditgewährung an Geschäftsführer
5.1.2 Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen
5.1.3 Einberufung der Gesellschafterversammlung
5.1.4 Sanierungspflicht des Geschäftsführers
5.1.5 Öffentlich – rechtliche Pflichten
5.1.5.1 Abführen der Sozialversicherungsbeiträge
5.1.5.2 Abführen von Steuern
5.1.6 Verfrühter Insolvenzantrag
5.1.7 Verschulden – Darlegungs- und Beweislast
5.2 Pflichten und zivilrechtliche Haftungsrisiken des Geschäftsführers bei Insolvenzreife der GmbH
5.2.1 Der Begriff der Insolvenz – Insolvenzgründe
5.2.1.1 Zahlungsunfähigkeit
5.2.1.2 Drohende Zahlungsunfähigkeit
5.2.1.3 Überschuldung
5.2.2 Pflichten des Geschäftsführers bei Insolvenzreife der GmbH
5.2.2.1 Informationspflicht
5.2.2.2 Masseerhaltungspflicht
5.2.2.3 Abwägungspflicht im Hinblick auf die Sanierung des Unternehmens
5.2.2.4 Insolvenzantragspflicht
5.2.2.5 Wahrnehmungspflicht bestimmter Rechte
5.2.2.5.1 Planinitiativrecht
5.2.2.5.2 Antrag auf Eigenverwaltung
5.2.2.6 Aufklärungspflicht
5.2.3 Zivilrechtliche Haftungsrisiken des Geschäftsführers bei Insolvenzreife der GmbH
5.2.3.1 Haftung für Masseschmälerung nach § 64 II GmbHG – Innenhaftung
5.2.3.2 Insolvenzverschleppungshaftung nach § 64 I GmbHG - Außenhaftung
5.2.3.2.1 Altgläubiger
5.2.3.2.2 Neugläubiger
5.2.3.3 Haftung für Verfahrenskosten
5.2.3.4 Haftung aus § 43 II GmbHG
5.2.3.5 Verschulden – Darlegungs- und Beweislast
5.3 Pflichten des Geschäftsführers bei Insolvenzeröffnung
5.4 Pflichten des Geschäftsführers im eröffneten Verfahren

6 Strafrechtliche Haftungsrisiken des Geschäftsführers in der Krise der GmbH
6.1 Insolvenzstraftaten im engeren Sinne
6.1.1 Bankrott
6.1.2 Besonders schwerer Fall des Bankrotts
6.1.3 Verletzung der Buchführungspflicht
6.1.4 Gläubigerbegünstigung
6.1.5 Schuldnerbegünstigung
6.2 Insolvenzstraftaten im weiteren Sinne
6.2.1 Unterlassene Anzeige bei Stammkapitalverlust
6.2.2 Insolvenzverschleppung
6.2.3 Sonstige Delikte
6.3 Haftung des faktischen Geschäftsführers
6.4 Subjektiver Tatbestand – Beweislast
6.5 Strafrechtliche Konsequenzen

7 Zusammenfassung und Ausblick

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einführung

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung – kurz GmbH – zählt wie die Aktiengesellschaften (AG) und die Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) zu den Kapitalgesellschaften[1]. Nach § 13 I GmbHG ist die Gesellschaft juristische Person und als solche rechts- und parteifähig,

d. h. sie ist Trägerin von Rechten und Pflichten, und kann vor Gericht klagen bzw. verklagt werden[2]. Die GmbH ist außerdem Handelsgesellschaft nach § 13 III GmbHG und somit Formkaufmann (§ 6 I HGB)[3]. Sie unterliegt allerdings nicht dem Zwang wie OHG und KG ein Handelsgewerbe betreiben zu müssen. Vielmehr kann eine GmbH zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden (§ 1 GmbHG).

Die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern regelt der Gesellschaftsvertrag (Satzung)[4]. Karsten Schmidt[5] bezeichnet den Gesellschaftsvertrag auch als Organisationsvertrag.

Für Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern haftet die GmbH gemäß § 13 II GmbHG nur mit dem Vermögen der Gesellschaft. Die Gesellschafter haften grundsätzlich nicht persönlich, sondern nur mit ihrem gezeichneten Stammkapital (Stammeinlage), was diese Rechtsform von den Personengesellschaften unterscheidet. Das erforderliche Stammkapital der Gesellschaft muss nach § 5 I GmbHG mindestens 25.000,- € betragen.

