Kritische Analyse, inwieweit das Instrument der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zur Beurteilung von Umweltauswirkungen im Rahmen von Großprojekten der Wasserwirtschaft geeignet ist.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Problemstellung und Gang der Untersuchung
2. Umweltverträglichkeitsprüfung
2.1 Definition, Zweck und Ziel der Umweltverträglichkeitsprüfung
2.1.1 Umweltverträglichkeitsprüfung
2.1.2 Strategische Umweltprüfung
2.2 Geschichtliche Entwicklung der Umweltverträglichkeitsprüfung
2.3 Rechtsgrundlagen einer Umweltverträglichkeitsprüfung
2.4 Funktionen der Umweltverträglichkeitsprüfung
2.5 Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung
2.6 Bewertungsverfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung
2.6.1 Verbal-argumentatives Bewertungsverfahren
2.6.2 Formalisiertes Bewertungsverfahren
3. Wasserwirtschaftliche Vorhaben der UVP
3.1 Wesen und Aufgabe der Wasserwirtschaft
3.2 Abgrenzung des Schutzgutes Wasser
3.3 Besonderheiten der UVP in der Wasserwirtschaft
3.4 UVP-pflichtige Vorhaben in der Wasserwirtschaft
3.5 Maßnahmen zur Verminderung von Umweltauswirkungen
4. Kritische Analyse der Umweltverträglichkeitsprüfung
4.1 Anforderungen an Bewertungsinstrumente
4.2 Kritische Analyse der UVP
4.3 Kritische Analyse der Bewertung
4.3.1 Skalierungsproblem
4.3.2 Fehlende Standards
4.3.3 Bildung von Standards aus Präzedenzfällen
4.3.4 Methodenproblem
4.3.5 Juristische Kritik
4.4 Rechnergestützte Bewertung am Beispiel eines Grundwasserentnahmeprojektes
5. Zusammenfassung, Ausblick und Fazit
6. Thesenförmige Zusammenfassung
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1.1. Problemstellung und Gang der Untersuchung
In dieser Seminararbeit wird kritisch analysiert, inwieweit das Instrument der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zur Beurteilung von Umweltauswirkungen im Rahmen von Großprojekten der Wasserwirtschaft geeignet ist.
Die UVP ist eine Entwicklung der letzten Jahre, die durch die stark gestiegene Verschmutzung der Umwelt vorangetrieben wurde. Eine UVP ist ein gesetzlich geregeltes Instrument der Umweltpolitik, mit dem Umweltauswirkungen bereits in der Planungsphase ermittelt und vermieden werden können.[1]
In Kapitel 2 wird die Umweltverträglichkeitsprüfung im Allgemeinen erläutert. Dabei wird zunächst auf den Zweck und die Arten der UVP näher eingegangen. Hierbei sind insb. die Umweltverträglichkeitsprüfung und die strategische Umweltprüfung voneinander abzugrenzen. Im Weiteren wird näher auf die Entwicklung, den Zweck und die Funktion der UVP eingegangen. Danach werden die einzelnen Verfahrensschritte der UVP detailliert erklärt und schließlich das zentrale Element einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die Bewertungsmethoden, vorgestellt und auf ihre Zweckmäßigkeit beurteilt.
Im 3. Kapitel werden die Wasserwirtschaft und ihre UVP-Besonderheiten näher untersucht.
In Kapitel 4 folgt dann die kritische Analyse der Umweltverträglichkeitsprüfung. Dabei werden zunächst die allgemeinen Anforderungen an eine Bewertung erläutert. Davon ausgehend werden die Probleme und Schwierigkeit der Bewertung der Umweltverträglichkeit herausgestellt und diskutiert.
Im letzten Kapitel wird ein Fazit der UVP vorgestellt und im Ausblick auf zukünftige Entwicklungen der UVP eingegangen.
2. Umweltverträglichkeitsprüfung
2.1 Definition, Zweck und Ziel der Umweltverträglichkeitsprüfung
Durch das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) werden Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVPG) und die strategische Umweltprüfungen (SUP) geregelt. Beide dienen der frühzeitigen Ermittlung von Umweltauswirkungen.
