Möglichkeiten der finanziellen Altersvorsorge unter besonderer Berücksichtigung von Leibrente und reverse mortgage

Eine kritische Analyse


Diplomarbeit, 2006

192 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Symbolverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Verzeichnis der Anlagen im Anhang

1 Einleitung
1.1 Problemstellung und Motivation
1.2 Aufbau und Gliederung der Untersuchung

2 Die gesetzliche finanzielle Altersvorsorge in Deutschland
2.1 Überblick über die Reformen der gesetzlichen Altersvorsorge
2.2 Grundlagen der gesetzlichen Altersvorsorge
2.3 Finanzierung der gesetzlichen Altersvorsorge
2.4 Demografische Probleme für die gesetzliche Altersvorsorge
2.4.1 Grundlagen der Demografie
2.4.1.1 Die demografische Situation in Deutschland
2.4.1.2 Die Kernprobleme der Demografie in Deutschland – Fertilität, Mortalität und Immigration
2.4.2 Auswirkungen der Demografie
2.5 Zwischenfazit

3 Möglichkeiten der finanziellen Altersvorsorge
3.1 Das Alterseinkünftegesetz 2004
3.1.1 Rechtliche Grundlagen und Entwicklung
3.1.2 Die Umsetzung des Alterseinkünftegesetzes – vom 3-Säulen-Modell zu dem 3-Schichten-Modell
3.2 Schicht 1 – die Basisversorgung am Beispiel der Basisrente
3.2.1 Grundlagen und Begriffsdefinition
3.2.2 Steuerliche Betrachtung
3.2.2.1 Grundlagen
3.2.2.2 Steuerliche Begünstigung der Beitragszahlung
3.2.2.3 Nachgelagerte Besteuerung der Rentenzahlung
3.2.3 Analyse der Vor- und Nachteile
3.2.3.1 Vorteile
3.2.3.2 Nachteile
3.2.4 Zielgruppenbestimmung
3.2.5 Zwischenfazit
3.3 Schicht 2 – die Zusatzversorgung
3.3.1 Einführung
3.3.2 Die Riester-Rente
3.3.2.1 Grundlegende Betrachtung der Riester-Rente
3.3.2.2 Förderung und steuerliche Behandlung
3.3.2.3 Kritische Analyse
3.3.3 Die betriebliche Altersvorsorge
3.3.3.1 Grundlagen
3.3.3.2 Darstellung der fünf Durchführungswege
3.3.4 Zwischenfazit
3.4 Schicht 3 – privater Kapital- und Rentenaufbau
3.4.1 Grundlagen
3.4.2 Steuerliche Betrachtung
3.4.3 Kritische Analyse
3.4.4 Zielgruppenbestimmung
3.4.5 Zwischenfazit
3.5 Schlussbetrachtung und Fazit

4 Finanzielle Altersvorsorge durch Immobilien
4.1 Begriffsdefinition von Grundstück und Immobilien
4.2 Die Immobilie im System der Altersvorsorge
4.2.1 Wohnungseigentum als Form der Altersvorsorge in Deutschland und in den USA
4.2.2 Eingliederung der Immobilie in das System der Altersvorsorge
4.3 Vor- und Nachteile einer Immobilie als Altersvorsorge
4.3.1 Vorteile
4.3.2 Nachteile
4.4 Zwischenfazit

5 Die Leibrente
5.1 Begriffsdefinition und Grundlagen
5.2 Abgrenzung zwischen Leibrente und Zeitrente
5.3 Steuerliche Betrachtung der Leibrente
5.3.1 Grundlagen der steuerlichen Behandlung
5.3.2 Kritik der steuerlichen Behandlung beim Zahlungsverpflichteten
5.3.3 Kritik der steuerlichen Behandlung beim Zahlungsempfänger
5.4 Vorteilhaftigkeitsanalyse einer Leibrente als Form der finanziellen Altersvorsorge
5.4.1 Analyse möglicher Vorteile als Verkäufer einer Immobilie
5.4.2 Analyse möglicher Vorteile für Käufer einer Immobilie
5.5 Vertragsgestaltung und Absicherung der Forderungen und Leistungen
5.5.1 Grundlagen
5.5.2 Absicherung der Leibrente und Abgrenzung zu der Rentenschuld
5.5.3 Absicherung bei Zahlungsunfähigkeit des Rentenzahlers
5.5.4 Absicherung des Wohnrechts
5.5.5 Absicherung gegen einen Weiterverkauf der Immobilie durch den neuen Eigentümer
5.6 Ermittlung des Wertes der Leibrente
5.7 Zusammenfassung und Zwischenfazit

6 Der Reverse Mortgage
6.1 Grundlagen des Reverse Mortgage
6.1.1 Begriffsdefinition von Reverse Mortgage
6.1.2 Zielgruppen und Verbreitung eines Reverse Mortgage in den USA
6.1.3 Steuerliche Auswirkungen eines Reverse Mortgage
6.1.4 Risiken und Absicherung für die Darlehensnehmer und Darlehensgeber
6.2 Darstellung der wichtigsten Reverse Mortgage Modelle
6.2.1 Grundlagen
6.2.2 Darstellung drei verschiedener Reverse Mortgage Modelle
6.2.2.1 Der „Home Equity Conversion Mortgage“ (HECM)
6.2.2.2 Der „Home Keeper“ von Fannie Mae
6.2.2.3 Der „Cash Account “ von Financial Freedom
6.3 Voraussetzungen zur Genehmigung eines Reverse Mortgage
6.4 Analyse der Vor- und Nachteile des Reverse Mortgage
6.4.1 Vorteile
6.4.2 Nachteile
6.5 Zwischenfazit

7 Zusammenführung von Leibrente und Reverse Mortgage
7.1 Zusammenfassung und Vergleich der Unterschiede
7.2 Analyse der Möglichkeit einer Übertragung der Absicherung des Reverse Mortgage nach Deutschland

8 Abschließende Bemerkungen und Fazit

Anhang

Literaturverzeichnis

Eidesstattliche Erklärung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Symbolverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

1 Alterssicherungspolitik seit dem Jahr 1992

2 Schematische Darstellung von dem Verhältnis Beitragsjahre und Rentenbezug im Zeitablauf

3 Der Alterslastquotient vom Jahr 2006 bis zum Jahr 2030

4 Der Übergang vom 3-Säulen-Modell zum 3-Schichten-Modell

5 Steigerung der abzugsfähigen Anteile der Beiträge bei der Basisrente

6 Wachstum des steuerpflichtigen Anteils der Rentenzahlung bei der Basisrente

7 Beispiel − Die nachgelagerten Besteuerung von Schicht-1-Renten

8 Die Besteuerung der Kapitalauszahlung von Produkten der dritten Schicht

9 Leibrenten im System der „sonstigen Einkünfte“ nach §§ 22, 23 EStG

10 Schematische Darstellung der Berechnung einer monatlich zu zahlenden Leibrente

11 Beispiel – Auswirkungen des Wohnrechts auf die Leibrentehöhe

12 Vergleich der „Hypothek“ mit einer „umgekehrter Hypothek“

13 Aufteilung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung

14 Aufteilung der Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung

15 Das Annuitätendarlehen im Zeitablauf

16 Das endfällige Darlehen im Zeitablauf

17 Das Abzahlungsdarlehen im Zeitablauf

18 Aufteilung der Vorsorgebeiträge nach § 10 Abs. 1 EStG

19 Einteilung von Leibrenten und anderen Leistungen nach § 22 EStG

Tabellenverzeichnis

1 Entwicklung der Lebenserwartung Neugeborener

2 Grundzulage und Kinderzulage der Riester-Rente

3 Möglichkeiten der Veräußerung eines Grundstücks und die Auswirkungen auf Anschaffungskosten und Zinsanteil

4 Steuerliche Behandlung von Anschaffungskosten und Zinsanteil

5 Standard Option, Zero PointTM Option und Simply ZeroTM Option als mögliche Varianten des "Cash Account" im Vergleich

6 Entwicklung der TALC-Kennziffer am Beispiel des "Home Keeper"-Reverse Mortgage unter der Berücksichtigung von Equity-Sharing-Fee's

7 Entwicklung des abzugsfähigen Anteils der Beiträge zur Basisrente

8 Schema zur Höchstbetragsberechnung gem. § 10 Abs. 3 EStG a.F

9 Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 4 a EStG

10 Summen der Zulagen bei der Riester-Rente in Abhängigkeit vom Lebensalter

11 Tabellarische Darstellung von Unterschieden zwischen der Zeitrente und der Leibrente

12 Zins- bzw. Ertragsanteile von Leibrenten

13 Tabellarischer Vergleich der wichtigsten Reverse-Mortgage-Modelle

Verzeichnis der Anlagen im Anhang

1 Beitragseinnahmen und Beitragsausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2004

2 Annuitätendarlehen, endfälliges Darlehen und Abzahlungsdarlehen

3 Darstellung der Bestandteile des 3-Schichten-Modells

4 Aufteilung der Vorsorgebeiträge nach § 10 Abs. 1 EStG

5 Entwicklung des abzugsfähigen Anteils der Beiträge zur Basisrente

6 Beispiel zur steuerlichen Behandlung der Basisrente

7 Durchführung der Günstigerprüfung gem. BMF-Schreiben vom 24.02.2005

8 Summen der staatlichen Zulagen der Riester-Rente

9 Beispiel − die Direktversicherung aus einer Entgeltumwandlung

10 Beispiel der Berechnung der zu versteuernden Einkünfte in der Rentenzeit

11 Tabellarische Darstellung von Unterschieden zwischen der Zeitrente und der Leibrente

12 Einteilung von Leibrenten und anderen Leistungen nach § 22 EStG

13 Zins- bzw. Ertragsanteile von Leibrenten

14 Beispiel zur Auswirkung von niedrigeren Ertragsanteilen

15 Beispiele zur Leibrentenberechnung

16 Beispiel − Steuerliche Betrachtung einer Übertragung gegen wiederkehrende Leistungen in Form der Leibrente i.V.m. einem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Nr.1 EStG und unter Verwendung der Kapitalisierungsfaktoren nach § 14 BewG i.V.m. Anlage 9 BewG

17 Vertrag eines Immobilienverkaufs gegen Leibrentenzahlung

18 Beispiel − Berechnung einer verbundenen Leibrente

19 Beispiel − Berechnung eines Reverse Mortgages ohne Berücksichtigung von Kosten

20 Tabellarischer Vergleich der wichtigsten Reverse-Mortgage-Modelle

21 Beispielhafter Vergleich der Auszahlung eines Reverse Mortgages mit der Auszahlung einer Leibrente

1 Einleitung

1.1 Problemstellung und Motivation

Die politische Diskussion um die gesetzliche Rentenversicherung ist in vollem Gange: Bis heute ist der im Jahr 1997 in einer Plenarsitzung des Deutschen Bundestages getätigte Ausspruch „Es gilt der Satz – zum Mitschreiben −: Die Rente ist sicher“[1] des ehemaligen Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung, Dr. Norbert Blüm, bekannt und wird oft zitiert. Das Zitat ist ein Beispiel, wie über Jahrzehnte die Illusion der sicheren Rente verbreitet und der Glauben der Bevölkerung gestützt wurde, allein mit ihren Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ausreichend für ihr Alterseinkommen vorsorgen zu können.[2]

Mit Vorstellung des Rentenversicherungsberichts 2005[3] am 08. März 2006 durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales, Franz Müntefering, hat die Diskussion weiter an Brisanz gewonnen: „Hinsichtlich der zu erwartenden Absenkung des Sicherungsniveaus vor Steuern wird darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Rente zukünftig nicht ausreichen wird, um den Lebensstandard des Erwerbslebens im Alter fortzuführen.“[4] Die Reaktionen in der Presse waren nach diesem bezüglich Alterseinkommen einmaligen „Offenbarungseid“ geteilt zwischen Polemik[5] und sachlichen Analysen.[6] Einigkeit herrschte allerdings in der Aussage, dass ohne zusätzliche Privatvorsorge die finanzielle Absicherung im Alter nicht mehr gegeben sein werde.[7] Für besonderen Unmut der Bevölkerung sorgte vor allem, dass die Einschnitte und Kürzungen der Rentenabsicherung auf Grund von Maßnahmen bei der Durchführung der sog. „Jahrhundertreform“[8] für die Altersvorsorge im Jahr 2001 und der Verabschiedung des Alterseinkünftegesetzes[9] 2004 erst kurz zurücklagen, aber scheinbar keine Wirkung auf die Stabilität der gesetzlichen Rente zeigten.