Die Entstehung der GmbH als Unternehmensrechtsform bzw. des GmbH-Gesetzes ist historisch begründet, und geht auf Forderungen der Wirtschaft Ende des 19. Jahrhunderts nach einer Gesellschaftsform mit Haftungsbeschränkungen einerseits, und einem gleichzeitigen hohen Ausgestaltungsspielraum des Gesellschaftsvertrages andererseits zurück. Gerade für kleine und mittlere Unternehmen war die Rechtsform der Aktiengesellschaft, die zwar bereits Haftungsbeschränkung bot, jedoch in Gründung und Verwaltung sehr aufwendig war, und das Aktienrecht aus dem Jahr 1884 außerdem die Vertragsfreiheit stark einschränkte, meist uninteressant[6]. Mittlerweile haben sich in Deutschland die Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu einer sehr beliebten und darüber hinaus zur umsatzstärksten Rechtsform entwickelt. Die aktuelle Umsatzsteuerstatistik des Statistischen Bundesamtes weist für die BRD im Jahr 2004 ca. 453.000 umsatzsteuerpflichtige[7] Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem steuerbaren Umsatz von ca. 1.466 Mrd. €[8] aus. Insgesamt liegt die Anzahl der GmbHs in Deutschland sogar bei ca. 900.000.[9]

Unter dem Gesichtspunkt der zahlreichen Unternehmens­zusammen­brüche in den vergangenen Jahren gilt es - gerade auch wegen der großen Beliebtheit - die GmbH diesbezüglich näheren Analysen zu unterziehen.

Betrachtet man die Gesamtheit der Insolvenzen in Deutschland, so lässt sich seit 1991 ein kontinuierlicher Anstieg erkennen. Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen verzeichnete dabei von 2003 bis 2006 einen Rückgang um 8.858 auf 30.462 Fälle. Mit 18.938 Insolvenzen im Jahr 2004 bzw. 16.414 im Jahr 2005 lag der Anteil der GmbHs an den Unternehmensinsolvenzen immerhin noch bei hohen 40 - 50 %[10]. Es wird also deutlich, dass Krisen und Insolvenzen für GmbHs durchaus Relevanz besitzen.

Welche besonderen Verpflichtungen, zivil- und auch strafrechtliche Haftungsrisiken dabei für den Geschäftsführer der GmbH entstehen, soll im Rahmen der vorliegenden Arbeit näher untersucht werden.

2 Der GmbH - Geschäftsführer

Ein charakteristisches Merkmal der Geschäftsführerposition in einer GmbH ist die Doppelfunktion. Es handelt sich dabei um die organschaftliche Stellung des Geschäftsführers auf der einen, sowie das Anstellungsverhältnis auf der anderen Seite[11]. Beide Stellungen des Geschäftsführers werden in den folgenden Kapiteln erläutert. Außerdem wird auch die Rolle und Stellung des faktischen Geschäftsführers betrachtet.

2.1 Der Geschäftsführer als Vertretungsorgan der Gesellschaft

Neben den Gesellschaftern als Willensbildungsorgan und ggf. einem Aufsichtsrat als Kontrollorgan nimmt der Geschäftsführer der GmbH die wichtige Rolle des Vertretungsorgans der Gesellschaft ein. Die GmbH als juristische Person kann nur durch ihren bzw. ihre Geschäftsführer rechtswirksam handeln und vertreten werden[12]. Nach § 6 I GmbHG muss die Gesellschaft mindestens einen Geschäftsführer, der natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person ist (§ 6 II 1 GmbHG), vorweisen. Mehrere Geschäftsführer sind möglich, wobei der Gesetzgeber keine Obergrenze festgelegt hat[13]. Geschäftsführer können Gesellschafter oder andere Personen werden (§ 6 III 1 GmbHG). In letzterem Fall spricht man dann von einem sog. Fremdgeschäftsführer.

Die Bestellung bzw. auch Abbestellung von Geschäftsführern ist Aufgabe der Gesellschafter (§ 46 Nr. 5 GmbHG), kann aber auch nach § 6 III 2 GmbHG durch den Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Fallen Gesellschaften unter das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz, oder das Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetz, so muss die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern durch den obligatorischen Aufsichtsrat erfolgen[14].

