Steuerliche Belastung von deutschen Unternehmen nach der geplanten Unternehmenssteuerreform

Ein Belastungsvergleich zum bisherigen Recht


Seminararbeit, 2007

71 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Stand und Ziele der Unternehmenssteuerreform 2008

II. Kapitalgesellschaften
1. Grundlegendes
2. Besteuerung auf Gesellschaftsebene
2.1 Änderungen bei der Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer
2.2 Steuerbelastungsvergleich
2.3 Verlustabzug beim Mantelkauf - §8c KStG
3. Besteuerung auf Anteilseignerebene
3.1 Die Einführung der Abgeltungssteuer - §32d Abs.1 EStG
3.2 Belastungsvergleich bei Dividendenausschüttungen
3.3 Geschäftsführergehalt oder Dividende
4. Resümee

III. Personenunternehmen
1. Einleitung
2. Grundzüge der wichtigsten Änderungen
2.1 Änderungen bei der Gewerbesteuer
2.1.1 Abschaffung des Staffeltarifs bei der Gewerbesteuer und Senkung der Steuermesszahl
2.1.2 Abschaffung des Betriebsausgabenabzugs für die Gewerbesteuer
2.1.3 Erhöhung des Anrechnungsfaktors der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer
2.1.4 Änderungen der Hinzurechnungen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags
2.2 Thesaurierungsbegünstigungen für Personenunternehmen
2.2.1 Wahlrecht der Thesaurierungsbegünstigung der Höhe nach
2.2.2 Die Steuervergünstigung
2.2.3 Die Nachversteuerung
3. Besteuerung bei Nutzung der Thesaurierungsbegünstigung
3.1 Erstmalige Anwendung
3.2 Gewinn laut Steuerbilanz
3.2.1 Einzelunternehmen
3.2.2 Besonderheiten bei Personengesellschaften
3.3 Entnahmen und Einlagen
3.4 Antragstellung
3.5 Berechnungsbeispiel bei Nutzung der Thesaurierungsbegünstigung
3.6 Der Nachversteuerungsbetrag
3.7 Nachversteuerungen kraft ausdrücklicher Anordnung
3.8 Nachversteuerungen nach unentgeltlicher Übertragung
3.9 Besonderheiten bei der Überführung von Wirtschaftsgütern
3.10 Berechnungsbeispiel bei Nachversteuerung (bei Entnahme)
4. Besteuerung ohne Nutzung der Thesaurierungsbegünstigung
4.1 Berechnungsbeispiel ohne Nutzung der Thesaurierungsbegünstigung
5. Fazit

IV. Sonderregelungen
1. Grundlegendes
2. Zinsschranke
2.1 Zweck und Anwendbarkeit
2.2 Vergleich bisher und 2008
2.3 Prüfungsschema zur Ermittlung der nichtabziehbaren Zinsen
2.3.1 Ermittlung des Schuldzinsenüberhangs
2.3.2 Freigrenze von 1 Mio. €
2.3.3 „Konzernklausel“
2.3.4 „Escape-Klausel“
2.3.5 „30%-Grenze“
2.3.6 Übersicht zum Prüfungsschema
2.4 Auswirkungen auf Unternehmen
2.4.1 Behandlung der nichtabziehbaren Zinsen
2.4.2 Beispiel
2.5 Zusammenspiel mit der Gewerbesteuer
2.6 Umgehungsmöglichkeiten der Zinsschranke
3. Verrechnungspreise und Funktionsverlagerungen
3.1 Änderungen bei Verrechnungspreisen
3.2 Bestimmung des Verrechnungspreises
3.3 Funktionsverlagerungen
4. Änderungen im Abschreibungsbereich
4.1 Abschaffung der degressiven AfA
4.2 Einschränkung der Sofortabschreibung bei GWG
4.3 Ansparabschreibung
5. Gewerbesteuerliche Hinzurechnung
5.1 Anteilige Hinzurechnung
5.2 Berechnungsbeispiel
6. Fazit

V. Resümee

Anlage

Quellenverzeichnis

I. Stand und Ziele der Unternehmenssteuerreform 2008

„Deutschland muss auch in Zukunft im internationalen Steuerwettbewerb bestehen können. Deshalb werden wir in dieser Legislaturperiode zum 1. Januar 2008 das Unternehmenssteuerrecht grundlegend fortentwickeln und international wettbewerbsfähige Steuersätze realisieren.“[1]

Dies ist eines der maßgeblichen Ziele, welche die Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland, CDU/CSU und SPD, in ihrem Koalitionsvertrag zu Beginn der aktuellen Legislaturperiode vereinbart haben. Am 5. Februar 2007 machte die Bundesregierung mit der Vorstellung des Referentenentwurfs zur bevorstehenden Unternehmensteuerreform ernst. Peter Steinbrück war zusammen mit dem Hessischen Ministerpräsidenten Roland Koch Leiter einer im Jahr 2006 eingerichteten politischen Arbeitsgruppe, die das Ziel verfolgte, die Besteuerung bei deutschen Unternehmen maßgeblich zu verändern. Die ersten Ergebnisse dieser Arbeitsgruppe wurden am 14. November 2006 in Form des Eckpunktepapiers zur Unternehmenssteuerreform veröffentlicht. Der daraus formulierte Referentenentwurf bildete mit dessen Veröffentlichung am 5. Februar 2007 den Abschluss der Arbeitsgruppe und das Gesetzgebungsverfahren wurde eingeleitet.[2] Am 14. März 2007 wurde der Referentenentwurf zur Unternehmenssteuerreform 2008 mit einigen Änderungen vom Bundeskabinett verabschiedet. Der endgültige Gesetzes-beschluss im Bundestag datiert vom 25. Mai 2007. Der Bundesrat will noch vor der Sommerpause 2007 abschließend über die Reform beraten. Damit ist das lang geplante und sehnsüchtig erwartete Reformpaket auf den Weg gebracht, und tritt zum 1. Januar 2008 in Kraft.[3]

