In der Rechtsprechung und Literatur gab es bis vor einigen Jahren keine Konstellation, in der
ein Aufsichtsrat (AR) einer Aktiengesellschaft (AG) und der Tatbestand der Untreue § 266
StGB in einem Zug genannt wurden. Bis dato wurde die Haftung der Mitglieder eines AR
stets zivil - und gesellschaftsrechtlich behandelt - und stellte bis dahin für die Strafverfolgungsbehörden
ein unbekanntes Feld dar.
Dies änderte sich jedoch, als die Medien ein deutliches Interesse an den Managern und vor
allem an der Höhe der Vorstandsvergütungen - jeglicher Art - zeigten. Auch das öffentliche
Interesse wurde deshalb geweckt, weil sich im Falle der Abfindungs- - und Pensionszahlungen
die Beträge in zweistelligen Millionen Bereichen befinden.
Die folgende Arbeit beschäftigt sich daher mit der Frage, welche Pflichten die AR - Mitglieder
bzgl. des Gesellschaftsvermögens haben und was sie für den Untreuetatbestand des § 266
StGB erfüllen müssen, damit man diese Mitglieder strafrechtlich verfolgen kann.
Abschließend werden einige Zeilen dem amerikanischen und französischen aktienrechtlichen
System gewidmet. Schließlich werden im Zweiten Abschnitt dieser Arbeit einige Lösungsansätze
bezüglich der angesprochenen Problematik, die sich im Laufe diese Referats ergibt, an
vorgeschlagen.
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt - aktienrechtlicher Bezug
§ 1 Einleitung
§ 2 Die Aktiengesellschaft (AG) - eine kurze Darstellung
A. Definition
B. Die Organe
C. Insbesondere: Der Aufsichtsrat (AR)
I. Die Entscheidungsautonomie des AR
1. Die Entscheidungsautonomie des AR bzgl. der Vorstandsvergütung ("Aktionärsinteresse")
2. Die Entscheidungsautonomie des AR bzgl. der Interpretation des "Unternehmensinteresses"
3. Aktionärsinteresse dem Grunde nach immer im Unternehmensinteresse
II. Möglicher Verstoß gegen aktienrechtliche Vorschriften
1. Formelle Pflichten, §§ 105, 107 ff. AktG
2. Materielle Pflichten, § 87 AktG
a) Grundgedanke: Das Unternehmensinteresse
b) Die wesentlichen Angemessenheitsaspekte und die Systematik des § 87 Abs. 1 S. 1 AktG
aa) Maßstäbe
(1) Aufgaben des Vorstandsmitglieds
(2) Die Lage der Gesellschaft
(3) Kumulation dieser Maßstäbe
bb) Angemessenheit im Deutschen - Corporate - Governance - Kodex
D. Stellung und Aufgaben des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft im internationalen Vergleich
I. Allgemeines
II. Der AR im amerikanischen "Board - System"
1. Weitere Merkmale
2. Fazit
III. Der AR im französischen System als "conseil d'administration"
IV. Ergebnis
§ 3 Schlussfolgerungen
Zweiter Abschnitt - Strafrechtlicher Bezug unter Beachtung des Ersten Abschnitts
§ 1 Einleitung
§ 2 Modernes Strafrecht - ein Kommunikationsmedium
§ 3 Akzessorietät des Wirtschaftsstrafrechts zum Zivil - und Gesellschaftsrecht
§ 4 Strafbarkeitsvoraussetzung des Unreuetatbestandes - § 266 StGB -
A. Allgemeines
B. Missbrauchs - und Treubruchstatbestand
C. Vergütungsentscheidung als Untreue im Sinne von § 266 I StGB
I. Pflichtbegründung, §§ 111 Abs. 1, 112 AktG
II. Missachtung aktienrechtlicher Vorschriften und somit Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht
1. Allgemeines
2. Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht
a) Allgemeines
b) Anerkennungsprämien
c) Pensionsabfindungen
d) Pflichtverletzungskriterien
aa) Allgemeines
bb) Strafbarkeitsvoraussetzungen nach dem BGH
(1) Aktienrechtswidrigkeit
(2) Grobe Sachfremdheit als gravierender Verstoß gegen aktien – und gesellschaftsrechtliche Vorschriften
III. Vermögensnachteil
IV. Die einzige subjektive Tatbestandskomponente: Der Vorsatz
V. Bemerkung zum Versuchsdelikt des § 266 StGB
VI. Bemerkung zum Fahrlässigkeitsdelikt des § 266 StGB
VII. Kurzer internationaler Vergleich des § 266 StGB
§ 5 Schlussbetrachtung
Schlusswort mit Lösungsvorschlägen
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die strafrechtliche Relevanz der Pflichtverletzungen durch Mitglieder des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft im Kontext von § 266 StGB. Dabei steht insbesondere die Frage im Mittelpunkt, unter welchen Voraussetzungen die Festsetzung von Vorstandsvergütungen, wie Abfindungen oder Pensionszahlungen, den Straftatbestand der Untreue erfüllt.
