Die Besteuerung der GmbH & Co. KG - Ein Vorteilhaftigkeitsvergleich mit der periodischen Besteuerung der GmbH sowie der Kommanditgesellschaft


Hausarbeit, 2007

42 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Kriterien der Besteuerung von Rechtsformalternativen
2.1. Die Kapitalgesellschaft – GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
2.2. Die Personenunternehmung – KG (Kommanditgesellschaft)
2.3. Die zusammengesetzte Rechtsform – GmbH & Co. KG

3. Steuerbelastungsvergleich der untersuchten Rechtsformen
3.1. Überblick über Methoden zur Beurteilung von Steuerwirkungen
3.2 .Die kasuistische Veranlagungssimulation anhand eines fiktiven Beispiels
3.2.1. Sachverhalt im Ausgangsfall
3.2.2. Die steuerliche Belastung der GmbH
3.2.3. Die steuerliche Belastung der KG
3.2.4. Die steuerliche Belastung der GmbH & Co. KG
3.2.5. Abwandlung des Ausgangsfalls

4. Fazit

Anhang

Tabelle A-1: Die Besteuerung der GmbH auf Ebene der Gesellschaft im Ausgangsfall

Tabelle A-2: Die Besteuerung der GmbH auf Ebene der Gesellschafter im Ausgangsfall

Tabelle A-3: Die Besteuerung der KG auf Ebene der Gesellschaft im Ausgangsfall

Tabelle A-4: Die Besteuerung der KG auf Ebene der Gesellschafter im Ausgangsfall

Tabelle A-5: Die Besteuerung der GmbH & Co. KG auf Ebene der Gesellschaft im Ausgangsfall

Tabelle A-6: Die Besteuerung der GmbH & Co. KG auf Ebene der Gesellschafter im Ausgangsfall

Tabelle A-7: Die Besteuerung der GmbH auf Ebene der Gesellschaft bei Erhöhung des Gewinns

Tabelle A-8: Die Besteuerung der GmbH auf Ebene der Gesellschafter bei Erhöhung des Gewinns

Tabelle A-9: Die Besteuerung der GmbH auf Ebene der Gesellschaft bei Minderung des Gewinns

Tabelle A-10: Die Besteuerung der GmbH auf Ebene der Gesellschafter bei Minderung des Gewinns

Tabelle A-11: Die Besteuerung der KG auf Ebene der Gesellschaft bei Erhöhung des Gewinns

Tabelle A-12: Die Besteuerung der KG auf Ebene der Gesellschafter bei Erhöhung des Gewinns

Tabelle A-13: Die Besteuerung der KG auf Ebene der Gesellschaft bei Minderung des Gewinns

Tabelle A-14: Die Besteuerung der KG auf Ebene der Gesellschafter bei Minderung des Gewinns

Tabelle A-15: Die Besteuerung der GmbH & Co. KG auf Ebene der Gesellschaft bei Erhöhung des Gewinns

Tabelle A-16: Die Besteuerung der GmbH & Co. KG auf Ebene der Gesellschafter bei Erhöhung des Gewinns

Tabelle A-17: Die Besteuerung der GmbH & Co. KG auf Ebene der Gesellschaft bei Minderung des Gewinns

Tabelle A-18: Die Besteuerung der GmbH & Co. KG auf Ebene der Gesellschafter bei Minderung des Gewinns

Tabelle A-19: Die Besteuerung der GmbH & Co. KG auf Ebene der Gesellschaft bei einem Komplementär-GmbH-Anteil von 1/16

Tabelle A-20: Die Besteuerung der GmbH & Co. KG auf Ebene der Gesellschafter bei einem Komplementär-GmbH-Anteil von 1/16

Tabelle A-21: Die Besteuerung der GmbH & Co. KG auf Ebene der Gesellschaft bei einem Komplementär-GmbH-Anteil von 1/8

Tabelle A-22: Die Besteuerung der GmbH & Co. KG auf Ebene der Gesellschafter bei einem Komplementär-GmbH-Anteil von 1/8

Literaturverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Die Gesamtsteuerbelastung der GmbH im Ausgangsfall (in €)

Tabelle 2: Die Gesamtbelastung der KG im Ausgangsfall (in €)