Eine weitere Alternative ergibt sich in Ausnahmefällen analog zu § 29 BGB durch gerichtliche Bestellung eines Notgeschäftsführers[15].

Rechtswirksamkeit erhält die Bestellung mit der Annahme des Amtes durch den Geschäftsführer[16].

2.2 Der Geschäftsführer als Dienstnehmer der Gesellschaft

Bei der Geschäftsführertätigkeit in einer GmbH gilt es gesellschaftsrechtlich zwischen Organstellung und Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers zu differenzieren. Beide sind voneinander unabhängig, weshalb dies auch als Trennungstheorie bezeichnet wird[17]. Wie bereits beschrieben ergibt sich die Organstellung des Geschäftsführers durch Bestellung und Annahme, während sich ein Anstellungsverhältnis aus einem zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer geschlossenen schuldrechtlichen Vertrag begründet. Zur Ausübung der Geschäftsführertätigkeit, und damit zur Vertretung der Gesellschaft, ist ein Anstellungsvertrag allerdings nicht zwingend erforderlich[18].

Kommt es zum Abschluss eines solchen Anstellungsvertrages, was in der Regel bei Fremdgeschäftsführern der Fall sein dürfte, handelt es sich grundsätzlich um einen Dienstvertrag eines selbstständig Tätigen mit Geschäftsbesorgung nach §§ 611, 675 BGB[19].

Kontrovers geurteilt wird über die Frage ob der Geschäftsführer als Arbeitnehmer, sein Dienstvertrag als Arbeitsvertrag anzusehen ist, und somit arbeitsrechtliche Regelungen anzuwenden sind. Die h. M. und auch der BGH sehen den Geschäftsführer der GmbH in einer arbeitgeberähnlichen Rolle, und nicht als sozial abhängigen und weisungsgebundenen Arbeitnehmer[20]. Zwar ist auch der Geschäftsführer nach § 37 I GmbHG Weisungen der Gesellschaft (aus dem Gesellschaftsvertrag) bzw. der Gesellschafter unterworfen, allerdings führt er die Geschäfte des Unternehmens weitgehend selbstständig und mit einer gewissen Unabhängigkeit.

Anders sieht dies aber das Bundesarbeitsgericht, welches dem Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführers in gewissen Fällen auch den Status eines Arbeitsverhältnisses zubilligt. Hierzu sind die allgemeinen Kriterien zur Abgrenzung zwischen Arbeits- und freiem Dienstverhältnis maßgebend[21].

Dass es sich letztlich wohl um Ausnahmen handelt wird auch daraus deutlich, dass im Streitfall für Geschäftsführer nicht die Arbeitsgerichte, sondern die ordentlichen Gerichte zuständig sind[22].

Kraft Gesetzes finden bestimmte Normen keine Anwendung auf den Geschäftsführer:

- Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG § 5 I 3,
- Arbeitszeitgesetz ArbZG § 18 I Nr. 1,
- Betriebsverfassungsgesetz BetrVG § 5 II Nr. 1,
- Kündigungsschutzgesetz KSchG §§ 14 I Nr. 1, 17 V Nr. 1,
- Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer MitbestG § 3 I,
- Gesetz zur Vermögensbildung der Arbeitnehmer VermBG § 1 III Nr. 1[23].

Auf die steuerrechtliche Einordnung und Sozialversicherungspflicht des GmbH Geschäftsführers wird in der vorliegenden Arbeit wegen der Vielzahl der möglichen Konstellationen und Fallbeispiele nicht weiter eingegangen[24].

2.3 Der faktische Geschäftsführer

Bei faktischen Geschäftsführern handelt es sich um Personen, die zwar nicht wirksam zum Geschäftsführer bestellt wurden, aber dennoch dessen Funktionen tatsächlich wahrnehmen[25]. Der faktische Geschäftsführer nimmt mit Einverständnis der Gesellschafter bestimmenden Einfluss auf sämtliche Geschäftsvorgänge, und besitzt gegenüber dem formell bestellten Geschäftsführer eine überragende Stellung[26]. Dies ist dann der Fall, wenn er von den acht klassischen Merkmalen im Kernbereich der Geschäftsführung

- Bestimmung der Unternehmenspolitik,
- Unternehmensorganisation,
- Einstellung von Mitarbeitern,
- Gestaltung der Geschäftsbeziehungen zu Vertragspartnern,
- Verhandlung mit Kreditgebern,
- Gehaltshöhe,
- Entscheidung der Steuerangelegenheiten,
- Steuerung der Buchhaltung,

mindestens sechs erfüllt[27]. Neben einem nach Innen gerichteten Einfluss ist für die faktische Geschäftsführung also vor allem auch ein Handeln im Außenverhältnis z. B. in Vertragsverhandlungen mit Kunden, Banken etc. maßgebend[28].