- Aktienrechtliche Grundlagen und Entscheidungsautonomie des Aufsichtsrats
- Strafrechtliche Voraussetzungen der Untreue gemäß § 266 StGB
- Verletzung von Vermögensbetreuungspflichten bei Vergütungsentscheidungen
- Internationaler Vergleich der Aufsichtsratsstrukturen
- Rechtliche Lösungsansätze und Reformdiskussionen
Auszug aus dem Buch
C. Vergütungsentscheidung als Untreue im Sinne von § 266 I StGB
Nicht jeder kommt als Täter im Sinne des Untreuetatbestandes in Betracht. Als Täter kommt nur in Frage, wer eine Verfügungs- – oder Verpflichtungsbefugnis innehat. Gemäß § 266 I StGB kann sich eine Vermögensbetreuungspflicht aufgrund eines Gesetzes, behördlichen Auftrags oder aus einem Rechtsgeschäft ergeben. Verpflichtungsbefugnis aus der ersten und Verfügungsbefugnis aus der zweiten Alternative dieses Gesetzes sind somit ohne weiteres zu bejahen.
Aus § 26 Abs. 2 S. 1 BGB ergibt sich aber, dass eine juristische Person grundsätzlich durch ihre Organe vertreten wird. Allerdings ergibt sich aus § 78 AktG ebenfalls, dass dem Vorstand die Außenvertretungsmacht zukommt. Die Pflichtbegründung des AR aus § 111 Abs. 1 AktG umfasst jedoch nur die Überwachung und aus Abs. 4 dieses Gesetzes lässt sich entnehmen, dass der AR nicht die Aufgaben des Vorstandes übernehmen kann. Da dem AR keine Außenwirkung zukommt, kann dieser den Missbrauchstatbestand zunächst nicht erfüllen.
Laut § 112 AktG wird die Gesellschaft gegenüber dem Vorstand durch den AR vertreten. Aufgrund des in § 101 AktG bestimmten Bestellungsaktes zum AR ergibt sich hier letztendlich auch die Anwendbarkeit der entsprechenden Normen, in diesem Fall eben § 112 AktG. Deshalb kann im Rahmen dieser gesetzlich eingeräumten Befugnisse zum rechtsgeschäftlichen Handeln, die Missbrauchsalternative des AR gegeben sein.
Zusammenfassung der Kapitel
Erster Abschnitt - aktienrechtlicher Bezug: Dieses Kapitel erläutert die Rolle und die Entscheidungsautonomie des Aufsichtsrats im aktienrechtlichen System, insbesondere bei der Festsetzung von Vorstandsvergütungen im Unternehmensinteresse.
Zweiter Abschnitt - Strafrechtlicher Bezug unter Beachtung des Ersten Abschnitts: Hier wird die Brücke zum Strafrecht geschlagen und untersucht, wie eine Verletzung aktienrechtlicher Pflichten im Rahmen des § 266 StGB (Untreue) strafrechtliche Konsequenzen für Aufsichtsratsmitglieder nach sich ziehen kann.
Schlüsselwörter
Aufsichtsrat, Aktiengesellschaft, Untreue, § 266 StGB, Vorstandsvergütung, Vermögensbetreuungspflicht, Unternehmensinteresse, Aktienrecht, Wirtschaftsrecht, Strafrecht, Mannesmann-Fall, Abfindungen, Pensionszahlungen, Pflichtverletzung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Mitgliedern eines Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft im Hinblick auf den Untreuetatbestand des § 266 StGB, insbesondere bei der Festsetzung von Vorstandsgehältern.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Felder umfassen das Zusammenspiel zwischen aktienrechtlichen Pflichten, der unternehmerischen Entscheidungsautonomie des Aufsichtsrats und der strafrechtlichen Einordnung von Vermögensschäden.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Ziel ist es zu klären, unter welchen spezifischen Bedingungen eine Vergütungsentscheidung des Aufsichtsrats die Schwelle zur strafbaren Untreue gemäß § 266 StGB überschreitet.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer juristischen Analyse, die aktienrechtliche Normen mit strafrechtlichen Tatbeständen verknüpft und durch aktuelle Rechtsprechung sowie einen internationalen Systemvergleich ergänzt wird.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in einen aktienrechtlichen Teil, der die Kompetenzen des Aufsichtsrats beleuchtet, und einen strafrechtlichen Teil, der die Voraussetzungen des § 266 StGB im Detail prüft.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind insbesondere Aufsichtsrat, Untreue, § 266 StGB, Vorstandsvergütung, Vermögensbetreuungspflicht und Unternehmensinteresse.
Warum spielt der Mannesmann-Fall eine besondere Rolle?
Der Mannesmann-Fall markierte einen Wendepunkt in der Rechtspraxis, da er dieses Rechtsgebiet für die Strafverfolgungsbehörden von einer theoretischen Debatte zu einer praktischen strafrechtlichen Herausforderung machte.
Welche Lösungsansätze werden für das Problem der Vorstandsvergütung vorgeschlagen?
Die Autorin schlägt unter anderem eine Erweiterung des § 87 AktG, die Festlegung von Höchstgrenzen sowie eine verstärkte Transparenz durch die Angabe von Einzelvergütungen vor.
- Quote paper
- Ramiza Hadzic (Author), 2005, Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft und der § 266 StGB, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/81428