Von besonderer Bedeutung für die Rentenversicherung sind dabei die demografische Entwicklung und – auf Grund der hohen Arbeitslosigkeit[10] – die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland. Immer mehr Rentenempfänger beziehen Ihre Altersvorsorge – ausgehend von dem seit 1957 geltenden Generationenvertrag[11] und damit dem Umlageverfahren[12] − von immer weniger Beitragszahlern. Da diese „Schere“ weiter auseinander zu gleiten droht, ist auch in Zukunft von Leistungssenkungen und Rentenkürzungen auszugehen.[13]

Nach Feststellung des Status quo der Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung stellt sich nun also nicht mehr die Frage, ob die Rente im Alter ausreicht, sondern wie man für das Alter vorsorgen kann, um seinen gewohnten Lebensstandard zu erhalten.[14] Individuelle Vorsorgepläne sind nötig, um die gestiegenen Ansprüche an Altersvorsorgeprodukte erfüllen zu können. Die gewachsenen Ansprüche an Vermögensanlagen beinhalten dabei u.a. die Forderungen nach Wertstabilität, hohen Zinsen, Vererbbarkeit der Vermögensanlage sowie die Austauschbarkeit mit der Möglichkeit der schnellen Liquidation im Notfall.[15] Die Unvereinbarkeit dieser Wünsche – symbolisiert in dem sog. „Magischen Dreieck“ der Vermögensanlage wird dabei häufig ignoriert.[16] Eine wichtige Bedeutung bei der individuellen Absicherung wird dabei den staatlich bezuschussten Altersvorsorgeprodukten – im Besonderen die Riester-Rente[17] und die Rürup-Rente[18] − beigemessen, da diese zum Ausgleich des gesunkenen Rentenniveaus, staatlich gefördert werden.[19]

Für die Mehrheit der Bevölkerung ist – nach einer Umfrage aus dem Jahr 2000 − neben der finanziellen Absicherung durch die gesetzliche, private und betriebliche Altersvorsorge der Aufbau von Immobilienvermögen der wichtigste Bestandteil der Altersvorsorge.[20] Neben den zusätzlichen Einkünften aus einer vermieteten Immobilie[21] ist vor allem die Ersparnis von Mietkosten im Alter eine Möglichkeit, die individuelle Vermögenssituation zu verbessern.[22] Im europäischen Vergleich von Wohneigentumsbesitz hat Deutschland einen erheblichen Nachholbedarf − mit einer Wohneigentumsquote von nur 43% im Jahr 2004 ist Deutschland auf dem vorletzten Platz.[23] Unter dem Aspekt der Altersvorsorge und sinkenden Leistungen aus der gesetzlichen Altersrente überrascht dieser geringe Prozentsatz. Dabei bietet die Immobilie noch eine weitere, bis jetzt wenig verbreitete und bekannte Möglichkeit, aus dem Immobilienvermögen eine finanzielle Altersvorsorge zu generieren – und zwar die Leibrente. Anstatt das Immobilieneigentum gegen eine Einmalzahlung zu veräußern, wird dabei – unter Ausschluss oder Beibehaltung eines Wohnrechts – eine lebenslange Leibrente als Zahlung vereinbart.[24]

In den Vereinigten Staaten von Amerika[25] − in denen mit einer Wohneigentumsquote von 68,9 % die deutsche Wohneigentumsquote bei Weitem übertroffen wird[26] – ist dieses Modell unter dem Namen Reverse Mortgage bekannt und bereits seit seiner Einführung 1979 erfolgreich.[27] Wichtigste Aufgabe von beiden Modellen ist dabei das „… Langlebigkeitsrisiko …“[28], also „… das Einkommensrisiko während der Altersphase …“[29], zu reduzieren und – wenn möglich – zu eliminieren. Obwohl die deutsche Leibrente und der amerikanische Reverse Mortgage auf den ersten Blick ähnlich erscheinen, gibt es doch wesentliche Unterschiede, die als Bestandteil dieser Untersuchung dargestellt, analysiert und kritisch bewertet werden.

Abschließend ist zu erwähnen, dass die verbreitete Literatur über Reverse-Mortgage- Modelle sehr einseitig ist.[30] Diese häufig recht oberflächliche Literatur kann also nur begrenzt zu einer kritischen Würdigung hilfreich sein – im Rahmen der kritischen Untersuchung wurden daher weitgehend eigene Schlussfolgerungen gezogen.

1.2 Aufbau und Gliederung der Untersuchung

Kapitel 2 dieser Untersuchung beschäftigt sich mit der gesetzlichen Rentenversicherung.[31] An dieser Stelle steht allein die Altersrente im Fokus. Nach einem einleitenden geschichtlichen Überblick vergangener Reformen seit 1991 und einer grundlegenden Darstellung der Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung werden im Anschluss die wichtigsten demografischen Probleme dargestellt und ihre Auswirkungen analysiert.

Kapitel 3 analysiert die Änderungen der letzten durchgeführten Reform der Altersversorgung durch das Alterseinkünftegesetz im Jahre 2004. Die Ausführungen beschränken sich dabei auf die grundlegenden Eigenschaften der neuen Altersvorsorgemöglichkeiten. Neben einer Darstellung der Entwicklung von der 3-Säulen-Theorie zu der 3-Schichten-Theorie werden die wichtigsten Bausteine der 3-Schichten-Theorie der finanziellen Altersvorsorge beschrieben und bewertet.[32]

Im Mittelpunkt dieser kritischen Analyse steht eine genaue Untersuchung von zwei Möglichkeiten, aus der Immobilie im Alter eine Rente zu beziehen. Kapitel 4 bis 7 beschäftigen sich daher mit der Leibrente aus Immobilien und dem amerikanischen Reverse Mortgage. Nach einer Eingliederung der Immobilie in das System der Altersvorsorge und einer kritischen Analyse von Vor- und Nachteilen der Immobilie in Kapitel 4, werden in Kapitel 5 und 6 beiden Modelle Leibrente und Reverse Mortgage kritisch betrachtet. Im Mittelpunkt steht dabei die Aufgabe, möglichst alle wesentlichen Aspekte von Leibrente und Reverse Mortgage darzustellen und kritisch zu hinterfragen.[33] In Kapitel 7 werden abschließend die wesentlichen Unterschiede von Leibrente und Reverse Mortgage dargestellt.

Abschließend erfolgt in Kapitel 8 eine kurze Zusammenfassung der Ergebnisse.

2 Die gesetzliche finanzielle Altersvorsorge in Deutschland

2.1 Überblick über die Reformen der gesetzlichen Altersvorsorge

„In ihrer mehr als 100jährigen Geschichte … hat sich die gesetzliche Rentenversicherung zum wichtigsten Einzelsystem der sozialen Sicherung in Deutschland entwickelt.“[34] Obwohl sich „… wesentliche strukturelle Merkmale der „Invaliditäts- und Alterssicherung“ von 1889 …“[35] bis „… heute erhalten …“[36] haben, erlangte die gesetzliche Rente ihre Funktion als Lohnersatz erst nach der Rentenreform im Jahr 1957.[37] Speziell in den letzen zwei Jahrzehnten wurde durch Reformen und Gesetzesänderungen versucht, die gesetzlichen Sozialversicherungssysteme an die neuen demografischen Herausforderungen anzupassen und zukunftssicher zu gestalten.[38]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1 : Alterssicherungspolitik seit dem Jahr 1992[39]

Das am 18.12.1989 verabschiedete Rentenreformgesetz 1992 (RRG)[40] sorgte für strukturelle Veränderungen.[41] Das Rentenversicherungsrecht wurde in das neu geschaffene Sechste Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) aufgenommen[42] und als wichtigste Änderung wurde die Anpassung der Rentenentwicklung an den Nettolohn der Beitragszahler beschlossen.[43]

Als Reaktion auf die hohen Arbeitslosenzahlen[44] in der Folgezeit, die damit verbundenen hohen Frühverrentung und die steigenden Beitragssätze[45] zur gesetzlichen Rentenversicherung wurde am 25. September 1996 das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG)[46] beschlossen.[47] Wesentliche Inhalte sind die Anhebung der Altersgrenzen zum Eintritt in die gesetzliche Rentenversicherung für Arbeitslose[48] sowie die Einschränkung von Anrechnung und Bewertung beitragsfreier Zeiten (z.B. berufliche und schulische Ausbildung).[49]

Mit dem Rentenreformgesetz 1999 (RRG 1999)[50] vom 16.12.1997 wurde bereits zum dritten Mal innerhalb von nur sechs Jahren eine Kürzung der Leistung vorgenommen. Wesentliches Merkmal war die Einführung eines Demografiefaktors in der „… Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwertes …“[51], der die „… längere Rentenbezugsdauer als Folge des Anstiegs der Lebenserwartung berücksichtigt ...“[52]. Diese erstmalige Einführung des demografischen Faktors war nur von kurzer Dauer, denn „… nach dem politischen Machtwechsel im Jahre 1998 setzte die neue Regierung durch das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.12.1998 sofort nach Amtsantritt Kernregelungen des Rentenreformgesetzes 1999 bis zum 31.12.2000 vorläufig aus, darunter den demografischen Faktor …“[53]. Dieses Gesetz bildete die Grundlage zu umfassenden Reformen im Jahr 2001, die als sog. „Jahrhundertreform“[54] beschrieben wurden. Bestehend aus dem Altersvermögensgesetz (AVmG)[55] und dem Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG)[56] waren weitere Rentenkürzungen das Ergebnis dieser Umsetzung.[57] Wesentliche Merkmale der Reform sind die Einführung der Riester-Rente[58] (Art. 5 AVmG) sowie eine neue Rentenanpassungsformel (Art. 1 AVmEG).[59]

Bereits im Jahr 2004 folgten erneut erhebliche Reformen für die gesetzliche Altersvorsorge sowie die geförderte freiwillige finanzielle Altersvorsorge – das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG). Der Auslöser ist in der Veröffentlichung neuer Sterbetafeln zu sehen[60], die einen weiteren Anstieg der durchschnittlichen Lebenserwartung zeigen.[61] Eine wesentliche Erweiterung war die Ergänzung der Rentenanpassungsformel durch einen Nachhaltigkeitsfaktor[62] (RV-Nachhaltigkeitsgesetz)[63] sowie eine Neuregelung der Versteuerung von Alterseinkünften.[64]

2.2 Grundlagen der gesetzlichen Altersvorsorge

Gemessen an den Anteilen am Lohnersatz in der Rentenphase stellt die gesetzliche Altersvorsorge durchschnittlich den wichtigsten Baustein dar.[65] Nach der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) des Statistischen Bundesamtes im Jahr 2003[66] hat die gesetzliche Altersrente einen Anteil am Gesamtbruttoeinkommen der Rentnerhaushalte von ca. 70 %.[67] „Dass die gesetzliche Rentenversicherung ein so hohes Sicherungsniveau bietet und dass sie nahezu die ganze Bevölkerung absichert, hat maßgeblich dazu beigetragen, dass das Risiko der Altersarmut in Deutschland – zumindest derzeit – nur eine untergeordnete Rolle spielt.“[68] Problematisch ist allerdings die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung zu sehen: Durch die sich verändernde demografische Situation in Deutschland sind die „… jährlichen Ausgaben für die gesetzliche Rentenversicherung … seit dem Einstieg in die Umlagefinanzierung im Jahr 1957 immer weiter gestiegen …“[69].

Allgemein gelten für das Jahr 2005 folgende Kennziffern für die gesetzliche Altersrente:[70]

- Beitragssatz:[71] 19, 5 %
- Standardrente[72] (ABL, brutto) : 1.175, 85 EUR
- Standardrente[73] (NBL, brutto) : 1.033, 65 EUR

Das Renteneintrittsalter und die Rentenhöhe können – je nach Arbeitslebensbiografie – individuell verschieden sein. Die drei wichtigsten Altersrenten sind dabei:[74]

- Die Regelaltersrente:[75] Diese wird allen Versicherten ab dem vollendeten 65. Lebensjahr bezahlt.[76]
- Die Rente für langjährig Versicherte:[77] Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Leistungen der gesetzlichen Altersrente ist für langjährig Versicherte ab dem vollendeten 62. Lebensjahr, unter der Voraussetzung der Erfüllung einer Wartezeit von 35 Jahren, möglich.[78]
- Die spezielle Altersrente für Frauen:[79] Frauen, die vor dem 01.01.1952 geboren sind, haben einen Anspruch auf die spezielle Altersrente für Frauen, wenn Sie das 60. Lebensjahr vollendet haben, eine Wartezeit von fünfzehn Jahren erfüllen sowie nach dem vierzigsten Lebensjahr mehr als zehn Jahre lang Beiträge bezahlt haben.[80]

2.3 Finanzierung der gesetzlichen Altersvorsorge

Die Finanzierung der sozialen Alterssicherung wird von Bernd Baron von Maydell als „… Intertemporale Solidarität …“[81] bezeichnet. Damit ist der sog. Generationenvertrag umschrieben[82], der erstmalig durch die Verwirklichung des Umlageverfahrens bei der Rentenreform des Jahres 1957 eingeführt worden ist.[83] Das Umlagesystem ist durch § 153 Abs. 1 SGB VI festgelegt. „In der Rentenversicherung werden die Ausgaben eines Kalenderjahres durch die Einnahmen des gleichen Kalenderjahres und, soweit erforderlich, durch Entnahmen aus der Nachhaltigkeitsrücklage gedeckt.“[84] Die Grundlage des der Einführung des Umlageverfahren vorausgegangenen Generationenvertrags ist, dass neben der kapitalgedeckten finanziellen Altersvorsorge ebenso „… die Geburt eigener Kinder sowie deren Erziehung …“[85] einen Baustein der Altersvorsorge darstellen, unter der Bedingung, dass „… von deren Anzahl und Wohlstandsniveau der Lebensstandard der Eltern im Alter abhängt …“[86]. Die deutsche gesetzliche Rentenversicherung arbeitet nach diesem Umlageverfahren vom Einkommen zwischen den Generationen: „Die Größe und das Wohlstands- bzw. Einkommensniveau der zukünftigen Generation bestimmt das Altersversorgungsniveau der Elterngeneration.“[87]

