In Anlehnung an internationale Bewegungen der sog. „Restorative Justice“ fand in der deutschen Kriminalpolitik Mitte der 80er Jahre im Zuge der Verlagerung des Schwerpunktes von der repressiven und resozialisierenden hin zur restaurativen Strafjustiz die Integration der Wiedergutmachungsidee in Form des Täter-Opfer-Ausgleichs und der Schadenswiedergutmachung statt.
Es wird dabei explizit von der These ausgegangen, dass durch Verantwortungsübernahme des Täters, die er durch konstruktive Auseinandersetzung mit der Tat und dessen Folgen, sowie den Tatfolgenausgleich zeigt, die Rechtsordnung wiederhergestellt wird, da er auf gesellschaftlicher Ebene seiner Konformität mit den legitimierten Normen im Nachhinein Ausdruck verleiht und gleichzeitig den Konflikt auf interaktionaler Ebene mit dem Opfer bereinigt.
Der Täter-Opfer-Ausgleiches (TOA) ist ein relativ junges strafrechtliches Instrumentarium, das sich in Deutschland als Konsequenz der
sog. „Strafrechtsreform durch die Praxis“ Mitte der 80er Jahre als eine innovative ambulante Maßnahme etablierte. Dem TOA liegt die Mediation als spezifische Form der Konfliktbearbeitung zu Grunde, so dass er ebenso treffend als Mediation in strafrechtlich relevanten Konflikten bzw. in Strafsachen umschrieben werden kann.
„Der Täter-Opfer-Ausgleich ist ein Angebot an Beschuldigte und Geschädigte, die Straftat und ihre Folgen mit Hilfe eines neutralen Vermittlers eigenverantwortlich zu bearbeiten. Den Konfliktbeteiligten wird die Möglichkeit gegeben, in der persönlichen Begegnung die zugrunde liegenden und/oder entstandenen Konflikte zu bereinigen und den Schaden zu regulieren.“
Der TOA umfasst regelmäßig eine zukunftsorientierte Konfliktberatung und/oder Konfliktschlichtung, strebt eine autonome, von beiden Parteien getragene Vereinbarung über die Wiedergutmachung und die Berücksichtigung der Täter-Bemühungen im Strafprozess an. Er basiert auf dem Kriminalitätsverständnis eine Straftat als sozialen Konflikt zwischen dem Täter und Opfer zu werten. Das traditionell abstrakte Strafrechtsverhältnis von Täter und Staat, das die Straftat in erster Linie als Konflikt mit der Gesellschaft bzw. der Rechtsordnung interpretiert, wird damit unter Einbezug des Opfers erweitert und auf eine konkrete Ebene zwischen den jeweiligen Konfliktbeteiligten transformiert. Die Entscheidung über den Konflikt und dessen Lösung liegt daher nicht mehr außerhalb, sondern in der Verantwortung der beteiligten Parteien.
Inhaltsverzeichnis
1 Einstieg
2 Täter-Opfer-Ausgleich im Strafrecht
2.1 Entwicklung des TOA in Deutschland
2.1.1 Hintergründe für die Entwicklung des TOA in Deutschland
2.1.1.1 Internationale Bewegungen
2.1.1.2 Kritik am Strafrecht
2.1.2 Chronologie der Entwicklung des TOA in Deutschland
2.2 Strafrechtliche Grundlagen des TOA
2.2.1 Erwachsenenstrafrecht
2.2.2 Jugendstrafrecht
2.3 Zwecke des Täter-Opfer-Ausgleichs
2.3.1 Bedeutung für Strafrechtsystem
2.3.2 Bedeutung für die Konfliktparteien
2.4 Gegenüberstellung von Strafrecht und Täter-Opfer-Ausgleich
3 Täter-Opfer-Ausgleich in der Praxis
3.1 Grundsätze des TOA als mediatives Verfahren
3.2 Grundsätze des TOA als mediatives Verfahren
3.3 Täter-Opfer-Ausgleich Verfahren
3.3.1 Ausgleichsarbeit mit Täter und Opfer
3.3.1.1 Vorphase
3.3.1.1.1 Kontaktaufnahmen
3.3.1.1.2 Vorgespräche
3.3.1.2 Ausgleichsgespräch
3.3.1.2.1 Einstieg
3.3.1.2.2 Darstellung der subjektiven Sichtweisen
3.3.1.2.3 Tatauseinandersetzung und emotionale Tataufarbeitung
3.3.1.2.4 Zusammentragen und Verhandeln von Lösungsmöglichkeiten
3.3.1.2.5 Vereinbarung und Ausstieg
3.3.1.3 Umsetzungsphase
3.3.2 Kooperation mit weiteren Verfahrensbeteiligten
3.3.2.1 Einleitung des TOA und Fallzuweisungskriterien
3.3.2.2 Exkurs: Strafrechtlich relevante Konflikte
3.3.2.2.1 Systematisierung strafrechtlich relevanter Konflikte
3.3.2.2.2 Ausgleichseignung strafrechtlich relevanter Konflikte
3.3.2.3 Rücksprachen
3.3.2.4 Zwischen- und Abschlussberichte
3.4 Anforderungen an den Vermittler
3.4.1 Übergreifende Prinzipien im Vorgehen des Vermittlers
3.4.1.1 Fachgerechtes Vorgehen („competence“)
3.4.1.2 Sachgerechtes Vorgehen („fainess“)
3.4.1.3 Menschengerechtes Vorgehen („dignity“)
3.4.2 Widerstände als Herausforderung an den Vermittler
3.4.3 Unklare Informationen Herausforderung an den Vermittler
3.4.4 Abgrenzung der Rolle des Vermittlers
4 Der TOA im Landgerichtsbezirk Nürnberg-Fürth
5 Ausstieg
6 Literaturverzeichnis
6.1 Druckquellen
6.2 Internetquellen
7 Anhang
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Zufriedenheit der Geschädigten mit vereinbarten Leistungen
Abbildung 2: Angemessenheit der vereinbarten Leistungen aus Sicht der Beschuldigten
Abbildung 3: Ausgleichsbereitschaft der Geschädigten - gesamt -
Abbildung 4: Ausgleichsbereitschaft der Geschädigten nach Deliktgruppen
Abbildung 5: Ausgleichsbereitschaft der Geschädigten nach Schwere des körperlichen Schadens
Abbildung 6: Ausgleichsbereitschaft der Beschuldigten - gesamt -
Abbildung 7: Ausgleichsbereitschaft der Beschuldigten nach Vorahndungen - Ersttäter -
Abbildung 8: Ausgleichsbereitschaft der Beschuldigten nach Vorahndungen - Vorbelastete -
Abbildung 9: TOA-Gespräche
Abbildung 10: Anteil der Ausgleichsfälle mit Gespräch nach Altersgruppen der Beschuldigten
Abbildung 11: Anteil der Ausgleichsfälle mit Gespräch nach Deliktgruppen
Abbildung 12: Interessen der Beschuldigten
Abbildung 13: Interessen der Beschuldigten
Abbildung 14: Interessen der Beschuldigten
Abbildung 15: Interessen der Geschädigten
Abbildung 16: Interessen der Geschädigten
Abbildung 17: Interessen der Geschädigten
Abbildung 18: Ergebnis der Ausgleichsbemühungen
Abbildung 19: Ergebnis der Ausgleichsbemühungen - JUG/HW -
Abbildung 20: Ergebnis der Ausgleichsbemühungen - EW -
Abbildung 21: Erfolgreiche Augleichsfälle - Körperverletzung -
Abbildung 22: Inhalt der Ausgleichsvereinbarung im Überblick
Abbildung 23: Inhalt der Ausgleichsvereinbarung - JUG/HW -
Abbildung 24: Inhalt der Ausgleichsvereinbarung - EW -
Abbildung 25: Erfüllung der vereinbarten Leistungen
