Durch das Pflichtteilsrecht erhalten die nächsten Angehörigen des Erblassers eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Sie können zwar durch letztwillige Verfügung von Todes wegen enterbt werden; der Pflichtteil kann ihnen jedoch nur unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 2339 ff. BGB genommen werden.
Um den pflichtteilsberechtigten Personen den Pflichtteil dennoch zu entziehen, könnte der Erblasser auf die Idee kommen, den Nachlass durch Schenkungen soweit zu schmälern, dass etwaige Pflichtteilsansprüche ins Leere laufen würden. Durch den sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch (§§ 2325 ff BGB) werden die Pflichtteilsberechtigten vor derartigen Verfügungen geschützt. Gemäß § 2325 I BGB können sie den Betrag verlangen, um den sich ihr Pflichtteil erhöht, wenn sich der verschenkte Ge-genstand noch im Nachlass befindet. Der Anspruch richtet sich in erste Linie gegen den oder die Erben; subsidiär gegen den Beschenkten selbst (vgl. § 2329 BGB). Berücksichtigt werden nach § 2325 III BGB allerdings nur solche Schenkungen, die der Erblas-ser in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall gemacht hat. Anspruchsberechtigt sind die in § 2303 BGB genannten Personen. Der Kreis der Berechtigten kann sich zwischen der den Ergänzungsanspruch auslösenden Schenkung und dem Erbfall jedoch noch verändern. Aufgabe der vorliegenden Arbeit ist es, zu untersuchen, ob auch solche Personen den Pflichtteilsergänzungsanspruch zusteht, die zwar im Erbfall pflichtteilsberechtigt waren, aber noch nicht im Zeitpunkt der Schenkung. Schließlich soll die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs näher betrachtet werden. Die Höhe des Anspruchs beläuft sich auf die Pflichtteilsquote des anspruchsauslösenden Geschenks. Verbrauchbare Sachen kommen nach § 2325 II 1 BGB mit dem Wert in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatten. Der Wert von nicht verbrauchbaren Sachen kann sich mit der Zeit verändern. Sie können also entweder im Schenkungszeitpunkt oder beim Erbfall wertvoller oder weniger wertvoll sein. Gemäß dem sog. Niederstwertprinzip des § 2325 II 2 BGB ist für die Berechnung der Anspruchshöhe der Wert in demjenigen Zeitpunkt maßgebend, in dem die Sache weniger wert war. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, wie eine unverbrauchbare Sache zu bewerten ist, die der Erblasser vor seinem Tod verschenkte, an der er sich jedoch einen lebenslänglichen Nießbrauch vorbehalten hat. Er ist dann zwar nicht mehr Eigentümer der Sache, zieht aber bis zu seinem Ableben weiter die Früchte und Nutzungen.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Pflichtteilsergänzungsanspruch von Personen, die im Zeitpunkt der Schenkung noch nicht pflichtteilsberechtigt waren
I. Ausschluss durch einen besser Berechtigten
1. Pflichtteilsberechtigung bei Schenkung erforderlich
2. Pflichtteilsberechtigung beim Erbfall genügt
3. Stellungnahme
4. Ergebnis
II. Ausschluss durch Zeugung nach der Schenkung
1. abstrakte Pflichtteilsberechtigung im Schenkungszeitpunkt erforderlich
2. abstrakte Pflichtteilsberechtigung bei Schenkung nicht erforderlich
3. Stellungnahme
4. Ergebnis
C. Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt
I. Berücksichtigung des Nießbrauchs
1. Abzug des Nießbrauchswertes
2. Kein Abzug des Nießbrauchswertes
3. Stellungnahme
4. Ergebnis
II. Bewertung des Nießbrauchs
1. Kapitalisierung
2. Berechnung nach der tatsächlichen Dauer
3. Stellungnahme
4. Ergebnis
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die Voraussetzungen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gemäß §§ 2325 ff. BGB, insbesondere in Fällen, in denen die anspruchsberechtigten Personen zum Zeitpunkt der Schenkung noch nicht pflichtteilsberechtigt waren oder Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt erfolgten, um die methodische Berechnung der Anspruchshöhe zu klären.
- Anspruchsberechtigung bei zeitlicher Diskrepanz zwischen Schenkung und Erbfall
- Schutz von nicht pflichtteilsberechtigten Abkömmlingen bei vorweggenommener Erbfolge
- Bewertung von Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt im Pflichtteilsrecht
- Kritische Analyse des Niederstwertprinzips bei vorbehaltenen Nutzungen
- Rechtsdogmatische Einordnung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
Auszug aus dem Buch
3. Stellungnahme
Die Argumentation des BGH, der Wortlaut sei nicht eindeutig, kann nicht überzeugen. Nur, weil er nicht ausdrücklich auf den Zeitpunkt des Erbfalls abstellt, heißt das noch nicht, dass der Schenkungszeitpunkt relevant ist. Reinicke führt fast schon spöttisch das Beispiel an, ein Gericht könne auch nicht annehmen, ein Anspruch auf Pflichtteilsergänzung bestehe erst, wenn eine Ehegatte mit dem Erblasser mindestens seit einem Jahr verheiratet war, nur weil der Wortlaut nicht ausdrücklich etwas anderes vorgibt.