Neben den Beitragseinnahmen von rentenversicherungspflichtig Beschäftigten (im Jahr 2004: 169.399 Mio. Euro) stellen die Bundeszuschüsse – sowohl reguläre[88] (im Jahr 2004: 44.131 Mio. Euro) als auch zusätzliche Bundeszuschüsse[89] (im Jahr 2004: 17.264 Mio. Euro) – die wichtigste Einnahmen zur Finanzierung der Altersrente dar.[90] Den Gesamteinnahmen von 232.474 Mio. Euro im Jahr 2004 stehen Ausgaben von 235.490 Mio. Euro im Jahr 2004 gegenüber, was einem Defizit von 3.016 Mio. Euro entspricht.[91] Da dieses Defizit zu einer Erhöhung des Beitragssatzes im Jahr 2004 geführt hätte, dies allerdings – aus wirtschaftlichen Gründen – vermieden werden sollte, wurde stattdessen die Schwankungsreserve reduziert.[92]

Auf Grund von Finanzierungsschwierigkeiten ist das Umlageverfahren kritisch zu bewerten. Eine Alternative zum Umlageverfahren stellt das kapitalgedeckte Verfahren dar. Dabei wird für jeden Beitragszahler ein Kapitalstock gebildet, der verzinst und bei Renteneintritt als Altersrente ausgezahlt wird. Ein wichtiger Vorteil ist dabei die Inanspruchnahme des Zinseszinseffektes in der Ansparphase.[93] Allerdings wurde eine Umstellung vom Umlageverfahren auf das kapitalgedeckte Verfahren in Deutschland mehrfach abgelehnt, da eine „… Umstellung der gegenwärtigen Finanzierung im Umlageverfahren auf ein Kapitaldeckungsverfahren die Versicherten in einem sehr langen Übergangszeitraum zusätzlich belastet, ohne daß diese dafür höhere Leistungen im Alter erwarten können …“[94]. Die von dem Umlageverfahren auf das kapitalgedeckte Verfahren umstellende Generation hätte Kosten in Form der Finanzierung der Ausbildung der Kinder, Bildung eines Kapitalstocks und Kosten der Versorgung der Elterngeneration zu tragen. Durch die Einführung der Riester-Rente anlässlich der sog. „… Jahrhundertreform …“[95] im Jahr 2001 wurde erstmals eine freiwillige, staatlich geförderte, kapitalgedeckte Form der finanziellen Altersvorsorge als Ergänzung und zum Ausgleich des bestehenden Umlageverfahrens eingeführt.[96]

2.4 Demografische Probleme für die gesetzliche Altersvorsorge

2.4.1 Grundlagen der Demografie

2.4.1.1 Die demografische Situation in Deutschland

Im Gegensatz zu dem Wachstum der Weltbevölkerung[97] ist die Bundesrepublik Deutschland von einer sinkenden Bevölkerungszahl betroffen.[98] Dabei hat die Entwicklung des Bevölkerungsaufbaus bzw. der Bevölkerungsstruktur wesentliche Auswirkungen auf die Leistungen der finanziellen Altersrente. „Dass die gesetzliche Rentenversicherung mit ihrem Umlageverfahren von der sich abzeichnenden demografischen Entwicklung betroffen ist, liegt auf der Hand.“[99] So wird auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern „… der demographische Wandel …“[100] als „… eine der größten Herausforderungen für die Zukunft unseres Landes …“[101] bezeichnet.[102] Bernhard Gräf und Marc Schattenberg von Deutsche Bank Research bezeichnen die demografischen Konsequenzen als „… volle „Breitseite“ für Wirtschaft, Gesellschaft und Politik …“[103]. Die veränderte Verteilung von Beitragszahlern (den Lohnempfängern) und Rentenempfängern (den Empfängern von Lohnersatz) stellt die Politik vor neue Herausforderungen.[104] Das Ziel der Rentenpolitik ist derzeit, den Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung konstant zu halten bzw. abzusenken[105] und die Zukunftssicherheit der Sozialsysteme zu garantieren, unter „… Berücksichtigung der sich wandelnden sozialen Erfordernisse …“[106].

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Schematische Darstellung von dem Verhältnis Beitragsjahre und Rentenbezug im Zeitablauf[107]

Die wesentlichen demografischen Probleme in Deutschland werden anhand des Bevölkerungswachstums (bestehend aus den beiden Einflussgrößen des natürlichen Bevölkerungswachstums der Geburtenrate [Fertilität] und der Sterberate [Mortalität]) − sowie der Zuwanderung (Immigration) als nur begrenzt vorhersehbarer Faktor im Folgenden betrachtet.[108]

2.4.1.2 Die Kernprobleme der Demografie in Deutschland – Fertilität, Mortalität und Immigration

Mit „Fertilität“ bezeichnet man die Geburtenrate. Der Wert der Geburtenrate lag in Deutschland im Jahr 2003 rechnerisch bei ca. 1,34 Kindern je Frau.[109] Dies hat zur Folge, dass die Bevölkerungszahl auf Dauer abnimmt, denn „… um eine Vorgängergeneration zu ersetzen müsste dieser Wert … bei 2,1 Kinder je Frau liegen …“[110]. Dieser niedrige Wert ist das Ergebnis vielfältiger Ursachen. Prof. Dr. Norbert Walter sieht die wesentlichen Ursachen in der „… Kontrollierbarkeit der Empfängnis durch die Frau …“[111], in der „… Abwendung von religiösen Orientierungen und Verboten …“[112] und durch „… die Gleichbehandlung von Mädchen und jungen Frauen bei der Erziehung sowie bei der beruflichen und schulischen Ausbildung …“[113]. Ein weiteres Problem der fallenden Geburtenrate und damit der sinkenden Bevölkerungszahlen ist, dass „… die Anzahl der potenziellen Mütter immer kleiner wird …“[114]. Dadurch ist auf lange Sicht nicht mit einer steigenden Bevölkerungszahl zu rechnen. Das Ergebnis ist ein sich dauerhaft verschlechterndes Verhältnis von Beitragszahlern und Leistungsempfängern.

Für das natürliche Bevölkerungswachstum ist neben der „… „Alterung von unten“ (sinkende Geburtenraten …“[115] die „… „Alterung von oben“ (wachsende Lebenserwartung) …“[116] entscheidend. Die Sterblichkeitsrate wird dabei direkt durch die wachsende Lebenserwartung beeinflusst. Tabelle 1 zeigt die prognostizierte Entwicklung der Lebenserwartung in Deutschland bis in das Jahr 2050:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 1: Entwicklung der Lebenserwartung Neugeborener[118]

Da die Kindersterblichkeit in Deutschland sehr gering ist,[119] wird die steigende Lebenserwartung auf die Verlängerung des Lebensalters zurückgeführt.[120] Aus der verlängerten Lebenserwartung folgt, dass in Zukunft das Verhältnis von Rentnern zu potenziellen Beitragszahlern (dieses Verhältnis wird auch „Alterslastquotient“ genannt) weiterhin steigt.[121] Das Ergebnis ist eine mögliche Kürzung der Altersrente. Auf Grund des sich verschlechternden Verhältnisses von Beitragszahlern und Leistungsempfängern der gesetzlichen Altersrente wurde bei der Rentenreform 2004 der bereits erwähnte „demografischen Faktor“ bzw. der „Nachhaltigkeitsfaktor“ neu in die Rentenformel aufgenommen. „Begründet wurde die Einführung des demografischen Faktors damit, dass die Gegenleistung für die gezahlten Beiträge nicht nur in der Höhe der Rente, sondern auch in ihrer Laufzeit besteht.“[122] Eine Veränderung des Verhältnisses von Beitragszahlern und Leistungsempfängern auf Grund von steigender Lebenserwartung und bzw. oder sinkender Anzahl von Beschäftigten „… mindert … die Anpassung der Renten …“[123]. Dadurch ist erstmalig die Möglichkeit geschaffen worden, auf die demografische Situation bzw. die Situation am Arbeitsmarkt mit Kürzungen der Altersrente zu reagieren.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3: Der Alterslastquotient vom Jahr 2006 bis zum Jahr 2030[124]

Die Zuwanderung (Immigration) ist, neben der gestiegenen Lebenserwartung, der Hauptgrund dafür, dass „… die Bevölkerung Deutschlands trotz der unter dem Reproduktionsniveau liegenden Geburtenrate bislang noch nicht geschrumpft ist …“[125]. Die Bundesrepublik Deutschland hatte im Jahr 2003 eine Nettozuwanderung[126] von 142.700 Menschen.[127] Die Immigration kann auch durch eine wirtschaftliche und politische „Weichenstellung“ im Inland gesteuert werden, um etwa spezielle Wirtschaftsgebiete durch einen Wissenstransfer von Einwanderern zu begünstigen.[128] Zuwanderungen auf Grund politischer Verfolgung u.a. in den jeweiligen Herkunftsländern sind dagegen nicht planbar, da dies von der politischen Situation in den Herkunftsländern abhängig ist.[129]

2.4.2 Auswirkungen der Demografie

„Eine schrumpfende oder stagnierende Gesellschaft ist erheblichen wirtschaftlichen Risiken ausgesetzt.“[130] Risiken sind dabei nicht nur für das System der gesetzlichen Alterssicherung zu erkennen, sondern auch für den Handel und die Wirtschaft einer Volkswirtschaft. Das System „Umlageverfahren“ ist von der im Verhältnis zu den Leistungsempfängern geringer werdenden Zahl von Beitragszahlern betroffen.[131] „Weil die Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung an das Beitragsaufkommen und damit an die Einnahmen der Beschäftigten gebunden sind, vertraut das System im Wesentlichen auf die Stabilität des nationalen Arbeitsmarktes, genauer auf die Stabilität der nationalen Erwerbs- und Lohneinkommen.“[132] Das Anliegen der Regierung, den Beschäftigungsgrad bzw. das Renteneintrittsalter und damit die Beitragseinnahmen der Rentenversicherung zu steigern, hat den Hintergrund, dass pro 100.000 Beschäftigte als Mittelwert mit 0,5 Mrd. Euro Mehreinnahmen für die gesetzlichen Sozialversicherungen zu rechnen ist.[133] Im Binnenhandel führt eine alternde Gesellschaft zu einer Verschiebung der Konsumstruktur: „Während die Anbieter von Gütern und Diensten, die vor allem von Älteren konsumiert werden (etwa der Gesundheitssektor), profitieren werden, müssen Branchen, die Güter für Junge und Familien herstellen, mit starkem Nachfragerückgang rechnen.“[134] Weitere Problemfelder sind der Mangel an Nachwuchs von Führungskräften, der Rückgang des Erwerbspersonenpotenzials[135] sowie der Verlust von Innovationskraft: „Bei zunehmendem Durchschnittsalter der Beschäftigten wächst die Gefahr einer Erosion der Wissensbasis und eines Verlustes an Innovationsfähigkeit.“[136]

2.5 Zwischenfazit

In Kapitel 2 wurde gezeigt, dass die Probleme in der Bundesrepublik Deutschland bei der gesetzlichen Rentenversicherung sowohl auf der Einnahmenseite als auch auf der Ausgabenseite sichtbar sind. Die Einnahmen reichen, auf Grund der hohen Arbeitslosigkeitsrate in Deutschland, nicht aus, um die Ausgaben – die hinsichtlich der demografischen Situation in Deutschland steigen und durch verschiedene Zusatzleistungen belastet sind – zu decken.[137] Prof. Dr. Paul Klemmer[138] beschreibt daher die zukünftige Rolle der gesetzlichen Rentenversicherung als „… eine finanzielle Absicherung von Grundbedürfnissen …“[139], die „… durch eine private und betriebliche Altersvorsorge ergänzt werden muss …“[140]. Diese Aussage wird durch den Rentenbericht 2005 bestätigt.[141] Gerade angesichts der Umlagefinanzierung ist die deutsche gesetzliche Altersrente anfällig für demografische Veränderungen. „Steigt der Altenquotient um 100 % − wie für Europa prognostiziert − bedeutet dies, dass c.p. das Rentenniveau halbiert oder der Beitragssatz verdoppelt werden müsste. Daher ist mehr private Vorsorge notwendig.“[142] Des Weiteren sind auch gut Verdienende von der Rentenlücke betroffen. Gut Verdienende haben das Problem, dass – auf Grund der Beitragsbemessungsgrenze – ihre Versorgungslücke steigt, „… denn für die über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Einkommen werden keine Rentenanwartschaften erworben …“[143]. Nach Meinung des Autors stellt die gesetzliche Altersrente in der Bundesrepublik Deutschland einen wichtigen Baustein der finanziellen Altersvorsorge dar. Hinsichtlich der demografischen Situation ist zukünftig allerdings nur noch von einer Grundabsicherung auszugehen. Die verschiedenen Möglichkeiten, diese finanzielle Grundabsicherung zu ergänzen, werden im Folgenden aufgezeigt.

3 Möglichkeiten der finanziellen Altersvorsorge

3.1 Das Alterseinkünftegesetz 2004

3.1.1 Rechtliche Grundlagen und Entwicklung

Das Alterseinkünftegesetz[144] vom 05.07.2004 ist die Reaktion des Gesetzgebers auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 06.03.2002.[145] In diesem wurde festgestellt, dass die unterschiedliche Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 22 Nr. 1 S. 3 EStG und Beamtenpensionen gem. § 19 EStG gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – den „Gleichheitsgrundsatz“ – verstößt.[146]

Um der Forderung des Bundesverfassungsgerichts nachzukommen, wurde von dem damaligen Bundesminister der Finanzen, Hans Eichel, eine Expertenkommission gebildet. Die sechsköpfige Kommission[147] mit dem Namen „Sachverständigenkommission zur Neuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen“[148] unter dem Vorsitz von Prof. Dr. Dr. h.c. Bert Rürup hatte die Aufgabe, in der durch das Bundesverfassungsgericht festgelegten Übergangsphase bis zum 01. Januar 2005 einen Lösungsvorschlag für eine steuerrechtliche Neugestaltung der genannten Problematik zu entwickeln. Der Auftrag der Kommission wurde allerdings wesentlich erweitert,[149] so dass als Ergebnis ein Modell entstanden ist, das anstatt der ursprünglich geforderten Lösungsvorschläge eine vollständige Neugestaltung der steuerlichen Behandlung finanzieller Altersvorsorge umfasste.