Abbildung 26: Einleitung des TOA nach Verfahrensstadium
Abbildung 27: Initiatoren des TOA
Abbildung 28: Initiatoren des TOA - JUG/HW -
Abbildung 29: Initiatoren des TOA - EW -
Abbildung 30: Art der Geschädigten
Abbildung 31: Akzeptanz des Tatvorwurfs
Abbildung 32: Schwerpunkte der Deliktkategorie
Abbildung 33: Schwerpunkte der Deliktkategorie - JUG/ HW -
Abbildung 34: Schwerpunkte der Deliktkategorie - EW -
Abbildung 35: Schadensform
Abbildung 36: Schwere der körperlichen Schäden
Abbildung 37: Anteil der nicht vorbestraften Beschuldigten
Abbildung 38: Bekanntheitsgrad zwischen den Konfliktparteien
Abbildung 39: Verfahrenseinstellung nach dem Wert des TOA 1995
Abbildung 40: Organisationsform der TOA-Einrichtungen
Abbildung 41: Alter der Beschuldigten beim Treffpunkt e. V. 2004
Abbildung 42: Alter der Beschuldigten bei der Kinderarche gGmbH 2004
Abbildung 43: Alter der Beschuldigten beim STEP e. V. 2004
Abbildung 44: Der TOA in Deutschland im internationalen Vergleich - Eine Marginale -
Abbildung 45: Alterstufe der Beschuldigten
1 Einstieg
Der Täter-Opfer-Ausgleiches (TOA) ist ein relativ junges strafrechtliches Instrumentarium, das sich in Deutschland als Konsequenz der sog. „Strafrechtsreform durch die Praxis“ Mitte der 80er Jahre als eine innovative ambulante Maßnahme etablierte. Dem TOA liegt die Mediation als spezifische Form der Konfliktbearbeitung zu Grunde, so dass er ebenso treffend als Mediation in strafrechtlich relevanten Konflikten bzw. in Strafsachen umschrieben werden kann.[1]
„Der Täter-Opfer-Ausgleich ist ein Angebot an Beschuldigte und Geschädigte, die Straftat und ihre Folgen mit Hilfe eines neutralen Vermittlers eigenverantwortlich zu bearbeiten. Den Konfliktbeteiligten wird die Möglichkeit gegeben, in der persönlichen Begegnung die zugrunde liegenden und/oder entstandenen Konflikte zu bereinigen und den Schaden zu regulieren.“[2]
Der TOA umfasst regelmäßig eine zukunftsorientierte Konfliktberatung und/oder Konfliktschlichtung, strebt eine autonome, von beiden Parteien getragene Vereinbarung über die Wiedergutmachung und die Berücksichtigung der Täter-Bemühungen im Strafprozess an.[3]
Er basiert auf dem Kriminalitätsverständnis eine Straftat als sozialen Konflikt zwischen dem Täter und Opfer zu werten.[4]
Das traditionell abstrakte Strafrechtsverhältnis von Täter und Staat, das die Straftat in erster Linie als Konflikt mit der Gesellschaft bzw. der Rechtsordnung interpretiert, wird damit unter Einbezug des Opfers erweitert und auf eine konkrete Ebene zwischen den jeweiligen Konfliktbeteiligten transformiert. Die Entscheidung über den Konflikt und dessen Lösung liegt daher nicht mehr außerhalb, sondern in der Verantwortung der beteiligten Parteien.
2 Täter-Opfer-Ausgleich im Strafrecht
2.1 Entwicklung des TOA in Deutschland
2.1.1 Hintergründe für die Entwicklung des TOA in Deutschland
2.1.1.1 Internationale Bewegungen
In Anlehnung an internationale Bewegungen der sog. „Restorative Justice“ fand in der deutschen Kriminalpolitik Mitte der 80er Jahre im Zuge der Verlagerung des Schwerpunktes von der repressiven und resozialisierenden hin zur restaurativen Strafjustiz die Integration der Wiedergutmachungsidee in Form des Täter-Opfer-Ausgleichs und der Schadenswiedergutmachung statt.[5][6]
Es wird dabei explizit von der These ausgegangen, dass durch Verantwortungsübernahme des Täters, die er durch konstruktive Auseinandersetzung mit der Tat und dessen Folgen, sowie den Tatfolgenausgleich zeigt, die Rechtordnung wiederhergestellt wird, da er auf gesellschaftlicher Ebene seiner Konformität mit den legitimierten Normen im Nachhinein Ausdruck verleiht und gleichzeitig den Konflikt auf interaktionaler Ebene mit dem Opfer bereinigt.
2.1.1.2 Kritik am Strafrecht
Die Aufnahme des Täter-Opfer-Ausgleichs in den strafrechtlichen Reaktionskatalog ist als konstruktive Antwort auf eine zu Beginn der 80er Jahre aufgekommene Kritik am Strafrecht zu verstehen. Eine ernüchternde Bilanzierung der präventiven Wirkung von Strafe stürzte das strafrechtliche Sanktionssystem in eine Legimitationskrise, schließlich dienten general- und spezialpräventive Aspekte zu deren Begründung. Während generalpräventive Effekte sich der Prüfung von Vornherein entzogen haben, verwiesen hohe Rückfallquoten auf ein Verfehlen der Resozialisierungsziele der negativen und positiven Spezialprävention, also abschreckend und verhütend auf Täter einzuwirken. Zudem wurde überraschender Weise die Austauschbarkeit von strafrechtlichen Sanktionen hinsichtlich ihrer präventiven Wirkungskraft erstmals wissenschaftlich belegt. Ausschlaggebend ist danach nicht die Art der Strafe, sondern in erster Linie die Feststellung des Rechtsbruchs.[7]
Erkenntnisse der Viktimologie bemängelten die Funktionalisierung der Opfer von Kriminalität für Strafzwecke, da deren immaterielle und materielle Schäden im Strafprozess zu Tatbestandsmerkmalen degradiert und der Feststellung des Rechtsbruchs des Täters untergeordnet werden.[8] Diese Randstellung der Opfer im Strafrecht bzw. Strafverfahren missachtet deren emotionalen Verletzungen grob und führt in vielen Fällen zur sekundären Viktimisierung. Weiterhin belegten empirische Studien zu Opferbedürfnissen, dass entgegen der verbreiteten Annahme in Justizkreisen das Verlangen nach Bestrafung des Täters zugunsten einem Interesse an Tataufarbeitung in der Auseinandersetzung mit dem Täter, einer stärkeren Beachtung der individuellen Betroffenheit und materieller Schadensregulierung in den Hintergrund tritt.[9]
Schlussfolgernd konnte unter Berücksichtigung des ultima - ratio - Prinzips, das den Staat verpflichtet Strafe als letztes Mittel zum Schutz seiner Bürger einzusetzen, sowie des Subsidiaritätsprinzips, das den Einsatz des schwächsten strafrechtlichen Mittels fordert, die Begründung von Strafe mit general- und spezialpräventiven Zielerwartungen nicht mehr aufrechterhalten werden. Ebenso verlor eine im Opferinteresse angenommene Verpflichtung zur Unrechtvergeltung ihre Basis.