Mit der Unternehmenssteuerreform reagiert die Bundesregierung damit auf die jahrelang anhaltende Kritik, dass die Steuerbelastung von Unternehmen in Deutschland im weltweiten Vergleich deutlich zu hoch sei. Ein Ziel der Reform ist es deshalb, durch ein Absenken des nominalen Steuersatzes, den Standort Deutschland sowohl für die Unternehmen selbst, als auch für in- und ausländische Investoren attraktiver und im internationalen Vergleich wettbewerbsfähiger zu machen. Einerseits soll der Anreiz geschaffen werden, in Deutschland wieder mehr zu investieren, andererseits will man das Abwandern und die Gewinnverlagerung von Unternehmen ins steuerlich begünstigte Ausland verhindern. Gleichzeitig sollen durch verschärfende Regelungen die Ausnutzung steuerminimierender Gestal-tungsmöglichkeiten, wie beispielsweise die gezielte Verschuldung am Kapitalmarkt um die Steuerbemessungsgrundlage zu verringern, und Steuerumgehungsmöglichkeiten abgeschafft werden. Funktionsverlagerungen ins Ausland sollen ebenfalls erschwert und unattraktiv gemacht werden. Ein weiteres Ziel der Unternehmenssteuerreform ist, die Besteuerung von Kapitalgesellschaften und Personenunternehmen anzugleichen. Bisher ist die Belastung von Personenunternehmen deutlich höher als die der Kapitalgesellschaften. Nach der Reform soll die Besteuerung annähernd gleich hoch sein. Damit wird gezielt auf die Kritik eingegangen, dass die Grundlage für unterschiedliche Besteuerungen nicht die Rechtsform sein darf, sondern allein die Tatsache, welche Einkunftsart erwirtschaftet wird. Weiterhin soll, speziell durch Neuregelungen bei der Gewerbesteuer, die Besteuerung zwischen den Gesellschaftsformen vergleichbarer, erleichtert und für Unternehmen und Gemeinden besser planbar werden. Für Personenunternehmen sind weiterhin Regelungen vorgesehen, nicht entnommenen Gewinn mit einem niedrigeren Steuersatz zu besteuern, um damit die Bildung von Eigenkapital und Investitionen zu fördern. Ein weiteres Ziel ist es, die Besteuerung der Kapitaleinkünfte zu vereinheitlichen. Regelungen diesbezüglich treten allerdings erst am 1. Januar 2009 in Kraft, sind aber mit der zum 1. Januar 2008 umgesetzten Unternehmenssteuerreform eng verbunden. Aus den eben genannten Zielen resultiert die übergeordnete Intention der Bundesregierung. Durch die geplanten Neuregelungen sollen Wirtschaftswachstum und Beschäftigung gefördert und die Steuereinnahmen des Staates langfristig gesichert und gesteigert werden. Die Bundesregierung geht derzeit davon aus, dass die Unternehmenssteuerreform bis zum Jahr 2012 30% höhere Steuereinnahmen als heute einbringen wird, da derzeit rund 100 Milliarden Euro von Unternehmen legal am Fiskus vorbeigeschleust werden.[4]

Diese Seminararbeit beschäftigt sich nun im Folgenden mit der Unternehmenssteuerreform 2008. Ziel ist es die Reforminhalte konkret darzustellen und deren Auswirkungen auf Unternehmen in Deutschland zu beschreiben. Dabei wird in einem ersten Punkt auf die Neureglungen, die speziell Kapitalgesellschaften betreffen, eingegangen und ein Belastungsvergleich auf Unternehmens- und Gesellschafterebene exemplarisch durchgerechnet. Dadurch soll veranschaulicht werden, wie hoch die effektive Steuerlast in den Veranlagungszeiträumen vor und nach der Unternehmenssteuerreform ist. Anschließend werden die Änderungen, die speziell Personenunternehmen betreffen, näher unter die Lupe genommen. Auch hierbei werden die Neuregelungen zuerst beschrieben und anschließend deren steuerliche Auswirkungen in einem Belastungsvergleich dargestellt. In einem dritten Punkt werden rechtsformübergreifende Änderungen veranschaulicht. Abschließend sollen die wichtigsten Punkte der Unternehmenssteuerreform 2008 noch einmal auf den Punkt gebracht werden.

Der gültige Rechtsstand für diese Seminararbeit ist der 22. Juni 2007.

II. Kapitalgesellschaften

1. Grundlegendes

Derzeit sind ein Fünftel aller Firmen in Deutschland Kapitalgesellschaften – also Aktiengesellschaften (AG) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH).[5] Dabei gehören einige Kapitalgesellschaften, wie zum Beispiel die Siemens AG, Daimler Chrysler AG, oder Robert Bosch GmbH, zu den größten Unternehmen weltweit. Im Veranlagungszeitraum 2006 zahlten deutsche Kapitalgesellschaften, laut Schätzungen des BMF, 28,0 Milliarden Euro Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag und ca. 15,3 Milliarden Euro Gewerbesteuer, also insgesamt 43,3 Milliarden Euro, an den Fiskus. Bei einem Unternehmenssteuergesamtaufkommen von 93,4 Milliarden Euro entspricht dies über 46%. Die Tendenzen für die kommenden Jahre sind steigend. Im Jahr 2010 soll das Steueraufkommen bei Unternehmen die 100-Milliarden-Euro-Grenze überschreiten. Doch was für den Fiskus ein Segen ist, ist für die Unternehmen selbst ein Fluch. Kapitalgesellschaften kritisieren seit Jahren, dass deutsche Unternehmen im internationalen Steuerwettbewerb nicht mithalten können.[6] Diesen Vorwurf untermauerte die im April 2006 von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG veröffentlichte Studie, „Steuersätze 2006 im internationalen Vergleich“. Folgendes Diagramm sorgte damals für Schlagzeilen und zeigt Deutschland an der Spitze bei der prozentualen Ertragssteuerbelastung bei Kapitalgesellschaften in einigen ausgewählten EU-Ländern und Russland.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(Abbildung 1)