Wichtigste Neuregelung ist dabei der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung von Altersbezügen.[150] Dies bedeutet, dass der Umfang der Steuerpflicht der Rentenzahlungen bis zum Jahr 2040 für jeden Neu-Rentnerjahrgang ausgeweitet wird.[151]

3.1.2 Die Umsetzung des Alterseinkünftegesetzes – vom 3-Säulen-Modell zu dem 3-Schichten-Modell

Ausgangspunkt ist das 3-Säulen-Modell, bestehend aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der betrieblichen Altersvorsorge und der privaten Vorsorge.[152] Dieses Modell ist durch das neue 3-Schichten-Modell, das Ergebnis der Rürup-Kommission,[153] abgelöst worden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 4 : Der Übergang vom 3-Säulen-Modell zum 3-Schichten-Modell[154]

Abb. 4 zeigt die neue Einteilung der finanziellen Altersvorsorge. Grundsätzlich gilt die Aussage, dass der Lebensstandard im Alter nur durch private Vorsorge aufrecht erhalten werden kann, unabhängig für welche Schicht man sich durch die Wahl einer Ansparform entscheidet.[155] Anlage 3 zeigt die einzelnen Möglichkeiten der finanziellen Altersvorsorge.[156]

Die Umsetzung der Empfehlung der Rürup-Kommission erfolgte durch eine umfassende Umgestaltung des EStG, welches nunmehr folgende Besteuerungsgrundsätze vorsieht:[157]

- Schicht 1: Aufwendungen für die Basisversorgung sind steuerlich begünstigt.[158] Allerdings unterliegen die Rentenzahlungen der Einkommensteuer.[159]
- Schicht 2: Produkte der zweiten Schicht werden grundsätzlich in der Ansparphase staatlich gefördert bzw. bezuschusst, in der Leistungsphase werden die Renten besteuert. Änderungen durch das AEG bezüglich der Riester-Rente waren im Verhältnis Anleger – Anbieter begründet, mit dem Ziel, verbesserte Rahmenbedingungen zu schaffen.[160] Im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge wurde eine Vereinfachung der Besteuerung von Pensionskassen, Pensionsfonds und der Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG beschlossen.[161]
- Schicht 3: Beiträge für Schicht-3-Produkte werden aus dem Nettoeinkommen gezahlt und sind nicht steuerlich begünstigt. Gefördert wird der Rentenbezug durch eine im Vergleich vor dem Jahr 2005 günstigere Ertragsanteilsbesteuerung ab dem VZ 2005.[162]

3.2 Schicht 1 – die Basisversorgung am Beispiel der Basisrente

3.2.1 Grundlagen und Begriffsdefinition

Die Basisrente[163] ist durch eine Initiative und Forderung der „Rürup-Kommission“ entstanden.[164] Ergänzend zu den in Schicht 1 des 3-Schichten-Modells ebenfalls enthaltenen gesetzlichen Absicherungen wurde damit eine private Form der Altersvorsorge mit steuerlichen Vergünstigungen entwickelt.[165] Als Definition lässt sich festhalten:

Die Basisrente ist eine private, kapitalgedeckte Leibrentenvorsorge, welche − unter bestimmten Voraussetzungen − eine steuerliche Begünstigung der Altersvorsorgeaufwendungen in der Ansparphase mit einem teilweise steuerfreien Bezug der Rentenzahlungen in der Rentenphase kombiniert.[166]

Basisrenten wurden erstmalig im Januar 2005 am Markt eingeführt.[167] In der Gestaltung der Anlage der Beiträge sind sowohl konventionelle als auch fondsgebundene Produktvarianten mit und ohne Beitragsgarantien möglich.[168]

Folgende Voraussetzungen sind für einen begünstigten Basisrentenvertrag notwendig:[169]

- Nichtvererblichkeit:[170] Im Todesfall des Berechtigten kommt das angesparte Vermögen der Versicherungsgemeinschaft zugute.
- Nichtübertragbarkeit:[171] Eine Übertragung von dem Leibrentenberechtigten auf eine dritte Person ist ausgeschlossen.
- Nichtbeleihbarkeit:[172] Keine Abtretung der Ansprüche zum Zwecke der Sicherung.
- Nichtveräußerbarkeit:[173] Veräußerungen an Dritte sind ausgeschlossen.
- Nichtkapitalisierbarkeit:[174] Der Anspruch auf Leibrente darf nicht um einen Anspruch auf Einmalauszahlung ergänzt werden.[175]
- Mindestalter:[176] Leistungen aus der Basisrente können erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres bezogen werden.[177]
- Personenidentität:[178] Beitragszahler, versicherte Person und Leistungsempfänger müssen die gleiche Person sein.

Lediglich ca. 100.000 Rürup-Policen wurden im Zeitraum Januar bis September 2005 abgeschlossen.[179] Nach einer steuerrechtlichen Grundlagenbetrachtung im folgenden Kapitel 3.2.2 wird in Kapitel 3.2.3 kritisch analysiert, aus welchen Gründen das Interesse der Bevölkerung an der Basisrente eher gering ist.

3.2.2 Steuerliche Betrachtung

3.2.2.1 Grundlagen

Um das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG zu erhalten, das Grundlage des späteren Steueranspruchs gem. § 37 Abs. 1 AO ist, müssen von dem Einkommen nach § 2 Abs. 4 EStG u.a. die Sonderausgaben nach § 10 ff. EStG abgezogen werden. Sonderausgaben werden unterteilt in unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben[180] und beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben. Zu den beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben gehören die Vorsorgeaufwendungen. Grundlage der steuerrechtlichen Betrachtung ist die durch das AltEinkG neue Aufteilung der Vorsorgeaufwendungen in Altersvorsorgeaufwendungen[181] und sonstige Vorsorgeaufwendungen.[182] Grund der Trennung ist die unterschiedliche Abzugsfähigkeit der Sonderausgaben. Altersvorsorgeaufwendungen, wie z.B. die Aufwendungen für die Basisrente, können mit bis zu 20.000 EUR[183] steuerlich berücksichtigt werden,[184] sonstige Vorsorgeaufwendungen nur bis zu 2.400 EUR[185] bzw. 1.500 EUR.[186] Zu beachten ist allerdings, dass auf diesen maximalen Sonderausgabenabzug alle Beiträge der Stufe-1- Möglichkeiten angerechnet werden.[187] Bereits an dieser Stelle lässt sich festhalten, dass ein höherer steuerlicher Gestaltungsspielraum für Personen ohne sonstige gesetzliche Altersabsicherungen vorliegt.[188]

3.2.2.2 Steuerliche Begünstigung der Beitragszahlung

Während einer Übergangsphase zwischen den Jahren 2005 bis 2025 erfolgt der Sonderausgabenabzug nicht in voller Höhe. Im Jahr 2005 betrug die Abzugsmöglichkeit max. 12.000 EUR (60 % von max. 20.000 EUR): erst im Jahr 2025 ist die volle Abzugsmöglichkeit i.H.v. 20.000 EUR (100 % von max. 20.000 EUR) gegeben.[189] Bis zum Jahr 2025 wird der abzugsfähige Betrag jährlich um 2% erhöht.[190] Abb. 5 veranschaulicht den Verlauf:[191]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 5: Steigerung der abzugsfähigen Anteile der Beiträge bei der Basisrente[192]

Zu erwähnen ist, dass es zu Kürzungen des Sonderausgabenabzugs kommt. Nach § 10 Abs. 3 S. 5 EStG wird der abzugsfähige Betrag um den steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt.[193] Ebenfalls ist der Sonderausgabenabzug um einen „fiktiven Gesamtrentenversicherungsbeitrag“ zu kürzen, wenn der Steuerpflichtige keine eigene Beitragsleistungen erbringt:[194] „Die Kürzung des zur Verfügung stehenden Höchstbetrages um einen fiktiven Gesamtrentenversicherungsbeitrag bei Steuerpflichtigen ohne eigene Beitragsleistungen dient der Angleichung des Abzugsumfangs für eine zusätzliche Altersversorgung bei allen Steuerpflichtigen …“[195]. Durch die Kürzungen wird das vorhandene Abzugspotenzial erheblich verringert.[196]

Die Übergangszeit zu der nachgelagerten Besteuerung kann u.U. bei Steuerpflichtigen zu einer Verschlechterung der steuerlichen Situation führen. Um dies zu vermeiden, erfolgt in den Jahren 2005 bis 2019 eine Überprüfung der Vorsorgeaufwendungen von altem Recht (der sog. Höchstbetragsrechnung gem. § 10 Abs. 3 EStG a.F) und neuem Recht (Altersvorsorgeaufwendungen und sonstige Vorsorgeaufwendungen gem. § 10 Abs. 2 und 3 EStG) im Rahmen der sog. Günstigerprüfung.[197] Der höhere Betrag, der durch einen rechnerischen Vergleich der beiden Methoden ermittelt wird, kann als Vorsorgeaufwand steuerlich geltend gemacht werden.[198] Dadurch wird eine Schlechterstellung durch die Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung vermieden.

3.2.2.3 Nachgelagerte Besteuerung der Rentenzahlung

Sämtliche Rentenzahlungen der Schicht-1-Versorgung unterliegen der nachgelagerten Besteuerung. Entsprechend der steuerlichen Abzugsfähigkeit in der Ansparphase wird bei der Besteuerung ebenfalls eine Übergangsphase verwendet. Im Jahr 2005 beträgt der steuerpflichtige Rentenanteil 50 %. In dem Zeitraum bis 2020 erhöht sich der steuerpflichtige Anteil jährlich um 2 %, danach bis zum Jahr 2040 um 1 %.[199] Der steuerfreie Anteil ergibt sich aus der Differenz des Jahresbetrags der Rente gem. § 22 Nr. 1 S. 3 a) Doppelbuchstabe aa S. 4 EStG und dem steuerpflichtigem Anteil. Nach § 22 Nr. 1 S. 3 a) Doppelbuchstabe aa S. 5 EStG gilt dieser steuerfreie Anteil der Rente für die gesamte Dauer der Rentenzahlung.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 6: Wachstum des steuerpflichtigen Anteils der Rentenzahlung bei der Basisrente[200]

Im Gegensatz zur Ertragsanteilsbesteuerung wird hier nicht ein Vomhundertsatz festgeschrieben, sondern ein steuerfreier Betrag fixiert.[201] Leibrenten, die nicht zu den Schicht-1 -Produkten zählen, d.h., die nicht in § 22 Nr. 1 S. 3 a) Doppelbuchstabe aa EStG n.F. genannt werden, unterliegen weiterhin der Ertragsanteilsbesteuerung nach § 22 Nr. 1 S. 3 a) Doppelbuchstabe bb EStG n.F.[202]

3.2.3 Analyse der Vor- und Nachteile

3.2.3.1 Vorteile

Neben der in Kapitel 3.2.2.2 dargestellten teilweisen Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Basisrente ergeben sich weitere Vorteile für einen Versicherungsnehmer.

