Die Idee eines Handgeldes als Anreiz für die Präsenz von Aktionären in der Hauptversammlung


Seminararbeit, 2006

36 Seiten, Note: 11 Punkte


Leseprobe


Gliederung

I. Die Hintergründe der Idee zur Einführung eines Handgeldes

II. Rechtliche Probleme und zu klärende Fragen der Einführung
1. Voraussetzungen für die Bezugsberechtigung
a) Erforderlichkeit der eigenen Anwesenheit oder Stimmrechtsvertretung
b) Anknüpfung an die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Stimmabgabe
aa) Anknüpfung an die Stimmabgabe bzw. Stimmberechtigung
bb) Anknüpfung an die Teilnahme an der Hauptversammlung
c) Abhängigkeit der Bezugsberechtigung von der Aktionärseigenschaft
2. Problem der Gleichbehandlung der Aktionäre gem. § 53 a AktG
a) Kleinaktionäre
b) Vorzugsaktionäre
c) ausländische Aktionäre
3. Gesetzliche sowie satzungsmäßige Regelung bzw. Anknüpfung für die Zahlung des Bonus
a) Gesetzliche Regelung
b) Gesetzliche Anknüpfung
aa) Zahlung aus dem Bilanzgewinn oder als gewinnunabhängiger Bonus
bb) Gewinnverteilung gem. § 60 III AktG
cc) Präsenzbonus als „andere Verwendung“ im Sinne von § 58 III 2 AktG
c) Satzungsmäßige Anknüpfung

III. Praktische Auszahlungsprobleme

IV. Alternativvorschläge zum Handgeld
1. Einführung einer Mindestteilnehmerzahl
2. Wiedereinführung der Stimmrechtsvertretung durch Depotbanken
3. Hauptversammlung per Internet
4. Weitere Alternativvorschläge

V. Europäische Rechtsentwicklung

VI. Zusammenfassung

VII. Eigene Stellungnahme

I. Die Hintergründe der Idee zur Einführung eines Handgeldes

Die Idee an die Aktionäre einer Aktiengesellschaft ein sog. Handgeld zu zahlen, damit diese an der Hauptversammlung der Aktiengesellschaften teilnehmen ist entstanden, da die Teilnahme der Aktionäre immer weiter zurückgegangen ist.[1] Die durchschnittliche Präsenz der Aktionäre der 30 DAX-Unternehmen auf den Hauptversammlungen lag 2006 nur noch bei 49,88% während sie im Jahre 1998 noch 60,95% betrug.[2] Durch diese immer weiter rückläufigen Zahlen wird befürchtet, dass sog. Zufallsmehrheiten entstehen, bei denen eine kleine Zahl von Aktionären Einfluss auf weitreichende Unternehmensentscheidungen ausüben um eigene Sondervorteile zu erzielen.[3] Zudem kann die niedrige Beteiligung der Aktionäre an den Entscheidungsprozessen der Gesellschaften durch die unvorhersehbaren Abstimmungsergebnissen zu großen Unsicherheiten für die betroffenen Unternehmen führen.[4] Dieser Entwicklung, die feindliche Übernahmen und Entscheidungen zulasten langfristiger Strategien erleichtert, soll durch die Auszahlung eines Handgeldes entgegengesteuert werden.[5] Gefahr droht dabei auch aus den eigenen Aktionärsreihen. So kann es einer kleinen, aber einigen Minderheit gelingen, die Macht im Unternehmen faktisch auszuüben, ohne den restlichen Aktionären ein Übernahmeangebot machen zu müssen. Dies ist laut §§ 29ff. WpÜG erst fällig, wenn jemand mehr als 30 Prozent einer Gesellschaft besitzt. Auf einer Hauptversammlung kann jedoch bereits eine Mehrheit von 15% ausreichen um Entscheidungen stark zu beeinflussen.[6] Für den Rückgang der Präsenz der Aktionäre wird vor allem der Rückzug der Kreditinstitute aus der Stimmvertretung der Aktionäre verantwortlich gemacht.[7] Dieser Rückzug erfolgte, da den Kreditinstituten ökonomische Anreize fehlten und die aufzuwendenden Kosten unverhältnismäßig hoch sind.[8] Sie haben Mitteilungspflichten, z. B. hinsichtlich möglicher Interessenkollisionen bei der Vertretung durch die Bank.[9] Auch haben sie Organisationspflichten wie die Erstellung eines Abstimmungsvorschlages. Dies alles ist für die Banken zeit- und kostenintensiv. Die Stimmrechtsvertretung bleibt für den Kunden jedoch kostenlos.[10] Dieses Ungleichgewicht führte zum Rückzug der Banken aus dem Depotstimmrecht.