Tabelle 3: Die Gesamtbelastung der GmbH & Co. KG im Ausgangsfall (in €)

Tabelle 4: Die Gesamtbelastung der unterschiedlichen Rechtsformen bei Variation des Gewinns

Tabelle 5: Die Gesamtbelastung Variation des Gewinnanteils

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

In der Bundesrepublik Deutschland hat eine Unternehmung die Möglichkeit, in unterschiedlichen Rechtsformen in Erscheinung zu treten. Dabei ist zu beachten, dass das deutsche Steuerrecht nicht rechtsformneutral ist. Sowohl Höhe als auch Struktur der Steuerbelastung hängen davon ab, in welcher Rechtsform das Unternehmen betrieben wird. Als entscheidendes Instrument zur Beurteilung der Vorteilhaftigkeit unterschiedlicher Unternehmensformen gelten steuerliche Rechtsformvergleiche. Ziel derer ist es, grundlegende Unterschiede in der Besteuerung von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften einerseits als auch der Besteuerung von Mischformen wie der GmbH & Co. KG andererseits darzustellen und zu erörtern.[1]

Die Ausführungen dieser Arbeit konzentrieren sich ausschließlich auf Belastungsunterschiede bezüglich der Ertragsteuern in der laufenden Besteuerung. Demnach im Einzelnen auf die GewSt, die ESt, die KSt, die KapESt und den SolZ.

Im ersten Abschnitt soll zunächst die Besteuerung der KG, der GmbH und der GmbH & Co. KG analysiert und die Belastungswirkungen der einzelnen Steuerarten verbal dargestellt werden. Wobei sowohl die Verhältnisse bei der Gesellschaft als auch bei den Gesellschaftern Berücksichtigung finden. Anschließend wird ein Sachverhalt unterstellt und mittels einer Veranlagungssimulation erfolgt dann die Berechnung hinsichtlich der steuerlichen Belastungsunterschiede der drei Gesellschaftsformen. Hierbei soll im Ausgangsfall gezeigt werden, inwiefern es der GmbH & Co. KG möglich ist, die steuerlichen Vor- und Nachteile beider einzelnen Rechtsformen optimal aufeinander abzustimmen. Am Ende erfolgt dann eine Abwandlung dieses steuerlichen Vergleichs, um daraus abschließend eine Tendenzaussage des Vorteilhaftigkeitsvergleichs treffen zu können.

2. Kriterien der Besteuerung von Rechtsformalternativen

2.1. Die Kapitalgesellschaft – GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)

Ziel der Errichtung einer neuen Unternehmensrechtsform im Jahre 1892 war es, u. a. die Haftung der Gesellschafter zu begrenzen und dabei eine klarere Strukturierung, im Gegensatz zu Personengesellschaften aufzuweisen. Das Ergebnis war die Schaffung der GmbH in der Bundesrepublik Deutschland.[2]

Nach dem Gesellschaftsrecht besitzt die GmbH als Kapitalgesellschaft eine eigene Rechtsfähigkeit und ist von ihren Gesellschaften weitgehend verselbstständigt. Auch das Steuerrecht erkennt die zivilrechtliche Selbstständigkeit der GmbH in vollem Umfang an. Die GmbH ist selbst Subjekt der Ertragsbesteuerung und unterliegt mit ihrem Einkommen der KSt.[3] Laut § 23 Abs. 1 KStG beträgt der aktuelle Steuersatz 25 % des zu versteuernden Einkommens, welches noch um die Freibeträge der §§ 24 und 25 KStG vermindert wird. Außerdem wird ein SolZ von 5,5 % (§ 3 SolZG) sowie KapESt i.H.v. 20% als Ergänzungsabgabe auf die KSt berechnet.[4]

