Schon der Blick in die Definition des Begriffes Landgericht, welche das Lexikon des Mittelalters gibt, zeigt das alte Problem bei der genaueren Betrachtung aller mittelalterlichen Themen. „Das Landgericht, dessen hochgerichtliche Funktion im Zuge der Landfriedensbewegung zunehmend als Blutgerichtsbarkeit in den Vordergrund gerückt war, wird so zum wesentlichen Element des territorialstaatlichen Verwaltungsaufbaues. Den Vorsitz führt der Landrichter, der Amt und richterliche Gewalt im Auftrag des Landesherrn ausübt. Die spätmittelalterliche Entwicklung verläuft in den einzelnen Territorien unterschiedlich. Gemeinsam bleibt den Landgerichten der Charakter eines (nunmehr landesherrlichen, erstinstanzlichen) Hochgerichts, dessen früher umfassende personale Kompetenz sich aber künftig auf Nichtritterbürtige beschränkt“, schreibt Heinrich Drüppel . Er verweist auf unterschiedlich verlaufende Entwicklungen und somit gibt es keine Möglichkeit, allgemeingültige Aussagen für eine größere landschaftliche Einheit über das Landgericht im hohen und späten Mittelalter zu machen. Es wäre zu einfach an dieser Stelle, den Sachsenspiegel und den Schwabenspiegel zu Rate zu ziehen, da die beiden Regelsammlungen kein überall geltendes Gesetz darstellten.
In dieser Arbeit wird die Rolle der Landgerichte als Friedenswahrer untersucht anhand der Landgerichte Linzgau, Klettgau, Thurgau, Baar und Hegau. Und schon ein kurzer Blick in die Werke zeigt genau dieses, was Drüppel in seiner Definition von Landgericht mit den unterschiedlichen Verläufen meinte. In jeder der Landschaften gibt es teilweise sehr ähnliche und doch wieder völlig unterschiedliche Entwicklungen in der Geschichte der Landgerichte. Und so unterschiedlich die Landschaften so unterschiedlich stellten sich auch die untersuchten Arbeiten dar. Dennoch finden sich genügend Anknüpfungspunkte, die allgemeine Aussagen ermöglichen.
Es zeigte sich im Rahmen der Arbeit, dass es nicht ausreicht, den Blick alleine auf die Landgerichte zu werfen. Ohne die Entwicklung der Gesellschaft und sich daraus ergebenden Bewegungen innerhalb des Rechtssystems lassen sich einige Veränderung des Landgerichts nicht erklären. So finden auch sie Einlass in diese Arbeit, um die Rolle der Landgerichte als Friedenswahrer im hohen und späten Mittelalter in einen Gesamtkontext einzubetten.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Die Landgerichte
2.1. Die Organisation der Landgerichte
2.2. Die Zuständigkeit der Landgerichte
2.2.1. Zivilsachen
2.2.2. Strafsachen
3. Der Wandel der Gesellschaft als Grund für die Notwendigkeit einer Gerichtsreform
3.1. Der Niedergang des Adels
3.2. Die zunehmende Komplexität der politischen Landschaft
4. Die Reform der Landgerichte als Vorzeichen des eigenen Niedergangs
5. Schlussbetrachtung
6. Anhang
7. Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Schon der Blick in die Definition des Begriffes Landgericht, welche das Lexikon des Mittelalters gibt, zeigt das alte Problem bei der genaueren Betrachtung aller mittelalterlichen Themen. „Das Landgericht, dessen hochgerichtliche Funktion im Zuge der Landfriedensbewegung zunehmend als Blutgerichtsbarkeit in den Vordergrund gerückt war, wird so zum wesentlichen Element des territorialstaatlichen Verwaltungsaufbaues. Den Vorsitz führt der Landrichter, der Amt und richterliche Gewalt im Auftrag des Landesherrn ausübt. Die spätmittelalterliche Entwicklung verläuft in den einzelnen Territorien unterschiedlich. Gemeinsam bleibt den Landgerichten der Charakter eines (nunmehr landesherrlichen, erstinstanzlichen) Hochgerichts, dessen früher umfassende personale Kompetenz sich aber künftig auf Nichtritterbürtige beschränkt“, schreibt Heinrich Drüppel[1]. Er verweist auf unterschiedlich verlaufende Entwicklungen und somit gibt es keine Möglichkeit, allgemeingültige Aussagen für eine größere landschaftliche Einheit über das Landgericht im hohen und späten Mittelalter zu machen. Es wäre zu einfach an dieser Stelle, den Sachsenspiegel und den Schwabenspiegel zu Rate zu ziehen, da die beiden Regelsammlungen kein überall geltendes Gesetz darstellten.