Bei dieser Studie haben KMPG-Steuerspezialisten weltweit 86 Länder, darunter die 30 OECD-Staaten, auf die effektive Steuerbelastung von Kapitalgesellschaften untersucht. Die Ergebnisse dieser Studie sprechen eindeutig gegen Deutschland. Während in den letzten Jahren in den meisten Staaten der EU und OECD die Steuersätze tendenziell sanken, blieb die durchschnittliche Steuerbelastung in Deutschland nahezu unverändert hoch. Dies verdeutlicht auch das obige Diagramm. Deutschland liegt mit einem Steuersatz von durchschnittlich 38,34% an der Spitze. Im Gegensatz dazu beträgt der durchschnittliche Steuersatz bei Kapitalgesellschaft in den ebenso wirtschaftsstarken Ländern Frankreich und Großbritannien immerhin nur 33,33% bzw. 30,00%. Im Mittelfeld liegen die Länder Österreich, Russland und Tschechien mit 25% bzw. 24%. Das untere Ende bilden Zypern und Irland mit 10,0% und 12,5%. Das Diagramm verdeutlicht damit auf sehr anschauliche Weise, dass selbst der Unterschied in den verschiedenen Ländern der EU im Extremfall bis zu 28,34% betragen kann. Dies spricht eindeutig gegen einen attraktiven Steuerstandort Deutschland. Auch bei weiteren Vergleichen schnitt Deutschland tendenziell schlecht ab. Der durchschnittliche Ertragsteuersatz bei Kapitalgesellschaften in der EU lag bei 25,04%. Der Durchschnitt bei den OECD-Staaten lag bei 28,31%. Damit liegt Deutschland spürbar über dem Durchschnitt.[7] Weltweit lag Deutschland auf Platz Nummer drei. Einen höheren Steuersatz im Jahr 2006 hatten nur die USA mit 40% und Japan mit 40,69%.[8] Unabhängig davon hat der BMF in seinem Monatsbericht vom Januar 2007 diese Studie bestätigt. Untersucht wurde die tarifliche Belastung von Kapitalgesellschaften 2006 (nominal in %) in allen Mitgliedsstaaten der EU. Das Ergebnis ist das Gleiche. Deutschland liegt an der Spitze im europäischen Vergleich und ist damit steuerlich nicht wettbewerbsfähig. Vom BMF wurde ein durchschnittlicher Ertragssteuersteuersatz bei Kapitalgesellschaften in Deutschland von 38,65 % berechnet.[9] Auch wenn diese Studien nur beschränkt Gültigkeit besitzen, da die Steuerbemessungsgrundlage oftmals sehr unterschiedlich ermittelt wird und Steuerbefreiungen und/oder –vergünstigen oftmals zu einer Verminderung der effektiven Steuerbelastung führen, kann tendenziell festgehalten werden, dass Deutschland weiterhin als Steuerstandort, speziell im europäischen Vergleich, unattraktiv ist und die Steuerbelastung für Kapitalgesellschaften dringend eine Reform benötigt, um einem Abwandern von Unternehmen ins Ausland entgegenzuwirken.[10] Dies ist auch Ziel der Unternehmenssteuerreform 2008. Im Folgenden sollen Neuregelungen und deren Auswirkungen auf Kapitalgesellschaften näher erläutert werden.

2. Besteuerung auf Gesellschaftsebene

Bei deutschen Kapitalgesellschaften werden Gewinne auf zwei verschiedenen Ebenen besteuert. In einem ersten Schritt werden die Gewinne auf Ebene der Kapitalgesellschaft mit der Körperschaftssteuer inklusive Solidaritätszuschlag und der Gewerbesteuer belastet. Bei der anschließenden Ausschüttung an die Anteilseigner werden die verbleibenden Gewinne, nach aktuell gültigem Recht, unter Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens mit dem individuellen Einkommensteuersatz inklusive Solidaritätszuschlag ein zweites Mal besteuert. Die Unterneh-menssteuerreform 2008 sieht für beide Besteuerungsebenen Änderungen vor.[11] In einem ersten Schritt werden die Neuregelungen, die die Gesellschaftsebene betreffen näher erläutert.

2.1 Änderungen bei der Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer

Wie in Gliederungspunkt 1 bereits erwähnt, liegt der durchschnittliche Steuersatz bei deutschen Kapitalgesellschaften derzeit bei knapp 39%. Das Ziel der Unternehmenssteuerreform 2008 ist es, einen Steuersatz von unter 30% zu erreichen.[12] Dazu ist beabsichtigt, den Körperschaftssteuersatz in §23 Abs. 1 KStG von 25% auf 15% abzusenken. Durch die Reduzierung des Steuersatzes wird außerdem der darauf anfallende Solidaritätszuschlag vermindert. Der Solidaritätszuschlag wird laut §1 Abs. SolZG zur Einkommensteuer und zur Körperschaftssteuer erhoben und beträgt nach §4 SolZG 5,5%. Wird nun der Körperschaftssteuersatz um 10% gesenkt, reduziert sich auch der Solidaritätszuschlag von effektiv 1,375% auf 0,825%. Der Körperschaftssteuersatz inklusive Solidaritätszuschlag wird dementsprechend von 26,375% um 10,5% auf 15,825% gesenkt.[13] Diese Regelung tritt erstmals für das Jahr 2008 in Kraft. Weicht das Wirtschaftsjahr bei Unternehmen vom Kalenderjahr ab, so ist der Körperschaftsteuersatz von 15% bereits für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, welches im Kalenderjahr 2008 endet.[14] Weiterhin ist beabsichtigt, die Gewerbesteuermesszahl von 5% auf 3,5% zu reduzieren. Bei einem in Deutschland durchschnittlich festgesetzten Hebesatz von 400%, sinkt der durchschnittliche Gewerbesteuersatz bei Kapitalgesellschaften nach der Unternehmenssteuerreform von 20% auf 14%.[15] Würde man nun den neuen Körperschaftssteuersatz inklusive Solidaritätszuschlag und den neuen Gewerbesteuersatz separat von einander betrachten, so würden deutsche Kapital-gesellschaften durch diese Neuregelungen um insgesamt 16,5% entlastet. Allerdings muss dabei eine weitere Änderung beachtet werden. Die Unternehmens-steuerreform 2008 regelt, dass die Gewerbesteuer, anders als bisher, die eigene Bemessungsgrundlage sowie die der Körperschaftsteuer nicht mehr mindern darf. Dieser neue Grundsatz wird durch einen ergänzenden Absatz im §4 EStG verankert, welcher besagt, dass die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig ist. Dies bedeutet, dass im Vergleich zum bisherigen Recht, nunmehr der volle Gewerbesteuersatz anzuwenden ist und die Bemessungsgrundlage bei der Körperschaftsteuer höher ist.[16] Deshalb werden Kapitalgesellschaften, nicht wie theoretisch angenommen um 16,5% entlastet werden, sondern nur um ca. 9%. Ein detaillierter Belastungsvergleich wird dies im Gliederungspunkt 2.2 verdeutlichen. Obwohl die effektive Belastung von Kapitalgesellschaften, durch dieses Abzugsverbot bei der Gewerbesteuer, nicht ganz so stark gemindert wird, hat die Ergänzung des §4 Abs. 5b EStG einen entscheidenden Vorteil. Das Steuersystem wird durch diese Maßnahme vereinfacht. Einerseits wird durch diese Änderung die Steuertransparenz bei Kapitalgesellschaften erhöht und die Wirkung der Gewerbesteuer leichter nachvollziehbar, andererseits kann die Ertragshoheit bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer nun klar getrennt werden. Dies ist ein Schritt in die richtige Richtung. Leider versäumte die Bundesregierung diese Steuervereinfachung auch bei Personenunternehmen, speziell im §35 EStG, welcher die Anrechung der Gewerbesteuer zur Einkommenssteuer regelt, konsequent durchzusetzen.[17] Ein anderer Kritikpunkt bei diesem Abzugsverbot ist, dass auch alle die Gewerbesteuer betreffenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben mehr sind[18]. Dies bedeutet, dass beispielsweise Zinsen, die auf Gewerbesteuernachzahlungen entfallen, nun nicht mehr gewinnmindernd gelten gemacht werden können. Im Gegensatz dazu sind Erstattungszinsen weiterhin zu besteuern. Dadurch kommt es zu einer spürbaren Steuermehrbelastung.[19] Die Neuregelungen bei der Gewerbesteuer finden ebenfalls ab dem Jahr 2008 Anwendung, bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren in dem Wirtschaftsjahr, welches im Kalenderjahr 2008 endet.[20]

