Evolution statt Revolution - Immanuel Kants Staatsbegriff im Streit der Fakultäten


Hausarbeit, 2006

16 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

1. Einleitung

2. Streit der Juristischen mit der Philosophischen Fakultät
2. 1. Kants Darstellung der Juristischen Fakultät
2. 2. Kants Darstellung der Philosophischen Fakultät

3. Evolution statt Revolution
3. 1. Kants Staatsbegriff
3. 2. Kants Weg zur Republik

4. Schlussbetrachtung

5. Quellen- und Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Das Ziel dieser Hausarbeit beabsichtigt, einen Einblick in den Staats- und Republikbegriff Immanuel Kants zu ermöglichen.

Im Streit der Fakultäten, der letzten publizierten Schrift des Königsberger Philosophen, wendet sich dieser gegen eine politisch und religiös motivierte Staatsintervention in die akademische Pressefreiheit. Nach dem Tod von Friedrich dem Großen und dem Machtantritt von dessen Nachfolger Friedrich Wilhelm II, 1786, änderte sich die für damalige Verhältnisse liberal geprägte preußische Publikationslandschaft ins Gegenteil. Diese Tatsache nahm Kant zum Anlass, eine Reihe geschichtsphilosophischer Schriften in seinem Spätwerk zu verfassen, die sich mit der Neudefinition des Staatsbegriffs und der Frage des menschlichen Fortschritts zum Besseren beschäftigen.

Unter Berücksichtigung meiner Primärquellen „Der Streit der Fakultäten, zweiter Abschnitt, der Streit der Philosophischen Fakultät mit der Juristischen“, dem Vorgängerwerk „Zum Ewigen Frieden“ sowie einschlägiger Sekundärliteratur bin ich der Fragestellung nachgegangen, wie sich Kants Staatsbegriff definiert und wie er sich den Weg zu einer für ihn idealen republikanischen Staatsform vorstellt.

In den ersten beiden Teilen der Arbeit versuche ich, die Differenzen zwischen Juristen und Philosophen aufzuzeigen sowie die ihnen von Kant zugedachte Rolle in der Gesellschaft zu beschreiben.

Den Schwerpunkt der Arbeit sehe ich jedoch in der folgenden Betrachtung von Kants Staatsphilosophie sowie der Untersuchung des von ihm erdachten Lösungsweges zur Erreichung ebendieser.

2. Streit der Juristischen mit der Philosophischen Fakultät

2. 1. Kants Darstellung der Juristischen Fakultät

Im Streit der Fakultäten formuliert Kant eine Einteilung, welche er schon in vorhergegangenen Werken (z. B. „Zum Ewigen Frieden“) angedeutet hatte. Die universitäre Struktur der preußischen (deutschen) Bildungslandschaft beschreibt Kant in folgender Zweiteilung. An oberster Stelle der Universität stehen demnach „zuerst die theologische, darauf die der Juristen und zuletzt die medizinische Fakultät“.1 Die unterste Position verkörpert hingegen die Philosophische Fakultät. Sie spielt nur eine untergeordnete Rolle und nimmt den niedrigsten Rang der Hierarchie ein.

Die nachfolgende Untersuchung soll nun allerdings der juristischen Fakultät vorbehalten sein. Dabei stellt sich die Frage, wie definiert sich für Kant der Jurist bzw. was ist seiner Ansicht nach dessen Rolle in Staat und Gesellschaft?

Der Königsberger Philosoph beschreibt die Angehörigen der drei oberen Fakultäten und besonders die Juristen als „Werkzeuge der Regierung [...] [die] aufs Publikum gesetzlichen Einfluss haben, und eine besondere Klasse von Literaten ausmachen, die nicht frei sind, aus eigener Weisheit, sondern nur unter der Zensur der Fakultäten, von der Gelehrsamkeit öffentlichen Gebrauch zu machen, müssen, weil sie sich unmittelbar ans Volk wenden, [...], in ihrem Fache aber zwar nicht gesetzgebend doch zum Teil die ausübende Gewalt haben [...]“.2 Nach Kant fungieren die Juristen als „Stellvertreter der Staatsmacht“, welche häufiger vom „Schwert der Gerechtigkeit“, als von der „Waage des Rechts“ gebrauch machen, da „der Jurist, der nicht zugleich (auch der Moralität nach) Philosoph ist, die größte Versuchung hat, weil es seines Amts nur ist, vorhandene Gesetzte anzuwenden, nicht aber, ob diese selbst nicht einer Verbesserung bedürfen,

zu untersuchen, und rechnet diesen in der Tat niedrigen Rang seiner Fakultät, darum weil er mit Macht begleitet ist [...], zu den höheren.“3