2.1.2 Chronologie der Entwicklung des TOA in Deutschland
Zur plakativen Veranschaulichung möchte die Entwicklung des TOA in Deutschland chronologisch nachvollziehen, woran sich auch die anfangs genannte „Strafrechtsreform durch die Praxis“ verdeutlichen lässt.[10] Ich erhebe dabei nicht den Anspruch auf Vollständigkeit, vielmehr sollen herausragende Ereignisse und Entwicklungen präsentiert werden. Etwa um 1980 setzte in Deutschland die Diskussion um den TOA ein und ein erstes TOA Projekt wurde vorgeschlagen. In der Folge sind eine Vielzahl von Fachkongressen und Veröffentlichungen initiiert worden, die dazu beitrugen, dass ab 1985 erste Modellversuche im Jugendbereich in Braunschweig, Reutlingen, Köln und München von Bundes- und Ländermitteln gefördert wurden. Infolge der vikimologischen Befunde aus wissenschaftlichen Studien kam es zu dieser Zeit zu einer verstärkten Fokussierung der Opferinteressen im Strafrecht bzw. Strafprozessrecht. 1986 ist das - Opferentschädigungsgesetz - von 1976 novelliert und das - Erste Gesetz zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren, das sog. Opferschutzgesetz- am 18.12.1986 erlassen worden. Es erweiterte den Strafzumessungskatalog des § 46 II S. 2 des Strafgesetzbuches (StGB)[11] um - das Bemühen des Täters mit dem Geschädigten einen Ausgleich zu erlangen -. Im Jahr 1987 setzte ein Gründungsboom von TOA Projekten in der Bundesrepublik ein.1988 wurde der TOA erstmals in den Diversionsrichtlinien einiger Bundesländer aufgenommen und zunehmend von der Bundesregierung unterstützt. In Bayern bestehen bis heute keine Diversionsrichtlinien.1989 fand im Rahmen des Bonner Symposiums eine erste Bilanzierung der bisherigen TOA Entwicklung statt.
Im - Ersten Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetztes (1. JGGÄndG) -, das am 1.12.1990 in Kraft getreten ist, schlug sich die erfolgreiche Durchführung in der Praxis in der Ausweitung des Anwendungsspektrums über den TOA als Auflage hinaus nieder. Progressiv war in erster Linie die Aufnahme des TOA als Diversionsmaßnahme in den Reaktionskatalog der Staatsanwälte und Richter. 1991 sind schließlich auch Modellprojekte im Erwachsenenbereich in Nürnberg und Hannover angelaufen und in den neuen Bundesländern standen TOA Angebote in den Startlöchern. Die ersten TOA Richtlinien fallen ebenfalls in dieses Jahr. Schleswig Holstein ging beispielhaft voran.
1992 veröffentlichte der Arbeitskreis schweizerischer, österreichischer und deutscher Strafrechtlehrer den Alternativentwurf-Wiedergutmachung (AE-WGM).[12] Er nimmt in 25 Paragraphen eine Konkretisierung der Ausgestaltung der Wiedergutmachungsidee im Erwachsenenstrafrecht vor und sei ausdrücklich als konstruktive Kritik am damals legitimierten Strafrecht zu verstehen gewesen. Im Jahr 1992 lag zudem die Gründung des Servicebüros für Täter-Opfer-Augleich und Konfliktschlichtung, das heute seinen Sitz in Köln hat. Gleiches Jahresdatum gilt für das Arrangement des ersten TOA Forums.
Während § 4 AE-WGM ausdrücklich auf das Subsidiaritätsprinzip verweist und demnach Wiedergutmachungsleistungen unter Prüfung der Strafzwecke als Ersatz bzw. Ergänzung der Strafe vorrangig in Betracht zieht, blieb die Verankerung des TOA im Erwachsenenstrafrecht in § 46a Nr. 1 StGB im Zuge des am 1.12.1994 in Kraft getretenen – Verbrechensbekämpfungsgesetztes - hinter diesem Vorschlag zurück. Die Mediation in strafrechtlich relevanten Konflikten ist nicht als eigenständige „dritte Spur“ neben der Strafe (Freiheits- und Geldstrafe) und den Maßregeln der Besserung und Sicherung integriert worden. Ihre qualitative Andersartigkeit gegenüber Sanktions- und Erziehungsmaßnahmen bliebt damit unberücksichtigt, da der TOA als spezifisches Sanktionsinstrument in Konkurrenz mit anderen straf-rechtlichen Erledigungsformen gestellt und damit der Gefahr ausgesetzt wurde in der Praxis unterzugehen. Im Jahr 1994 wurden weiterhin die ersten TOA-Qualitätsstandards von einer speziell dafür abgesandten Arbeitsgruppe herausgegeben. In der Absicht die Opferposition im Strafverfahren weiter zu stärken ist das - Zeugenschutzgesetz - am 30.04.1998 eingeführt worden.