Im Folgenden soll ein Steuerbelastungsvergleich die Änderungen im Körperschaft- und Gewerbesteuergesetz konkretisieren.

2.2 Steuerbelastungsvergleich

Nachfolgender Belastungsvergleich legt eine Kapitalgesellschaft zu Grunde, die in den Veranlagungszeiträumen vor und nach der Unternehmenssteuerreform (VZ 2007 und 2008) je einen Gewinn vor Steuern von 100 Geldeinheiten (GE) erwirtschaftet hat.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(Tabelle 1)

In der obigen Abbildung[21] sind zwei Steuerbelastungsvergleiche aufgeführt. Einmal mit dem in Deutschland durchschnittlichen Gewerbesteuerhebesatz von 400% und einmal mit dem maximalen Hebesatz von 490%. Der Belastungsvergleich geht von einem Gewinn vor Steuern von 100 GE aus. Davon wird in einem ersten Schritt die Gewerbsteuer abgezogen und man erhält den Gewinn nach Gewerbesteuer. Im Veranlagungszeitraum 2007 wird die Gewerbesteuer mit folgender Formel berechnet:[22]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

GewSt: endgültige Gewerbesteuer

H: Hebesatz (400% bzw. 490%)

MZ: Gewerbesteuermesszahl (stets 5)

GewE: Gewerbeertrag (100 GE)

Für den Veranlagungszeitraum 2008, nach der Unternehmensteuerreform, kann die Gewerbesteuer einfacher berechnet werden, da sie nicht mehr als Betriebsausgabe angesetzt werden darf und deswegen die eigene Bemessungs-grundlage (= GewE) nicht mehr mindert. Hierbei muss noch beachtet werden, dass die Gewerbesteuermesszahl auf 3,5 gesenkt wird. Daraus ergibt sich folgendes Berechnungsschema:

GewSt = GewE ´ MZ/100 ´ H

Bei einem Hebesatz von 400% errechnet sich im Veranlagungszeitraum 2008 eine Gewerbesteuer von 100,00 ´ 0,035 ´ 4 = 14,00 (siehe Steuerbelastungsvergleich).

Vom Gewinn nach Gewerbesteuer wird anschließend die Körperschaftsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag abgezogen und man erhält den Gewinn nach Steuern auf Gesellschaftsebene. Für den Veranlagungszeitraum 2007 ist die Steuerbemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer der Gewinn nach Gewerbesteuer (im Belastungsvergleich 83,33 GE bzw. 80,32 GE). Außerdem beträgt der Körperschaftsteuersatz 25%. Nach Einführung der Unternehmenssteuerreform ist die Bemessungsgrandlage für die Körperschaftsteuer der Gewinn vor Steuern (im Belastungsvergleich jeweils 100 GE) und der Körperschaftsteuersatz beträgt 15%. Deswegen ist die Körperschaftsteuerbelastung zzgl. Solidaritätszuschlag unabhängig vom Gewerbesteuerhebesatz 15,83 GE bei beiden Beispielen. Unabhängig von der einfacheren und transparenteren Berechnungsmethode zeigt der Belastungsvergleich, dass die Steuerbelastung nach der Unternehmenssteuerreform bei Kapitalgesellschaften abnimmt. Bei einem Hebesatz von 400% reduziert sich die effektive Steuerlast von 38,65% auf 29,83%. Dies entspricht einer Steuereinsparung von knapp 22,82%. Das Ziel, einen durchschnittlichen Steuersatz von unter 30% zu erreichen, scheint folglich durch die Reform abgegolten, aber bereits ab einem Hebesatz von 410% ist die effektive Steuerbelastung bei Kapitalgesellschaften bei über 30%.[23] Im Extremfall, bei einem Hebesatz von 490%, bei 32,98%. Es kann damit festgehalten werden, dass je höher die Gewerbesteuermesszahl ist, desto geringer fällt die effektive Steuerentlastung aus. Diese Tatsache wird auch von vielen Steuerexperten kritisiert. Eine Steuerbelastung von unter 30% hat zwar eine positive Signalwirkung, aber speziell in deutschen Ballungszentren kann dieses Ziel nicht erreicht werden, da die Hebesätze dort regelmäßig über 400% liegen. Einen Gewerbesteuerhebesatz von 490% haben beispielsweise die wirtschaftlich sehr starken Städte München und Frankfurt am Main.[24] Weiterhin wird befürchtet, dass die Gemeinden Ihre Gewerbesteuerhebesätze tendenziell anheben werden, um die Steuereinbußen durch das Absenken der Gewerbesteuermesszahl auszugleichen. Laut Bundesregierung ist zwar geplant, dass die Einbußen der Kommunen bereits nach zwei Jahren kompensiert und deren Steuereinnahmen bis zum Jahr 2012 um 33% gegenüber dem Ausgangsniveau vor der Unternehmenssteuerreform ansteigen werden, aber sollten diese Erwartungen nicht erfüllt werden oder die Konjunktur ins stocken geraten, würde die Anhebung der Gewerbesteuermesszahl, die geplante Steuerentlastung von Kapitalgesellschaften weiter reduzieren.[25] Weiterhin bleibt anzumerken, dass der oben aufgeführte Belastungsvergleich voraussetzt, dass ein Unternehmen in den Veranlagungszeiträumen 2007 und 2008 je einen Gewinn vor Steuern von 100 GE erwirtschaftet. Die Unternehmenssteuerreform sieht aber nicht nur steuerlich entlastende Maßnahmen, sondern auch steuerlich belastende Maßnahmen vor. Die Bemessungsgrundlage auf die der günstigere Steuersatz bei Kapitalgesellschaften in Zukunft anzuwenden ist, ist davon maßgeblich betroffen. Verschiedene Neuregelungen und Änderungen, welche in Gliederungspunkt IV. spezieller erläutert werden, sehen eine Verbreiterung der Bemessungsgrundlage bei Kapitalgesellschaften vor. Damit soll die Reform gegenfinanziert werden, um keine all zu großen Steuerausfälle verkraften zu müssen.[26] Diese Änderungen sind in obigem Belastungsvergleich nicht mit einbezogen worden. Es könnte folglich der Fall eintreten, dass der Steuersatz im Jahr 2008 zwar auf 30% sinkt, die nominale Steuerbelastung aber dennoch gleich hoch ist, wie sie im Jahr 2007, unter identischen wirtschaftlichen Umständen, gewesen wäre. Bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 400% wäre dies der Fall, wenn die Bemessungsgrundlage um 30% auf 130 GE ansteigen würde. Die Gesamtsteuerbelastung einer Kapitalgesellschaft würde dann 38,77 GE betragen und wäre ähnlich hoch wie bei der Berechnungsmethode im Jahr 2007. Es bleibt folglich abzuwarten, ob die Unternehmenssteuerreform 2008 tatsächlich eine Steuerentlastung für Kapitalgesell-schaften mit sich bringt, oder aber ob lediglich ein niedrigerer Steuersatz nach Außen hin vorgezeigt werden soll.

