Ausländische Investitionen spielen heutzutage eine nicht mehr wegzudenkende Rolle in den internationalen Wirtschaftsbeziehungen. Anfänglich wurden Investitionen durch völkerrechtliches Gewohnheitsrecht kontrolliert und geschützt. Allerdings prägten Unsicherheiten über den Inhalt und Wert gewohnheitsrechtlicher Prinzipien des Auslandsinvestitionsschutzes die Situation im Völkerrecht und stellten ein immer größeres Investitionshindernis in entwicklungsschwachen Ländern dar. Daher erfolgte ab 1959 ein gewisser Rückzug aus dem Völkerrecht und es wurden zahlreiche Bilaterale Abkommen (BITs) geschlossen, welche klare Maßstäbe für niedergelassene Investitionen aufstellen.
Als Vorläufer der bilateralen Abkommen entwickelten sich bereits 1855 in den USA so genannte „Freundschaftsverträge für Handel und Schifffahrt“ (FCNs)1, welche erste Regelungen über den Schutz von Investitionen enthielten. Diese FCNs entwickelten sich weiter und enthielten für ausländische Investoren immer detaillierter Vorschriften. Daneben gibt es heute zahlreiche bilaterale, regionale und sektorale völkerrechtliche Verträge, Organisationen und Schiedsgerichte, welche alle versuchen, teils unabhängig teils in Zusammenarbeit, dem Schutz von Investitionen ein einheitliches Gesicht zu geben. 1948 versuchte man durch die Havanna Charta erstmals ein komplexes multilaterales Investitionsabkommen zu schaffen.
Von 1995 bis 1998 gab es die große Hoffnung, die OECD sei dafür das geeignete Forum. Es wurde versucht, das Multilateral Agreement on Investment (MAI) auszuhandeln. Doch diese Hoffnung zerschlug sich nach dreijähriger Verhandlungsphase. Die Augen richteten sich sodann auf die Welthandelsorganisation (WTO), welche am 13.12.1996 auf der ersten Ministerkonferenz (MK) in Singapur entschied, die Wechselbeziehungen zwischen Handel und Investition zu untersuchen. Auf der vierten WTO-MK in Doha, 2001, wurde vereinbart, dass nach der fünften MK Verhandlungen über ein multilaterales Investitionsabkommen beginnen sollen.2 Auf der fünften MK in Cancún/Mexico, 2003, konnte allerdings aus verschiedenen Gründen keine Einigung erzielt werden.3 Im Juli 2004 wurde von den WTO-Mitgliedern im
„JULY Package“ beschlossen, keine Verhandlungen mehr für ein Investitionsabkommen in der DOHA Runde auszuführen.4
Wie gesehen, war es bis jetzt noch nicht möglich, ein einheitliches multilaterales Investitionsrecht zu gestalten.
Inhaltsverzeichnis
A Einführung
B Begriffserklärung
I Investition
1. Weiter Investitionsbegriff
2. Enger Investitionsbegriff
3. Negativ- und Positivlisten
II Behandlungsstandards
1. Präferenzielle Behandlungsstandards
2. Spezifische Behandlungsstandards
3. Relative Behandlungsstandards
a) Meistbegünstigungsklausel
b) Inländerbehandlung
c) Voraussetzungen
4. Absolute Behandlungsstandards
C Instrumente des Internationalen Investitionsschutzes
I Organisationen
1. Weltbankgruppe
a) IBRD – Bank für Wiederaufbau und Entwicklungshilfe
b) IFC - internationale Finanzgesellschaft
c) IDA - Internationale Entwicklungsagentur
d) MIGA – Internationale Investitions-Garantie-Agentur
aa) Zielsetzung und Aufgaben
bb) Oberste Organe
cc) Berücksichtigungsfähige Investoren
dd) Garantiefähige Risiken
e) ICSID – Zentrales Schiedsgericht für Investitionsstreitigkeiten
aa) Oberste Organe
bb) Grundzüge des Verfahrensrechts
cc) Anwendbares Recht
2. WTO – Welthandelsorganisation
a) Einführung
b) Oberste Organe
aa) GATT– Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen
aaa) Leitende Organe
bbb) Regelungen im GATT
bb) TRIMS - Übereinkommen über handelsbezogene Investitionsmaßnahmen
cc) GATS – Abkommen für Handel mit Dienstleistungen
dd) TRIPS – Übereinkommen über Handelsbezogene Aspekte des geistigen Eigentums
3. OECD – Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit
a) Allgemeines
b) Oberstes Organ
c) MAI
II Regionale Abkommen
1. NAFTA - Nordamerikanisches Freihandelsabkommen
a) Einführung
b) Chapter 11 NAFTA-Abkommen
aa) Section A – materiell rechtliche Vorschriften
bb) Section B – Streitbeteiligung
2. ECT – Energiecharta-Vertrag
a) Allgemeines
b) Ziele
c) Art. 10 ECT
III Bilaterale Abkommen
1. Von FCNs, IFVs und BITs - Hinführung
2. BITs
a) Personeller und sachlicher Anwendungsbereich
b) Marktzugang (Niederlassungsfreiheit)
c) Behandlungsstandards incl. Transferregelungen
d) Enteignung und Entschädigung
e) Streitbeteiligung
aa) Investor/Gaststaat Streitigkeit
bb) Staat/Gaststaat Streitigkeit.