Das Kapital der Basisrente ist vor „Hartz IV“ geschützt. „Hartz IV“ ist die gängige Kurzbezeichnung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt.[203] Nach diesem Gesetz gibt es für Personen, die nach dem Jahr 1948 geboren wurden,[204] ein Freibetrag i.H.v. 200 EUR pro Lebensjahr für Altersvorsorgevermögen.[205] Darüber hinaus kann die Bundesagentur für Arbeit die Verwendung des angesparten Kapitals verlangen.[206] Im Bereich der Altersvorsorge bedeutet dies eine Kündigung des Vertrags.[207] Die Verwertung einer Basisrente ist durch die Voraussetzungen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 b) EStG nicht möglich. Zu erwähnen bleibt, dass das Gesetz „Hartz IV“ umstritten ist und seit seiner Einführung diskutiert und nachgebessert wird.[208]

Ein weiterer Vorteil ist die Möglichkeit, Zusatzversicherungen wie Hinterbliebenenabsicherung oder Berufsunfähigkeitsschutz mit einer Basisrente zu kombinieren. Diese Zusatzversicherungen sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 a) + b) EStG ebenfalls als Basisvorsorgeaufwendungen steuerlich zu behandeln, was zu steuerlichen Vorteilen führen kann:[209] Werden die Zusatzversicherungen als eigenständige Verträge abgeschlossen, so sind sie als sonstige Vorsorgeaufwendungen innerhalb der niedrigeren abzugsfähigen Grenzen steuerlich zu berücksichtigen.[210]

3.2.3.2 Nachteile

Die Wesentlichen Kritikpunkte einer Basisrente sind ihre Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 b) EStG. Dort heißt es: „… die genannten Ansprüche dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein und es darf darüber hinaus kein Anspruch auf Auszahlungen bestehen.“[211] Die mangelnde Flexibilität, die sich aus diesen Punkten ergibt, ist nach Meinung des Autors gerade für langfristige Sparpläne zu kritisieren. Ein weiteres Problem in Bezug auf die Flexibilität verdeutlicht Wolfgang Scholl, Versicherungsexperte bei der Bundesverbraucherzentrale: „Außerdem ist es sehr schwierig, den Anbieter zu wechseln, wenn der Vertrag einmal abgeschlossen ist.“[212] Und weiter: „Der Anbieter muss dem Kunden dann nämlich das eingezahlte Kapital nicht mitgeben. Der Verbraucher ist ihm also auf Gedeih und Verderb ausgeliefert.“[213] Der Wahl des Versicherungsunternehmens kommt daher eine hohe Bedeutung zu, auch wenn es nicht möglich ist, anhand der Daten eines Versicherungsunternehmens aus der Vergangenheit auf die Zukunft dieses Unternehmens zu schließen. Besonders von Bedeutung ist dabei das Fehlen eines Insolvenzschutzes für die Dauer der späteren Rentenzahlung.[214]

Ebenso unvorteilhaft für den Steuerpflichtigen ist auch die nachgelagerte Besteuerung, dargestellt in Kapitel 3.2.2.3. Durch die Festschreibung eines steuerfreien Anteils im ersten Rentenbezugsjahr ergibt sich, dass alle zukünftigen Rentensteigerungen[215] voll steuerpflichtig sind. Dadurch sinkt der steuerfreie Anteil über die Zeit im Verhältnis zu dem steuerpflichtigen Anteil.[216]

Als zweiter Nachteil der nachgelagerten Besteuerung lässt sich eine mögliche Doppelbesteuerung identifizieren. Im Besonderen junge Leute können einer Doppelbesteuerung unterliegen, da sie die Aufwendungen für die Basisrente wie erläutert nur teilweise steuerlich geltend machen. Wie in Kapitel 3.2.2.3 gezeigt, sind die Renten ab dem Jahr 2040 vollständig zu versteuern. Eine steuerliche Begünstigung in der Auszahlungsphase ist daher für junge Leute nicht gegeben.[217] Zum jetzigen Zeitpunkt ergibt sich durch die Basisrente entweder eine „Doppelbelastung“ oder eine „Doppelentlastung“ und damit keine generationengerechte Versteuerung.[218] Nach Tristan Nguyen ist dies, unter Betrachtung des Art. 3 GG, „… verfassungsrechtlich äußerst bedenklich …“[219].

Ein weiterer Nachteil kann sich für Bestands-Rentner ergeben, also für Rentner, die bereits einige Jahre Rentenleistungen beziehen. Abb. 7 zeigt eine weitere mögliche negative Auswirkung für einen Rentner durch die Umstellung zur nachgelagerten Besteuerung.[220] In diesem Beispiel werden die vorher steuerfrei beziehbaren Rentenleistungen durch die Umstellung zu steuerpflichtigen Rentenleistungen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 7 : Beispiel − Die nachgelagerten Besteuerung von Schicht-1-Renten[222]

3.2.4 Zielgruppenbestimmung

Auf Grund der steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten und der Vor- bzw. Nachteile ergibt sich folgende Zielgruppenbestimmung für die Basisrente:[223]

- Selbstständige bzw. Freiberufler
- Angestellte mit überdurchschnittlichen Einkommen
- Rentennahe Jahrgänge[224]

Gerade die Zielgruppe der Selbstständigen wird in der Literatur häufig als wichtige Personengruppe genannt.[225] Der Grund ist wie folgt: „Selbstständigen, die als solche eigenverantwortlich für ihre Alterssicherung sind, steht ein entsprechend höheres Abzugsvolumen zur Verfügung, da kein Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung anfällt.“[226] Melanie Hille erwähnt für diese Gruppe kritisch, dass sich eine Basisrente nur dann für Selbstständige lohnt, „… wenn sie die Vorteile durch maximale Beiträge ausschöpfen. Ansonsten kann sich die alte Besteuerung nach Recht von 2004 für sie eher lohnen, besonders dann, wenn sie viele Versicherungen abgeschlossen haben, die sie bei den „sonstigen Vorsorgeaufwendungen“ angeben …“[227]. Daher ist die Vorteilhaftigkeit einer Basisrente auch bei Selbstständigen durch eine Günstigerprüfung zu überprüfen.

3.2.5 Zwischenfazit

Die Analyse der Basisrente hat gezeigt, dass wesentliche Nachteile bestehen, die auch durch die steuerlichen Begünstigungen der Beitragszahlungen nicht ausgeglichen werden können. Es sind erhebliche Nachbesserungen durch die Bundesregierung nötig, um aus der Basisrente ein grundsätzlich zu empfehlendes Modell zu machen. Zur Vermeidung einer möglichen Doppelbesteuerung müsste vor allem die Abzugsfähigkeit der Vorsorgeaufwendungen für junge Leute nachgebessert werden. Zum jetzigen Zeitpunkt profitieren augenscheinlich nur ältere Menschen, da sie von dem Steuervorteil bei der Beitragszahlung und der vergleichsweise niedrigen Besteuerung in der Rentenphase profitieren.[228] Mangelnde Flexibilität sorgt ebenso für Ablehnung, was durch Einführung einer Teilkapitalisierbarkeit bzw. einer Vererbbarkeit verhindert werden könnte.

Letztlich führen die genannten Nachteile zu der Aussage von Peter Grieble, Versicherungsexperte bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: „Wir hoffen, dass nicht nur die allgemeine Reserviertheit gegenüber Altersvorsorge die Bürger vom Abschluss einer Rürup-Rente abhält, sondern dass sie die inhaltlichen Tücken dieses Produkts erkannt haben.“[229]

Widerlegt wurde mit dieser Vorsorgevariante allerdings das Vorurteil, dass staatlich geförderte Produkte nur etwas für Einkommensschwache sind: „Für viele Spitzenverdiener lohnt sich beispielsweise die vom Staat unterstützte Rürup-Rente.“[230] Denn nach Alexandra Gotter lohnt sich die Basisrente vor allem „… für die steuergünstige Anlage größerer Beträge bei kürzeren Laufzeiten.“[231]

3.3 Schicht 2 – die Zusatzversorgung

3.3.1 Einführung

Produkte der zweiten Schicht sind im Wesentlichen die betriebliche Altersvorsorge (BAV) und die private kapitalgedeckte Altersvorsorge nach § 10 a und § 79 ff. EStG. Die kapitalgedeckte private Altersvorsorge wird i.d.R. „Riester-Rente“ genannt – nach dem damaligen Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, Walter Riester. Beide Möglichkeiten dienen, wie durch den Namen „Zusatzversorgung“ verdeutlicht wird, der Ergänzung von Schicht-1-Produkten. Von besonderer Bedeutung ist dabei die staatliche Begünstigung sowohl in Form von Zuwendungen als auch in Form von steuerlichen Begünstigungen. Eine Kombination beider Möglichkeiten ist möglich.[232] Nach der Betrachtung der Riester−Rente erfolgt im Kapitel 3.3.3 eine Darstellung der betrieblichen Altersvorsorge, anhand einer kurzen Erläuterung der fünf Durchführungsmöglichkeiten. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Direktversicherung mit der Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG.[233]

3.3.2 Die Riester-Rente

3.3.2.1 Grundlegende Betrachtung der Riester-Rente

Gesetzliche Grundlage der Riester-Rente ist das Altersvermögensgesetz[234], welches am 26. Juni 2001 beschlossen wurde. Obwohl die Einführung der Riester-Rente mit einem hohen Werbeaufwand begleitet wurde,[235] hielt sich der Erfolg in den Jahren nach der Einführung in Grenzen.[236] Durch erhebliche Veränderungen in den Folgejahren erlebt die Riester-Rente seit dem Jahr 2005 einen Boom.[237] Wurden im Jahr 2004 nur ca. 294 Tsd. Verträge abgeschlossen, so ist die Anzahl der abgeschlossenen Verträge im Jahr 2005 auf 1.119 Tsd. gestiegen. Dies entspricht einer Steigerung von 279,9 Prozent.[238]

[...]


[1] Deutscher Bundestag (Plenarprotokoll 1997), S. 17872.

[2] Auch in jüngerer Zeit gab es Äußerungen, die diese Meinung untermauerten. So beteuerte im Jahr 2000 Walter Riester, der damalige Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, dass es auch in Zukunft regelmäßige Rentensteigerungen geben würde. Die Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung, Ulla Schmidt, verdeutlichte im Jahr 2004, dass bestehende Rentenzahlungen gesichert seien. Vgl. Hinrichs, Ulrike; Kurz, Friedrich (Die Rente schmilzt 2005).

[3] Die Vorlage und die Vorstellung des Rentenversicherungsberichts erfolgte gem. § 154 SGB VI.

[4] Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Bericht der Bundesregierung 2006), S. 13.

[5] Vgl. Hoeren, Dirk; Schmitz, Christoph (Politiker lügen 2006).

[6] Vgl. o.V. (Die Eckpunkte 2006).

[7] Vgl. o.V. (2009 sackt Rentenniveau ab 2006); sowie o.V. (Die Rente reicht nicht mehr 2006); sowie Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Bericht der Bundesregierung 2006), S. 13.

[8] Dieser Begriff wurde u.a. im Vorfeld der Rentenreform 1999 von der SPD benutzt, um die erstmalige Förderung einer freiwilligen privaten Altersvorsorge herauszustellen. Im Folgenden wurde der Begriff mehrmals von der CDU/CSU-Fraktion sowie der FDP im Bundestag aufgegriffen und verwendet. Vgl. Deutscher Bundestag (Plenarprotokoll 2003), S. 7283.

[9] Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz – AltEinkG).

[10] Die Arbeitslosenanzahl ist in Deutschland in den letzten 10 Jahren von 3.611.921 (im Jahr 1995) auf 4.381.040 (im Jahr 2004) angestiegen. Vgl. Statistisches Bundesamt (Jahrbuch 2005), S. 92.

[11] Vgl. Kapitel 2.1 .

[12] Vgl. Kapitel 2.3 .

[13] Vgl. zu diesem Absatz Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Bericht der Bundesregierung 2006), S. 13−14.

[14] „Deshalb müssen in der Zukunft alle drei Säulen der Altersversorgung – gesetzliche, betriebliche und private Vorsorge – frühzeitig in eine ganzheitliche Alterssicherungsplanung einbezogen werden.“ Augsten, Ursula u.a. (Ratgeber zur Altersvorsorge 2004), S. 36.

[15] Vgl. Klemmer, Paul (Demografie und Immobilienwirtschaft o.J.), S. 4.

[16] Mit dem symbolischen „Magischen Dreieck“ der Vermögensanlage wird die Unvereinbarkeit der Anlageneigenschaften „Liquidität“, „Sicherheit“ und „Rendite“ dargestellt. Diese drei Ziele bilden – grafisch abgebildet – die Eckpunkte eines Dreiecks. Vgl. ausführend o.V. (Magisches Dreieck 2006).

[17] Der Name stammt von dem bei der Rentenreform 2001 beteiligten Walter Riester, Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, nach dessen Vorschlag die geförderte, freiwillige Altersvorsorge umgesetzt wurde.

[18] Hans-Adalbert Rürup, nach dessen Name diese Rente benannt ist, war Vorsitzender der „Kommission für die Nachhaltigkeit in der Finanzierung der sozialen Sicherungssysteme“. Das Ergebnis im Jahr 2003 war ein Katalog mit Vorschlägen zur Sicherung der Sozialsysteme. Vgl. Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung (Finanzierung soziale Sicherungssysteme 2003).

[19] Vgl. Kapitel 3.3 .

[20] Nach einer Umfrage aus dem Jahr 2000 im Auftrag von LBS-Research ist für ca. 70 % der Bundesbürger die Immobilie wichtigster Bestandteil der Altersvorsorge. Vgl. LBS Research (Umfrage Wohnimmobilien 2000). „Nach den Gründen für den Wunsch nach eigenen vier Wänden gefragt, gaben 90 Prozent der nach Wohneigentum strebenden Mieter die Altersvorsorge an.“ Haase, Rüdiger; Kappel, Ivonn (Markt für Wohnimmobilien 2006), S. 45.

[21] Vgl. § 21 EStG „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“.

[22] Zehnder, Andreas (Immobilie vierte Säule 2005), S. 23-24. Von Seiten des Staates gibt es aus diesen Gründen für den Erwerb von Wohneigentum – auch nach der Abschaffung der Eigenheimzulage zum 01. Januar 2006 – verschiedene Förderungsmöglichkeiten. „Diese Förderungen sind besonders für Personen bzw. Familien mit kleinerem und mittlerem Einkommen gedacht.“ Augsten, Ursula u.a. (Ratgeber zur Altersvorsorge 2004), S. 191.

[23] Vgl. o.V. (Wohneigentumsquoten in Europa 2004).

[24] Augsten, Ursula u.a. (Ratgeber zur Altersvorsorge 2004), S. 377.

[25] Im Folgenden wird die Abkürzung „USA“ verwendet.

[26] Eigene Berechnung. Vgl. o.V. (Homeownership 2006).

[27] Vgl. LaFay, Bob; Barrell, Doris (Senior Homeowners 2003), S. 1.

[28] Rürup, Bert; Viermetz, Kurt (Altersvorsorge in Deutschland und USA 2002), S. 16.

[29] Rürup, Bert; Viermetz, Kurt (Altersvorsorge in Deutschland und USA 2002), S. 16.

[30] Im Wesentlichen werden von den Autoren die positiven Merkmale herausgestellt - verständlicherweise, wenn man die Anzahl der Anbieter am Amerikanischen Markt und die erzielbaren Kreditprovisionen betrachtet.

