Wie erklaert es sich, dass das Bundesverfassungsgericht bei den umstrittenen Vertrauensfragen 1982 und 2005 in seinen Urteilen ganz den Erwartungen des Bundeskanzlers, des Bundestages und des Bundespraesidenten folgte, obwohl der Fall der unechten fingierten Vertraunsfrage im Rahmen des Artikels 68 GG in der weit ueberwiegenden Verfassungslehre als verfassungswidrig abgelehnt wird? Schliesslich ging es dem Bundeskanzler und den ihm in dieser Angelegenheit verbuendeten politischen Kraeften offensichtlich nur darum, durch eine inszenierte Abstimmungsniederlage im Bundestag im Rahmen der Vertrauensfrage, einen Vorwand zu schaffen, um so den Bundestag vom Bundespraesidenten ausfloesen zu lassen und um so Neuwahlen herbeifuehren zu koennen. Um diesen bemerkenswerten Sachverhallt gerade vor dem Hintergrund einer aeusserst machtvollen Verfassungsgerichtsbarkeit, die fuer das politische System der Bundesrepublik kennzeichnend ist, aufzuklaeren, legt die Arbeit den Schwerpunkt auf zwei Faktoren, die die aussergewoehnliche richterliche Zurueckhaltung (judicial restraint) in diesem Fall erklaeren; naemlich einerseits der hohe verfassungsrechtliche Rang der Vertrauensfrage als Klagegegenstand. Dieser kennzeichnet sich dadurch, dass der Vertraunsfrage die direkte Willensbekundung dreier oberster Verfassungsorgane zugrunde liegt, ueber die sich das Bundesverfassungsgericht nicht einfach hinwegsetzen kann, wenn es nicht eine Staatskrise provozieren will. Um wieviel mehr Spielraum verfuegt das Gericht etwa, wenn es sich beim jeweiligen Klagegegenstand nur um einen Verwaltungsakt oder ein letztinstanzliches Gerichtsurteil handelt. Daneber gilt es als zweiten besonderen Faktor die Tatsache zu bedenken, dass die drei an der Vertrauensfrage direkt beteiligten Verfassungsorgane nicht untereiander zerstritten waren, sondern vielmehr 1982 wie auch 2005 einen einheitlichen festen Willen bei der Beurteilung des Artikels 68 kundtaten, was in Verfassungsstreitfragen die Ausnahme ist, wenn man etwa an die Kopftuchdebatte denkt, was aber zusaetzlich den Spielraum des Gerichtes erheblich einschraenkte. Ist man sich dieser Faktoren, zuzueglich der Prezedenzwirkung des Urteiles von 1983, bewusst, so kann man die billigenden Entscheidungen des BVerfG einerseits als pragmatisch betrachten; sie verdeutlichen aber auch angesicht der beschriebenen Faktoren die faktischen und realpolitischen Grenzen jeder Art der Verfassungsgerichtsbarkeit.
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
A. Hinführung zum Thema
B. Fragestellung und Vorgehensweise
II. Hauptteil
A. Die Rolle der Verfassungsgerichtsbarkeit in einem politischen System – zwischen Richterlichem Aktivismus (judicial activism) und Richterlicher Zurückhaltung (judicial restraint)
B. Die Mitwirkung des Bundeskanzlers, des Bundestages und des Bundespräsidenten innerhalb der Systematik des Artikels 68 GG
1) Die Rolle des Bundeskanzlers innerhalb des Artikels 68 GG
2) Die Rolle des Parlamentes innerhalb des Artikels 68 GG
3) Die Rolle des Bundespräsidenten innerhalb des Artikels 68 GG
C. Das Problem der fingierten unechten Vertrauensfrage
1) Die verfassungsrechtliche Problematik
2) Die Ansicht der Rechtswissenschaft zur Problematik fingierter unechter Vertrauensfragen
a) Grammatische Auslegung
b) Systematische Auslegung
c) Historische Auslegung
d) Teleologische Auslegung
1) Die Ansichten zur Vertrauensfrage am 17.12.1982
a) Der Bundeskanzler
b) Der Bundestag
c) Der Bundespräsident
2) Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 16. Februar 1983
a) Die Urteilsbegründung
b) Kritik an der Urteilsbegründung
3) Die Ansichten zur Vertrauensfrage am 1.7.2005
a) Der Bundeskanzler
b) Der Bundestag
c) Der Bundespräsident
4) Das Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 25.8.2005
a) Die Urteilsbegründung
b) Kritik an der Urteilsbegründung
III. Fazit
A. Der hohe verfassungsrechtliche Rang der Vertrauensfrage als Klagegegenstand
B. Die einhellige Ansicht aller drei Verfassungsorgane zum Verfassungsstreit der unechten fingierten Vertrauensfrage
C. Die Präzedenzwirkung des Urteils aus dem Jahre 1983
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die Hintergründe für die richterliche Zurückhaltung (judicial restraint) des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf die fingierte Vertrauensfrage gemäß Artikel 68 GG. Dabei wird analysiert, warum das Gericht sowohl 1983 als auch 2005 entsprechende Anträge billigte, obwohl dies weithin als verfassungswidrig kritisiert wurde.