Die Gründe, warum die Privatanleger nicht selbst zu den Hauptversammlungen gehen liegt in rein rationellen Überlegungen. So wägen sie zwischen ihren relativ geringen Einflussmöglichkeiten auf die Beschlussergebnisse der Hauptversammlung und des zu berücksichtigenden zeitlichen und finanziellen Aufwands für die Informationsbeschaffung, Auswertung dieser Informationen, sowie der Stimmrechtsausübung ab.[11] Dies führt meist zu dem Ergebnis, dass der Aufwand für den privaten Anleger höher als der Ertrag ist und daher bleiben sie den Hauptversammlungen meistens fern.

Institutionellen Anleger bleiben den Hauptversammlungen fern, da sie kein langfristiges Engagement in einer bestimmten AG anstreben und daher auch kein Interesse an den strategischen Zielen der Unternehmen haben bzw. davon ausgehen, dass die Hauptversammlung keine kursschädigenden Entscheidungen treffen wird.[12]

Zudem führt die zunehmende Internationalisierung der Aktiengesellschaften durch ausländische Aktionäre ebenfalls zu einem Rückgang der Präsenz. Oftmals ist es schwierig gerade für ausländische Aktionäre rechtzeitig die notwendigen Informationen und die Tagesordnung zu erhalten. Zudem treten als Faktoren Zeit- und Kostengründe hinzu, sprachliche Probleme, sowie zu knapp bemessene Einladungsfristen.[13] Dies und die zusätzlichen Reisekosten, die nicht in allen Ländern von der Steuer abgesetzt werden können sind Grund für das mangelnde Interesse ausländischer Aktionäre an deutschen Hauptversammlungen. Als Vorbild für die Einführung eines Handgeldes dient vor allem das spanische Gesellschaftsrecht. Hier wurde eine entsprechende Bonuszahlung zwischen 2 und 10 Cent pro Aktie eingeführt und eine deutliche Steigerung der Hauptversammlungspräsenz erreicht.[14] Die gleichen Auswirkungen erhoffen sich nun auch die deutschen Unternehmen von der Einführung eines Handgeldes.

II. Rechtliche Probleme und zu klärende Fragen der Einführung

Die Einführung eines solchen Handgeldes wird von vielen Unternehmen als große Chance gesehen. Gleichzeitig birgt sie allerdings auch einige rechtliche Probleme und sie wirft Fragen auf, die geklärt werden müssen bevor die Einführung möglich ist. Diese Probleme und Fragen sollen im Folgenden erörtert werden.