[31] Die Betrachtung erfolgt auch auf Grund der Vorlage des Rentenversicherungsberichts 2005, welcher den Fokus der Diskussionen um die Altersabsicherung auf die gesetzliche Rente gelenkt hat.

[32] Ergänzend wird in diesem Kapitel eine Zielgruppenbestimmung der verschiedenen Möglichkeiten zur finanziellen Altersvorsorge vorgenommen.

[33] Kritische Aspekte werden in den einzelnen Kapiteln nach der jeweiligen Darstellung aufgezeigt.

[34] Augsten, Ursula u.a. (Ratgeber zur Altersvorsorge 2004), S. 40.

[35] Augsten, Ursula u.a. (Ratgeber zur Altersvorsorge 2004), S. 37.

[36] Augsten, Ursula u.a. (Ratgeber zur Altersvorsorge 2004), S. 37.

[37] Beispiele ist u.a. die geteilte Finanzierung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Vgl. Augsten, Ursula u.a. (Ratgeber zur Altersvorsorge 2004), S. 37.

[38] Vgl. Abb. 1.

[39] Modifiziert entnommen aus Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (Nationaler Strategiebericht 2005), S. 7.

[40] Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung – Rentenreformgesetz 1992.

[41] Vgl. Art. 1 RRG 1992.

[42] Das SGB VI ersetzte dabei die Reichsversicherungsordnung (RVO), das Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) sowie das Reichsknappschaftsgesetz (RKG). Vgl. Berhorst, Robert (Rentenreform 1992 2004); sowie Art. 83 RRG 1992.

[43] Vgl. Augsten, Ursula u.a. (Ratgeber zur Altersvorsorge 2004), S. 38.

[44] Der Höchststand wurde im Jahr 1997 mit 4.384.456 erreicht. Vgl. Statistisches Bundesamt (Jahrbuch 2005), S. 92.

[45] In der Zeit vom 01.04.1991 bis 1996 sind die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung von 17,7 % auf 19,2 % angestiegen. Vgl. o.V. (Beitragssätze 2005).

[46] Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz – WFG).

[47] Vgl. Augsten, Ursula u.a. (Ratgeber zur Altersvorsorge 2004), S. 38.

[48] Vgl. Art. 1 WFG (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch).

[49] Vgl. Art. 1 WFG (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch).

[50] Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung – Rentenreformgesetz 1999.

[51] Bundesministerium für Gesundheit (Sozialpolitische Information 1997).

[52] Bundesministerium für Gesundheit (Sozialpolitische Information 1997).

[53] Augsten, Ursula u.a. (Ratgeber zur Altersvorsorge 2004), S. 38.

[54] Deutscher Bundestag (Plenarprotokoll 2003), S. 7283.

[55] Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz – AVmG).

[56] Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz – AVmEG).

[57] Da Teile der Regelungen die Zustimmung des Bundestages erfordern, wurde das Gesetz in einen zustimmungfreien Teil (AVmEG) und einem zustimmungspflichtigen Teil (AVmG) unterteilt. Der zustimmungspflichtige Teil wurde am 11. Mai 2001 verabschiedet, während der zustimmungsfreie Teil bereits am 01. Januar 2001 in Kraft trat. Vgl. Augsten, Ursula u.a. (Ratgeber zur Altersvorsorge 2004), S. 38−39.

[58] Vgl. Kapitel 3.3.2 .

[59] „Ziel der Rentenreform 2001 war vor allem die Begrenzung des zu erwartenden Beitragssatzanstiegs unter Aufrechterhaltung eines festgelegten Mindestsicherungsniveaus.“ Augsten, Ursula u.a. (Ratgeber zur Altersvorsorge 2004), S. 39.

[60] Sterbetafeln werden jeweils nach Abschluss einer Volkszählung veröffentlicht.

[61] Vgl. Statistisches Bundesamt (Jahrbuch 2005), S. 54; vgl. ebenso Statistisches Bundesamt (Aktuelle Sterbetafeln 2005).

[62] Vgl. Art. 1 RV-Nachhaltigkeitsgesetz.

[63] Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung.

[64] Art. 1 AltEinkG.

[65] Vgl. Statistisches Bundesamt (EVS 2005), S. 27.

[66] Die alle 5 Jahre stattfindende Untersuchung des Statistischen Bundesamtes beruht auf der Befragung von ca. 0,2 % aller privaten Haushalte in Deutschland (dies entspricht einer Zahl von ca. 75.000). Vgl. Statistisches Bundesamt (Statistik 2006); die Erfassung der Daten erfolgt nach § 2 des Gesetzes über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte.

[67] Erst mit großem Abstand folgt der Verbrauch bzw. Ertrag von privatem Vermögen (inkl. Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG) mit ca. 22 %; eigene Berechnung. Vgl. Statistisches Bundesamt (EVS 2005), S. 27.

[68] Augsten, Ursula u.a. (Ratgeber zur Altersvorsorge 2004), S. 42.

[69] Deutsches Institut für Altersvorsorge (Ausgaben Rentenversicherung und Altersvorsorge 2005). „Der Anteil der gesetzlichen Rentenausgaben gemessen am Bruttoinlandsprodukt ist von 6,5 Prozent im Jahre 1961 bis 2003 auf 11 Prozent gestiegen.“ Deutsches Institut für Altersvorsorge (Ausgaben Rentenversicherung und Altersvorsorge 2005).

[70] Vgl. Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (Rente in Zahlen 2005), S. 3.

[71] Der Beitragssatz bestimmt den Anteil des versicherungspflichtigen monatlichen Bruttoeinkommens, der an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt werden muss. Dabei wird dieser Beitragssatz je zur Hälfte von den Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen. Die Höchstgrenze wird dabei durch die Beitragsbemessungsgrenze festgelegt. Diese betrug im Jahr 2005 in den ABL 5.200 EUR und in den NBL 4.400 EUR. Vgl. Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (Rente in Zahlen 2005), S. 10.

[72] Mit dem Begriff „Standardrente“ wird die Rente bezeichnet, die ein Durchschnittsverdiener nach 45 Beitragsjahren als Altersrente erhält. Vgl. ausführend Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (Rente in Zahlen 2005), S. 3.

[73] Vgl. ausführend Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (Rente in Zahlen 2005), S. 3.

[74] Weitere Beispiele sind u.a. die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (vgl. § 40 SGB VI) sowie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Vgl. § 37 SGB VI).

[75] Vgl. § 35 SGB VI.

[76] Voraussetzung ist, dass die allgemeinen Wartezeit erfüllt ist. Dafür sind 5 Jahre Beitragszahlungsdauer erforderlich. Vgl. § 50 SGB VI.

[77] Vgl. § 36 SGB VI.

[78] Vgl. § 36 SGB VI; Zu beachten ist, dass für jeden Monat der Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente vor dem 65. Lebensjahr die Rente um 0,3 % gemindert wird. Vgl. § 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI. Des Weiteren ist die Rente, auf Grund geringerer Einzahlungen, im Vergleich mit der Rente, die man ab dem 65. Lebensjahr erhält, geringer.

[79] Vgl. § 237 a Abs. 1 SGB VI.

[80] Vgl. § 237 a Abs. 1 SGB VI.

[81] Maydell, Bernd Baron von (Recht und Institutionen 1997), S. 130.

[82] Ein Generationenvertrag besteht zwischen drei Generationen: Kind, Erwerbstätige, Rentner. Die Erwerbstätigen finanzieren die Ausbildung der Kinder und das Alterseinkommen der Rentner. Dafür erhalten sie nach ihrem Arbeitsleben einen Einkommenstransfer durch die herangewachsene, nun erwerbstätige Generation.

[83] Die sog. „Dynamische Rente“ ist durch das Gesetz zur Neuregelung der Arbeiterrenten- und Angestelltenversicherung im Jahr 1957, nach einer Initiative des damaligen Bundeskanzlers Konrad Adenauer eingeführt worden. Vgl. Herz, Wilfried (Kabinett 2000).

[84] § 153 Abs. 1 SGB VI.

[85] Jacob, Marcus (eigenfinanzierte Altersversorgung 2004), S. 17.

[86] Jacob, Marcus (eigenfinanzierte Altersversorgung 2004), S. 17.

[87] Jacob, Marcus (eigenfinanzierte Altersversorgung 2004), S. 17.

[88] Der reguläre Bundeszuschuss dient dem Ausgleich von Leistungszahlungen, die die Rentenversicherung auf Grund von zwangsweise auferlegten, versicherungsfremden Aufgaben zahlen muss. Beispiele sind u.a. die Kriegsfolgelasten und beitragsfreie Zeiten. Vgl. Deutsche Rentenversicherung (Bundeszuschuss 2006).

[89] Seit dem 01. April 1998 wird der zusätzliche Bundeszuschuss als Ergänzung zum regulären Bundeszuschuss gezahlt, um die Beiträge 1 % niedriger im Vergleich mit den Beiträgen ohne diesen zusätzlichen Bundeszuschuss festsetzen zu können. Vgl. Deutsche Rentenversicherung (Bundeszuschuss 2006).

[90] Bundeszuschüsse werden aus Steuergeldern bezahlt. Vgl. ausführend Fischer, Robert (Haufe Kompass Rente 2006), S. 11.

[91] Vgl. zu diesem Absatz Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (Rente 2004), S. 29; vgl. ebenso Anlage 1.

[92] Die Schwankungsreserve (Nachhaltigkeitsrücklage) dient u.a. dem Ausgleich kurzfristiger Zahlungs-schwierigkeiten der Rentenversicherung. Vgl. o.V. (Renten-ABC o.J.). „Um den Beitragssatz bei 19,5 % zu stabilisieren, ist mit dem 2.SGB-VI-Änderungsgesetz der Zielwert der Mindestschwankungsreserve weiter reduziert worden, so dass die Finanzierungslücke durch Entnahmen aus der Schwankungsreserve geschlossen werden konnte.“ Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (Rente 2004), S. 20.

[93] Der Ertrag des Kapitalstocks ist weitgehend von der Portfoliozusammensetzung und gewählten Risikostruktur abhängig. Vgl. zu diesem Absatz Streibel, Vera (KDV und ULV).

[94] Albrecht, Günter; Polster, Andreas (VDR lehnt Vorschläge ab 1998).

[95] Deutscher Bundestag (Plenarprotokoll 2003), S. 7283.

[96] Vgl. Kapitel 3.3.2.

[97] „World population is projected to grow from 6.1 billion in 2000 to 8.9 billion in 2050, increasing therefore by 47 per cent.“ United Nations Department of Economic and Social Affairs – Population Division (Population 2004), S. 4.

[98] In einer Untersuchung des Statistischen Bundesamtes ist im Zeitraum zwischen den Jahren 1991 bis 2004 die Differenz von Geburten und Sterbefällen in der Bundesrepublik Deutschland negativ. Dieses Verhältnis bezeichnet man auch als „Sterbefallüberschuss“. Vgl. Statistisches Bundesamt (Bevölkerungsentwicklung 2005).

[99] Augsten, Ursula u.a. (Ratgeber zur Altersvorsorge 2004), S. 53.

[100] o.V. (demographischer Wandel 2006).

[101] o.V. (demographischer Wandel 2006).

[102] Die politische Diskussion wird dabei aktuell durch die Diskussion über eine Erhöhung des Renteneintrittsalters auf das 67. Lebensjahr bestimmt. Dabei werden der demografische Wandel und seine Auswirkungen als Entscheidungskriterium verwendet. Vgl. SPD (Altersvorsorge von morgen 2006), S. 1−10.

[103] Gräf, Bernhard; Schattenberg, Marc (Die demografische Herausforderung 2006), S. 3.

[104] Vgl. Abb. 2 .

[105] „Die Senkung der Sozialversicherungsbeiträge als Maßnahme zur Förderung von mehr Beschäftigung und zur Bekämpfung der hohen Arbeitslosigkeit steht ganz oben auf der wirtschaftspolitischen Prioritätenliste.“ Steiner, Viktor (Finanzierungsalternativen 1996), S. 35.

[106] Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (Nationaler Strategiebericht 2005), S. 8.

[107] Eigene Darstellung.

[108] Vgl. Münz, Rainer; Ulrich, Ralf (Bevölkerung 2000), S. 1−2; weitere strukturelle Probleme mit Auswirkungen auf das Bevölkerungswachstum, wie z.B. die Ehescheidungsquote, die Geschlechtsverteilung, die Geburtensterblichkeit u.a., sind nicht Gegenstand dieser Untersuchung.

[109] Statistisches Bundesamt (Datenreport 2005), S. 38.

[110] Just, Tobias (Demografie und Immobilien 2003), S. 2; empirisch müsste die Geburtenrate bei 2,08 liegen, um als Minimum den Erhalt der Bevölkerung zu sichern. In dieser Rate ist die natürliche Mortalität der Mädchen in Höhe von ca. 1 % sowie die Tatsache, dass Jungen etwas häufiger geboren werden als Mädchen, berücksichtigt. Vgl. ausführend Sinn, Hans-Werner (Deutschland zu retten 2004), S. 342.

[111] Walter, Norbert (Thesen und Forderungen o.J.), S. 2.

[112] Walter, Norbert (Thesen und Forderungen o.J.), S. 2.

[113] Walter, Norbert (Thesen und Forderungen o.J.), S. 2.

[114] Statistisches Bundesamt (Bevölkerungsvorausberechnung 2003), S. 6.

[115] Klemmer, Paul (Demografie und Immobilienwirtschaft o.J.), S. 1.