Wie sich diese Konstellation des wirksam bestellten Geschäftsführers als Strohmann eines faktischen GmbH-Geschäftsführers auf die jeweiligen Pflichten und Haftungsrisiken in der Krise auswirkt, wird jeweils in den entsprechenden Kapiteln dieser Arbeit diskutiert.

3 Allgemeine Pflichten des GmbH - Geschäftsführers

Unabhängig von einer möglichen Krise der GmbH treffen den Geschäftsführer bei seiner täglichen Arbeit eine Vielzahl von grundsätzlichen Verpflichtungen. Diese können sich einerseits aus seiner Rolle als Vertretungsorgan der Gesellschaft ergeben, andererseits aber auch aus seinem Anstellungsvertrag.

Dabei kann es sich um Verpflichtungen im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft bzw. den Gesellschaftern, und nach außen gerichteten öffentlich-rechtlichen Pflichten handeln.

Die Pflichten ergeben sich aus Rechtsnormen, dem Anstellungsvertrag des Geschäftsführers, des Gesellschaftsvertrages, oder aus Weisungen der Gesellschafter[29].

Der Geschäftsführer muss nicht alle seine Pflichten und Aufgaben persönlich erfüllen, sondern kann diese vielmehr auch beauftragten Dritten übertragen. Die stichprobenartige Kontrolle und Überwachung genügt, wenn es sich um sachkundige und zuverlässige Dritte handelt[30].

3.1 Organschaftliche Verpflichtungen

Aufgrund der Trennungstheorie[31] sind die organschaftlichen Verpflichtungen des Geschäftsführers grundsätzlich unabhängig von einem etwaigen Anstellungsvertrag. In den beiden folgenden Kapiteln werden die wesentlichen Organpflichten des GmbH – Geschäftsführers kurz beschrieben.

3.1.1 Organschaftliche Verpflichtungen gegenüber Gesellschaft und Gesellschaftern

Von Trölitzsch werden die Organpflichten des Geschäftsführers auch als Verwaltungsaufgaben bezeichnet[32]. Zunächst ist der Geschäftsführer gemäß § 35 I GmbHG zur Vertretung der Gesellschaft verpflichtet, und hat dabei eventuelle Beschränkungen aus dem Gesellschaftsvertrag oder aus Weisungen der Gesellschafter zu beachten (§ 37 I GmbHG)[33]. Einzelanweisungen der Gesellschafterversammlung ist der Geschäftsführer auch aus § 46 Nr. 6 GmbHG unterworfen, soweit diese nicht dem Gesellschaftsvertrag entgegenstehen[34]. Der Geschäftsführer ist zur Leitung des Unternehmens verpflichtet, mit der Maßgabe nach § 43 I GmbHG die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Die Norm geht allerdings nicht auf Einzelheiten ein, welche die Sorgfaltspflicht näher charakterisieren, sondern stellt eine Generalklausel dar. Rechtsprechung[35] und Literatur[36] meinen die Sorgfalt, die ein ordentlicher Geschäftsmann in verantwortlich leitender Position bei selbstständiger Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen zu beachten hat.

Weitere Pflichten betreffen die kollegiale Zusammenarbeit mit den anderen Geschäftsführern bzw. Gesellschaftern[37], die Treue des Geschäftsführers, welche Stillschweigen über Geheimnisse etc., sowie ein Wettbewerbsverbot einschließt[38]. Anders als im Aktienrecht (§ 91 II AktG) ist die Einrichtung eines Kontroll- u. Überwachungssystems zum Erkennen von Unternehmenskrisen vom GmbHG nicht vorgeschrieben. Dennoch ist der Geschäftsführer verpflichtet im Unternehmen entsprechende Organisationsstrukturen zu schaffen, die eine ständige Prüfung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage ermöglichen[39].