1. Voraussetzungen für die Bezugsberechtigung

a) Erforderlichkeit der eigenen Anwesenheit oder Stimmrechtsvertretung

Zunächst einmal ist fraglich ob der Aktionär selbst anwesend sein muss, damit er bezugsberechtigt sein kann, ob eine elektronische Teilnahme genügt oder ob eine Stimmrechtsvertretung z.B. durch Banken ebenfalls ausreichend ist um die Prämie zu beziehen. Der Unterschied ob ein Aktionär selbst oder durch elektronische Maßnahmen bei der Hauptversammlung anwesend ist oder sich vertreten lässt hat für die Stimmrechtsausübung keine große Bedeutung. Er hat die Möglichkeit dem Vertreter Weisung zu erteilen, wie dieser in bestimmten Fällen für ihn abstimmen soll. Die Einführung eines Handgeldes soll gerade dazu führen, dass wieder mehr Aktionäre an den Hauptversammlungen teilnehmen. Für die Gesellschaft stellt es keinen Unterschied dar, ob der jeweilige Aktionär selbst oder sein Vertreter bei der Hauptversammlung anwesend ist. Ob eine Teilnahme durch Weisung an einen Vertreter oder eventuell über eine elektronische Stimmabgabe erfolgt, kann nicht das entscheidende Kriterium sein. Eine persönliche Teilnahme ist daher nicht zwingend erforderlich.

b) Anknüpfung an die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Stimmabgabe

aa) Anknüpfung an die Stimmabgabe bzw. Stimmberechtigung

Fraglich ist zudem, ob die bloße Anwesenheit des Aktionärs oder seines Stimmvertreters auf der Hauptversammlung bereits ausreicht um bezugsberechtigt zu sein oder ob eine Ausübung des Stimmrechts notwendig ist.

Für eine solche Regelung spricht, dass die Aktionäre durch das Handgeld nicht nur dazu gebracht werden sollen bei der Hauptversammlung teilzunehmen, sondern sich aktiv, durch Ausübung ihres Stimmrechts, an der Ausrichtung ihres Unternehmens beteiligen sollen.

Dagegen spricht, dass große Schwierigkeiten auftreten, wenn ein Aktionär sich nur an manchen Abstimmungen beteiligt oder nach einer Abstimmung die Hauptversammlung ganz verlässt. Hierbei muss zunächst die Frage geklärt werden ob die Auszahlung dann anteilig erfolgt und wie das Abstimmverhalten des Einzelnen festgestellt werden kann.[15] Möglich wäre auch, dass die Prämie nur als Ganzes ausgezahlt werden kann, so dass derjenige, der die Hauptversammlung verlässt, seinen Anspruch auf Zahlung der Prämie verliert. Dies würde dazu führen, dass sich jeder Aktionär, der die Hauptversammlung verlassen will, darum bemühen wird einen Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. So würde das Ziel der Gesellschaften, dass die Stimmen der Aktionäre der Hauptversammlung zur Verfügung stehen erfüllt werden.

Hierdurch würden jedoch die Vorzugsaktionäre benachteiligt. Ihnen steht außer dem Stimmrecht, das ihnen in bestimmten Konstellationen gem.

§§ 140 II, 141 I, II AktG auch zusteht, alle mitgliedschaftlichen Rechte zu.[16] Daher kann es im Interesse der Gesellschaft an einer guten Aktienrechtskultur sein, dass auch die Vorzugsaktionäre an der Hauptversammlung teilnehmen.[17] Besonders durch das Rede- und Fragerecht könnten stimmberechtigte Aktionäre auf etwaige für die Gesellschaft bestehende Problematiken einzelner Beschlusspunkte aufmerksam gemacht werden, die sie selbst möglicherweise zuvor nicht erwogen haben und somit deren Stimmverhalten zugunsten des Gesellschaftsinteresses ändern. Eine reine Anknüpfung an die Stimmberechtigung würde höchstwahrscheinlich dazu führen, dass auch die Vorzugsaktionäre den Hauptversammlungen fern bleiben. Dies kann aber nicht im Interesse der Gesellschaften sein. Vielmehr muss ihnen daran gelegen sein eine möglichst hohe Präsenz des Gesamtkapitals anwesend zu haben. Dabei darf es keine Rolle spielen ob diese stimmberechtigt ist oder nicht. Zudem ist problematisch, dass Vorzugsaktionäre eine etwa 4 – 6% höhere Dividende erhalten, da sie auf ihr Stimmrecht verzichten. Würde man nun die Bezugsberechtigung an das Stimmrecht anknüpfen, so würde den Vorzugsaktionären gerade ihr Vorzug genommen werden.[18] Eine Anknüpfung an die Stimmabgabe bzw. die Stimmberechtigung erscheint daher nicht sinnvoll.