In dieser Arbeit wird die Rolle der Landgerichte als Friedenswahrer untersucht anhand der Landgerichte Linzgau, Klettgau, Thurgau, Baar und Hegau. Und schon ein kurzer Blick in die Werke zeigt genau dieses, was Drüppel in seiner Definition von Landgericht mit den unterschiedlichen Verläufen meinte. In jeder der Landschaften gibt es teilweise sehr ähnliche und doch wieder völlig unterschiedliche Entwicklungen in der Geschichte der Landgerichte. Und so unterschiedlich die Landschaften so unterschiedlich stellten sich auch die untersuchten Arbeiten dar. Dennoch finden sich genügend Anknüpfungspunkte, die allgemeine Aussagen ermöglichen.
Es zeigte sich im Rahmen der Arbeit, dass es nicht ausreicht, den Blick alleine auf die Landgerichte zu werfen. Ohne die Entwicklung der Gesellschaft und sich daraus ergebenden Bewegungen innerhalb des Rechtssystems lassen sich einige Veränderung des Landgerichts nicht erklären. So finden auch sie Einlass in diese Arbeit, um die Rolle der Landgerichte als Friedenswahrer im hohen und späten Mittelalter in einen Gesamtkontext einzubetten.
2. Die Landgerichte
Wie entstanden die Landgrafschaften und in ihrem Gefolge die Landgerichte sowie die damit zusammenhängenden Begriffe Landgerichtsstätte, Landtag, Landrichter, Landgerichtsschreiber, Landrecht? Darüber gibt es bis zum heutigen Tage keine genaue Klärung. Für Hans Jänichen spricht die gesamte Terminologie den Begriff „Land“ an und Länder waren in älterer Zeit nur Herzogtümer und Markgrafschaften.[2] Otto Brunner formulierte einmal über den Begriff Land, dass es sich dabei um eine Genossenschaft der das Land besitzenden und bebauenden Leute handelte, die unter dem Vorsitz des Landgrafen vor dem Landgericht zu erscheinen hatten.[3] Hier zeigt sich, dass der durch „Land“ und Herrschaft gebildete Staat ohne das „Land“ im Sinne Otto Brunners als der Körperschaft der das Land bebauenden und beherrschenden Leute unmöglich wäre.[4] Ein Blick in die verfassungsrechtliche Entwicklung des 12. Jahrhunderts zeigt im Gegensatz zu Vermutungen eine nachvollziehbare Linie. Während im 11. Jahrhundert der Begriff Landgrafschaft nicht nachzuweisen ist, tritt er im 12. Jahrhundert vier Mal auf und weist auf eine Neuerung hin.
Der König versuchte sich mit einer Staatsreform, indem er die Herrschaft über ein Gebiet und damit die Staatsuntertänigkeit begründete.[5] Werkzeug dieser Politik sollte die Landgrafschaft sein, deren Amtsinhaber, der Landgraf, in erster Linie für die Ausübung der staatlichen Rechte und Pflichten gegenüber den Freien zuständig war. Alfons Peter vermutet einen engen Zusammenhang zwischen den Landgrafschaften und den Freien, was er am Richteramt festmacht: „Freie amten als Richter in den Gerichten der Landgrafen.“[6] Die Entwicklung der Landgrafen als Stellvertreter des Königs macht Peter an einem konkreten Beispiel fest: „In den ronkalischen Beschlüssen wurden auch die viae publicae als Regal erklärt, und die Reichsstrassen galten noch lange als königlich. Die vom König delegierten Gerichte wurden an den offenen, freien königlichen Strassen abgehalten, da es praktisch keinen anderen Königsboden mehr gab als die öffentlichen Strassen. Gerichtsurteile des Klettgaus und des Hegaus ergehen oft bei Tagungen des Gerichts an der königlichen Strassen.“[7]
