Die Profession in der Arbeitswelt des 21. Jahrhunderts - Expansion einer Kategorie?

Berufe in deutschen Krankenhäusern - Anspruch und Wirklichkeit aus arbeitssoziologischer Sicht


Essay, 2007

15 Seiten, Note: 1,7/ A -


Leseprobe


Die Profession als tradierte Exklusivität

Der Begriff der Profession, der hier allein im berufssoziologischen Sinne verstanden werden soll, entstammt dem US-amerikanischen soziologischen Diskurs und wurde erst in den späten 60er Jahren in Deutschland im Hinblick auf die Sozialgeschichte der Epoche der Industrialisierung und die Entwicklung der modernen Wissenschaften definitorisch verortet. Die historische Notwendigkeit der Implementierung von gesellschaftlicher Arbeitsteilung im Rahmen einer allumfassenden Technisierung wurde schließlich rückblickend in der Arbeitssoziologie insofern zur Kenntnis genommen, als der Arbeitsbegriff vom Beruf und schließlich der wissenschaftlich-akademisch basierte Beruf als Profession von den übrigen Berufen geschieden wurde. Die Profession als Tätigkeit, deren theoretische Basis in einer universitären Ausbildung begründet liegt, reicht jedoch bis in die vormodernen Epoche des Feudalismus zurück, in der sie zwar noch nicht – in bezug auf heutige Maßstäbe – wissenschaftlich fundiert, jedoch schon mit einem hoheitlich verliehenem Kompetenzmonopol ausgestattet war, welches im Laufe der Jahrhunderte immer weiter, bis hin zur Alleinvertretung, ausgebaut und gegenüber konkurrierenden Berufen abgesichert wurde. Der Rede sei hier vor allem von der Theologie, der Rechtsprechung sowie der (Human-)Medizin bzw. der Pharmazie.

Einer Profession nachzugehen gilt nach wie vor, damals wie heute, als eine besondere, von anderen Berufsgruppen separierte Tätigkeit, die in der Gesellschaft hohes Ansehen genießt und, mit den Attributen der Wissenspflege und der hohen Intelligenz versehen, mit quasi-mystischer Exklusivität, aber auch – gerade von den nicht akademisch Gebildeten – mit kognitiv-psychischer Überlegenheit assoziiert wird. Die Genese und Systematisierung von neuen Erkenntnissen durch Forschung; das Inbeziehungsetzen alten und neuen Wissens in einer autonomen Sphäre geschieht jedoch in allen Wissenschaften, nicht allein in denen, die man unter dem Begriff der Professionen subsumiert. So wird denn eine Ein- bzw. eine Abgrenzung der Profession von den übrigen Wissenschaften nötig; entsprechende Debatten zur Definition wurden und werden in den Sozialwissenschaften – und nicht ausschließlich dort – geführt und trugen durchaus dazu bei, die vagen definitorischen Konturen zu schärfen, welche wiederum berechtigte Fragen nach einer Ausdehnung der Professionskategorie aufwerfen.

Drei entscheidende Merkmale kennzeichnen also nicht nur die klassische, seit dem Mittelalter unbestrittene Trias der in Deutschland akzeptierten Professionen in Gestalt der Medizin, Jurisprudenz, des Lehramtes und ferner der Theologie, sondern ebenfalls einige weitere Wissenschaftsberufe, die anhand eben jener Kriterien die Erhebung in den Stand der Profession indiskutabel erscheinen lassen müssen. Zunächst lässt sich hierbei eine wissenschaftlich-theoretisch fundierte Ausbildung an einer Universität mit abschließender staatlicher Lizenzierung ausmachen. Gekoppelt daran ist implizit eine besondere Handlungskompetenz durch die alleinige Verfügung über ein gesellschaftlich relevantes Spezialwissen. Genau jenes Sonderwissen in Verbindung mit der oft zum Recht oder gar zur Pflicht werdenden Möglichkeit, erhebliche Eingriffe in das Leben der Staatsbürger vorzunehmen, bedeutet ein beispielloses Machtpotential. Die daraus direkt ableitbare besondere Interventionsprärogative hat im Falle der Anwendung erhebliche Auswirkungen auf die (grund-)gesetzlich garantierten Persönlichkeitsrechte des Individuums, weswegen des weiteren eine spezielle Berufsethik, verbunden mit professionsinterner Kontrolle durch autonome Gremien, vonnöten und etabliert ist. Zuvorderst gilt das bisher Genannte vor allem für Juristen, Mediziner und Lehrer – jedoch auch für Theologen, obwohl diese allein kirchenintern examiniert und kontrolliert werden. Im Falle der Erstgenannten verteilt also hier der Staat einmalig die Lizenz für die ansonsten autonome Ausübung professioneller Tätigkeit, welche hingegen dennoch gesetzlich hochgradig reglementiert ist.