Entsprechend dem Handelsgesetzbuch gelten Kapitalgesellschaften als Kaufmann. Sie beziehen folglich Einkünfte aus Gewerbebetrieb und sind daher zur Führung von Büchern verpflichtet (§ 8 Abs. 2 KStG). Grundsätzlich ist das Einkommen nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetztes zu ermitteln, wie § 8 Abs. 1 KStG zu entnehmen ist.[5] Das Einkommen der GmbH wird aus ihrem Gewinn abgeleitet. Dieser kann durch schuldrechtlich wirksame Verträge, die der Gesellschafter mit der Gesellschaft schließt (etwa Dienst-, Darlehens-, oder Mietverträge), um die jeweilige Vergütung vermindert oder erhöht werden. Jedoch gibt es auch sog. verdeckte Gewinnausschüttungen, die unangemessene Bezüge für Gesellschafterleistungen darstellen. Sie mindern das Einkommen nicht und die daraus resultierenden Aufwendungen werden dem ausgewiesenen Gewinn für Zwecke der Besteuerung hinzugerechnet.[6]

Bemessungsgrundlage der GewSt ist demzufolge das Einkommen der Gesellschaft abzüglich der erhaltenen Dividenden (wobei nach § 8b Abs. 5 KStG 5 % dieser als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gelten) sowie den oben genannten möglichen Einkommensminderungen. Schließlich wird die KSt von dem Einkommen, vermindert um die abzugsfähige GewSt, berechnet.[7]

Bei Kapitalgesellschaften gilt das Trennungsprinzip. Das Steuerrecht folgt hier durchgängig der zivilrechtlichen Trennung zwischen Gesellschaft einerseits und Gesellschafter andererseits. Sowohl Vermögen als auch Ergebnis der Kapitalgesellschaft unterliegt zunächst auf Ebene dieser der Besteuerung.[8] Im Allgemeinen sind Verluste der GmbH den Gesellschaftern nicht zuzurechnen. Dennoch ist die Verrechnung von Verlusten mit zukünftigen Gewinnen zu beachten, um eine steuerlichen Überlastung zu vermeiden (§ 8 Abs. 4 KStG).[9] Auf Gesellschafterebene gilt im Bereich der Ertragsteuern das sog. Zuflussprinzip. Es besagt, dass das Ergebnis der GmbH bei den Gesellschaftern erst im Zeitpunkt der Gewinnausschüttung steuerlich erfasst wird. So erfolgt im Ausschüttungsfall eine Nachbelastung des Gewinns mit der individuellen ESt. Um aber die eintretende steuerliche Doppelbelastung zu mindern, wird im Halbeinkünfteverfahren bewirkt, dass die Hälfte der Einkünfte auf Anteilseignerebene von der Steuer freigestellt ist.[10]

2.2. Die Personenunternehmung – KG (Kommanditgesellschaft)

Die KG stellt eine Personenhandelsgesellschaft dar, in welcher sich natürliche oder juristische Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen, beliebigen Zwecks zusammenschließen (§ 705 BGB). Bei einer KG müssen die Gesellschafter aus mindestens einem Komplementär (unbeschränkte Haftung) und einem Kommanditisten (Haftung beschränkt auf die Kapitaleinlage) bestehen. Im Unterschied zur Kapitalgesellschaft besitzen Personengesellschaften keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie sind damit grundsätzlich nicht steuerpflichtig.[11] Als natürliche Personen gemäß § 1 EStG sind die Gesellschafter mit ihrem zu versteuernden Einkommen einkommensteuerpflichtig. Personengesellschaften gelten dann als Gewerbebetrieb, wenn sie eine gewerbliche Tätigkeit i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausüben. Bei einer KG wird automatisch unterstellt, dass es sich um einen Gewerbebetrieb handelt. Gesellschafter dieser Rechtsform, gelten als Mitunternehmer und erzielen als solche Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG).[12]