bb) Anknüpfung an die Teilnahme an der Hauptversammlung

Die mit einer an die Stimmabgabe anknüpfenden Anreizzahlung verbundenen Probleme würden nicht auftreten, wenn die Sonderzahlung lediglich von der Präsenz des Aktionärs bzw. seines bevollmächtigten Stimmrechtsvertreters auf der Hauptversammlung abhängig gemacht werden würde.[19] Dies erscheint auch unter dem Aspekt sinnvoll, dass man von einem Aktionär nicht verlangen kann sich an einer Abstimmung zu beteiligen. Vielmehr reicht die Möglichkeit seine Stimme abzugeben aus. Auch die Enthaltung einer Stimme kann der Ausdruck einer Meinung darstellen. Dieses Recht sollte man dem Aktionär nicht absprechen.[20]

Durch diese Regelung entgeht man auch dem Problem, dass die Vorzugsaktionäre ihren Vorzug verlieren. Durch eine Anknüpfung an die Teilnahme an der Hauptversammlung würde man also erreichen, dass auch diese Aktionäre bezugsberechtigt sind. Dies ist wie unter II.1.b)aa) bereits erläutert auch im Interesse der Gesellschaft. Eine Anknüpfung an die Teilnahme an der Hauptversammlung erscheint daher sinnvoll, wobei diese, wie unter 1.a) bereits erläutert nicht persönlich sein muss.

c) Abhängigkeit der Bezugsberechtigung von der Aktionärseigenschaft

Die Bezugsberechtigung müsste an die Aktionärseigenschaft anknüpfen. Dies birgt jedoch einige Probleme, die sich vor allem durch die Einführung des record-date-Systems in § 123 III AktG ergeben. Bei diesem System muss der Aktionär durch seine depotführende Bank den Nachweis erbringen, dass er der momentane Anteilsbesitzer ist. Dieser Nachweis bezieht sich auf den 21. Tag vor der Hauptversammlung und muss der Gesellschaft bis 7 Tage vor der Hauptversammlung zugegangen sein. Veräußert nun ein Aktionär nach dem 21. Tag vor der Hauptversammlung seine Aktien, so hat dies zur Folge, dass er formell zur Ausübung der Aktionärsrechte in der Hauptversammlung und damit zum Bezug des Präsenzbonus berechtigt ist, obwohl er materiell nicht mehr Inhaber der Aktien ist.[21] Fraglich ist demnach wem in einem solchen Fall der Bonus zugesprochen werden soll.

Zunächst einmal spricht aus Fairnessgründen viel dafür es dem Erwerbenden zuzusprechen, denn er ist zum Zeitpunkt der Hauptversammlung und zum Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschlusses Aktionär und damit Bezugsberechtigter.[22] Denn das Bezugsrecht des im Gewinnverwendungsbeschluss festgelegte Ausschüttungsbetrages resultiert allein aus der Aktionärseigenschaft.[23] Jedoch bestehen hiergegen in der praktischen Umsetzung erhebliche Bedenken. Durch das Wegfallen der sog. reconciliation, d.h. der Widerrufspflicht der Depotbanken für den Fall, dass die im Bestandverzeichnis übermittelten Daten unrichtig geworden sind, ist es den Gesellschaften bei Inhaberaktien unmöglich festzustellen, wer der Erschienenen im Zeitpunkt der Hauptversammlung Aktionär und damit Bezugsberechtigter ist.[24] Zwar kann anhand des Teilnehmerverzeichnisses festgestellt werden, welche Eintrittskarten vorgelegt wurden und damit auch welche durch das Bestandsverzeichnis legitimierten Aktien an der Hauptversammlung teilgenommen haben. Dieses Bestandsverzeichnis bezieht sich allerdings auf den 21. Tag vor der Hauptversammlung und kann zum Zeitpunkt der Hauptversammlung Unrichtigkeiten enthalten. Den Gesellschaften ist es jedoch nicht möglich diese Unrichtigkeiten zu erkennen, da sie keine Möglichkeit haben etwaige Verkäufe innerhalb dieser Zeit nachzuvollziehen.[25] Die einzige Möglichkeit einen finanziellen Anreiz für die Hauptversammlungspräsenz einzuführen, ist die Berechtigung zum Bezug des Präsenzbonus nicht an die Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschlusses zu knüpfen, sondern an die Teilnahmeberechtigung für die Hauptversammlung.[26] Demnach wäre derjenige bezugsberechtigt, der am 21. Tag vor der Hauptversammlung Inhaber der Aktie war. Diese Regelung ist demnach schon allein aus praktischen Gesichtspunkten sinnvoll.

