Am 01.11.1993 trat das Asylbewerberleistungsgesetz in Kraft. Demnach haben Asylbewerber und Ausländer mit noch nicht verfestigtem Bleiberecht keinen Anspruch auf Sozialhilfe, sondern erhalten zur Sicherung des Mindestunterhaltes Leistungen nach den AsylbLG. Eine Absicht des Gesetzgebers war durch die niedrigen Leistungen, die etwa 20% unter dem Sozialhilfeniveau liegen für Ausländer den Anreiz zu nehmen aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland einzureisen. Durch vorrangige Sachleistungsgewährung soll auch Schlepperbanden die Verdienstmöglichkeit entzogen werden. Im Jahre 2001 betrugen die Ausgaben für Leistungen nach AsylbLG in Deutschland 1.710 Mill. €.
Inhaltsverzeichnis
- Einleitung
- Leistungsberechtigte
- Leistungsberechtigte nach AsylbLG
- Leistungsberechtigte entsprechend BSHG §2 Abs.1 AsylbLG
- Leistungsberechtigte nach BSHG
- Einkommen und Vermögen
- Aufbrauch- und Erstattungspflicht
- Vorrang von Leistungen Dritter
- Leistungen
- Leistungen entsprechend und nach BSHG
- Leistungen nach AsylbLG
- Grundleistungen
- Medizinische Leistungen
- Sonstige Leistungen nach § 6 AsylbLG
- Anspruchseinschränkungen
- Einschränkung nach § 1a AsylbLG
- Ablehnung einer Arbeitsgelegenheit
- Aufenthalt entgegen einer asyl- oder ausländerrechtlichen Bestimmung
- unabdingbar gebotene Leistungen
- nicht unabdingbar gebotene Leistungen
- unabweisbar gebotene Hilfe
- Ende der Leistungskürzung
- Erwerbstätigkeit und Arbeitsgelegenheiten
- Erwerbstätigkeit
- Arbeitsgelegenheiten §5 AsylbLG
- behördliche Zuständigkeit
- Mitbestimmung der Länder (§ 10 AsylbLG)
- örtliche Zuständigkeit (§ 10a AsylbLG)
- sonstige Regelungen
- Datenabgleich
- Asylbewerberleistungsstatistik
- Rückführungs- und Weiterwanderungsprogramme
- Antragsstellung / Rechtsbehelf
- Antrag
- Rechtsmittel
- Widerspruch
- Rechtsmittel beim Verwaltungsgericht
- Prozess- und Beratungskostenhilfe:
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Diese Arbeit befasst sich mit dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), das am 01.11.1993 in Kraft trat und die Leistungen für Asylbewerber und Ausländer mit noch nicht verfestigtem Bleiberecht regelt. Das Gesetz verfolgt den Zweck, den Anreiz für Asylbewerber zu reduzieren, nach Deutschland einzureisen, um wirtschaftliche Vorteile zu erzielen. Zudem sollen Schlepperbanden durch die Gewährung von Sachleistungen an Stelle von Bargeld die Möglichkeit zur Profiteintragung entzogen werden.
- Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG
- Einkommen und Vermögen von Leistungsberechtigten
- Leistungen nach dem AsylbLG und deren Ausgestaltung
- Anspruchseinschränkungen und Besonderheiten im Zusammenhang mit Arbeitsgelegenheiten
- Behördliche Zuständigkeit und sonstige Regelungen des AsylbLG
Zusammenfassung der Kapitel
Einleitung
Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) trat am 01.11.1993 in Kraft und regelt die Leistungen für Asylbewerber und Ausländer mit noch nicht verfestigtem Bleiberecht. Ziel des Gesetzgebers war es, den Anreiz für Asylbewerber zu reduzieren, nach Deutschland einzureisen, um wirtschaftliche Vorteile zu erzielen. Die niedrigen Leistungen, die etwa 20% unter dem Sozialhilfeniveau liegen, und die vorrangige Sachleistungsgewährung sollen Schlepperbanden die Verdienstmöglichkeit entziehen.