Andere organschaftliche, gesetzlich normierte Aufgaben sind in Bezug auf Buchführung und Bilanzierung die Pflicht zur Buchführung und Bilanzaufstellung (§ 41 GmbHG, §§ 238 I, 242 HGB), die Pflicht zur Aufstellung und Vorlage des Jahresabschlusses (§§ 242, 264 HGB), die Feststellung des Jahresabschlusses (§ 42a GmbHG, §§ 242, 264 HGB), und die Offenlegung des Jahresabschlusses beim Handelsregister (§ 325 HGB)[40].

Grundsätzlich ist der Geschäftsführer auch zur Sicherung und Erhaltung des Kapitals der Gesellschaft verpflichtet. Da dies besonders im Zusammenhang mit einer Krise von Bedeutung ist, werden hierzu nähere und ausführliche Erläuterungen an späterer Stelle erfolgen[41]. Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrages nach § 64 GmbHG.

Vorlage- und Auskunftspflichten des Geschäftsführers sind darüber hinaus die Einreichung einer Gesellschafterliste zum Handelsregister (§ 40 GmbHG), die Einberufung der Gesellschafterversammlung (§ 49 GmbHG), das Auskunfts- und Einsichtsrecht der Gesellschafter (§ 51 a GmbHG).

Außerdem besteht eine umfassende Pflicht zur Anmeldung zum Handelsregister in den Fällen der §§ 7, 39, 54, 57, 58, 65, 67 GmbHG i. V. m. Bewirkung der Anmeldungen zum Handelsregister § 78 GmbHG[42]. Anmeldepflichten können sich auch bei Umwandlungen der GmbH aus §§ 16, 52 UmwG (Anmeldung der Verschmelzung), § 129 UmwG (Anmeldung der Spaltung), § 137 UmwG (Anmeldung und Eintragung der neuen Rechtsträger und der Spaltung), § 140 UmwG (Anmeldung der Abspaltung oder der Ausgliederung), und §§ 198, 235, 246 UmwG (Anmeldung des Formwechsels)[43] ergeben.

3.1.2 Öffentlich - rechtliche Verpflichtungen

Zu den wichtigsten öffentlich – rechtlichen Verpflichtungen des GmbH Geschäftsführers zählen die Entrichtung der Steuern (§ 34 AO) und Sozialversicherungsbeiträge (§§ 28 a ff. SGB IV)[44]. Außerdem gilt es die straf-, arbeits-, gewerbe- und umweltschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten[45].

3.2 Pflichten aus dem Anstellungsvertrag

Aus dem Anstellungsvertrag, bei dem es sich - wie bereits im Kapitel 2.2 beschrieben - um einen Dienstvertrag eines selbstständig Tätigen mit Geschäftsbesorgung nach §§ 611, 675 BGB handelt, schuldet der Geschäftsführer die Erfüllung seiner Aufgaben[46], und es obliegen ihm Treuepflichten wie Geheimhaltung, Herausgabe dienstlicher Unterlagen und Wettbewerbsverbot[47].

Weitere Pflichten und Aufgaben des Geschäftsführers, oder auch spezielle Regelungen - z. B. das Wettbewerbsverbot, die Kompetenzordnung, oder die Kündigung des Vertrages betreffend[48] - können im Anstellungsvertrag vereinbart werden[49]. Als sonstige vertragliche Inhalte finden sich meist Vereinbarungen über Bezüge, Tantiemen, Arbeitszeit, Urlaubsregelungen und ggf. Altersversorgung[50].

Vertragliche Regelungen, die der Satzung der Gesellschaft entgegenstehen, sind organisationsrechtlich unwirksam[51]. Ableiten lässt sich dies aus § 37 I GmbHG, wonach die Geschäftsführer verpflichtet sind die Beschränkungen des Gesellschaftsvertrages einzuhalten[52]. Die Satzung hat also Vorrang gegenüber individuellen Regelungen und Vereinbarungen des Anstellungsvertrages.

4 Die Unternehmenskrise

Der Begriff Krise vom griechischen Krisis abgeleitet, bedeutet wörtlich übersetzt Entscheidung. Allgemein lässt sich damit ein Wende- oder Höhepunkt, oder auch eine entscheidende Situation bezeichnen[53].