Am 20. Dezember 1999 ist das - Gesetz zur strafverfahrensrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs und zur Änderung des Gesetzes über Fernmeldeanlagen - erlassen worden, das auf eine weitergehende Umsetzung des TOA in der Praxis abzielt. Dazu wurde der TOA als Weisung und Auflage bei Vergehen zur informelles Erledigung des Verfahren in § 153 a Abs. 1 Nr. 5 der Strafprozessordnung (StPO)[13] und § 153 a Abs. 2 S. 1 StPO[14] integriert. Außerdem wurde § 155 a StPO[15] - Hinwirkung auf Ausgleich - aufgenommen, der die Staatsanwaltschaft und das Gericht verpflichtet in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten der Durchführung eines TOA zu prüfen und einen Aus-gleich in geeigneten Fällen anzuregen. Gleichzeitig ist mit der Einführung des § 155 b StPO[16] - Täter-Oper-Ausgleich - eine grundlegende Norm zur Kooperation von Justiz und der zuständigen Ausgleichsstelle entstanden.[17]
Mit einem Blick über die Grenzen Deutschlands hinaus ist im gleichen Jahr vom Ministerkomitee des Europarates die - sog. „Empfehlung Nr. R (99) 19 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten bezüglich Mediation in Strafsachen (Täter-Opfer-Ausgleich)- herausgegeben worden, die die EU Staaten zur Vereinheitlichung grundlegender Bedingungen des TOA anregt.[18] Im Jahre 2000 wurde das „European Forum fror Victim - Offender Mediation and Restorative Justice“ zur Förderung der restaurativen Strafjustiz und der internationalen Kooperation auf europäischer Ebene gegründet. Am 15.03.2001 ist auf EU Ebene ein Rahmenschluss über Mindeststandards im Hinblick auf die Opferstellung im Strafverfahren ergangen.[19] Danach soll im Interesse des Opfers der TOA in allen geeigneten Fällen eingeleitet und darüber hinaus jede getroffene Vereinbarung im Strafverfahren berücksichtigt werden. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren, das - sog. Opferrechtsreformgesetz (OpferRG)- hat die Bundesregierung eine nationale Ausgestaltung vorgenommen. Es trat am 1. September 2004 in Kraft.
2.2 Strafrechtliche Grundlagen des TOA
Der TOA ist ein integriertes Sanktionsinstrument, so dass dessen strafrechtlichen Grundlagen eine Verbindung zwischen zivil- und strafrechtlichen Elementen der Wiedergutmachung eingehen. Das Strafrecht wird mit der Integration des Täter-Opfer-Ausgleiches außerdem um eine kommunikative Dimension bereichert, da der (direkter oder indirekter) Austausch zwischen Täter und Opfer als zentrale Voraussetzung für eine (umfassende) Konfliktauseinandersetzung- und aufarbeitung in den Mittelpunkt gerückt wird. In den gesetzlichen Grundlagen tun sich allerdings an einigen Stellen Barrieren für einen „echten“ mediativen TOA auf freiwilliger Basis auf. Ich möchte unter diesem Blickwinkel die einschlägigen Rechtnormen für den TOA im Strafrecht differenziert nach Erwachsenen und Jugendlichen bzw. Heranwachsenden betrachten.[20]
2.2.1 Erwachsenenstrafrecht
Im Erwachsenenstrafrecht ist die zentrale Rechtsnorm der Wiedergutmachung § 46 a StGB[21], wobei auf zwei Varianten abstellt wird, die bei qualitativen Unterschieden die gleichen Rechtsfolgen vorsehen. Die freiwillige qualifizierte Schadenwiedergutmachung nach § 46 a Nr. 2 StGB[22], die erhebliche persönliche Leistungen oder Verzicht vom Täter verlangt, und das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt. Und den thematisch relevanten „echten“, freiwilligen mediativen TOA gemäß § 46 a Nr. 1 StGB, der wie folgt lautet:
„Hat der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt (…) so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.“[23]
Laut Rechtssprechung des BGH[24], wird gegenüber der freiwillig qualifizierten Schadenwiedergutmachung im TOA ausdrücklich ein kommunikativer Prozess zwischen Täter und Opfer vorausgesetzt. Ein kommunikativer Prozess bedeutet, dass ein einseitiges Interesse an Wiedergutmachung seitens des Täters nicht ausreicht, sondern das Opfer in die Verhandlung um eine geeignete Tatfolgenregulierung einzubeziehen ist. Ein persönlicher Kontakt zwischen den Konfliktparteien ist dabei nicht zwingend notwendig. Im Gegensatz zum Willen des Opfers, der dem TOA laut § 155 a S. 3 StPO[25] unter keinen Umständen entgegenstehen darf.
Der TOA beinhalte weiterhin einen sog. „umfassenden Ausgleich“, wodurch immaterielle und materielle Folgenregulation untrennbar miteinander verbunden und auch symbolische Wiedergutmachungsleistungen als geeignet betrachtet werden. Zum materiellen Folgenausgleich gehören beispielsweise der Schadensersatz, das Schmerzensgeld oder die Rückgabe einer Sache. Dem immateriellen Folgenausgleich ist unter anderem die Entschuldigung, ein Geschenk oder die Auseinandersetzung im Gespräch mit dem Opfer zuzuordnen. Eine Form der symbolischen Wiedergutmachungsleistung ist die gemeinnützige Arbeit auf Wunsch des Opfers hin.
In deren Realisierung wird auf drei Varianten der Wiedergutmachung abgestellt. Nämlich die vollständige und überwiegende Erfüllung der Vereinbarung, sowie das ernsthaft Bemühen des Täters das seinem Opfers zugefügte Leid zu minimieren d.h. die Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme. Letzteres setzt jedoch eingetretene Hindernisse nach der Wiedergutmachungsfestlegung voraus, worunter fehlendes Eigenengagement nicht zu subsumieren ist. Resümierend ist bei der Umsetzung der Wiedergutmachungsvereinbarung ein sog. „Wiedergutmachungserfolges“ zwar wünschenswert, für die Anwendung der Rechtsfolgen des § 46a Nr. 1 StGB allerdings nicht unabdingbar.
Die Rechtsfolgen nach einem erfolgreichen TOA bei Erwachsen fächern sich zunächst nach dem zu erwartenden Strafmaß auf. Bei einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen kann von der Erhebung der öffentlichen Klage durch den Staatsanwalt mit Zustimmung des Richter gemäß i. V. m. 153 b Abs. 1 StPO[26] abgesehen werden. Nach der Anklageerhebung sind vier strafrechtliche Reaktionen zu unterscheiden, die sich in ihrem Ausmaß steigern. Erstens kann das Verfahren vom Richter mit Zustimmung des Staatsanwaltes und des Beschuldigten nach § 46a Nr. 1 StGB
i. V. m. 153 b Abs. 2 StPO[27] eingestellt werden. Möglich ist zweitens auch ein bloßer Schuldspruch im Urteil ohne weitere strafrechtliche Sanktionen. Sofern aus Strafzwecken ein intensiveres Einwirken auf den Täter erforderlich erscheint, kommt nach dem Subsidiaritätsprinzip drittens eine Milderung der Strafe gemäß § 49 Abs. 1 StGB[28] in Frage. Letztlich kann die Anwendung der Rechtfolgenregelung des § 46 a StGB auch abgelehnt werden, so dass die Durchführung des TOA bei der Strafzumessung nur noch in den Grenzen des vorgesehen Strafrahmen nach 46 Abs. 2 StGB[29] berücksichtigt werden kann. Bei einer Freiheitsstrafe über einem Jahr oder einer Geldstrafe über 360 Tagessätzen ist lediglich eine Reduktion des Strafrahmens nach § 49 Abs. 1 StGB oder dessen Beibehaltung vorgesehen. Eine Einstellung des Verfahrens ist ausgeschlossen.