D Fazit
E Anhang
Literaturverzeichnis:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Internetquellen (Stand: 19.06.2007):
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungs- und Tabellenverzeichnis (Stand: 19.06.2007):
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A Einführung
Ausländische Investitionen spielen heutzutage eine nicht mehr wegzudenkende Rolle in den internationalen Wirtschaftsbeziehungen. Anfänglich wurden Investitionen durch völkerrechtliches Gewohnheitsrecht kontrolliert und geschützt. Allerdings prägten Unsicherheiten über den Inhalt und Wert gewohnheitsrechtlicher Prinzipien des Auslandsinvestitionsschutzes die Situation im Völkerrecht und stellten ein immer größeres Investitionshindernis in entwicklungsschwachen Ländern dar. Daher erfolgte ab 1959 ein gewisser Rückzug aus dem Völkerrecht und es wurden zahlreiche Bilaterale Abkommen (BITs) geschlossen, welche klare Maßstäbe für niedergelassene Investitionen aufstellen.
Als Vorläufer der bilateralen Abkommen entwickelten sich bereits 1855 in den USA so genannte „Freundschaftsverträge für Handel und Schifffahrt“ (FCNs)[1], welche erste Regelungen über den Schutz von Investitionen enthielten. Diese FCNs entwickelten sich weiter und enthielten für ausländische Investoren immer detaillierter Vorschriften. Daneben gibt es heute zahlreiche bilaterale, regionale und sektorale völkerrechtliche Verträge, Organisationen und Schiedsgerichte, welche alle versuchen, teils unabhängig teils in Zusammenarbeit, dem Schutz von Investitionen ein einheitliches Gesicht zu geben. 1948 versuchte man durch die Havanna Charta erstmals ein komplexes multilaterales Investitionsabkommen zu schaffen. Von 1995 bis 1998 gab es die große Hoffnung, die OECD sei dafür das geeignete Forum. Es wurde versucht, das Multilateral Agreement on Investment (MAI) auszuhandeln. Doch diese Hoffnung zerschlug sich nach dreijähriger Verhandlungsphase. Die Augen richteten sich sodann auf die Welthandelsorganisation (WTO), welche am 13.12.1996 auf der ersten Ministerkonferenz (MK) in Singapur entschied, die Wechselbeziehungen zwischen Handel und Investition zu untersuchen. Auf der vierten WTO-MK in Doha, 2001, wurde vereinbart, dass nach der fünften MK Verhandlungen über ein multilaterales Investitionsabkommen beginnen sollen.[2] Auf der fünften MK in Cancún/Mexico, 2003, konnte allerdings aus verschiedenen Gründen keine Einigung erzielt werden.[3] Im Juli 2004 wurde von den WTO-Mitgliedern im „JULY Package“ beschlossen, keine Verhandlungen mehr für ein Investitionsabkommen in der DOHA Runde auszuführen.[4]
Wie gesehen, war es bis jetzt noch nicht möglich, ein einheitliches multilaterales Investitionsrecht zu gestalten. Ein guter Schutz von Investitionen gegen politische Risiken ist weltweit dennoch gegeben - allerdings in den unterschiedlichsten Ausführungen. Um sich darüber einen Überblick verschaffen zu können, werden im Folgenden die wichtigsten „Organisationen, Instrumente und Standards zum Schutz von Investitionen“ dargestellt.