Generell gilt bei Personenunternehmen das Durchgriffsprinzip. Es besagt, dass die Unternehmung an sich weder einkommen- noch körperschaftsteuerpflichtig im Bereich der Ertragsteuern ist. Für Zwecke der Besteuerung wird auf die natürlichen oder juristischen Personen zurückgegriffen, die hinter dem Unternehmen stehen. Es erfolgt also aus Sicht der Gesellschafter ein Durchgriff auf das Vermögen bzw. auf das Ergebnis der Unternehmung.[13] Dementsprechend ist die KG lediglich Steuersubjekt bei den Verkehr- und Verbrauchsteuern, wie z.B. bei der GewSt, GrSt und USt. Allerdings haften hier im Gegensatz zur Kapitalgesellschaft die Gesellschafter für diese Steuern.[14] Die Bemessungsgrundlage der GewSt bildet der nach Betriebsvermögensvergleich ermittelte Gewinn (§ 7 GewStG).[15] Jedoch ist es nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG der KG nicht möglich, schuldrechtliche Verträge mit gewerbesteuerlicher Wirksamkeit mit ihren Gesellschaftern abzuschließen. Somit werden vertragliche Vergütungen an Gesellschafter unabhängig von dem zugrunde liegenden Vertrag in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert, die wieder als Ausgangsgröße zur Ermittlung der GewSt herangezogen werden. Allerdings erhalten Personengesellschaften beim Gewerbeertrag einen Freibetrag i. H. v. 24.500€. Bei den Personensteuern, also der ESt und der KSt ist die Personengesellschaft nicht Steuersubjekt. Hier gelten als Steuersubjekte die Mitunternehmer der KG.[16] Zwar werden Art und Höhe der Einkünfte des Unternehmers auf Ebene der KG ermittelt, dann aber unmittelbar den Gesellschaftern für deren Besteuerung zugerechnet. Dies geschieht nach dem Feststellungsprinzip. Demnach wird unabhängig von Entnahme oder Verbleib des Ergebnisses im Unternehmen, dieses im Zeitpunkt der Gewinnentstehung bei der Unternehmung festgestellt und bei den Gesellschaftern der Besteuerung unterworfen.[17]

Bei der KG führt die Tatsache der bestehenden Gewerbesteuerpflicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu einer Einkommensteuerermäßigung auf Gesellschafterebene. Demzufolge wird die tarifliche ESt um das 1,8-fache des für das Unternehmen festgesetzten GewSt-Messbetrages vermindert. Die Höhe der tatsächlich zu entrichtenden GewSt, u. a. abhängig vom Hebesatz der Gemeinden, ist dabei unbedeutend.[18]

2.3. Die zusammengesetzte Rechtsform – GmbH & Co. KG

Bei der Gründung einer zusammengesetzten Rechtsform, wie der GmbH & Co. KG geht es in Bezug auf die Besteuerung darum, die Vorteile einer GmbH und einer Personengesellschaft durch entsprechende Vertragsgestaltung zu kombinieren. Hervorzuheben ist hierbei insbesondere die unmittelbare Verlustzurechnung bei gleichzeitiger Haftungsbeschränkung für die Gesellschafter.[19]

Handelsrechtlich ist die GmbH & Co. KG eine Personengesellschaft. Jedoch nimmt sie eine Sonderstellung ein, da keine natürliche Person für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich haftet. Denn alleiniger Komplementär der KG ist i.d.R. eine Komplementär-GmbH. Infolgedessen gleicht die Haftung der hinter der Gesellschaft stehenden Personen, derer von GmbH-Gesellschaftern.[20] Es gibt verschiedene Formen der GmbH & Co. KG, doch soll an dieser Stelle nur auf die „klassische“ GmbH & Co. KG eingegangen werden. Sie besteht aus wenigen Gesellschaftern, also natürlichen Personen, die zugleich Gesellschafter der Komplementär-GmbH und Kommanditisten der KG sind.[21] Nach der Definition des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG gilt die Komplementär-GmbH als Mitunternehmer, unabhängig davon ob sie am Vermögen der KG beteiligt ist oder nicht. Grundsätzlich hat sie Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis (Mitunternehmerinitiative), aber sie übernimmt auch Haftung für Schulden der KG (Mitunternehmerrisiko). Kommanditisten einer GmbH & Co. KG gelten ebenfalls als Mitunternehmer i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2.[22] Prinzipiell wird die GmbH & Co. KG wie eine normale Personengesellschaft besteuert. Allerdings handelt es sich bei dem persönlich haftenden Gesellschafter um eine Kapitalgesellschaft, die mit ihren Gewinnanteilen folglich nicht der ESt, sondern der KSt (zzgl. KapESt und SolZ) unterliegt.[23] Wird ein im Inland betriebenes gewerbliches Unternehmen unterstellt, sind sowohl GmbH als auch KG Gewerbesteuersubjekte. Jedoch ist zwischen Komplementär-GmbH und KG zu unterscheiden. Während die Aktivität der ersteren immer in vollem Umfang als Gewerbebetrieb anerkannt wird, unterliegt letztere der GewSt, wenn sie entweder i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG ein gewerbliches Unternehmen betreibt oder nach § 15 Abs. 3 EStG gewerblich geprägt ist.[24]