Die Rechtfolgenbestimmung geschieht nach pflichtgemäßem Ermessen der Strafverfolgungsbehörden unter Berücksichtigung der allgemeinen Wert- und Zweckvorstellungen des Strafrechts. Der TOA wird mit der Absicht eingeleitet von der öffentlichen Klage abzusehen bzw. das Verfahren einzustellen, so dass eine negative Prüfung, also ob weitere Maßnahmen zum Schuldausgleich und aus Strafzwecken erforderlich sind, der Entscheidung über die Rechtsfolgen vorausgeht. Sachliche Bezüge zum Zweck des TOA ergeben sich zur Schuld und Verantwortung des Täters, zur Opfergerechtigkeit, zur Spezial- und Generalprävention, und zur Intensität des durchgeführten TOA. Grundsätzlich kann folgende Ermessensregel aufgestellt werden: Je stärker das Bemühen des Täters um den TOA und die Wiedergutmachung war (Handlungswert), und je vollständiger diese erbracht wurde (Erfolgswert), desto wahrscheinlicher kommen die Rechtsfolgen des § 46 a StGB zu tragen. Die Schwere der Schuld und der Opferschaden können sich trotz erfolgreicher TOA-Durchführung in einem Missverhältnis zum Handlungs- und Erfolgswert befinden, bspw. bei Vergewaltigung, das der Anwendung der Rechtsfolgenregelung entgegensteht.
Weitere Vorschriften zur Wiedergutmachung außerhalb des § 46 a StGB implizieren einen eingeengten Spielraum für einen „echten“ freiwilligen mediativen TOA. Sie beschränken sich laut Gesetzestext zum Teil lediglich auf die Schadenswiedergutmachung. Zur Vollständigkeit möchte ich sie dennoch anführen. Ein informelles Erledigungsverfahren bzw. - ein/e vorläufige/s Absehen von Klage/ Einstellung - des Verfahrens ist bei Vergehen durch Erteilung eines TOA als Auflage oder Weisung gemäß § 153 a Abs. 1 Nr. 5 StPO oder 153 a Abs. 2 S. 1 StPO und nicht entgegenstehender/m Schwere der Schuld und öffentlichem Interesse möglich. Verbrechen werden per Definition als nicht ausgleichsgeeignet betrachtet. Im Urteil kann der TOA als - Verwarnung mit Strafvorbehalt - nach § 59 a Abs. 2 Nr. 1 StGB[30] bei einer zu erwartenden Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen und positiver Sozialprognose und Gesamtwürdigung des Täters angewiesen werden.
Im Rahmen der - Strafaussetzung zur Bewährung - stehen ebenfalls Optionen offen eine Wiedergutmachung in die Wege zu leiten, ein TOA ist allerdings nicht explizit erwähnt. Bei der Entscheidung zur Aussetzung einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren ist das Bemühen um eine Schadenswiedergutmachung gemäß § 56 Abs. 2 S. 2 StGB[31] ausdrücklich anerkannt. Während der Bewährungszeit ist die Schadenswiedergutmachung als Anerbieten nach § 56 b Abs. 3 StGB[32] selbstverpflichtend, das jedoch bei Nichtwahrnehmung oder- einhaltung zur Anordnung einer Auflage nach § 56 b Abs. 2 Nr. 1 StGB[33] führt.
2.2.2 Jugendstrafrecht
Der TOA umfasst in seiner Funktion als integriertes Sanktionsinstrument Aspekte der Ahndung und der Erziehung, deshalb kommt ihm gerade bei Jugendlichen eine hohe Bedeutung zu. Er setzt insbesondere an der Konfliktfähigkeit des Täters an und trägt über deren Förderung nicht nur zur Normkonformität, sondern auch zur Reduktion von Chancenungleichheit bei.[34]
Die gesetzlichen Grundlagen des TOA bei Jugendlichen und Heranwachsenden sind, wie bereits erwähnt, mit dem 1. JGGÄndG über den TOA als Auflage nach § 15 Jugendgerichtsgesetz (JGG)[35] hinaus ausgeweitet worden:
Der TOA ist heute als Maßnahme der Diversion im Gesetzestext integriert. Im Vorfeld der Anklageerhebung ebnet § 45 JGG[36] den Weg für die Durchführung eines TOA. Nach § 45 Abs. 2 S. 1 JGG[37] erfolgt das Absehen von Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft, wenn dies aus Strafzwecken vertretbar und eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet worden ist. Gemäß § 45 Abs. 2 S. 2 JGG[38] steht der TOA ausdrücklich einer erzieherische Maßnahme gleich. Es ist ausdrücklich eine Vorleistung des Täters notwendig, womit auf dessen freiwillige Verantwortungsübernahme bzw. Mitwirkungsbereitschaft abgestellt wird.
Im Rahmen der nächst höheren Sanktionsstufe, dem formlosen jugendrichterlichen Verfahren nach § 45 Abs. 3 JGG[39], kann der TOA als Auflage gemäß § 45 Abs. 3 S. 1[40] i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 1/2 JGG[41] oder als Weisung nach § 45 Abs. 3 S. 1 i. V. m. § 10 Abs. 1 S.3 Nr. 7 JGG[42] angeordnet werden. Eine wesentliche Voraussetzung ist das Geständnis des Täters. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Verfolgung ab, wenn der Täter dem TOA nachkommt.
Das Übergehen des qualitativen Charakteristikums der Freiwilligkeit versperrt, hier sage ich nichts Neues, den Weg zu einem freiwilligen mediativen TOA. Offen steht im Grunde lediglich die Türe für eine zufriedenstellende materielle Schadenswiedergutmachung.
Nach der Anklageerhebung bildet § 47 JGG[43] die Basis für die Umsetzung eines TOA. Der Richter stellt das Verfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 2[44] JGG ein, wenn i. S. des § 45 Abs. 2 S. 2 JGG eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet worden ist. Auch die Anordnung des TOA nach § 47 Abs. 1 Nr. 3[45] i. V. m. 45 Abs. 3 S. 1 JGG führt zur Verfahrenseinstellung.
Die Durchführung eines TOA kann auch im Urteil angestrebt werden. Die Anweisung des TOA gemäß § 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 JGG dient der erzieherischen Einwirkung auf den Täter. In der Praxis ist der angewiesen TOA allerdings nur mit marginaler Bedeutung versehen, da sich faktisch kein inhaltlicher Unterschied zum TOA als Auflage heraus arbeiten lässt. Dieser bezweckt die Ahndung der Straftat und findet seine Legitimation grundlegend in § 15 Abs. 1 Nr. 1 JGG. In der Praxis hat er sich i. e. L. bei un-einsichtigen Tätern bewährt, um den materiellen Schadensersatz für das Opfer zu gewährleisten. § 15 Abs. 1 Nr. 2 JGG erwähnt die auferlegte Entschuldigung beim Opfer, der jedoch keinerlei Wiedergutmachungswert zugesprochen werden kann. Als reine Formalie läuft sie in der Praxis nahezu leer.