2.3 Verlustabzug beim Mantelkauf - §8c KStG

Wie in Gliederungspunkt 2.2 erwähnt, sieht die Unternehmenssteuerreform 2008 steuerlich nicht entlastende Neuregelungen vor. Eine für Kapitalgesellschaften in Zukunft steuerlich belastende Regelung ist der Ersatz des §8 Abs. 4 KStG durch den neuen §8c KStG, welcher den so genannten Mantelkauf regelt. „Ein Mantelkauf im Sinne des §8 Abs. 4 liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft, mit bestehenden Verlustvorträgen, mit dem Ziel aufgekauft wird, die Verluste beim Erwerber steuermindernd nutzbar zu machen.“[27] Die Regelungen des §8 Abs. 4 besagten, dass diese Verlustnutzung bei der Körperschaftsteuer im Sinne des §10d EStG nicht geltend gemacht werden darf, wenn mehr als 50% der Anteile übertragen werden und die verlustbehaftete Kapitalgesellschaft mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortgeführt wird. Dabei wurde eine Ausnahmeregelung gestaltet, in der die Zuführung von neuem Betriebsvermögen zu Sanierungszwecken nicht schädlich war.[28] Diese Regelung wurde von der Steuergesetzgebung erlassen, damit Unternehmen mit hohen Verlustvorträgen nicht deswegen aufgekauft werden, um die Besteuerung von neu erwirtschafteten Gewinnen bei anderen Kapitalgesellschaften zu vermeiden. Dies wurde bei der letzten Unternehmenssteuerreform im Jahr 2001 als unumgänglich empfunden, da sich der Verlustvortrag im Rahmen der Körperschaftsteuer zwischen dem Jahr 1998 und dem Jahr 2001 um 33,2% auf ungefähr 380 Milliarden Euro erhöhte. Bei einem Körperschaftsteuersatz von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag würde dies Steuereinbußen in Höhe von etwa 100 Milliarden Euro bedeuten, würden alle Verlustvorträge auf einmal geltend gemacht. Da, wie in Gliederungspunkt 1. bereits erwähnt, das Körperschaftsteueraufkommen zzgl. Solidaritätszuschlag im Jahr 2006 nur 28 Milliarden Euro betrug, würde theoretisch die Körperschaftsteuer für fast vier aufeinander folgende Jahre bei Null liegen. Deswegen wurde im Jahr 2001 die verschärfende Regelung des §4 Abs. 4 KStG eingeführt.[29] Diese Änderung wurde allerdings als nicht ausreichend eingestuft, weshalb die Unternehmenssteuerreform 2008 eine weitere Verschärfung vorsieht. Ziel ist es, die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten durch den Kauf von verlustbehafteten Unternehmen weiter einzuschränken, die Risiken für die Steuereinnahmen des Fiskus, durch die sich immer höher ansammelnden Verlustvorträge, zu begrenzen und außerdem die Allokationsverzerrungen, die daraus resultieren, dass Unternehmen nur wegen der angehäuften Verlustvorträge gekauft werden, obwohl deren realer Wert weitaus geringer ist als der Kaufpreis, zu schmälern.[30] Der neue §8c KStG ändert den Mantelkauf dahingehend, das das alleinige Kriterium für den Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften der Anteilseignerwechsel ist. Dabei gibt es zwei Stufen. Werden innerhalb von fünf Jahren zwischen 25% und 50% der Beteiligungsrechte, Anteile am gezeichneten Kapital, Mitgliedschafts-rechte oder Stimmrechte einer Kapitalgesellschaft auf eine Körperschaft einen Erwerber oder eine ihm nahe stehende Person übertragen, gehen die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb (sobald die Beteiligung mehr als 25% beträgt) nicht ausgeglichen oder genutzten Verluste anteilig im Verhältnis zur Übertragungsquote unter. Dies bedeutet, wenn beispielsweise eine Kapitalgesellschaft einen Verlustvortrag von 100 GE hat und eine andere Kapitalgesellschaft kauft 30% der Anteile, dass 30 GE des Verlustvortrags verloren gehen. Eine Kapitalerhöhung ist einer Eigenkapitalanteilsübertragung gleichzusetzen, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse verändern. Weiterhin bedeutet diese Neuregelung, dass auch Verluste des laufenden Geschäftsjahres, die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb angefallen sind, von diesem quotalen Verlustuntergang betroffen sind. Werden mehr als 50% der Anteile oder Rechte innerhalb von 5 Jahren übertragen, so bedeutet dies den vollständigen Untergang der nicht ausgeglichen oder genutzten Verlustvorträge.[31] Bei dieser Neuregelung ist allerdings zu beachten, dass die in §8c KStG berücksichtigten Anteilserwerbe nur ein Mal zu einer Verlustkürzung führen. Werden also im ersten Jahr 30% der Anteile einer Kapitalgesellschaft übertragen und im Folgejahr weitere 10% an denselben Erwerber, so tritt nur für das Jahr 1 die Verlustabzugsbegrenzung nach §8c KStG in Kraft. Die zweite Anteilsübertragung von 10% bleibt unbeachtet, vorausgesetzt die 50% Marke wird nicht innerhalb der fünfjährigen Frist überschritten. Diese Verlustabzugsbegrenzung kommt neben der Körperschaftsteuer auch bei der Gewerbesteuer zur Anwendung.[32] Die Neuregelungen treten ab dem Veranlagungszeitraum 2008 in Kraft. Für das laufende Kalenderjahr gilt noch die Regelung des §8 Abs. 4 KStG. Daraus ergibt sich eine interessante Gestaltungsmöglichkeit für Kapitalgesellschaften, denn dass Gesetz besagt, dass Verlustvorträge nach altem Recht nur untergehen, wenn die überwiegende Zuführung von neuem Betriebsvermögen erfolgt (ohne Sanierungs-absichten). Dies gilt allerdings nur bis zum 31.12.2009. Zuführungen danach, wirken sich nicht mehr auf den Verlustabzug aus. Die Übernahme einer Kapitalgesellschaft mit Verlustvorträgen könnte demnach in diesem Jahr nochmals sehr interessant sein, wenn sie unter dem Hintergrund gekauft wird, dass erst ab dem 1. Januar 2010 neues Betriebsvermögen zugeführt wird. Damit greift die Abzugsverbotsregelung des §8 Abs. KStG nicht und der volle Verlustvortrag kann steuerlich geltend gemacht werden.[33]