Somit sollte die Bezugsberechtigung von der Teilnahme an der Hauptversammlung und dort von der Aktionärseigenschaft zum Zeitpunkt des record-date abhängen.

2. Problem der Gleichbehandlung der Aktionäre gem. § 53 a AktG

Gem. § 53a AktG sind Aktionäre unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln. Fraglich ist nun, ob die Zahlung eines Präsenzbonus mit diesem Grundsatz zu vereinbaren ist. Es gibt zunächst einmal keinen rechtlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung von anwesenden und abwesenden Aktionären bei der Hauptversammlung. Damit ein Verstoß gegen § 53a AktG vorliegt muss ein Aktionär mittelbar oder unmittelbar gegenüber anderen Aktionären ohne sachlichen Grund benachteiligt werden.[27] Eine formelle Ungleichbehandlung liegt aber dann nicht vor, wenn es allen Aktionären möglich ist an der Veränderung in gleicher Weise teilzunehmen.[28] Formal gesehen ist es jedem Aktionär möglich an der Hauptversammlung teilzunehmen und damit in den Genuss des Präsenzbonus zu kommen. Eine formale Ungleichbehandlung zwischen anwesenden und abwesenden Aktionären bei der Hauptversammlung findet demnach also nicht statt. Es könnte jedoch eine materielle Ungleichbehandlung vorliegen, wenn durch eine Maßnahme bestimmte Aktionäre in anderer Weise in ihren Rechten betroffen sind als andere bzw. wenn es einer bestimmten Gruppe aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist an der Hauptversammlung teilzunehmen und sie damit von der Bezugsberechtigung ausgeschlossen sind.[29]

a) Kleinaktionäre

Zunächst ist es möglich, dass Kleinaktionäre materiell ungleich behandelt werden. Ihnen entstehen durch Reise- und Unterbringungskosten so hohe Kosten, die durch den Präsenzbonus ausgeglichen werden müsste. Dies würde aber bedeuten, dass er diese Kosten decken müsst und damit 150-200€ betragen müsste. Den Gesellschaften ist es aber nicht möglich Boni in diesen Höhen auszuschütten. Demnach ist es Kleinaktionären nahezu unmöglich an den Hauptversammlungen teilzunehmen. Hingegen erhalten Großaktionäre durch ihren großen Aktienbestand eine entsprechend höhere Dividende und können damit ihre Kosten decken.[30] Zudem erhalten die Großaktionäre bei Abwesenheit der Kleinaktionäre einen höheren Bonus als wenn diese anwesend wären. Dem wird entgegengehalten, dass es den Kleinaktionären durchaus möglich ist neue Aktien in dem Maße dazuzukaufen, so dass ihre Kosten wiederum gedeckt seien.[31] Den Aktionären ist es ebenfalls möglich einen Stimmrechtsvertreter zu bestimmen, durch den sie an der Hauptversammlung teilnehmen, ihm sogar Weisungen erteilen und in den Genuss des Präsenzbonus kommen können. Eine materielle mittelbare Ungleichbehandlung von Kleinaktionären ist demnach nicht gegeben.