Im klassischen Fall sind die Kommanditisten der GmbH & Co. KG auch an der Komplementär-GmbH beteiligt und damit gelten ihre Anteile an der GmbH als notwendiges Sonderbetriebsvermögen und gehören zu Einkünften aus Gewerbetrieb und nicht etwa zu privatem Kapitalvermögen. Jedoch hat das keine Auswirkungen auf das Halbeinkünfteverfahren, denn diese anteiligen Ausschüttungen sind nur zur Hälfte steuerpflichtig.[25] Die Höhe der Steuerbelastung insgesamt ist abhängig von der Gewinnverteilung innerhalb der GmbH & Co. KG. Denn Gewinnanteile, die auf die Kommanditisten entfallen unterliegen lediglich der ESt, wohingegen auf die Kapitalgesellschaft entfallende Gewinnanteile der Doppelbesteuerung mit KSt und ESt, abgemildert durch das Halbeinkünfteverfahren, unterliegen. Es ist Aufgabe der Geschäftsführung, die von der Komplementär-GmbH übernommen wurde, die Angemessenheit der Gewinnverteilung zu prüfen.[26]

Die Komplementär-GmbH muss durch eine natürliche Person, den GmbH-Geschäftsführer, geleitet werden. Handelt es sich hierbei um Personen, die nicht an der KG beteiligt sind, so sind ihre Vergütungen Betriebsausgaben in der GmbH und Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit bei ihnen selbst. Im klassischen Fall ist dies jedoch unüblich. Denn dort ist der Geschäftsführer der GmbH zugleich Kommanditist der KG. Für diesen Fall gehören Vergütungen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb und erhöhen den Gewerbeertrag der KG, da sie dem als Geschäftsführer der GmbH tätigen Kommanditisten unmittelbar zugerechnet werden. Die Steuerermäßigung des § 35 EStG, wie bereits im vorherigen Abschnitt erläutert, tritt auch für die Gesellschafter der GmbH & Co. KG in Kraft, da diese eine gewerbliche Mitunternehmergemeinschaft darstellt.[27]

3. Steuerbelastungsvergleich der untersuchten Rechtsformen

3.1. Überblick über Methoden zur Beurteilung von Steuerwirkungen

Zur Messung von steuerlichen Belastungsunterschieden und der daraus resultierenden Entscheidung für eine bestimmte Rechtsform, existieren in der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre im Wesentlichen zwei unterschiedliche Methoden; die kasuistische Veranlagungssimulation und die von G. Rose entwickelte Teilsteuerrechnung. Beide Verfahren dienen dazu, die Gesamtsteuerbelastung auf Gesellschafts- bzw. Gesellschafterebene zu ermitteln.[28]

Das Verfahren von Rose knüpft an der Tatsache an, dass sich die steuerrechtlichen Bemessungsgrundlagen nicht mit den entsprechenden betriebswirtschaftlichen Größen decken, bzw. dass einzelne Steuern bei der Bemessungsgrundlage einer anderen Steuer abzugsfähig sind (z.B. GewSt). Demnach zerlegt dieses Verfahren die juristischen Bemessungsgrundlagen in betriebswirtschaftliche Teilgrößen (z.B. Gewinn vor Steuern). Anschließend werden Grundgleichungen für jede Steuerart aufgestellt und in einem nächsten Schritt zu einer Gesamtbelastungsgleichung zusammengefasst. Am Ende ergibt sich die Gesamtsteuerbelastung der Unternehmung. Insgesamt ist dieses Verfahren mit großem Rechenaufwand verbunden ist, der teilweise schwierig darzustellen bzw. nachvollziehbar ist.[29]

Im Rahmen dieser Arbeit erscheint es sinnvoller, die andere Methode anzuwenden, welche größere Anschaulichkeit und klareres Nachvollziehen der Berechnungen bietet. Dazu wird in den folgenden Abschnitten mittels der kasuistischen Veranlagungssimulation von einem bestimmten Ausgangsfall ausgegangen und anhand dessen die vorzunehmende Steuerveranlagung simuliert.