B Begriffserklärung
I Investition
Eine allgemeingültige Definition von (Auslands-)Investition gibt es im Bereich der Regelungen zum Investitionsschutz nicht. Jedes Abkommen enthält seinen eigenen Investitionsbegriff. Grundlegend wird zwischen einem weiten, vermögensbezogenen und einem engen, unternehmensbezogenen Investitionsbegriff unterschieden.[5] Teilweise werden auch so genannte Negativlisten aufgestellt, um bestimmte Investitionsarten aus dem Schutzbereich zu nehmen.
1. Weiter Investitionsbegriff
Eine Großzahl der Organisationen und Abkommen verwenden einen weiten Investitionsbegriff. Dieser dient vor allem kapitalexportierenden Ländern zur Erlangung eines möglichst einfachen Marktzugangs im Gastland.[6] Weite Definitionen verwenden beispielsweise die Weltbankrichtlinien (Guideline I), der Europäische Energiechartavertrag (Art. 1 VI ECV), ein OECD-Entwurf eines Multilateralen Abkommens (Art. 2 II, MAI) oder das Muster eines bilateralen Investitionsschutzvertrages der Bundesrepublik Deutschland (Art. 1 I des Mustervertrages).[7]
2. Enger Investitionsbegriff
Soll die Vorschrift dagegen einer gezielten Förderung kapitalimportierender Staates dienen, so findet eine enge Auslegung des Begriffs Anwendung. Nach dem mexikanischen Gesetz über Auslandsinvestitionen wird eine Auslandsinvestition als eine „(…) a) Minderheitsbeteiligung von Ausländern an einer mexikanischen Gesellschaft, b)eine mexikanische Gesellschaft mit ausländischer Mehrheitsbeteiligung, (oder) c) eine Teilnahme von Ausländern an den im Annex 1 und 2 aufgelisteten Wirtschaftsaktivitäten in Mexiko (…)“ definiert.[8]
3. Negativ- und Positivlisten
Negativ- und Positivlisten beschreiben detailliert, welche Transaktionen als Investition i. S. d. Vertrages gelten oder nicht.[9] Solche Listen werden beispielsweise vom Nordamerikanischen Freihandelsabkommen verwendet.
Allgemein gilt, dass immer im Einzelfall zu überprüfen sein wird, ob eine Transaktion eine Investition im Sinne der jeweiligen Rechtsvorschrift ist.[10]
II Behandlungsstandards
Die folgenden Behandlungsstandards haben sich als besonders wirksam herauskristallisiert und sind in fast allen bilateralen, regionalen und sektoralen völkerrechtlichen Verträgen vertreten.
1. Präferenzielle Behandlungsstandards
Präferenzielle Behandlungsstandards bezeichnen funktionelle wirtschaftspolitische Maßnahmen des Gaststaates, welche teilweise mit Nutzungsregelungen verbunden sind. Diese Nutzungsregelungen stellen aber keine Enteignung dar, obwohl sie enteignungsfähigen Charakter haben können. Diese so genannten Tätigkeitsauflagen finden sich beispielsweise im NAFTA, Kapitel 11, sowie in diesem nachgebildeten regionalen Übereinkommen. Die einzigen bilateralen Abkommen, welche Regelungen zu Tätigkeitsauflagen enthalten, sind US-BITs. Damit die Vertragsstaaten aber zu keinem Zeitpunkt ihrer Investition derartigen staatlichen enteignungsfähigen Maßnahmen ausgesetzt sind, enthalten die US-BITs und das NAFTA spezielle Auflistungen verbotener Tätigkeitsauflagen.[11]
2. Spezifische Behandlungsstandards
Spezifische Behandlungsstandards sind Zugeständnisse der Gaststaaten in Hinblick auf zwei Marktverkehrsfreiheiten an die Investoren:
- absolute Freiheit für den Investor bezüglich Wahl und Einreise bestimmten Schlüsselpersonals
- freier Zahlungsverkehr für alle Geldtransfers.
Die freizügigen Einreisebestimmungen sind jedoch im Hinblick auf die fehlende Integration des inländischen Arbeitsmarktes als sehr kritisch anzusehen. Reglungen über den freien Zahlungsverkehr finden sich beispielsweise im NAFTA (Art. 1109), im GATS (Art. XI), in fast allen BITs sowie in beiden OECD Kodizes. Die Investoren haben dadurch die Möglichkeit, sowohl Gewinne, als auch den Verkaufspreis der Investition in den Heimatstaat zu exportieren[12].