Vom Verfasser wird die Ansicht vertreten, dass eine Krise daher als richtungsweisender Höhepunkt einer anhaltenden negativen Entwicklung anzusehen ist. Es fällt jetzt die Entscheidung zum Positiven oder Negativen. Somit liegt in einer Krise auch immer die Chance zum Neubeginn, zum Beginn einer Neuorientierung und positiven Entwicklung. Im Zusammenhang mit einer solchen Kehrtwende spricht man heute gerne vom Turnaround[54].

Unternehmenskrisen sind sicherlich nicht alltäglich, können aber im Laufe einer Firmengeschichte durchaus auch häufiger auftreten. So hat beispielsweise die BMW AG in ihrer nunmehr 91-jährigen erfolgreichen Historie bereits vier bedeutende Krisen überstehen müssen. Die letzte Krise datiert dabei aus dem Jahr 1999[55].

Die Gründe für Unternehmenskrisen sind vielschichtig und können sich zum einen aus Einflüssen außerhalb der Unternehmung, und zum anderen aus internen Faktoren ergeben. Zu den externen Krisenursachen zählen vor allem nationale und internationale konjunkturelle Veränderungen, regionale Einflüsse, und steigender Wettbewerbsdruck aufgrund der zunehmenden Globalisierung. Die internen Gründe von Unternehmenskrisen ergeben sich in erster Linie aufgrund von Managementfehlern, Absatzschwäche und Eigenkapitalmangel[56].

Der Verlauf einer Unternehmenskrise gipfelt im Endstadium in der Insolvenz, sofern dem Management vorher nicht der Turnaround gelingt. In der Literatur haben sich folgende Stadien, nach wachsendem Grad der Krise angegeben, manifestiert[57]:

- Strategiekrise,
- Erfolgskrise,
- Liquiditätskrise,
- Insolvenz.

Wie aus den eingangs angegebenen Zahlen ersichtlich wird, gelingt es nicht allen Unternehmen die Krise zu meistern und die Insolvenz zu vermeiden. In Bezug auf die GmbHs, deren Anteil an den Unternehmensinsolvenzen mit 40 – 50 % wie erwähnt sehr hoch ist, mag dies auch an einem fehlenden obligatorischen Krisenfrühwarnsystem liegen. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) wurden lediglich Ergänzungen der §§ 289 I, 315 I HGB dahingehend eingeführt, dass im Lage- bzw. Konzernlagebericht der Kapitalgesellschaften auf Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen ist[58].

4.1 Der Begriff der Krise im betriebswirtschaftlichen Sinne

Aus betriebswirtschaftlicher Sicht wird die Unternehmenskrise als Existenzgefährdung[59] des Unternehmens, und damit als Bedrohung des Unternehmensfortbestandes angesehen[60]. Auch Maus[61] bezeichnet die Krise im betriebswirtschaftlichen Sinne als Zustand, der die Existenz des Unternehmens bedroht.

4.2 Der Begriff der Krise im rechtlichen Sinne

Wenngleich das Gesetz nur in § 32 a I GmbHG eine Definition des Begriffs der Krise der Gesellschaft liefert, wenn nämlich ein Zeitpunkt vorliegt, in dem ihr die Gesellschafter als ordentliche Kaufleute Eigenkapital zugeführt hätten, liegt im rechtlichen Sinne verglichen mit der betriebswirtschaftlichen Sichtweise eine wesentlich konkretere Eingrenzung des Begriffs vor.

In der Literatur und Rechtsprechung hat sich als Kriterium für die Krise der Gesellschaft im allgemeinen rechtlichen Sinne die Kreditunwürdigkeit des Unternehmens etabliert, womit gemeint ist, dass die Gesellschaft von dritter Seite keinen zur Fortführung des Unternehmens erforderlichen Kredit zu marktüblichen Bedingungen erhält, und ohne Gesellschafterleistung liquidiert werden müsste[62].

Führt die Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft weiter in eine drohende Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung liegt eine Unternehmenskrise im insolvenzrechtlichen Sinne vor[63].

Da die Insolvenz als möglicher Höhepunkt der Krise der Gesellschaft weitreichende zivil- und strafrechtliche Haftungsrisiken für den Geschäftsführer der GmbH hervorruft, sind die beiden Tatbestände Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und Überschuldung (§ 19 InsO) als Krisenkriterium wesentlich enger gefasst, als der Begriff der Kreditunwürdigkeit. Im Kapitel 5.2 dieser Arbeit werden die Geschäftsführerpflichten und Haftungsrisiken in der Unternehmenskrise im insolvenzrechtlichen Sinne eingehend erörtert.