Gerade aber jene Unmittelbarkeit, welche die Profession gegenüber dem Individuum entfaltete und entfaltet, ist es, die die Frage aufwirft, ob andere, im späten 20. Jahrhundert aus wissenschaftlichen Forschungsfeldern hervorgegangene akademisch-wissenschaftliche Berufe gemäß den oben genannten und erläuterten Kriterien ebenfalls den Anspruch erheben dürfen, als Professionen akzeptiert zu werden. Der Blick über den deutschen Tellerrand hinaus gestattet die Annahme, dass Entwicklungstendenzen und akademische Diskussionen, wie man sie im angelsächsischen Raum schon seit einiger Zeit führt, auch in Deutschland zu einer Erweiterung des Professionsspektrums führen werden – und im Zeitalter der Globalisierung, d. h. der multispezifischen internationalen Vernetzung, auch führen müssen. Schon allein die Tatsache, dass der Terminus profession im Vereinigten Königreich und in den USA quasi alle Berufe umfasst, die eines Studiums als Ausübungsvoraussetzung bedürfen, zeigt, dass der verengte Professionsbegriff, wie er in Deutschland etabliert ist, einer Redefinition nicht entgehen kann. Das Staatsexamen als einzig möglicher Abschluss dürfte dann zusätzlich zur Debatte stehen, denn es gibt durchaus Beispiele, z. B. bezüglich des englisch-walisischen Rechtssystems (in Schottland existiert ein Rechtssystem nach römisch-kontinentaleuropäischem Vorbild), die demonstrieren, dass eine staatspolitisch relevante Profession wie die des Juristen auch ausschließlich von der eigenen Standesorganisation ohne staatliches Zutun qualitätssichernd geprüft werden kann. Vorraussetzung dafür ist natürlich die Verinnerlichung der staatstragenden und gesellschaftsstabilisierenden Funktion der eigenen professionellen Tätigkeit, d. h. die Selbstverpflichtung zum moralisch einwandfreien Handeln. In England ist dies seit Jahrhunderten unangetastete Praxis, zumal die oberste Gerichtsbarkeit einen Ausschuss des House of Lords darstellt und daher Bestandteil der Exekutive ist. Damit offenbart sich der Wert und die Machbarkeit der kollegialen Selbstkontrolle als ein wichtiges Professionsmerkmal, sowohl bei der Zugangssicherung als auch in der späteren Professionspraxis.

Jenseits der Überlegung, ein Zuviel an Staat sei der tradierten Exklusivität – in der lauteren Absicht, hohe Standards zum Wohle der Bevölkerung zu gewährleisten – der Professionen in Deutschland zuträglich (gewesen), steht also der Gedanke einer Deregulierung, welche den Professionen die Möglichkeit gibt, freier und flexibler auf Prozesse innerhalb der Gesellschaft zu reagieren sowie auch anderen Wissenschaften gestattet, bei Anerkennung des etablierten Professionskodex selbst den Status einer Profession erlangen. Im Zuge einer beobachtbaren, steten Zunahme quasi-professioneller Arbeit muss in der Bundesrepublik, die bis dato allen Professionen ihren Status auf legislativem Wege zubilligte, der Prozess der Anerkennung als solcher wissenschaftsintern und autonomer erfolgen, als dies bislang der Fall war. Sämtliche Deregulierungen in den bestehenden Professionen nahmen bisher auch stets von Angehörigen dieser Berufsgruppen ihren Anfang über den Klageweg.

Somit expandiert eine arbeitssoziologische Kategorie, um sich im 21. Jahrhundert nach vorangegangenen Jahrhunderten der doch elitären, meist hochherrschaftlich bzw. staatlich garantierten, relativen Exklusion für weitere wissenschaftliche Disziplinen zu öffnen, die sich im Zuge des industriellen und post-industriellen Zeitalters mit all ihren Implikationen für den Menschen in den westlichen parlamentarisch-rechtsstaatlichen Demokratien herauskristallisierten und daher direkt oder auch vermittelt das Individuum bzw. seine soziale und politische Interaktionssphäre zum Gegenstand haben. Als eine völlig neue Profession, die jedoch ebenfalls nach dem Vorbild der Juristen, Humanmediziner, Zahnmediziner, Veterinärmediziner sowie der Pharmakologen gesetzlich-regulativ diesen Status „von oben“ verliehen bekam, konnte sich die des psychologischen Psychotherapeuten durchsetzen. Diese neue Profession in ihrer jetzigen Eigenschaft als Heilberuf zollte dem Gesetzgeber allerdings Tribut in Form von teilweisem Verzicht auf bis dato geübte Behandlungs- bzw. Therapiepraktiken. Das Mehr an gewonnenem Status wurde mit legislativer Intervention in Form von erlaubten und unerlaubten Behandlungsverfahren sowie weiteren sich daraus ergebenen Einschränkungen partiell revidiert. Dieses originär deutsch anmutende Procedere findet sich in England und Wales bzw. in den USA praktisch nicht; es kennzeichnet vielmehr die in Deutschland übliche Tendenz zur over-regulation. Die Dialektik des Schützenwollens und des Hemmens bzw. der Restriktion als Preis für die Erhebung in den erlauchten Kreis einer wissenschaftlichen Berufselite tritt hierbei deutlich zutage. Zumindest aber sind keine Staatsexamina als Zugangsberechtigung für diese Profession vorgesehen.

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Ende der Leseprobe aus 15 Seiten

Details

Titel
Die Profession in der Arbeitswelt des 21. Jahrhunderts - Expansion einer Kategorie?
Untertitel
Berufe in deutschen Krankenhäusern - Anspruch und Wirklichkeit aus arbeitssoziologischer Sicht
Hochschule
Humboldt-Universität zu Berlin  (Institut für Sozialwissenschaften)
Veranstaltung
Hauptseminar
Note
1,7/ A -
Autor
Jahr
2007
Seiten
15
Katalognummer
V82938
ISBN (eBook)
9783638015080
ISBN (Buch)
9783638917827
Dateigröße
521 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Zwei Essays.
Schlagworte
Profession, Arbeitswelt, Jahrhunderts, Expansion, Kategorie, Hauptseminar, Arbeits- und Organisationssoziologie, Soziologie der Arbeit, Arbeitsbelastung, Arbeitszeit, Arbeit im Wandel
Arbeit zitieren
Oliver Gebel (Autor:in), 2007, Die Profession in der Arbeitswelt des 21. Jahrhunderts - Expansion einer Kategorie?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/82938

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