3. Relative Behandlungsstandards
Als relative Behandlungsstandards werden das Gebot der Meistbegünstigung („most favoured Nation“ - MFN) und das Gebot der Inländerbehandlung („national Treatment“ - NT) bezeichnet. Fast alle Instrumente des modernen internationalen Investitionsrechts enthalten diese Behandlungsstandards.
a) Meistbegünstigungsklausel
Meistbegünstigung bedeutet, dass eine in einem Vertrag geschlossene bevorzugende Behandlung eines anderen Mitgliedsstaates gleichzeitig auch für alle Investoren aller anderen Mitgliedsstaaten gilt. Die Meistbegünstigungsklausel sichert somit einem Vertragsstaat und dessen Angehörigen über den Ausgangsvertrag hinaus Vergünstigungen, welche der andere Vertragsstaat Dritten vertraglich einräumt.[13] Der sich daraus entwickelten „free-riderProblematik“ wird entgegengewirkt, indem es Ausnahmen der MFN - Klausel gibt. Diese gelten meist für Organisationen, welche sich die wirtschaftliche Integration andere zur Aufgabe gemacht haben.[14] Die meisten der BITs , GATS, GATT und OECD-Kodizes enthalten derartige Ausnahmeregelungen.[15]
Eine weitere Möglichkeit, die MFN-Klausel zu umgehen, besteht in der Erstellung so genannter Negativlisten, welche explizit die Anwendbarkeit der MFN-Klausel für manche Sektoren von vornherein ausschließen.[16]
b) Inländerbehandlung
Inländerbehandlung bedeutet die rechtliche Gleichstellung ausländischer Investoren mit Inländern hinsichtlich aller Phasen und Aspekten von Investitionen. Ausländische Investoren dürfen demnach nicht willkürlich durch Gesetze diskriminiert werden als Inländer. Einer günstigeren Behandlung der Investoren steht allerdings nichts im Wege.
Die Regeln für die Inländerbehandlung erfassen Regierungsmaßnahmen, mit diskriminierendem Effekt auch dann, wenn sie oberflächlich neutral wirken.[17] In FCNs und bei der Entstehung des GATT war die Inländerklausel regelmäßig vorgesehen. Mit dem Abbau der Zollschranken wurde der Schutz der einheimischen Wirtschaft vor ausländischen Investoren allerdings wichtiger und die Inländerbehandlung verlor an Bedeutung. Die „Calvo-Doktrin“ ist auch eine Art der Inländerbehandlung. Allerdings dient die Calvo Doktrin dem Schutz des Heimatstaates. Ausländische Investoren werden nicht besser behandelt als Inländer. Die Calvo Doktrin hat heute vor allem in den lateinamerikanischen Staaten Bedeutung, ist völkerrechtlich aber bedenklich. In der nach 1917 stattfindenden Enteignungsphase durch die ehemalige Sowjetunion wurden Entschädigungszahlungen an ausländische Investoren mit Verweis auf die Praxis bezüglich der Enteignung inländischer Unternehmen verweigert.[18]
c) Voraussetzungen
Voraussetzung, um sich auf einen relativen Behandlungsstandard zu berufen, ist das Vorkommnis eines Investors in einer vergleichbaren Situation, welcher ohne sachlichen Grund bevorzugt behandelt wurde. Eine diskriminierende Intention des Gaststaates nachzuweisen, ist nicht Aufgabe des Investors, sondern der Gaststaat hat durch Rechtfertigung gegenteiliges zu beweisen.[19]
4. Absolute Behandlungsstandards
Unter die Kategorie der absolute Behandlungsstandards fallen insbesondere die Klauseln: fair and equitable treatmen, full protection and security, sowie no arbitrary or discriminatory measures. Der ausländische Investoren soll gerecht und billig behandelt und nicht Ziel diskriminierender Maßnahmen werden (Bsp. Rechtswidrige Enteignung). Es dürfen keine übermäßig prozedualen, formalen oder sonstigen Hürden aufgestellt werden und dem Investor wird umfassende Sicherheit durch den Gaststaat gewährt. Der Ausdruck „absolut“ soll nicht dazu verleiten lassen, zu denken, dass bezüglich des materiellen Gehalts bereits alles geklärt sei. Vielmehr bestehen gerade hier bezüglich Auslegung, Konkretisierung und Abgrenzung noch viele Uneinstimmigkeiten.[20]
C Instrumente des Internationalen Investitionsschutzes
I Organisationen
1. Weltbankgruppe
Die Weltbank ist derzeit in aller Munde. Sei es die Gehaltserhöhung, durch den noch amtierenden Präsidenten Wolfowitz, welche seiner Lebensgefährtin 60.000 US-$ pro Jahr mehr bringen sollte, oder weltpolitisch mit Sicherheit gewichtiger, der G8-Gipfel in Heiligendamm, bei dem die Weltbank wegen „unfähiger Entwicklungshilfe“ ins Fadenkreuz der Demonstranten und Politiker kam.[21]
Eigentlicher Name der Weltbank ist Bank für Wiederaufbau und Entwicklung. Die Ziele der Weltbank werden durch Art. I des Abkommens zur Errichtung der Weltbank umschrieben:
- die wirtschaftliche Entwicklung der Mitgliedsstaaten
- die Förderung privater ausländischer Investitionstätigkeit
- die auf lange Sicht ausgewogene Ausdehnung des Handels.