5 Pflichten und zivilrechtliche Haftungsrisiken des Geschäftsführers in der Krise der GmbH

5.1 Pflichten und zivilrechtliche Haftungsrisiken des Geschäftsführers vor Insolvenzreife der GmbH

Im Kapitel 3.1.1 wurde bereits auf die Pflicht des Geschäftsführers zur Sicherung und Erhaltung des Gesellschaftsvermögens hingewiesen. Es handelt sich dabei um grundsätzliche Verpflichtungen, wobei ihnen im Stadium einer Unternehmenskrise – und zwar schon vor Eintritt der Insolvenzreife der Gesellschaft - besondere Bedeutung zukommt, und sie daher im folgenden eingehend erläutert werden.

5.1.1 Erhaltung des Stammkapitals

Der Gesetzgeber hat zum Ausgleich der Haftungsbeschränkung der Gesellschafter nach § 13 II GmbHG Normierungen geschaffen, die verhindern sollen, dass das den Gläubigern der Gesellschaft als Haftungsfonds dienende Stammkapital abgezogen wird[64].

[...]


[1] Danne/Keil, 80.

[2] Spörlein/Tausend/Schuhmann/Handzik, 22.

[3] Danne/Keil, 135.

[4] Andreas Schmidt/Thomas Brinkmeier, 338.

[5] Karsten Schmidt, 1000.

[6] Oppenländer, in: Oppenländer/Trölitzsch, § 1 Rdnr. 1.

[7] Erfassungsgrenze 17.500 € Jahresumsatz.

[8] Ohne Umsatzsteuer.

[9] Stehle, Vorwort zur 12. Auflage; Hansen, GmbHR 2004, 39, 41.

[10] Statistisches Bundesamt 2007.

[11] Tillmann/Mohr, 1.

[12] Trölitzsch, in: Oppenländer/Trölitzsch, § 11 Rdnr. 1.

[13] Brandmüller, 21.

[14] Tillmann/Mohr, 7.

[15] Brandmüller, 30.

[16] Trölitzsch, in: Oppenländer/Trölitzsch, § 11 Rdnr. 29.

[17] Baumann, in: Oppenländer/Trölitzsch, § 13 Rdnr. 2.

[18] Brandmüller, 40.

[19] Spörlein/Tausend/Schuhmann/Handzik, 87; Brandmüller, 41.

[20] Vgl. BGH, 09.11.1967 – II ZR 64/67, BGHZ 49, 30, 31; OLG Thüringen, 14.03.2001 – AZ: 7 U 913/00 m.w.N.; Tillmann/Mohr, 2.

[21] BAG, 26.05.1999 – 5 AZR 664/98, NJW 1999, 3731, 3732; Brandmüller, 42; Baumann, in: Oppenländer/Trölitzsch, § 13 Rdnr. 10 m.w.N.; kritisch Keil, EWiR 2000, 69, 70.

[22] Baumann, in: Oppenländer/Trölitzsch, § 13 Rdnr. 11.

[23] Vgl. Baumann, in: Oppenländer/Trölitzsch, § 13 Rdnr. 16.

[24] S. hierzu beispielsweise Lutter/Hommelhoff, GmbHG Anh § 6 Rdnr. 40 m.w.N.; U. H. Schneider, in: Scholz, GmbHG § 35 Rdnr. 265 ff. m.w.N.; Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, GmbHG § 6 Rdnr. 75; Tillmann/Mohr, 249 ff.; Brandmüller, 227 ff.

[25] Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, GmbHG § 84 Rdnr. 4.

[26] BGH, 10.05.2000 - 3 StR 101/00, ZIP 2000, 1390; Meyke, 154.

[27] BayObLG, 20.02.1997 – 5 St RR 159/96, NJW 1997, 1936; Meyke, 154 f.

[28] Vgl. BGH, 27.06.2005 – II ZR 113/03.

[29] Bäcker/Prühs, 1

[30] Spörlein/Tausend/Schuhmann/Handzik, 91.

[31] Vgl. Kapitel 2.2.

[32] Trölitzsch, in: Oppenländer/Trölitzsch, § 18.