Leistungsberechtigte
Das AsylbLG unterscheidet zwischen Ausländern, die berechtigt sind Leistungen nach dem AsylbLG zu erhalten, Leistungsberechtigten entsprechend und nach Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG sind beispielsweise Asylsuchende, Asylantragsteller, Personen, die eine Aufenthaltsbefugnis wegen Krieges oder Bürgerkrieges in ihrem Heimatland besitzen, sowie vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer. Leistungen nach dem BSHG erhalten hingegen Personen, die nicht unter die Kategorie der Asylbewerber fallen.
Einkommen und Vermögen
Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG sind verpflichtet, ihr Einkommen und Vermögen zum Lebensunterhalt zu verwenden. Freibeträge und Sicherheitsleistungen werden berücksichtigt. Darüber hinaus haben Leistungen Dritter Vorrang, wobei Forderungen gegenüber Dritten auf die zuständige Behörde übertragen werden können.
Leistungen
Leistungsberechtigte erhalten Leistungen entsprechend oder nach dem BSHG. Leistungen nach dem AsylbLG beinhalten Grundleistungen wie Unterkunft, Verpflegung und Bekleidung. Neben den Grundleistungen werden auch medizinische Leistungen erbracht, die jedoch eingeschränkt sind. Die Leistungen werden in der Regel in Form von Sachleistungen erbracht, um Schlepperbanden die Möglichkeit zur Profiteintragung zu entziehen.
Anspruchseinschränkungen
Es gibt verschiedene Anspruchseinschränkungen, die bei der Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG zu beachten sind. Dazu gehören unter anderem die Einschränkung nach § 1a AsylbLG, die Ablehnung einer Arbeitsgelegenheit, der Aufenthalt entgegen einer asyl- oder ausländerrechtlichen Bestimmung sowie die Unterscheidung zwischen unabdingbar gebotenen und nicht unabdingbar gebotenen Leistungen.
Erwerbstätigkeit und Arbeitsgelegenheiten
Leistungsberechtigte sind zur Erwerbstätigkeit verpflichtet. Die Meldepflicht für Erwerbstätigkeit ist gesetzlich geregelt. Darüber hinaus können Arbeitsgelegenheiten im Sinne von § 5 AsylbLG angeboten werden, die der Eingliederung in den Arbeitsmarkt dienen sollen.
behördliche Zuständigkeit
Die Länder haben eine Mitbestimmung bei der Durchführung des AsylbLG. Die örtliche Zuständigkeit wird in § 10a AsylbLG geregelt.
sonstige Regelungen
Das AsylbLG beinhaltet auch Regelungen zum Datenabgleich, zur Asylbewerberleistungsstatistik und zu Rückführungs- und Weiterwanderungsprogrammen.
Antragsstellung / Rechtsbehelf
Um Leistungen nach dem AsylbLG zu erhalten, ist ein Antrag bei der zuständigen Behörde zu stellen. Gegen Entscheidungen der Behörde kann Widerspruch eingelegt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Rechtsmittel beim Verwaltungsgericht einzulegen. In bestimmten Fällen kann Prozess- und Beratungskostenhilfe gewährt werden.
Schlüsselwörter
Asylbewerberleistungsgesetz, AsylbLG, Leistungsberechtigte, Leistungen, Grundleistungen, medizinische Leistungen, Anspruchseinschränkungen, Erwerbstätigkeit, Arbeitsgelegenheiten, behördliche Zuständigkeit, Rechtsbehelf, Sozialhilfe, Ausländer, Asylbewerber, Schlepperbanden, Sachleistungsvorrang, Integration, Arbeitsmarkt, Bundessozialhilfegesetz, BSHG.
- Quote paper
- Claudia Fleckenstein (Author), 2002, Das Asylbewerberleistungsgesetz, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/8296