Um diese Aufgaben zu bewerkstelligen, besteht die Weltbankgruppe aus 4 völkerrechtlich selbstständigen Finanzierungsinstitutionen, welche, um die enge organisatorische Verflechtung zu gewährleisten, durch einen Präsidenten vertreten werden:
- die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD)
- die Internationale Finanzgesellschaft (IFC)
- die Internationale Entwicklungsorganisation (IDA)
- die Multinationale Investitions-Garantie-Agentur (MIGA).
Daneben existiert noch das Zentrale Schiedsgericht für Investitionsstreitigkeiten (ICSID).[22] Sitz aller Institutionen ist Washington D.C.
Im Folgenden werden die einzelnen Organisationen detailliert dargestellt.
a) IBRD – Bank für Wiederaufbau und Entwicklungshilfe
Die IBRD wurde am 11. Juli 1994 zusammen mit dem Internationalen Währungsfond IMF[24] gegründet. Seitdem haben 185 Staaten den Vertrag unterschrieben.[25] Die Weltbank ist die wichtigste Institution der internationalen Entwicklungspolitik. Sie ist keine „Bank“ im eigentlichen Sinne, sondern eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen.[23]
Die Hauptaufgabe der Weltbank besteht in der Gewährung zinsgünstiger Kredite und in der Unterstützung der einkommensstärkeren Entwicklungsländer zum Abbau der Armut, zur Finanzierung von Umweltschutz- und Sozialprojekten sowie zur Förderung des Wirtschaftswachstums.[26]
Oberstes Entscheidungsgremium ist der Gouverneursrat, in dem alle Mitgliedsländer mit einem Gouverneur vertreten sind. Die laufenden Geschäfte führt der Präsident nach den Beschlüssen des Direktoriums. Im Direktorium hat der den Vorsitz, ist aber nur bei Stimmengleichheit stimmberechtigt. Zudem ist er Leiter des Mitarbeiterstamms. Der Präsident wird auf fünf Jahre für die IBRD und deren Tochtergesellschaften (MIGA, IFC und IDA) gewählt. Bei Abstimmungen im Gouverneursrat haben die Länder, je nach der Höhe ihrer Kapitaleinlage, unterschiedliches Stimmengewicht. Die fünf größten Anteilseigner USA, Japan, Frankreich, Deutschland und Großbritannien kommen alleine auf 37, 4 Prozent der Stimmen, wodurch sie maßgeblichen Einfluss auf wichtige Entscheidungen nehmen können.