Ein Abgang vom Wortlaut kann nur dann gebilligt werden, wenn der gesetzgeberische Wille diesem entgegensteht und sich nicht mit ihm deckt. Es ist daher zunächst der gesetzgeberische Wille zu ermitteln. In den Protokollen der zweiten Kommission heißt es: „Ein bestimmter Theil des Nachlasses solle nach dem Willen des Gesetzgebers den nächsten Angehörigen gesichert werden. Damit nun nicht dieser Theil des Kapitals, auf welchen die Familie mehr oder minder angewiesen sei, verloren ginge, gewähre das Gesetz gegen solche Schenkungen, die das Recht der Pflichttheilsberechtigten thatsächlich vereiteln würden, eine Art Wiedereinsetzung in der vorigen Stand. [...] Dem entspreche es aber, dass auch hinsichtlich der Frage, welchen Personen der außerordentliche Pflichttheil zustehen solle, der Zeitpunkt des Erbfalls bestimmend sein müsse, nicht der der Schenkung [...] .“
Ratio des § 2325 BGB ist also die Mindestbeteiligung der nächsten Angehörigen am Nachlass und nicht nur bloßer Bestandsschutz. Eine solche Mindestbeteiligung ist aber nur dann sinnvoll, wenn eine Pflichtteilsberechtigung im Zeitpunkt des Erbfalls ausreicht. Andernfalls gäbe es so zahlreiche Fälle, in denen Angehörige keinen Ergänzungsanspruch geltend machen könnten, dass der Anspruch meist ins Leere liefe.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Die Einleitung erläutert den Schutzzweck des Pflichtteilsergänzungsanspruchs und formuliert die Fragestellung zur Berechtigung von Personen, die zum Schenkungszeitpunkt noch nicht pflichtteilsberechtigt waren.
B. Pflichtteilsergänzungsanspruch von Personen, die im Zeitpunkt der Schenkung noch nicht pflichtteilsberechtigt waren: Dieses Kapitel analysiert die Problematik der zeitlichen Voraussetzungen der Pflichtteilsberechtigung, insbesondere beim Ausschluss durch besser Berechtigte oder bei nachträglicher Geburt/Zeugung.
C. Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt: Das Kapitel behandelt die komplexe Bewertung von Grundstücken, die unter Nießbrauchsvorbehalt verschenkt wurden, und wägt verschiedene Methoden zur Berücksichtigung des Nießbrauchswertes bei der Ergänzungsberechnung ab.
Schlüsselwörter
Pflichtteilsergänzungsanspruch, BGB, Erbrecht, Schenkung, Nießbrauchsvorbehalt, Pflichtteilsberechtigung, Niederstwertprinzip, Nachlass, Erbe, Erblasser, vorweggenommene Erbfolge, Rechtsprechung, Gesetzgebung, Pflichtteilsquote, Bewertung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit den dogmatischen Voraussetzungen und der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach §§ 2325 ff. BGB.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Im Zentrum stehen die zeitliche Anknüpfung der Pflichtteilsberechtigung sowie die methodische Bewertung von Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Die Forschungsfrage ist, ob auch Personen ergänzungsberechtigt sind, die erst nach dem Zeitpunkt der Schenkung pflichtteilsberechtigt wurden, und wie der Nießbrauchswert bei der Wertermittlung korrekt zu berücksichtigen ist.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es wird eine rechtsdogmatische Analyse durchgeführt, die Wortlautauslegung, Entstehungsgeschichte, den Schutzzweck der Norm und die höchstrichterliche Rechtsprechung einbezieht.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Prüfung der zeitlichen Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung bei nachträglich eintretender Pflichtteilsberechtigung sowie in die detaillierte Untersuchung der Bewertung von belasteten Schenkungen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird durch Begriffe wie Pflichtteilsergänzung, Nießbrauch, Niederstwertprinzip, Erbfall, Schenkungszeitpunkt und Schutzzweck des Pflichtteilsrechts charakterisiert.
Warum ist die Unterscheidung zwischen dem Schenkungszeitpunkt und dem Erbfall so wichtig?
Da sich die Pflichtteilsberechtigung von Personen ändern kann, ist der maßgebende Stichtag entscheidend dafür, ob der Ergänzungsanspruch überhaupt entsteht oder ob der Erblasser den Nachlass wirksam schmälern konnte.
Welche Rolle spielt das Niederstwertprinzip bei der Bewertung von Immobilien?
Das Niederstwertprinzip nach § 2325 II 2 BGB ist zwingend; es dient dazu, den für den Pflichtteilsberechtigten günstigeren Wert zwischen Schenkung und Erbfall heranzuziehen, wobei die Auslegung bei Nießbrauchslasten umstritten ist.
Wie bewertet der Autor die Rechtsprechung des BGH?
Der Autor übt deutliche Kritik an der Argumentation des Bundesgerichtshofs, da diese aus seiner Sicht den gesetzgeberischen Willen missachtet und durch Billigkeitserwägungen zu zufälligen und teils ungerechten Ergebnissen führt.
Warum plädiert der Autor für eine Bewertung des Nießbrauchs nach der tatsächlichen Dauer?
Dies wird als gerechter für die Erben erachtet und vermeidet die Verzerrungen, die durch eine rein statistische Lebenserwartung bei sehr jung beschenkten Personen entstehen würden.
- Quote paper
- Christian Abeling (Author), 2007, Der Pflichtteilsergänzungsanspruch - ein kurzer Überblick, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/82950