3.2. Die kasuistische Veranlagungssimulation anhand eines fiktiven Beispiels

3.2.1. Sachverhalt im Ausgangsfall

Im Rahmen des folgenden Vorteilhaftigkeitsvergleichs wird von einer einperiodischen Rechnung unter Sicherheit ausgegangen und unterstellt, dass der Erfolg vor Steuern gegeben und für alle Rechtsformen identisch ist.

Dem Beispiel liegt ein mittelständisches Unternehmen (Standort Göttingen in Niedersachsen) zugrunde, in welchem die Gesellschafter A und B (jeweils zu 50 % beteiligt) als Geschäftsführer tätig sind und wofür sie ein Jahresgehalt von 100.000€ beziehen. Die Ermittlung der GewSt basiert auf einem Hebesatz von 430v. H.[30], der Zinssatz auf die langfristigen Verbindlichkeiten i.H.v. 300.000€ beträgt 8%. Der Gewinn vor Steuern beläuft sich auf 550.000€. Der Einheitswert des Grundstücks (1.1.1964) beträgt 1.000.000.[31]

Ferner wird davon ausgegangen, dass der Gewinn jeweils vollständig an A und B ausgeschüttet wird.[32]

Persönliche Daten der Gesellschafter A und B:

- A ist 45 Jahre alt, ledig, konfessionslos und wohnhaft in Göttingen. Es wird vereinfachend angenommen, dass er Sonderausgaben i. H. v. 6.000€ (für Vorsorgeaufwendungen) geltend machen kann.
- B ist 40 Jahre alt, verheiratet (seine Frau hat kein eigenes Einkommen), konfessionslos, hat 2 Kinder (10 und 12 Jahre alt) und wohnt in Göttingen. Auch für ihn werden Sonderausgaben i. H. v. 10.000€ angenommen.[33]

3.2.2. Die steuerliche Belastung der GmbH

Für den Sachverhalt im oben genannten Ausgangsfall, ergeben sich folgende Ergebnisse für die steuerliche Belastung der GmbH:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Die Gesamtsteuerbelastung der GmbH im Ausgangsfall (in €)[34]

Die Gesamtsteuerbelastung der GmbH und ihrer Gesellschafter liegt bei 242.216€. Der Steuerbelastungsunterschied zwischen den beiden Gesellschaftern i.H.v. 7.275€ ist auf den Kinder- und Betreuungsfreibetrag zurückzuführen, der von dem zu versteuernden Einkommen abzugsfähig ist.[35] Da es sich in diesem Beispiel um eine Vollausschüttung der Gewinne handelt, tritt das in 2.1 beschriebene Halbeinkünfteverfahren in Kraft, das eine Doppelbesteuerung der Gewinne vermeiden soll. So kommt es trotz Ausschüttung zu keiner KSt-Minderung und die KSt-Belastung bleibt unabhängig von der Gewinnverwendungspolitik. Dies ist u.a. notwendig, um Wettbewerbsvorteile gegenüber Personenunternehmungen zu vermeiden.[36] Denn dadurch, dass die Gesellschafter durch ihre Beteiligung an der GmbH Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen und so ihre Einkünfte sowohl um den Pauschbetrag als auch um den Sparerfreibetrag kürzen können, werden die Gesellschafter der GmbH bereits vorteilig gegenüber denen der KG behandelt.[37]

3.2.3. Die steuerliche Belastung der KG

Folgende Ergebnisse lassen sich für die Personengesellschaft ableiten:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 2: Die Gesamtbelastung der KG im Ausgangsfall (in €)[38]