b) IFC - internationale Finanzgesellschaft
Die IFC wurde am 11. April 1955 gegründet. Im Gegensatz zur Weltbank unterstützt die IFC private Entwicklungsvorhaben durch die Gewährung von Krediten und die Beteiligung am Eigenkapital privater Unternehmen.[28] Die IFC besteht aus 179 Mitgliedern.[29][27]
c) IDA - Internationale Entwicklungsagentur
Die IDA wurde am 26. Januar 1960 gegründet und dient der Unterstützung der ärmsten Entwicklungsländer. Derzeit gehören ihr 166 Mitglieder an.[31][30]
Die IDA ist ein von der Weltbank verwalteter Fond. Da es den Entwicklungsländern aufgrund ihrer hohen Auslandsverschuldung oftmals nicht möglich ist, die Sonderkonditionen der Weltbank in Anspruch zu nehmen, ist es Aufgabe der IDA, aus den Steuergeldern der Geber langfristige zinslose Kredite mit einer Laufzeit von 50 Jahren für die ärmsten Länder zu vergeben. Die Kredite sind zweckgebunden für die Grundversorgung der Bevölkerung, wie beispielsweise Gesundheits-, Bildungswesen und Wasserversorgung, zu verwenden.[32] Im Jahr 2006 wurden Kredite von 9,5 Milliarden Dollar zur Finanzierung von 167 Projekten und Programmen in 60 Staaten bewilligt. Derzeit sind die Entwicklungsländer bei der IDA mit 127 Milliarden US-$ verschuldet.[33]
d) MIGA – Internationale Investitions-Garantie-Agentur
Die Multilaterale Investitions-Garantie-Agentur trat am 12. April 1988 durch die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden der USA und Groß Britannien in Kraft.[35] Bis heute wurde das MIGA-Abkommen von 177 Staaten ratifiziert.[36] Das Grundkapital der MIGA setzt sich aus einer Milliarde Sonderzeihungsrechten (Gegenwert: 1,082 Milliarden US-$) zusammen. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich zur Zeichnung einer bestimmten Zahl dieser Anteile am Grundkapital.[37][34]
aa) Zielsetzung und Aufgaben
Hauptziel der MIGA ist es, den Fluss ausländischer Investitionen in die Entwicklungsländer durch die Investitionsgarantietätigkeit zu fördern. Grundlegende Kriterien für die Gewährung der Garantie sind auf der Investorenseite die wirtschaftliche Solidität der Investition. Zudem wird gemäß der Präambel zum MIGA-Übereinkommen gefordert, dass die von der MIGA versicherten Investitionen einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung des Gastlandes leisten sollen. Erfüllt die Investition diese Voraussetzungen nicht, so kann die MIGA die Vergabe der Garantie versagen. Zur Überprüfung, ob ein Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung geleistet wird, kann sich die MIGA auf eine Erklärung des Gastlandes beziehen, eine eigene Analyse durchführen oder ein unabhängiges Rechtsgutachten in Auftrag geben. Anhaltspunkt bietet Art. 12 MIGA, wo der Grundsatz normiert ist, dass jede mittel und langfristige Bereitstellung von Vermögenswerten zu produktiven Zwecken garantiefähig ist.[38]
Das Gastland muss andererseits zufrieden stellende Investitionsbedingungen bereitstellen (Art. 12 d).[39]
Da die Gründe für oder gegen eine Vergabeentscheidung der MIGA nicht veröffentlicht werden, lassen sich keine Erkenntnisse über die von der MIGA geforderten Investitionsbedingungen gewinnen.[40]
Neben ihrer Garantietätigkeit informiert die MIGA auch über Anlagemöglichkeiten in Entwicklungsländern, entwickelt in den Gastländern ein Verständnis für die Notwendigkeit von ausländischen Investoren und versucht die Rahmenbedingungen für Auslandsinvestitionen zu verbessern und zu stabilisieren.[41] Damit wurde erfolgreich ein weiteres Instrument geschaffen, welches der Entpolitisierung von Investitionsschutzstreitigkeiten dient.[42]
bb) Oberste Organe
Die MIGA besteht Gem. Art. 30 MIGA aus drei Organen. Dem Rat (Council of Governors), dem Direktorium (Board of Directors) und dem Präsidenten. Grundsätzlich liegen alle Befugnisse der Agentur beim Rat, der sich dabei durch gegebenenfalls ausgesprochene Empfehlungen des Direktoriums leiten lässt.[43] Da die laufenden Geschäfte vom Präsidenten geführt werden(Art. 33 a) und dem Direktorium, als Kontroll- und Aufsichtsorgan, die Überwachung der allgemeinen Geschäftstätigkeit obliegt (Art. 32 a i. V. m. 33 a), ist der Rat in erster Linie mit der allgemeinen Politik und der Organisation der Agentur befasst.[44] Im Gegensatz zu den anderen Gesellschaften der Weltbank, besteht bei der MIGA die organisatorische Besonderheit eines eignen Mitarbeiterstabs und eines eigenen geschäftsführenden Vizepräsidenten.[45]
cc) Berücksichtigungsfähige Investoren
Der Vertrag wird zwischen der MIGA und dem ausländischen Investor abgeschlossen. Der Heimat- und der Gaststaat müssen Unterzeichner des MIGA-Übereinkommens sein (Art. 13 a und Art. 14), wobei der Gaststaat noch zusätzlich der Gewährung der Garantie zustimmen muss. Zulässige Vertragspartner der Garantieverträge mit der MIGA sind sowohl juristische als auch natürliche Personen. Die Behandlung dieser stellt sich allerdings unterschiedlich dar (Art. 13 a).