[116] Klemmer, Paul (Demografie und Immobilienwirtschaft o.J.), S. 1.

[117] Vgl. Statistisches Bundesamt (Aktuelle Sterbetafeln 2005).

[118] Modifiziert entnommen aus Statistisches Bundesamt (Bevölkerungsvorausberechnung 2003), S. 15.

[119] Die Zahl der gestorbenen Säuglinge im 1. Lebensjahr ist in Deutschland von 6,02 % im Jahr 1950 auf 0,042 % im Jahr 2003 gesunken. Vgl. Statistisches Bundesamt (Jahrbuch 2005), S. 50.

[120] „Die Gründe für den stabilen Trend der sinkenden Sterbeziffern liegen u.a. im Rückgang der Säuglingssterblichkeit … der sinkenden Zahl von Unfallopfern … und im medizinisch-technischen und therapeutischen Fortschritt …“ Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (Finanzierung Soziale Sicherungssysteme 2003), S. 53.

[121] Vgl. Abb. 3.

[122] Augsten, Ursula u.a. (Ratgeber zur Altersvorsorge 2004), S. 47. Der Nachhaltigkeitsfaktor ist weiter gefasst als der demografische Faktor, da dieser neben der Verlängerung der Lebenserwartung auch ein Absinken der Beitragszahler als Grund für eine Minderung der Rentenanpassung angibt. Vgl. Augsten, Ursula u.a. (Ratgeber zur Altersvorsorge 2004), S. 94.

[123] Augsten, Ursula u.a. (Ratgeber zur Altersvorsorge 2004), S. 94.

[124] Eigene Darstellung. Die Darstellung zeigt, dass der Faktor „Rentner im Verhältnis zu möglichen Erwerbstätigen“ steigt. Die Rentnerjahrgänge werden in der linken Spalte mit „60 Jahre und älter“ angenommen, in der rechten Spalte mit „65 Jahre und älter“. Der Eintritt in das Erwerbsleben wird mit 20 Jahren angenommen. Man erkennt auch an dieser Darstellung, dass dieser Quotient wesentlich geringer ist bei einer Erhöhung des Renteneintrittsalters auf 65 Jahre. Daten entnommen aus Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Anhänge 2002). S. 15.

[125] Bräuninger, Dieter u.a. (demografische Herausforderung 2002), S. 11.

[126] Als „Nettozuwanderung“ bezeichnet man die Differenz von Zuzügen abzüglich der Fortzüge in einer bestimmten Periode.

[127] Eigene Berechnung; vgl. Statistisches Bundesamt (Jahrbuch 2005), S. 57.

[128] Ein Beispiel ist das von der Bundesregierung im Jahr 2000 durchgeführte „Sofortprogramm zur Deckung des IT-Fachkräftebedarfs“ zur vereinfachten Anwerbung von IT-Fachleuten. Vgl. o.V. (Eckpunkte Greencard 2000).

[129] Vgl. Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (Finanzierung Soziale Sicherungssysteme 2003), S. 54.

[130] Walter, Norbert (Thesen und Forderungen o.J.), S. 2.

[131] „Aufgrund der Altersabhängigkeit der versicherten Risiken erweisen sich die umlagefinanzierten Sozialversicherungen als äußerst anfällig gegenüber der Bevölkerungsalterung.“ Pimpertz, Jochen (Alterssicherung 2005), S. 11.

[132] Augsten, Ursula u.a. (Ratgeber zur Altersvorsorge 2004), S. 53.

[133] Vgl. Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (Rente in Zahlen 2005), S. 4.

[134] Bräuninger, Dieter u.a. (demografische Herausforderung 2002), S. 34.

[135] Das Erwerbspersonenpotenzial ist die maximale Anzahl von heimischen Erwerbspersonen. Vgl. Bräuninger, Dieter u.a. (demografische Herausforderung 2002), S. 25.

[136] Bräuninger, Dieter u.a. (demografische Herausforderung 2002), S. 1.

[137] Vgl. zu diesem Absatz Katholische Arbeitnehmer-Bewegung e.V. (Solidarische Alterssicherung 2004), S. 3−4; vgl. ergänzend Anlage 1.

[138] Präsident des Deutschen Verbands für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung e.V.

[139] Klemmer, Paul (Demografie und Immobilienwirtschaft o.J.), S. 1.

[140] Klemmer, Paul (Demografie und Immobilienwirtschaft o.J.), S. 1.

[141] Vgl. hierzu die Ausführungen in Kapitel 1.1 sowie Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Bericht der Bundesregierung 2006).

[142] Bräuninger, Dieter u.a. (demografische Herausforderung 2002), S. 1.

[143] Deutsche Bank (Fachstudium Absicherung 2005), S. 18.

[144] Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz – AltEinkG).

[145] Vgl. BverfGE v. 06.03.2002, BStBl. 2002 II, S. 618.

[146] Art. 3 Abs. 1 GG besagt: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ Art. 3 Abs. 1 GG. Aus dem allg. Gleichheitssatz als umfassendes Gleichheitsgebot und Willkürverbot (vgl. Weis, Hubert (Grundrechte 1995), S. 48) hat das BverfGE den Grundsatz der Steuergerechtigkeit hergeleitet. In dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts wird festgestellt: „… Die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen nach § 19 EStG und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 22 Nr. 1 S. 3 a) EStG ist seit dem Jahr 1996 mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ...“ BverfGE v. 06.03.2002, BStBl. 2002 II, S. 618.

[147] Vgl. Rürup, Bert u.a. (Abschlussbericht 2003), S. 3.

[148] Rürup, Bert u.a. (Abschlussbericht 2003), S. 1; in der weiteren Untersuchung wird diese Kommission kurz „Rürup-Kommission“ genannt.

[149] „Dieser Lösungsvorschlag sollte zu einer systematisch schlüssigen und folgerichtigen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen führen, in die Konsolidierungspolitik eingebettet, gesamtwirtschaftlich und sozial tragfähig sein und unter Nutzung von generalisierenden, typisierenden und pauschalisierenden Regelungen sowohl der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen wie den Notwendigkeiten einfacher und praktikabler Handhabungen Rechnung tragen.“ Rürup, Bert u.a. (Abschlussbericht 2003), S. 1; Bert Rürup vergleicht diese Vorgabe auch mit der „… Quadratur des Kreises …“ Rürup, Bert u.a. (Abschlussbericht 2003), S. 1.

[150] Vgl. ausführend Hofmann, Kurt; Simon, Winfried; Wawers, Ordulf (Alterseinkünftegesetz 2005), S. 7; ebenso Anke Henrich und Martin Gerth: „Das Ziel ist die komplette Umstellung der deutschen Rentenversicherung auf die so genannte nachgelagerte Besteuerung.“ Henrich, Anke; Gerth, Martin (Reich 2005), S. 103.

[151] Bspw. beträgt der Besteuerungsanteil im Jahr 2006 52 %, im Jahr 2040 dagegen 100 %. Vgl. Tabelle in § 22 Nr. 1 S. 3 a) Doppelbuchstabe aa EStG. Voraussetzung dafür ist eine steuerliche Begünstigung der Aufwendungen in der Ansparphase zur Bildung von Altersvorsorgevermögen.

[152] Vgl. ausführend und Jacob, Marcus (eigenfinanzierte Altersversorgung 2004), S. 10-12. „Das als „Drei-Säulen-Konzept“ bekannte System beruht auf dem Gedanken, dass eine sichere und zuverlässige Alterssicherung auf mehrere Schultern verteilt werden muss, um tragfähig zu sein und das mit jeder einzelnen Säulen verbundene Risiko zu diversifizieren.“ Jacob, Marcus (eigenfinanzierte Altersversorgung 2004), S. 10.

[153] Vgl. Rürup, Bert u.a. (Abschlussbericht 2003), S. 4−5; weitere Veränderungen, wie z.B. die Abschaffung des Steuerprivilegs für Versicherungen, werden im Rahmen dieser Untersuchung nicht betrachtet.

[154] Darstellung modifiziert entnommen aus Deutsche Bank (Fachstudium Zusatzvorsorge 2005), S. 14.

[155] Dies wird durch die Pfeile von der privaten Vorsorge zu der Schicht 1 bis Schicht 3 in dem Modell in Abb. 4 verdeutlicht.

[156] Vgl. ausführend zu diesem Absatz Deutsche Bank (Fachstudium Zusatzvorsorge 2005), S. 14.

[157] Vgl. erweiternd BMF-Schreiben v. 24.02.2005, BStBl. 2005 I, S. 429 ff.

[158] Die Beiträge können teilweise als Sonderausgaben (Altersvorsorgeaufwendungen) gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 b EStG geltend gemacht werden. Vgl. Kapitel 3.2.2.2 .

[159] Es gelten die Regelungen des § 22 Nr. 1 S. 3 a) Doppelbuchstabe aa EStG. Vgl . Kapitel 3.2.2.3 .

[160] Vgl. Hofmann, Kurt; Simon, Winfried; Wawers, Ordulf (Alterseinkünftegesetz 2005), S. 7; vgl. § 10 a EStG.

[161] Vgl. ausführend BMF-Schreiben v. 17.11.2004, BStBl. 2004 I, S. 1065 ff. Dieses Schreiben des BMF löst mit Wirkung 01.01.2005 das BMF-Schreiben vom 05.08.2002, BStBl. 2002 I, S. 767 ff. ab.

[162] Vgl. Tabelle in § 22 Nr. 1 S. 3 a) Doppelbuchstabe bb EStG. Vgl. das Beispiel in Anlage 14.

[163] Die Begriffe „Basisrente“ und „Rürup-Rente“ sind eine identische Bezeichnung für das private, kapitalgedeckte Leibrentenprodukt der Schicht 1.

[164] Vgl. Rürup, Bert u.a. (Abschlussbericht 2003), S. 16−17.

[165] Steuerlich werden alle Möglichkeiten der 1. Schicht gleich behandelt. Vgl. Deutsche Bank (Fachstudium Basisversorgung 2005), S. 16. Zu beachten ist allerdings, dass nur Beiträge an Versicherungsunternehmen nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 a EStG begünstigt sind, nicht jedoch Beiträge an Kapitalanlagegesellschaften.

[166] Eigene Definition. Vgl. BMF-Schreiben v. 24.02.2005, BStBl. 2005 I, S. 429ff.

[167] Zwingende Voraussetzung zur Anerkennung der steuerlichen Vorteile ist ein Abschluss der Basisrente im Jahr 2005 oder später. Vgl. ausführend BMF-Schreiben v. 24.02.2005, BStBl. 2005 I, Rz. 9, S. 432.

[168] Vgl. bspw. die Produktmöglichkeiten der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG; vgl. ausführend Deutsche Bank (Fachstudium Basisversorgung 2005), S. 9.

[169] Die Voraussetzungen entsprechen damit den Produktmerkmalen eines Basisrenten-Leibrentenvertrags.

[170] Vgl. BMF-Schreiben v. 24.02.2005, BStBl. 2005 I, Rz. 15, S. 432.

[171] Vgl. BMF-Schreiben v. 24.02.2005, BStBl. 2005 I, Rz. 15, S. 432.

[172] Vgl. BMF-Schreiben v. 24.02.2005, BStBl. 2005 I, Rz. 15, S. 432.

[173] Vgl. BMF-Schreiben v. 24.02.2005, BStBl. 2005 I, Rz. 15, S. 432.

[174] Vgl. BMF-Schreiben v. 24.2.2005, BStBl. 2005 I, Rz. 15, S. 432.

[175] Damit wird die „Rürup-Rente“ von der „Riester-Rente“ abgegrenzt, die eine 30%-ige Teilkapitalisierung zulässt. Vgl. Kapitel 3.3.2.1 .

[176] Vgl. Hofmann, Kurt; Simon, Winfried; Wawers, Ordulf (Alterseinkünftegesetz 2005), S. 14.

[177] Vgl. BMF-Schreiben v. 24.02.2005, BStBl. 2005 I, Rz. 9, S. 432.

[178] Vgl. BMF-Schreiben v. 24.02.2005, BStBl. 2005 I, Rz. 8, S. 432.

[179] Vgl. Bundesverband verbraucherorientierter Wirtschaftsberatungsunternehmen – procon e.V. (Verbraucherschützer warnen 2005).

[180] Eine unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgabe ist bspw. die gezahlte Kirchensteuer (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG).

[181] Alternativ werden die „Altersvorsorgeaufwendungen“ auch als „Basisvorsorgeaufwendungen“ und „Basisvorsorge“ bezeichnet.

[182] „Unter die Basisvorsorge fallen neben der gesetzlichen Rentenversicherung Produkte, bei denen eine tatsächliche Verwendung für die Altersversorgung gesichert ist. Unter die sonstigen Vorsorgeaufwendungen fallen z.B. … Unfall- und Haftpflichtversicherungen.“ Hofmann, Kurt; Simon, Winfried; Wawers, Ordulf (Alterseinkünftegesetz 2005), S. 8. Vgl. Anlage 4 zur genauen Aufstellung der Basisvorsorgeaufwendungen und der sonstigen Vorsorgeaufwendungen.

[183] „Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag.“ § 10 Abs. 3 S. 2 EStG; vgl. ebenso § 10 Abs. 3 S. 1 EStG.

[184] Vgl. § 10 Abs. 3 S. 1 EStG.

[185] Vgl. § 10 Abs. 4 S. 1 EStG.