Wann treten nun die untersuchten Landgerichte in Erscheinung? Johann von Habsburg-Laufenburg führte 1325 in einer Schenkung an das Spital zu Schaffhausen zum ersten Mal den Titel eines „Landrichters im Klettgau“, zehn Tage später in einer anderen Urkunde den eines „Landgrafen“. Von der Arbeit des Landgerichts zeugen Urkunden ab der Mitte des 14. Jh., zu der Zeit hatte der Landgraf auch noch das Amt des Landrichters inne.[8] „Das gräfliche Gericht des Linzgaues, das alte „echte Ding“, heißt in den Quellen des 12. und 13. Jahrhunderts ,,generale et publicum placitum“, „generale placitum“, ,,publicum placitum“, „provinciale iudicium“, „publicum iudicium“ oder endlich „iudicium generale“.“ Solange die Linzgaugrafschaft in den Händen des Hauses Heiligenberg war, führten die Grafen in eigener Person den Vorsitz im Linzgauer Landgericht. Noch im Jahre 1259 sagte Graf Berthold II. von sich selbst: „presidentibus nobis in iudicio apud Bitzenhoven comparuerunt coram nobis etc.“ Eine Urkunde aus dem Jahre 1276 berichtet, daß ein Rechtsstreit „coram nobili viro ... Cůnrado comite de Sancto Monte ... in placito generali apud Schatbůch“ stattgefunden habe.[9] Graf Mangold erwarb die Grafschaft im Hegau und erschien 1276 erstmals als „Landgraf“, das älteste Zeugnis des Landgerichts ist von 1322.[10] Paul Blumer fand für einen ersten Zeitraum von 1200 bis 1273 vier Landtage, so wurden die Sitzungen des Landgerichts bezeichnet, in den Urkunden für die Landgrafschaft Thurgau – die erste stammte vom 22. Mai 1256.[11] Für die Baar lässt sich das Jahr 1283 als erste ausdrückliche Nennung einer Gerichtsbarkeit durch den Grafen Hermann von Sulz festhalten, was durch zu Geisingen gegebene Urkunden vom Juli 1268 und vom 13. April 1273 bestätigt wird.[12]
2.1. Die Organisation der Landgerichte
Die Leitung des Gerichts lag anfangs in den Händen des Landgrafen.[13] Dieser griff aber schnell auf Stellvertreter zurück, wie Gert Leiber ausführt: „Die entscheidende Entwicklung, die das Verhältnis des Landgrafen zur landrichterlichen Tätigkeit ändert, beginnt mit der 2. Hälfte des 13. Jahrhunderts. Sie wird einmal gekennzeichnet durch die Beseitigung des Lehengrafen, zum anderen durch die Vertretung des Landgrafen im Gericht. Den landesherrlichen Bestrebungen in dieser Zeit entsprach es, die Gerichte in ihren Gebieten nicht mehr zu Lehen zu geben, sondern sie besoldeten Landrichtern zu übertragen. Der Landrichter als Lehenträger wurde in ein Amt innerhalb der Provinzialverwaltung eingegliedert. Dies diente dem Zweck, den Lehenstaat in einen Beamtenstaat umzuwandeln.“[14] So empfehlen sich Freie für den neu geschaffenen Posten, wie das Beispiel Thurgau zeigt: „Freiherr Hermann von Bonstetten der Aeltere taucht 1275 als Vorsitzender des Landgerichts zu Hafneren auf mit dem Titel „vicelangravius turgoje“; im gleichen Jahr als „der landrihter ze turgov“.[15] Und es handelte sich um einen begehrten Posten: „Der Landrichter oder Vizelandgraf wurde vom Landgrafen bestellt (jedenfalls nicht auf Lebenszeit) und mit dem Blutbann beliehen; er blieb oft jahrzehntelang im Amte. Er musste dem Freiherrnstande angehören und wurde oft unter den Inhabern hoher Richterstellen ausgewählt, ein Beweis für das Ansehen und die Bedeutung des Amtes und des Landgerichtes.“[16]