Doch trotz dieser interessanten Gestaltungsmöglichkeit, stößt die Einführung des §8c KStG bei Steuerexperten auf heftige Kritik. Die Neuregelung greift nämlich auch im Erbfall oder bei der Unternehmensnachfolgeregelung und könnte damit ihr ursprüngliches Ziel verfehlen und im Extremfall die Existenz dieser Kapitalgesellschaften, speziell Familienunternehmen, bedrohen. Weiterhin wird kritisiert, dass das Gesetz weder eine Konzern- noch eine Sanierungsklausel vorsieht. Notwendige Umstrukturierungen innerhalb von Konzernen könnten deswegen massiv behindert werden. Außerdem wird es in Zukunft sehr schwer werden einen Verlustbetrieb zu verkaufen, da noch keine Regelungen im Gesetz verankert sind, die eine Ausnahme im Sanierungsfall vorsehen. Abgesehen davon, ist die Frist von fünfen Jahren in der heutigen schnelllebigen Wirtschaftssituation völlig überzogen. Diesbezüglich bleibt abzuwarten inwieweit die Finanzverwaltung noch Schreiben mit Ausnahmeregelungen erlassen wird.[34]

Abschließend kann festgehalten werden, dass die Neuregelung des Mantelkaufs, ohne weitere Regelungen zu verschiedenen Problemen führen könnte. Der Handel bei Kapitalgesellschaften mit so genannten Verlustmänteln wird dadurch zwar weiter eingeschränkt und unattraktiv gestaltet, aber das Fehlen einer Konzern- und Sanierungsklausel sowie die fehlenden Ausnahmen im Erb- oder Unternehmensnachfolgeregelungsfall könnten zu erheblichen Schwierigkeiten führen. Außerdem verstößt diese Einschränkung der Verlustverrechnung weiterhin gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und entspricht deshalb lediglich einer weiteren verkappten Steuererhöhung.[35]

3. Besteuerung auf Anteilseignerebene

Bei einer Kapitalgesellschaft muss grundsätzlich zwischen zwei verschiedenen Steuersubjekten unterschieden werden. Anfangs wird die Kapitalgesellschaft selbst der Steuergesetzgebung unterworfen und muss ihren Gewinn mit dem Körperschaftsteuersatz zzgl. Solidaritätszuschlag und dem Gewerbesteuersatz versteuern. Der Gewinn nach Steuern wird anschließend teilweise oder ganz an die Eigentümer der Kapitalgesellschaft, sprich Aktionäre bei einer AG bzw. Gesellschafter bei einer GmbH, in Form einer Dividende ausgeschüttet. Diese Dividenden müssen wiederum als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß §20 Abs.1 Nr.1 versteuert werden. Die in Gliederungspunkt 2 erläuterten Neuregelungen der Unternehmenssteuerreform 2008 betreffen ausschließlich die Besteu-erung der Kapitalgesellschaft selbst. Im Folgenden sollen nun die Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform 2008 auf die Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft näher dargestellt und erläutert werden.

3.1 Die Einführung der Abgeltungssteuer - §32d Abs.1 EStG

Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Je nach dem, an wen Dividenden ausgeschüttet werden, gelten unterschiedliche steuerliche Regelungen. Im Sinne der Unternehmenssteuerreform wird speziell die Besteuerung von Dividenden bei natürlichen Personen neu geregelt. Werden Dividenden an juristische Personen, das heißt andere Kapitalgesellschaften, ausgeschüttet, so gilt nach wie vor §8b KStG, der 95% der Dividenden steuerfrei stellt. Erst wenn diese Kapitalgesellschaft wiederum die Dividenden an Ihre Anteilseigner ausschüttet, müssen diese gegebenenfalls voll versteuert werden.[36] Fließen Dividenden dagegen natürlichen Personen zu, gelten ab dem 1. Januar 2009 neue Regelungen. Nach bisherigem Recht, werden Dividenden bei einkommenssteuerpflichtigen Anteilseignern dem Halbeinkünfteverfah-ren unterworfen. Dies bedeutet, dass 50% der Dividenden gemäß §3 Nr. 40 EStG steuerfrei sind und die zweite Hälfte mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zzgl. Solidaritätszuschlag zu versteuern ist. Werbungskosten, die in diesem Zusammenhang auftreten, können, dem Halbeinkünfteverfahren entsprechend, zu 50% geltend gemacht werden. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Anteile der Kapitalgesellschaft im Privat- oder Betriebsvermögen, beispielsweise bei einer Personengesellschaft, gehalten werden.[37] Ab dem Jahr 2009 treten neue Gesetze in Kraft.