2.1.1. Umweltverträglichkeitsprüfung
Der Zweck einer UVP ist sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben die unmittelbaren und mittelbaren Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter frühzeitig ermittelt, beschrieben und bewertet werden.
Ein „Vorhaben“ ist nach der Anlage 1 zum § 3 II UVPG als Errichtung oder Veränderung einer technischen Anlage, Errichtung oder Veränderung einer sonstigen Anlage oder Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme definiert.[2] Die Pflicht zur Durchführung einer UVP besteht nach dem UVPG nur für UVP-pflichtige Vorhaben. Diese werden nach Anlage 1 des UVPG genau aufgelistet.[3]
Als Schutzgüter werden
- Menschen, Tiere, Pflanzen
- Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft
- Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
- die Wechselwirkung zwischen diesen
klassifiziert.[4]
Da in einigen Großstädten bereits vor Inkrafttreten des UVPG UVPen durchgeführt wurden, werden diese in der Literatur als freiwillige bzw. kommunale UVP bezeichnet. Freiwillige UVPen gehen meist über den Rahmen einer gesetzlichen UVP hinaus und folgen keinen einheitlichen Kriterien, da sie von kommunalen Entscheidungsträgern beschlossen wurden. Es gibt also nicht eine kommunale UVP sondern viele unterschiedliche Arten.
Durch die Einführung des UVPG gibt es eine bundesweit einheitlich geltende Regelung der UVP. Einige der vorher freiwillig geprüften Vorhaben werden jetzt über das UVPG geprüft. Allerdings besteht die freiwillige UVP auf kommunaler Ebene weiterhin. In der vorliegenden Arbeit wird hauptsächlich die gesetzlich normierte UVP behandelt.
Gesetzlich UVPen, die sich mit einem konkreten Vorhaben und nicht mit einem Produkt beschäftigen, werden zur Abgrenzung auch als Projekt-UVP bezeichnet. Die Projekt-UVP ist die verbreitetste Anwendung der UVP, deshalb wird in den weiteren Gliederungspunkten weitestgehend auf diese UVP-Art vertiefender eingegangen.[5]
2.1.2 Strategische Umweltprüfung
UVPen, die bestimmte Pläne und Programme auf ihre Umweltverträglichkeit prüfen, werden als Strategische Umweltprüfung (SUP) bezeichnet.[6] Vor Umsetzung der SUP-Richtlinie wurden diese noch als Plan- und Programm-UVP bezeichnet.[7]
Das Ziel einer SUP ist bei strategischen Plänen und Programmen Umweltauswirkungen frühzeitig zu erkennen. Durch dieses vorgelagerte Verfahren soll sichergestellt werden, dass in langfristigen Planungen mit strategischer Relevanz Umweltauswirkungen berücksichtigt werden. Wenn hier entschieden wird das Vorhaben umzusetzen, kann durch eine spätere UVP nicht mehr beeinflusst werden, ob das Projekt realisiert wird, sondern nur noch wo und wie es umgesetzt wird.[8]
Mit „bestimmten Plänen und Programmen“ sind wichtige umweltbedeutsame Planungsverfahren gemeint, wie z.B.:
- Bundesverkehrswegplanung und
- Raumordnungs- und Landschaftsplanung.[9]
2.2 Geschichtliche Entwicklung der Umweltverträglichkeitsprüfung
Die USA gelten als Vorreiter auf dem Gebiet der UVP. Durch zunehmende Umweltprobleme und durch steigenden Einfluss von Naturschutzorganisationen wurde die US-Regierung dazu gedrängt, ihre Umweltpolitik zu verändern. Deshalb wurde 1969 der National Environmental Policy Act (NEPA) erlassen, in dem zum ersten Mal für bestimmte Großprojekte eine Voruntersuchung der Umweltauswirkungen vorgeschrieben wurde. Durch Artikel 4 der neuen Verordnung wurde sichergestellt, dass neben ökonomischen und technischen auch ökologische Aspekte vor Zulassung eines Großprojektes geprüft wurden.[10]
In Deutschland wurde durch zunehmende Umweltprobleme der Gedanke der UVP in den 70ern aufgegriffen und diskutiert. Allerdings gelang es nicht, sich auf einen endgültigen Gesetzentwurf zu einigen.
