I. Einleitung
„Welche Strafe schuldangemessen ist, kann nicht genau bestimmt werden. Es besteht hier ein Spielraum, der nach unten durch die schon schuldangemessene Strafe und nach oben durch die noch schuldangemessene Strafe begrenzt wird. Der Tatrichter darf die obere Grenze nicht überschreiten. Er darf also nicht eine Strafe verhängen, die nach Höhe oder Art so schwer ist, dass sie von ihm selbst nicht mehr als schuldangemessen empfunden wird. Er darf aber nach seinem Ermessen darüber entscheiden, wie hoch er innerhalb dieses Spielraums greifen soll“.
Diese Arbeit stellt im Folgenden dar, welche Schwierigkeiten sich im Bezug auf die Strafzumessung ergeben. Es gibt verschiedene Strafzumessungstheorien.
Zwei davon werde ich in dieser Arbeit näher beleuchten. Zum einen die sogenannte „Spielraum- oder Rahmentheorie“ und zum anderen die sogenannte „Theorie von der Punktstrafe“. Diese beiden Theorien bergen in sich verschiedene Probleme in der Strafzumessung. Anhand von Beispielen und Ausführungen werde ich verdeutlichen welche Aspekte für oder gegen die jeweilige Theorie sprechen. Ich beginne mit der Spielraumtheorie und gehen dann nach einigen Beispielen und Erklärungen zur Punktstrafe über, um auch hier einige Beispiele und Ausführungen darzustellen. Anhand von verschiedenen Meinungen möchte ich klar machen, wie viele verschieden Standpunkte es zu diesen Theorien gibt und wie diffizil deren Diskussion an sich ist.
Gliederung
I. Einleitung
II. Die Grundlagenformel des § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB
1. Spielraumtheorie
1.1 Exkurs: der „Normalfall“
1.2 Beispiele zur Spielraumtheorie
2. Die Theorie der Punktstrafe
2.1 Beispiele für die Punktstrafentheorie
3. Ist die Strafzumessung eine Ermessensfrage des Richters?
3.1 Zur Legitimität des Ermessensspielraums
3.2 Unschärfe als unvermeidlicher Effekt der Schuldwertung
3.3 Die Lehre von der Tatproportionalität
3.4 Strafzumessung als "Tatfrage"?
3.5 Strafzumessung neben Rechtsanwendung und Tatsachenfeststellung
3.6 Straftatkategorien als Grundlage der Strafzumessung
4. Die schuldangemessene Strafe
4.1 Wollen wir eine vertretbare oder eine gerechte Strafe?
4. 2 Die hohe Bedeutung der Strafzumessung
5. Thesen für einen fehlenden Wunsch nach Abhilfe
5.1 Existiert der Wunsch nach Aufrechterhaltung der Spielräume?
III. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit analysiert die theoretischen Schwierigkeiten und die bestehende Unsicherheit im Bereich der Strafzumessung, insbesondere im Hinblick auf den Konflikt zwischen der Spielraumtheorie und der Theorie der Punktstrafe sowie die Frage nach einer möglichen gesetzlichen Bestimmtheit der Strafe.
- Strafzumessungstheorien (Spielraum- vs. Punktstrafentheorie)
- Richterliches Ermessen und die Grenzen der Strafzumessung
- Rechtliche Anforderungen an die Bestimmtheit der Strafe
- Kritik an der aktuellen Strafzumessungspraxis
- Verhältnis von Schuld, Gerechtigkeit und richterlicher Freiheit
Auszug aus dem Buch
1. Spielraumtheorie
Die Spielraumtheorie, oder auch sogenannte Rahmentheorie, lässt sich im Großen und Ganzen wie folgt beschreiben:
Sie dient dazu, dass der Widerspruch der Strafzwecke, der sich teilweise aus Unsicherheit während des Strafprozesses ergeben kann, minimiert wird. Aus Gründen der Gerechtigkeit und zum Schutz des Bürgers darf die Strafe das Maß der Schuld nicht überschreiten.7 Der BGH formuliert diese Theorie wie bereits dargelegt. Es wird zunächst im Regelfall ein Schuldrahmen festgelegt und in diesen werden dann die Präventionsaspekte eingepasst. Es ist nicht etwa, wie teilweise fälschlich angenommen wird, von der Rechtsprechung verlangt, in den Urteilsgründen den zugrundegelegten Schuld-Strafrahmen offenzulegen.8 Vielmehr kommt es darauf an, dass der Richter im Ergebnis eine schon oder eine noch schuldangemessene Strafe verhängt und dass Präventionserfordernisse hierbei berücksichtigt werden.9
Jedoch wirft dies nicht nur einen Kritikpunkt auf: Eine wörtliche Analyse dieser Entscheidung ergibt, dass die Spielraumtheorie keinerlei Begrenzung enthält, die über den Ausschluss der Rechtsbeugung hinausgeht. Die vernünftige Deutung der Bezeichnung (Reduzierung des gesetzlichen Strafrahmens auf einen nach sachlichen Kriterien eingeengten, aber nicht weiter reduzierbaren Spielraum) wird weder vom BGH durchgeführt noch lässt sie sich durchführen. Die Spielraumtheorie gelangt damit über die ursprüngliche Auffassung der Strafzumessung als Tatfrage nicht hinaus. Teilweise wird diese Theorie daher als „Narrenfreiheitstheorie“ bezeichnet. Die Spielraumtheorie widerspricht diametral der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der sich der Satz nulla poena sine lege10 auch auf die Höhe der zu verhängenden Strafe bezieht.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Einleitung: Diese Einleitung führt in die Problematik der Strafzumessung ein und stellt die beiden zentralen Theorien, Spielraum- und Punktstrafentheorie, als Gegenstand der Untersuchung vor.