Werden die Anteile im Privatvermögen gehalten, unterliegen Dividenden den Regelungen der Abgeltungssteuer gemäß §32d Abs.1. Dividenden sind nach dieser neuen steuerlichen Regelung zu 100% steuerpflichtig und unterliegen, unabhängig vom jeweiligen individuellen Einkommensteuersatz, einer Abgeltungssteuer von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag.[38] Tatsächliche Werbungskosten, die diesen steuerlichen Sachverhalt betreffen, können nicht mehr geltend gemacht werden. Die Dividenden müssen folglich zu 100% und brutto versteuert werden. Lediglich der neue Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro (bei Ehegatten 1602 Euro) kann für alle Einkünfte aus Kapitalvermögen abgezogen werden.[39] Damit erhöht sich die Steuerbelastung für Dividenden bei Privatanlegern von ehemals maximal 22,5% (50% vom maximalen Grenzsteuersatz in Höhe von 45%) auf einheitlich 25%.

Die Abgeltungssteuer wird im Rahmen des Kapitalertragssteuerabzugs direkt an der Quelle erhoben und an das Finanzamt abgeführt. Die Dividendeneinkünfte gelten demnach als abgegolten und müssen nicht mehr bei der Steuererklärung berücksichtigt werden. Es gibt jedoch die Möglichkeit, sich auf Antrag veranlagen zu lassen und die Dividenden, allerdings weiterhin zu 100%, mit dem tatsächlichen individuellen Einkommensteuersatz zu versteuern. Grundsätzlich wird hierbei überprüft, welche Regelung für den Steuerpflichtigen günstiger ist (Günstig-keitsprinzip).[40]

Werden die Anteile an Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen gehalten, wird nicht die Abgeltungssteuer, sondern das neue Teileinkünfteverfahren angewendet. Dieses Verfahren funktioniert ähnlich wie das Halbeinkünfteverfahren, jedoch sind nur noch 40% der Dividenden von der Steuer freigestellt. 60% müssen mit dem jeweiligen Einkommensteuersatz des Gesellschafters versteuert werden. Werbungskosten können hierbei zu 60% berücksichtigt werden.[41]

Neben Dividenden findet der Abgeltungssteuersatz ab dem 1. Januar 2009 auch Anwendung auf Zinsen und private Veräußerungsgewinne aus Aktien und Investmentfonds. Zinsen werden demnach nicht mehr wie bisher mit dem individuellen Einkommensteuersatz besteuert sondern mit einheitlich 25% zzgl. Solidaritätszuschlag. Im Gegensatz zur Neubesteuerung von Dividenden, ergibt sich hierbei ein Vorteil für den Großteil der Bevölkerung, da ein Einkommensteuersatz von 25% bereits ab einem insgesamt zu versteuernden Einkommen von mehr als 15.000 Euro im Jahr vorliegt. Steuerpflichtige mit einem niedrigeren Einkommen können auch hierbei wiederum die Veranlagung wählen. Gemäß Bundesregierung sollen demnach alle Bevölkerungsschichten davon profitieren.[42] Im Gegensatz dazu führt die Abschaffung der Steuerfreiheit bei privaten Veräußerungsgeschäften, nach einer einjährigen Haltefrist, zu einem steuerlichen Nachteil. Gewinne aus dem Verkauf von Aktien und Investmentfonds, die nach dem 31.12.2008 gekauft wurden, müssen in Zukunft unabhängig von der Haltefrist versteuert werden. Werden die Wertpapiere dem Privatvermögen zugerechnet treten wiederum die Regelungen der Abgeltungssteuer, bei Zurechnung zum Betriebsvermögen entsprechend dem Teileinkünfteverfahren in Kraft.[43] Hierbei muss allerdings beachtet werden, dass diese Neuregelungen nur insoweit gelten, als keine wesentliche Beteiligung im Sinne des §17 EStG vorliegt. Liegt eine Beteiligung von über einem Prozent vor, gelten nach wie vor die alten Gesetzesvorschriften. Allerdings scheidet auch hierbei der Werbungskostenabzug in Zukunft aus, was als sehr problematisch gesehen wird, da insbesondere Finanzierungskosten nicht mehr geltend gemacht werden können.[44]

Die Abgeltungssteuer wird mit einigen Ausnahmen, wie beispielsweise Veräußerungsgewinne von Immobilien, wenn diese länger als zehn Jahre gehalten werden, ab dem Jahr 2009, neben den eben genannten wichtigsten Veräußerungsgeschäften, Aktien und Investmentfonds, auch auf alle anderen Veräußer-ungsgeschäfte angewandt. Dazu zählen beispielsweise auch Gewinne aus Termingeschäften, Wertzuwächse aus stillen Beteiligungen, Veräußerungen von Versicherungsleistungen und ähnliches. Zinsen aus Darlehen oder Erträge aus stillen Beteiligungen unterliegen nicht der Abgeltungssteuer, wenn Gläubiger und Schuldner sich nahe stehende Personen sind, Back-to-back-Finanzierung vorliegt oder aber der Empfänger der Erträge wesentlich an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist.[45]

[...]


[1] Bundesregierung Deutschland, in Pressemitteilung des BMF, Pressemitteilung Nr.26/2007, vom 14.03.2007

[2] Vgl. Schult/Otte, Röver & Partner KG, 2007

[3] Vgl. Verlag Otto Schmidt, Terminplan, 2007: http://www.unternehmenssteuerreform.de

[4] Vgl. Monatsbericht des BMF – März 2007,BMF März, 2007, S. 87 bis 98 sowie Mediavalley, Mediaval-

ley,2007: http://www.mediavalley.de

[5] Vgl. Regierung Online, Steuerreform, 2006: http://www.bundesregierung.de

[6] Vgl. Pressemitteilung des Institut der deutschen Wirtschaft Köln, Unternehmenssteuern, 2006, Nr.22 vom 6.