Weitere Vorschriften für die Anwendung des TOA im Jugendbereich finden sich parallel zum Erwachsenenstrafrecht bei der Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung. Für den Jugendlichen steht gemäß § 23 Abs. 2 JGG[46] die Option eines/r freiwilligen Anerbietens oder Zusage offen, nimmt er diese jedoch nicht wahr oder kommt er seiner Selbstverpflichtung nicht nach, wird ihm der TOA als Weisung oder Auflage nach § 23 Abs. 1 JGG[47] erteilt.
Weitgehend ungenutzt bleibt in der Praxis die Möglichkeit eines förmlichen Schuldspruchs ohne weitergehende strafrechtliche Reaktionen bei bereits durchgeführtem TOA gemäß § 2 JGG[48] i. V. m. 46 a StGB. Verstärkt in Erwägung zu ziehen ist auch eine Milderung der Strafe nach erfolgtem TOA nach § 2 JGG i. V. m. § 46 a StGB.
Die ausgeführten Vorschriften gelten bei Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende gemäß § 105 i. V. m. 109 Abs. 2 S. 1 JGG[49] für Heranwachende analog.
Resümierend lässt sich feststellen, dass ein angeordneter TOA wichtige mediative Elemente vernachlässigt und die ihm inhärenten Potentiale nicht annähernd ausschöpft, so dass sich die Frage stellt, ob ein TOA in dieser Form überhaupt sinnvoll erscheint.
2.3 Zwecke des Täter-Opfer-Ausgleichs
Im Täter-Opfer-Ausgleich wird die herkömmliche Täterorientierung des Strafrechts, die den Nutzen strafrechtlicher Maßnahmen nahezu ausschließlich auf den Täter bezieht, auf gleicher Höhe um eine Opferorientierung ergänzt. Das Opfer erfährt damit grundsätzlich eine Positionsaufwertung, da es nicht wie im Strafprozess auf eine passive, evtl. sogar viktimisierende Zeugenrolle reduziert, sondern in seinen Interessen, Bedürfnissen und Emotionen wahrgenommen, anerkannt und aktiv einbezogen wird. Es steht im Ausgleichsverfahren gleichwertig neben dem Täter. Die Vermittlung in strafrechtlich relevanten Konflikten zielt nicht nur auf die Wiederherstellung des Rechtsfriedens, sondern primär auf den sozialen Frieden zwischen den Konfliktparteien ab, der durch einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer eigenaktiv herbeigeführt wird. Gegenüber anderen Sanktionsinstrumenten des Strafrechts werden die Konflikte zwischen Menschen als Störung in deren Beziehung fokussiert und deren langfristige Regelung angestrebt.[50]
2.3.1 Bedeutung für Strafrechtsystem
Der TOA ist, wie oben erwähnt, als spezifische Sanktionsform in das Strafrecht und Strafverfahrensrecht eingebettet worden, gehört demzufolge zum Sanktionsrepertoire des Staates und muss mit den Strafzielen des allgemeinen Strafrechts kompatibel sein. Ich stelle den TOA vor den Hintergrund der relativen Straftheorien und vernachlässige die absoluten Ansätze, da das Primat der Übelzufügung den vorrangigen Zielen des TOA ohnehin entgegensteht.[51]
Der TOA ist geeignet positive Generalprävention zu leisten, denn als strafrechtliche Sanktion bestätigt er die legitimierten Normen einer Gesellschaft gegenüber dem Opfer und der Allgemeinheit und stärkt deren Anerkennung. Der TOA kann drei generalpräventive Wirkungen hervorrufen. Als Reaktion auf einen erfolgten Rechtbruch setzt er das Recht wieder über dessen Verstoß und erzielt durch den darin in begriffenen Appell an die Normkonformität möglicherweise einen Lerneffekt i. S. v. Einüben von Rechtstreue. Gleichzeitig ist infolge staatlichen Agierens ein Vertrauenseffekt denkbar d. h. Vertrauen in die Durchsetzung von Recht gegenüber Unrecht kann geweckt werden. Nach einem eingeleiteten TOA kann sich ein Befriedigungseffekt auf Seiten des Opfers und der Gesellschaft erreicht werden, da die Verantwortungsübernahme des Täters im Wege der Tatfolgenregulierung einem potentiellem Bedürfnis nach Schuldausgleich gerecht wird. Der Täter-Opfer-Ausgleich hat Potential spezialpräventive Wirkungen zu entfalten, nämlich die Resozialisierung des jeweiligen Rechtsbrechers zu unterstützen und zur Vermeidung seiner Rückfälligkeit beizutragen, da er Ansätze zur konstruktiven Konfliktauseinandersetzung und -aufarbeitung beinhaltet. Zum einen symbolisiert der Täter durch Verantwortungsübernahme seine reflektierte Anerkennung der Rechtsnormen und seinen Status als ein der Gesellschaft zugehöriger Bürger. Zum anderen regt die Konfrontation mit der Tat, dessen Folgen und den Perspektiven des Opfers Tat und Opfer bezogene soziale Lernprozesse an, die für zukünftige Situationen von Nutzen sein können.[52] Der Aufbau eines moralischen Bewusstseins und konstruktive Konfliktlösungsstrategien werden gefördert.
Erste Forschungsbefunde aus Österreich zur Rückfälligkeit der Täter nach einem erfolgreich durchlaufenen TOA bekräftigen die der Maßnahme inhärenten Ressourcen. Die Rückfälligkeit bei Erwachsenen liegt nach einem TOA deutlich unter derer nach einer Geldstrafe, so stehen bei Ersttätern 10 % nach einem TOA, beträchtlichen 22 % nach einer Geldstrafe gegenüber.
2.3.2 Bedeutung für die Konfliktparteien
Auf der Ebene der Konfliktparteien möchte ich die Vorteile des Täter-Opfer-Ausgleichs für Opfer und Täter gegenüber gewöhnlichen strafrechtlichen Sanktionen herausstellen:[53]
Das Opfer erhält die Möglichkeit
- in seiner Rolle ernst genommen zu werden und Verständnis zu erhalten,
- seine Emotionen, wie Wut, Trauer und Verletztheit zum Ausdruck zu bringen,
- seine immateriellen und materiellen Erwartungen und Wünsche zur Konfliktlösung zu äußern,
- materielle Schadensersatz- und/oder Schmerzensgeldansprüche unbürokratisch und ohne die Strapazen eines Zivilgerichtsverfahrens durchzusetzen.
Der Täter erhält die Möglichkeit
- Verantwortung für die Tat zu übernehmen und sich von einem Schuldgefühl zu entlasten,
- den entstandenen Schaden wieder gut zu machen,
- in die Folgen seiner Tat für das Opfer einzusehen, sich damit auseinanderzusetzen und daran zu wachsen,
- seine Motive für die Tat und seine Emotionen nach der Tat darzulegen,
- das Rechtfolgengeschehen zu beeinflussen und weitergehende strafrechtliche Sanktionen zu vermeiden oder zu mildern,
- sich die Kosten eines zivilprozessualen Rechtsstreits zu sparen.