Natürliche Personen sind dann parteifähig, wenn sie Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der MIGA, mit Ausnahme des Gastlandes sind.
Juristische Personen müssen entweder ihren Hauptsitz in einem der Mitgliedsstaaten haben und dort gegründet sein, oder die Kapitalmehrheit ist in der Hand eines Staatsangehörigen eines Mitgliedslandes.[46]
dd) Garantiefähige Risiken
Art. 11 sieht die Absicherung von Transfer-, Enteignungs-, Vertragsverletzungs- und Kriegsrisiken durch die MIGA vor.
Die heute größte Bedeutung kommt der Absicherung der Transferrisiken zu. Bei Transferrisiken geht es meist um die Problematik des Umtausches der Erträge in die Garantiewährung oder der Außerlandesschaffung der Erträge der versicherten Investition.[47]
Enteignungsfälle kommen heute auch aufgrund der Einwirkungsmöglichkeiten und abgeschlossenen Abkommen durch die Weltbank kaum mehr vor. Enteignungsfälle bedürfen dennoch einer gesonderten Darstellung, da die MIGA einen umfassenden Enteignungsbegriff zugrunde legt. Eine Maßnahme gilt demnach dann als enteignend, wenn dem Garantienehmer das Eigentum, die Kontrolle oder ein erheblicher Nutzen aus der Investition entzogen wird (Art. 11a lit. (ii)). Dabei ist auf das Eingriffsobjekt, die Eingriffswirkung und die Eingriffsdauer abzustellen. Die einzelnen Garantiebestimmungen enthalten je nach Gastland ganz spezielle Voraussetzungen. Auch davon erfasst, ist die so genannte schleichende Enteignung, bei der der Eigentümer sukzessive aus seiner Eigentümerstellung verdrängt wird. Ausgenommen davon sind allgemeine Maßnahmen, nichtdiskriminierender Natur, welche die Gastregierung im öffentlichen Interesse ergreift, wie beispielsweise Steuereinnahmen oder Einschränkungen aus Umweltschutzgründen.
Vertragsverletzungen werden in den meisten Fällen vorerst durch das ICSID abgefangen und das Risiko, aufgrund eines Krieges geschädigt zu werden, bedarf immer einer vorherigen Einzelfallabschätzung.[48]
Die Inanspruchnahme der Garantie ist nur unter der Voraussetzung möglich, dass dem Investor die Anrufung eines Gerichts nicht möglich ist. Nimmt der Garantienehmer die Garantie in Anspruch, fordert er also die Auszahlung der Garantiesumme, so muss er im Gegenzug alle bestehenden Ansprüche gegen den Gaststaat an die MIGA abtreten. Dies hat zur Folge, dass sich der Gaststaat in einem Rechtsstreit gegen die MIGA und nicht gegen einen privaten Investor behaupten muss. Dadurch wird ein gewisser Druck seitens der Weltbank auf den Gaststaat ausgeübt, den Investor so zu behandeln, dass es erst gar nicht zu einem Rechtstreit kommen muss.[49]
[...]
[1] Treaty of Friendship, Commerce and Navigation.
[2] Doha Minesterial Decleration, WT/MIN(01)/DEC/W/1, 14. November 2001, para. 20. Dieser sieht folgendes vor: „(…) negotiations will take place after the fifth Session of the Ministerial Conference on the basis (…)“.
[3] Genauer dazu siehe: Lowenfeld, International Economic Law, 124 ff; Cho, A Bridge Too Far: the fall of the Fifth WTO Ministerial Conference in Cancún and the Future of Trade Constitution, JIEL 2004, 234 f.
[4] Doha Work Programme: Decision Adopted by the General Council on 1 August 2004, WT/L/579, 2. August 2004.
[5] Bradlow/Escher, 20 ff, 30 ff.
[6] Escher, RIW 2001, 26.
[7] Genauer zu den einzelnen Abkommen und Verträgen siehe unten; Vgl. Schlemmer-Schulte/McGhie in Bradlow/Escher, Legal Aspects of Foreign Direct Investment, 92-94, 110 ff.
[8] Soltero, La Valley in: Bradlow/Escher, Legal Aspects of Foreign Direct Investment, 470 f; Annex abgedruckt 492 ff.
[9] 32 ILM, 1993, 286, 605; genaueres zum NAFTA-Abkommen siehe unten C, II, 1.