Wie lief nun eine Verhandlung ab? „Der Landrichter besass als Vorsitzender des Landgerichts manche Funktionen, die nur er auszuführen befugt war. Er richtete als Leiter des Landgerichts an den Büttel die Hegungsfragen; stellte dieser fest, dass alle Voraussetzungen einer rechtsgültigen Gerichtsversammlung erfüllt seien, so eröffnete der Landrichter die Gerichtsverhandlungen. Nach Erledigung der Hegungsfeierlichkeiten wurden die Urteilssprecher vom Landrichter vereidigt und den Parteien die Fürsprecher zugewiesen.“[17] Als Urteilssprecher oder Schöffen im Landgericht fungierten erwählte und vom Grafen bestätigte zwölf Freie[18], deren bei jedem Urteil mindestens zwölf anwesend sein mussten.[19] „Eine Landgerichtsurkunde vom Jahre 1380 berichtet über die Urteilssprecher folgendermassen: „... do wart erteilt ... von erbern ritter und knechten, die da zegegne warent, nach unsers Lantgerichtes recht in Cleggöw, ...“.[20] Die Urteilssprecher mussten also damals nach dieser Urkunde dem Ritterstande angehören. Ein so genannter Fürsprech brachte den Antrag vor, die Urteilssprecher mussten ein Urteil finden.[21] Über die Art der Urteilsfindung findet sich in der Geschichte des Linzgaus ein Beispiel. Das Weistum über die Heiligenberger Grafenrechte, das auf Bitte des Grafen Albrecht I. im Jahre 1322 im Landgericht zu Schattbuch erfragt wurde, endete mit folgendem Satze: „Aller der rede und hevor geschriebenen sach vergiche ich, Conrad der fuerst von Contzenberg, der des tages gewaltige richter was von meines herren gewalt. grafen Albrechts von W., an dem lantag zu Schattbuch, deß gab urtheylen herr Ulrich von Guettingen, der unser fuersprecher was umb dieselben Sachen alle, darnach herr Hanns von Hornstain, usw. (folgen zahlreiche Namen) und darnach manch ehrbahr man, die do an dem gerichte stuenden.“[22] Dies Zeugnis wirft ein helles Licht auf die Art der Urteilsfindung, wie sie noch im 14. Jahrhundert im Heiligenberger Landgericht ausgeübt wurde. Es steht fest, dass der Landrichter zum Zwecke der Urteilsausforschung eine Umfrage unter den Teilnehmern der Versammlung vornahm, ein Dingberechtigter nach dem andern einen Urteilsvorschlag machte und, was eine genügende Anzahl von Dingberechtigten vorgeschlagen hatte, durch den Landrichter als Urteil verkündet wurde. Und hier tritt das Problem des Systems der Eideshelfer auf. Recht erhielt der, der die meisten Eideshelfer auf dem Landtag präsentieren konnte und nicht der, dem ihm objektiven Sinne Recht zustand. Im klettgauischen Landgerichtsprozess wurde bis zum 14. August 1401 das Verfahren mit Eideshelfern angewandt. Das Diplom des Königs Ruprecht überliefert, dass Graf Hans von Habsburg dem König mitgeteilt habe, wie in seinem Landgericht im Klettgau dieses Verfahren immer noch in Anwendung sei. „Welcher teil dan mer lute dahin brunge, die yme helfen sweren, das derselbe dan das rechte wider den andern behalte, das uns und unser rete gar ungotlichen und unbillichen dünkt; wan ein armer man, der nit vil lute zusammen bringen mochte, an solichem lantgerichte kein recht behalten mochte“.[23]
[...]
[1] Drüppel, Heinrich: Landgericht, Lexikon des Mittelalters Band 5, Sp. 1660-1661.
[2] Jänichen, Hans: Vortrag über Untersuchungen zu den schwäbischen Landgerichten und Landgrafschaften im 13. und 14. Jahrhundert, Sitzungsprotokolle des städtischen Instituts für geschichtliche Landesforschung des Bodenseegebietes, Nr. 54, Konstanz 9. November 1957, S. 10.
[3] Brunner, Otto: Land und Herrschaft, Wien-Wiesbaden 41959, S.186.
[4] Peter, Alfons: Das Landgericht Klettgau, Zürich 1966, S. 5.
[5] Mayer, Theodor: Die Entstehung des „modernen“ Staates im Mittelalter und die freien Bauern, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte 57 (1937), S. 210ff, hier S. 288.
[6] Peter, Klettgau, S. 6.
[7] Ebd., S. 6-7.
[8] Ebd., S. 44.
[9] Goetz, Georg: Niedere Gerichtsbarkeit und Grafengewalt im badischen Linzgau während des ausgehenden Mittelalters. Ein Beitrag zur ländlichen Verfassungsgeschichte Schwabens, Breslau 1913, S. 69-70.