[186] „Der Höchstbetrag beträgt 1.500 Euro bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 oder § 3 Nr. 14 erbracht werden.“ § 10 Abs. 4 S. 2 EStG. Zu beachten ist, dass jedem Ehepartner die Höchstbeträge zustehen. Vgl. § 10 Abs. 4 S. 3 EStG.

[187] Vgl. Deutsche Bank (Fachstudium Basisversorgung 2005), S. 18.

[188] Dies können z.B. Selbstständige sein.

[189] Vgl. BMF-Schreiben v. 24.02.2005, BStBl. 2005 I, Rz. 34, S. 434.

[190] Vgl. § 10 Abs. 3 S. 4 und S. 6 EStG.

[191] Ergänzend zeigt eine Aufstellung in Anlage 5 die summenmäßige Entwicklung.

[192] Darstellung modifiziert entnommen aus Deutsche Bank (Fachstudium Basisversorgung 2005), S. 16.

[193] Vgl. § 10 Abs. 3 S. 5 EStG; ebenso vgl. BMF-Schreiben v. 24.02.2005, BStBl. 2005 I, Rz. 37, S. 434. „Der Arbeitgeberanteil wurde bereits steuerfrei gezahlt. Deshalb wird er bei der Berechnung steuerlich absetzbaren Beiträge voll berücksichtigt, d.h. bei Arbeitnehmern wird der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung von der Summe der Vorsorgeaufwendungen abgezogen.“ Deutsche Bank (Fachstudium Basisversorgung 2005), S. 20.

[194] Vgl. Kußmaul, Heinz (Steuerlehre 2006), S. 295; zu dieser Personengruppe gehören, nach dem BMF-Schreiben v. 24.02.2005, BStBl. 2005 I, Rz. 24−26, S. 433, i.V.m. § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG, insbesondere Beamte, Richter, Berufssoldaten auf Zeit und Amtsträger.

[195] Kußmaul, Heinz (Steuerlehre 2006), S. 295.

[196] Zur Verdeutlichung zeigt Anlage 6 ein umfassendes Beispiel zum Sonderausgabenabzug.

[197] Das Bundesministerium der Finanzen argumentiert wie folgt: „Die Regelungen zum Abzug von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG sind in bestimmten Fällen ungünstiger als nach der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des § 10 Abs. 3 EStG. Zur Vermeidung einer Schlechterstellung wird in diesen Fällen der höhere Betrag berücksichtigt. Die Überprüfung erfolgt von Amts wegen.“ BMF-Schreiben v. 24.02.2005, BStBl. 2005 I, Rz. 50, S. 436; vgl. ergänzend die Ausführungen in Anlage 7.

[198] Vgl. ergänzend die Ausführungen in Anlage 7 sowie das Beispiel in Anlage 6.

[199] Vgl. Abb. 6 gem. Tabelle in § 22 Nr. 1 S. 3 a) Doppelbuchstabe aa) S. 3 EStG.

[200] Darstellung modifiziert entnommen aus Deutsche Bank (Fachstudium Basisversorgung 2005), S. 17; vgl. ergänzend Tabelle in § 22 Nr. 1 S. 3 a) Doppelbuchstabe aa) S. 3 EStG.

[201] Dabei ist der Begriff „Kohortenprinzip“ zu erwähnen. Er besagt, dass für jeden Rentnerjahrgang (Kohorte) ein eigener Besteuerungsanteil festgelegt wird. Vgl. ausführend Kußmaul, Heinz (Steuerlehre 2006), S. 68.

[202] Dazu zählt auch die in Kapitel 5 dargestellte Leibrente aus dem Verkauf einer Immobilie gegen Rentenzahlung.

[203] Das Gesetz wurde auf Grund der Vorschläge einer Kommission um Peter Hartz, dem damaligen Personalvorstand der Volkswagen AG, entwickelt. Das vierte Gesetz enthält als wichtigste Änderung die Zusammenlegung von Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe zu der neuen Arbeitslosenhilfe II.

[204] Vgl. § 7 Abs. 1 Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt.

[205] Vgl. § 12 Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; ebenso Art. 35c Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt für Altersvorsorgeaufwendungen.

[206] Insbesondere diejenigen der Schicht III; vgl. Kapitel 3.4; aus diesem Grund und der damit verbundenen Unsicherheit der Anleger gab es im Jahr 2004 eine Zunahme der Kündigungen von Versicherungen. Vgl. ausführend o.V. (Panikverkäufe 2004).

[207] Vgl. ausführend zu diesem Absatz sowie die Voraussetzungen für eine Kündigung Finanzwirtschaftliche Dienste GbR (Hartz IV 2006). „Das heißt, Kapitallebensversicherungen und private Rentenversicherungen, die vor Eintritt in den Ruhestand verwertet werden können, stellen nach Hartz IV ganz normales Vermögen dar und werden demzufolge mit dem Grundfreibetrag verrechnet … Verwertung heißt, der Vertrag kann gekündigt, beliehen, verpfändet oder abgetreten werden.“ Finanzwirtschaftliche Dienste GbR (Hartz IV 2006).

[208] Bspw. durch die „Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld“ vom 20. Oktober 2004.

[209] Kritisch zu diesem Vorteil Bundesverband verbraucherorientierter Wirtschaftsberatungsunternehmen – procon e.V. (Verbraucherschützer warnen 2005). Von einer Kopplung der Alters- und Risikovorsorge wird ausdrücklich abgeraten. „Würde ein Verbraucher nämlich illiquide und könnte seinen Rürup-Beitrag nicht mehr zahlen, dann verfiele automatisch auch seine Berufsunfähigkeitsversicherung.“ Bundesverband verbraucherorientierter Wirtschaftsberatungsunternehmen – procon e.V., ebenso kritisch Stephan Goverts, der anmerkt dass über 50 % der Beiträge der Altersvorsorge dienen müsse. „Damit soll vermieden werden, dass Verträge mit überwiegendem Risikoversicherungscharakter und geringem Sparanteil zum erhöhten Sonderausgabenabzug berechtigen.“ Goverts, Stephan (Steuerliche Anforderungen an die Basisrente), S. 1002.

[210] Gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 a) + b) EStG.

[211] § 10 Abs.1 Nr. 2 b) EStG.

[212] Bundesverband verbraucherorientierter Wirtschaftsberatungsunternehmen – procon e.V. (Verbraucherschützer warnen 2005).

[213] Bundesverband verbraucherorientierter Wirtschaftsberatungsunternehmen – procon e.V. (Verbraucherschützer warnen 2005).

[214] Vgl. ausführend Henrich, Anke; Gerth, Martin (Reich 2005), S. 111.

[215] Sofern diese überhaupt erfolgen. Vgl. dazu Kapitel 2.

[216] „Da die steuerliche Belastung der Renten ansteigen wird, müssen die heutigen Beitragszahler (und zukünftigen Rentenempfänger) für diese zusätzliche steuerliche Belastung ihres Renteneinkommens vorsorgen, wenn Sie nicht die Absenkung des Lebensstandards im Alter in Kauf nehmen wollen.“ Schnabel, Reinhold (nachgelagerte Besteuerung 2004), S. 9−10.

[217] Vgl. zu diesem Absatz Bundesverband verbraucherorientierter Wirtschaftsberatungsunternehmen – procon e.V. (Verbraucherschützer warnen 2005).

[218] Vgl. Beispiele in Nguyen, Tristan (Erfolg 2005), S. 6−7.

[219] Nguyen, Tristan (Erfolg 2005), S. 5.

[220] Vgl. ergänzend und weiterführend zu diesem Absatz und zu Abb. 7: Brandstetter, Barbara (Rentner Steuern 2004); Karin Spitra verdeutlicht ergänzend in diesem Zusammenhang die Problematik der Aufdeckung aller Einnahmen von Rentnern durch die Steuererklärung, verbunden mit einem möglichen Nachzahlungsanspruch des Finanzamts. Vgl. Spitra, Karin (Fiskus 2005).

[221] Vgl. Tabelle in § 22 Nr. 1 S. 3 a) Doppelbuchstabe aa) S. 3 EStG.

[222] Eigene Darstellung und Berechnung. Werte zu Grundfreibetrag und Eingangssteuersatz entnommen aus Kußmaul, Heinz (Steuerlehre 2006), S. 306; Pauschbeträge und der mögliche Sonderausgabenabzug von sonstigen Vorsorgeaufwendungen werden in dem Beispiel nicht berücksichtigt.

[223] Vgl. ausführend Hille, Melanie (Basisrente 2006), S. 4.

[224] Rentennahe Jahrgänge profitieren von einer „Doppelentlastung“. Ein Beispiel zeigt Anke Henrich: „Eine schnelle Option für alle, die noch in diesem Jahr in Rente gehen: 20 000 Euro als Einmalzahlung in eine Rürup-Sofortrente stecken, davon 60 Prozent − besagte 12 000 Euro − auf einen Schlag steuerlich geltend machen und von der anschließenden Rentenauszahlung nur 50 Prozent versteuern. Auch ein ideales Sparmodell.“ Henrich, Anke; Gerth, Martin (Reich 2005), S. 111.

[225] Vgl. Hille, Melanie (Basisrente 2006), S. 4; vgl. auch Henrich, Anke; Gerth, Martin (Reich 2005), S. 111. „Für Selbstständige, die keine oder nur geringe Beiträge in andere Rentenkassen einzahlen, deren Einkommen einer hohen Steuerbelastung unterliegt und die keine Angehörigen versorgen müssen, ist die neue Basisrente damit äußerst interessant.“ Henrich, Anke; Gerth, Martin (Reich 2005), S. 111. Durch die jährlich um 2 % steigende Abzugsfähigkeit der Beiträge zur Basisrente „… steigt i.d.R. auch die Steuerersparnis kontinuierlich an.“ Deutsche Bank (Fachstudium Basisversorgung 2005), S. 23.

[226] Kußmaul, Heinz (Steuerlehre 2006), S. 296.

[227] Hille, Melanie (Basisrente 2006), S. 4.

[228] Vgl. ausführend Henrich, Anke; Gerth, Martin (Reich 2005), S. 111.

[229] Bundesverband verbraucherorientierter Wirtschaftsberatungsunternehmen – procon e.V. (Verbraucherschützer warnen 2005).

[230] Henrich, Anke; Gerth, Martin (Reich 2005), S. 109.

[231] Gotter, Alexandra (Endspurt 2005), S. 2.

[232] Zu beachten ist, dass die Kombination unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Dazu zählt nach § 82 Abs. 2 S. 1 EStG die Auszahlung in Form einer Rente.

[233] Die Direktversicherung ist die, innerhalb der Betriebe, verbreitetste Durchführungsform. Vgl. Deutsches Institut für Altersvorsorge (Verteilung BAV 2006).

[234] Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz – AVmG).

[235] Zu erwähnen ist hier die Kampagne der Victoria Versicherung AG, welche schon im Vorfeld der Einführung eine Werbekampagne für die Riester-Rente startete. Diese ist allerdings hart von Verbraucherschützern kritisiert worden. Vgl. ausführend Stiftung Warentest (Irreführende Werbung 2001).

[236] Vgl. Deutsches Institut für Altersvorsorge (Rentenbarometer 2005). Sogar von einem Fehlstart war die Rede: „Der Fehlstart wurde teilweise einer Stimmungsmache durch einige Verbraucherverbände und den Vertretern des Sozialversicherungssystems gegen die neuen Angebote zugeordnet.“ Reifner, Udo; Tiffe, Achim (Neue Impulse 2005), S. 12. Ergänzend gab es auch Kritik der Fachpresse. Ein Beispiel ist hier die Zeitschrift „Focus“, welche in einem Sonderheft zur Einführung der Riester-Rente nur für ganz bestimmte Zielgruppen eine Empfehlung zum Abschluss der Riester-Rente gab. Vgl. Focus Money (Steuervorteile 2001), S. 18−19.

[237] Die Veränderungen waren z.B. eine Vereinfachung für den Versicherten bei dem Zulagenantrag (der Versicherte hat die Möglichkeit, ab 01.01.2005 der Versicherungsgesellschaft eine Vollmacht zur Erstellung des Zulagenantrags – die Zulage wird nur auf Antrag gewährt – zu erteilen, vgl. BMF-Schreiben v. 17.11.2004, BStBl. 2004 I, Rz. 143, S. 1081) und die Möglichkeit einer Teilkapitalisierung i.H.v. 30 % bei Beginn der Auszahlungsphase (vgl. BMF-Schreiben v. 17.11.2004, BStBl. 2004 I, Rz. 177, S. 1085).

[238] Vgl. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (Lebensversicherung in Zahlen 2006), S. 12.

Ende der Leseprobe aus 192 Seiten

Details

Titel
Möglichkeiten der finanziellen Altersvorsorge unter besonderer Berücksichtigung von Leibrente und reverse mortgage
Untertitel
Eine kritische Analyse
Hochschule
Universität des Saarlandes
Note
1,3
Autor
Jahr
2006
Seiten
192
Katalognummer
V81292
ISBN (eBook)
9783638847155
ISBN (Buch)
9783638845694
Dateigröße
1831 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Ausgezeichnete Arbeit, Im umfassenden Anhang sind auf 40 Seiten detaillierte Berechnungen und Schaubilder ergänzt.
Schlagworte
Möglichkeiten, Altersvorsorge, Berücksichtigung, Leibrente
Arbeit zitieren
Diplom-Kaufmann Markus Vetter (Autor:in), 2006, Möglichkeiten der finanziellen Altersvorsorge unter besonderer Berücksichtigung von Leibrente und reverse mortgage, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/81292

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