b) Vorzugsaktionäre

Eine Ungleichbehandlung ist auch bei den Vorzugsaktionären denkbar. Diese erhalten im Vergleich zu den Stammaktionären eine höhere Dividende als Ausgleich für den Verzicht auf ihr Stimmrecht. Wird nun ein Präsenzbonus nur an die stimmberechtigten Aktionäre gezahlt, so könnte dies eine Ungleichbehandlung darstellen, die gegen § 53a AktG verstoßen würde. Die Abnahme der Präsenz des stimmberechtigten Kapitals in der Hauptversammlung stellt allerdings einen sachlichen Differenzierungsgrund dar. Damit ist eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt.

c) ausländische Aktionäre

Es könnte auch sein, dass ausländische Aktionäre durch die Bezahlung eines Präsenzbonus materiell ungleich behandelt werden. Dies ist vor allem dann denkbar, wenn es ausländischen Aktionären durch Probleme bei der grenzüberschreitenden Stimmrechtsausübung nicht möglich wäre an einer deutschen Hauptversammlung teilzunehmen um den Bonus zu erhalten. Ein Problem besteht darin, dass die rechtzeitige Information ausländischer Aktionäre über die Hauptversammlung, sowie die oftmals kurze Zeit zwischen Einladung und Ablauf der Anmeldefrist dazu führt, dass ausländische Aktionäre den deutschen Hauptversammlungen fernbleiben.[32] Jedoch ist hierbei zu bedenken, dass es ausländischen Aktionären durchaus möglich ist sich die notwendigen Informationen zu beschaffen. So werden diese im elektronischen Bundesanzeiger gem. §§ 121 III, 124 I 25 AktG bekannt gegeben, der europa- und sogar weltweit abrufbar ist. Häufig sind die Informationen auch auf den Internetseiten der einzelnen Unternehmen zu erhalten. Dies haben die Unternehmen nach einer Empfehlung des Corporate Governance Kodex Nr. 2.3.1. eingeführt.[33] Eine eigenständige Information ist den ausländischen Aktionären auch rechtlich zuzumuten, wenn sie sich dazu entschließen Aktien eines deutschen Unternehmens zu kaufen und sich die relevanten Informationen in auch ihnen leicht zugänglichen internationalen Medien finden lassen.[34] Ein Problem ergibt sich In der Praxis nur bei der aktiven Ansprache der ausländischen Aktionäre. Hier sind die Gesellschaften in hohem Maße auf die Mitwirkung der ausländischen Banken angewiesen.[35] Bei Namensaktien lassen sich Großaktionäre häufig nicht selbst in das Register eintragen, sondern sie lassen sich durch die Kreditinstitute in den Aktienregistern legitimieren. Bei Inhaberaktien besteht das Problem, dass Banken mit Sitz außerhalb der EU und ohne Zweigstelle in der KWG nicht verpflichtet sind die Inforationen weiterzuleiten.[36] Zudem besteht bei ausländischen Aktionären häufig noch die Vorstellung, dass die zur Hauptversammlung angemeldeten Aktien wegen des Hinterlegungserfordernisses des § 123 II AktG a.F. bis zum Ablauf der Hauptversammlung nicht verkauft werden können.[37] Nach der neuen Fassung des § 123 II AktG durch das UMAG[38] ist dies jedoch nicht mehr der Fall. Vielmehr wird das Hinterlegungserfordernis durch die record date Regelung ersetzt. Dies muss allerdings erst noch bis zu den ausländischen Aktionären durchdringen, damit sie die Scheu vor einer Teilnahme verlieren.

[...]


[1] Klühs, ZIP 2006 S. 107; Vetter, AG 2006 S. 32.

[2] DSW: HV-Präsenzen der DAX 30-Unternemen.

[3] Vetter, AG 2006 S. 32; Klühs, ZIP 2006 S. 107.