So kam es erst 1985 durch die EG zu einer Richtlinie zur „Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten“. Diese Richtlinie wurde am 01.08.1990 durch den Deutschen Bundestag im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) umgesetzt.
Durch das Gesetz zur Einführung einer strategischen Umweltprüfung (SUPG) am 25.06.2005 wurde das UVPG letztmalig verändert.[11]
2.3 Rechtsgrundlagen einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Bei der Durchführung einer UVP gibt es verschiedene Gesetze, Richtlinien und Vorschriften, nach denen vorgegangen werden muss.
Beispielsweise werden die Durchführung der UVP, Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen, Mindestanforderungen an die vorzulegenden Unterlagen und die Einbeziehung der Öffentlichkeit vorgeschrieben.[12]
Im Jahre 2001 wurde die SUP-Richtlinie umgesetzt. Bei dieser Gelegenheit wurde auch das UVPG reformiert. Das UVP-Gesetz ist die Grundlage für die Durchführung einer UVP und einer SUP.
Die UVP-Verwaltungsvorschrift (UVPVwV) regelt die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens hinsichtlich aller formalen Erfordernisse.[13]
Speziell für das Wasserrecht gibt es durch das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Regelungen zur UVP, bspw. die Regelung, dass bei bestimmten Projekten eine Zulassung nur erteilt werden darf, wenn die Anforderungen der UVP eingehalten werden.[14]
2.4 Funktionen der Umweltverträglichkeitsprüfung
Da der Projektträger die UVP von Anfang an als mögliches Hindernis einplanen muss, kann er bereits im Voraus erkennen, ob das Projekt nach den Kriterien einer UVP zugelassen wird oder nicht. Darauf kann er reagieren, indem er das Vorhaben rechtzeitig (bevor zuviel Zeit und Ressourcen verloren gehen) anpasst oder einstellt. Diese Funktion der UVP führt schon in der Vorphase zu einer ökologischen Selbstkontrolle durch den Projektträgers.
Außerdem dient eine UVP dazu, die Akzeptanz eines Vorhabens bei der Öffentlichkeit zu erhöhen. Während der Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens wird die Öffentlichkeit beteiligt. Dies führt zu einer höheren Akzeptanz (bspw. bei den Anwohnern eines Bauvorhabens) und verhindert mögliche Rechtsstreitigkeiten. Damit dies gewährleistet ist, müssen die Ergebnisse der UVP so dargestellt werden, dass sie auch für einen Laien leicht verständlich sind.[15] Durch eine so frühzeitige Information von Öffentlichkeit und Medien ist es möglich gegen ein Vorhaben zu protestieren und so zusätzlichen Einfluss auf das Genehmigungsverfahren zu nehmen.[16]
Eine weitere wichtige Funktion einer UVP ist unterschiedliche Alternativen zur Umsetzung eines Vorhabens zu prüfen. Im Bereich der Abfallentsorgung gilt es bspw. abzuwägen, ob im spezifischen Fall eine Verbrennungsanlage oder eine Mülldeponie verträglicher für die Umwelt ist. Durch den Vergleich der Alternativen gelingt es, die umweltschonendere Methode zu erkennen.[17]
Zusätzlich werden Umweltbelange durch die UVP eine genau so hohe Entscheidungspriorität wie ökonomischen und technischen Kriterien eingeräumt.[18] Da alle möglichen Umweltauswirkungen erfasst werden, kann von den Entscheidern auch nicht die Entschuldigung der Unwissenheit angebracht werden, falls Umweltschäden aus dem Vorhaben resultieren.[19]
2.5 Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung
1. Schritt: Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen
Dieser erste Verfahrensschritt wird auch als Scoping bezeichnet. Er soll bereits in einem früheren Stadium des Projektes eine Diskussion zwischen dem Träger des Vorhabens und der Zulassungsbehörde ermöglichen und zu einer Verkürzung und Vereinfachung des Verfahrens führen.