II. Die Grundlagenformel des § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB: Hier werden die gesetzlichen Grundlagen und der Tatschuldbegriff erläutert, die das Fundament für die Strafzumessung bilden.
1. Spielraumtheorie: Das Kapitel erläutert die Theorie, bei der ein Rahmen für die schuldangemessene Strafe definiert wird, und beleuchtet die damit verbundene Kritik sowie die Praxis.
2. Die Theorie der Punktstrafe: Es wird die Theorie der exakt zu bestimmenden Schuldstrafe vorgestellt, die das richterliche Ermessen stark einschränken möchte.
3. Ist die Strafzumessung eine Ermessensfrage des Richters?: Das Kapitel untersucht die Rolle des Richters, die Legitimität von Ermessensspielräumen und die verschiedenen Lehren zur Strafzumessung.
4. Die schuldangemessene Strafe: Hier wird der Prozess der Bestimmung einer schuldangemessenen Strafe diskutiert und die Frage nach vertretbarer versus gerechter Strafe aufgeworfen.
5. Thesen für einen fehlenden Wunsch nach Abhilfe: Das Kapitel reflektiert, warum trotz bestehender Kritik kein wirklicher Wunsch nach radikalen Änderungen der Spielräume erkennbar ist.
III. Fazit: Die Autorin fasst zusammen, dass eine exakte Bestimmung der Strafe unmöglich bleibt und das Rechtssystem auf die menschliche, abwägende Entscheidung durch Richter angewiesen ist.
Schlüsselwörter
Strafzumessung, Spielraumtheorie, Punktstrafentheorie, Schuldprinzip, Richterliches Ermessen, Strafmaß, Tatschuld, Strafzwecke, Rechtssicherheit, Strafzumessungslehre, Tatproportionalität, Nullum crimen sine lege, Rechtsanwendung, Strafgesetzbuch, Justizpraxis
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die komplexen theoretischen und praktischen Herausforderungen bei der Strafzumessung im deutschen Strafrecht, insbesondere die Suche nach einem gerechten und begründbaren Strafmaß.
Was sind die zentralen Themenfelder der Untersuchung?
Die Arbeit konzentriert sich auf das Spannungsfeld zwischen gesetzlicher Bestimmtheit und richterlichem Ermessensspielraum bei der Strafzumessung.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage der Arbeit?
Ziel ist es, die Schwierigkeiten bei der Strafzumessung aufzuzeigen, die beiden dominierenden Theorien (Spielraum- und Punktstrafentheorie) zu beleuchten und zu hinterfragen, ob eine exakte Bestimmung der "richtigen" Strafe überhaupt möglich ist.
Welche wissenschaftliche Methode verwendet die Autorin?
Die Autorin nutzt eine rechtswissenschaftliche Analyse von Literatur, einschlägiger Rechtsprechung (insb. BGH und BVerfG) sowie Strafzumessungslehren, um die dogmatische Diskussion zu strukturieren und zu kritisieren.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Im Hauptteil werden die Spielraum- und Punktstrafentheorie detailliert gegenübergestellt, die Legitimität richterlichen Ermessens diskutiert und die Bedeutung der schuldangemessenen Strafe analysiert.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren diese Arbeit?
Die Arbeit ist geprägt durch Begriffe wie Strafzumessung, Spielraumtheorie, Richterliches Ermessen, Schuldprinzip und Strafzwecke.
Warum wird die Spielraumtheorie von Kritikern teilweise als „Narrenfreiheitstheorie“ bezeichnet?
Die Bezeichnung rührt daher, dass Kritiker der Spielraumtheorie vorwerfen, sie biete durch das eingeräumte Ermessen keine ausreichende, nachvollziehbare Begrenzung der richterlichen Entscheidung und laufe Gefahr, willkürlich zu wirken.
Welche Schlussfolgerung zieht die Autorin im Hinblick auf den Wunsch nach gesetzlicher Bestimmtheit?
Die Autorin kommt zu dem Schluss, dass es einen Konflikt zwischen dem Wunsch nach absoluter gesetzlicher Bestimmtheit der Strafe und dem Bedürfnis nach richterlicher Gestaltungsfreiheit gibt; man kann nach ihrer Ansicht nicht beides vollständig haben.
- Quote paper
- Nadine Dominique Hoffmann (Author), 2006, Punktstrafe und Spielraumtheorie, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/83476