In diesem Fall beläuft sich die Gesamtbelastung der Gesellschaft auf 224.901€. Auch hier lässt sich eine Differenz zwischen der Steuerbelastung beider Gesellschafter feststellen i.H.v.6.919€, der den gleichen Ursprung hat wie bei der GmbH. Ein Vorteil der KG gegenüber der GmbH liegt z.B. darin, dass vor der persönlichen Einkommensteuerermittlung die pauschalisierte Gewerbesteueranrechnung erfolgt. Außerdem wird die Besteuerung der relativ hohen Einkommen der Gesellschafter der Personengesellschaft durch den Steuersatz von 42% begrenzt, da ihre Einkommen zu niedrig sind, um mit dem Spitzensteuersatz von 45% besteuert zu werden (siehe § 32a Abs. 1 EStG). Ein Nachteil für die KG hingegen resultiert aus der gewerbesteuerlichen Behandlung der Geschäftsführergehälter, da diese die Bemessungsgrundlage für die Steuer nach dem Gewerbeertrag, anders als bei der GmbH, nicht mindern.[39] Insgesamt überwiegen die Vorteile und die KG ist im Vergleich zur GmbH ca. 7,6% weniger mit Steuern belastet.

3.2.4. Die steuerliche Belastung der GmbH & Co. KG

Für die periodische Besteuerung dieser Rechtsform ist noch anzumerken, dass es sich um die klassische Form einer GmbH & Co. KG handelt. Im Ausgangsfall beträgt das ursprünglich eingebrachte Eigenkapital 800.000€ und das Stammkapital der Komplementär-GmbH 25.000€ (entspricht dem vorgegebenen Mindeststammkapital).

Auf Basis der Ausgangsdaten ergibt sich die folgende steuerliche Belastung:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 3: Die Gesamtbelastung der GmbH & Co. KG im Ausgangsfall (in €)

Die Gesamtsteuerbelastung der GmbH % Co. KG liegt somit bei 225.981€ und knapp über der der KG. Infolgedessen unterliegt diese Rechtsform einer 7,2% geringeren Steuerschuld als die GmbH. Bei der Besteuerung dieser Mischform treten zum Teil die für die KG beschriebenen Besteuerungseffekte auf und zum Teil stimmt die Steuerbelastung mit derjenigen von ausgeschütteten Gewinnen einer Kapitalgesellschaft überein. Allerdings können die für die KG bestehenden Steuersatzvorteile umso mehr genutzt werden, je niedriger der Gewinnanteil der Komplementär-GmbH ist. Im Ausgangsfall wird dies bestätigt, da dort der Gewinnanteil der Komplementär-GmbH lediglich 1/32 beträgt, was lediglich dem vorgegebenen Mindest-Stammkapital entspricht. Es ist also nur ein sehr geringer Teil des Gewinns der Doppelbesteuerung durch KSt und ESt auf Ebene der Komplementär-GmbH ausgesetzt. Der größere Teil des Gewinns fließt den Gesellschaftern aus den Gewinnanteilen als Kommanditisten der KG (Einkommen aus Gewerbebetrieb) zu, wodurch ihr zu versteuerndes Einkommen noch um die pauschalisierte Gewerbesteueranrechnung vermindert wird.[40]

[...]


[1] Vgl. Kessler, W./Schiffers J./Teufel, T., Rechtsformwahl, 2002, S. 9ff.

[2] Vgl. Fischer, L., Moderne Rechtsformen der Wirtschaft, 1981, S. 267f.

[3] Vgl. Kessler, W./Schiffers J./Teufel, T., Rechtsformwahl, 2002, S. 74ff.

[4] Vgl. Schreiber, U. Besteuerung der Unternehmen, 2005, S. 69ff.

[5] Vgl. Schreiber, U., Besteuerung der Unternehmen, 2005, S. 242ff.

[6] Vgl. Rose G./Glorius-Rose, C., Unternehmensformen und –verbindungen, 1995, S. 60-66.

[7] Vgl. Schreiber, U., Besteuerung der Unternehmen, 2005, S. 248f.

[8] Vgl. Kessler, W./Schiffers J./Teufel, T., Rechtsformwahl, 2002, S. 120ff.

[9] Vgl. Schreiber, U., Besteuerung der Unternehmen, 2005 , S. 242ff.

[10] Vgl. Kessler, W./Schiffers J./Teufel, T., Rechtsformwahl, 2002, S. 120ff.

[11] Vgl. Haberstock, L./Breithecker, V., Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 2000, S. 177.

[12] Vgl. Montag, H., in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 2002, S. 482ff.