[10] Jänichen, Hans: Zur Geschichte des Landgerichts im Hegau und in Madach anhand eines neuentdeckten Auszugs aus dem Achtbuch, in: Hegau 25/1 (1968), S. 7-24, hier S. 8. Jänichen geht davon aus, dass die Landgrafschaft hier schon sehr viel früher eingerichtet wurde: „Für unsere folgenden Untersuchungen ist die Feststellung, daß die Landgrafschaft im Hegau offenbar etwas anderes war als die Grafschaft Nellenburg, von besonderer Bedeutung. Bereits Tumbült hat den Sachverhalt so gedeutet, daß die Staufer die von den Pfullendorfern übernommenen Reste der Grafschaft Hegau mit Rechten in dem nordöstlich anschließenden Bezirk Madach zu einer Landgrafschaft vereinigten. Dies müßte zwischen 1180 und 1250 geschehen sein, den politischen Verhältnissen nach wohl noch im 12. Jh. Mit Tumbült ist zu schließen, daß nicht nur die Hegau-Grafschaft zur Landgrafschaft, sondern auch das ältere Grafengericht zum Landgericht umgewandelt wurde.“
[11] Blumer, Paul: Das Landgericht und die gräfliche Hochgerichtsbarkeit der Landgrafschaft im Thurgau während des späten Mittelalters, Winterthur 1908, S. 35.
[12] Leiber, Gert: Das Landgericht der Baar. Verfassung und Verfahren zwischen Reichs- und Landesrecht 1283-1632, Allensbach 1964, S. 41. Hierzu schreibt Leiber: „Bei beiden Urkunden handelt es sich um Gütervergabungen, die Graf Hermann von Sulz, der Gerichtsherr, als erster Zeuge, noch vor den Inhabern des Landgrafentitels, den Wartenbergern beurkundet. Wir entnehmen diesen Urkunden, daß Landrichter und Inhaber der hohen Gerichtsbarkeit der Graf von Sulz war.“
[13] Entsprechende Belege finden sich für das Klettgau (Peters, Klettgau, S.44), für das Linzgau (Goetz, Gerichtsbarkeit, S. 69-70), für die Baar (Leiber, Baar, S. 282.) und für das Landgericht Thurgau (Blumer, Thurgau, S. 35).
[14] Leiber, Baar. S. 283. Das wiederum hat andere Folgen: „Das Aufhören jeder persönlichen Wirksamkeit des Grafen im Landgericht ermöglichte es, daß er selbst sich zu einer diesem Gericht übergeordneten Instanz entwickelte. Wir hören von dieser Erscheinung allerdings nur sehr spät. Erst die Heiligenberger Landgerichtsordnung aus den letzten Jahren des 15. Jahrhunderts enthält eine Verordnung der Grafen Georg, Ulrich und Hugo aus dem Jahre 1486, wonach die „beruffung ... vom lantgericht für min gnaedigen herren obgenant“ (nämlich die Grafen) eine schon bestehende Einrichtung ist. In der Praxis des Landgerichts tritt uns die Berufung an den Grafen erst in einer Urkunde vom Jahre 1490 entgegen, wo es von einer Partei heißt: „daruff thett sich H. I. für die obgenanten min gnedigen herren von Werdenberg als die obern richter diß lantgerichtz berueffen und appellieren“. Die erste Berufungsverhandlung, von der wir ausdrückliche Kunde haben, fand erst im Jahre 1539 vor Graf Friedrich von Fürstenberg auf Schloß Heiligenberg statt.“ (Goetz, Linzgau, S. 74-75)
[15] Blumer, Thurgau, S. 48.
[16] Ebd., S. 49.
[17] Peter, Klettgau, S. 47.
[18] Generell verschlossen blieb der Zugang zu diesem Amt Personen mit charakterlichen Mängeln, mit körperlichen und geistigen Gebrechen sowie für Frauen. (Leiber, Baar, S. 301).
[19] Vgl. dazu Peter, Klettgau, S. 49, der hierfür den Schwabenspiegel heranzieht. Im Hegau sind für das 14. Jahrhundert lediglich sieben Beisitzer – ebenso aus dem Ritterstand – bekannt. (Jänichen, Hegau, S. 10.)
[20] Peter, Klettgau, S. 49-50.
[21] Für das Hegau heißt es in einer Urkunde von 1357, dass ein Spruch „ mit der meren urtailt worden ist“. Also brauchte es eine einfache Mehrheit. (Jänichen, Hegau, S. 11.)
[22] Zitiert nach Goetz, Linzgau, S. 76.
[23] Peter, Klettgau, S. 48.
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