- Die Abgrenzung von richterlichem Aktivismus und richterlicher Zurückhaltung.
- Die verfahrensrechtliche Rollenverteilung zwischen Bundeskanzler, Bundestag und Bundespräsident.
- Die rechtswissenschaftliche Einordnung der fingierten unechten Vertrauensfrage.
- Die Analyse der beiden Urteile des Bundesverfassungsgerichts aus den Jahren 1983 und 2005.
- Die Bedeutung des verfassungsrechtlichen Rangs von Klagegegenständen für richterliche Entscheidungsspielräume.
Auszug aus dem Buch
C. Das Problem der fingierten unechten Vertrauensfrage
Bisher wurde die Vertrauensfrage in der Geschichte der Bundesrepublik fünf Mal angewendet. Allerdings verfolgten die an der Vertrauensfrage mitwirkenden Verfassungsorgane mit diesem Instrument mitunter sehr unterschiedliche Ziele, so dass sich letztlich das verfassungsrechtliche Problem stellt, zu welchem Zweck eigentlich der Artikel 68 GG in Anspruch genommen werden darf. Diese Frage gilt - ungeachtet der übrigen Probleme, die sich aus dem komplizierten Verfahren des Artikels 68 ergeben können - letztlich als die zentrale verfassungsrechtliche Kernproblematik der Vertrauensfrage, zumal diese Frage auch nicht eindeutig durch den Wortlaut des Artikels 68 selber geregelt ist. Es gilt deshalb zu klären, mit welchen unterschiedlichen Zwecken die Vertrauensfrage faktisch in Anspruch genommen werden kann und wie dies jeweils innerhalb der Staatsrechtwissenschaft rechtlich bewertet wird.
Zum einen kann der Bundeskanzler die Vertrauensfrage mit der Absicht stellen, dass die Mehrheit innerhalb des Bundestages seinem Antrag zustimmt und der Bundeskanzler als Regierungschef somit in seinem Amte positiv bestätigt wird. Eine solche Vertrauensfrage, die mit dem Ziel der positiven Bestätigung der Regierung gestellt wird, stellt den Fall der so genannten echten Vertrauensfrage dar. Eine solche echte Vertrauensfrage ist bisher zwei Mal in der bundesdeutschen Geschichte gestellt worden: einmal am 5.2.1982 von Bundeskanzler Helmut Schmidt (SPD) und zum anderen am 15.11.2001 von Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD), der zusätzlich die Vertrauensfrage mit einer politischen Sachentscheidung, nämlich dem Einsatz deutscher Bundeswehrtruppen in Afghanistan zur Bekämpfung der radikalislamischen Taliban, verknüpfte. Rechtlich gesehen ist diese Konstellation der echten Vertrauensfrage völlig unproblematisch; sie bildet vielmehr den eigentlichen Normalfall des Artikels 68.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Einleitung: Diese Einleitung führt in die Problematik der Anwendung des Artikels 68 GG durch die Bundeskanzler Kohl und Schröder ein und formuliert die Forschungsfrage zur richterlichen Zurückhaltung.