[33] Karsten Schmidt, 1076.

[34] Andreas Schmidt/Thomas Brinkmeier, 799.

[35] OLG Zweibrücken, 22.12.1998 – AZ: 8 U 98/98.

[36] Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, GmbHG § 43 Rdnr. 3; Lutter/Hommelhoff, GmbHG § 43 Rdnr. 21; Bäcker/Prühs, 3; Trölitzsch, in: Oppenländer/Trölitzsch, § 18 Rdnr. 2.

[37] Raiser, § 32 Rdnr. 84.

[38] Raiser, § 32 Rdnr. 87, 88.

[39] Lutter/Hommelhoff, GmbHG § 43 Rdnr. 11.

[40] Trölitzsch, in: Oppenländer/Trölitzsch, § 18 Rdnr. 7 - 18.

[41] S. Kapitel 5.

[42] Trölitzsch, in: Oppenländer/Trölitzsch, § 18 Rdnr. 32; Karsten Schmidt, 1071.

[43] Andreas Schmidt/Thomas Brinkmeier, 49.

[44] Bäcker/Prühs, 13 ff.

[45] Raiser, § 32 Rdnr. 83.

[46] Raiser, § 32 Rdnr. 47.

[47] Baumann, in: Oppenländer/Trölitzsch, § 14 Rdnr. 9 - 12.

[48] Andreas Schmidt/Thomas Brinkmeier, 61.

[49] Baumann, in: Oppenländer/Trölitzsch, § 14 Rdnr. 34.

[50] Andreas Schmidt/Thomas Brinkmeier, 61.

[51] Raiser, § 32 Rdnr. 47.

[52] Brandmüller, 72.

[53] Das moderne Lexikon, Band 10, 307; Miegel bezeichnet die Krise als Wendepunkt, Miegel, 112.

[54] Bichlmeier/Engberding/Oberhofer, 40.

[55] Rosenberger Ruth: Unternehmenskrisen – Unternehmen in Krisenzeiten. 2004. URL: http://hsozkult.geschichte.hu-berlin/tagungsberichte/id=588. Stand 25.03.2007.

[56] Witt, 43.

[57] Bichlmeier/Engberding/Oberhofer, 40 f.; Wellensiek, in: Karsten Schmidt/Uhlenbruck, Rdnr. 35 m.w.N.; Steffan, in: Oppenländer/Trölitzsch, § 36 Rdnr. 36.

[58] Steffan, in: Oppenländer/Trölitzsch, § 36 Rdnr. 91.

[59] Witt, 42; vgl. auch Witte, in: Bratschitsch/Schnellinger, 10.

[60] Steffan, in: Oppenländer/Trölitzsch, § 36 Rdnr. 3 m.w.N.

[61] Maus, in: Karsten Schmidt/Uhlenbruck, Rdnr. 26.

[62] BGH, 12.07.1999 - II ZR 87/98, NJW 1999, 3120, 3121; Danne/Keil, 149; Maus, in: Karsten Schmidt/Uhlenbruck, Rdnr. 27 m.w.N.; Steffan, in: Oppenländer/Trölitzsch, § 36 Rdnr. 4 m.w.N.; Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, GmbHG § 32 a Rdnr. 19 m.w.N.

[63] Steffan, in: Oppenländer/Trölitzsch, § 36 Rdnr. 5.

[64] Steffan, in: Oppenländer/Trölitzsch, § 36 Rdnr. 101; Raiser, § 37 Rdnr. 1.

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Details

Titel
Pflichten und Haftungsrisiken des Geschäftsführers in der Krise der GmbH
Hochschule
Fachhochschule Gießen-Friedberg; Standort Gießen
Note
1,0
Autor
Jahr
2007
Seiten
92
Katalognummer
V81161
ISBN (eBook)
9783638881012
ISBN (Buch)
9783638881654
Dateigröße
806 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Pflichten, Haftungsrisiken, Geschäftsführers, Krise, GmbH
Arbeit zitieren
Dipl.-Ing., Dipl.-Wirtschaftsingenieur Markus Elbert (Autor:in), 2007, Pflichten und Haftungsrisiken des Geschäftsführers in der Krise der GmbH, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/81161

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Titel: Pflichten und Haftungsrisiken des Geschäftsführers in der Krise der GmbH



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