[10] Vgl. Zagel, Auslandsinvestitionen in Lateinamerika, 1999; Hiby, Desinvestitionen im internationalen Recht (1996), 54-58; Escher, RIW 2001, 22, 25.
[11] Edwards/Lester, StandfordJIL 33, 169 ff.
[12] Görs, Internationales Investitionsrecht, 202.
[13] Herdegen, Internationales Wirtschaftsrecht, 40.
[14] Kline/Ludema, Transnational Corporations 6, 5 ff.
[15] Art. XXIV GATT, Art. V GATS, Art. 10 OECD-Kodizes.
[16] Bsp.: Art. II 2a des Mustervertrages der US-BITs.
[17] Herdegen, Internationales Wirtschaftsrecht, 201.
[18] Bippus, Der Internationale Schutz von Investitionen im Ausland, 6 ff.
[19] Vgl. Schiedsverfahren einer ICSID-additional facility, Marvin Roy Feldmann, Karpa vs Mexiko, 16.12.2002, §§ 183 ff.
[20] Vgl. NAFTA Entscheidung: Pope & Talbot, www.ustr.gov/regions/whemisphere/ nafta-chapter11.pdf.
[21] Frankfurter Rundschau, 19. Mai 2007, 2.
[22] genauer dazu siehe unten C, I, 1, e).
[23] International Bank for Reconstruction and Development, Beitritt der Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung zum 14. August 1952 (BGBl. 1952 II, S. 664), zuletzt geändert mit Wirkung zum 16. Februar 1989, (BGBl. 1992 II, S. 1134).
[24] International Monetary Fund.
[25] http://web.worldbank.org/WBSITE/EXTERNAL/EXTABOUTUS/0,,contentMDK: 20103870~menuPK:1697011~pagePK:51123644~piPK:329829~theSitePK:29708,00.html.
[26] Görs, Internationales Investitionsrecht, 72.
[27] International Finance-Corporation, BGBl. 1956 II, S. 747, zuletzt geändert auf Empfehlung des Direktoriums am 18. Juni 1992, (BGBl. 1992, II, S. 1228).
[28] Görs, Internationales Investitionsrecht, 73.
[29] Siehe oben Fn. 25.
[30] International Development Agency, die Bundesrepublik gehörte zu den ersten Unterzeichnerstaaten zur Gründung der IDA (BGBl. 1960 II, 2137).
[31] Siehe oben Fn. 25.
[32] Görs, Internationales Investitionsrecht, 73.
[33] Frankfurter Rundschau, 19. Mai 2007, 2.
[34] Multilateral Investment Guarantee-Agency, das Übereinkommen zur Errichtung der Agentur (BGBl. 1987 II, 455) ist seit dem 12. April 1988 in Kraft.
[35] Stern, Die Multilaterale Investitions-Garantie-Agentur, 1.
[36] Siehe oben Fn. 25.
[37] Voss, Die Multilaterale Investitionsgarantie-Agentur, RIW 33, 1987, 92.
[38] Vgl. MIGA and Foreign Investment – Origins, Operations, Policies and Basic Documents of the Multilateral Investment Guarantee Agency, 111.
[39] Stern, Die Multilaterale Investitions-Garantie-Agentur, 1.
[40] Stern, Die Multilaterale Investitions-Garantie-Agentur, 162 ff.
[41] Voss, Die Multilaterale Investitionsgarantie-Agentur, RIW 33, 1987, 91.
[42] Vgl. auch Shihata, Towards a Greater Depolitization of Investment Disputes : The Roles of ICSID an MIGA, ICSID Rev. 1, 1986, 1 ff.
[43] Shihata, MIGA and Foreign Investment – Origins, Operations, Policies and Basic Documents of the Multilateral Investment Guaranty Agency, 1988.
[44] Chatterje, The Convention Establishing the MIGA, Intl Comp L Q 36, 78.
[45] Stern, Die multilaterale Investitions-Garantie-Agentur, 169 f.
[46] Stern, Die multilaterale Investitions-Garantie-Agentur, 174 f.
[47] Bothe/Brink/Kirchner/Stockmayer, Rechtsfragen der internationalen Verschuldungskrise, 76 ff.
[48] Stern, , Die multilaterale Investitions-Garantie-Agentur, 64 f.
[49] Görs, Internationales Investitionsrecht, 83.
- Arbeit zitieren
- Tobias Schoener (Autor:in), 2007, Internationales Investitionsrecht und Menschenrechte , München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/81997
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