[4] Aktionärsrechte: BDI möchte Hauptversammlungs-Präsenzen steigern.

[5] Aktionärsrechte: BDI möchte Hauptversammlungs-Präsenzen steigern.

[6] DSW, Hohe Präsenz sichert Aktionärsdemokratie.

[7] Vetter, AG 2006 S. 32 (33).

[8] Vetter, AG 2006 S. 32 (33).

[9] Marsch-Barner in FS Peltzer, S. 262, 264.

[10] Marsch-Barner in FS Peltzer, S. 262, 266.

[11] Vetter, AG 2006, S. 32 (33).

[12] Baums in Feddersen/Hommelhoff/Schneider, Corporate Governance S. 324; Vetter, AG

2006, S. 32 (33).

[13] Klühs, ZIP 2006 S. 107 (108).

[14] Spindler, VGR-Jahresband 2005, S.53; Klühs, ZIP 2006 S. 107 (108).

[15] Klühs, ZIP 2006, S. 107 (109).

[16] Volhard in Münch. Komm. z. AktG, § 139 Rn. 1; Hefermehl, AktG, § 140 Rn. 2.

[17] Klühs, ZIP 2006, S. 107 (109).

[18] Vetter, AG 2006, S. 32 (34).

[19] SdK, Pressekonferenz v. 02.08.2005, S. 2.

[20] Spindler, VGR-Jahresband 2005, S. 53 (63); Klühs, ZIP 2006 S. 107 (109).

[21] Simon/Zetsche, NZG 2005, S. 369 (371); Klühs, ZIP 2006, S. 107 (109).

[22] Klühs, ZIP 2006, S. 107 (110).

[23] Hüffer, AktG, § 58 Rn. 26; BGHZ 7, 263 (264); BGHZ 23, 150 (154).

[24] Klühs, ZIP 2006, S. 107 (110).

[25] Klühs, ZIP 2006, S. 107 (110).

[26] Klühs, ZIP 2006, S. 107 (110).

[27] Bungeroth in Münch. Komm. AktG, § 53a Rn. 12.

[28] Lutter/Zöllner in Kölner Komm. z. AktG, § 53a Rn. 28.

[29] Henze/Notz in Großkomm. z. AktG, § 53a Rn. 64.

[30] Spindler, VGR-Jahresband 2005 S. 53 (54); Klühs, ZIP 2006, S. 107 (113).

[31] Klühs, ZIP 2006, S. 107 (114).

[32] Noack, ZIP 2005, S. 325 (330); Seibert, AG 2004, S. 529.

[33] Klühs, ZIP 2006, S. 107 (114).

[34] Henze/Notz, Großkomm z. AktG, § 53a Rn. 106; Klühs, ZIP 2006, S. 107 (115).

[35] Noack, ZIP 2005, S. 325 (330).

[36] Kubis in Münch. Komm. AktG, § 128 Rn. 4; Noack, ZIP 2005 S. 325 (330).

[37] Baums in Feddersen/Hommelhoff/Schneider, Rn. 104; Seibert, WM 2005, S. 157 (158); Noack, ZIP 2005, S. 325 (330); Noack/Zetsche, WM 2004, S. 1(6).

[38] Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts.

Ende der Leseprobe aus 36 Seiten

Details

Titel
Die Idee eines Handgeldes als Anreiz für die Präsenz von Aktionären in der Hauptversammlung
Hochschule
Universität Osnabrück
Note
11 Punkte
Autor
Jahr
2006
Seiten
36
Katalognummer
V82168
ISBN (eBook)
9783638890779
ISBN (Buch)
9783638890908
Dateigröße
569 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Idee, Handgeldes, Anreiz, Präsenz, Aktionären, Hauptversammlung
Arbeit zitieren
Kerstin Kümper (Autor:in), 2006, Die Idee eines Handgeldes als Anreiz für die Präsenz von Aktionären in der Hauptversammlung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/82168

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