II. Hauptteil: Der Hauptteil analysiert die Idealtypen richterlichen Handelns, die Rollen der Verfassungsorgane, die Problematik fingierter Vertrauensfragen sowie eine detaillierte Auswertung der Urteile von 1983 und 2005.
III. Fazit: Das Fazit bestätigt die These, dass der hohe verfassungsrechtliche Rang des Klagegegenstandes und der einhellige Wille der Verfassungsorgane die richterliche Zurückhaltung maßgeblich erklären.
Schlüsselwörter
Artikel 68 GG, Vertrauensfrage, Bundesverfassungsgericht, judicial restraint, richterliche Zurückhaltung, fingierte Vertrauensfrage, Helmut Kohl, Gerhard Schröder, Parlamentsauflösung, Verfassungsrecht, Gewaltenteilung, Organstreitverfahren, Staatsrechtslehre, Neuwahlen, politische Krisenlage.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit grundlegend?
Die Arbeit analysiert die verfassungsrechtliche Problematik der sogenannten „fingierten“ Vertrauensfrage gemäß Artikel 68 Grundgesetz und untersucht, warum das Bundesverfassungsgericht in den Fällen Kohl (1983) und Schröder (2005) trotz verfassungsrechtlicher Bedenken richterliche Zurückhaltung übte.
Welches sind die zentralen Themenfelder der Untersuchung?
Die zentralen Themen sind die Rolle der Verfassungsgerichtsbarkeit zwischen Aktivismus und Zurückhaltung, das Zusammenwirken der Verfassungsorgane (Kanzler, Bundestag, Bundespräsident) im Rahmen des Artikels 68 GG sowie die rechtswissenschaftliche Bewertung manipulativer Verfahren zur Herbeiführung von Neuwahlen.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage der Arbeit?
Das Ziel ist es, zu klären, warum das Bundesverfassungsgericht die umstrittene Anwendung des Artikels 68 GG für verfassungskonform erklärte, obwohl dies den Ansichten vieler Staatsrechtswissenschaftler widersprach, und dabei die These der richterlichen Zurückhaltung durch den hohen Verfassungsrang des Klagegegenstandes zu belegen.
Welche wissenschaftliche Methode verwendet der Autor?
Der Autor stützt sich auf eine juristische Auslegungsmethode (grammatisch, systematisch, historisch, teleologisch) in Kombination mit einer politikwissenschaftlichen Analyse der Idealtypen richterlichen Verhaltens sowie der Auswertung von Reden und Stellungnahmen der beteiligten Akteure.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die theoretische Einführung zum judicial restraint, eine detaillierte Erläuterung der Rolle der beteiligten Organe, eine tiefgehende Diskussion der fingierten Vertrauensfrage und eine präzise Analyse der beiden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts unter Berücksichtigung des zeitgeschichtlichen Kontexts.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit ist insbesondere durch Begriffe wie Artikel 68 GG, Vertrauensfrage, Bundesverfassungsgericht, judicial restraint, fingierte Vertrauensfrage, Verfassungsrecht und Gewaltenteilung geprägt.
Welche Rolle spielt die „fingierte“ Vertrauensfrage?
Die fingierte Vertrauensfrage ist der Kernpunkt der Kritik, da sie nicht dem verfassungsrechtlichen Sinn entspricht, das Vertrauen in die Regierung zu prüfen, sondern lediglich inszeniert wird, um Neuwahlen herbeizuführen, ohne dass eine tatsächliche Regierungskrise im Sinne des Grundgesetzes vorliegt.
Warum wird im Fazit von einer Präzedenzwirkung des Urteils von 1983 gesprochen?
Der Autor argumentiert, dass das Urteil von 1983 als zentraler Argumentationstopos diente, der den Entscheidungsspielraum des Gerichts im Jahr 2005 weiter einschränkte, da die Entscheidung von 2005 in weiten Teilen auf der vorangegangenen richterlichen Linie aufbaute.
- Quote paper
- Sebastian Dregger (Author), 2007, Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu Art. 68 GG. Ein Beispiel für richterliche Zurückhaltung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/82580