Üblicherweise beginnt das Scoping mit der Vorhabensanzeige des Trägers. Mit der Anzeige des Vorhabens hat der Träger erste Unterlagen einzureichen, durch die sich die Behörde einen Überblick über das Projekt verschaffen kann. Diese sollten Angaben über Standort, Flächeninanspruchnahme, Art und Umfang, Ist-Zustand am Standort und erkennbare Umweltauswirkungen des Projektes enthalten.
Danach lädt die Zulassungsbehörde im Rahmen des so genannten §5-Gesprächs zur Erörterung des inhaltlichen, zeitlichen und räumlichen Untersuchungsrahmens ein. Je nach Sachlage können andere Behörden, Sachverständige und Dritte (z.B. Vertreter der Öffentlichkeit) hinzugezogen werden.
Im letzten Teil des Scopings wird der Träger des Vorhabens über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen unterrichtet.[20]
2. Schritt: Unterlagen des Trägers
Nach der Festlegung des Untersuchungsrahmens seitens der zuständigen Behörde hat der Träger umfassende Unterlagen über das Projekt einzureichen. Diese müssen den Anforderungen von § 6 UVPG entsprechen und bestehen aus:[21]
- Detaillierte Beschreibung des Vorhabens
- Beschreibung von Maßnahmen, durch die Umweltwirkungen vermieden werden
- Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Umweltwirkungen
- Beschreibung der Umwelt
- Übersicht über vom Träger geprüfte Alternativen zum Projekt
- für Laien verständliche Zusammenfassung der Umweltauswirkungen[22]
Danach werden die eingereichten Unterlagen von der Behörde auf ihre Richtigkeit geprüft. Nach dem UVPG müssen die eingesetzten Prüfungsverfahren geeignet sein, um die Umweltauswirkungen eines Vorhabens übersichtlich darzustellen und zu beschreiben. Im Bereich der Wasserwirtschaft gibt es z.B. die Methodik des Saprobien-indexes. Damit wird mittels Zuordnung von Maßzahlen bspw. für die bakterielle Verschmutzung eines Wasserabschnitt die Gewässergüte bestimmt.[23]
[...]
[1] Vgl. Böttcher, 1997, S.25.
[2] Vgl. UVPG, 2005, § 3 II UVPG.
[3] Vgl. UVPG, 2005, Anlage1.
[4] Vgl. Bahadir, 1995, S.1076.
[5] Vgl. Scholles/Kanning 1998, Kapitel 2.2.2 UVP-Arten.
[6] Vgl. Scholles/Kanning 1998, Kapitel 2.2.2 UVP-Arten.
[7] Vgl. Scholles, 2004, S. 200.
[8] Vgl. Langenberg, 2004, S. 467-468.
[9] Vgl. Homepage des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, 2005, Bereich UVP/SUP – Neue Gesetzesvorschriften.
[10] Vgl. Scholles/Kanning 1998, Kapitel 2.2.4 Rechtliche Grundlagen.
[11] Vgl. Homepage des Bundesministerium für Umwelt, 2005, Bereich - UVP – Aktuelles vom 30.06.05
[12] Vgl. Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) – UVP-Leitlinien, 1997, S. 5-6.
[13] Vgl. UVPVwV
[14] Vgl. Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) – UVP-Leitlinien, 1997, S. 6-7.
[15] Vgl. Gassner/Winkelbrandt, 1992, S. 22 - 23.
[16] Vgl. Buttgereit, 1991, S. 105-106.
[17] Vgl. Gassner/Winkelbrandt, 1992, S. 46 - 47.
[18] Vgl. Umwelt-Lexikon – Umweltverträglichkeitsprüfung, 1995 2. Absatz.
http://www.umweltdatenbank.de/lexikon/umweltvertraeglichkeitspruefung.htm
[19] Vgl. Buttgereit, 1991, S. 105-106.
[20] Vgl. Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) – UVP-Leitlinien, 1997, S. 14-17.
[21] Vgl. UVPG, 2005, § 6 I - II UVPG.
[22] Vgl. UVPG, 2005, § 6 III UVPG.
[23] Vgl. Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) – UVP-Leitlinien, 1997, S. 19.
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