Juni 2006

[7] Vgl. KPMG-Studie, Steuersätze, 2006

[8] Vgl . KPMG -Studie, Rate Survey, 2006

[9] Vgl. Monatsbericht des BMF – Januar 2007,BMF Januar 2007, 2007, S. 61

[10] Vgl. KPMG-Studie, Steuersätze, 2006

[11] Vgl . Kessler/Ortmann-Babel/Zipfel, BB Heft 10, 2007, 523

[12] Vgl. Kessler/Ortmann-Babel/Zipfel, BB Heft 10, 2007, 523 f.

[13] Vgl. Kessler/Ortmann-Babel/Zipfel, BB Heft 10, 2007, 524 sowie KPMG-Mitteilung März 2007, KPMG Mittei-

lung März 2007, 2007, S. 2

[14] Vgl. BMF,Gesetzentwurf, 2007, Artikel 2, 12., §34 Abs. 11a KStG i.V.m. §7 Abs. 4 Satz 2 KStG

[15] Vgl. Kessler/Ortmann-Babel/Zipfel, BB Heft 10, 2007, 524 sowie KPMG-Mitteilung März 2007, KPMG Mittei-

lung März, 2007, S. 2

[16] Vgl. BMF, Gesetzentwurf, 2007, Artikel 1, 5., §4 Abs. 5b EStG

[17] Vgl. Schmidt/Neu/Schiffers/Watermeyer, Stellungnahme, 2007, S.421 bis 433

[18] Vgl. BMF, Gesetzentwurf, 2007, Artikel 1, 5., §4 Abs. 5b EStG

[19] Vgl. Schmid./Neu/Schiffers/Watermeyer, Stellungnahme, 2007, S.421 bis 433

[20] Vgl. BMF, Gesetzentwurf, 2007, Artikel 3, 6., §36 Abs. 5a GewStG i.V.m. §10 Abs. 2 GewStG

[21] Vgl. Meyer-Scharenberg, Aktuelle Rechtsentwicklungen, 2007,Thema 1, S.2 sowie Ernst & Young, Reform,

2007, S. 3

[22] Vgl. Deutsche Industrie und Handelskammer, DIHK Berechnungsschema, 2006: http://www.dihk.de

[23] Vgl. Ernst & Young, Reform, 2007, S. 3

[24] Vgl. Schmidt/Neu/Schiffers/Watermeyer, Stellungnahme, 2007, S.421 bis 433 sowie Ernst & Young, Re-

form, 2007, S. 3

[25] Vgl. Hey, Johanna, Unternehmensmagazin Heft 1, 2007, S.32 sowie BMF, BMF Häufige Fragen Teil 2,

2007, S. 4

[26] Vgl. Peters, Schönberger & Partner, Unternehmenssteuerreform, 2007, S. 1

[27] Wikimedia Foundation Inc, Mantelkauf-Wiki, 2007: http://de.wikipedia.org

[28] Vgl. §8 Abs. 4 KStG (alt)

[29] Vgl. BMF, BMF Häufige Fragen Teil 1, 2007, S. 5

[30] Vgl. BMF, BMF Häufige Fragen Teil 1, 2007, S. 5 sowie VDMA, Wiechers/Meißner, VDMA, 2007, S. 2 f.

[31] Vgl. Meyer-Scharenberg, Aktuelle Rechtsentwicklungen, 2007, Thema 1, S.32 bis 35 sowie Ernst & Young,

Reform, 2007, S. 10 f. sowie Peters, Schönberger & Partner, Unternehmenssteuerreform, 2007, S. 1 sowie

BMF, Gesetzentwurf, 2007, Artikel 2, 7.: §8c KStG

[32] Vgl. BMF, Gesetzentwurf, 2007, Artikel 3, 3.: §10a Satz 8 GewStG

[33] Vgl. Ernst & Young, Reform, 2007, S. 10 f.

[34] Vgl. Schmidt/Neu/Schiffers/Watermeyer, Stellungnahme, 2007, S.429 bis 431 sowie VDMA, Wiechers/

Meißner, VDMA, 2007, S. 2 f. sowie Spengel/Reister., Betrieb Heft 3, 2007, S. 91 f.

[35] Vgl. Spengel/Reister, Betrieb Heft 3, 2007, S. 91 f.

[36] Vgl. Ernst & Young, Steuerreform, 2000, S.2 bis 6

[37] Vgl. Ernst & Young, Reform, 2007, S. 3

[38] Vgl. Meyer-Scharenberg, Aktuelle Rechtsentwicklungen, 2007, Thema 1, S.18 sowie KPMG Mitteilung März

2007, KPMG-Mitteilung März, 2007, S. 3 sowie BMF, Gesetzentwurf, 2007, Artikel 1, 18: §32d Abs. 1EStG

[39] Vgl. BMF, Gesetzentwurf, 2007, Artikel 1, 14i: §20 Abs. 9 EStG

[40] Vgl. BMF, Gesetzentwurf, 2007, Artikel 1, 18: §32d Abs. 6 EStG

[41] Vgl. Ernst & Young, Reform, 2007, S. 3 sowie BMF, Gesetzentwurf, 2007, Artikel 1, 14i: §3 Nr.40 Satz 1

EStG i.V.m. §3c Abs. 2 EStG

[42] Vgl. BMF, BMF Häufige Fragen Teil 1, 2007, S. 6 f.

[43] Vgl. Ernst & Young, Reform, 2007, S. 3, 14

[44] Vgl. Schmidt/Neu/Schiffers/Watermeyer, Stellungnahme, 2007, S.426

[45] Vgl. Ernst & Young, Reform, 2007, S. 14 bis 16

Ende der Leseprobe aus 71 Seiten

Details

Titel
Steuerliche Belastung von deutschen Unternehmen nach der geplanten Unternehmenssteuerreform
Untertitel
Ein Belastungsvergleich zum bisherigen Recht
Hochschule
Hochschule für angewandte Wissenschaften Ingolstadt
Note
1,3
Autoren
Jahr
2007
Seiten
71
Katalognummer
V82615
ISBN (eBook)
9783638889032
Dateigröße
941 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Steuerliche, Belastung, Unternehmen, Unternehmenssteuerreform
Arbeit zitieren
Florian Waffler (Autor:in)Christine Neumeier (Autor:in)Martin Schmid (Autor:in), 2007, Steuerliche Belastung von deutschen Unternehmen nach der geplanten Unternehmenssteuerreform, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/82615

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