Opfer und Täter erhalten die Möglichkeit[54] einen ggf. schon lange schwelenden Konflikt zu bereinigen und langfristig zu regeln. Schließlich ist für beide Konfliktparteien die Identifikation und Zufriedenheit mit einer autonomen Wiedergutmachungsvereinbarung höher als bei einer auferlegten und fremdbestimmten straf- oder zivilrechtlichen Regelung des Konflikts.
Nach den Ergebnissen einer standardisierten Befragung[55], deren Schwerpunkt auf Körperverletzungsdelikten lag, sind 88 % der befragten Opfer mit der vereinbarten Leistung, zwar mit verschiedenen Graden, aber dennoch zufrieden (Abbildung 1 : Zufriedenheit der Geschädigten mit vereinbarten Leistungen). Ein ähnliches Bild zeigt sich bei den Tätern, die ebenfalls mit 88 % die Übereinkunft angemessen finden; Auch hier wieder mit unterschiedlichen Wertabstufungen. (Abbildung 2: Angemessenheit der vereinbarten Leistungen aus Sicht der Beschuldigten).
[...]
[1] Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union (2004 ). Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen Artikel 2.
http://www.centrale-fuer-mediation.de/index_38281.htm, aufgerufen am 17.02.2006.
Bannenberg: Wiedergutmachung in der Strafrechtspraxis, Schriftreihe der Deutschen Bewährungshilfe e.V. (Band 30), S. 3-7.
[2] TOA-Servicebüro; BAG TOA (Hrsg.): TOA-Standards, S. 8.
[3] TOA-Servicebüro (o. D). Was ist Täter-Opfer-Ausgleich? http://www.toa-servicebuero.de/index.php?id=167, aufgerufen am 17.02.2006.
CfM (o. D.). Über Mediation/ Anwendungsbereiche. http://www.centrale-fuer-mediation.de/index_38279.htm, aufgerufen am 17.02.2006.
[4] Hartmann: Schlichten oder Richten, Neue kriminologische Studien (Band 13) , S. 111-114.
Mischnick: Der Täter-Opfer-Ausgleich und der außergerichtliche Tatausgleich in der Behördenwirklichkeit, S. 24-26.
Rössner: Wiedergutmachen statt Übel vergelten. (Straf-)Theoretische Begründung und Eingrenzung der kriminalpolitischen Idee, Täter-Oper-Ausgleich, Schriftreihe der Deutschen Bewährungshilfe e.V. (Band 12), S. 13-17.
Rössner: Täter-Opfer-Ausgleich als flächendeckendes Gesamtkonzept des Strafrechts, Täter-Opfer- Ausgleich, S. 210-213.
Sessar: Strafbedürfnis und Konfliktregelung, Täter-Oper-Ausgleich, Schriftreihe der Deutschen Bewährungshilfe e.V. (Band 12), S. 42-45.
Trenczek: Vermittelnder Ausgleich strafrechtlich relevanter Konflikt, Täter-Oper-Ausgleich, Schriftreihe der Deutschen Bewährungshilfe e.V. (Band 12) , S. 465-475.
[5] Hartmann: Staatsanwaltschaft und Täter-Opfer-Ausgleich, Interdisziplinäre Beiträge zur kriminologischen Forschung (Band 9), S. 11-23.
Bannenberg: Wiedergutmachung in der Strafrechtspraxis, Schriftreihe der Deutschen Bewährungshilfe e.V. (Band 30), S. 30-59.
Hartmann: Schlichten oder Richten, Neue kriminologische Studien (Band 13), S. 96-107.
Kerner: Täter-Opfer-Ausgleich: Modeerscheinung auf ihrem Höhepunkt oder realistische Sanktions-
alternative?, Täter-Opfer-Ausgleich, S. 106-109.
[6] Rössner: Mediation im Strafrecht, Handbuch der Resozialisierung, S. 203-205.
Rössner: Wiedergutmachen statt Übel vergelten. (Straf-)Theoretische Begründung und Eingrenzung der kriminalpolitischen Idee, Täter-Oper-Ausgleich, Schriftreihe der Deutschen Bewährungshilfe e.V. (Band 12), S. 17-22.
Wright: Justiz und Gerechtigkeit: Bemühungen um eine wiederherstellende Gemeinschaft, 9. TOA-Forum, S. 145-151.
[7] Frehsee: Täter-Opfer-Ausgleich aus rechtstheoretischer Perspektive, Täter-Opfer-Ausgleich, S. 58.
[8] Mischnick: Der Täter-Opfer-Ausgleich und der außergerichtliche Tatausgleich in der Behördenwirklichkeit, S. 40-45.
Mühlfeld: Mediation im Strafrecht, Würzburger Schriften zur Kriminalwissenschaft (Band 6) , S. 135-157.
[9] Sessar: Strafbedürfnis und Konfliktregelung, Täter-Oper-Ausgleich, Schriftreihe der Deutschen Bewährungshilfe e.V. (Band 12), S. 45-55.
Sessar: Täter-Opfer-Ausgleich aus der Perspektive des Opfers, Täter-Opfer-Ausgleich, S. 16-23.
[10] Schreckling: Zehn Jahre Täter-Opfer-Ausgleich: Was haben wir gewollt, was haben wir erreicht?, Zehn Jahre Täter-Opfer-Ausgleich und Konfliktschlichtung, Schriftreihe der Deutschen Bewährungshilfe e.V. (Band 34), S. 111-115.
[11] Strafgesetzbuch (idF v. 13.11.1998) § 46 II S. 2.
[12] Bannenberg; Uhlmann: Die Konzeption des Täter-Oper-Ausgleichs in Wissenschaft und Kriminalpolitik, Täter-Opfer-Ausgleich in Deutschland, S. 28-35.
[13] Strafprozessordnung (idF v. 07.04.1987) § 153 a Abs. 1 Nr. 5.
[14] Strafprozessordnung (idF v. 07.04.1987) § 153 a Abs. 2 S. 1.
[15] Strafprozessordnung (idF v. 07.04.1987) § 155 a.
[16] Strafprozessordnung (idF v. 07.04.1987) § 155 b.
[17] Bundesrat (20.12.1999). Gesetz zur strafverfahrensrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs und zur Änderung des Gesetzes über Fernmeldung Artikel 1. http://www.toa-servicebuero.de/public/toa_gesetz.pdf, aufgerufen am 18.02.2006.
[18] Übersetzt von Delattre (o. D.). Empfehlungen Nr R (99) 19 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten
bezüglich Mediation in Strafsachen (Täter- Opfer-Ausgleich).
http://www.toa-servicebuero.de/public/euroratsempfehlung.pdf, aufgerufen am 18.02.2006.