Doch worin liegt diese Macht, von der Kant schreibt, begründet? Die Antwort liefert er in der Einleitung des Streits der Fakultäten. „Die Regierung aber interessiert das am allermeisten, wodurch sie sich den stärksten und dauerhaftesten Einfluss aufs Volk verschafft, und dergleichen sind die Gegenstände der oberen Fakultäten“4

Nach den Vorstellungen Kants liegt es im obersten Interesse der Regierung – hierbei besonders der preußischen, unter Friedrich Wilhelm II. – dass der Staat die Vorgaben der gesetzgebenden Gewalt bestimmt und somit die Freiheit der Untertanen einschränkt.5

Die Angehörigen der juristischen Fakultät degradieren sich somit, zu einfachen Erfüllungsgenossen des status quo. In Erscheinung treten sie einmal als bloße Instrumente der Willkür eines despotischen Regimes, weiterhin in der Person des pedantischen, ordnungstreuen, nur nach dem Wortlaut des Gesetztes handelnden Juristen und schließlich in Form des Universitätsprofessors, der neue Beamte – genau nach diesen Richtlinien – ausbildet.6

Kant räumt allerdings der juristischen Fakultät, im Gegensatz zur theologischen, wenigsten noch die Möglichkeit zur Veränderung ein, nämlich dann, wenn die entsprechende „Erfahrung mehr oder bessere Einsichten gewährt“.7 Das Dogma der Heiligen Schrift hingegen ist seiner Ansicht nach für immer gegen eine Veränderung ausgelegt.8

Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Juristen von der Möglichkeit der

Veränderung auch Gebrauch machen? Inwieweit überhaupt ein Interesse ihrerseits am Fortschritt besteht?

Immanuel Kant stellt diese Sachverhalt in seinem Spätwerk in Frage, er schreibt: „Man wird finden daß es unter den Gelehrten mehrenteils die Juristen sind [...], die sich zu diesem Absprechenden Grundsatz zu bekennen pflegen [nämlich „das immerwährende Fortschreiten zum Besseren dem Menschengeschlecht absprechen und den Glauben daran für Schwärmerey zu erklären kein Bedenken tragen“]. [...]. Daß diese Gesetzte auch wohl einer Änderung fähig, ja ihrer bedürftig seyn möchten, ziehen sie hiebey nicht in Betracht denn das ist nicht ihre sondern des obersten Machthabenden Sache.“9

[...]


1Immanuel Kant, Streit der Fakultäten, in: Schriften zur Anthropologie, Geschichtsphilosophie, Politik und Pädagogik, Bd. 1, Frankfurt a. M. 1977, S. 283.

2Ebenda, S. 280.

3Vgl. Immanuel Kant, Zum Ewigen Frieden, in: Schriften zur Anthropologie, Geschichtsphilosophie, Politik und Pädagogik, Bd. 1, Frankfurt a. M. 1977, S. 227f.

4Kant, Streit der Fakultäten, 1977, S. 281.

5Vgl. ebenda, S. 287.

6Reinhard Brandt, Universität zwischen Selbst- und Fremdbestimmung. Kants „Streit der Fakultäten“, Berlin 2003, S. 123f.

7Kant, Streit der Fakultäten, 1977, S. 287.

8Vgl. ebenda.

9Brandt 2003, S. 120. Das Zitat stammt ursprünglich aus Kants Schrift „Loses Blatt Krakau“.

Ende der Leseprobe aus 16 Seiten

Details

Titel
Evolution statt Revolution - Immanuel Kants Staatsbegriff im Streit der Fakultäten
Hochschule
Universität Potsdam
Note
1,3
Autor
Jahr
2006
Seiten
16
Katalognummer
V81848
ISBN (eBook)
9783638884044
Dateigröße
414 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Evolution, Revolution, Immanuel, Kants, Staatsbegriff, Streit, Fakultäten
Arbeit zitieren
Konrad Schellbach (Autor:in), 2006, Evolution statt Revolution - Immanuel Kants Staatsbegriff im Streit der Fakultäten, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/81848

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