[13] Vgl. Kessler, W./Schiffers J./Teufel, T., Rechtsformwahl, 2002, S. 117f.

[14] Vgl. Haberstock, L./Breithecker, V., Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 2000, S. 184.

[15] Vgl. Rose, G., Unternehmensteuerrecht, 2001, S. 53ff.

[16] Vgl. Haberstock, L./Breithecker, V., Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 2000, S. 185f.

[17] Vgl. Kessler, W./Schiffers J./Teufel, T., Rechtsformwahl, 2002, S. 117f.

[18] Vgl. Rose, G., Unternehmensteuerrecht, 2001, S. 53ff.

[19] Vgl. Tipke, K., Steuerrecht, 2002, S. 702ff.

[20] Vgl. Kessler, W./Schiffers J./Teufel, T., Rechtsformwahl, 2002, S. 67f.

[21] Vgl. Rose, G., Unternehmensteuerrecht, 2001, S. 83f.

[22] Vgl. Müller, W. / Hoffmann, W., Beck’sches Handbuch der Personengesellschaften, 2002, S. 952.

[23] Vgl. Jacobs, O., Unternehmensbesteuerung und Rechtsform, 2002, S. 257f.

[24] Vgl. Müller, W. / Hoffmann, W., Beck’sches Handbuch der Personengesellschaften, 2002, S. 957f.

[25] Vgl. Rose, G., Unternehmensteuerrecht, 2001, S. 84f.

[26] Vgl. Jacobs, O., Unternehmensbesteuerung und Rechtsform, 2002, S. 258f.

[27] Vgl. Rose, G., Unternehmensteuerrecht, 2001, S. 84f.

[28] Vgl. Heigl, A., Unternehmensbesteuerung, 1996, S. 554f.

[29] Vgl. Kußmaul, H., Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 2003, S. 481ff.

[30] Der aktuelle Hebesatz für die Stadt Göttingen beträgt laut http://rathaus.goettingen.de (abgerufen am 20.03.2007) 430%.

[31] Vgl. Heigl, A., Unternehmensbesteuerung, 1996, S. 557-559.

[32] Vgl. König, R. / Sureth, C., Besteuerung und Rechtsformwahl, 1998, S. 109.

[33] Vgl. König, R. / Sureth, C., Besteuerung und Rechtsformwahl, 1998, S. 110f; Heigl, A., Unternehmensbesteuerung, 1996, S. 560.

[34] Die Berechnungen zu diesen Werten befinden sich im Anhang unter den Tabellen A-1f.

[35] Vgl. König, R. / Sureth, C., Besteuerung und Rechtsformwahl, 1998, S. 133.

[36] Vgl. Jacobs, O., Unternehmensbesteuerung und Rechtsform, 2002, S. 145.

[37] Vgl. König, R. / Sureth, C., Besteuerung und Rechtsformwahl, 1998, S. 175.

[38] Die Berechnungen zu diesen Werten befinden sich im Anhang unter den Tabellen A-3f.

[39] Vgl. Heigl, A., Unternehmensbesteuerung, 1996, S. 584.

[40] Vgl. Jacobs, O./ Scheffler, W., Steueroptimale Rechtsform, 1996, S. 160.

Ende der Leseprobe aus 42 Seiten

Details

Titel
Die Besteuerung der GmbH & Co. KG - Ein Vorteilhaftigkeitsvergleich mit der periodischen Besteuerung der GmbH sowie der Kommanditgesellschaft
Hochschule
Georg-August-Universität Göttingen  (Institut für deutsche und internationale Besteuerung)
Veranstaltung
Betriebswirtschaftlicher Steuerlehre
Note
1,7
Autor
Jahr
2007
Seiten
42
Katalognummer
V82655
ISBN (eBook)
9783638889070
Dateigröße
693 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Besteuerung, GmbH, Vorteilhaftigkeitsvergleich, Besteuerung, GmbH, Kommanditgesellschaft, Betriebswirtschaftlicher, Steuerlehre
Arbeit zitieren
Lena Peterßon (Autor:in), 2007, Die Besteuerung der GmbH & Co. KG - Ein Vorteilhaftigkeitsvergleich mit der periodischen Besteuerung der GmbH sowie der Kommanditgesellschaft, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/82655

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