[19] Rat der Europäischen Union (15.03.2001). Rahmenbeschluss des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren. http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2001/l_082/l_08220010322de00010004.pdf, aufgerufen am 18.02.2006.
[20] Rössner: Mediation im Strafrecht, Handbuch der Resozialisierung, S. 207-220.
[21] Strafgesetzbuch (idF v. 13.11.1998) § 46 a.
[22] Strafgesetzbuch (idF v. 13.11.1998) § 46 a Nr. 2.
[23] Strafgesetzbuch (idF v. 13.11.1998) § 46 a Nr. 1.
[24] Nach Schädler: Der TOA in der Rechtsprechung des BGH, 10. TOA-Forum, S. 95-100.
TOA-Servicebüro (Hrsg.): LINK(S) und RECHT(S). Urteil zum § 46 a StGB. TOA Infodienst. Rundbrief zum Täter-Opfer-Ausgleich Nr. 16 (2004). S. 25.
[25] Strafprozessordnung (idF v. 07.04.1987) § 155 a S. 3.
[26] Strafprozessordnung (idF v. 07.04.1987) § 153 b Abs. 1.
[27] Strafprozessordnung (idF v. 07.04.1987) § 153 b Abs. 2.
[28] Strafgesetzbuch (idF v. 13.11.1998) § 49 Abs. 1.
[29] Strafgesetzbuch (idF v. 13.11.1998) § 46 Abs. 2.
[30] Strafgesetzbuch (idF v. 13.11.1998) § 59 a Abs. 2 Nr. 1.
[31] Strafgesetzbuch (idF v. 13.11.1998) § 56 Abs. 2 S. 2
[32] Strafgesetzbuch (idF v. 13.11.1998) § 56 b Abs. 3
[33] Strafgesetzbuch (idF v. 13.11.1998) § 56 b Abs. 2 Nr. 1
[34] Bannenberg: Wiedergutmachung in der Strafrechtspraxis, Schriftreihe der Deutschen Bewährungshilfe e.V. (Band 30), S. 7-15.
Mischnick: Der Täter-Opfer-Ausgleich und der außergerichtliche Tatausgleich in der Behördenwirklichkeit, S. 50-57.
[35] Jugendgerichtsgesetz (idF v. 08.12.1998) § 15.
[36] Jugendgerichtsgesetz (idF v. 08.12.1998) § 45.
[37] Jugendgerichtsgesetz (idF v. 08.12.1998) § 45 Abs. 2 S. 1.
[38] Jugendgerichtsgesetz (idF v. 08.12.1998) § 45 Abs. 2 S. 2.
[39] Jugendgerichtsgesetz (idF v. 08.12.1998) § 45 Abs. 3.
[40] Jugendgerichtsgesetz (idF v. 08.12.1998) § 45 Abs. 3 S. 1.
[41] Jugendgerichtsgesetz (idF v. 08.12.1998) § 15 Abs. 1 Nr. 1.
Jugendgerichtsgesetz (idF v. 08.12.1998) § 15 Abs. 1 Nr. 2.
[42] Jugendgerichtsgesetz (idF v. 08.12.1998) § 10 Abs. 1 S.3 Nr. 7.
[43] Jugendgerichtsgesetz (idF v. 08.12.1998) § 47.
[44] Jugendgerichtsgesetz (idF v. 08.12.1998) § 47 Abs. 1 Nr. 2.
[45] Jugendgerichtsgesetz (idF v. 08.12.1998) § 47 Abs. 1 Nr. 3.
[46] Jugendgerichtsgesetz (idF v. 08.12.1998) § 23 Abs. 2.
[47] Jugendgerichtsgesetz (idF v. 08.12.1998) § 23 Abs. 1.
[48] Jugendgerichtsgesetz (idF v. 08.12.1998) § 2.
[49] Jugendgerichtsgesetz (idF v. 08.12.1998) § 105.
Jugendgerichtsgesetz (idF v. 08.12.1998) § 109 Abs. 2 S. 1.
[50] Hartmann: Staatsanwaltschaft und Täter-Opfer-Ausgleich, Interdisziplinäre Beiträge zur kriminologischen Forschung (Band 9) , S. 27-35.
Bannenberg; Uhlmann: Die Konzeption des Täter-Oper-Ausgleichs in Wissenschaft und Kriminalpolitik, Täter-Opfer-Ausgleich in Deutschland, S. 19-27.
Hartmann: Schlichten oder Richten, Neue kriminologische Studien (Band 13), S. 107-110.
[51] Bannenberg: Wiedergutmachung in der Strafrechtspraxis, Schriftreihe der Deutschen Bewährungshilfe e.V. (Band 30), S. 65-71.
Frehsee: Täter-Opfer-Ausgleich aus rechtstheoretischer Perspektive, Täter-Opfer-Ausgleich, S. 51-55.
Mischnick: Der Täter-Opfer-Ausgleich und der außergerichtliche Tatausgleich in der Behördenwirklichkeit, S. 38-40.
Rössner: Täter-Opfer-Ausgleich als flächendeckendes Gesamtkonzept des Strafrechts, Täter-Opfer-Ausgleich, S. 214-216.
Trenczek: Vermittelnder Ausgleich strafrechtlich relevanter Konflikt, Täter-Oper-Ausgleich, Schriftreihe der Deutschen Bewährungshilfe e.V.(Band 12) , S. 491-500.
Hassemer: Praktische Erfahrungen mit dem Täter-Opfer-Ausgleich, Täter-Opfer-Ausgleich in Deutschland, S. 390-393.
Mühlfeld: Mediation im Strafrecht, Würzburger Schriften zur Kriminalwissenschaft (Band 6), S. 141-152.
Mühlfeld: Mediation im Strafrecht, Würzburger Schriften zur Kriminalwissenschaft (Band 6), S. 158- 162.
[52] Mischnick: Der Täter-Opfer-Ausgleich und der außergerichtliche Tatausgleich in der Behördenwirklichkeit, S. 26-28.
[53] Konfliktschlichtung e. V (o. D.). Die Vorteile eines Täter-Opfer-Ausgleichs. http://www.konfliktschlichtung.de/html/vorteile_eines_toa_s.html, aufgerufen am 24.02.2006.
Hagedorn; Metzger: Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) und Mediation. Infoblatt Mediation 15 (2004), S. 15/16.
Bannenberg: Wiedergutmachung in der Strafrechtspraxis, Schriftreihe der Deutschen Bewährungshilfe e.V. (Band 30), S. 59/60.
Rössner: Ergebnisse und Defizite der aktuellen TOA Begleitforschung -Rechtliche und empirische Aspekte-. Täter- Opfer-Ausgleich, Berliner kriminologische Studien ( Band 1), S. 32-34.
[54] Kinderarche gGmbH (Hrsg.): Täter-Opfer-Ausgleich. Flyer.
[55] Bals: Die Qualität und Effizienz des Täter-Opfer-Ausgleichs, 10. TOA-Forum, S. 12-14.
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